Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4062/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1850/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anspruch einer in einem Pflegeheim befindlichen an multipler Sklerose erkrankten Versicherten gegenüber der Krankenkasse auf Zurverfügungstellung eines Umfeldkontrollgeräts und eines sprachgesteuerten Freisprechtelefons als Hilfsmittel.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin, die im Alten- und Pflegeheim W. vollstationär gepflegt wird, mit einem Umfeldkontrollgerät sowie einem sprachgesteuerten Freisprechtelefon als Hilfsmittel zu versorgen hat.
Die 1943 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Sie leidet an Multipler Sklerose, die u.a. zu einer Tetraspastik mit Spitzfüßen beidseits und erheblicher Spastik in beiden Händen geführt hat. Die Ausführung eines Knopfdrucks mit den Händen bzw. Fingern ist ihr unmöglich. Sie ist in die Pflegestufe III als Härtefall eingestuft.
Am 18.04.2001 beantragte der Pflegedienstleiter des Alten- und Pflegeheimes W. unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W. und eines Kostenvoranschlags für eine Kommunikationseinrichtung und Umfeldsteuerung auf Basis SICARE light der Fa. H. GmbH, H., in Höhe von DM 8.248,18 für die Klägerin eine Kommunikationseinrichtung.
Mit Bescheid vom 26.04.2001 lehnte die Beklagte die Zurverfügungstellung einer Kommunikationseinrichtung mit der Begründung ab, die Beschaffung dieser Einrichtung falle in den Zuständigkeitsbereich des Alten- und Pflegeheimes in W.
Im Rahmen einer nochmaligen Überprüfung der Kostenübernahme teilte die Klägerin mit, sie benötige das Hilfsmittel, um ihre schwere Behinderung auszugleichen. Sie könnte mit dem Gerät z.B. zum notwendigen Toilettengang, Schleimauswurf, Nase putzen usw. selbst Hilfe rufen, das Gerät würde sie in die Lage versetzen, durch ihre Stimme z.B. das Radio oder den Fernseher zu steuern und zu nutzen und außerdem würde es ihr auch private Telefonate ermöglichen. Hauptsächlich gehe es ihr aber darum, dass sie immer sofortige Hilfe rufen könne.
Mit Bescheid vom 10.07.2001 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung des beantragten Hilfsmittels ab. Sie führte aus, in stationären Pflegeeinrichtungen könnten Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden, wenn sie zur Erleichterung der Pflege dienen würden. Die angegebenen Nutzungsmöglichkeiten seien im Rahmen der Pflege bei ständiger Betreuung durch die Pflegeperson sicherzustellen. Eine Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung scheide aus.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, durch das Hilfsmittel werde ihre Pflege in keinster Weise erleichtert. Es diene lediglich dem Ausgleich ihrer Behinderung, in dem sie mit diesem Gerät in der Lage wäre, selbständig Radio und Fernseher zu bedienen sowie ohne Zeugen zu telefonieren. Es gehe also um die Möglichkeit, am öffentlichen Leben teilzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie noch einmal aus, die Versorgung mit diesem Hilfsmittel komme nur dann in Betracht, wenn sich der Pflegebedürftige nicht in der vollstationären Pflege, sondern in seiner häuslichen Umgebung befinde. Ihre Verwendung in Pflegeeinrichtungen gehöre ausnahmslos zu den nach Maßgabe des § 82 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zu vergütenden Aufwendungen bzw. zu den Investitionskosten. Durch ein solches Gerät werde das Pflegepersonal von der ihm obliegenden umfassenden Betreuung der Klägerin entlastet. Die Betreuung der Pflegebedürftigen werde durch die Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung jedoch umfassend abgegolten. Darüber hinausgehende Zahlungen von Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung, welche die Pflege erleichtern, könnten nicht beansprucht werden. Bei Heimbewohnern könnten Hilfsmittel nur dann von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn diese Hilfsmittel ausschließlich von dem betreffenden Versicherten genutzt würden und deshalb generelle Heimausstattung ausscheide. Dies sei insbesondere der Fall bei individuellen Anpassungen, wie z.B. Prothesen.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, das beantragte Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgerät falle auch unter Berücksichtigung der Rollstuhl-Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.02.2000 unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach ende die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung von Pflegeheimbewohnern dort, wo die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Bewohner mit Hilfsmitteln ansetze. Etwas anderes gelte für Hilfsmittel, die nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen seien. Dazu gehörten individuell angepasste Hilfsmittel und solche, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen würden. Beide Ausnahmesituationen lägen hier vor. Bei dem Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgerät handele es sich um ein individuell anzupassendes Hilfsmittel. Dass es sich um eine individuelle Anpassung handele, ergebe sich auch aus den "Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln" vom 26.05.1997. In dieser Liste der vom Heim vorzuhaltenden Hilfsmittel sei das beantragte Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgerät nicht enthalten. Das Gerät werde auch ausschließlich von ihr benutzt. Außerdem diene es der Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse, die außerhalb der Sphäre des Pflegeheimes liegen würden. Es ermögliche ihr selbstbestimmt und ohne Zeugen Telefonanrufe zu tätigen und entgegenzunehmen. Dies stelle einen Kontakt zur Außenwelt dar und liege außerhalb der Sphäre des Pflegeheimes. Des weiteren versetze das Hilfsmittel sie in die Lage, vorhandene Radio- und TV-Geräte eigenständig zu bedienen. Auch diese Betätigung zähle zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Als weiterer Funktionsbereich versetze das Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgerät sie in die Lage, die Rufanlage der Einrichtung wie andere Bewohner zu nutzen. Hierzu sei sie bisher aufgrund der vollständigen Bewegungsunfähigkeit der Hände nicht im Stande. Die Einrichtung sei nicht zur Anschaffung des Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgeräts als Voraussetzung für die Nutzung der Notrufanlage durch sie verpflichtet. Sie müsse lediglich eine Notrufanlage vorhalten. Die Verpflichtung zur Übernahme der Aufrüstung der Anlage für Bewohner, die aufgrund ihrer speziellen, seltenen Krankheit nicht zur Bedienung dieser Anlage fähig seien, obliege den Pflegeeinrichtungen nicht. Dass bei Versorgung mit einem Umfeldkontrollgerät die Notwendigkeit von Kontrollbesuchen durch das Pflegepersonal reduziert werde, sei allenfalls ein Nebeneffekt. Im übrigen sei die Übertragbarkeit der Aussagen in den Urteilen des BSG vom 10.02.2000 auf ihren Fall fraglich.
