S 34 R 840/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 R 840/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 64/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
S 34 R 840/15
Sozialgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit

hat die Kammer 34 des Sozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2018 durch

für Recht erkannt:

1. Der Bescheid vom 27.02.205 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 28.02.2015 eine überzahlte Altersrente in Höhe von EUR 21.684,85 aufgehoben und von ihm erstattet verlangt wird.

Der Kläger war seit dem 19.07.1974 verheiratet mit Frau P ... Die Ehe wurde geschieden und mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.11.1984 wurden von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 123,60 DM bezogen auf den 31.03.1984 übertragen.

Die Beklagte registrierte den Versorgungsausgleich mit Datum vom 30.01.1985 bei dem Kläger offenbar versehentlich als Begünstigtem anstatt als Belastetem.

Der mit Datum vom xxxxx1941 geborene Kläger stellte mit Datum vom 02.05.2005 einen Antrag auf Altersrente mit Beginn am 01.09.2005. In dem Antrag gab er an, dass ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung durchgeführt wurde. Der Kläger hat seit dem 21.10.1999 einen GdB von 70.

Mit Bescheid vom 22.06.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine laufende Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend am 01.09.2005. Die Anlage 5 des Bescheides ist überschrieben mit "Auswirkungen des Versorgungsausgleichs". Dort heißt es:
"Der zugunsten oder zu Lasten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich ergibt einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten. Hierfür werden die für Rentenanwartschaften ermittelten Werteinheiten in Entgeltpunkte umgerechnet.

Für die Zeit ab 01.09.2005:
Für die Ehezeit vom 01.07.1974 bis 31.03.1984 sind Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden.
Die übertragene Rentenanwartschaft ist festgestellt auf monatlich 123,60 DM.
Daraus ergeben sich = 3,8860 Punkte"
Danach finden sich Ausführungen über "Monate für Wartezeiten"
Die Anlage 6 des Bescheides ist überschrieben mit "Persönliche Entgeltpunkte"
Dort werden insgesamt als Entgeltpunkte 65,2480 angegeben, dann findet sich noch die Zeile:
"Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.07.1974 bis 31.03.1984 + 3,8860 Punkte
Summe aller Entgeltpunkte = 69,1340"

Mit Schreiben vom 20.01.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Daten über den gesetzlichen Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.07.1974 bis 31.03.1984 berichtigt worden seien und ein Abschlag an Entgeltpunkten für diese Zeit zu berücksichtigen sei und führte in der Anlage die Berechnung der Überzahlung in Höhe von insgesamt EUR 21.684,85 auf.

Mit Bescheid vom 27.01.2015 setzte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2015 neu fest und hörten gleichzeitig zu einer Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2005 mit Wirkung ab 01.09.2005 nach § 45 SGB X an.

Mit Bescheid vom 27.02.2015 machte die Beklagte eine Überzahlung der Rente für die Zeit vom 01.09.2005 bis 28.02.2015 in Höhe von EUR 21.684,85 geltend und hob den Bescheid vom 22.06.2005 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X insoweit für die Vergangenheit auf. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne der Kläger sich nicht berufen, weil er die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides hätte erkennen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass im Urteil des Familiengerichts eine Belastung zu seiner Versicherungsnummer festgestellt wurden sei und diese auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen werden sollte. Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil keine Gründe ersichtlich seien, die von einer Bescheidrücknahme zu seinen Gunsten Abstand nehmen ließen.

Mit Datum vom 13.03.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.01.2015 und 27.02.2015 ein und stellte hilfsweise einen Antrag auf Überprüfung. Die Beklagte habe selbst die Daten für den Versorgungsausgleich erst nach über 30 Jahren erkannt und berichtigt. Er habe nach Treu und Glauben gehandelt und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bescheide. Er habe das Geld verbraucht und sich nicht bereichert.

