Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AS 1333/19 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 857/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollzogenen Bescheid über die Feststellung des vollständigen Entfallens von Leistungen und Aufhebung der Leistungsbewilligung entfällt nicht, wenn aufgrund einer fortwirkenden Notlage die Aufhebung der Vollziehung in Betracht kommt.
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Juli 2019 abgeändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 17. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2019 (W 5522/19) wird angeordnet, soweit der Bescheid vom 4. Januar 2019 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Antragsteller für Juni bis August 2019 hinsichtlich der Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von 245,45 EUR monatlich aufgehoben wurde. Insoweit wird die Vollziehung des Bescheids vom 17. Mai 2019 aufgehoben und der Antragsgegner einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller 736,35 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für das Antragsverfahren in vollem Umfang und für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist das vollständige Entfallen des Alg II für Juni bis August 2019.
Der 1960 geborene, nach eigenen Angaben ledige, Antragsteller ist zusammen mit der 1964 geborenen H. P. (nachfolgend: H ...P.) Mieter einer Wohnung.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller, H ...P. und der 1994 geborenen K.P. (nachfolgend: K ...P.) als Bedarfsgemeinschaft (BG) u.a. für Juni bis August 2019 Alg II, dem Antragsteller 459,06 EUR (253,53 EUR Regelbedarf; 205,53 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) monatlich (Änderungsbescheid vom 04.01.2019 für Februar bis Oktober 2019). Die der Bedarfsgemeinschaft insgesamt bewilligten Leistungen für die Bedarfe Unterkunft und Heizung (616,59 EUR monatlich) zahlte der Antragsgegner in Höhe von 616,57 EUR monatlich direkt an den Vermieter, auch für Juni bis August 2019. Die Zahlungen wurden am 23.05.2019, 21.06.2019 und 24.07.2019 für den jeweiligen Folgemonat angewiesen.
Minderungen des Alg II stellte der Antragsgegner für den Antragsteller für August bis Oktober 2018 um 112,20 EUR monatlich (Bescheid vom 16.07.2018) und für November 2018 bis Januar 2019 um 224,40 EUR (Bescheid vom 16.10.2018) fest, da der Antragsteller sich geweigert habe, Arbeitsgelegenheiten als Helfer - Gartenbau fortzuführen bzw. aufzunehmen. Widersprüche wurden dagegen nicht erhoben.
Nach einer am 20.02.2019 von den Beteiligten unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller, vom 04.03. bis 03.11.2019 an einer Arbeitsgelegenheit als Kundendienstberater bei der LVB (Leipziger Verkehrsbetriebe) teilzunehmen und entsprechend nachfolgender Bestimmungen auszuüben: u.a. "Wöchentliche Arbeitszeit: 30; Arbeitszeitrahmen: Zwischen 06:00 bis 20:00; Wochentage: 5 (Mo - So); Mehraufwandsentschädigung 1,75 EUR pro Stunde". Ziel der Maßnahme sei die Wiederherstellung der Verfügbarkeit für den 1. Arbeitsmarkt. Eine gesonderte Zuweisung enthalte die konkreten Angaben zur Arbeitsgelegenheit. Der Zuweisungsbescheid vom 20.02.2019 enthält u.a. Angaben zur Einsatzstelle (u.a. Tätigkeitsbeschreibung) sowie zu Lage und Verteilung der Arbeitszeit (u.a. Arbeitszeitform: Teilzeit - Schicht). Weiterhin hatte der Antragsteller danach bis zum 08.03.2019 das Ergebnis eines Gesprächs beim Maßnahmeträger und wichtige Gründe gegen die Aufnahme oder Ausführung der Arbeitsgelegenheit mitzuteilen.
Am 07.03.2019 (Rückantwort vom 06.03.2019) teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er habe sich am 04.03.2019 beim Träger der Maßnahme gemeldet. Die Arbeitsgelegenheit mache er nicht. Er müsse auf sich aufpassen, da er Falithrom nehme.
Am 19.03.2019 blieb der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner bei seiner Auffassung, nicht an dieser Arbeitsgelegenheit teilzunehmen. Am selben Tag vereinbarten die Beteiligten die Teilnahme des Antragstellers an einer anderen Arbeitsgelegenheit vom 01.04. bis 30.09.2019 und hob der Antragsgegner mit Bescheid die Zuweisung ab dem 04.03.2019 mit sofortiger Wirkung auf.
Nach Anhörung (Schreiben vom 04.04.2019) des Antragstellers, worauf er nicht reagierte, stellte der Antragsgegner für Juni bis August 2019 den Wegfall des Alg II in Höhe von 450,98 EUR monatlich für den Antragsteller fest und hob insoweit u.a. den Bescheid vom 04.01.2019 auf, ohne Gutscheine oder geldwerte Leistungen zu gewähren (Bescheid vom 17.05.2019). Den dagegen vom Antragsteller am 13.06.2019 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.06.2019, W 5522/19). Dagegen richtet sich die vom Antragsteller am 19.07.2019 beim SG Leipzig erhobene Klage (Az.: S 28 AS 1649/19).
Am 13.06.2019 hat der Antragsteller beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.05.2019 beantragt. Er sei schwer herzkrank und habe seit ca. acht Jahren einen Herzschrittmacher. Aufregung sei für ihn gesundheitsgefährdend. Bei einer entsprechenden Maßnahme vor zehn Jahren habe er mehrere Angriffe und Schlägereien erlebt. Nachdem er die zugewiesenen Aufgaben, in Fahrzeugen mitzufahren und ggf. auch ein eingeschränktes Hausrecht auszuüben, erfahren habe, sei er aus Angst der Maßnahme ferngeblieben. Über die zu erwartenden Rechtsfolgen sei er falsch aufgeklärt worden. Im Übrigen seien die Sanktionsvorschriften des SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Mit Beschluss vom 08.07.2019 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe sich widersprüchlich verhalten, da er in Kenntnis der auszuübenden Tätigkeit seine Teilnahme zugesagt und sich danach auf schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit berufen habe. Die Rechtsfolgenbelehrung sei ordnungsgemäß ergangen und das Sanktionsregime des SGB II nicht verfassungswidrig.
Am 19.07.2019 hat der Antragsteller beim Sächsischen Landessozialgericht (Sächs. LSG) Beschwerde eingelegt. Er sei nur über die Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung belehrt worden und habe vom vollständigen Wegfall des Alg II auch keine Kenntnis gehabt. Dabei komme es auf konkrete finanzielle Nachteile nicht an. Auch stehe er aufgrund der Gewährung von höheren Unterkunftskosten an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schlechter da als bei einem bloßen Wegfall seiner Regelleistung.
Der Antragsteller beantragt (Schreiben vom 19.07.2019),
den Beschluss vom 08.07.2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 17.05.2019 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ausführungen des SG seien überzeugend. Selbst wenn die Rechtsfolgenbelehrung zu den Unterkunftskosten nicht ordnungsgemäß sei, habe der Antragsteller aufgrund deren vollständigen Zahlung kein Rechtsschutzbedürfnis. Seine andauernde Weigerungshaltung habe der Antragsteller auch bei einer Vorsprache am 31.05.2019 zum Ausdruck gebracht.
Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner vorgetragen, die Differenz zwischen den bewilligten und aufgehobenen Leistungen für den Antragsteller beruhe auf einem anteiligen Entzug der Regelleistung für K ...P. im streitigen Zeitraum. Dadurch habe sich die Einkommensanrechnung verschoben, was programmtechnisch, nicht bescheidmäßig, eingearbeitet worden sei. Ein offizielles Anforderungs- und Belastungsprofil für die Tätigkeit als Kundendienstberater gebe es nicht. Der Fallmanager habe aufgrund seiner Erfahrung einschätzen können, ob der Antragsteller grundsätzlich zur Ausübung der zugewiesenen Maßnahme in der Lage sei. Die weitergehende Einschätzung erfolge in einer vierzehn Tage umfassenden Einarbeitungs- und Einweisungszeit durch den Maßnahmeträger, die u.a. auch eine ärztliche Begutachtung beinhalte. In dieser Zeit könne der Antragsteller bei Bedarf auch kostenfrei ein Führungszeugnis beantragen. Ab dem 13.08.2019 nehme der Antragsteller an einer anderen Maßnahme teil.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der aufgehobenen Bewilligung für die Leistungen für den Regelbedarf abgelehnt hat. Im Übrigen ist sie unzulässig.
1. Streitgegenstand ist das Entfallen des Alg II vom 01.06. bis 31.08.2019 in Höhe von 450,98 EUR monatlich.
Gegenstand des Verfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 17.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2019 (W 5522/19; § 95 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung) über die Feststellung "vollständiger Wegfall Ihres" Alg II für Juni bis August 2019 in Höhe von 450,98 EUR monatlich, da der Antragsteller eine am 20.02.2019 vereinbarte Arbeitsgelegenheit nicht angetreten habe, und die entsprechende Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 04.01.2019, der den weiterhin im Bescheid vom 17.05.2019 genannten Bescheid vom 24.11.2018 ersetzte und damit erledigte (§ 39 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II; SGB II auch nachfolgend stets i. d. F. des 9 SGB II-ÄndG vom 26.07.2016, BGBl. I 1824, soweit nicht anders angeführt).
Dahinstehen kann, ob es trotz der Regelung in § 95 SGG einer Antragsänderung entsprechend § 99 Abs. 1 SGG bedarf, da sie jedenfalls sachdienlich wäre (so z.B. Sächs. LSG vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris Rn. 25 f. m. w. N ..., auch unter Darstellung des Streits über das Ende der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei Klageerhebung gegen den entsprechenden Widerspruchsbescheid; vgl. hierzu weiterhin z.B. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn. 11 und Burkiczak in jurisPK-SGG, § 86b Rn. 93, Stand 29.08.2019).
Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, ob der Antragsgegner zu Recht dem Antragsteller für Juni bis August 2019 den Unterschiedsbetrag der Leistungen, die ihm zuletzt mit Bescheid vom 04.01.2019 bewilligt (459,06 EUR monatlich) und durch den gegenständlichen Bescheid vom 17.05.2019 (450,98 EUR monatlich) nicht aufgehoben wurden (8,08 EUR monatlich) – der sich aus einer Verringerung des Anspruchs des Antragstellers aufgrund einer Minderung des Bedarfs der K ...P. ergebe, worüber kein Bescheid erlassen worden sei – nicht erbracht hat. Denn insoweit hat der Antragsteller bis zuletzt weder ausdrücklich noch sinngemäß um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
2. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen und damit statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), da in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt und damit die Berufung keiner Zulassung bedürfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstands im Hauptsacheverfahren richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei bei einer Geldleistung der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Geldbetrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu berechnen ist, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr, vgl. nur BSG vom 23.07.2015 – B 8 SO 58/14 B – Rn. 6 m.w.N.). Danach ist die Höhe der aufgehobenen Leistungsbewilligung (450,98 EUR monatlich) für die streitigen drei Monate (insgesamt 1.352,94 EUR) maßgeblich für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands, auch wenn der Antragsgegner die gegenüber dem Antragsteller aufgehobenen Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (205,53 EUR monatlich) tatsächlich an dessen Vermieter gezahlt hat, da der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren sein Rechtsschutzbegehren nicht auf die Leistungen für den Regelbedarf beschränkte.
3. Die Beschwerde des Antragstellers ist nur teilweise zulässig. Zwar ist bei ihm weder die (formelle) Beschwer noch das Rechtsschutzbedürfnis (zum entsprechenden Erfordernis bei Rechtsmitteln vgl. z.B. BSG vom 12.07.2012 – B 14 AS 35/12 R – Rn. 10 f. und BSG vom 05.06.2014 – B 4 AS 349/13 B – Rn. 10, jeweils m.w.N.) durch den Vollzug des Bescheids vom 17.05.2019 und Ablauf des streitigen Zeitraums entfallen. Vielmehr hat der Antragsteller weiterhin grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der sozialgerichtlichen Entscheidung, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19.07.2019 und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 17.05.2019 erreichen zu können (zum erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis hierfür sogleich). Dies gilt indes nicht für die vom Antragsgegner stets (bis auf 2 Cent monatlich) tatsächlich in Höhe der Bewilligung (Bescheid vom 04.01.2019) erbrachten und abtrennbaren Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (zur Abtrennbarkeit von Regelungen über diese Leistungen auch für die Zeit ab dem 01.01.2011 vgl. grds. BSG vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – Rn. 10 ff. und dem folgend BSG vom 06.08.2014 – B 4 AS 55/13 R – Rn. 12; zur Abweichung vom sog. Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen beim vollständigen Entfallen des Alg II für ein BG-Mitglied, welches auch nicht mit anderen Mitteln seinen Anteil für Unterkunft und Heizung decken kann, vgl. BSG vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R – Rn. 21 ff. und BSG vom 02.12.2014 – B 14 AS 50/13 R – Rn. 18 ff.). Darauf hat der Antragsgegner bereits in seiner ersten Äußerung im Antragsverfahrens (Schreiben vom 20.06.2019) hingewiesen, ohne indes einen Bescheid hierzu zu erlassen, da die Verfügung der Widerspruchsstelle vom 18.06.2019 nicht ausgeführt wurde. Daher bestand zwar auch insoweit Veranlassung für das Antragsverfahren, indes kein sachliches Bedürfnis mehr für eine Beschwerde des Antragstellers, da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Aufgabe der gemeinsam genutzten Unterkunft im gegenständlichen, von vornherein begrenzten, Zeitraum weder vorgetragen wurden noch erkennbar waren und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung allein die Leistungen für August 2019 noch nicht überwiesen waren. Jedenfalls wäre mit der Zahlung an den Vermieter für August 2019 das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde insoweit entfallen.
3. Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, da das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, soweit die Leistungen für den Regelbedarf betroffen sind.
a) Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, da weder der Widerspruch vom 13.06.2019 gegen den Bescheid vom 17.05.2019 noch die Klage vom 19.07.2019 gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2019 aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II; zur hier nicht notwendigen Kombination mit einem Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für noch nicht bewilligte Leistungen vgl. z.B. Sächs. LSG vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris Rn. 22 f.).
Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist trotz der Vollziehung des Bescheids vom 17.05.2019 und des Ablaufs der streitigen Zeit nicht entfallen, da bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden kann (ebenso z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 145, und im Ergebnis z.B. Hessisches LSG vom 26.03.2007 – L 9 AS 38/07 ER – juris insb. Rn. 6 und 22 sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris Rn. 2). Bei dem Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG handelt es sich um ein sog. Annexverfahren zum Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. z.B. Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 86b Rn. 126). Es setzt einen Antrag voraus, der erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt werden und im erhobenen Anspruch (§ 123 SGG in entsprechender Anwendung) auf Rückgängigmachung des Vollzugs enthalten sein kann, was durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. z.B. Meßling in Hennig, SGG, § 86b Rn. 20, 22 und 34, Stand Dezember 2014; zur Auslegung eines alleinigen Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zugleich als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG vgl. z.B. Wahrendorf, a.a.O., § 86b Rn. 127).
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG entfällt indes durch Zeitablauf, wenn ausschließlich in der Vergangenheit für einen abgeschlossenen Zeitraum entstandene Rechtsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, ohne dass die geltend gemachte Notlage sich noch in der Gegenwart auswirkt (vgl. z.B. Wahrendorf, a.a.O., § 86b Rn. 53). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (zu den entsprechenden Anforderungen an den sog. Anordnungsgrund vgl. aus der stRspr. des Senats nur Beschluss vom 04.04.2016 – L 7 AS 1277/15 B ER – juris Rn. 35 f. und Beschluss vom 11.09.2017 – L 7 AS 595/17 B ER – juris Rn. 21 ff, jeweils m.w.N.), da es sich auch bei dem Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG der Sache nach um eine Regelungsanordnung in diesem Sinne handelt (vgl. z.B. Meßling, a.a.O., § 86b Rn. 26).
Den Erklärungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist nach Auslegung auch ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu entnehmen, da er wiederholt auf seine anhaltend bestehende existentielle Notlage durch den Wegfall der Leistungserbringung durch den Antragsgegner für die Zeit ab Juni 2019 bei nicht bestehenden finanziellen Rücklagen hingewiesen hat, die umgehend zu beseitigen sei. Diese von ihm auch nachgewiesene Notlage wirkt nach Ablauf des streitigen Zeitraums fort. Dies beruht auf dem vollständigen Entfallen des Alg II für den Antragsteller für drei Monate, welches weder durch vorhandenes Vermögen noch durch die übrigen BG-Mitglieder kompensiert werden konnte, zumal K ...P. vom Antragsgegner im selben Zeitraum jedenfalls für Juni 2019 nur verminderte Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs von 237,30 EUR statt 339,00 EUR erbracht wurden und das Erwerbseinkommen von H ...P. nicht einmal für sie allein bedarfsdeckend wäre (berücksichtigter Gesamtbedarf von 587,53 EUR und berücksichtigtes Einkommen von 376,01 EUR monatlich).
b) Die Anträge nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG sind begründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise und nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden. Nach übereinstimmender Auffassung ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des gegenständlichen Verwaltungsakts (Aussetzungsinteresse) dem gegenläufigen Interesse des Antragsgegners (Vollzugsinteresse) überwiegt, wobei zu den Entscheidungskriterien, deren Gewichtung sowie zum Umfang der Aufklärung der Sach- und Rechtslage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. z.B. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12 ff. und ausführlich z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 166 ff.). Einigkeit besteht indes an der Orientierung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein schützenwertes Interesse besteht und bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt das Vollzugsinteresse überwiegt. Ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht offensichtlich, sind alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehung sprechen sowie deren Folgen, gegeneinander abzuwägen.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.07.2019 anzuordnen, soweit die Leistungen für den Regelbedarf betroffen sind, da der Bescheid vom 17.05.2019 auf der Grundlage des in diesem Verfahren ermittelten und für eine einstweilige gerichtliche Entscheidung hinreichenden Sachverhalts rechtswidrig ist.
Ermächtigungsgrundlage für dessen Feststellungen ist § 31a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 31, § 31b Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II, wonach bei jeder weiteren festgestellten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Alg II für drei Monate vollständig entfällt. Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2019 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen für die gegenständliche Feststellung einer weiteren Pflichtverletzung i.S.d. § 31 SGB II des Antragstellers sind nicht gegeben. Daher ist keine wesentliche Änderung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) eingetreten.
Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor, da die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2019 nicht alle Einzelheiten der Arbeitsgelegenheit selbst regelt, sondern der Konkretisierung durch eine Zuweisungsentscheidung bedurfte (zu den Anforderungen an eine Eingliederungsvereinbarung als Rechtsgrund für eine Arbeitsgelegenheit vgl. z.B. BSG vom 22.08.2013 – B 14 AS 75/12 R – Rn. 16). Dies ergibt sich aus Ziffer 5 der Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2019, wonach die "gesondert zugehende Zuweisung die konkreten Angaben (u.a. Maßnahmeträger, Kurzbezeichnung der Maßnahme, Einsatzstelle, Arbeitsort, Dauer, Art der Tätigkeit, zeitlicher Umfang, Höhe der Mehraufwandsentschädigung)" enthält, auch wenn sie entgegen dieser Regelung einige dieser Angaben nachfolgend selbst aufführt. "Art der Tätigkeit" und "zeitlicher Umfang" werden indes allein im Zuweisungsbescheid vom 20.02.2019 konkretisiert ("Tätigkeitbeschreibung", "Arbeitszeitform: Teilzeit - Schicht"). Dem entsprechend hat der Antragsgegner den Zuweisungsbescheid vom 20.02.2019 auch aufgehoben (Bescheid vom 19.03.2019), nachdem eine Aufnahme der Arbeitsgelegenheit durch den Antragsteller nicht erfolgte. Damit konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2019 die Obliegenheit (zur Rechtsqualität vgl. z.B. BSG vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – Rn. 20, 47 und 52) des Antragstellers zur Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit nicht hinreichend, zumal sich etwaige Unklarheiten zu Lasten des Antragsgegners auswirken würden (vgl. z.B. S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 31 Rn. 22). Daher kann dahinstehen, ob die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2019 wirksam ist (zu den Prüfungsmaßstäben vgl. z.B. BSG vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 R – Rn. 16 ff.).
Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegt hinsichtlich der dem Antragsteller mit Bescheid vom 20.02.2019 zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II ebenso nicht vor. Zweifelhaft ist bereits, ob der Antragsgegner die vom Antragsteller zu verrichtenden Arbeiten hinreichend konkret festlegte (zum unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in den bis zum 31.12.2008 geltenden Fassungen (a.F.) vgl. z.B. BSG vom 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R – Rn. 26 m.w.N.), da der Zuweisungsbescheid keine Regelung über die Verteilung der täglichen Arbeitszeit enthält (zum entsprechenden Erfordernis vgl. z.B. BSG vom 22.08.2013 – B 14 AS 75/12 R – Rn. 16), sondern hierüber "der Maßnahmeträger unter weitgehender Berücksichtigung der persönlichen Belange des Maßnahmeteilnehmers" (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 30.08.2019) entscheide.