Die Beklagte trug dagegen vor, zur Wahrung der Intimsphäre der Klägerin gehöre, was das unbeobachtete Telefonieren betreffe, nicht die Ausstattung mit einem Umfeldkontrollgerät. Diese Nutzungsmöglichkeit könne in gleicher Weise von einem Telefon mit Freisprechanlage erfüllt werden. Ein solches Telefon sei kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Das Pflegepersonal im Heim sei für Hilfeleistungen pflegerischer oder hauswirtschaftlicher Art zuständig. Dazu gehöre auch das Einschalten technischer Geräte für die Hilfebedürftigen. Durch die Inanspruchnahme solcher Hilfeleistungen erfahre der im Pflegeheim wohnende Versicherte keine Beeinträchtigung seiner Intimsphäre. Die Bereitstellung eines infrarotgesteuerten Interfaces für die Rufanlage falle nicht in ihren, sondern in den Versorgungsbereich des Heimes. Das Heim müsse, wenn sie Hilfsbedürftige wie die Klägerin aufnehme, besondere technische Vorrichtungen bereitstellen, damit die lebensnotwendige Rufanlage selbst bedient werden könne.
Das SG zog den zwischen dem Alten- und Pflegeheim Wildberg und der AOK Baden-Württemberg geschlossenen Versorgungsvertrag vom 26.04.1999 bei. Die Beklagte teilte auf Anfrage mit, eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung gemäß § 80a SGB XI zwischen dem Alten- und Pflegeheim W. und der AOK Baden-Württemberg sei bisher nicht getroffen worden.
F. O. von der Fa. H., H., stellte klar, dass die Sprachsteuerung SICARE light bereits vorprogrammiert sei. Die Bedienung des SICARE-Freisprechtelefons sei in allen seinen Funktionen in der Programmierung enthalten.
Außerdem hörte das SG Dr. W. als sachverständigen Zeugen. Dieser berichtete, die Klägerin leide an einer rasch progredienten disseminierten Entzündung des zentralen Nervensystems und sei inzwischen an Beinen und Armen gelähmt. Sie sei geistig völlig klar und könne den Kopf noch bewegen und auch sprechen. Sie nehme regen Anteil an allem Geschehen um sie herum. Über eine Notrufanlage mit Klingelknopf sei sie nicht in der Lage, fremde Hilfe zu rufen und sie könne auch keinen Fernseher, Radio und insbesondere kein Telefon bedienen. Das Heim verfüge über kein mobiles Telefon. Der telefonische Kontakt mit der Tochter bestehe im wesentlichen darin, dass der Klägerin ein Gruß ausgerichtet werde.
Das SG verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 07.04.2003, der Beklagten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 14.04.2003, die Klägerin mit einer Kommunikationseinrichtung und Umfeldsteuerung auf Basis des Modells SICARE light und mit einem SICARE-Freisprechtelefon zu versorgen sowie die Kosten für Einrichtung und Training entsprechend dem Kostenvoranschlag der H. GmbH vom 08.02.2001 zu übernehmen. Zur Begründung führte es aus, das Umfeldkontrollgerät und das sprachgesteuerte Freisprechtelefon seien keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und seien deshalb als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V einzustufen. Der Anspruch sei nicht gemäß § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen und die Versorgung sei auch geeignet und erforderlich, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre ein persönlicher Freiraum. Hierzu zähle insbesondere die Möglichkeit, ohne Einschaltung einer Hilfsperson Gespräche oder Telefonate führen zu können. Elementar sei auch das Informationsbedürfnis, das mit Fernseher und Radio befriedigt werden könne und schließlich gehöre auch die Möglichkeit, im Notfall Hilfe von Außen herbei rufen zu können, zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Durch den Einsatz von Pflegepersonal lasse sich der Ausgleich der Behinderung nicht in gleicher Weise erreichen. Die Tatsache, dass die Klägerin in einem Pflegeheim lebe, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die beantragte Umfeldsteuerung diene weder der Grundpflege noch der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dass sie möglicherweise dazu beitrage, die Überwachung der Klägerin durch das Pflegepersonal zu erleichtern, schließe die Leistungspflicht der Beklagten nicht aus. Nach dem Versorgungsvertrag sei der Heimträger auch nicht dazu verpflichtet, ein Umfeldkontrollgerät vorzuhalten.
