Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 47/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 198/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Arbeitnehmerin, die nach Abschluss ihrer Dienstreise in ihrem Hotelzimmer auf dem Weg zum Telefon stürzt, steht nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das geplante Telefonat dazu dient, den Antritt einer privaten Urlaubsreise zu ermöglichen.
2. Die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Parkettboden und fehlendem Handlauf stellt auch unter Berücksichtigung einer Behinderung der Versicherten keine besondere Unfallgefahr dar, aufgrund derer während einer Dienstreise ausnahmsweise Versicherungsschutz auch bei einer privaten Verrichtung besteht.
2. Die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Parkettboden und fehlendem Handlauf stellt auch unter Berücksichtigung einer Behinderung der Versicherten keine besondere Unfallgefahr dar, aufgrund derer während einer Dienstreise ausnahmsweise Versicherungsschutz auch bei einer privaten Verrichtung besteht.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Ereignisses vom 20. Juni 2015 als Arbeitsunfall.
Die 1953 geborene Klägerin, die an einer Polio-Erkrankung mit deutlich links betonten Ausfallerscheinungen leidet, nahm als Behindertenvertreterin auf Veranlassung ihres Arbeitgebers, der C., in der Zeit vom 17. bis 19. Juni 2015 an einer internationalen Konferenz zum barrierefreien Bauen in europäischen Städten in Lissabon teil.
Am Samstag, den 20. Juni 2015, stürzte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben um ca. 13.00 Uhr auf dem Weg vom Bad zum Telefon ihres Hotelzimmers, als sie ein Taxi für den Transport zum Flughafen rufen wollte. Sie zog sich dabei eine distale Femurfraktur links zu (vgl. Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. D. vom 10. Juli 2015). Nach Auskunft der Klägerin endete die Konferenz am 19. Juni 2015 um 16.00 Uhr. Da eine Rückreise am gleichen Tag zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei, habe die Dienststellte die Rückreise für den nächsten Tag genehmigt. Nach dem Sturz, Aufenthalten in Kliniken in Lissabon und Notversorgung mit einer Gipsschiene flog die Klägerin in Begleitung des ADAC am 25. Juni 2015 zurück und wurde am 26. Juni 2015 in der Berufsgenossenschaftlichen Klinik in Frankfurt am Main (BGU) stationär operativ behandelt.
Mit Bescheid vom 24. August 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20. Juni 2015 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen einer Dienstreise nur bei den Tätigkeiten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe, die mit dem Beschäftigungsverhältnis und der betrieblich bedingten Dienstreise in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stünden. Dies sei nicht bei Verrichtungen der Fall, die wesentlich allein dem privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzuordnen seien wie der Aufenthalt im Zimmer, die Morgentoilette oder das Packen des Reisegepäcks. Der Unfall der Klägerin habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet und stehe nicht unter Unfallversicherungsschutz. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach eine besondere Betriebsgefahr der Übernachtungsstätte bestanden habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Polioerkrankung der Klägerin rechtlich wesentlich für den Sturz gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. September 2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie sich bei dem Sturz innerhalb des Hotelzimmers, aber nicht mehr im Badezimmer befunden habe. Die Morgentoilette sei bereits beendet gewesen. Ihr Gepäck sei fertig gepackt gewesen und sie sei auf dem Weg gewesen, das Zimmer zu verlassen. Das telefonische Rufen eines Taxis zum Flughafen habe zu einer Tätigkeit gehört, die mit dem Beschäftigungsverhältnis und der betrieblich bedingten Dienstreise in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehe. Es habe keine Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit stattgefunden.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 ergänzend mit, dass sie am 19. Juni 2015 nach Ende der Konferenz noch ein dienstliches Gespräch mit Mitarbeitern der Stadt Lissabon geführt habe, welches erst gegen 17:30 Uhr beendet gewesen sei. Dieser Gesprächstermin sei ursprünglich für den 20. Juni 2015 geplant gewesen und kurzfristig auf den 19. Juni 2015 vorverlegt worden. Zu dem Gespräch legte sie ein Bestätigungsschreiben der Stadt Lissabon vor. Außerdem sei es ihr aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, noch am 19. Juni 2015 den Rückflug anzutreten, da sie sonst die zulässige Dienstzeit von max. 10 Stunden überschritten hätte. Wegen der bei ihr neben der Polioerkrankung vorliegenden rheumatoiden Arthritis in den Fingergelenken beider Hände, welche zu einer teilweise mehrstündigen morgendlichen Steifigkeit der Fingergelenke führe, sei es ihr nicht möglich gewesen, frühmorgens Koffer zu packen und unter Zeitdruck eine Reise anzutreten. Bis zum geplanten Verlassen des Hotels gegen Mittag habe sie sich ihrer Auffassung nach noch auf einer dienstlichen Reisetätigkeit befunden. Vom 22. Juni bis 2. Juli 2015 sei ein am 24. März 2015 genehmigter privater Urlaub geplant gewesen, den sie aufgrund des Unfalls nicht habe antreten können.
Die C. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 u. a. mit, dass der Rückreisetag der Klägerin auf den 2. Juli 2015 datiert gewesen sei, da die Klägerin eine private Reise an die Dienstreise angeschlossen habe. Die Dienstreise habe mit dem Verlassen des Hotels am 20. Juni 2015 geendet. Die private Reise sei bereits am 24. März 2015 mit der Vorgesetzten abgeklärt und genehmigt gewesen.