Jedenfalls ist die achtmonatige Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit dann rechtswidrig, wenn (erst) der Maßnahmeträger nach den Ergebnissen einer vierzehntägigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit, in der auch eine ärztliche Begutachtung vorgesehen ist, zu entscheiden hat, ob der Leistungsberechtigte körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist, die zugewiesenen Arbeiten zu verrichten, da darüber allein der Leistungsträger zu entscheiden hat. Die Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit richtet sich nach § 10 SGB II (vgl. § 10 Abs. 3 SGB II) und ist nicht nur Tatbestandsmerkmal für die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Zuweisung, sondern auch für die Feststellung einer Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (vgl. z.B. S. Knickrehm/Hahn, a.a.O., § 31 Rn. 37). Darüber hat der Leistungsträger zu entscheiden. Dem Maßnahmeträger verbleibt allein die Entscheidung, ob er den Leistungsberechtigten zu den vom Leistungsträger festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (zu § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. vgl. z.B. BSG vom 13.04.2011 – B 14 AS 98/10 R – Rn. 19 m.w.N.; zu den unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsberechtigten, Leistungs- und Maßnahmeträger sowie zur Möglichkeit des Maßnahmeträgers, Einfluss auf die Auswahlentscheidung zu nehmen, vgl. z.B. Voelzke in Hauk/Noftz, SGB II, § 16d Rn. 140 f. m.w.N., Stand Mai 2019). Diesen Anforderungen wurde der Antragsgegner bei Erlass des Zuweisungsbescheids vom 20.02.2019 nicht gerecht, soweit er dem Maßnahmeträger trotz Kenntnis von gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers die Entscheidung über die Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsgelegenheit überlassen hat. Zwar lag dem Antragsgegner ein Ärztliches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 23.01.2019 vor, wonach der Antragsteller "über 6 Stunden leistungsfähig" sei sowie "leichte und mittelschwere Arbeiten, überwiegend sitzen(d), stehend und gehend" ausüben könne (vgl. z.B. Vermerk vom 20.02.2019). Ob der Antragsteller mit diesem Leistungsvermögen insbesondere körperlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) zur Ausübung der ihm zugewiesenen Tätigkeit als Kundendienstberater in der Lage (gewesen) ist, konnte der Antragsgegner am 20.02.2019 "selbst nicht abschließend einschätzen" (vgl. Schreiben vom 30.08.2019; anders noch Widerspruchsbescheid vom 18.06.2019, Seite 5), da es kein Anforderungs- und Belastungsprofil für die Tätigkeit als Kundendienstberater gebe. Vielmehr seien eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers in den ersten vierzehn Tagen der Arbeitsgelegenheit und die Entscheidung über die gesundheitliche Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit durch den Maßnahmeträger vorgesehen gewesen. Unter diesen Umständen ist jedenfalls eine Zuweisung in eine acht Monate andauernde Arbeitsgelegenheit, die auch unter Berücksichtigung der mit ihr verknüpften sog. Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II zu würdigen ist, rechtswidrig. Daher bedarf es keiner rechtlichen Würdigung der Aufforderungen im Zuweisungsbescheid vom 20.02.2019, das Ergebnis eines Gesprächs beim Maßnahmeträger und etwaige Hinderungsgründe für die Aufnahme oder Ausführung der Arbeitsgelegenheit mitzuteilen, denen der Antragsteller im Übrigen uneingeschränkt nachgekommen ist. Ebenso keiner Entscheidung bedarf, ob, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen eine vierzehntägige Eignungs- und Erprobungszeit vor einer achtmonatigen Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit in Betracht kam.
Dahinstehen kann auch, ob eine achtmonatige Arbeitsgelegenheit mit einem zeitlichen Umfang von 30 Arbeitsstunden wöchentlich geeignet und erforderlich ist, um die Beschäftigungsfähigkeit des Antragstellers zu erhalten oder wiederzuerlangen (§ 16d Abs. 1 Satz 1 SGB II; vgl. hierzu z.B. Voelzke, a.a.O., § 16d Rn. 103 ff., und zu § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II a.F. z.B. BSG vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – Rn. 19 ff.) und die weiteren Voraussetzungen des § 16d SGB II gegeben sind, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und Leistungsträger zu prüfen sind (zu § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. offen gelassen zur Zusätzlichkeit der Arbeiten u.a. von BSG vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – Rn. 21 m.w.N.; zur Zusätzlichkeit i.S.d. § 16d Abs. 2 Satz 1 SGB II bei einer Tätigkeit als Fahrgastbegleiter vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2018 – L 11 AS 109/16 – juris).
Ebenso kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II (wiederholte Pflichtverletzungen und nicht länger als ein Jahr zurückliegender Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums) vorliegen, nachdem der Antragsgegner zwei Pflichtverletzungen und Minderungszeiträume von August 2018 bis Januar 2019 festgestellt hat (Bescheide vom 16.07.2018 und 16.10.2018).
Ob der allgemeine Hinweis auf den vollständigen Wegfall des Alg II bei gleichzeitigem konkreten Hinweis auf die Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Weigerung, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, in der Rechtsfolgenbelehrung des Bescheids vom 20.02.2019 den (hohen, vgl. z.B. BVerfG vom 06.05.2016 – 1 BvL 7/15 – Rn. 20 f m.w.N.) Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerecht wird und bei der Prüfung dieser Frage die zeitgleich erfolgte Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung einzubeziehen ist, ist ebenso nicht mehr streitentscheidend. Eines wichtigen Grundes i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II bedarf es nicht, wenn keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Keiner Entscheidung bedarf weiterhin, ob und inwieweit der Antragsgegner über eine Begrenzung i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II zu entscheiden hatte, nachdem der Antragsteller seit dem 13.08.2019 an einer anderen Maßnahme teilnimmt.
Schließlich kann dahinstehen, ob das vollständige Entfallen des Alg II, insbesondere ohne Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II, vgl. hierzu z.B. BSG vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – Rn. 56), mit höherrangigem Recht vereinbar ist, worüber das BSG bisher nicht ausdrücklich entschieden hat (zur Minderung des Alg II um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs vgl. Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – Rn. 50 ff. und B 14 AS 20/14 – Rn. 37 ff.; vgl. auch zur Aufrechnung in Höhe von bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs BSG vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R – Rn. 33 ff. und BSG vom 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 R – Rn 36 ff.) und was auch nicht (unmittelbar) Gegenstand des (erneuten) Vorlagebeschlusses des SG Gotha vom 02.08.2016 – S 15 AS 5157/14 – juris ist (beim BVerfG anhängig unter dem Az. 1 BvL 7/16; zur mündlichen Verhandlung des BVerfG am 15.01.2019 vgl. z.B. Gerloff/Pieronczyk, ASR 2019, 12 und zur allgemeinen Erwartung an dessen Entscheidung vgl. nur z.B. Groth, NJW 2019, 2360, 2364). Dabei kann insbesondere dahinstehen, wie sich ein vollständiges Entfallen des Alg II auf den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auswirkt (zum Meinungsstand vgl. z.B. Rolfs, NZS 2019, 206, 207 f.) und inwieweit dies in die Interessenabwägung (hierzu beim vollständigen Wegfall des Alg II z.B. Sächs. LSG vom 16.08.2018 – L 3 AS 508/18 B ER – juris Rn. 62 ff.) einzubeziehen ist.
Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 17.05.2019 und die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der dem Antragsteller bisher nicht gezahlten Leistungen für den Regelbedarf beruht auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG und der noch anhaltend bestehenden Notlage des Antragstellers aufgrund des nachwirkenden Entfallens dieser Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (in entsprechender Anwendung). Sie berücksichtigt Veranlassung sowie Erfolg des Verfahrens in den jeweiligen Rechtszügen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für das Antragsverfahren in vollem Umfang und für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist das vollständige Entfallen des Alg II für Juni bis August 2019.
Der 1960 geborene, nach eigenen Angaben ledige, Antragsteller ist zusammen mit der 1964 geborenen H. P. (nachfolgend: H ...P.) Mieter einer Wohnung.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller, H ...P. und der 1994 geborenen K.P. (nachfolgend: K ...P.) als Bedarfsgemeinschaft (BG) u.a. für Juni bis August 2019 Alg II, dem Antragsteller 459,06 EUR (253,53 EUR Regelbedarf; 205,53 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) monatlich (Änderungsbescheid vom 04.01.2019 für Februar bis Oktober 2019). Die der Bedarfsgemeinschaft insgesamt bewilligten Leistungen für die Bedarfe Unterkunft und Heizung (616,59 EUR monatlich) zahlte der Antragsgegner in Höhe von 616,57 EUR monatlich direkt an den Vermieter, auch für Juni bis August 2019. Die Zahlungen wurden am 23.05.2019, 21.06.2019 und 24.07.2019 für den jeweiligen Folgemonat angewiesen.
Minderungen des Alg II stellte der Antragsgegner für den Antragsteller für August bis Oktober 2018 um 112,20 EUR monatlich (Bescheid vom 16.07.2018) und für November 2018 bis Januar 2019 um 224,40 EUR (Bescheid vom 16.10.2018) fest, da der Antragsteller sich geweigert habe, Arbeitsgelegenheiten als Helfer - Gartenbau fortzuführen bzw. aufzunehmen. Widersprüche wurden dagegen nicht erhoben.
Nach einer am 20.02.2019 von den Beteiligten unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller, vom 04.03. bis 03.11.2019 an einer Arbeitsgelegenheit als Kundendienstberater bei der LVB (Leipziger Verkehrsbetriebe) teilzunehmen und entsprechend nachfolgender Bestimmungen auszuüben: u.a. "Wöchentliche Arbeitszeit: 30; Arbeitszeitrahmen: Zwischen 06:00 bis 20:00; Wochentage: 5 (Mo - So); Mehraufwandsentschädigung 1,75 EUR pro Stunde". Ziel der Maßnahme sei die Wiederherstellung der Verfügbarkeit für den 1. Arbeitsmarkt. Eine gesonderte Zuweisung enthalte die konkreten Angaben zur Arbeitsgelegenheit. Der Zuweisungsbescheid vom 20.02.2019 enthält u.a. Angaben zur Einsatzstelle (u.a. Tätigkeitsbeschreibung) sowie zu Lage und Verteilung der Arbeitszeit (u.a. Arbeitszeitform: Teilzeit - Schicht). Weiterhin hatte der Antragsteller danach bis zum 08.03.2019 das Ergebnis eines Gesprächs beim Maßnahmeträger und wichtige Gründe gegen die Aufnahme oder Ausführung der Arbeitsgelegenheit mitzuteilen.
Am 07.03.2019 (Rückantwort vom 06.03.2019) teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er habe sich am 04.03.2019 beim Träger der Maßnahme gemeldet. Die Arbeitsgelegenheit mache er nicht. Er müsse auf sich aufpassen, da er Falithrom nehme.
Am 19.03.2019 blieb der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner bei seiner Auffassung, nicht an dieser Arbeitsgelegenheit teilzunehmen. Am selben Tag vereinbarten die Beteiligten die Teilnahme des Antragstellers an einer anderen Arbeitsgelegenheit vom 01.04. bis 30.09.2019 und hob der Antragsgegner mit Bescheid die Zuweisung ab dem 04.03.2019 mit sofortiger Wirkung auf.
Nach Anhörung (Schreiben vom 04.04.2019) des Antragstellers, worauf er nicht reagierte, stellte der Antragsgegner für Juni bis August 2019 den Wegfall des Alg II in Höhe von 450,98 EUR monatlich für den Antragsteller fest und hob insoweit u.a. den Bescheid vom 04.01.2019 auf, ohne Gutscheine oder geldwerte Leistungen zu gewähren (Bescheid vom 17.05.2019). Den dagegen vom Antragsteller am 13.06.2019 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.06.2019, W 5522/19). Dagegen richtet sich die vom Antragsteller am 19.07.2019 beim SG Leipzig erhobene Klage (Az.: S 28 AS 1649/19).
Am 13.06.2019 hat der Antragsteller beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.05.2019 beantragt. Er sei schwer herzkrank und habe seit ca. acht Jahren einen Herzschrittmacher. Aufregung sei für ihn gesundheitsgefährdend. Bei einer entsprechenden Maßnahme vor zehn Jahren habe er mehrere Angriffe und Schlägereien erlebt. Nachdem er die zugewiesenen Aufgaben, in Fahrzeugen mitzufahren und ggf. auch ein eingeschränktes Hausrecht auszuüben, erfahren habe, sei er aus Angst der Maßnahme ferngeblieben. Über die zu erwartenden Rechtsfolgen sei er falsch aufgeklärt worden. Im Übrigen seien die Sanktionsvorschriften des SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Mit Beschluss vom 08.07.2019 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe sich widersprüchlich verhalten, da er in Kenntnis der auszuübenden Tätigkeit seine Teilnahme zugesagt und sich danach auf schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit berufen habe. Die Rechtsfolgenbelehrung sei ordnungsgemäß ergangen und das Sanktionsregime des SGB II nicht verfassungswidrig.
Am 19.07.2019 hat der Antragsteller beim Sächsischen Landessozialgericht (Sächs. LSG) Beschwerde eingelegt. Er sei nur über die Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung belehrt worden und habe vom vollständigen Wegfall des Alg II auch keine Kenntnis gehabt. Dabei komme es auf konkrete finanzielle Nachteile nicht an. Auch stehe er aufgrund der Gewährung von höheren Unterkunftskosten an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schlechter da als bei einem bloßen Wegfall seiner Regelleistung.
Der Antragsteller beantragt (Schreiben vom 19.07.2019),
den Beschluss vom 08.07.2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 17.05.2019 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ausführungen des SG seien überzeugend. Selbst wenn die Rechtsfolgenbelehrung zu den Unterkunftskosten nicht ordnungsgemäß sei, habe der Antragsteller aufgrund deren vollständigen Zahlung kein Rechtsschutzbedürfnis. Seine andauernde Weigerungshaltung habe der Antragsteller auch bei einer Vorsprache am 31.05.2019 zum Ausdruck gebracht.
Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner vorgetragen, die Differenz zwischen den bewilligten und aufgehobenen Leistungen für den Antragsteller beruhe auf einem anteiligen Entzug der Regelleistung für K ...P. im streitigen Zeitraum. Dadurch habe sich die Einkommensanrechnung verschoben, was programmtechnisch, nicht bescheidmäßig, eingearbeitet worden sei. Ein offizielles Anforderungs- und Belastungsprofil für die Tätigkeit als Kundendienstberater gebe es nicht. Der Fallmanager habe aufgrund seiner Erfahrung einschätzen können, ob der Antragsteller grundsätzlich zur Ausübung der zugewiesenen Maßnahme in der Lage sei. Die weitergehende Einschätzung erfolge in einer vierzehn Tage umfassenden Einarbeitungs- und Einweisungszeit durch den Maßnahmeträger, die u.a. auch eine ärztliche Begutachtung beinhalte. In dieser Zeit könne der Antragsteller bei Bedarf auch kostenfrei ein Führungszeugnis beantragen. Ab dem 13.08.2019 nehme der Antragsteller an einer anderen Maßnahme teil.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der aufgehobenen Bewilligung für die Leistungen für den Regelbedarf abgelehnt hat. Im Übrigen ist sie unzulässig.
1. Streitgegenstand ist das Entfallen des Alg II vom 01.06. bis 31.08.2019 in Höhe von 450,98 EUR monatlich.
Gegenstand des Verfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 17.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2019 (W 5522/19; § 95 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung) über die Feststellung "vollständiger Wegfall Ihres" Alg II für Juni bis August 2019 in Höhe von 450,98 EUR monatlich, da der Antragsteller eine am 20.02.2019 vereinbarte Arbeitsgelegenheit nicht angetreten habe, und die entsprechende Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 04.01.2019, der den weiterhin im Bescheid vom 17.05.2019 genannten Bescheid vom 24.11.2018 ersetzte und damit erledigte (§ 39 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II; SGB II auch nachfolgend stets i. d. F. des 9 SGB II-ÄndG vom 26.07.2016, BGBl. I 1824, soweit nicht anders angeführt).
Dahinstehen kann, ob es trotz der Regelung in § 95 SGG einer Antragsänderung entsprechend § 99 Abs. 1 SGG bedarf, da sie jedenfalls sachdienlich wäre (so z.B. Sächs. LSG vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris Rn. 25 f. m. w. N ..., auch unter Darstellung des Streits über das Ende der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei Klageerhebung gegen den entsprechenden Widerspruchsbescheid; vgl. hierzu weiterhin z.B. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn. 11 und Burkiczak in jurisPK-SGG, § 86b Rn. 93, Stand 29.08.2019).
Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, ob der Antragsgegner zu Recht dem Antragsteller für Juni bis August 2019 den Unterschiedsbetrag der Leistungen, die ihm zuletzt mit Bescheid vom 04.01.2019 bewilligt (459,06 EUR monatlich) und durch den gegenständlichen Bescheid vom 17.05.2019 (450,98 EUR monatlich) nicht aufgehoben wurden (8,08 EUR monatlich) – der sich aus einer Verringerung des Anspruchs des Antragstellers aufgrund einer Minderung des Bedarfs der K ...P. ergebe, worüber kein Bescheid erlassen worden sei – nicht erbracht hat. Denn insoweit hat der Antragsteller bis zuletzt weder ausdrücklich noch sinngemäß um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
2. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen und damit statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), da in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt und damit die Berufung keiner Zulassung bedürfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstands im Hauptsacheverfahren richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei bei einer Geldleistung der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Geldbetrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu berechnen ist, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr, vgl. nur BSG vom 23.07.2015 – B 8 SO 58/14 B – Rn. 6 m.w.N.). Danach ist die Höhe der aufgehobenen Leistungsbewilligung (450,98 EUR monatlich) für die streitigen drei Monate (insgesamt 1.352,94 EUR) maßgeblich für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands, auch wenn der Antragsgegner die gegenüber dem Antragsteller aufgehobenen Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (205,53 EUR monatlich) tatsächlich an dessen Vermieter gezahlt hat, da der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren sein Rechtsschutzbegehren nicht auf die Leistungen für den Regelbedarf beschränkte.
3. Die Beschwerde des Antragstellers ist nur teilweise zulässig. Zwar ist bei ihm weder die (formelle) Beschwer noch das Rechtsschutzbedürfnis (zum entsprechenden Erfordernis bei Rechtsmitteln vgl. z.B. BSG vom 12.07.2012 – B 14 AS 35/12 R – Rn. 10 f. und BSG vom 05.06.2014 – B 4 AS 349/13 B – Rn. 10, jeweils m.w.N.) durch den Vollzug des Bescheids vom 17.05.2019 und Ablauf des streitigen Zeitraums entfallen. Vielmehr hat der Antragsteller weiterhin grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der sozialgerichtlichen Entscheidung, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19.07.2019 und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 17.05.2019 erreichen zu können (zum erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis hierfür sogleich). Dies gilt indes nicht für die vom Antragsgegner stets (bis auf 2 Cent monatlich) tatsächlich in Höhe der Bewilligung (Bescheid vom 04.01.2019) erbrachten und abtrennbaren Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (zur Abtrennbarkeit von Regelungen über diese Leistungen auch für die Zeit ab dem 01.01.2011 vgl. grds. BSG vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – Rn. 10 ff. und dem folgend BSG vom 06.08.2014 – B 4 AS 55/13 R – Rn. 12; zur Abweichung vom sog. Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen beim vollständigen Entfallen des Alg II für ein BG-Mitglied, welches auch nicht mit anderen Mitteln seinen Anteil für Unterkunft und Heizung decken kann, vgl. BSG vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R – Rn. 21 ff. und BSG vom 02.12.2014 – B 14 AS 50/13 R – Rn. 18 ff.). Darauf hat der Antragsgegner bereits in seiner ersten Äußerung im Antragsverfahrens (Schreiben vom 20.06.2019) hingewiesen, ohne indes einen Bescheid hierzu zu erlassen, da die Verfügung der Widerspruchsstelle vom 18.06.2019 nicht ausgeführt wurde. Daher bestand zwar auch insoweit Veranlassung für das Antragsverfahren, indes kein sachliches Bedürfnis mehr für eine Beschwerde des Antragstellers, da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Aufgabe der gemeinsam genutzten Unterkunft im gegenständlichen, von vornherein begrenzten, Zeitraum weder vorgetragen wurden noch erkennbar waren und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung allein die Leistungen für August 2019 noch nicht überwiesen waren. Jedenfalls wäre mit der Zahlung an den Vermieter für August 2019 das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde insoweit entfallen.
3. Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, da das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, soweit die Leistungen für den Regelbedarf betroffen sind.
a) Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, da weder der Widerspruch vom 13.06.2019 gegen den Bescheid vom 17.05.2019 noch die Klage vom 19.07.2019 gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2019 aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II; zur hier nicht notwendigen Kombination mit einem Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für noch nicht bewilligte Leistungen vgl. z.B. Sächs. LSG vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris Rn. 22 f.).
Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist trotz der Vollziehung des Bescheids vom 17.05.2019 und des Ablaufs der streitigen Zeit nicht entfallen, da bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden kann (ebenso z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 145, und im Ergebnis z.B. Hessisches LSG vom 26.03.2007 – L 9 AS 38/07 ER – juris insb. Rn. 6 und 22 sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris Rn. 2). Bei dem Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG handelt es sich um ein sog. Annexverfahren zum Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. z.B. Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 86b Rn. 126). Es setzt einen Antrag voraus, der erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt werden und im erhobenen Anspruch (§ 123 SGG in entsprechender Anwendung) auf Rückgängigmachung des Vollzugs enthalten sein kann, was durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. z.B. Meßling in Hennig, SGG, § 86b Rn. 20, 22 und 34, Stand Dezember 2014; zur Auslegung eines alleinigen Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zugleich als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG vgl. z.B. Wahrendorf, a.a.O., § 86b Rn. 127).
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG entfällt indes durch Zeitablauf, wenn ausschließlich in der Vergangenheit für einen abgeschlossenen Zeitraum entstandene Rechtsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, ohne dass die geltend gemachte Notlage sich noch in der Gegenwart auswirkt (vgl. z.B. Wahrendorf, a.a.O., § 86b Rn. 53). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (zu den entsprechenden Anforderungen an den sog. Anordnungsgrund vgl. aus der stRspr. des Senats nur Beschluss vom 04.04.2016 – L 7 AS 1277/15 B ER – juris Rn. 35 f. und Beschluss vom 11.09.2017 – L 7 AS 595/17 B ER – juris Rn. 21 ff, jeweils m.w.N.), da es sich auch bei dem Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG der Sache nach um eine Regelungsanordnung in diesem Sinne handelt (vgl. z.B. Meßling, a.a.O., § 86b Rn. 26).
Den Erklärungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist nach Auslegung auch ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu entnehmen, da er wiederholt auf seine anhaltend bestehende existentielle Notlage durch den Wegfall der Leistungserbringung durch den Antragsgegner für die Zeit ab Juni 2019 bei nicht bestehenden finanziellen Rücklagen hingewiesen hat, die umgehend zu beseitigen sei. Diese von ihm auch nachgewiesene Notlage wirkt nach Ablauf des streitigen Zeitraums fort. Dies beruht auf dem vollständigen Entfallen des Alg II für den Antragsteller für drei Monate, welches weder durch vorhandenes Vermögen noch durch die übrigen BG-Mitglieder kompensiert werden konnte, zumal K ...P. vom Antragsgegner im selben Zeitraum jedenfalls für Juni 2019 nur verminderte Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs von 237,30 EUR statt 339,00 EUR erbracht wurden und das Erwerbseinkommen von H ...P. nicht einmal für sie allein bedarfsdeckend wäre (berücksichtigter Gesamtbedarf von 587,53 EUR und berücksichtigtes Einkommen von 376,01 EUR monatlich).
b) Die Anträge nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG sind begründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise und nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden. Nach übereinstimmender Auffassung ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des gegenständlichen Verwaltungsakts (Aussetzungsinteresse) dem gegenläufigen Interesse des Antragsgegners (Vollzugsinteresse) überwiegt, wobei zu den Entscheidungskriterien, deren Gewichtung sowie zum Umfang der Aufklärung der Sach- und Rechtslage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. z.B. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12 ff. und ausführlich z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 166 ff.). Einigkeit besteht indes an der Orientierung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein schützenwertes Interesse besteht und bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt das Vollzugsinteresse überwiegt. Ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht offensichtlich, sind alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehung sprechen sowie deren Folgen, gegeneinander abzuwägen.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.07.2019 anzuordnen, soweit die Leistungen für den Regelbedarf betroffen sind, da der Bescheid vom 17.05.2019 auf der Grundlage des in diesem Verfahren ermittelten und für eine einstweilige gerichtliche Entscheidung hinreichenden Sachverhalts rechtswidrig ist.
Ermächtigungsgrundlage für dessen Feststellungen ist § 31a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 31, § 31b Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II, wonach bei jeder weiteren festgestellten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Alg II für drei Monate vollständig entfällt. Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2019 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen für die gegenständliche Feststellung einer weiteren Pflichtverletzung i.S.d. § 31 SGB II des Antragstellers sind nicht gegeben. Daher ist keine wesentliche Änderung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) eingetreten.
Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor, da die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2019 nicht alle Einzelheiten der Arbeitsgelegenheit selbst regelt, sondern der Konkretisierung durch eine Zuweisungsentscheidung bedurfte (zu den Anforderungen an eine Eingliederungsvereinbarung als Rechtsgrund für eine Arbeitsgelegenheit vgl. z.B. BSG vom 22.08.2013 – B 14 AS 75/12 R – Rn. 16). Dies ergibt sich aus Ziffer 5 der Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2019, wonach die "gesondert zugehende Zuweisung die konkreten Angaben (u.a. Maßnahmeträger, Kurzbezeichnung der Maßnahme, Einsatzstelle, Arbeitsort, Dauer, Art der Tätigkeit, zeitlicher Umfang, Höhe der Mehraufwandsentschädigung)" enthält, auch wenn sie entgegen dieser Regelung einige dieser Angaben nachfolgend selbst aufführt. "Art der Tätigkeit" und "zeitlicher Umfang" werden indes allein im Zuweisungsbescheid vom 20.02.2019 konkretisiert ("Tätigkeitbeschreibung", "Arbeitszeitform: Teilzeit - Schicht"). Dem entsprechend hat der Antragsgegner den Zuweisungsbescheid vom 20.02.2019 auch aufgehoben (Bescheid vom 19.03.2019), nachdem eine Aufnahme der Arbeitsgelegenheit durch den Antragsteller nicht erfolgte. Damit konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2019 die Obliegenheit (zur Rechtsqualität vgl. z.B. BSG vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – Rn. 20, 47 und 52) des Antragstellers zur Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit nicht hinreichend, zumal sich etwaige Unklarheiten zu Lasten des Antragsgegners auswirken würden (vgl. z.B. S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 31 Rn. 22). Daher kann dahinstehen, ob die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2019 wirksam ist (zu den Prüfungsmaßstäben vgl. z.B. BSG vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 R – Rn. 16 ff.).
Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegt hinsichtlich der dem Antragsteller mit Bescheid vom 20.02.2019 zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II ebenso nicht vor. Zweifelhaft ist bereits, ob der Antragsgegner die vom Antragsteller zu verrichtenden Arbeiten hinreichend konkret festlegte (zum unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in den bis zum 31.12.2008 geltenden Fassungen (a.F.) vgl. z.B. BSG vom 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R – Rn. 26 m.w.N.), da der Zuweisungsbescheid keine Regelung über die Verteilung der täglichen Arbeitszeit enthält (zum entsprechenden Erfordernis vgl. z.B. BSG vom 22.08.2013 – B 14 AS 75/12 R – Rn. 16), sondern hierüber "der Maßnahmeträger unter weitgehender Berücksichtigung der persönlichen Belange des Maßnahmeteilnehmers" (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 30.08.2019) entscheide.