Dagegen richtet sich die am 13.05.2003 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie weiterhin vor, die Versorgung mit dem Umfeldkontrollgerät und dem Freisprechtelefon falle in den Zuständigkeitsbereich des Pflegeheims. Durch den Aufenthalt im Pflegeheim begebe sich der Hilfebedürftige in dessen Obhut und Pflege. Damit verbunden sei die Entgegennahme pflegerischer und hauswirtschaftlicher Leistungen des dort tätigen Personals. Dazu gehöre auch das Einschalten technischer Geräte. Durch die Aufnahme in den Heimbetrieb erfahre der Freiraum bzw. die Privatsphäre der Bewohner generell gewisse Einschränkungen, die hingenommen werden müssten. Eine Verletzung der Privatsphäre könne in der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen beim Einschalten von Fernseher und Radio nicht gesehen werden, auch wenn ein Umschalten nur etwa im stündlichen Abstand möglich wäre. Das unbeaufsichtigte selbständige Telefonieren könne mit einem herkömmlichen Telefon/Handy mit Sprachwahl gewährleistet werden. Durch das Einschalten des Telefons ggf. unter Mithilfe des Heimpersonals, sei das Telefon in der Lage auf Sprachwahl zu reagieren. Der Tastendruck beim Auflegen könne entfallen, wenn gewährleistet werde, dass der andere Gesprächsteilnehmer auflege. Telefone/Handys mit Sprachwahl seien weit verbreitet und daher allgemeine Gebrauchsgegenstände. Eine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung scheide deshalb aus. Wenn eine Betätigung der Rufanlage durch aufgenommene Pflegeheimbewohner nicht möglich sei, müsse das Heim die Voraussetzungen dafür schaffen oder die Aufnahme solcher Personen unterlassen. Außerdem sei es in der Regel dem Mitbewohner im Heimzimmer möglich bei unvorhergesehenen Notfallsituationen Hilfe für den anderen zu holen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. April 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Frage, ob die Möglichkeit, im Notfall Hilfe herbeizurufen zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehöre, müsse unabhängig davon beantwortet werden, ob der Versicherte in der häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim lebe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Pflegeheim verpflichtet sei, im pflegefachlich erforderlichen Rhythmus Pflegevisiten durchzuführen und so den vorhersehbaren Hilfebedarf abzudecken. Die Abwendung bzw. die sofortige Wahrnehmung von unvorhersehbaren Notfällen könne damit auch bei sorgfaltsgerechter Leistung des Pflegeheims nicht erreicht werden. Das selbe gelte auch für das Ein- und Ausschalten bzw. den Senderwechsel beim Radio und Fernseher. Die Möglichkeit des eigeninitiativen Tätigwerdens stelle für sie auch ein allgemeines Grundbedürfnis dar, welches durch den Einsatz des Pflegepersonals nicht gleichwertig zu befriedigen sei. Telefone und Handys mit Sprachwahl seien für ihren Zweck, ohne fremde Hilfe Personen anzurufen und Telefonate entgegenzunehmen, nicht geeignet. Das Heim sei für die Versorgung mit einem Umfeldkontrollgerät nicht zuständig. Dies sehe der abgeschlossene Versorgungsvertrag nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu Recht verurteilt, die Klägerin mit der begehrten Kommunikationseinrichtung und Umfeldsteuerung auf Basis des Modells SICARE light und mit einem SICARE-Freisprechtelefon zu versorgen, denn diese hat Anspruch auf dieses Hilfsmittel.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Bei der begehrten Kommunikationseinrichtung, die weder ein gemäß § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung von der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossenes Hilfsmittel noch ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, denn sie wird von Gesunden nicht benutzt, ist, handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke und typische orthopädische Hilfsmittel, aber auch Geräte, die den Erfolg einer Heilbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst sicherstellen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 6/00 R -). Ein Hilfsmittel muss zum Ausgleich eines körperlichen Funktionsdefizits geeignet und notwendig sein, wobei es genügt, wenn es die beeinträchtigten Körperfunktionen ermöglicht, ersetzt , erleichtert oder ergänzt. Weiter muss es ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen. Nach stRspr (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R -) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, die Ausscheidung, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zu letzterem ist auch eine Intimsphäre, in der sich ein Mensch betätigen kann, ohne dabei von anderen beobachtet zu werden, zu rechnen (vgl. BSG Urteil vom 24.01.1990 - 3/8 RK 16/87). Die Intimsphäre betrifft das Selbstbestimmungsrecht und damit eine Rechtsposition des Versicherten, deren Stellenwert bei der Rehabilitation von Behinderten der Gesetzgeber durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in jüngster Zeit nochmals besonders verdeutlicht hat. § 1 SGB IX bezeichnet die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als wesentliches Ziel der Leistungen zur Rehabilitation. Diese Vorgabe ist auch bei der Hilfsmittelversorgung behinderter Menschen zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R). Die Klägerin ist an multipler Sklerose erkrankt, was zu einer Tetraparese und Spastik geführt hat. Sie leidet, auch unter Berücksichtigung damit verbundener weiterer Funktionseinschränkungen, an einer extremen, kaum vorstellbaren Behinderung und ist damit komplett von der Hilfe dritter Personen abhängig. Dementsprechend erfüllt sie auch die Voraussetzungen der Pflegestufe III als Härtefall. Technische Geräte kann sie unstreitig nur noch mit Hilfe der Sprache bedienen. Ein Knopfdruck ist ihr nicht möglich. Durch die begehrte Kommunikationseinrichtung wird die Funktion der Arme und Hände teilweise ersetzt. Sie kann damit selbständig Fernseh- und Radioapparate bedienen und mit der Außenwelt ohne Zuhilfenahme des Pflegepersonals telefonisch Kontakt aufnehmen. Dadurch kann sie ihre Isolation etwas aufheben und ihr legitimes Bedürfnis nach Kommunikation und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben befriedigen. Außerdem wird sie auch in die Lage versetzt, Hilfe herbeizurufen (so auch BSG, Urteil vom 24.01.1990 - 3/8 RK 16/87 -; SG Stralsund Urteil vom 30.07.2002 - S 3 KR 7/02 -).