Laut Telefonvermerk der Beklagten vom 2. November 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie am 20. Juni 2015 das Taxi zum Flughafen habe nehmen wollen, um dort für ihren privaten Urlaub in Portugal einen Mietwagen zu mieten. Der Rückflug nach A-Stadt sei für den 2. Juli 2015 gebucht und vom Dienstherrn genehmigt worden. Die Klägerin legte einen Auszug der Zeiterfassung sowie den Dienstreiseantrag vom 14. April 2015 nebst Genehmigung vom 18. Mai 2015 vor. Im Dienstreiseantrag war als voraussichtliches Ende der Dienstreise der 20. Juni 2015 um ca. 20.00 Uhr in A-Stadt angegeben. Die Klägerin reichte zudem die Rechnung des Reisebüros E. vom 23. April 2015 für die Flugtickets mit Buchung des Rückflugs für den 2. Juli 2015 zu den Akten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zum Unfallzeitpunkt sei kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin gegeben gewesen, da ihre Handlungstendenz wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen gewesen sei und darauf abgezielt habe, ein Taxi zum Flughafen zur Anmietung eines Autos für den privaten Urlaubsaufenthalt in Portugal zu bestellen. Unfallversicherungsschutz entfalle, sobald sich der Dienstreisende rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen widme (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - R 2 U 3/89). Auch die BSG-Entscheidung vom 18. März 2008 (B 2 U 13/07 R) führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach sei eine am Ort der auswärtigen Beschäftigung bestehende Gefahrenquelle der versicherten Tätigkeit nur zuzurechnen, wenn diese in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre. Es werde nicht auf die konkreten Wohn- und Arbeitsverhältnisse des Versicherten abgestellt. Eine solche besondere Gefahrenquelle habe nicht vorgelegen.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. März 2016 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstreise gemäß interner Absprache und Genehmigung des Arbeitgebers erst mit Verlassen des Hotels am 20. Juni 2015 geendet habe. Daher spiele es keine Rolle, dass sie nach dem Verlassen des Hotels eine urlaubsbedingte Reise habe antreten wollen. Im Hotelzimmer sei Parkett verlegt gewesen und sie sei mit dem linken Fuß weggeknickt, als sie am rechten Ende des Hotelbetts herumgegangen sei, um ein Taxi zum Flughafen zu rufen. Ihr Handeln sei zielgerichtet auf das Verlassen des Hotels ausgerichtet gewesen und nicht wesentlich allein dem privaten und eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Ein Aufenthalt der Klägerin in Lissabon über den 20. Juni 2015 hinaus sei nicht geplant gewesen. Sie habe auch nicht an diesem Tag im Hotel einen Mietwagen organisiert. Den Mietwagen habe sie bereits am 17. Mai 2015 gebucht. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe auch dann Versicherungsschutz, wenn durch den auswärtigen Aufenthalt bedingte Gefahren rechtlich wesentlich zum Unfall beigetragen hätten. Sie sei bei dem auswärtigen Aufenthalt im Hotel Gefahren ausgesetzt gewesen, denen sie zu Hause in dieser Form nicht ausgesetzt gewesen wäre. Zum einen habe es keinen Handlauf gegeben, an dem sie sich hätte festhalten können. Zum anderen bedeute Parkett ohne Teppich für sie aufgrund der Vorerkrankung eine erhöhte Gefahr. Das Rufen des Taxis sei zum Verlassen des Hotels zwingend notwendig gewesen, da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne.
Mit Urteil vom 23. November 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob die Dienstreise der Klägerin bereits am 19. Juni 2015 mit dem Abschluss der Konferenz bzw. des noch anstehenden Dienstgesprächs geendet habe oder sich die Klägerin am Unfalltag noch auf Dienstreise befunden habe. Die konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses habe jedenfalls nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Ähnlich wie bei Wegen seien hierbei zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden: Die Zurechnung der Reise zu der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII und die Zurechnung der Verrichtung zur Zeit des Unfalls zu dieser unter Versicherungsschutz stehenden Dienstreise (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R). Die Reise zur Teilnahme an der Konferenz in Lissabon sei eindeutig dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zuzuordnen. Der zweite Prüfungsschritt sei jedoch nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei auch bei Dienstreisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhingen, und solchem Verhalten, das der Privatsphäre des Reisenden zugehörig ist. Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sei jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung sei jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet sei. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten werde als "Handlungstendenz" bezeichnet (Hinweis u. a. auf BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R - m. w. N.). Die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise gestanden. Die Klägerin sei verunfallt, als sie ihr Hotelzimmer in Richtung des Telefons durchquert habe, um die Rezeption anzurufen, welche der Klägerin ein Taxi rufen und ihr Gepäck aus dem Zimmer abholen sollte. Das Taxi sollte die Klägerin zum Mietwagenverleih am Flughafen bringen, bei welchem die Klägerin das für ihre private Reise gebuchte Auto abholen wollte. Die Taxifahrt wäre mithin eine unversicherte Privatfahrt der Klägerin gewesen. Dies führe dazu, dass auch das Rufen des Taxis bzw. der Anruf bei der Rezeption, um ein Taxi rufen zu lassen, eine private Besorgung der Klägerin gewesen sei. Damit sei die Handlungstendenz der Klägerin bei dem Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon privater Natur gewesen, denn die Klägerin habe sich bei der unfallbringenden Verrichtung ausschließlich privaten Belangen gewidmet. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne sich die Klägerin auch nicht auf eine besondere Betriebsgefahr in ihrem Hotelzimmer wegen des rutschigen Parketts bzw. der fehlenden Handläufe an der Wand berufen. Denn verlegtes Parkett entspreche der normalen Einrichtung eines Zimmers, so dass auch die hieraus erwachsende Unfallgefahr (Ausrutschen) nach Art und Ausmaß einem alltäglichen Risiko entspreche. Gleiches gilt für die fehlenden Handläufe an der Wand, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben habe, dass auch in ihrer Wohnung keine Handläufe zum ständigen Festhalten an der Wand angebracht seien. Jedenfalls entspreche es der üblichen Einrichtung eines normalen Wohn-/Schlafzimmers oder auch Hotels, dass sich an der Wand keine Handläufe befinden, so dass aus deren Fehlen keine besondere Betriebsgefahr hergeleitet werden könne.
