Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 504/03
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3984/03 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist in der Sozialgerichtsbarkeit derzeit nicht statthaft.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind alle Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und die Entscheidungen des Vorsitzenden, die bereits ergangen sind, mit der Beschwerde anfechtbar, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, also auch bei Verzögerungen einer solchen Entscheidung, sieht das SGG kein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts vor. Mit der Beschwerde kann daher ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) , Beschluss vom 04. Oktober 2001 - V B 85/01 - in BFH/NV 2002, 364 m.w.N.; eingehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 12 S 2562/02 - in NVwZ 2003, 805f und Beschluss vom 20. März 2003 - 12 S 228/03 - in VBlBW 2003, 364f; a.A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2001 - L 1 B 88/01 - und Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2002 - L 10 B 29/01 SB, jeweils veröffentlicht in juris).
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine solche Beschwerde. Denn ungebührliche Verzögerungen der Entscheidungsfindung durch das Gericht können im Rahmen der üblichen Rechtmittel, ggf. im Wege der Verfassungsbeschwerde, geltend gemacht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die Untätigkeit eines Rechtsprechungskörpers im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden.
Im Streitfall kann auch von einer unvertretbaren und praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkommenden Verzögerung seitens des Sozialgerichts keine Rede sein. Der Kläger hat beim Sozialgericht Konstanz die auf Zahlung eines Zinsanspruchs in Höhe von 50,77 EUR gerichtete Klage am 13. März 2003 erhoben. Bereits mit Bescheid vom 29. April 2003 hat die Beklagte dem Zinsanspruch in Höhe von 42,66 EUR entsprochen und im gerichtlichen Verfahren insoweit ein Teilanerkenntnis abgegeben. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung des geltend gemachten Zinsanspruchs auf 60,85 EUR erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003, der Rechtsstreit könne für erledigt erklärt werden, wenn die Beklagte sich bereit erkläre, die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 4/5 zu tragen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 erklärte sich die Beklagte hierzu bereit. Zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bedarf es nunmehr nur noch einer Erledigungserklärung des Klägers. Dass das Sozialgericht noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag vom 04. April 2003 entschieden hat, kann diesem ebenfalls nicht als unvertretbare Verzögerung vorgeworfen werden. Nachdem sich abzeichnete, dass das Verfahren unstreitig erledigt werden konnte und zu erwarten war, dass die Beklagte den größten Teil der außergerichtlichen Kosten übernehmen würde, durfte das Sozialgericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen, zumal wesentliche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht durch Unterlagen belegt waren oder diese Angaben überhaupt fehlten. Im übrigen ist allgemein bekannt, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg seit Jahren in besonderer Weise belastet sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht in diesem einen wirtschaftlich völlig geringfügigen Gegenstandswert betreffenden und für den Kläger nicht existenziellen Verfahren die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zunächst zurückgestellt hat.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind alle Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und die Entscheidungen des Vorsitzenden, die bereits ergangen sind, mit der Beschwerde anfechtbar, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, also auch bei Verzögerungen einer solchen Entscheidung, sieht das SGG kein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts vor. Mit der Beschwerde kann daher ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) , Beschluss vom 04. Oktober 2001 - V B 85/01 - in BFH/NV 2002, 364 m.w.N.; eingehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 12 S 2562/02 - in NVwZ 2003, 805f und Beschluss vom 20. März 2003 - 12 S 228/03 - in VBlBW 2003, 364f; a.A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2001 - L 1 B 88/01 - und Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2002 - L 10 B 29/01 SB, jeweils veröffentlicht in juris).
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine solche Beschwerde. Denn ungebührliche Verzögerungen der Entscheidungsfindung durch das Gericht können im Rahmen der üblichen Rechtmittel, ggf. im Wege der Verfassungsbeschwerde, geltend gemacht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die Untätigkeit eines Rechtsprechungskörpers im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden.
Im Streitfall kann auch von einer unvertretbaren und praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkommenden Verzögerung seitens des Sozialgerichts keine Rede sein. Der Kläger hat beim Sozialgericht Konstanz die auf Zahlung eines Zinsanspruchs in Höhe von 50,77 EUR gerichtete Klage am 13. März 2003 erhoben. Bereits mit Bescheid vom 29. April 2003 hat die Beklagte dem Zinsanspruch in Höhe von 42,66 EUR entsprochen und im gerichtlichen Verfahren insoweit ein Teilanerkenntnis abgegeben. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung des geltend gemachten Zinsanspruchs auf 60,85 EUR erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003, der Rechtsstreit könne für erledigt erklärt werden, wenn die Beklagte sich bereit erkläre, die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 4/5 zu tragen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 erklärte sich die Beklagte hierzu bereit. Zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bedarf es nunmehr nur noch einer Erledigungserklärung des Klägers. Dass das Sozialgericht noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag vom 04. April 2003 entschieden hat, kann diesem ebenfalls nicht als unvertretbare Verzögerung vorgeworfen werden. Nachdem sich abzeichnete, dass das Verfahren unstreitig erledigt werden konnte und zu erwarten war, dass die Beklagte den größten Teil der außergerichtlichen Kosten übernehmen würde, durfte das Sozialgericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen, zumal wesentliche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht durch Unterlagen belegt waren oder diese Angaben überhaupt fehlten. Im übrigen ist allgemein bekannt, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg seit Jahren in besonderer Weise belastet sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht in diesem einen wirtschaftlich völlig geringfügigen Gegenstandswert betreffenden und für den Kläger nicht existenziellen Verfahren die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zunächst zurückgestellt hat.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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