Die Anwendung des § 33 SGB V ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin zum Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gehört und die Kommunikationseinrichtung auch der Erleichterung ihrer Pflege dient. Zwar haben nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekassen sind für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln aber nur im häuslichen Bereich zuständig, nicht im stationären Bereich. Mit der vollstationären Pflege befasst sich im SGB XI nur die Vorschrift des § 43 SGB XI. Diese Norm enthält keine dem § 40 SGB XI vergleichbare Regelung und verweist auch nicht darauf. Die Begrenzung auf die häusliche Pflege ist auch sachgerecht, weil individuelle Pflegehilfsmittel im Pflegeheim wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R -).
Dem Versorgungsanspruch der Klägerin nach § 33 SGB V steht auch nicht entgegen, dass sie sich in einem Pflegeheim befindet und dort vollstationär gepflegt wird. Durch den pflegeversicherungsrechtlichen und heimvertraglichen Anspruch auf Pflege (Grundpflege), soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege (§ 43 SGB XI) ist der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf Versorgung mit einer Kommunikations-einrichtung nicht ausgeschlossen. Das BSG hat unter Fortführung der Ausführungen in den Urteilen vom 10.02.2000 (vgl. u.a. B 3 KR 26/99 R) in den Entscheidungen vom 06.06.2000 (vgl. u.a. B 3 Kr 67/01 R) und vom 24.09.2002 (vgl. B 3 KR 15/02 R) präzisiert, dass alle Hilfsmittel, die der Behandlungspflege dienen, grundsätzlich zu den von der Leistungspflicht der Krankenkasse umfassten Hilfsmitteln gehören. Entscheidend ist im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung nach der "Wesentlichkeitsformel", ob die Maßnahme von ihrem Charakter her der Grundpflege angehört und damit dem Aufgabenbereich des Heimträgers zuzuordnen ist oder ob sie der Krankenbehandlung bzw. dem Behinderungsausgleich dient und damit Aufgabe der Krankenversicherung ist und bleibt (vgl. Vogel, Zur Leistungspflicht der Krankenversicherung bei Hilfsmitteln in SGb 7/03; 390, 396; vgl. auch LSG Essen, Urteil vom 26.02.2003 -L 5 KR 33/02 -). Unter Beachtung dieses Gesichtspunktes dient die Möglichkeit sich einen eingeschränkten Freiraum zu verschaffen und die Reste an Kommunikationsmöglichkeiten auszunutzen, in dem man in die Lage versetzt wird, selbständig und unbeaufsichtigt zu jeder Tag- und Nachtzeit zu telefonieren und sich über Medien in Form von Fernsehen und Radio Informationen und Unterhaltung zu verschaffen, zumal die Informationsfreiheit grundrechtlich geschützt ist, wesentlich der Befriedigung von Grundbedürfnissen. Dieses Bedürfnis kann mit Hilfe des Pflegepersonals, das stündlich nach der Klägerin schaut und das bei Telefongesprächen stets wüsste mit wem die Klägerin Kontakt hat, zumal Gespräche nur in dem vom Pflegepersonal vorgegebenen zeitlichen Rahmen stattfinden könnten, nicht befriedigt werden. Allein der Umstand, dass die Versorgung mit dem Hilfsmittel außerdem unter Umständen die Pflege teilweise erleichtert, weil das Pflegepersonal nicht mehr so häufig nach der Klägerin schauen muss, genügt nicht, eine Vorhalte- und Leistungspflicht des Heimträgers, zumal der mit dem Heim bestehende Versorgungsvertrag nichts Ausdrückliches zur Heimausstattung vorschreibt und das Heim deshalb lediglich die zur Durchführung der üblichen Maßnahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche Ausstattung vorzuhalten hat, anzunehmen. Dies ist ebenso wie die Möglichkeit, den Notruf zu bedienen, nur ein Nebeneffekt. Im Vordergrund steht der Behinderungsausgleich, der in den Pflichtenbereich der Beklagten fällt. Im übrigen ist die Kommunikationseinrichtung auch deshalb als von der Beklagten zur Verfügung zu stellendes Hilfsmittel anzusehen, weil sie ein individuell angepasstes Hilfsmittel darstellt, das seiner Natur nach nur für die einzelne Versicherte bestimmt und grundsätzlich nur für sie verwendbar ist, und damit nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R -; Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R -). Es handelt sich insoweit um eine Anlage, die an die Bedürfnisse der Klägerin angepasst werden muss. Notwendig ist ein Sprachtraining im Hinblick auf das Gerät sowie Schulung und Einweisung in die Bedienung.
Die Zurverfügungstellung der Kommunikationseinrichtung ist auch wirtschaftlich. Ein anderes Gerät, welches die Klägerin in ihren Umfeldbeziehungen und insbesondere auch beim Telefonieren unterstützen könnte, kommt nicht in Frage. Dies gilt insbesondere auch für das von der Beklagten erwähnte Telefon/Handy mit Freisprecheinrichtung. Bei diesem Gerät ist stets erforderlich, dass zu Beginn und Ende des Gesprächs ein Knopf gedrückt wird. Hierzu ist die Klägerin unstreitig nicht in der Lage. Es ist technisch insoweit noch nicht möglich, das Telefon/Handy durch ein einmaliges Einschalten dauernd betriebsbereit zu halten. In einem gewissen zeitlichen Abstand nach dem Einschalten schaltet sich das Gerät automatisch ab. Darüber hinaus vermag das Telefon/Handy auch weder das Fernsehgerät noch das Radio zu bedienen. Auf die Hilfe durch andere Heimbewohner, die mit ihr das Zimmer teilen, kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Abgesehen davon, dass sie ein Einzelzimmer bewohnt, ist davon auszugehen, dass diese Personen, die sich ja im Pflegeheim befinden, weil sie selbst Hilfe benötigen, wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht im Stande sind, die Klägerin zu unterstützen.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin, die im Alten- und Pflegeheim W. vollstationär gepflegt wird, mit einem Umfeldkontrollgerät sowie einem sprachgesteuerten Freisprechtelefon als Hilfsmittel zu versorgen hat.