Gegen das ihr am 27. November 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Dezember 2017 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts könne nicht dahinstehen, ob die Dienstreise der Klägerin bereits am 19. Juni 2015 mit dem Abschluss der Konferenz bzw. des noch anstehenden Dienstgesprächs geendet habe oder sich die Klägerin am Unfalltag noch auf Dienstreise befunden habe. Es sei entscheidend, dass die Dienstreise erst mit dem Verlassen des Hotels ende, so dass die damit unmittelbar damit zusammenhängende Tätigkeit, der Transport des Koffers und das Rufen des Taxis in einem inneren Zusammenhang hiermit stünden. Das Sozialgericht stelle einseitig zu sehr auf die private Fahrt mit dem Taxi ab. Um das Hotel zu verlassen, sei zwingend der Anruf bei der Rezeption des Hotels erforderlich gewesen. Das Sozialgericht verkenne die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. März 2008 B 2 U 13/07 R). In dem dort vom BSG entschiedenen Fall wäre der Sturz des Versicherten nur dann als Arbeitsunfall zu bewerten gewesen, wenn die konkrete Treppe auf der sich der Unfall ereignet habe, wegen ihrer besonderen Bauart, ihres baulichen Zustands, der im Unfallzeitpunkt herrschenden Beleuchtungsverhältnisse oder aus anderen denkbaren Gründen als ungewöhnlich gefährlich einzustufen wäre, wenn diese speziellen Gefahrenmomente den Sturz wesentlich verursacht hätten. Das Sozialgericht habe hierzu keine Feststellungen getroffen. Es habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass Versicherungsschutz auch bestehen könne, wenn aufgrund durch den auswärtigen Aufenthalt bedingter Gefahren z. B. mangels Vertrautheit mit der Umgebung rechtlich wesentlich zum Unfall beitragen würden. Ebenso wenig habe es ausreichend auf die individuelle Situation der Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung abgestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 20. Juni 2015 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und hat u. a. ausgeführt, dass unstreitig feststehe, dass die Klägerin am Unfalltag nicht die Heimreise habe antreten wollen, sondern sich bereits auf ihrem Erholungsurlaub befunden habe. Da die Angaben der Klägerin nicht gleichbleibend seien, könne nicht genau gesagt werden, was an diesem Tag geplant gewesen sei. Keinesfalls bestehe gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bis zum Auschecken aus dem Hotel. Da eine Rückreise nach der dienstlichen Verpflichtung nicht geplant gewesen sei, habe der Versicherungsschutz nach dem Gespräch am 19. Juni 2015 gegen 17.30 Uhr geendet. Folglich seien zum Unfallzeitpunkt am 20. Juni 2015 sowohl kurz davor als auch danach keine versicherten Tätigkeiten mehr verrichtet worden. Hilfsweise werde angeregt, dass die Klägerin die Reservierungsbestätigung vom Hotel und Mietwagenreservierung, aus der sich Beginn und Ende der Mietzeit ergebe, vorlege, sowie nähere Angaben darüber mache, wie die weiteren privaten Planungen in Portugal - zumindest für den 20. Juni 2015 - ausgesehen hätten.
Hierzu hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass sich aus der beiliegenden Bestätigung der Leihfirma F. ein Rechnungsdatum für die Mietwagenbuchung vom 17. Mai 2015 ergebe. Als Abholzeit war danach 14.30 Uhr am 20. Juni 2015 vorgesehen, als Abholort der Flughafen Lissabon International Airport.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 23. November 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 20. Juni 2015 als Arbeitsunfall.
Die Klägerin hat bei ihrem Sturz am 20. Juni 2015 keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII erlitten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R - juris Rdnr. 14).
Die Klägerin übte im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aus, weil der Gang im Hotelzimmer vom Bad zum Telefon, bei dem sie verunfallte, nicht in einem inneren Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung als Behindertenvertreterin der C. stand. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R).
Zum Unfallzeitpunkt übte die Klägerin weder ihre Beschäftigung als Behindertenvertreterin der C. aus noch befand sie sich bereits auf der Rückreise zu ihrem Wohnort noch ereignete sich das Unfallgeschehen in einem inneren Zusammenhang mit der Rückreise. Ebenso wenig war sie bei der unfallbringenden Verrichtung durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt.
Bei Dienstreisen kommt es darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Der Versicherungsschutz entfällt bei Dienstreisen, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 13/07 R mit zahlreichen Rechtsprechungsbeispielen). Der Umstand, dass die C. die Dienstreise bis einschließlich 20. Juni 2015 genehmigt hatte, weil ursprünglich noch ein dienstliches Gespräch mit Mitarbeitern der Stadt Lissabon an diesem Tag geplant war, das aber auf den 19. Juni 2015 vorverlegt wurde, reicht entgegen der Auffassung der Klägerin für die Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus.
Der Weg der Klägerin in ihrem Hotelzimmer zum Telefon mit dem Ziel, bei der Rezeption anzurufen, welche der Klägerin ein Taxi rufen und ihr Gepäck aus dem Zimmer abholen sollte, steht in keinem inneren Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des von der Klägerin erlittenen Sturzes waren sowohl die Konferenz der internationalen Konferenz zum barrierefreien Bauen in europäischen Städten in Lissabon vom 17. bis 19. Juni 2015 als auch das anschließend am 19. Juni 2015 mit Mitarbeitern der Stadt Lissabon bis ca. 17.30 Uhr geführte dienstliche Gespräch bereits beendet. Dass die Klägerin danach weitere konkrete dienstliche Tätigkeiten vorgenommen hat, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Zum Unfallzeitpunkt lagen die letzten dienstlichen Verrichtungen somit fast 20 Stunden zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsschutz unabhängig von den konkreten Gegebenheiten generell bis zum Verlassen des Hotels fortbestanden hat.
Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 B 2 U 5715 R – juris rdnr. m. w. N.).
Zur Überzeugung des Senats ist die unfallbringende Handlung der Klägerin, nämlich der Weg im Hotelzimmer zum Telefon, um dort über die Rezeption ein Taxi zum Flughafen zu bestellen, nach ihrer Handlungstendenz eindeutig dem privatwirtschaftlichen und damit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehenden Bereich zuzuordnen. Aus den Angaben der Klägerin und den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der am 17. Mai 2015 für die private Reise in Portugal vorgebuchte Mietwagen am 20. Juni 2015 um 14.30 Uhr am Flughafen Lissabon International Airport abgeholt werden sollte. Die private Reise war laut Angaben der Klägerin schon vor Beginn der Dienstreise mit ihrem Arbeitgeber am 24. März 2015 abgesprochen und genehmigt worden. Die Klägerin hatte bereits vor der Dienstreise ihre Rückreise nach A-Stadt erst nach Abschluss der privaten Reise am 2. Juli 2015 geplant. Das am 20. Juni 2015 von der Klägerin vor ihrem Sturz beabsichtigte Telefonat diente daher dazu, den Antritt der privaten Reise zu ermöglichen.
Das Unfallgeschehen hat sich auch nicht auf der Rückreise zum Wohnort der Klägerin bzw. in einem inneren Zusammenhang damit zugetragen. Die Klägerin hat sich weder auf einem der Betriebstätigkeit vor- oder nachgelagerten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII noch auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII befunden bzw. Vorbereitungen hierfür getroffen. Zwar hat das BSG in seiner Rechtsprechung zu Wegeunfällen im Zusammenhang mit Dienstreisen nicht bereits das Durchschreiten der Außentür der Übernachtungsstätte als geeignetes Abgrenzungskriterium angesehen, weil das Hotel insgesamt für die Reisenden einen Ersatz sowohl für die eigene Häuslichkeit als auch für die Arbeitsstätte darstellt und die Abgrenzung zwischen der privaten und betrieblichen Sphäre nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt erfolgen könne, wo sich der Reisende im Zeitpunkt der unfallbringen Betätigung gerade befand (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 - juris Rdnr. 14; BSGE 8, 41, 51). In der Entscheidung BSGE 8, 41, 51 wurde auch als fraglich angesehen, ob als Grenze des eigenwirtschaftlichen Bereichs bei einem Hotelgast, der sich zur Ruhe begibt, die Tür des von ihm gemieteten Hotelzimmers anzusehen ist. Diese Rechtsprechung führt jedoch nicht zu einer für die Klägerin günstigere Beurteilung, da die von ihr geplante Abreise am 20. Juni 2015 und damit zusammenhängende Vorbereitungshandlungen aus den oben genannten Gründen dem unversicherten privatwirtschaftlichen Bereich (Antritt der Urlaubsreise in Portugal durch Abholen des Mietwagens am Flughafen) zuzuordnen sind.
Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin für eine (hypothetische) unmittelbare Rückreise nach A-Stadt ebenfalls hätte ein Taxi rufen müssen, da sie eine Rückreise am 20. Juni 2015 nicht beabsichtigte. Zur Überzeugung des Senats hat hier auch kein "Handeln mit gemischter Motivationslage" vorgelegen. Bei diesem wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R - juris Rdnr. 14. m. w. N.). Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R; Urteil vom 9. November 2010 B 2 U 14/10 - juris Rdnr. 24 m. w. N.). Im konkreten Fall wollte die Klägerin mit ihrer Abreise aus dem Hotel und Abholung des Mietwagens, zu dessen Zweck der Weg durch das Hotelzimmer vor dem Sturz und das Telefonat erfolgen sollte, die private Urlaubsreise in Portugal antreten.
Die Klägerin war bei der unfallbringenden Verrichtung auch nicht durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Während einer Geschäfts- bzw. Dienstreise kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausnahmsweise auch bei einer privaten Verrichtung bestehen, wenn der Versicherte durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort einer besonderen Gefahr zwangsläufig ausgesetzt ist. Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008 - B 2 U 13/07 R – juris, Leitsatz). Der Reisende muss gezwungen sein, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Dabei ist nicht auf die konkreten Wohn- und Arbeitsverhältnisse der jeweiligen Versicherten abzustellen. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat Ausnahmecharakter (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 14 ff.). Die Rechtsprechung stellt für die Abgrenzung u. a. darauf ab, ob es sich um gängige bauliche Einrichtungen handelte, deren Unfallrisiken auch solchen Versicherten vertraut sind, die in ihrer Wohnung nicht selbst hierüber verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17 mit zahlreichen Nachweisen). Die Klägerin war - auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung - keiner besonderen Gefahr im o. g. Sinne zwangsläufig ausgesetzt. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass verlegtes Parkett der normalen Einrichtung eines Zimmers entspricht, so dass auch die hieraus erwachsende Unfallgefahr (Ausrutschen) nach Art und Ausmaß einem alltäglichen Risiko gleichkommt. Gleiches gilt danach für die fehlenden Handläufe an der Wand, zumal die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auch in ihrer Wohnung über keine entsprechenden Handläufe verfügt.