Jedenfalls ist die achtmonatige Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit dann rechtswidrig, wenn (erst) der Maßnahmeträger nach den Ergebnissen einer vierzehntägigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit, in der auch eine ärztliche Begutachtung vorgesehen ist, zu entscheiden hat, ob der Leistungsberechtigte körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist, die zugewiesenen Arbeiten zu verrichten, da darüber allein der Leistungsträger zu entscheiden hat. Die Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit richtet sich nach § 10 SGB II (vgl. § 10 Abs. 3 SGB II) und ist nicht nur Tatbestandsmerkmal für die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Zuweisung, sondern auch für die Feststellung einer Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (vgl. z.B. S. Knickrehm/Hahn, a.a.O., § 31 Rn. 37). Darüber hat der Leistungsträger zu entscheiden. Dem Maßnahmeträger verbleibt allein die Entscheidung, ob er den Leistungsberechtigten zu den vom Leistungsträger festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (zu § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. vgl. z.B. BSG vom 13.04.2011 – B 14 AS 98/10 R – Rn. 19 m.w.N.; zu den unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsberechtigten, Leistungs- und Maßnahmeträger sowie zur Möglichkeit des Maßnahmeträgers, Einfluss auf die Auswahlentscheidung zu nehmen, vgl. z.B. Voelzke in Hauk/Noftz, SGB II, § 16d Rn. 140 f. m.w.N., Stand Mai 2019). Diesen Anforderungen wurde der Antragsgegner bei Erlass des Zuweisungsbescheids vom 20.02.2019 nicht gerecht, soweit er dem Maßnahmeträger trotz Kenntnis von gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers die Entscheidung über die Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsgelegenheit überlassen hat. Zwar lag dem Antragsgegner ein Ärztliches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 23.01.2019 vor, wonach der Antragsteller "über 6 Stunden leistungsfähig" sei sowie "leichte und mittelschwere Arbeiten, überwiegend sitzen(d), stehend und gehend" ausüben könne (vgl. z.B. Vermerk vom 20.02.2019). Ob der Antragsteller mit diesem Leistungsvermögen insbesondere körperlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) zur Ausübung der ihm zugewiesenen Tätigkeit als Kundendienstberater in der Lage (gewesen) ist, konnte der Antragsgegner am 20.02.2019 "selbst nicht abschließend einschätzen" (vgl. Schreiben vom 30.08.2019; anders noch Widerspruchsbescheid vom 18.06.2019, Seite 5), da es kein Anforderungs- und Belastungsprofil für die Tätigkeit als Kundendienstberater gebe. Vielmehr seien eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers in den ersten vierzehn Tagen der Arbeitsgelegenheit und die Entscheidung über die gesundheitliche Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit durch den Maßnahmeträger vorgesehen gewesen. Unter diesen Umständen ist jedenfalls eine Zuweisung in eine acht Monate andauernde Arbeitsgelegenheit, die auch unter Berücksichtigung der mit ihr verknüpften sog. Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II zu würdigen ist, rechtswidrig. Daher bedarf es keiner rechtlichen Würdigung der Aufforderungen im Zuweisungsbescheid vom 20.02.2019, das Ergebnis eines Gesprächs beim Maßnahmeträger und etwaige Hinderungsgründe für die Aufnahme oder Ausführung der Arbeitsgelegenheit mitzuteilen, denen der Antragsteller im Übrigen uneingeschränkt nachgekommen ist. Ebenso keiner Entscheidung bedarf, ob, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen eine vierzehntägige Eignungs- und Erprobungszeit vor einer achtmonatigen Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit in Betracht kam.
Dahinstehen kann auch, ob eine achtmonatige Arbeitsgelegenheit mit einem zeitlichen Umfang von 30 Arbeitsstunden wöchentlich geeignet und erforderlich ist, um die Beschäftigungsfähigkeit des Antragstellers zu erhalten oder wiederzuerlangen (§ 16d Abs. 1 Satz 1 SGB II; vgl. hierzu z.B. Voelzke, a.a.O., § 16d Rn. 103 ff., und zu § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II a.F. z.B. BSG vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – Rn. 19 ff.) und die weiteren Voraussetzungen des § 16d SGB II gegeben sind, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und Leistungsträger zu prüfen sind (zu § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. offen gelassen zur Zusätzlichkeit der Arbeiten u.a. von BSG vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – Rn. 21 m.w.N.; zur Zusätzlichkeit i.S.d. § 16d Abs. 2 Satz 1 SGB II bei einer Tätigkeit als Fahrgastbegleiter vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2018 – L 11 AS 109/16 – juris).
Ebenso kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II (wiederholte Pflichtverletzungen und nicht länger als ein Jahr zurückliegender Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums) vorliegen, nachdem der Antragsgegner zwei Pflichtverletzungen und Minderungszeiträume von August 2018 bis Januar 2019 festgestellt hat (Bescheide vom 16.07.2018 und 16.10.2018).
Ob der allgemeine Hinweis auf den vollständigen Wegfall des Alg II bei gleichzeitigem konkreten Hinweis auf die Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Weigerung, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, in der Rechtsfolgenbelehrung des Bescheids vom 20.02.2019 den (hohen, vgl. z.B. BVerfG vom 06.05.2016 – 1 BvL 7/15 – Rn. 20 f m.w.N.) Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerecht wird und bei der Prüfung dieser Frage die zeitgleich erfolgte Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung einzubeziehen ist, ist ebenso nicht mehr streitentscheidend. Eines wichtigen Grundes i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II bedarf es nicht, wenn keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Keiner Entscheidung bedarf weiterhin, ob und inwieweit der Antragsgegner über eine Begrenzung i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II zu entscheiden hatte, nachdem der Antragsteller seit dem 13.08.2019 an einer anderen Maßnahme teilnimmt.
Schließlich kann dahinstehen, ob das vollständige Entfallen des Alg II, insbesondere ohne Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II, vgl. hierzu z.B. BSG vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – Rn. 56), mit höherrangigem Recht vereinbar ist, worüber das BSG bisher nicht ausdrücklich entschieden hat (zur Minderung des Alg II um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs vgl. Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – Rn. 50 ff. und B 14 AS 20/14 – Rn. 37 ff.; vgl. auch zur Aufrechnung in Höhe von bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs BSG vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R – Rn. 33 ff. und BSG vom 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 R – Rn 36 ff.) und was auch nicht (unmittelbar) Gegenstand des (erneuten) Vorlagebeschlusses des SG Gotha vom 02.08.2016 – S 15 AS 5157/14 – juris ist (beim BVerfG anhängig unter dem Az. 1 BvL 7/16; zur mündlichen Verhandlung des BVerfG am 15.01.2019 vgl. z.B. Gerloff/Pieronczyk, ASR 2019, 12 und zur allgemeinen Erwartung an dessen Entscheidung vgl. nur z.B. Groth, NJW 2019, 2360, 2364). Dabei kann insbesondere dahinstehen, wie sich ein vollständiges Entfallen des Alg II auf den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auswirkt (zum Meinungsstand vgl. z.B. Rolfs, NZS 2019, 206, 207 f.) und inwieweit dies in die Interessenabwägung (hierzu beim vollständigen Wegfall des Alg II z.B. Sächs. LSG vom 16.08.2018 – L 3 AS 508/18 B ER – juris Rn. 62 ff.) einzubeziehen ist.
Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 17.05.2019 und die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der dem Antragsteller bisher nicht gezahlten Leistungen für den Regelbedarf beruht auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG und der noch anhaltend bestehenden Notlage des Antragstellers aufgrund des nachwirkenden Entfallens dieser Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (in entsprechender Anwendung). Sie berücksichtigt Veranlassung sowie Erfolg des Verfahrens in den jeweiligen Rechtszügen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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