Die 1943 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Sie leidet an Multipler Sklerose, die u.a. zu einer Tetraspastik mit Spitzfüßen beidseits und erheblicher Spastik in beiden Händen geführt hat. Die Ausführung eines Knopfdrucks mit den Händen bzw. Fingern ist ihr unmöglich. Sie ist in die Pflegestufe III als Härtefall eingestuft.
Am 18.04.2001 beantragte der Pflegedienstleiter des Alten- und Pflegeheimes W. unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W. und eines Kostenvoranschlags für eine Kommunikationseinrichtung und Umfeldsteuerung auf Basis SICARE light der Fa. H. GmbH, H., in Höhe von DM 8.248,18 für die Klägerin eine Kommunikationseinrichtung.
Mit Bescheid vom 26.04.2001 lehnte die Beklagte die Zurverfügungstellung einer Kommunikationseinrichtung mit der Begründung ab, die Beschaffung dieser Einrichtung falle in den Zuständigkeitsbereich des Alten- und Pflegeheimes in W.
Im Rahmen einer nochmaligen Überprüfung der Kostenübernahme teilte die Klägerin mit, sie benötige das Hilfsmittel, um ihre schwere Behinderung auszugleichen. Sie könnte mit dem Gerät z.B. zum notwendigen Toilettengang, Schleimauswurf, Nase putzen usw. selbst Hilfe rufen, das Gerät würde sie in die Lage versetzen, durch ihre Stimme z.B. das Radio oder den Fernseher zu steuern und zu nutzen und außerdem würde es ihr auch private Telefonate ermöglichen. Hauptsächlich gehe es ihr aber darum, dass sie immer sofortige Hilfe rufen könne.
Mit Bescheid vom 10.07.2001 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung des beantragten Hilfsmittels ab. Sie führte aus, in stationären Pflegeeinrichtungen könnten Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden, wenn sie zur Erleichterung der Pflege dienen würden. Die angegebenen Nutzungsmöglichkeiten seien im Rahmen der Pflege bei ständiger Betreuung durch die Pflegeperson sicherzustellen. Eine Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung scheide aus.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, durch das Hilfsmittel werde ihre Pflege in keinster Weise erleichtert. Es diene lediglich dem Ausgleich ihrer Behinderung, in dem sie mit diesem Gerät in der Lage wäre, selbständig Radio und Fernseher zu bedienen sowie ohne Zeugen zu telefonieren. Es gehe also um die Möglichkeit, am öffentlichen Leben teilzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie noch einmal aus, die Versorgung mit diesem Hilfsmittel komme nur dann in Betracht, wenn sich der Pflegebedürftige nicht in der vollstationären Pflege, sondern in seiner häuslichen Umgebung befinde. Ihre Verwendung in Pflegeeinrichtungen gehöre ausnahmslos zu den nach Maßgabe des § 82 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zu vergütenden Aufwendungen bzw. zu den Investitionskosten. Durch ein solches Gerät werde das Pflegepersonal von der ihm obliegenden umfassenden Betreuung der Klägerin entlastet. Die Betreuung der Pflegebedürftigen werde durch die Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung jedoch umfassend abgegolten. Darüber hinausgehende Zahlungen von Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung, welche die Pflege erleichtern, könnten nicht beansprucht werden. Bei Heimbewohnern könnten Hilfsmittel nur dann von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn diese Hilfsmittel ausschließlich von dem betreffenden Versicherten genutzt würden und deshalb generelle Heimausstattung ausscheide. Dies sei insbesondere der Fall bei individuellen Anpassungen, wie z.B. Prothesen.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, das beantragte Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgerät falle auch unter Berücksichtigung der Rollstuhl-Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.02.2000 unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach ende die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung von Pflegeheimbewohnern dort, wo die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Bewohner mit Hilfsmitteln ansetze. Etwas anderes gelte für Hilfsmittel, die nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen seien. Dazu gehörten individuell angepasste Hilfsmittel und solche, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen würden. Beide Ausnahmesituationen lägen hier vor. Bei dem Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgerät handele es sich um ein individuell anzupassendes Hilfsmittel. Dass es sich um eine individuelle Anpassung handele, ergebe sich auch aus den "Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln" vom 26.05.1997. In dieser Liste der vom Heim vorzuhaltenden Hilfsmittel sei das beantragte Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgerät nicht enthalten. Das Gerät werde auch ausschließlich von ihr benutzt. Außerdem diene es der Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse, die außerhalb der Sphäre des Pflegeheimes liegen würden. Es ermögliche ihr selbstbestimmt und ohne Zeugen Telefonanrufe zu tätigen und entgegenzunehmen. Dies stelle einen Kontakt zur Außenwelt dar und liege außerhalb der Sphäre des Pflegeheimes. Des weiteren versetze das Hilfsmittel sie in die Lage, vorhandene Radio- und TV-Geräte eigenständig zu bedienen. Auch diese Betätigung zähle zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Als weiterer Funktionsbereich versetze das Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgerät sie in die Lage, die Rufanlage der Einrichtung wie andere Bewohner zu nutzen. Hierzu sei sie bisher aufgrund der vollständigen Bewegungsunfähigkeit der Hände nicht im Stande. Die Einrichtung sei nicht zur Anschaffung des Kommunikations- und Umfeldsteuerungsgeräts als Voraussetzung für die Nutzung der Notrufanlage durch sie verpflichtet. Sie müsse lediglich eine Notrufanlage vorhalten. Die Verpflichtung zur Übernahme der Aufrüstung der Anlage für Bewohner, die aufgrund ihrer speziellen, seltenen Krankheit nicht zur Bedienung dieser Anlage fähig seien, obliege den Pflegeeinrichtungen nicht. Dass bei Versorgung mit einem Umfeldkontrollgerät die Notwendigkeit von Kontrollbesuchen durch das Pflegepersonal reduziert werde, sei allenfalls ein Nebeneffekt. Im übrigen sei die Übertragbarkeit der Aussagen in den Urteilen des BSG vom 10.02.2000 auf ihren Fall fraglich.