Vorliegend ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstattung des Hotelzimmers mit Parkettboden und fehlenden Handlauf wegen weiterer besonderer Umstände als besonders gefährlich einzustufen ist, weshalb weitere Ermittlungen zu der Ausstattung des Hotelzimmers entgegen der Auffassung der Klägerin nicht veranlasst waren. Von der Klägerin wurden keine Umstände vorgetragen, wonach der Parkettboden im Hotelzimmer eine stärkere Gefahr darstellte als übliche Parkettböden, z. B. durch eine besonders glatte Versiegelung, ebenso wenig Umstände, wonach der fehlende Handlauf aufgrund weiterer Umstände eine stärkere Gefahr darstellte als in üblichen Hotelzimmern, z. B. durch einen besonderen Zuschnitt des Zimmers. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Ereignisses vom 20. Juni 2015 als Arbeitsunfall.
Die 1953 geborene Klägerin, die an einer Polio-Erkrankung mit deutlich links betonten Ausfallerscheinungen leidet, nahm als Behindertenvertreterin auf Veranlassung ihres Arbeitgebers, der C., in der Zeit vom 17. bis 19. Juni 2015 an einer internationalen Konferenz zum barrierefreien Bauen in europäischen Städten in Lissabon teil.
Am Samstag, den 20. Juni 2015, stürzte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben um ca. 13.00 Uhr auf dem Weg vom Bad zum Telefon ihres Hotelzimmers, als sie ein Taxi für den Transport zum Flughafen rufen wollte. Sie zog sich dabei eine distale Femurfraktur links zu (vgl. Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. D. vom 10. Juli 2015). Nach Auskunft der Klägerin endete die Konferenz am 19. Juni 2015 um 16.00 Uhr. Da eine Rückreise am gleichen Tag zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei, habe die Dienststellte die Rückreise für den nächsten Tag genehmigt. Nach dem Sturz, Aufenthalten in Kliniken in Lissabon und Notversorgung mit einer Gipsschiene flog die Klägerin in Begleitung des ADAC am 25. Juni 2015 zurück und wurde am 26. Juni 2015 in der Berufsgenossenschaftlichen Klinik in Frankfurt am Main (BGU) stationär operativ behandelt.
Mit Bescheid vom 24. August 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20. Juni 2015 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen einer Dienstreise nur bei den Tätigkeiten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe, die mit dem Beschäftigungsverhältnis und der betrieblich bedingten Dienstreise in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stünden. Dies sei nicht bei Verrichtungen der Fall, die wesentlich allein dem privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzuordnen seien wie der Aufenthalt im Zimmer, die Morgentoilette oder das Packen des Reisegepäcks. Der Unfall der Klägerin habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet und stehe nicht unter Unfallversicherungsschutz. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach eine besondere Betriebsgefahr der Übernachtungsstätte bestanden habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Polioerkrankung der Klägerin rechtlich wesentlich für den Sturz gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. September 2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie sich bei dem Sturz innerhalb des Hotelzimmers, aber nicht mehr im Badezimmer befunden habe. Die Morgentoilette sei bereits beendet gewesen. Ihr Gepäck sei fertig gepackt gewesen und sie sei auf dem Weg gewesen, das Zimmer zu verlassen. Das telefonische Rufen eines Taxis zum Flughafen habe zu einer Tätigkeit gehört, die mit dem Beschäftigungsverhältnis und der betrieblich bedingten Dienstreise in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehe. Es habe keine Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit stattgefunden.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 ergänzend mit, dass sie am 19. Juni 2015 nach Ende der Konferenz noch ein dienstliches Gespräch mit Mitarbeitern der Stadt Lissabon geführt habe, welches erst gegen 17:30 Uhr beendet gewesen sei. Dieser Gesprächstermin sei ursprünglich für den 20. Juni 2015 geplant gewesen und kurzfristig auf den 19. Juni 2015 vorverlegt worden. Zu dem Gespräch legte sie ein Bestätigungsschreiben der Stadt Lissabon vor. Außerdem sei es ihr aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, noch am 19. Juni 2015 den Rückflug anzutreten, da sie sonst die zulässige Dienstzeit von max. 10 Stunden überschritten hätte. Wegen der bei ihr neben der Polioerkrankung vorliegenden rheumatoiden Arthritis in den Fingergelenken beider Hände, welche zu einer teilweise mehrstündigen morgendlichen Steifigkeit der Fingergelenke führe, sei es ihr nicht möglich gewesen, frühmorgens Koffer zu packen und unter Zeitdruck eine Reise anzutreten. Bis zum geplanten Verlassen des Hotels gegen Mittag habe sie sich ihrer Auffassung nach noch auf einer dienstlichen Reisetätigkeit befunden. Vom 22. Juni bis 2. Juli 2015 sei ein am 24. März 2015 genehmigter privater Urlaub geplant gewesen, den sie aufgrund des Unfalls nicht habe antreten können.
Die C. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 u. a. mit, dass der Rückreisetag der Klägerin auf den 2. Juli 2015 datiert gewesen sei, da die Klägerin eine private Reise an die Dienstreise angeschlossen habe. Die Dienstreise habe mit dem Verlassen des Hotels am 20. Juni 2015 geendet. Die private Reise sei bereits am 24. März 2015 mit der Vorgesetzten abgeklärt und genehmigt gewesen.