Mit Widerspruchbescheid vom 23.06.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2015 zurück. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides sei ihm bekannt gewesen bzw. hätte ihm bekannt sein müssen. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, weil er die Fehlerhaftigkeit des Bescheides ausfolgenden Gründen habe erkennen müssen: Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.11.1984 sei ihm bekannt und sei ihm zugestellt wurden. Er habe gewusst, dass durch den festgelegten Versorgungsausgleich ein Abschlag und kein Zuschlag in seinem Rentenkonto zu berücksichtigen sei. Sein Einwand, dass die Verwaltung ein Mitverschulden treffe, könne nicht berücksichtigt werden. Es sei nicht erheblich, wer die Rechtswidrigkeit verursacht habe. Die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit entfalle nicht dadurch, dass die wesentliche Ursache der Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes bei der Behörde liege. Maßgeblich sei insoweit, ob es ihm möglich war, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu erkennen. Er sei verpflichtet den Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: B 13 R 77/09 R). Er könne sich daher nicht auf Vertrauen berufen. Gegen eine Rücknahme spreche im Rahmen der Ermessensabwägung, dass ein Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers an der Entstehung der Überzahlung vorliege. Für eine Rücknahme spreche, dass er von dem Versorgungsausgleich gewusst habe und die Beklagte nicht auf den Malus hingewiesen habe. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Rückzahlung der Überzahlung.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.01.2015 als unzulässig, weil verfristet, zurück.

Mit Datum vom 16.07.2015 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 erhoben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit lägen nicht vor. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides sei geschützt, er habe die Leistungen verbraucht und auch keine Rücklagen. Kenntnis über die Rechtswidrigkeit des Bescheides oder grob fahrlässige Unkenntnis könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung hinsichtlich des Zuschlages aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich habe der Kläger nicht erkennen müssen, er habe auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen dürfen. Mit Schreiben vom 30.01.1985 sei der Kläger darüber aufgeklärt wurden, dass "die Übertragung von Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter als durchgeführt" gelte. Insoweit habe der Kläger innerlich einen Haken hinter die Sache gemacht. Der Kläger habe in dieser Sache sogar die Beratungsstelle der Beklagten aufgesucht, hierauf dürfe er sich verlassen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015.

Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Darauf, sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Rentenbescheid vom 22.06.2005 mit Wirkung ab 01.09.2005 für die Vergangenheit zurückzunehmen und die in diesem Zeitraum zu viel gezahlte Rente in Höhe von insgesamt EUR 21.684,85 zurückzufordern.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nach Eintritt der Bestandskraft nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rechtswidrigkeit des wegen der Rentenhöhe aufgehobenen Bescheides vom 22.06.2005 ergibt sich daraus, dass dem Kläger ein im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.11.1984 festgelegter Versorgungsausgleich als Zuschlag gutgeschrieben wurde, anstatt dass dieser zu seinen Lasten als Abschlag berücksichtigt wurde.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf jedoch nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorliegend einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind nicht erfüllt. Keiner näheren Darlegung bedarf, dass die Tatbestände nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) oder § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X (vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben) nicht einschlägig sind, weil tatsächliche Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich sind.

Es ist im erforderlichen Vollbeweis nicht feststellbar, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.06.2005 kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, nach denen dem Kläger bewusst gewesen wäre, dass die ihn begünstigende Regelung im Bescheid vom 22.06.2005 materiell-rechtlich objektiv rechtswidrig war. Auch der Vorwurf einer Unkenntnis dieser Rechtswidrigkeit aus grober Fahrlässigkeit kann dem Kläger auf Grund der feststellbaren Tatsachen nicht gemacht werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.06.2005 zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe geradezu hätte aufdrängen müssen.

Dem Kläger kann zur Überzeugung der Kammer keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Die Beklagte hat ihre Auffassung unter anderem darauf gestützt, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass im Urteil des Familiengerichts vom 09.11.1984 eine Belastung zu seinem Versicherungskonto festgestellt wurden sei und diese auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen werde sollte. Er sei verpflichtet den Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.

Die Kammer teilt diese Auffassung nicht.

