L 6 KR 81/20 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 56 KR 6314/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 KR 81/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird verworfen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Begründung gegen die Festsetzung des Streitwerts, die zur Eigenständigkeit des Verfahrens führende Trennung sei nicht sachgerecht.

Beim Sozialgericht war ein Verfahren zur Rückforderung von Zahlungen in Höhe von 34.722,67 EUR anhängig, die die Klägerin auf Umsatzsteueranteile für Zytostatika von Krankenhausapotheken erbracht hatte. Mit Beschluss vom 14. November 2019 hat es das Verfahren in gut 750 Verfahren getrennt, wovon eines das hier betroffene Hauptsacheverfahren ist. Die Klägerin hat das Verfahren auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleiches für erledigt erklärt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den bezifferten Streitwert der Zahlungsforderung der abgetrennten Klage festgesetzt.

Dagegen hat die Klägerin am 20. Juli 2020 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, es habe in dem Verfahren kein Streitwertbeschluss ergehen dürfen. Denn wegen der Sachwidrigkeit der Trennung könne eine Festsetzung nur einheitlich in dem Ausgangsverfahren vor Abtrennung erfolgen. Gerichtskosten könnten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben werden. Der Beschwerdewert werde beim Vergleich des einheitlichen Ausgangsverfahrens mit der Vielzahl von getrennten Verfahren ohne Weiteres erreicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2020 aufzuheben und den Streitwert für die aus dem Ausgangsverfahren abgetrennten Verfahren einheitlich durch die dafür zuständige Kammer festsetzen zu lassen.

Die Beklagte hat zu dem Verfahren keine Stellung genommen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Vermerk vom 15. September 2020 nicht abgeholfen.

Bei der Entscheidung hat neben der Beschwerdeakte die Gerichtsakte des Sozialgerichts Halle zum Ausgangsverfahren S 56 KR 6314/19 vorgelegen.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhobene und gem. § 23 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch außergerichtliche Kosten betreffende Beschwerde hat keinen Erfolg.

Darüber hatte das Gericht gem. § 68 Abs. 1 S. 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1, 2 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil die Entscheidung weder mit tatsächlich oder rechtlich schwierigen Erwägungen verbunden noch von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die maßgeblichen Fragen einer denkbaren Beschwer der Beschwerdeführerin sind nicht von übergeordneter Bedeutung.

Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht statthaft. Denn niedrigere Kosten des hier betroffenen Verfahrens macht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht geltend. Die zur Begründung einer Beschwer allein aufgestellte Behauptung, Kosten für das durch Abtrennung entstandene Verfahren fielen wegen Verfehltheit der Trennung nicht an, ist dafür unbeachtlich. Denn die Unanfechtbarkeit des Trennungsbeschlusses nach § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) setzt sich bei der Prüfung der Statthaftigkeit nach § 68 GKG durch Feststellungswirkung fort. Darin fließen nämlich Einwände nicht ein, die die Wirksamkeit der Trennung in Frage stellen. Eben diesen Inhalt hat jedoch die Behauptung, ein Streitwert sei nur für das Ausgangsverfahren vor Trennung zu bestimmen.

Das Beschwerdevorbringen führt auch mit der Auslegung nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde, der Streitwert sei für das vorliegende Verfahren mit 0,- EUR zu bestimmen. Denn eine solche, durch den Gegenstand des Verfahrens selbst naturgemäß nicht begründbare Einschätzung ist rechtlich ausgeschlossen. Das mit einer solchen Beschwerde verfolgte Ziel bezweckt nämlich allein die Kostenfreiheit des Verfahrens, zu deren Herstellung das Instrument der Streitwertbeschwerde nicht vorgesehen ist. Einzige Grundlage von Kostenfreiheit ist nämlich eine Entscheidung zum Unterbleiben einer Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GKG. Eine solche liegt in der Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts nicht, deren Inhalt allein die Verteilung der Kostentragung ist. Ob Gerichtskosten niedergeschlagen werden, ist dadurch nicht entschieden. Diese Entscheidung ist aber nicht durch eine Forderung nach der Festsetzung des Streitwerts mit 0,- EUR herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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