Laut Telefonvermerk der Beklagten vom 2. November 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie am 20. Juni 2015 das Taxi zum Flughafen habe nehmen wollen, um dort für ihren privaten Urlaub in Portugal einen Mietwagen zu mieten. Der Rückflug nach A-Stadt sei für den 2. Juli 2015 gebucht und vom Dienstherrn genehmigt worden. Die Klägerin legte einen Auszug der Zeiterfassung sowie den Dienstreiseantrag vom 14. April 2015 nebst Genehmigung vom 18. Mai 2015 vor. Im Dienstreiseantrag war als voraussichtliches Ende der Dienstreise der 20. Juni 2015 um ca. 20.00 Uhr in A-Stadt angegeben. Die Klägerin reichte zudem die Rechnung des Reisebüros E. vom 23. April 2015 für die Flugtickets mit Buchung des Rückflugs für den 2. Juli 2015 zu den Akten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zum Unfallzeitpunkt sei kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin gegeben gewesen, da ihre Handlungstendenz wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen gewesen sei und darauf abgezielt habe, ein Taxi zum Flughafen zur Anmietung eines Autos für den privaten Urlaubsaufenthalt in Portugal zu bestellen. Unfallversicherungsschutz entfalle, sobald sich der Dienstreisende rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen widme (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - R 2 U 3/89). Auch die BSG-Entscheidung vom 18. März 2008 (B 2 U 13/07 R) führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach sei eine am Ort der auswärtigen Beschäftigung bestehende Gefahrenquelle der versicherten Tätigkeit nur zuzurechnen, wenn diese in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre. Es werde nicht auf die konkreten Wohn- und Arbeitsverhältnisse des Versicherten abgestellt. Eine solche besondere Gefahrenquelle habe nicht vorgelegen.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. März 2016 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstreise gemäß interner Absprache und Genehmigung des Arbeitgebers erst mit Verlassen des Hotels am 20. Juni 2015 geendet habe. Daher spiele es keine Rolle, dass sie nach dem Verlassen des Hotels eine urlaubsbedingte Reise habe antreten wollen. Im Hotelzimmer sei Parkett verlegt gewesen und sie sei mit dem linken Fuß weggeknickt, als sie am rechten Ende des Hotelbetts herumgegangen sei, um ein Taxi zum Flughafen zu rufen. Ihr Handeln sei zielgerichtet auf das Verlassen des Hotels ausgerichtet gewesen und nicht wesentlich allein dem privaten und eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Ein Aufenthalt der Klägerin in Lissabon über den 20. Juni 2015 hinaus sei nicht geplant gewesen. Sie habe auch nicht an diesem Tag im Hotel einen Mietwagen organisiert. Den Mietwagen habe sie bereits am 17. Mai 2015 gebucht. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe auch dann Versicherungsschutz, wenn durch den auswärtigen Aufenthalt bedingte Gefahren rechtlich wesentlich zum Unfall beigetragen hätten. Sie sei bei dem auswärtigen Aufenthalt im Hotel Gefahren ausgesetzt gewesen, denen sie zu Hause in dieser Form nicht ausgesetzt gewesen wäre. Zum einen habe es keinen Handlauf gegeben, an dem sie sich hätte festhalten können. Zum anderen bedeute Parkett ohne Teppich für sie aufgrund der Vorerkrankung eine erhöhte Gefahr. Das Rufen des Taxis sei zum Verlassen des Hotels zwingend notwendig gewesen, da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne.
Mit Urteil vom 23. November 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob die Dienstreise der Klägerin bereits am 19. Juni 2015 mit dem Abschluss der Konferenz bzw. des noch anstehenden Dienstgesprächs geendet habe oder sich die Klägerin am Unfalltag noch auf Dienstreise befunden habe. Die konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses habe jedenfalls nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Ähnlich wie bei Wegen seien hierbei zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden: Die Zurechnung der Reise zu der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII und die Zurechnung der Verrichtung zur Zeit des Unfalls zu dieser unter Versicherungsschutz stehenden Dienstreise (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R). Die Reise zur Teilnahme an der Konferenz in Lissabon sei eindeutig dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zuzuordnen. Der zweite Prüfungsschritt sei jedoch nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei auch bei Dienstreisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhingen, und solchem Verhalten, das der Privatsphäre des Reisenden zugehörig ist. Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sei jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung sei jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet sei. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten werde als "Handlungstendenz" bezeichnet (Hinweis u. a. auf BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R - m. w. N.). Die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise gestanden. Die Klägerin sei verunfallt, als sie ihr Hotelzimmer in Richtung des Telefons durchquert habe, um die Rezeption anzurufen, welche der Klägerin ein Taxi rufen und ihr Gepäck aus dem Zimmer abholen sollte. Das Taxi sollte die Klägerin zum Mietwagenverleih am Flughafen bringen, bei welchem die Klägerin das für ihre private Reise gebuchte Auto abholen wollte. Die Taxifahrt wäre mithin eine unversicherte Privatfahrt der Klägerin gewesen. Dies führe dazu, dass auch das Rufen des Taxis bzw. der Anruf bei der Rezeption, um ein Taxi rufen zu lassen, eine private Besorgung der Klägerin gewesen sei. Damit sei die Handlungstendenz der Klägerin bei dem Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon privater Natur gewesen, denn die Klägerin habe sich bei der unfallbringenden Verrichtung ausschließlich privaten Belangen gewidmet. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne sich die Klägerin auch nicht auf eine besondere Betriebsgefahr in ihrem Hotelzimmer wegen des rutschigen Parketts bzw. der fehlenden Handläufe an der Wand berufen. Denn verlegtes Parkett entspreche der normalen Einrichtung eines Zimmers, so dass auch die hieraus erwachsende Unfallgefahr (Ausrutschen) nach Art und Ausmaß einem alltäglichen Risiko entspreche. Gleiches gilt für die fehlenden Handläufe an der Wand, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben habe, dass auch in ihrer Wohnung keine Handläufe zum ständigen Festhalten an der Wand angebracht seien. Jedenfalls entspreche es der üblichen Einrichtung eines normalen Wohn-/Schlafzimmers oder auch Hotels, dass sich an der Wand keine Handläufe befinden, so dass aus deren Fehlen keine besondere Betriebsgefahr hergeleitet werden könne.