Die Beklagte trug dagegen vor, zur Wahrung der Intimsphäre der Klägerin gehöre, was das unbeobachtete Telefonieren betreffe, nicht die Ausstattung mit einem Umfeldkontrollgerät. Diese Nutzungsmöglichkeit könne in gleicher Weise von einem Telefon mit Freisprechanlage erfüllt werden. Ein solches Telefon sei kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Das Pflegepersonal im Heim sei für Hilfeleistungen pflegerischer oder hauswirtschaftlicher Art zuständig. Dazu gehöre auch das Einschalten technischer Geräte für die Hilfebedürftigen. Durch die Inanspruchnahme solcher Hilfeleistungen erfahre der im Pflegeheim wohnende Versicherte keine Beeinträchtigung seiner Intimsphäre. Die Bereitstellung eines infrarotgesteuerten Interfaces für die Rufanlage falle nicht in ihren, sondern in den Versorgungsbereich des Heimes. Das Heim müsse, wenn sie Hilfsbedürftige wie die Klägerin aufnehme, besondere technische Vorrichtungen bereitstellen, damit die lebensnotwendige Rufanlage selbst bedient werden könne.
Das SG zog den zwischen dem Alten- und Pflegeheim Wildberg und der AOK Baden-Württemberg geschlossenen Versorgungsvertrag vom 26.04.1999 bei. Die Beklagte teilte auf Anfrage mit, eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung gemäß § 80a SGB XI zwischen dem Alten- und Pflegeheim W. und der AOK Baden-Württemberg sei bisher nicht getroffen worden.
F. O. von der Fa. H., H., stellte klar, dass die Sprachsteuerung SICARE light bereits vorprogrammiert sei. Die Bedienung des SICARE-Freisprechtelefons sei in allen seinen Funktionen in der Programmierung enthalten.
Außerdem hörte das SG Dr. W. als sachverständigen Zeugen. Dieser berichtete, die Klägerin leide an einer rasch progredienten disseminierten Entzündung des zentralen Nervensystems und sei inzwischen an Beinen und Armen gelähmt. Sie sei geistig völlig klar und könne den Kopf noch bewegen und auch sprechen. Sie nehme regen Anteil an allem Geschehen um sie herum. Über eine Notrufanlage mit Klingelknopf sei sie nicht in der Lage, fremde Hilfe zu rufen und sie könne auch keinen Fernseher, Radio und insbesondere kein Telefon bedienen. Das Heim verfüge über kein mobiles Telefon. Der telefonische Kontakt mit der Tochter bestehe im wesentlichen darin, dass der Klägerin ein Gruß ausgerichtet werde.
Das SG verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 07.04.2003, der Beklagten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 14.04.2003, die Klägerin mit einer Kommunikationseinrichtung und Umfeldsteuerung auf Basis des Modells SICARE light und mit einem SICARE-Freisprechtelefon zu versorgen sowie die Kosten für Einrichtung und Training entsprechend dem Kostenvoranschlag der H. GmbH vom 08.02.2001 zu übernehmen. Zur Begründung führte es aus, das Umfeldkontrollgerät und das sprachgesteuerte Freisprechtelefon seien keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und seien deshalb als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V einzustufen. Der Anspruch sei nicht gemäß § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen und die Versorgung sei auch geeignet und erforderlich, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre ein persönlicher Freiraum. Hierzu zähle insbesondere die Möglichkeit, ohne Einschaltung einer Hilfsperson Gespräche oder Telefonate führen zu können. Elementar sei auch das Informationsbedürfnis, das mit Fernseher und Radio befriedigt werden könne und schließlich gehöre auch die Möglichkeit, im Notfall Hilfe von Außen herbei rufen zu können, zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Durch den Einsatz von Pflegepersonal lasse sich der Ausgleich der Behinderung nicht in gleicher Weise erreichen. Die Tatsache, dass die Klägerin in einem Pflegeheim lebe, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die beantragte Umfeldsteuerung diene weder der Grundpflege noch der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dass sie möglicherweise dazu beitrage, die Überwachung der Klägerin durch das Pflegepersonal zu erleichtern, schließe die Leistungspflicht der Beklagten nicht aus. Nach dem Versorgungsvertrag sei der Heimträger auch nicht dazu verpflichtet, ein Umfeldkontrollgerät vorzuhalten.