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass dem Kläger hier allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, er aber nicht die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn ein Begünstigter bereits einfache, ganz naheliegende Überlegung nicht anstellt und daher nicht beachtet, was in gegebenen Fall jedem einleuchten muss.

Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (vergleiche auch BSG, Urteile vom 09.02.2006, Az.:B 7 a AL 58/05 mit weiteren Nachweisen). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten gemäß dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff zu beurteilen

Zwar sind Sozialleistungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Einem Leistungsempfänger ist jedoch immer nur dann grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu in die Augen springt.

Hiervon kann bei dem Kläger aufgrund der komplizierten Berechnung des Versorgungsausgleiches im Rahmen der Entgeltpunkteberechnung und der unklaren Ausführungen zum Versorgungsausgleich im Bescheid vom 22.06.2005 aber gerade nicht ausgegangen werden. Der Fehler sprang nicht ins Auge, sondern war in dem Bescheid eher versteckt. Die Ausführungen in Anlage 5 zu den "Auswirkungen des Versorgungsausgleiches" sind in der Einleitung eher neutral gehalten und aus den konkreten Ausführungen geht lediglich hervor, dass Rentenanwartschaften übertragen worden sind. Konkrete Ausführungen ob eine Berücksichtigung zugunsten oder zu Lasten des Klägers erfolgt ist, finden sich in dieser Anlage nicht. Lediglich in der Zusammenschau mit Anlage 6 und den darin enthaltenen Ausführungen zu den persönlichen Entgeltpunkten hätte man bei genauer Prüfung des Bescheides erkennen können, dass die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Entgeltpunkten seinen persönlichen Entgeltpunkten hinzugerechnet und nicht abgezogen wurden. Hier findet sich auch der Begriff "Zuschlag". Allerdings setzt diese Prüfung des Bescheides ggf. auch schon zumindest rudimentäre Kenntnisse über das System der Entgeltpunkte voraus. Dieser Fehler musste sich dem Kläger aber in keinem Falle aufdrängen. Insoweit ist auch zusätzlich zu beachten, dass sich unter dem Punkt "Auswirkungen des Versorgungsausgleiches" auch noch umfangreiche für den Laien komplizierte Ausführungen zu "Monate für Wartezeiten" finden. Damit aber sprang der Fehler nicht ins Auge sondern war eher versteckt. Ein Vergleich mit dem neu erlassenen Bescheid vom 27.02.2015 und den dortigen Ausführungen zum Versorgungsausgleich zeigt nunmehr auch einen weitaus deutlicher und klarer formulierten Text. Hier ergibt sich bereits aus dem Text zu den "Auswirkungen des Versorgungsausgleiches", dass dieser zu Lasten des Klägers durchgeführt wurde. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 30.01.1985 davon ausgegangen war, dass entsprechend der dortigen Ausführung, dass die Übertragung von Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter als durchgeführt gelten, der Versorgungsausgleich bereits stattgefunden hatte. Auch hat er nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er vor Rentenantragstellung bei einem Rentenberater gewesen sei, der eine höhere Rente berechnet habe und er daher davon ausgegangen sei, dass die Rente dann, als sie im Rentenbescheid niedriger als erwartet ausfiel, aufgrund des Versorgungsausgleiches niedriger ausgefallen sei.

Eine Unkenntnis allenfalls aus leichter Fahrlässigkeit rechtfertigt nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aber nicht die Rücknahme des Bescheides vom 22.06.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit. Gegen die Rücknahme für die Zukunft, die in einem gesonderten Bescheid erfolgte, wehrt sich der Kläger im Übrigen auch nicht.

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob die in § 45 Abs. 1 SGB X auch für die Fälle des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X vorgesehene Ermessensentscheidung der Beklagten über die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei erfolgt ist.

Für die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von EUR 21.684,85 fehlt es damit an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weil § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die rechtmäßige Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes voraussetzt. Diese Voraussetzung liegt aber gerade nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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