Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 5555/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 970/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Leistungserbringers - hier Optiker - sind vorrangig von den nach dem Berufsrecht zuständigen Behörden, deren Entscheidung Tatbestandswirkung für das Kassenzulassungsrecht entfaltet, zu prüfen. Meisterpräsenz ist auch für eine Optikerfiliale erfoderlich.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kassenzulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (Sehhilfen) für ein Optik-Filialgeschäft nach § 126 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V).
Der Kläger ist Augenoptikermeister und betreibt seit 01.01.1996 die in die Handwerksrolle der Handwerkskammer K. eingetragene Firma Optik F. in Ö ...
Am 13.04.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige am 06.05.2000 einen Filialbetrieb in O. zu eröffnen.
Mit Bescheid vom 29.06.2000 lehnte die Beklagte die Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln ab. Für die Filiale würden die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da dieser Betrieb nicht von einem Augenoptikermeister geleitet werde. Der Kläger selbst komme als Augenoptikermeister in der genannten Filiale nicht in Betracht, da er als Betriebsleiter in seinem Hauptbetrieb gemeldet sei.
Hiergegen wandte sich der Kläger unter Vorlage zweier Handwerkskarten der Handwerkskammer K. für das Hauptgeschäft und den Filialbetrieb mit dem Einwand, die Handwerkskammer habe ihn sowohl für das Hauptgeschäft als auch für die Filiale als Betriebsleiter in die Handwerksrolle eingetragen. Ergänzend legte er ein Schreiben der Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 vor, wonach aufgrund seines Antrags mit Wirkung vom 06.05.2000 die Niederlassung in die Handwerksrolle eingetragen worden ist. Weiter heißt es in diesem Schreiben, dass der Eintragung der Niederlassung in die Handwerksrolle ein Schriftwechsel mit der Augenoptiker-Innung Nordbaden vorausgegangen sei. Beigefügt sei insoweit das Schreiben der Augenoptiker-Innung vom 10.08.2000. Er werde gebeten, dieses Schreiben als Grundlage dieser Eintragung zu betrachten. Aus dem Schreiben der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom 10.08.2000 geht u.a. hervor, dass die Präsenzpflicht des Meisters unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb der Teilzeitfiliale nach § 1 Handwerksordnung sei. Die Zulassung einer Teilzeitfiliale bedinge, dass eine Öffnung des Geschäftes auch tatsächlich nur an den genannten Tagen, an denen der Meister anwesend sei, zulässig sei und ein Verstoß zu Maßnahmen gem. §16 Abs. 3 Handwerksordnung führe. In der Folge wies der Kläger ergänzend noch daraufhin, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. habe ihm nach ursprünglicher Ablehnung mit Bescheiden vom 24.04.2001 und 29.05.2001 für seine Filiale die Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln erteilt. Den entsprechenden Schriftverkehr und die Bescheide legte er vor.
Mit Bescheid vom 05.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung erneut ab. Die Betriebsleitung in zwei unterschiedlichen Filialbetrieben könne nicht von einer Person geführt werden. Dies verstoße gegen § 6 des Rahmenlieferungsvertrags vom 04.09.1974 mit dem Südwestdeutschen Augenoptikerverband.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger gestützt auf ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.1994 (S 10 KR 2537/92) im Wesentlichen damit, dass Hauptgeschäft und Filiale nur ca. 6 Kilometer voneinander entfernt und innerhalb weniger Minuten ohne weiteres zu erreichen seien. Die Ausfüllung der Betriebsleiterposition in mehreren Betrieben, die räumlich eng beieinander liegen würden, durch einen Meister sei sehr wohl möglich. Die Meisterpräsenz richte sich seit in Kraft treten des SGB V am 01.01.1989 ausschließlich nach dem Handwerksrecht. In der Handwerksordnung finde sich dazu keine besondere Regelung. Ausreichend sei, dass ein Meister jederzeit verfügbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Laut Rahmenlieferungsvertrag vom 04.09.1974 mit dem Südwestdeutschen Augenoptikerverband, Landesinnung für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Saarland sei die Lieferberechtigung davon abhängig, dass in jedem Betrieb ständig und ganztägig ein Betriebsleiter (Inhaber oder angestellter Augenoptikermeister) tätig sei. Der Kläger selbst leite seinen Betrieb im Hauptgeschäft. Für den Filialbetrieb habe er keinen technischen Betriebsleiter (angestellter Optikermeister) nennen können. Die Rechtsprechung des SG Stuttgart widerspreche dem Rahmenlieferungsvertrag vom 04.09.1974 nicht. Im Urteil werde deutlich hervorgehoben, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, weil die beiden Filialen nur etwa 200 Meter voneinander entfernt liegen würden. Von einer räumlichen Nähe im Sinne dieser Rechtsprechung könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da zwischen den Geschäften eine Entfernung von ca. 6 Kilometern liege und damit eine schnelle Erreichbarkeit und Präsenz im Sinne eines Gefahrenhandwerks nicht gewährleistet sei.