Dagegen richtet sich die am 13.05.2003 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie weiterhin vor, die Versorgung mit dem Umfeldkontrollgerät und dem Freisprechtelefon falle in den Zuständigkeitsbereich des Pflegeheims. Durch den Aufenthalt im Pflegeheim begebe sich der Hilfebedürftige in dessen Obhut und Pflege. Damit verbunden sei die Entgegennahme pflegerischer und hauswirtschaftlicher Leistungen des dort tätigen Personals. Dazu gehöre auch das Einschalten technischer Geräte. Durch die Aufnahme in den Heimbetrieb erfahre der Freiraum bzw. die Privatsphäre der Bewohner generell gewisse Einschränkungen, die hingenommen werden müssten. Eine Verletzung der Privatsphäre könne in der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen beim Einschalten von Fernseher und Radio nicht gesehen werden, auch wenn ein Umschalten nur etwa im stündlichen Abstand möglich wäre. Das unbeaufsichtigte selbständige Telefonieren könne mit einem herkömmlichen Telefon/Handy mit Sprachwahl gewährleistet werden. Durch das Einschalten des Telefons ggf. unter Mithilfe des Heimpersonals, sei das Telefon in der Lage auf Sprachwahl zu reagieren. Der Tastendruck beim Auflegen könne entfallen, wenn gewährleistet werde, dass der andere Gesprächsteilnehmer auflege. Telefone/Handys mit Sprachwahl seien weit verbreitet und daher allgemeine Gebrauchsgegenstände. Eine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung scheide deshalb aus. Wenn eine Betätigung der Rufanlage durch aufgenommene Pflegeheimbewohner nicht möglich sei, müsse das Heim die Voraussetzungen dafür schaffen oder die Aufnahme solcher Personen unterlassen. Außerdem sei es in der Regel dem Mitbewohner im Heimzimmer möglich bei unvorhergesehenen Notfallsituationen Hilfe für den anderen zu holen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. April 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Frage, ob die Möglichkeit, im Notfall Hilfe herbeizurufen zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehöre, müsse unabhängig davon beantwortet werden, ob der Versicherte in der häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim lebe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Pflegeheim verpflichtet sei, im pflegefachlich erforderlichen Rhythmus Pflegevisiten durchzuführen und so den vorhersehbaren Hilfebedarf abzudecken. Die Abwendung bzw. die sofortige Wahrnehmung von unvorhersehbaren Notfällen könne damit auch bei sorgfaltsgerechter Leistung des Pflegeheims nicht erreicht werden. Das selbe gelte auch für das Ein- und Ausschalten bzw. den Senderwechsel beim Radio und Fernseher. Die Möglichkeit des eigeninitiativen Tätigwerdens stelle für sie auch ein allgemeines Grundbedürfnis dar, welches durch den Einsatz des Pflegepersonals nicht gleichwertig zu befriedigen sei. Telefone und Handys mit Sprachwahl seien für ihren Zweck, ohne fremde Hilfe Personen anzurufen und Telefonate entgegenzunehmen, nicht geeignet. Das Heim sei für die Versorgung mit einem Umfeldkontrollgerät nicht zuständig. Dies sehe der abgeschlossene Versorgungsvertrag nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu Recht verurteilt, die Klägerin mit der begehrten Kommunikationseinrichtung und Umfeldsteuerung auf Basis des Modells SICARE light und mit einem SICARE-Freisprechtelefon zu versorgen, denn diese hat Anspruch auf dieses Hilfsmittel.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Bei der begehrten Kommunikationseinrichtung, die weder ein gemäß § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung von der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossenes Hilfsmittel noch ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, denn sie wird von Gesunden nicht benutzt, ist, handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke und typische orthopädische Hilfsmittel, aber auch Geräte, die den Erfolg einer Heilbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst sicherstellen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 6/00 R -). Ein Hilfsmittel muss zum Ausgleich eines körperlichen Funktionsdefizits geeignet und notwendig sein, wobei es genügt, wenn es die beeinträchtigten Körperfunktionen ermöglicht, ersetzt , erleichtert oder ergänzt. Weiter muss es ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen. Nach stRspr (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R -) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, die Ausscheidung, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zu letzterem ist auch eine Intimsphäre, in der sich ein Mensch betätigen kann, ohne dabei von anderen beobachtet zu werden, zu rechnen (vgl. BSG Urteil vom 24.01.1990 - 3/8 RK 16/87). Die Intimsphäre betrifft das Selbstbestimmungsrecht und damit eine Rechtsposition des Versicherten, deren Stellenwert bei der Rehabilitation von Behinderten der Gesetzgeber durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in jüngster Zeit nochmals besonders verdeutlicht hat. § 1 SGB IX bezeichnet die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als wesentliches Ziel der Leistungen zur Rehabilitation. Diese Vorgabe ist auch bei der Hilfsmittelversorgung behinderter Menschen zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R). Die Klägerin ist an multipler Sklerose erkrankt, was zu einer Tetraparese und Spastik geführt hat. Sie leidet, auch unter Berücksichtigung damit verbundener weiterer Funktionseinschränkungen, an einer extremen, kaum vorstellbaren Behinderung und ist damit komplett von der Hilfe dritter Personen abhängig. Dementsprechend erfüllt sie auch die Voraussetzungen der Pflegestufe III als Härtefall. Technische Geräte kann sie unstreitig nur noch mit Hilfe der Sprache bedienen. Ein Knopfdruck ist ihr nicht möglich. Durch die begehrte Kommunikationseinrichtung wird die Funktion der Arme und Hände teilweise ersetzt. Sie kann damit selbständig Fernseh- und Radioapparate bedienen und mit der Außenwelt ohne Zuhilfenahme des Pflegepersonals telefonisch Kontakt aufnehmen. Dadurch kann sie ihre Isolation etwas aufheben und ihr legitimes Bedürfnis nach Kommunikation und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben befriedigen. Außerdem wird sie auch in die Lage versetzt, Hilfe herbeizurufen (so auch BSG, Urteil vom 24.01.1990 - 3/8 RK 16/87 -; SG Stralsund Urteil vom 30.07.2002 - S 3 KR 7/02 -).