Gegen das ihr am 27. November 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Dezember 2017 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts könne nicht dahinstehen, ob die Dienstreise der Klägerin bereits am 19. Juni 2015 mit dem Abschluss der Konferenz bzw. des noch anstehenden Dienstgesprächs geendet habe oder sich die Klägerin am Unfalltag noch auf Dienstreise befunden habe. Es sei entscheidend, dass die Dienstreise erst mit dem Verlassen des Hotels ende, so dass die damit unmittelbar damit zusammenhängende Tätigkeit, der Transport des Koffers und das Rufen des Taxis in einem inneren Zusammenhang hiermit stünden. Das Sozialgericht stelle einseitig zu sehr auf die private Fahrt mit dem Taxi ab. Um das Hotel zu verlassen, sei zwingend der Anruf bei der Rezeption des Hotels erforderlich gewesen. Das Sozialgericht verkenne die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. März 2008 B 2 U 13/07 R). In dem dort vom BSG entschiedenen Fall wäre der Sturz des Versicherten nur dann als Arbeitsunfall zu bewerten gewesen, wenn die konkrete Treppe auf der sich der Unfall ereignet habe, wegen ihrer besonderen Bauart, ihres baulichen Zustands, der im Unfallzeitpunkt herrschenden Beleuchtungsverhältnisse oder aus anderen denkbaren Gründen als ungewöhnlich gefährlich einzustufen wäre, wenn diese speziellen Gefahrenmomente den Sturz wesentlich verursacht hätten. Das Sozialgericht habe hierzu keine Feststellungen getroffen. Es habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass Versicherungsschutz auch bestehen könne, wenn aufgrund durch den auswärtigen Aufenthalt bedingter Gefahren z. B. mangels Vertrautheit mit der Umgebung rechtlich wesentlich zum Unfall beitragen würden. Ebenso wenig habe es ausreichend auf die individuelle Situation der Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung abgestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 20. Juni 2015 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und hat u. a. ausgeführt, dass unstreitig feststehe, dass die Klägerin am Unfalltag nicht die Heimreise habe antreten wollen, sondern sich bereits auf ihrem Erholungsurlaub befunden habe. Da die Angaben der Klägerin nicht gleichbleibend seien, könne nicht genau gesagt werden, was an diesem Tag geplant gewesen sei. Keinesfalls bestehe gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bis zum Auschecken aus dem Hotel. Da eine Rückreise nach der dienstlichen Verpflichtung nicht geplant gewesen sei, habe der Versicherungsschutz nach dem Gespräch am 19. Juni 2015 gegen 17.30 Uhr geendet. Folglich seien zum Unfallzeitpunkt am 20. Juni 2015 sowohl kurz davor als auch danach keine versicherten Tätigkeiten mehr verrichtet worden. Hilfsweise werde angeregt, dass die Klägerin die Reservierungsbestätigung vom Hotel und Mietwagenreservierung, aus der sich Beginn und Ende der Mietzeit ergebe, vorlege, sowie nähere Angaben darüber mache, wie die weiteren privaten Planungen in Portugal - zumindest für den 20. Juni 2015 - ausgesehen hätten.
Hierzu hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass sich aus der beiliegenden Bestätigung der Leihfirma F. ein Rechnungsdatum für die Mietwagenbuchung vom 17. Mai 2015 ergebe. Als Abholzeit war danach 14.30 Uhr am 20. Juni 2015 vorgesehen, als Abholort der Flughafen Lissabon International Airport.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 23. November 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 20. Juni 2015 als Arbeitsunfall.
Die Klägerin hat bei ihrem Sturz am 20. Juni 2015 keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII erlitten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R - juris Rdnr. 14).
Die Klägerin übte im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aus, weil der Gang im Hotelzimmer vom Bad zum Telefon, bei dem sie verunfallte, nicht in einem inneren Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung als Behindertenvertreterin der C. stand. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R).
Zum Unfallzeitpunkt übte die Klägerin weder ihre Beschäftigung als Behindertenvertreterin der C. aus noch befand sie sich bereits auf der Rückreise zu ihrem Wohnort noch ereignete sich das Unfallgeschehen in einem inneren Zusammenhang mit der Rückreise. Ebenso wenig war sie bei der unfallbringenden Verrichtung durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt.
Bei Dienstreisen kommt es darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Der Versicherungsschutz entfällt bei Dienstreisen, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 13/07 R mit zahlreichen Rechtsprechungsbeispielen). Der Umstand, dass die C. die Dienstreise bis einschließlich 20. Juni 2015 genehmigt hatte, weil ursprünglich noch ein dienstliches Gespräch mit Mitarbeitern der Stadt Lissabon an diesem Tag geplant war, das aber auf den 19. Juni 2015 vorverlegt wurde, reicht entgegen der Auffassung der Klägerin für die Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus.
Der Weg der Klägerin in ihrem Hotelzimmer zum Telefon mit dem Ziel, bei der Rezeption anzurufen, welche der Klägerin ein Taxi rufen und ihr Gepäck aus dem Zimmer abholen sollte, steht in keinem inneren Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des von der Klägerin erlittenen Sturzes waren sowohl die Konferenz der internationalen Konferenz zum barrierefreien Bauen in europäischen Städten in Lissabon vom 17. bis 19. Juni 2015 als auch das anschließend am 19. Juni 2015 mit Mitarbeitern der Stadt Lissabon bis ca. 17.30 Uhr geführte dienstliche Gespräch bereits beendet. Dass die Klägerin danach weitere konkrete dienstliche Tätigkeiten vorgenommen hat, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Zum Unfallzeitpunkt lagen die letzten dienstlichen Verrichtungen somit fast 20 Stunden zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsschutz unabhängig von den konkreten Gegebenheiten generell bis zum Verlassen des Hotels fortbestanden hat.
Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 B 2 U 5715 R – juris rdnr. m. w. N.).