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er sein Begehren auf Zulassung zur Heilmittelerbringung weiterverfolgte. Zur Begründung trug er ergänzend vor, dass eine Person- oder Ortsbindung in einer Zulassungsbestätigung mit dem SGB V nicht mehr vereinbar und somit bedeutungslos sei. Entscheidend sei ausschließlich, dass ein Meister jederzeit verfügbar sei. Er müsse lediglich in der Lage sein, die Arbeiten an sämtlichen Werktagen während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu überwachen und lenkend und korrigierend einzugreifen, wann und sooft dies erforderlich sei. Entsprechendes sei ihm jederzeit möglich. Er könne innerhalb weniger Minuten vom Hauptbetrieb in Ö. seinen Filialbetrieb in O. erreichen. Die Handwerkskammer habe sich zwischenzeitlich seiner Rechtsauffassung angeschlossen und sei auch der Ansicht, dass eine dauernde Meisterpräsenz in beiden Filialen nicht mehr gewährleistet sein müsse. Die Beklagte übersehe bei ihrer Argumentation weiter, dass jede seiner Betriebsstätten auch bei seiner Abwesenheit mit ausgebildetem Personal besetzt sei. Für die Anpassung von Brillen, die Bestimmung und Auswahl der Brillengläser und Brillenfassungen nach optischen, anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten sowie die Bestimmung der erforderlichen Maße für Brillen in allen Stärken- und Brillen mit Mehrstärkengläsern sei eine Meisterpräsenz nicht unbedingt erforderlich. Diese Arbeiten verrichteten in einem Augenoptikerbetrieb regelmäßig gelernte Fachkräfte. Sollte es hierbei tatsächlich zu Schwierigkeiten kommen, wäre es ihm ohne weiteres möglich, binnen weniger Minuten vor Ort zu sein. Soweit ihn die Handwerkskammer mit Schreiben vom 13.03.2001 darauf aufmerksam gemacht habe, er habe handwerkliche Leistungen außerhalb der mitgeteilten Öffnungszeiten erbracht, habe die Kammer aufgrund weiterer Ermittlungen festgestellt, dass der gegen ihn vorgebrachte Vorwurf nicht haltbar sei. Der Kläger legte den insoweit erfolgten Schriftverkehr mit der Handwerkskammer K. vor. Aus dem Schreiben der Kammer vom 28.11.2001 ergibt sich unter anderem, dass sich an der Entscheidung der Kammer vom 06.05.2000 hinsichtlich der Eintragung nichts geändert habe. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur während der Anwesenheit eines Augenoptikermeisters handwerkliche Leistungen erbracht werden dürfen. Die Zeiten, in denen diese erbracht würden, seien für den Verbraucher klar und deutlich sichtbar zu machen.
Die Beklagte wandte sich gegen die Klage unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.11.1995 - Az.: 3 RK 25/94 -, wonach bei einem Augenoptiker die Meisterpräsenz im Sinne des geltenden Handwerksrechts erforderlich sei. Grundlage des Bescheids der Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 sei das Schreiben der Augenoptiker-Innung Baden vom 10.08.2000 gewesen. Dieses Schreiben sei Grundlage der Eintragung. Danach sei erforderlich, dass der Betrieb zweier Filialen so geregelt werden müsse, dass ständig eine Meisterpräsenz gewährleistet sei. Der Entscheidung der Handwerkskammer komme insoweit Tatbestandswirkung zu. Das Kriterium der Meisterpräsenz habe sich nach in Kraft treten des SGB V keinesfalls überholt. Auch durch die Empfehlungen der Spitzenverbände für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen werde die Meisterpräsenz manifestiert. Auch der Rahmenlieferungsvertrag vom 04.09.1974 stelle auf die Meisterpräsenz ab. Ausgehend von der Meisterpräsenz und der Hilfsmittelabgabe durch einen Meister sei daher eine Tätigkeit des Klägers in mehreren Filialen nicht möglich. Stehe für mehrere Betriebsstätten deshalb nur ein Meister zur Verfügung, könnten diese nur zu bestimmten, sich nicht überschneidenden und auf Dauer festgelegten Zeiten geöffnet sein. Die Ansicht des Klägers, die Handwerkskammer habe ihre Rechtsauffassung geändert und fordere nunmehr keine Meisterpräsenz, sei falsch. Im Schreiben der Kammer vom 28.11.2001 werde ausdrücklich klargestellt, dass nur während der Anwesenheit eines Augenoptikermeisters handwerkliche Leistungen erbracht werden durften. Damit werde also die Meisterpräsenz noch einmal ausdrücklich hervorgerufen und bestätigt. Die Entfernung von 6 Kilometern werde nicht als ausreichend erachtet, um von einer Präsenz im Sinne des Gefahrenhandwerks ausgehen zu können. Wenn argumentiert werde, dass vielfältige Tätigkeiten von gelernten Fachkräften ausgeübt werden könnten, werde auf die Äußerungen von Handwerkskammer und Augenoptikerinnung verwiesen. Soweit der VdAK insoweit eine großzügigere Rechtsauffassung einnehme, habe dies keine Bindungswirkung.