Die Anwendung des § 33 SGB V ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin zum Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gehört und die Kommunikationseinrichtung auch der Erleichterung ihrer Pflege dient. Zwar haben nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekassen sind für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln aber nur im häuslichen Bereich zuständig, nicht im stationären Bereich. Mit der vollstationären Pflege befasst sich im SGB XI nur die Vorschrift des § 43 SGB XI. Diese Norm enthält keine dem § 40 SGB XI vergleichbare Regelung und verweist auch nicht darauf. Die Begrenzung auf die häusliche Pflege ist auch sachgerecht, weil individuelle Pflegehilfsmittel im Pflegeheim wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R -).
Dem Versorgungsanspruch der Klägerin nach § 33 SGB V steht auch nicht entgegen, dass sie sich in einem Pflegeheim befindet und dort vollstationär gepflegt wird. Durch den pflegeversicherungsrechtlichen und heimvertraglichen Anspruch auf Pflege (Grundpflege), soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege (§ 43 SGB XI) ist der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf Versorgung mit einer Kommunikations-einrichtung nicht ausgeschlossen. Das BSG hat unter Fortführung der Ausführungen in den Urteilen vom 10.02.2000 (vgl. u.a. B 3 KR 26/99 R) in den Entscheidungen vom 06.06.2000 (vgl. u.a. B 3 Kr 67/01 R) und vom 24.09.2002 (vgl. B 3 KR 15/02 R) präzisiert, dass alle Hilfsmittel, die der Behandlungspflege dienen, grundsätzlich zu den von der Leistungspflicht der Krankenkasse umfassten Hilfsmitteln gehören. Entscheidend ist im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung nach der "Wesentlichkeitsformel", ob die Maßnahme von ihrem Charakter her der Grundpflege angehört und damit dem Aufgabenbereich des Heimträgers zuzuordnen ist oder ob sie der Krankenbehandlung bzw. dem Behinderungsausgleich dient und damit Aufgabe der Krankenversicherung ist und bleibt (vgl. Vogel, Zur Leistungspflicht der Krankenversicherung bei Hilfsmitteln in SGb 7/03; 390, 396; vgl. auch LSG Essen, Urteil vom 26.02.2003 -L 5 KR 33/02 -). Unter Beachtung dieses Gesichtspunktes dient die Möglichkeit sich einen eingeschränkten Freiraum zu verschaffen und die Reste an Kommunikationsmöglichkeiten auszunutzen, in dem man in die Lage versetzt wird, selbständig und unbeaufsichtigt zu jeder Tag- und Nachtzeit zu telefonieren und sich über Medien in Form von Fernsehen und Radio Informationen und Unterhaltung zu verschaffen, zumal die Informationsfreiheit grundrechtlich geschützt ist, wesentlich der Befriedigung von Grundbedürfnissen. Dieses Bedürfnis kann mit Hilfe des Pflegepersonals, das stündlich nach der Klägerin schaut und das bei Telefongesprächen stets wüsste mit wem die Klägerin Kontakt hat, zumal Gespräche nur in dem vom Pflegepersonal vorgegebenen zeitlichen Rahmen stattfinden könnten, nicht befriedigt werden. Allein der Umstand, dass die Versorgung mit dem Hilfsmittel außerdem unter Umständen die Pflege teilweise erleichtert, weil das Pflegepersonal nicht mehr so häufig nach der Klägerin schauen muss, genügt nicht, eine Vorhalte- und Leistungspflicht des Heimträgers, zumal der mit dem Heim bestehende Versorgungsvertrag nichts Ausdrückliches zur Heimausstattung vorschreibt und das Heim deshalb lediglich die zur Durchführung der üblichen Maßnahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche Ausstattung vorzuhalten hat, anzunehmen. Dies ist ebenso wie die Möglichkeit, den Notruf zu bedienen, nur ein Nebeneffekt. Im Vordergrund steht der Behinderungsausgleich, der in den Pflichtenbereich der Beklagten fällt. Im übrigen ist die Kommunikationseinrichtung auch deshalb als von der Beklagten zur Verfügung zu stellendes Hilfsmittel anzusehen, weil sie ein individuell angepasstes Hilfsmittel darstellt, das seiner Natur nach nur für die einzelne Versicherte bestimmt und grundsätzlich nur für sie verwendbar ist, und damit nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R -; Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R -). Es handelt sich insoweit um eine Anlage, die an die Bedürfnisse der Klägerin angepasst werden muss. Notwendig ist ein Sprachtraining im Hinblick auf das Gerät sowie Schulung und Einweisung in die Bedienung.
Die Zurverfügungstellung der Kommunikationseinrichtung ist auch wirtschaftlich. Ein anderes Gerät, welches die Klägerin in ihren Umfeldbeziehungen und insbesondere auch beim Telefonieren unterstützen könnte, kommt nicht in Frage. Dies gilt insbesondere auch für das von der Beklagten erwähnte Telefon/Handy mit Freisprecheinrichtung. Bei diesem Gerät ist stets erforderlich, dass zu Beginn und Ende des Gesprächs ein Knopf gedrückt wird. Hierzu ist die Klägerin unstreitig nicht in der Lage. Es ist technisch insoweit noch nicht möglich, das Telefon/Handy durch ein einmaliges Einschalten dauernd betriebsbereit zu halten. In einem gewissen zeitlichen Abstand nach dem Einschalten schaltet sich das Gerät automatisch ab. Darüber hinaus vermag das Telefon/Handy auch weder das Fernsehgerät noch das Radio zu bedienen. Auf die Hilfe durch andere Heimbewohner, die mit ihr das Zimmer teilen, kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Abgesehen davon, dass sie ein Einzelzimmer bewohnt, ist davon auszugehen, dass diese Personen, die sich ja im Pflegeheim befinden, weil sie selbst Hilfe benötigen, wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht im Stande sind, die Klägerin zu unterstützen.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtskraft
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