Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 232/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 5/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Hamburg auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2019 durch
den Präsidenten des Landessozialgerichts den Richter am Landessozialgericht, die Richterin am Landessozialgericht, die ehrenamtliche Richterin den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
den Präsidenten des Landessozialgerichts den Richter am Landessozialgericht, die Richterin am Landessozialgericht, die ehrenamtliche Richterin den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Der 1944 geborene Kläger ist als Einzelunternehmer Inhaber einer Kfz-Werkstatt und als solcher bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert. Am 20. November 2015 schob er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit ein Fahrzeug vorwärts, als er ein Geräusch hörte und einen Schmerz im linken Fuß verspürte. Da er seinen Fuß nicht mehr bewegen konnte, ließ er sich in die Klinik fahren, wo nach Durchführung einer Sonografie eine Achillessehnenruptur links diagnostiziert wurde. Im Durchgangsarztbericht der Klinik wurde der Unfallhergang wie folgt geschildert: Beim Schieben eines Fahrzeugs verletzt. Er habe einen Knall gehört.
Vom 23. bis 26. November 2015 wurde der Kläger in der Klinik stationär behandelt. In dem Operationsbericht vom 23. November 2015 hieß es u.a., die linke Achillessehne sei etwas oberhalb auf der Taille rupturiert und längs aufgesplissen. Der histologische Befund wurde vom Klinikum U. dahingehend kommentiert, dass es sich am ehesten um eine nicht mehr ganz frische Ruptur handeln dürfte und dass am vorliegenden Material kein Hinweis auf signifikante Texturstörung des Sehnengewebes ersichtlich sei.
Um eine ausführliche Schilderung des Unfallereignisses gebeten, gab der Kläger in dem Fragebogen der Beklagten zum Unfallhergang und zu Zeugen unter dem 14. Dezember 2015 an, er sei allein gewesen. Beim Vorwärtsschieben des Fahrzeugs, das sich partout nicht habe bewegen wollen, habe er sich mit voller Kraft und Zorn mit dem linken Bein abgestützt und gedrückt. Dabei habe es ein Geräusch und einen Schmerz im linken Fuß gegeben.
Die beratende Ärztin der Beklagten, D., führte unter dem 20. Januar 2016 aus, dass der Hergang nicht geeignet sei, um zu einer traumatischen Achillessehnenläsion zu führen. Mechanismen, welche die Sehne unter Belastungsspitze setzten, ohne dass sich die Zugspannung koordiniert, gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur systematisch aufbauen könne, seien geeignet, zu einer traumatischen Verletzung der Achillessehne zu führen. Hierzu gehörten der schnelle Antrieb, der Auf- und Absprung, das Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe. Hingegen seien Abläufe wie Schieben, Entgegenstemmen, Heben oder Tragen willkürlich gesteuerte Belastungen der Sehne und damit nicht geeignet, zu einer traumatischen Sehnenverletzung zu führen. Zu letzteren gehöre nach diesen mechanischen Theorien das Anschieben eines PKW. Ein Abrutschen oder Hinfallen mit festgestelltem Fuß sei dem geschilderten Mechanismus nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 stellte die Beklagte fest, es liege kein Arbeitsunfall vor. Ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleide. Als Unfall gelte dabei ein plötzliches (innerhalb einer Arbeitsschicht), von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden führe. Bei dem vom Kläger geschilderten Hergang handle es sich biomechanisch nicht um ein geeignetes Ereignis, einen Achillessehnenriss wesentlich zu verursachen. Als geeignete Geschehensabläufe kämen zum Beispiel ein Absprung sowie das Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe in Betracht. Nach medizinischer Auffassung sei die willentliche Kraftanstrengung im Sinne eines Anschiebens als ungeeignet anzusehen, einen Riss der Achillessehne wesentlich zu verursachen. Aus diesem Grund könne ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht festgestellt werden, sodass das Heilverfahren zulasten der Berufsgenossenschaft abgebrochen werde und ein Anspruch auf Verletztengeld nicht bestehe. Die weitere Behandlung erfolge zulasten der Krankenversicherung.
Der Kläger legte unter dem 14. Juni 2016 Widerspruch ein. Die Beklagte beziehe sich auf unzulässige Verallgemeinerungen, die auf seinen konkreten Einzelfall nicht anwendbar seien. Aus seiner Sicht liege ein Arbeitsunfall vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne grundsätzlich nur der Körperschaden als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden, der rechtlich-wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht worden sei. Für diesen rechtlich wesentlichen Zusammenhang müsse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen. Unter Berücksichtigung des unfallmedizinischen Schrifttums (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Seite 398 ff.) im vorliegenden Einzelfall sei der vom Kläger geschilderte Hergang schon nicht geeignet, einen Riss der Achillessehne rechtlich wesentlich zu verursachen.
Hiergegen hat der Kläger am 8. September 2016 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Feststellung eines Arbeitsunfalls begehrt. Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien bestünde Uneinigkeit darüber, ob bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein nicht beabsichtigtes "Wegrutschen" durch An- bzw. Wegschieben eines Fahrzeuges am 20. November 2015 mit der Folge einer Achillessehnenruptur ein Arbeitsunfall sei. Er habe den 1910 kg PKW in schräger Körperhaltung mit Kraftausübung angeschoben. Das rollende und massenreiche Fahrzeug sei auflaufend unerwartet stehen geblieben. Durch den unerwarteten Auflauf sei der Kläger unbeabsichtigt weggerutscht und habe einen stechenden Schmerz unterhalb des linken Wadenbeines in Verbindung mit einem peitschenden Geräusch bzw. Knall verspürt. Auf seine wegen Unerfahrenheit im Umgang mit der Berufsgenossenschaft in Sachen Arbeitsunfall und wegen Platzmangels nur stichwortartigen Angaben zum Unfallhergang im Fragebogen der Beklagten sei diese nur unzureichend eingegangen und habe auch nachträglich keine ausführlichere Schilderung angefordert. Es sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Es komme nicht auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit an, auch statistische Ausreißer dürften nicht vernachlässigt werden. Die Achillessehne sei auch bei gesunden Menschen nicht unverwundbar. Im Übrigen sei das von der Beklagten zitierte Schrifttum nicht mehr aktuell – 2016 sei die 9. Auflage erschienen – und es handle sich auch hierbei nicht um die einzige, für eine objektive Betrachtungsweise heranzuziehende Quelle.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und gemeint, dass den Erstangaben des Klägers zum Ereignisablauf im Rahmen der Beweiswürdigung ein höherer Beweiswert zukomme als den nun erstmalig, über ein dreiviertel Jahr nach dem angeschuldigten Ereignis im Klageverfahren gemachten Angaben, wonach er nicht nur versucht habe, das Auto zu verschieben, sondern dabei auch noch weggerutscht sei. Spätestens mit der Widerspruchsbegründung und in dem Wissen, welcher Ereignishergang von der Berufsgenossenschaft zu Grunde gelegt werde, wäre es nach ihrer Auffassung angebracht gewesen, die Berufsgenossenschaft auf den angeblich abweichenden Ereignisablauf hinzuweisen.
Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Hamburg über den Kläger beigezogen, einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin und Hausarztes des Klägers W. sowie das Vorerkrankungsverzeichnis der privaten Krankenversicherung des Klägers, , angefordert und schließlich weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage von dem Facharzt für Chirurgie-Unfallchirurgie, Rettungsmedizin, Sozialmedizin K., der unter dem 21. September 2018 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der vom Kläger im Verwaltungsverfahren geschilderte Unfallhergang biomechanisch nicht geeignet sei, eine Achillessehnenläsion zu verursachen, der in der Klagebegründung geschilderte hingegen schon. Die Achillessehne gehöre zu den stärksten Sehnen des menschlichen Körpers. Degenerative Zusammenhangstrennungen fänden sich meistens auf Höhe der Achillessehnentaille. Auch die vorliegend vom Operateur beschriebene Längsaufspleißung sei ein typischer Hinweis auf eine degenerative Zusammenhangstrennung. Der histologische Befund ohne Nachweis relevanter Texturstörungen führe zur weiteren Klärung nicht weiter. Hinterfragt werden müsse das Ereignis. Eine bloße Kraftanstrengung dürfe einen Achillessehnenriss nicht verursachen. Eine biomechanische Gefährdungsrelevanz liege bei einer überfallartigen Längendehnung vor, bei der die vorgespannte Muskel-Sehnen-Einheit nicht ausreichend nachregulieren könne, wenn es zu einem Störereignis komme. Hierzu gehörten beispielsweise die unsanfte Landung des Fallschirmspringers, das Verfehlen einer Treppenstufe, insbesondere bei der Aufwärtsbewegung oder auch bei der Abwärtsbewegung mit nachfolgendem Sturz nach vorn. Auch der Sturz des Skifahrers bei der Abfahrt mit Hängenbleiben des Fußes in einer Schneewehe und Sturz nach vorn stelle einen typischen Schädigungsmechanismus dar. Neben diesen indirekten Mechanismen gebe es auch direkte Mechanismen. Hierzu gehöre beispielsweise der Tritt in die Achillessehne mit einem Stollenschuh. Nach den Hergangsschilderungen vor Klageerhebung habe ein Störmechanismus nicht vorgelegen. Anders sehe es aus, wenn man die Klagebegründung betrachte, in der von einem Wegrutschen berichtet werde. Komme es bei einer Kraftanstrengung zu einem Wegrutschen, so sei eine überfallartige Längendehnung durchaus vorstellbar. Ein solches Ereignis stelle eine biomechanische Gefährdungsrelevanz dar. Da die Histologie eine vorbestehende wesentliche Texturstörung nicht beweise, müsse für diesen Fall der Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. November 2015 und der Achillessehnenruptur bejaht werden.
Das SG hat die Beteiligten für den 2. November 2018 zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Einvernahme des Sachverständigen K. geladen. In dem Termin ist von den Beteiligten lediglich der Kläger erschienen. Da eine ehrenamtliche Richterin kurzfristig erkrankt gewesen war, hat der Kammervorsitzende des SG den Termin als nichtöffentlichen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin durchgeführt, in dem K. sein Gutachten erläutert und das SG den Kläger zu der Absicht angehört hat, den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2018 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Ereignis vom 20. November 2015 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Daher müsse eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das "infolge", also unter anderem nach dieser Verrichtung eingetreten sein müsse, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründe seine Versichertenstellung in und seinen Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung müsse ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung müsse einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv-naturwissenschaftlich (1. Kausalitätsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Kausalitätsstufe) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/11 R, UV-Recht Aktuell 2013, 291). Der Rechtsbegriff des "Unfalls" sei bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in drei Schritte zu unterteilen. Es sei zu prüfen, ob 1. ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis als Wirkursache vorgelegen habe (äußeres einwirkendes Unfallereignis), 2. ein Gesundheits-erst-schaden (zeitnah) eingetreten sei und 3. dieser Gesundheitserstschaden durch das einwirkende Unfallereignis nach der Theorie der wesentlichen Bedingung wesentlich verursacht worden sei (haftungsbegründende Kausalität). Das einwirkende Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden seien im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festzustellen. Der kausale (objektive, naturwissenschaftliche) Zusammenhang zwischen dem einwirkenden Ereignis und dem Gesundheitserstschaden sowie bei weiteren Folgeschäden, müsse (nur) hinreichend wahrscheinlich sein, d.h. es müsse naturwissenschaftlich mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen. Es könne nach diesen Grundsätzen nicht festgestellt werden, dass die Achillessehnen-durchtrennung (Läsion) links beim Kläger in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. November 2015 stehe. Vorliegend sei es beim Anschieben des Kfz zu einer Achillessehnenläsion links beim Kläger gekommen. Diese sei aber nicht durch das einwirkende Ereignis im Rechtssinne verursacht worden, denn es spreche medizinisch-wissenschaftlich mehr gegen einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang. Es fehle insoweit an der haftungsbegründenden Kausalität. Das Gericht mache den Unfallhergang, den der Kläger im Verwaltungsverfahren der Beklagten und dem Durchgangsarzt gegenüber geschildert habe, zur Grundlage seiner Entscheidung. Der Kläger habe hier keinen "Störfaktor", wie ein Wegrutschen oder Ausrutschen, geschildert, wie er dies mit seiner Klage geltend mache. Ein solches wesentliches Moment beim Unfallhergang sei nach seinen ersten Angaben nicht ersichtlich, insbesondere hätte er ein solches erheblich abweichendes Merkmal seiner Unfallschilderung wohl bereits im Fragebogen der Beklagten zum Unfallhergang angegeben. Insoweit seien die vom Kläger gemachten Erstangaben für das Gericht maßgeblich und voll bewiesen. Bei dem bloßen Anschieben eines PKW liege zwar eine äußere Krafteinwirkung – biomechanisch – auf die Achillessehne vor. Diese sei aber nach herrschender medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung nicht geeignet, als gewollter physiologischer Vorgang eine Achillessehnenläsion zu verursachen. Insoweit spreche naturwissenschaftlich mehr dagegen als dafür, dass diese äußere Krafteinwirkung die Achillessehnenläsion im Rechtssinne verursacht habe. Zwar sei bei dem Ereignis am 20. November 2015 eine Achillessehnenläsion beim Kläger eingetreten, diese werde aber nicht der versicherten Tätigkeit, dem Anschieben des Fahrzeuges, im Rechtssinne zugerechnet. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand müsse ein sogenannter Störfaktor vorliegen, der dazu führe, dass die biomechanische bzw. bauplanmäßige Funktionsweise der Sehne gestört werde und es durch eine überfallartige Streckbelastung zu einer Zerreißung kommen könne, was vorliegend nicht festgestellt werden könne.