Zur Überzeugung des Senats ist die unfallbringende Handlung der Klägerin, nämlich der Weg im Hotelzimmer zum Telefon, um dort über die Rezeption ein Taxi zum Flughafen zu bestellen, nach ihrer Handlungstendenz eindeutig dem privatwirtschaftlichen und damit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehenden Bereich zuzuordnen. Aus den Angaben der Klägerin und den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der am 17. Mai 2015 für die private Reise in Portugal vorgebuchte Mietwagen am 20. Juni 2015 um 14.30 Uhr am Flughafen Lissabon International Airport abgeholt werden sollte. Die private Reise war laut Angaben der Klägerin schon vor Beginn der Dienstreise mit ihrem Arbeitgeber am 24. März 2015 abgesprochen und genehmigt worden. Die Klägerin hatte bereits vor der Dienstreise ihre Rückreise nach A-Stadt erst nach Abschluss der privaten Reise am 2. Juli 2015 geplant. Das am 20. Juni 2015 von der Klägerin vor ihrem Sturz beabsichtigte Telefonat diente daher dazu, den Antritt der privaten Reise zu ermöglichen.
Das Unfallgeschehen hat sich auch nicht auf der Rückreise zum Wohnort der Klägerin bzw. in einem inneren Zusammenhang damit zugetragen. Die Klägerin hat sich weder auf einem der Betriebstätigkeit vor- oder nachgelagerten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII noch auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII befunden bzw. Vorbereitungen hierfür getroffen. Zwar hat das BSG in seiner Rechtsprechung zu Wegeunfällen im Zusammenhang mit Dienstreisen nicht bereits das Durchschreiten der Außentür der Übernachtungsstätte als geeignetes Abgrenzungskriterium angesehen, weil das Hotel insgesamt für die Reisenden einen Ersatz sowohl für die eigene Häuslichkeit als auch für die Arbeitsstätte darstellt und die Abgrenzung zwischen der privaten und betrieblichen Sphäre nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt erfolgen könne, wo sich der Reisende im Zeitpunkt der unfallbringen Betätigung gerade befand (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 - juris Rdnr. 14; BSGE 8, 41, 51). In der Entscheidung BSGE 8, 41, 51 wurde auch als fraglich angesehen, ob als Grenze des eigenwirtschaftlichen Bereichs bei einem Hotelgast, der sich zur Ruhe begibt, die Tür des von ihm gemieteten Hotelzimmers anzusehen ist. Diese Rechtsprechung führt jedoch nicht zu einer für die Klägerin günstigere Beurteilung, da die von ihr geplante Abreise am 20. Juni 2015 und damit zusammenhängende Vorbereitungshandlungen aus den oben genannten Gründen dem unversicherten privatwirtschaftlichen Bereich (Antritt der Urlaubsreise in Portugal durch Abholen des Mietwagens am Flughafen) zuzuordnen sind.
Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin für eine (hypothetische) unmittelbare Rückreise nach A-Stadt ebenfalls hätte ein Taxi rufen müssen, da sie eine Rückreise am 20. Juni 2015 nicht beabsichtigte. Zur Überzeugung des Senats hat hier auch kein "Handeln mit gemischter Motivationslage" vorgelegen. Bei diesem wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R - juris Rdnr. 14. m. w. N.). Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R; Urteil vom 9. November 2010 B 2 U 14/10 - juris Rdnr. 24 m. w. N.). Im konkreten Fall wollte die Klägerin mit ihrer Abreise aus dem Hotel und Abholung des Mietwagens, zu dessen Zweck der Weg durch das Hotelzimmer vor dem Sturz und das Telefonat erfolgen sollte, die private Urlaubsreise in Portugal antreten.
Die Klägerin war bei der unfallbringenden Verrichtung auch nicht durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Während einer Geschäfts- bzw. Dienstreise kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausnahmsweise auch bei einer privaten Verrichtung bestehen, wenn der Versicherte durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort einer besonderen Gefahr zwangsläufig ausgesetzt ist. Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008 - B 2 U 13/07 R – juris, Leitsatz). Der Reisende muss gezwungen sein, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Dabei ist nicht auf die konkreten Wohn- und Arbeitsverhältnisse der jeweiligen Versicherten abzustellen. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat Ausnahmecharakter (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 14 ff.). Die Rechtsprechung stellt für die Abgrenzung u. a. darauf ab, ob es sich um gängige bauliche Einrichtungen handelte, deren Unfallrisiken auch solchen Versicherten vertraut sind, die in ihrer Wohnung nicht selbst hierüber verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17 mit zahlreichen Nachweisen). Die Klägerin war - auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung - keiner besonderen Gefahr im o. g. Sinne zwangsläufig ausgesetzt. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass verlegtes Parkett der normalen Einrichtung eines Zimmers entspricht, so dass auch die hieraus erwachsende Unfallgefahr (Ausrutschen) nach Art und Ausmaß einem alltäglichen Risiko gleichkommt. Gleiches gilt danach für die fehlenden Handläufe an der Wand, zumal die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auch in ihrer Wohnung über keine entsprechenden Handläufe verfügt.
Vorliegend ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstattung des Hotelzimmers mit Parkettboden und fehlenden Handlauf wegen weiterer besonderer Umstände als besonders gefährlich einzustufen ist, weshalb weitere Ermittlungen zu der Ausstattung des Hotelzimmers entgegen der Auffassung der Klägerin nicht veranlasst waren. Von der Klägerin wurden keine Umstände vorgetragen, wonach der Parkettboden im Hotelzimmer eine stärkere Gefahr darstellte als übliche Parkettböden, z. B. durch eine besonders glatte Versiegelung, ebenso wenig Umstände, wonach der fehlende Handlauf aufgrund weiterer Umstände eine stärkere Gefahr darstellte als in üblichen Hotelzimmern, z. B. durch einen besonderen Zuschnitt des Zimmers. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung auf § 160 Abs. 2 SGG.
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