Mit Urteil vom 22.01.2003, dem Klägerbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 21.02.2003, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass gem. § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Leistungserbringer zuzulassen sei, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleiste und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkenne. Bei Erfüllung der in § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch des Leistungserbringers auf Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln. Diese Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei abschließend, so dass weitergehende Anforderungen an die Erteilung einer Zulassung weder in den Verträgen nach § 127 SGB V noch in den nach § 126 Abs. 2 SGB V erlassenen gemeinsamen Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen gestellt werden dürften. Die Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel umfasse bei Berufen, die wie der hier betroffene Beruf des Optikers nach der Handwerksordnung ausgeübt würden, die Meisterpräsenz im Sinne des geltenden Handwerksrechts. Die Forderung der Meisterpräsenz sei in der Handwerksordnung zwar nicht ausdrücklich enthalten, ergebe sich aus ihr aber konkludent, insbesondere aus den Vorschriften über den Befähigungsnachweis. Die Zulassung sei zunächst von der nach Berufsrecht zuständigen Behörde zu beurteilen. Die Eintragung in die Handwerksrolle sei ausweislich des Schreibens der Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 auf der Grundlage des Schreibens der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom 10.08.2000 erfolgt. Danach sei eine Öffnung des Ladenlokals grundsätzlich nur an den Tagen zulässig, an denen auch tatsächlich die sogenannte Meisterpräsenz gewahrt sei. Durch die Bezugnahme auf dieses Schreiben der Augenoptiker-Innung Nordbaden werde deutlich, dass die Eintragung des Optik-Filialbetriebs des Klägers in die Handwerksrolle durch die Handwerkskammer K. nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass eine ständige Meisterpräsenz im Filialbetrieb gewährleistet sei. Dass die Eintragung in die Handwerksrolle unter dieser Voraussetzung stehe, werde bestätigt durch das von der Handwerkskammer K. gegen den Kläger eingeleitete, letztendlich eingestellte Verfahren, den Optik-Filialbetrieb des Klägers wieder in der Handwerksrolle zu löschen. Trotz der geringen räumlichen Entfernung beider Optikbetriebe des Klägers von ca. 6 Kilometern (laut Internet-Recherche-Reiseplanung.de: 8,4 Kilometer) fehle es vorliegend an der für die Zulassung erforderlichen Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten wirtschaftlichen Herstellung, Abgabe und Anpassung von Sehhilfen, da -bei erfolgreichem Begehren- eine ständige Meisterpräsenz des Klägers weder in seinem Haupt- noch in seinem Filialbetrieb gewährleistet sei. Zum einen bestehe die Entfernung zwischen den Betrieben, hinzu kämen betriebsbedingte Gründe, die ebenfalls zu (erheblichen) Verzögerungen führen könnten. Eine Unterscheidung "Tage des Handwerks" und "Tage des Handels" scheide aus, weil eine genaue Abgrenzung zwischen beiden Bereichen gerade im Augenoptiker-Handwerk nicht möglich sei. Im Unterschied zu dem vom SG Stuttgart 1994 entschiedenen Fall, in dem die Augenoptikergeschäfte nur ca. 200 Meter voneinander entfernt in einer Fußgängerzone gelegen hätten, sei hier aufgrund der dargestellten Gegebenheiten die Gewähr für die ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nicht gewährleistet. Auch der Hilfsantrag des Klägers könne keinen Erfolg haben. Zwar sei er nach seinen eigenen Angaben donnerstags, freitags und samstags in seinem Filialbetrieb anwesend. Da jedoch an diesen Tagen auch sein Hauptbetrieb geöffnet sei, sei auch an den genannten Tagen die Meisterpräsenz in seinem Optikbetrieb nicht gewährleistet, mit der Folge, dass auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Begehrens die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt seien. Die Erteilung der Zulassung durch den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. ändere hieran nichts, da diese Zulassung nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig sei und ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.