Gegen diesen, ihm am 16. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. Dezember 2016 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und zunächst eine Verfahrensrüge erhebt. Als im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. November 2018 sowohl eine ehrenamtliche Richterin als auch die Beklagte nicht erschienen seien, habe er sich auf die Säumnis der Beklagten berufen, sei aber nicht gehört worden. Der Kammervorsitzende habe daraufhin ohne Abstimmung mit den Parteien den Termin in eine nichtöffentliche Sitzung abgeändert. Trotz Nichtöffentlichkeit habe sich während der folgenden Sitzung jedoch im Saal eine unbekannte Person weiter aufgehalten. In der Sache trägt der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. April 2008 (L 3 U 51/06, UV-Recht Aktuell 2008, 1233) vor, es habe eines sogenannten Störfaktors gar nicht bedurft. Unabhängig hiervon sei jedoch vorliegend von einem Störfaktor in Form des plötzlichen Wegrutschens auszugehen. Er wiederholt, dass er das Geschehen zunächst in dem Fragebogen der Beklagten aus Laiensicht verkürzt dargestellt habe. Dabei sei ihm (noch) nicht bekannt gewesen, dass er den Vorfall in juristischer Präzision hätte schildern müssen. Dies sei dann erst im erstinstanzlichen Verfahren in Kenntnis der Bedeutung geschehen. Der Kläger überreicht ein auf sein Bestreben hin vom B. vom Krankenhaus Hamburg unter dem 19. Dezember 2018 erstelltes fachchirurgisch-fachunfallchirurgisches "Gegengutachten", in dem es zusammenfassend heißt, es sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit an Sicherheit grenzender medizinischer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Unfallereignis vom 20. November 2015 eine linksseitige Achillessehnenruptur erlitten habe, die als unmittelbare Folge eines biomechanisch adäquaten Überstreckungstraumas im linken Sprunggelenk einzustufen sei. Ein mehr als altersbedingt normaler Vorschaden habe laut histologischem Befund nicht vorgelegen. Insofern könne es sich bei dem Unfallereignis weder um eine Gelegenheitsursache noch um eine innere Ursache gehandelt haben. Das Unfallereignis sei vollumfänglich als Arbeitsunfall einzustufen, weil der Kläger durch eine erhebliche äußere Gewalteinwirkung in Form eines schweren (mehr als 1,5 t), potenziell rollenden PKW, den er angeschoben habe, ein überfallartiges Überbeugungstrauma im linken oberen Sprunggelenk erlitten habe, als er zum eigenen Schutz (z.B. vor Sturz) eine plötzliche, stabilisierende Ausgleichsbewegung unter maximaler Anspannung der Unterschenkelmuskulatur habe vornehmen müssen. Ein solcher Unfallmechanismus im Sinne eines Überstreckungstraumas sei biomechanisch beispielsweise auch mit dem Verfehlen einer Treppenstufe (treppauf) gleichzusetzen. Es könne kaum sinnvoll erscheinen, dass aus medizinischer und biodynamischer Sicht eindeutige Unfallereignis des Betroffenen im Nachhinein in verbale, verwaltungsrechtliche Spitzfindigkeiten einmünden zu lassen, die dem Unfallereignis und seinen gesundheitlichen Folgen nicht gerecht werden könnten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. November 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 aufzuheben und festzustellen, dass er am 20. November 2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt auf diese Bezug. Sie betont erneut, dass der Verwaltungsentscheidung der zeitnah zum Ereignis vom Kläger gegenüber dem behandelnden Arzt und der Berufsgenossenschaft beschriebene Hergang zu Grunde gelegen habe, wonach er sich mit voller Kraft mit dem linken Bein abgestützt und gedrückt habe, um einen PKW zu verschieben. Hierbei habe es ein Geräusch und einen Schmerz im linken Fuß gegeben, und er habe den Fuß nicht mehr bewegen können. Dieser Hergang sei nach der herrschenden medizinischen Meinung eindeutig nicht geeignet, wesentlich ursächlich zu einer Ruptur der Achillessehne zu führen (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 423). Erst später im Verfahren werde der Hergang zur Klagebegründung soweit modifiziert, dass eine unerwartete physiologische Längendehnung der Achillessehne angenommen werden könnte, die als Ursache des Risses infrage käme. Auch der jetzt vom Kläger bemühte Gutachter gehe von einem solchen Ereignis mit Störmechanismus aus, wobei hier nicht ganz klar sei, ob es nach dessen Ansicht zu einer Ausgleichsbewegung, einer traumatischen Überstreckung oder – wie von ihm auch angeführt – einer traumatischen Überbeugung im Sprunggelenk gekommen sein solle. An dem Termin vor dem SG am 2. November 2018 habe die Beklagte aufgrund eines Versehens und Organisationsverschuldens nicht teilgenommen, wofür sie sich entschuldigen wolle. Sie gehe jedoch davon aus, dass ein Formfehler des SG nicht vorliege und der Gerichtsbescheid verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2019 und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 10/13 R, BSGE 118, 1) zu Recht abgewiesen. Dabei spielen etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umwandlung des Verhandlungs- in einen Erörterungstermin sowie mit dessen Durchführung keine Rolle, weil in der Berufungsinstanz ohnehin eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Bei dem Ereignis vom 20. November 2015 handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 SGG).
Mit der Berufung hat der Kläger nichts vorgetragen, was Anlass zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts gäbe. Zum einen bedarf es zur Annahme eines Zusammenhangs zwischen Unfallmechanismus und Achillessehnenruptur entgegen seiner Auffassung nach dem der Kausalitätsbeurteilung zugrunde zu legenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eines Störfaktors (dazu 1.), zum anderen ist bei der Beurteilung des hiesigen Sachverhalts nicht vom Vorliegen eines solchen Störfaktors auszugehen (dazu 2.).
1. Die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich zunächst klar zu definierender Gesundheitsstörungen hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen, ob also die behauptete Ursache-Wirkungs-Beziehung durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert plausibel ist. Die Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hat durch Sachverständigengutachten zu erfolgen, wobei Ausgangsbasis Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein müssen (zum Beispiel Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) sowie die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und ggf. andere aktuelle Veröffentlichungen, dies jeweils unter kritischer Würdigung, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer Weise nahe stehen. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss, es im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel gibt, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, BSGE 96,196, mit weiteren Nachweisen).
Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, also die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44), hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens besagt, dass die Reißfestigkeit der Achillessehne als stärkster Sehne innerhalb des menschlichen Körpers die Kraftbildungsgrenze der Wadenmuskulatur übersteigt, sodass traumatische Verletzungen nur bei einem direkten Unfallmechanismus wie einem Schlag oder Tritt gegen die vorgespannte Sehne oder im Rahmen eines indirekten Unfallmechanismus bei unphysiologischer, also nicht der anatomisch-biomechanischen Bestimmung der Achillessehne entsprechenden Belastung denkbar sind, wobei es sich um Mechanismen im Sinne von Störfaktoren handelt, welche die Sehne unter Belastungsspitzen setzen können, ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, – koordiniert gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur – systematisch aufbauen kann, wie zum Beispiel beim Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuß beim Hochgehen auf der Treppe oder Tritt mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung, sodass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne lastet, beim Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückenwärtiger Belastung des Fußes, beim Sturz nach vorn bei fixiertem Fersenbein, beim Sturz nach vorn mit Anwinkelstellung des Fußes oder bei Extrembelastung mit Abweichungen vom geplanten und koordinierten Ablauf, zum Beispiel beim schnellen Antritt; demgegenüber können physiologische und gewollt motorische Abläufe eine Achillessehne nicht gefährden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 420 ff.; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden – Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 138 ff., auch veröffentlicht in MedSach 112 3/2016, s. 114 ff.; Ludolph, Hempfling, Meyer-Clement, Klemm, "Der Achillessehnenschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung", MedSach 114 6/2018, S. 238 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 – L 3 U 186/12, juris; Thüringer LSG, Urteil vom 19. April 2018 – L 1 U 56/17, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies hat auch der vom SG gehörte Sachverständige K. bestätigt und ist dementsprechend in schlüssiger Weise davon ausgegangen, dass nur der vom Kläger in der Klagebegründung geschilderte Unfallhergang grundsätzlich geeignet sein könnte, wesentlich ursächlich eine Achillessehnenruptur hervorzurufen, der vorgerichtlich genannte Unfallhergang mangels Störfaktor hingegen nicht.
Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen LSG vom 29. April 2008 (L 3 U 51/06, a.a.O.) sowie dasjenige des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. November 2017 (L 6 U 64/16, juris) widersprechen dem zum einen nur vordergründig, denn trotz zum Teil anderslautender bzw. missverständlicher Passagen gehen doch beide vom Vorliegen eines Störfaktors aus ("ruckartige Bewegung" bzw. "unkoordinierte Krafteinwirkung"), zum anderen wird entgegen den oben dargestellten Grundsätzen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, davon ausgegangen, dass der Unfallversicherungsträger das Risiko der Nichtfeststellbarkeit erheblicher Vorschäden und sogar – so das LSG Sachsen-Anhalt – des konkreten Unfallhergangs zu tragen habe. Letzteres ist unter gar keinen Umständen der Fall, Ersteres kommt erst dann zum Tragen, wenn bei einer generellen Eignung des festgestellten Unfallhergangs für die Verursachung des eingetretenen Gesundheitsschadens die Kausalität der Wirkursache bejaht würde und sich die Frage nach konkurrierenden Ursachen stellte, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist (diese juristischen Grundsätze verkennt auch der vom LSG Sachsen-Anhalt zitierte Schröter, der demnach ebenfalls nur vordergründig der oben genannten herrschenden medizinischen Auffassung widerspricht (Schröter, Kausalitätsbeurteilung nach Achillessehnenruptur, Trauma und Berufskrankheit, Suppl 1 2016, S. 61 ff.)).
2. Einen danach für die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Schieben des PKW und der Achillessehnenruptur zu fordernden Störfaktor hat der Kläger erstmals im Rahmen seiner Klagebegründung behauptet, als er angegeben hat, dass das nach dem Anschieben rollende Fahrzeug auflaufend unerwartet stehen geblieben und er selbst hierdurch unbeabsichtigt weggerutscht sei, wobei er einen stechenden und starken Schmerz unterhalb des linken Wadenbeins in Verbindung mit einem Peitschengeräusch bzw. Knall verspürt habe. Der erkennende Senat vermag sich nicht, wie erforderlich, voll davon zu überzeugen, dass diese Schilderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem tatsächlichen Hergang entspricht.
Im gesamten Verwaltungsverfahren hatte der Kläger sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber den behandelnden Ärzten lediglich von einem Anschieben des PKW gesprochen bzw. geschrieben, ohne ein unerwartetes Stoppen des Fahrzeugs und ein Wegrutschen seinerseits auch nur anzudeuten. Auch wenn man dem Kläger zugute halten wollte, dass erfahrungsgemäß die Schilderung des Unfallhergangs durch Ärzte häufig vereinfachend oder gar verfälschend erscheint, wäre bei der Bitte um eine ausführliche Schilderung des Unfallereignisses im Fragebogen der Beklagten zum Unfallhergang zu erwarten gewesen, dass der Kläger den später behaupteten Störfaktor benennt. Auch wenn der Platz auf dem Formular möglicherweise zu knapp gewählt war, hätte die Möglichkeit bestanden, weitere Blätter anzufügen oder die Rückseite mit zu beschreiben. Außerdem hat der geringe Platz den Kläger nicht davon abgehalten, relativ ausführlich die Vorgänge nach dem Vorfall zu schildern, nämlich dass zwei namentlich benannte Kollegen ihn stützend in die Werkstatt gebracht hätten, von wo er sich in die Klinik habe fahren lassen.
Soweit der Kläger sich im gerichtlichen Verfahren darauf beruft, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Bedeutung einer genauen Schilderung und das Erfordernis juristischer Präzision nicht bekannt gewesen seien, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine juristische Präzision ist weder erforderlich noch überhaupt erwünscht, aber erwartbar ist ersichtlich eine genaue tatsächliche Schilderung in der Laienssphäre.
Schließlich sollte dem Kläger spätestens mit Erhalt des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 25. Mai 2016 angesichts der dortigen Begründung die Bedeutung des genauen Geschehensablaufs für die Beurteilung des Ereignisses – und auch diejenige eines sogenannten Störfaktors für die Annahme eines Kausalzusammenhangs – klar geworden sein. Trotzdem hat er in seinem Widerspruch vom 14. Juni 2016 keine Korrektur der Hergangsschilderung vorgenommen, sondern vielmehr darauf beharrt, dass die beispielhaft als geeignet genannten Geschehensabläufe wie ein Absprung sowie das Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe bei ihm gerade nicht vorgelegen hätten, sich jedoch gegen Verallgemeinerungen verwahrt und darauf hingewiesen, dass doch der Einzelfall zu betrachten sei.
Angesichts des Umstandes, dass der Kläger auch während des Vorverfahrens nicht einmal ansatzweise einen Störfaktor erwähnt hat, können nur die zeitnah zum Unfall gemachten Angaben, denen allein deshalb grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt, zu Grunde gelegt werden. Selbst wenn der erkennende Senat sich von deren Richtigkeit nicht voll überzeugen könnte, was jedoch der Fall ist, käme jedenfalls eine volle Überzeugung von der Richtigkeit der erstmals im Klageverfahren gemachten Angaben nicht in Betracht, was sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Ungunsten des Klägers auswirkte.