Dagegen richtet sich die am 13.03.2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, das SG habe übersehen, dass er bereits seit Jahren entsprechend die beiden Ladengeschäfte betreibe, ohne dass es zu irgendwelchen Beschwerden gekommen sei. Sämtliche Krankenkassen, mit Ausnahme der Beklagten, hätten ihm zwischenzeitlich die Zulassung erteilt. Die Argumentation hätte nur dann Sinn, wenn ihm das Handwerk in seinem Filialbetrieb untersagt worden wäre. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Er erbringe im Filialbetrieb und im Hauptgeschäft dieselben Leistungen, jedoch mit dem Unterschied, dass nur die Leistungen, die er für die Mitglieder der Beklagten in seinem Hauptbetrieb erbringe, entsprechend vergütet würden. In keinster Weise nachvollziehbar sei das Urteil im Hinblick auf den Hilfsantrag. Er sei von Donnerstag bis Samstag in seinem Filialbetrieb. Die Argumentation des SG, dass er an diesen Tagen nicht in seinem Optikerbetrieb in Ö. anwesend sei, sei unerheblich. Sollte die Auffassung der Beklagten richtig sein, dass eine Öffnung des Ladenlokals grundsätzlich nur an den Tagen zulässig sein soll, an denen auch tatsächlich die sogenannten Meisterpräsenz gewahrt sei, stelle sich die Frage, weshalb es dann sogenannten Discountern wie Aldi und Lidl erlaubt sei, Lesebrillen zu verkaufen. Die Discounter würden sich beim Verkauf von Brillen ohne Zweifel keines Fachpersonals bedienen. Im übrigen rechne er selbstverständlich nur die Leistungen ab, die er auch tatsächlich entsprechend den Regeln des Optikerhandwerks erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 sowie die Bescheide vom 29. Juni 2000 und 5. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2001 aufzuheben und ihm die Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (Sehhilfen) nach § 126 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für seinen Augenoptiker-Betrieb in der Kirchstraße 29 in 76648 Ö.-O. zu erteilen, hilfsweise ihm diese Zulassung für die Wochentage Donnerstag, Freitag und Samstag zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln nach § 126 SGB V für seinen Augenoptikerbetrieb in Ö.-O ...
Die rechtlichen Grundlagen für die Zulassung von Leistungserbringern sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet, keinen Anspruch auf Zulassung als Leistungserbringer. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach der bereits vom SG erwähnten Entscheidung des BSG vom 29.11.1995 -3 RK 25/94-, der sich der Senat anschließt, sind die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorrangig von den nach dem Berufsrecht zuständigen Behörden, hier der Handwerkskammer, zu prüfen. Die Entscheidung dieser Behörden entfaltet Tatbestandswirkung für das Kassenzulassungsrecht. Die Handwerkskammer K. hat im vorliegenden Fall die Eintragung in die Handwerksrolle unter Bezugnahme auf das Schreiben der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom 10.08.2000 ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Öffnung des Geschäftes nur an den Tagen zulässig ist, an denen die Meisterpräsenz gewährleistet ist. Die Eintragung durch die Handwerkskammer steht damit unter der Bedingung, dass eine Öffnung nur an den Tagen erfolgt, an denen der Kläger tatsächlich selbst in seinem Filialbetrieb anwesend ist. Nur insoweit ist eine Zulassung durch die Handwerkskammer erfolgt. Hieran ist die Beklagte aufgrund der Tatbestandswirkung der Entscheidung der Handwerkskammer gebunden. Da der Filialbetrieb nicht nur an Tagen geöffnet ist, an denen der Kläger tatsächlich anwesend ist, liegt demzufolge keine Zulassung nach dem Handwerksrecht vor und es darf deshalb auch keine Zulassung gem. § 126 SGB V erfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Handwerkskammer im Jahr 2001 eingeleiteten Verfahrens, den Optik-Filialbetrieb wieder in der Handwerksrolle zu löschen. Im Schreiben vom 13.03.2001 hat die Handwerkskammer ausdrücklich auf die erfolgte Eintragung auf der Grundlage des Schreibens der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom 10.08.2000 hingewiesen. Auch die späteren Schreiben der Kammer enthalten den Hinweis, dass handwerkliche Leistungen nur zu einer Zeit erbracht werden dürften, in denen der Meister anwesend sei. Diese Zeiten seien für den Verbraucher klar und deutlich sichtbar zu machen. Hieraus folgt, dass es auch nach der Auffassung durch die Handwerkskammer weiterhin nicht genügt, dass der Kläger bei Schwierigkeiten oder beim Auftreten der Notwendigkeit von handwerklichen Leistungen aus seinem Hauptbetrieb in den Filialbetrieb kommt; erforderlich ist, dass von vornherein genau feststeht, dass die handwerklichen Leistungen nur an bestimmten Tagen, an denen der Kläger nach dem Aushang dauernd anwesend ist, erbracht werden. Dies ist nicht der Fall, weshalb sich eine Zulassung gem. § 126 SGB V für alle Wochentage verbietet.
Auch auf den Hilfsantrag des Klägers ergibt sich nichts anderes. Unterstellt, dass der Kläger von Donnerstag bis Samstag in seinem Filialbetrieb anwesend ist, ist zu beachten, dass seine Anwesenheit unter dem Vorbehalt steht, dass er nicht kurzfristig für handwerkliche Leistungen in seinem Hauptbetrieb herangezogen wird. Für diesen Fall würde er den Filialbetrieb verlassen und seinen Hauptbetrieb aufsuchen. Damit fehlt es insoweit ebenfalls an der dauernden Meisterpräsenz, die Grundlage für die Eintragung in die Handwerksrolle ist.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass von Discountern teilweise Brillen verkauft werden. Es handelt sich dabei um Fertigbrillen, die ohne jegliche Beratung gehandelt werden. In diesem Fall ist sich der Kunde darüber im Klaren, dass er lediglich die Ware Brille kauft. Die Kassen sind hieran in keiner Weise beteiligt. Eine Kassenzulassung der Betriebe gibt es nicht.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kassenzulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (Sehhilfen) für ein Optik-Filialgeschäft nach § 126 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V).