Letztlich vermag auch die Schilderung des Ereignisses durch den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat kein für ihn günstigeres Ergebnis zu begründen. Im Gegenteil, diese Schilderung entspricht eher der vorgerichtlichen, ein Störfaktor wird nicht erwähnt ("Ich wollte seinerzeit das Fahrzeug wegschieben. Das Fahrzeug hat sich zunächst nicht bewegt, dann habe ich solange Druck ausgeübt, bis es sich bewegt hat. Nach ein oder zwei Metern, so genau weiß ich das nicht mehr, blieb der Wagen stehen und ich hörte einen Knall. Ich merkte dann, wie ein Schmerz kam, und sah, wie mein Fuß schlaff herunterhing").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Der 1944 geborene Kläger ist als Einzelunternehmer Inhaber einer Kfz-Werkstatt und als solcher bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert. Am 20. November 2015 schob er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit ein Fahrzeug vorwärts, als er ein Geräusch hörte und einen Schmerz im linken Fuß verspürte. Da er seinen Fuß nicht mehr bewegen konnte, ließ er sich in die Klinik fahren, wo nach Durchführung einer Sonografie eine Achillessehnenruptur links diagnostiziert wurde. Im Durchgangsarztbericht der Klinik wurde der Unfallhergang wie folgt geschildert: Beim Schieben eines Fahrzeugs verletzt. Er habe einen Knall gehört.
Vom 23. bis 26. November 2015 wurde der Kläger in der Klinik stationär behandelt. In dem Operationsbericht vom 23. November 2015 hieß es u.a., die linke Achillessehne sei etwas oberhalb auf der Taille rupturiert und längs aufgesplissen. Der histologische Befund wurde vom Klinikum U. dahingehend kommentiert, dass es sich am ehesten um eine nicht mehr ganz frische Ruptur handeln dürfte und dass am vorliegenden Material kein Hinweis auf signifikante Texturstörung des Sehnengewebes ersichtlich sei.
Um eine ausführliche Schilderung des Unfallereignisses gebeten, gab der Kläger in dem Fragebogen der Beklagten zum Unfallhergang und zu Zeugen unter dem 14. Dezember 2015 an, er sei allein gewesen. Beim Vorwärtsschieben des Fahrzeugs, das sich partout nicht habe bewegen wollen, habe er sich mit voller Kraft und Zorn mit dem linken Bein abgestützt und gedrückt. Dabei habe es ein Geräusch und einen Schmerz im linken Fuß gegeben.
Die beratende Ärztin der Beklagten, D., führte unter dem 20. Januar 2016 aus, dass der Hergang nicht geeignet sei, um zu einer traumatischen Achillessehnenläsion zu führen. Mechanismen, welche die Sehne unter Belastungsspitze setzten, ohne dass sich die Zugspannung koordiniert, gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur systematisch aufbauen könne, seien geeignet, zu einer traumatischen Verletzung der Achillessehne zu führen. Hierzu gehörten der schnelle Antrieb, der Auf- und Absprung, das Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe. Hingegen seien Abläufe wie Schieben, Entgegenstemmen, Heben oder Tragen willkürlich gesteuerte Belastungen der Sehne und damit nicht geeignet, zu einer traumatischen Sehnenverletzung zu führen. Zu letzteren gehöre nach diesen mechanischen Theorien das Anschieben eines PKW. Ein Abrutschen oder Hinfallen mit festgestelltem Fuß sei dem geschilderten Mechanismus nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 stellte die Beklagte fest, es liege kein Arbeitsunfall vor. Ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleide. Als Unfall gelte dabei ein plötzliches (innerhalb einer Arbeitsschicht), von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden führe. Bei dem vom Kläger geschilderten Hergang handle es sich biomechanisch nicht um ein geeignetes Ereignis, einen Achillessehnenriss wesentlich zu verursachen. Als geeignete Geschehensabläufe kämen zum Beispiel ein Absprung sowie das Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe in Betracht. Nach medizinischer Auffassung sei die willentliche Kraftanstrengung im Sinne eines Anschiebens als ungeeignet anzusehen, einen Riss der Achillessehne wesentlich zu verursachen. Aus diesem Grund könne ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht festgestellt werden, sodass das Heilverfahren zulasten der Berufsgenossenschaft abgebrochen werde und ein Anspruch auf Verletztengeld nicht bestehe. Die weitere Behandlung erfolge zulasten der Krankenversicherung.
Der Kläger legte unter dem 14. Juni 2016 Widerspruch ein. Die Beklagte beziehe sich auf unzulässige Verallgemeinerungen, die auf seinen konkreten Einzelfall nicht anwendbar seien. Aus seiner Sicht liege ein Arbeitsunfall vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne grundsätzlich nur der Körperschaden als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden, der rechtlich-wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht worden sei. Für diesen rechtlich wesentlichen Zusammenhang müsse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen. Unter Berücksichtigung des unfallmedizinischen Schrifttums (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Seite 398 ff.) im vorliegenden Einzelfall sei der vom Kläger geschilderte Hergang schon nicht geeignet, einen Riss der Achillessehne rechtlich wesentlich zu verursachen.
Hiergegen hat der Kläger am 8. September 2016 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Feststellung eines Arbeitsunfalls begehrt. Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien bestünde Uneinigkeit darüber, ob bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein nicht beabsichtigtes "Wegrutschen" durch An- bzw. Wegschieben eines Fahrzeuges am 20. November 2015 mit der Folge einer Achillessehnenruptur ein Arbeitsunfall sei. Er habe den 1910 kg PKW in schräger Körperhaltung mit Kraftausübung angeschoben. Das rollende und massenreiche Fahrzeug sei auflaufend unerwartet stehen geblieben. Durch den unerwarteten Auflauf sei der Kläger unbeabsichtigt weggerutscht und habe einen stechenden Schmerz unterhalb des linken Wadenbeines in Verbindung mit einem peitschenden Geräusch bzw. Knall verspürt. Auf seine wegen Unerfahrenheit im Umgang mit der Berufsgenossenschaft in Sachen Arbeitsunfall und wegen Platzmangels nur stichwortartigen Angaben zum Unfallhergang im Fragebogen der Beklagten sei diese nur unzureichend eingegangen und habe auch nachträglich keine ausführlichere Schilderung angefordert. Es sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Es komme nicht auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit an, auch statistische Ausreißer dürften nicht vernachlässigt werden. Die Achillessehne sei auch bei gesunden Menschen nicht unverwundbar. Im Übrigen sei das von der Beklagten zitierte Schrifttum nicht mehr aktuell – 2016 sei die 9. Auflage erschienen – und es handle sich auch hierbei nicht um die einzige, für eine objektive Betrachtungsweise heranzuziehende Quelle.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und gemeint, dass den Erstangaben des Klägers zum Ereignisablauf im Rahmen der Beweiswürdigung ein höherer Beweiswert zukomme als den nun erstmalig, über ein dreiviertel Jahr nach dem angeschuldigten Ereignis im Klageverfahren gemachten Angaben, wonach er nicht nur versucht habe, das Auto zu verschieben, sondern dabei auch noch weggerutscht sei. Spätestens mit der Widerspruchsbegründung und in dem Wissen, welcher Ereignishergang von der Berufsgenossenschaft zu Grunde gelegt werde, wäre es nach ihrer Auffassung angebracht gewesen, die Berufsgenossenschaft auf den angeblich abweichenden Ereignisablauf hinzuweisen.
Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Hamburg über den Kläger beigezogen, einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin und Hausarztes des Klägers W. sowie das Vorerkrankungsverzeichnis der privaten Krankenversicherung des Klägers, , angefordert und schließlich weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage von dem Facharzt für Chirurgie-Unfallchirurgie, Rettungsmedizin, Sozialmedizin K., der unter dem 21. September 2018 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der vom Kläger im Verwaltungsverfahren geschilderte Unfallhergang biomechanisch nicht geeignet sei, eine Achillessehnenläsion zu verursachen, der in der Klagebegründung geschilderte hingegen schon. Die Achillessehne gehöre zu den stärksten Sehnen des menschlichen Körpers. Degenerative Zusammenhangstrennungen fänden sich meistens auf Höhe der Achillessehnentaille. Auch die vorliegend vom Operateur beschriebene Längsaufspleißung sei ein typischer Hinweis auf eine degenerative Zusammenhangstrennung. Der histologische Befund ohne Nachweis relevanter Texturstörungen führe zur weiteren Klärung nicht weiter. Hinterfragt werden müsse das Ereignis. Eine bloße Kraftanstrengung dürfe einen Achillessehnenriss nicht verursachen. Eine biomechanische Gefährdungsrelevanz liege bei einer überfallartigen Längendehnung vor, bei der die vorgespannte Muskel-Sehnen-Einheit nicht ausreichend nachregulieren könne, wenn es zu einem Störereignis komme. Hierzu gehörten beispielsweise die unsanfte Landung des Fallschirmspringers, das Verfehlen einer Treppenstufe, insbesondere bei der Aufwärtsbewegung oder auch bei der Abwärtsbewegung mit nachfolgendem Sturz nach vorn. Auch der Sturz des Skifahrers bei der Abfahrt mit Hängenbleiben des Fußes in einer Schneewehe und Sturz nach vorn stelle einen typischen Schädigungsmechanismus dar. Neben diesen indirekten Mechanismen gebe es auch direkte Mechanismen. Hierzu gehöre beispielsweise der Tritt in die Achillessehne mit einem Stollenschuh. Nach den Hergangsschilderungen vor Klageerhebung habe ein Störmechanismus nicht vorgelegen. Anders sehe es aus, wenn man die Klagebegründung betrachte, in der von einem Wegrutschen berichtet werde. Komme es bei einer Kraftanstrengung zu einem Wegrutschen, so sei eine überfallartige Längendehnung durchaus vorstellbar. Ein solches Ereignis stelle eine biomechanische Gefährdungsrelevanz dar. Da die Histologie eine vorbestehende wesentliche Texturstörung nicht beweise, müsse für diesen Fall der Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. November 2015 und der Achillessehnenruptur bejaht werden.
Das SG hat die Beteiligten für den 2. November 2018 zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Einvernahme des Sachverständigen K. geladen. In dem Termin ist von den Beteiligten lediglich der Kläger erschienen. Da eine ehrenamtliche Richterin kurzfristig erkrankt gewesen war, hat der Kammervorsitzende des SG den Termin als nichtöffentlichen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin durchgeführt, in dem K. sein Gutachten erläutert und das SG den Kläger zu der Absicht angehört hat, den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2018 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Ereignis vom 20. November 2015 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Daher müsse eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das "infolge", also unter anderem nach dieser Verrichtung eingetreten sein müsse, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründe seine Versichertenstellung in und seinen Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung müsse ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung müsse einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv-naturwissenschaftlich (1. Kausalitätsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Kausalitätsstufe) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/11 R, UV-Recht Aktuell 2013, 291). Der Rechtsbegriff des "Unfalls" sei bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in drei Schritte zu unterteilen. Es sei zu prüfen, ob 1. ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis als Wirkursache vorgelegen habe (äußeres einwirkendes Unfallereignis), 2. ein Gesundheits-erst-schaden (zeitnah) eingetreten sei und 3. dieser Gesundheitserstschaden durch das einwirkende Unfallereignis nach der Theorie der wesentlichen Bedingung wesentlich verursacht worden sei (haftungsbegründende Kausalität). Das einwirkende Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden seien im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festzustellen. Der kausale (objektive, naturwissenschaftliche) Zusammenhang zwischen dem einwirkenden Ereignis und dem Gesundheitserstschaden sowie bei weiteren Folgeschäden, müsse (nur) hinreichend wahrscheinlich sein, d.h. es müsse naturwissenschaftlich mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen. Es könne nach diesen Grundsätzen nicht festgestellt werden, dass die Achillessehnen-durchtrennung (Läsion) links beim Kläger in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. November 2015 stehe. Vorliegend sei es beim Anschieben des Kfz zu einer Achillessehnenläsion links beim Kläger gekommen. Diese sei aber nicht durch das einwirkende Ereignis im Rechtssinne verursacht worden, denn es spreche medizinisch-wissenschaftlich mehr gegen einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang. Es fehle insoweit an der haftungsbegründenden Kausalität. Das Gericht mache den Unfallhergang, den der Kläger im Verwaltungsverfahren der Beklagten und dem Durchgangsarzt gegenüber geschildert habe, zur Grundlage seiner Entscheidung. Der Kläger habe hier keinen "Störfaktor", wie ein Wegrutschen oder Ausrutschen, geschildert, wie er dies mit seiner Klage geltend mache. Ein solches wesentliches Moment beim Unfallhergang sei nach seinen ersten Angaben nicht ersichtlich, insbesondere hätte er ein solches erheblich abweichendes Merkmal seiner Unfallschilderung wohl bereits im Fragebogen der Beklagten zum Unfallhergang angegeben. Insoweit seien die vom Kläger gemachten Erstangaben für das Gericht maßgeblich und voll bewiesen. Bei dem bloßen Anschieben eines PKW liege zwar eine äußere Krafteinwirkung – biomechanisch – auf die Achillessehne vor. Diese sei aber nach herrschender medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung nicht geeignet, als gewollter physiologischer Vorgang eine Achillessehnenläsion zu verursachen. Insoweit spreche naturwissenschaftlich mehr dagegen als dafür, dass diese äußere Krafteinwirkung die Achillessehnenläsion im Rechtssinne verursacht habe. Zwar sei bei dem Ereignis am 20. November 2015 eine Achillessehnenläsion beim Kläger eingetreten, diese werde aber nicht der versicherten Tätigkeit, dem Anschieben des Fahrzeuges, im Rechtssinne zugerechnet. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand müsse ein sogenannter Störfaktor vorliegen, der dazu führe, dass die biomechanische bzw. bauplanmäßige Funktionsweise der Sehne gestört werde und es durch eine überfallartige Streckbelastung zu einer Zerreißung kommen könne, was vorliegend nicht festgestellt werden könne.