Der Kläger ist Augenoptikermeister und betreibt seit 01.01.1996 die in die Handwerksrolle der Handwerkskammer K. eingetragene Firma Optik F. in Ö ...
Am 13.04.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige am 06.05.2000 einen Filialbetrieb in O. zu eröffnen.
Mit Bescheid vom 29.06.2000 lehnte die Beklagte die Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln ab. Für die Filiale würden die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da dieser Betrieb nicht von einem Augenoptikermeister geleitet werde. Der Kläger selbst komme als Augenoptikermeister in der genannten Filiale nicht in Betracht, da er als Betriebsleiter in seinem Hauptbetrieb gemeldet sei.
Hiergegen wandte sich der Kläger unter Vorlage zweier Handwerkskarten der Handwerkskammer K. für das Hauptgeschäft und den Filialbetrieb mit dem Einwand, die Handwerkskammer habe ihn sowohl für das Hauptgeschäft als auch für die Filiale als Betriebsleiter in die Handwerksrolle eingetragen. Ergänzend legte er ein Schreiben der Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 vor, wonach aufgrund seines Antrags mit Wirkung vom 06.05.2000 die Niederlassung in die Handwerksrolle eingetragen worden ist. Weiter heißt es in diesem Schreiben, dass der Eintragung der Niederlassung in die Handwerksrolle ein Schriftwechsel mit der Augenoptiker-Innung Nordbaden vorausgegangen sei. Beigefügt sei insoweit das Schreiben der Augenoptiker-Innung vom 10.08.2000. Er werde gebeten, dieses Schreiben als Grundlage dieser Eintragung zu betrachten. Aus dem Schreiben der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom 10.08.2000 geht u.a. hervor, dass die Präsenzpflicht des Meisters unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb der Teilzeitfiliale nach § 1 Handwerksordnung sei. Die Zulassung einer Teilzeitfiliale bedinge, dass eine Öffnung des Geschäftes auch tatsächlich nur an den genannten Tagen, an denen der Meister anwesend sei, zulässig sei und ein Verstoß zu Maßnahmen gem. §16 Abs. 3 Handwerksordnung führe. In der Folge wies der Kläger ergänzend noch daraufhin, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. habe ihm nach ursprünglicher Ablehnung mit Bescheiden vom 24.04.2001 und 29.05.2001 für seine Filiale die Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln erteilt. Den entsprechenden Schriftverkehr und die Bescheide legte er vor.
Mit Bescheid vom 05.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung erneut ab. Die Betriebsleitung in zwei unterschiedlichen Filialbetrieben könne nicht von einer Person geführt werden. Dies verstoße gegen § 6 des Rahmenlieferungsvertrags vom 04.09.1974 mit dem Südwestdeutschen Augenoptikerverband.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger gestützt auf ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.1994 (S 10 KR 2537/92) im Wesentlichen damit, dass Hauptgeschäft und Filiale nur ca. 6 Kilometer voneinander entfernt und innerhalb weniger Minuten ohne weiteres zu erreichen seien. Die Ausfüllung der Betriebsleiterposition in mehreren Betrieben, die räumlich eng beieinander liegen würden, durch einen Meister sei sehr wohl möglich. Die Meisterpräsenz richte sich seit in Kraft treten des SGB V am 01.01.1989 ausschließlich nach dem Handwerksrecht. In der Handwerksordnung finde sich dazu keine besondere Regelung. Ausreichend sei, dass ein Meister jederzeit verfügbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Laut Rahmenlieferungsvertrag vom 04.09.1974 mit dem Südwestdeutschen Augenoptikerverband, Landesinnung für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Saarland sei die Lieferberechtigung davon abhängig, dass in jedem Betrieb ständig und ganztägig ein Betriebsleiter (Inhaber oder angestellter Augenoptikermeister) tätig sei. Der Kläger selbst leite seinen Betrieb im Hauptgeschäft. Für den Filialbetrieb habe er keinen technischen Betriebsleiter (angestellter Optikermeister) nennen können. Die Rechtsprechung des SG Stuttgart widerspreche dem Rahmenlieferungsvertrag vom 04.09.1974 nicht. Im Urteil werde deutlich hervorgehoben, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, weil die beiden Filialen nur etwa 200 Meter voneinander entfernt liegen würden. Von einer räumlichen Nähe im Sinne dieser Rechtsprechung könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da zwischen den Geschäften eine Entfernung von ca. 6 Kilometern liege und damit eine schnelle Erreichbarkeit und Präsenz im Sinne eines Gefahrenhandwerks nicht gewährleistet sei.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er sein Begehren auf Zulassung zur Heilmittelerbringung weiterverfolgte. Zur Begründung trug er ergänzend vor, dass eine Person- oder Ortsbindung in einer Zulassungsbestätigung mit dem SGB V nicht mehr vereinbar und somit bedeutungslos sei. Entscheidend sei ausschließlich, dass ein Meister jederzeit verfügbar sei. Er müsse lediglich in der Lage sein, die Arbeiten an sämtlichen Werktagen während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu überwachen und lenkend und korrigierend einzugreifen, wann und sooft dies erforderlich sei. Entsprechendes sei ihm jederzeit möglich. Er könne innerhalb weniger Minuten vom Hauptbetrieb in Ö. seinen Filialbetrieb in O. erreichen. Die Handwerkskammer habe sich zwischenzeitlich seiner Rechtsauffassung angeschlossen und sei auch der Ansicht, dass eine dauernde Meisterpräsenz in beiden Filialen nicht mehr gewährleistet sein müsse. Die Beklagte übersehe bei ihrer Argumentation weiter, dass jede seiner Betriebsstätten auch bei seiner Abwesenheit mit ausgebildetem Personal besetzt sei. Für die Anpassung von Brillen, die Bestimmung und Auswahl der Brillengläser und Brillenfassungen nach optischen, anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten sowie die Bestimmung der erforderlichen Maße für Brillen in allen Stärken- und Brillen mit Mehrstärkengläsern sei eine Meisterpräsenz nicht unbedingt erforderlich. Diese Arbeiten verrichteten in einem Augenoptikerbetrieb regelmäßig gelernte Fachkräfte. Sollte es hierbei tatsächlich zu Schwierigkeiten kommen, wäre es ihm ohne weiteres möglich, binnen weniger Minuten vor Ort zu sein. Soweit ihn die Handwerkskammer mit Schreiben vom 13.03.2001 darauf aufmerksam gemacht habe, er habe handwerkliche Leistungen außerhalb der mitgeteilten Öffnungszeiten erbracht, habe die Kammer aufgrund weiterer Ermittlungen festgestellt, dass der gegen ihn vorgebrachte Vorwurf nicht haltbar sei. Der Kläger legte den insoweit erfolgten Schriftverkehr mit der Handwerkskammer K. vor. Aus dem Schreiben der Kammer vom 28.11.2001 ergibt sich unter anderem, dass sich an der Entscheidung der Kammer vom 06.05.2000 hinsichtlich der Eintragung nichts geändert habe. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur während der Anwesenheit eines Augenoptikermeisters handwerkliche Leistungen erbracht werden dürfen. Die Zeiten, in denen diese erbracht würden, seien für den Verbraucher klar und deutlich sichtbar zu machen.
Die Beklagte wandte sich gegen die Klage unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.11.1995 - Az.: 3 RK 25/94 -, wonach bei einem Augenoptiker die Meisterpräsenz im Sinne des geltenden Handwerksrechts erforderlich sei. Grundlage des Bescheids der Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 sei das Schreiben der Augenoptiker-Innung Baden vom 10.08.2000 gewesen. Dieses Schreiben sei Grundlage der Eintragung. Danach sei erforderlich, dass der Betrieb zweier Filialen so geregelt werden müsse, dass ständig eine Meisterpräsenz gewährleistet sei. Der Entscheidung der Handwerkskammer komme insoweit Tatbestandswirkung zu. Das Kriterium der Meisterpräsenz habe sich nach in Kraft treten des SGB V keinesfalls überholt. Auch durch die Empfehlungen der Spitzenverbände für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen werde die Meisterpräsenz manifestiert. Auch der Rahmenlieferungsvertrag vom 04.09.1974 stelle auf die Meisterpräsenz ab. Ausgehend von der Meisterpräsenz und der Hilfsmittelabgabe durch einen Meister sei daher eine Tätigkeit des Klägers in mehreren Filialen nicht möglich. Stehe für mehrere Betriebsstätten deshalb nur ein Meister zur Verfügung, könnten diese nur zu bestimmten, sich nicht überschneidenden und auf Dauer festgelegten Zeiten geöffnet sein. Die Ansicht des Klägers, die Handwerkskammer habe ihre Rechtsauffassung geändert und fordere nunmehr keine Meisterpräsenz, sei falsch. Im Schreiben der Kammer vom 28.11.2001 werde ausdrücklich klargestellt, dass nur während der Anwesenheit eines Augenoptikermeisters handwerkliche Leistungen erbracht werden durften. Damit werde also die Meisterpräsenz noch einmal ausdrücklich hervorgerufen und bestätigt. Die Entfernung von 6 Kilometern werde nicht als ausreichend erachtet, um von einer Präsenz im Sinne des Gefahrenhandwerks ausgehen zu können. Wenn argumentiert werde, dass vielfältige Tätigkeiten von gelernten Fachkräften ausgeübt werden könnten, werde auf die Äußerungen von Handwerkskammer und Augenoptikerinnung verwiesen. Soweit der VdAK insoweit eine großzügigere Rechtsauffassung einnehme, habe dies keine Bindungswirkung.