Gegen diesen, ihm am 16. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. Dezember 2016 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und zunächst eine Verfahrensrüge erhebt. Als im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. November 2018 sowohl eine ehrenamtliche Richterin als auch die Beklagte nicht erschienen seien, habe er sich auf die Säumnis der Beklagten berufen, sei aber nicht gehört worden. Der Kammervorsitzende habe daraufhin ohne Abstimmung mit den Parteien den Termin in eine nichtöffentliche Sitzung abgeändert. Trotz Nichtöffentlichkeit habe sich während der folgenden Sitzung jedoch im Saal eine unbekannte Person weiter aufgehalten. In der Sache trägt der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. April 2008 (L 3 U 51/06, UV-Recht Aktuell 2008, 1233) vor, es habe eines sogenannten Störfaktors gar nicht bedurft. Unabhängig hiervon sei jedoch vorliegend von einem Störfaktor in Form des plötzlichen Wegrutschens auszugehen. Er wiederholt, dass er das Geschehen zunächst in dem Fragebogen der Beklagten aus Laiensicht verkürzt dargestellt habe. Dabei sei ihm (noch) nicht bekannt gewesen, dass er den Vorfall in juristischer Präzision hätte schildern müssen. Dies sei dann erst im erstinstanzlichen Verfahren in Kenntnis der Bedeutung geschehen. Der Kläger überreicht ein auf sein Bestreben hin vom B. vom Krankenhaus Hamburg unter dem 19. Dezember 2018 erstelltes fachchirurgisch-fachunfallchirurgisches "Gegengutachten", in dem es zusammenfassend heißt, es sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit an Sicherheit grenzender medizinischer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Unfallereignis vom 20. November 2015 eine linksseitige Achillessehnenruptur erlitten habe, die als unmittelbare Folge eines biomechanisch adäquaten Überstreckungstraumas im linken Sprunggelenk einzustufen sei. Ein mehr als altersbedingt normaler Vorschaden habe laut histologischem Befund nicht vorgelegen. Insofern könne es sich bei dem Unfallereignis weder um eine Gelegenheitsursache noch um eine innere Ursache gehandelt haben. Das Unfallereignis sei vollumfänglich als Arbeitsunfall einzustufen, weil der Kläger durch eine erhebliche äußere Gewalteinwirkung in Form eines schweren (mehr als 1,5 t), potenziell rollenden PKW, den er angeschoben habe, ein überfallartiges Überbeugungstrauma im linken oberen Sprunggelenk erlitten habe, als er zum eigenen Schutz (z.B. vor Sturz) eine plötzliche, stabilisierende Ausgleichsbewegung unter maximaler Anspannung der Unterschenkelmuskulatur habe vornehmen müssen. Ein solcher Unfallmechanismus im Sinne eines Überstreckungstraumas sei biomechanisch beispielsweise auch mit dem Verfehlen einer Treppenstufe (treppauf) gleichzusetzen. Es könne kaum sinnvoll erscheinen, dass aus medizinischer und biodynamischer Sicht eindeutige Unfallereignis des Betroffenen im Nachhinein in verbale, verwaltungsrechtliche Spitzfindigkeiten einmünden zu lassen, die dem Unfallereignis und seinen gesundheitlichen Folgen nicht gerecht werden könnten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. November 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 aufzuheben und festzustellen, dass er am 20. November 2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt auf diese Bezug. Sie betont erneut, dass der Verwaltungsentscheidung der zeitnah zum Ereignis vom Kläger gegenüber dem behandelnden Arzt und der Berufsgenossenschaft beschriebene Hergang zu Grunde gelegen habe, wonach er sich mit voller Kraft mit dem linken Bein abgestützt und gedrückt habe, um einen PKW zu verschieben. Hierbei habe es ein Geräusch und einen Schmerz im linken Fuß gegeben, und er habe den Fuß nicht mehr bewegen können. Dieser Hergang sei nach der herrschenden medizinischen Meinung eindeutig nicht geeignet, wesentlich ursächlich zu einer Ruptur der Achillessehne zu führen (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 423). Erst später im Verfahren werde der Hergang zur Klagebegründung soweit modifiziert, dass eine unerwartete physiologische Längendehnung der Achillessehne angenommen werden könnte, die als Ursache des Risses infrage käme. Auch der jetzt vom Kläger bemühte Gutachter gehe von einem solchen Ereignis mit Störmechanismus aus, wobei hier nicht ganz klar sei, ob es nach dessen Ansicht zu einer Ausgleichsbewegung, einer traumatischen Überstreckung oder – wie von ihm auch angeführt – einer traumatischen Überbeugung im Sprunggelenk gekommen sein solle. An dem Termin vor dem SG am 2. November 2018 habe die Beklagte aufgrund eines Versehens und Organisationsverschuldens nicht teilgenommen, wofür sie sich entschuldigen wolle. Sie gehe jedoch davon aus, dass ein Formfehler des SG nicht vorliege und der Gerichtsbescheid verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2019 und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 10/13 R, BSGE 118, 1) zu Recht abgewiesen. Dabei spielen etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umwandlung des Verhandlungs- in einen Erörterungstermin sowie mit dessen Durchführung keine Rolle, weil in der Berufungsinstanz ohnehin eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Bei dem Ereignis vom 20. November 2015 handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 SGG).
Mit der Berufung hat der Kläger nichts vorgetragen, was Anlass zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts gäbe. Zum einen bedarf es zur Annahme eines Zusammenhangs zwischen Unfallmechanismus und Achillessehnenruptur entgegen seiner Auffassung nach dem der Kausalitätsbeurteilung zugrunde zu legenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eines Störfaktors (dazu 1.), zum anderen ist bei der Beurteilung des hiesigen Sachverhalts nicht vom Vorliegen eines solchen Störfaktors auszugehen (dazu 2.).
1. Die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich zunächst klar zu definierender Gesundheitsstörungen hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen, ob also die behauptete Ursache-Wirkungs-Beziehung durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert plausibel ist. Die Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hat durch Sachverständigengutachten zu erfolgen, wobei Ausgangsbasis Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein müssen (zum Beispiel Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) sowie die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und ggf. andere aktuelle Veröffentlichungen, dies jeweils unter kritischer Würdigung, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer Weise nahe stehen. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss, es im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel gibt, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, BSGE 96,196, mit weiteren Nachweisen).
Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, also die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44), hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens besagt, dass die Reißfestigkeit der Achillessehne als stärkster Sehne innerhalb des menschlichen Körpers die Kraftbildungsgrenze der Wadenmuskulatur übersteigt, sodass traumatische Verletzungen nur bei einem direkten Unfallmechanismus wie einem Schlag oder Tritt gegen die vorgespannte Sehne oder im Rahmen eines indirekten Unfallmechanismus bei unphysiologischer, also nicht der anatomisch-biomechanischen Bestimmung der Achillessehne entsprechenden Belastung denkbar sind, wobei es sich um Mechanismen im Sinne von Störfaktoren handelt, welche die Sehne unter Belastungsspitzen setzen können, ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, – koordiniert gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur – systematisch aufbauen kann, wie zum Beispiel beim Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuß beim Hochgehen auf der Treppe oder Tritt mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung, sodass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne lastet, beim Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückenwärtiger Belastung des Fußes, beim Sturz nach vorn bei fixiertem Fersenbein, beim Sturz nach vorn mit Anwinkelstellung des Fußes oder bei Extrembelastung mit Abweichungen vom geplanten und koordinierten Ablauf, zum Beispiel beim schnellen Antritt; demgegenüber können physiologische und gewollt motorische Abläufe eine Achillessehne nicht gefährden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 420 ff.; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden – Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 138 ff., auch veröffentlicht in MedSach 112 3/2016, s. 114 ff.; Ludolph, Hempfling, Meyer-Clement, Klemm, "Der Achillessehnenschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung", MedSach 114 6/2018, S. 238 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 – L 3 U 186/12, juris; Thüringer LSG, Urteil vom 19. April 2018 – L 1 U 56/17, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies hat auch der vom SG gehörte Sachverständige K. bestätigt und ist dementsprechend in schlüssiger Weise davon ausgegangen, dass nur der vom Kläger in der Klagebegründung geschilderte Unfallhergang grundsätzlich geeignet sein könnte, wesentlich ursächlich eine Achillessehnenruptur hervorzurufen, der vorgerichtlich genannte Unfallhergang mangels Störfaktor hingegen nicht.
Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen LSG vom 29. April 2008 (L 3 U 51/06, a.a.O.) sowie dasjenige des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. November 2017 (L 6 U 64/16, juris) widersprechen dem zum einen nur vordergründig, denn trotz zum Teil anderslautender bzw. missverständlicher Passagen gehen doch beide vom Vorliegen eines Störfaktors aus ("ruckartige Bewegung" bzw. "unkoordinierte Krafteinwirkung"), zum anderen wird entgegen den oben dargestellten Grundsätzen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, davon ausgegangen, dass der Unfallversicherungsträger das Risiko der Nichtfeststellbarkeit erheblicher Vorschäden und sogar – so das LSG Sachsen-Anhalt – des konkreten Unfallhergangs zu tragen habe. Letzteres ist unter gar keinen Umständen der Fall, Ersteres kommt erst dann zum Tragen, wenn bei einer generellen Eignung des festgestellten Unfallhergangs für die Verursachung des eingetretenen Gesundheitsschadens die Kausalität der Wirkursache bejaht würde und sich die Frage nach konkurrierenden Ursachen stellte, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist (diese juristischen Grundsätze verkennt auch der vom LSG Sachsen-Anhalt zitierte Schröter, der demnach ebenfalls nur vordergründig der oben genannten herrschenden medizinischen Auffassung widerspricht (Schröter, Kausalitätsbeurteilung nach Achillessehnenruptur, Trauma und Berufskrankheit, Suppl 1 2016, S. 61 ff.)).
2. Einen danach für die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Schieben des PKW und der Achillessehnenruptur zu fordernden Störfaktor hat der Kläger erstmals im Rahmen seiner Klagebegründung behauptet, als er angegeben hat, dass das nach dem Anschieben rollende Fahrzeug auflaufend unerwartet stehen geblieben und er selbst hierdurch unbeabsichtigt weggerutscht sei, wobei er einen stechenden und starken Schmerz unterhalb des linken Wadenbeins in Verbindung mit einem Peitschengeräusch bzw. Knall verspürt habe. Der erkennende Senat vermag sich nicht, wie erforderlich, voll davon zu überzeugen, dass diese Schilderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem tatsächlichen Hergang entspricht.
Im gesamten Verwaltungsverfahren hatte der Kläger sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber den behandelnden Ärzten lediglich von einem Anschieben des PKW gesprochen bzw. geschrieben, ohne ein unerwartetes Stoppen des Fahrzeugs und ein Wegrutschen seinerseits auch nur anzudeuten. Auch wenn man dem Kläger zugute halten wollte, dass erfahrungsgemäß die Schilderung des Unfallhergangs durch Ärzte häufig vereinfachend oder gar verfälschend erscheint, wäre bei der Bitte um eine ausführliche Schilderung des Unfallereignisses im Fragebogen der Beklagten zum Unfallhergang zu erwarten gewesen, dass der Kläger den später behaupteten Störfaktor benennt. Auch wenn der Platz auf dem Formular möglicherweise zu knapp gewählt war, hätte die Möglichkeit bestanden, weitere Blätter anzufügen oder die Rückseite mit zu beschreiben. Außerdem hat der geringe Platz den Kläger nicht davon abgehalten, relativ ausführlich die Vorgänge nach dem Vorfall zu schildern, nämlich dass zwei namentlich benannte Kollegen ihn stützend in die Werkstatt gebracht hätten, von wo er sich in die Klinik habe fahren lassen.
Soweit der Kläger sich im gerichtlichen Verfahren darauf beruft, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Bedeutung einer genauen Schilderung und das Erfordernis juristischer Präzision nicht bekannt gewesen seien, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine juristische Präzision ist weder erforderlich noch überhaupt erwünscht, aber erwartbar ist ersichtlich eine genaue tatsächliche Schilderung in der Laienssphäre.
Schließlich sollte dem Kläger spätestens mit Erhalt des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 25. Mai 2016 angesichts der dortigen Begründung die Bedeutung des genauen Geschehensablaufs für die Beurteilung des Ereignisses – und auch diejenige eines sogenannten Störfaktors für die Annahme eines Kausalzusammenhangs – klar geworden sein. Trotzdem hat er in seinem Widerspruch vom 14. Juni 2016 keine Korrektur der Hergangsschilderung vorgenommen, sondern vielmehr darauf beharrt, dass die beispielhaft als geeignet genannten Geschehensabläufe wie ein Absprung sowie das Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe bei ihm gerade nicht vorgelegen hätten, sich jedoch gegen Verallgemeinerungen verwahrt und darauf hingewiesen, dass doch der Einzelfall zu betrachten sei.
Angesichts des Umstandes, dass der Kläger auch während des Vorverfahrens nicht einmal ansatzweise einen Störfaktor erwähnt hat, können nur die zeitnah zum Unfall gemachten Angaben, denen allein deshalb grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt, zu Grunde gelegt werden. Selbst wenn der erkennende Senat sich von deren Richtigkeit nicht voll überzeugen könnte, was jedoch der Fall ist, käme jedenfalls eine volle Überzeugung von der Richtigkeit der erstmals im Klageverfahren gemachten Angaben nicht in Betracht, was sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Ungunsten des Klägers auswirkte.
Letztlich vermag auch die Schilderung des Ereignisses durch den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat kein für ihn günstigeres Ergebnis zu begründen. Im Gegenteil, diese Schilderung entspricht eher der vorgerichtlichen, ein Störfaktor wird nicht erwähnt ("Ich wollte seinerzeit das Fahrzeug wegschieben. Das Fahrzeug hat sich zunächst nicht bewegt, dann habe ich solange Druck ausgeübt, bis es sich bewegt hat. Nach ein oder zwei Metern, so genau weiß ich das nicht mehr, blieb der Wagen stehen und ich hörte einen Knall. Ich merkte dann, wie ein Schmerz kam, und sah, wie mein Fuß schlaff herunterhing").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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