Mit Urteil vom 22.01.2003, dem Klägerbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 21.02.2003, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass gem. § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Leistungserbringer zuzulassen sei, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleiste und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkenne. Bei Erfüllung der in § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch des Leistungserbringers auf Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln. Diese Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei abschließend, so dass weitergehende Anforderungen an die Erteilung einer Zulassung weder in den Verträgen nach § 127 SGB V noch in den nach § 126 Abs. 2 SGB V erlassenen gemeinsamen Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen gestellt werden dürften. Die Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel umfasse bei Berufen, die wie der hier betroffene Beruf des Optikers nach der Handwerksordnung ausgeübt würden, die Meisterpräsenz im Sinne des geltenden Handwerksrechts. Die Forderung der Meisterpräsenz sei in der Handwerksordnung zwar nicht ausdrücklich enthalten, ergebe sich aus ihr aber konkludent, insbesondere aus den Vorschriften über den Befähigungsnachweis. Die Zulassung sei zunächst von der nach Berufsrecht zuständigen Behörde zu beurteilen. Die Eintragung in die Handwerksrolle sei ausweislich des Schreibens der Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 auf der Grundlage des Schreibens der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom 10.08.2000 erfolgt. Danach sei eine Öffnung des Ladenlokals grundsätzlich nur an den Tagen zulässig, an denen auch tatsächlich die sogenannte Meisterpräsenz gewahrt sei. Durch die Bezugnahme auf dieses Schreiben der Augenoptiker-Innung Nordbaden werde deutlich, dass die Eintragung des Optik-Filialbetriebs des Klägers in die Handwerksrolle durch die Handwerkskammer K. nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass eine ständige Meisterpräsenz im Filialbetrieb gewährleistet sei. Dass die Eintragung in die Handwerksrolle unter dieser Voraussetzung stehe, werde bestätigt durch das von der Handwerkskammer K. gegen den Kläger eingeleitete, letztendlich eingestellte Verfahren, den Optik-Filialbetrieb des Klägers wieder in der Handwerksrolle zu löschen. Trotz der geringen räumlichen Entfernung beider Optikbetriebe des Klägers von ca. 6 Kilometern (laut Internet-Recherche-Reiseplanung.de: 8,4 Kilometer) fehle es vorliegend an der für die Zulassung erforderlichen Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten wirtschaftlichen Herstellung, Abgabe und Anpassung von Sehhilfen, da -bei erfolgreichem Begehren- eine ständige Meisterpräsenz des Klägers weder in seinem Haupt- noch in seinem Filialbetrieb gewährleistet sei. Zum einen bestehe die Entfernung zwischen den Betrieben, hinzu kämen betriebsbedingte Gründe, die ebenfalls zu (erheblichen) Verzögerungen führen könnten. Eine Unterscheidung "Tage des Handwerks" und "Tage des Handels" scheide aus, weil eine genaue Abgrenzung zwischen beiden Bereichen gerade im Augenoptiker-Handwerk nicht möglich sei. Im Unterschied zu dem vom SG Stuttgart 1994 entschiedenen Fall, in dem die Augenoptikergeschäfte nur ca. 200 Meter voneinander entfernt in einer Fußgängerzone gelegen hätten, sei hier aufgrund der dargestellten Gegebenheiten die Gewähr für die ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nicht gewährleistet. Auch der Hilfsantrag des Klägers könne keinen Erfolg haben. Zwar sei er nach seinen eigenen Angaben donnerstags, freitags und samstags in seinem Filialbetrieb anwesend. Da jedoch an diesen Tagen auch sein Hauptbetrieb geöffnet sei, sei auch an den genannten Tagen die Meisterpräsenz in seinem Optikbetrieb nicht gewährleistet, mit der Folge, dass auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Begehrens die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt seien. Die Erteilung der Zulassung durch den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. ändere hieran nichts, da diese Zulassung nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig sei und ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.
Dagegen richtet sich die am 13.03.2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, das SG habe übersehen, dass er bereits seit Jahren entsprechend die beiden Ladengeschäfte betreibe, ohne dass es zu irgendwelchen Beschwerden gekommen sei. Sämtliche Krankenkassen, mit Ausnahme der Beklagten, hätten ihm zwischenzeitlich die Zulassung erteilt. Die Argumentation hätte nur dann Sinn, wenn ihm das Handwerk in seinem Filialbetrieb untersagt worden wäre. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Er erbringe im Filialbetrieb und im Hauptgeschäft dieselben Leistungen, jedoch mit dem Unterschied, dass nur die Leistungen, die er für die Mitglieder der Beklagten in seinem Hauptbetrieb erbringe, entsprechend vergütet würden. In keinster Weise nachvollziehbar sei das Urteil im Hinblick auf den Hilfsantrag. Er sei von Donnerstag bis Samstag in seinem Filialbetrieb. Die Argumentation des SG, dass er an diesen Tagen nicht in seinem Optikerbetrieb in Ö. anwesend sei, sei unerheblich. Sollte die Auffassung der Beklagten richtig sein, dass eine Öffnung des Ladenlokals grundsätzlich nur an den Tagen zulässig sein soll, an denen auch tatsächlich die sogenannten Meisterpräsenz gewahrt sei, stelle sich die Frage, weshalb es dann sogenannten Discountern wie Aldi und Lidl erlaubt sei, Lesebrillen zu verkaufen. Die Discounter würden sich beim Verkauf von Brillen ohne Zweifel keines Fachpersonals bedienen. Im übrigen rechne er selbstverständlich nur die Leistungen ab, die er auch tatsächlich entsprechend den Regeln des Optikerhandwerks erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 sowie die Bescheide vom 29. Juni 2000 und 5. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2001 aufzuheben und ihm die Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (Sehhilfen) nach § 126 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für seinen Augenoptiker-Betrieb in der Kirchstraße 29 in 76648 Ö.-O. zu erteilen, hilfsweise ihm diese Zulassung für die Wochentage Donnerstag, Freitag und Samstag zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln nach § 126 SGB V für seinen Augenoptikerbetrieb in Ö.-O ...
Die rechtlichen Grundlagen für die Zulassung von Leistungserbringern sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet, keinen Anspruch auf Zulassung als Leistungserbringer. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach der bereits vom SG erwähnten Entscheidung des BSG vom 29.11.1995 -3 RK 25/94-, der sich der Senat anschließt, sind die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorrangig von den nach dem Berufsrecht zuständigen Behörden, hier der Handwerkskammer, zu prüfen. Die Entscheidung dieser Behörden entfaltet Tatbestandswirkung für das Kassenzulassungsrecht. Die Handwerkskammer K. hat im vorliegenden Fall die Eintragung in die Handwerksrolle unter Bezugnahme auf das Schreiben der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom 10.08.2000 ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Öffnung des Geschäftes nur an den Tagen zulässig ist, an denen die Meisterpräsenz gewährleistet ist. Die Eintragung durch die Handwerkskammer steht damit unter der Bedingung, dass eine Öffnung nur an den Tagen erfolgt, an denen der Kläger tatsächlich selbst in seinem Filialbetrieb anwesend ist. Nur insoweit ist eine Zulassung durch die Handwerkskammer erfolgt. Hieran ist die Beklagte aufgrund der Tatbestandswirkung der Entscheidung der Handwerkskammer gebunden. Da der Filialbetrieb nicht nur an Tagen geöffnet ist, an denen der Kläger tatsächlich anwesend ist, liegt demzufolge keine Zulassung nach dem Handwerksrecht vor und es darf deshalb auch keine Zulassung gem. § 126 SGB V erfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Handwerkskammer im Jahr 2001 eingeleiteten Verfahrens, den Optik-Filialbetrieb wieder in der Handwerksrolle zu löschen. Im Schreiben vom 13.03.2001 hat die Handwerkskammer ausdrücklich auf die erfolgte Eintragung auf der Grundlage des Schreibens der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom 10.08.2000 hingewiesen. Auch die späteren Schreiben der Kammer enthalten den Hinweis, dass handwerkliche Leistungen nur zu einer Zeit erbracht werden dürften, in denen der Meister anwesend sei. Diese Zeiten seien für den Verbraucher klar und deutlich sichtbar zu machen. Hieraus folgt, dass es auch nach der Auffassung durch die Handwerkskammer weiterhin nicht genügt, dass der Kläger bei Schwierigkeiten oder beim Auftreten der Notwendigkeit von handwerklichen Leistungen aus seinem Hauptbetrieb in den Filialbetrieb kommt; erforderlich ist, dass von vornherein genau feststeht, dass die handwerklichen Leistungen nur an bestimmten Tagen, an denen der Kläger nach dem Aushang dauernd anwesend ist, erbracht werden. Dies ist nicht der Fall, weshalb sich eine Zulassung gem. § 126 SGB V für alle Wochentage verbietet.
Auch auf den Hilfsantrag des Klägers ergibt sich nichts anderes. Unterstellt, dass der Kläger von Donnerstag bis Samstag in seinem Filialbetrieb anwesend ist, ist zu beachten, dass seine Anwesenheit unter dem Vorbehalt steht, dass er nicht kurzfristig für handwerkliche Leistungen in seinem Hauptbetrieb herangezogen wird. Für diesen Fall würde er den Filialbetrieb verlassen und seinen Hauptbetrieb aufsuchen. Damit fehlt es insoweit ebenfalls an der dauernden Meisterpräsenz, die Grundlage für die Eintragung in die Handwerksrolle ist.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass von Discountern teilweise Brillen verkauft werden. Es handelt sich dabei um Fertigbrillen, die ohne jegliche Beratung gehandelt werden. In diesem Fall ist sich der Kunde darüber im Klaren, dass er lediglich die Ware Brille kauft. Die Kassen sind hieran in keiner Weise beteiligt. Eine Kassenzulassung der Betriebe gibt es nicht.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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