Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KN 440/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 974/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Entgeltpunktbegrenzungeiner Hinterbliebenenrente nach § 22b FRG, wenn der Rentenberechtigtegleichzeitig eine Altersrente aus eigener Versicherung bezieht.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom30. Januar 2003 wird - insoweit unter Abänderung des angegriffenen Urteils - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin aus dem zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente Rente mit 21,3187 Entgelt-punkten zu gewähren. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechts-züge zu erstatten.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob und mit welchen Entgeltpunkten die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
Die 1938 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1939 geborene Versicherte P. K. (Versicherter) sind in der UdSSR geboren; die Eheleute waren ausschließlich dort beschäftigt und bezogen zuletzt seit 1995 und 1996 Altersrente. Am 3. September 2000 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), der Versicherte als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt (Bescheinigung der Stadt K. vom 6. Oktober 2000).
Die Klägerin hat ebenso wie der Versicherte keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der in der UdSSR zurückgelegten und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten bewilligte ihr die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) durch Bescheid vom 4. Oktober 2000 ab dem 3. September 2000 Altersrente für Frauen in Höhe von 1122,20 DM netto ab 1. Oktober 2000. Der Senat hat den entsprechenden Bescheid beigezogen. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG waren darin auf 25 begrenzt; für anrechenbare Zeiten nach dem FRG ergaben sich vor der Begrenzung 30,2575 Entgeltpunkte.
Nach dem Tod des Versicherten 2001 beantragte die Klägerin am 17. Mai 2001 bei der Beklagten Witwenrente. Nachdem die Beklagte die Beitragszeiten des Versicherten ermittelt und eine Auskunft der LVA zu den den FRG-Zeiten in der Rente der Klägerin zugrundeliegenden Entgeltpunkten eingeholt hatte, verfügte sie im Bescheid vom 6. November 2001, der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten werde dem Grunde nach ab 6. Mai 2001 anerkannt, doch könne die Berechnung und Zahlung einer Rente nicht erfolgen, weil ausschließlich Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG ermittelt worden seien, die vorrangig bei der Rente aus eigener Versicherung der Klägerin zu berücksichtigen seien. Für einen Rentenberechtigten würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dabei müssten Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor, hier also der eigenen Rente vorrangig berücksichtigt werden. Für diese sei aber bereits der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten berücksichtigt worden. Am 3. Dezember 2001 erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, dass sie angesichts der Höhe ihrer eigenen Rente und ihrer finanziellen Verpflichtungen mit einer Kappung der Entgeltpunkte nicht einverstanden sei; ihr müsse die Hinterbliebenenrente ausbezahlt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin, die wieder ihren Geburtsnamen angenommen hat, am 12. Februar 2002 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, mit der sie weiterhin Anspruch auf Auszahlung einer Witwenrente geltend gemacht hat. Mit einem an den Versicherten gerichteten, der Klägerin übersandten Bescheid vom 16. Mai 2002 hat die Beklagte den Versicherungsverlauf des Versicherten festgestellt. Unter dem 20. Juni 2002 hat die Beklagte eine fiktive Probeberechnung der Hinterbliebenenrente durchgeführt. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG würden danach - ohne Begrenzung auf höchstens 25 Entgeltpunkte - 12,0048 in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 12,9072 in der knappschaftlichen Rentenversicherung betragen; nach Begrenzung würden sich 10,2732 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 11,0455 Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 30. Januar 2003 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002 verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten auf der Basis von 15 Entgeltpunkten zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 22b Abs. 3 FRG begrenze die Entgeltpunkte allein beim Zusammentreffen mehrerer eigener Rentenrechte eines Berechtigten oder mehrerer eigener Rechte von Ehegatten oder von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte auch für die Inhaber einer Hinterbliebenenrente neben einer eigenen Rente ergebe sich daraus nach dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288 f.) jedoch nicht. Allerdings könnten die für die Hinterbliebenenrente errechneten Entgeltpunkte von 20,9989 - nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor 0,985 - nur im Umfang von 15 Entgeltpunkten zugrunde gelegt werden, da sich die Rente aus den Entgeltpunkten der Versicherung des verstorbenen Ehemannes herleite und nicht höher sein könne als der Anspruch, den er selbst gehabt hätte. Das Urteil ist der Klägerin mit dem am 28. Februar 2003 zur Post gegebenen Übergabeeinschreiben, der Beklagten durch Empfangsbekenntnis am 5. März 2003 zugestellt worden.
Am 17. März 2003 hat die Klägerin schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie ist bei ihrer Auffassung aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren geblieben.
Die Beklagte hat am 1. April 2003 ebenfalls Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002 zu verurteilen, ihr Witwenrente ohne Begrenzung der Entgeltpunkte zu zahlen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2003 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin habe einen Anspruch aus eigener Versicherung auf Altersrente für Frauen sowie - grundsätzlich - einen Anspruch aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes auf große Witwenrente. Nachdem vorrangig die Rentenleistung der eigenen Versicherung mit dem höheren Rentenartfaktor zu gewähren sei, werde die Rentenleistung durch die LVA Baden-Württemberg an die Klägerin erbracht. In dieser Rentenleistung sei bereits eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte vorgenommen. Nach § 22b Abs. 1 FRG verbleibe, wozu sie näher ausführt, für die Beklagte somit kein Raum mehr für die Gewährung einer zahlbaren Hinterbliebenenrente. Das Urteil des SG Freiburg sei auch im Hinblick auf die Begrenzung auf 15 Entgeltpunkte insofern unzutreffend, als hierfür § 22b Abs. 3 FRG ebenfalls keine Rechtsgrundlage biete.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte, die Klageakte des SG (S 2 KN 440/02) und die Berufungsakte des Senats (L 13 KN 974/03) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, Abs. 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin sowie die selbständige Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist auch insoweit begründet, als das Sozialgericht die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung des Bescheids vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002 dazu verurteilt hat, bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente lediglich 15 Entgeltpunkte zugrundezulegen; richtigerweise ist die Hinterbliebenenrente mit 21,3187 Entgeltpunkte zu berechnen. Die weitergehende Berufung der Klägerin, Hinterbliebenenrente mit noch höheren Entgeltpunkten zu gewähren ist jedoch zurückzuweisen. Die selbständige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Berufung der Beklagten
Zu Recht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid vom 6. November 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten zu gewähren; da die Beklagte der Klägerin ab 6. Mai 2001 eine große Witwenrente zuerkannt hat, bedeutet dies, dass der Klägerin die große Witwenrente ab 6. Mai 2001 zu zahlen ist.
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten. Zwar hat der Versicherte die für die Gewährung einer Witwenrente erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt (§§ 46 Abs. 1, 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Denn er hat in der Bundesrepublik Deutschland keine anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt. Der Versicherte gehörte auch nicht zu dem in den persönlichen Geltungsbereich des FRG einbezogenen Personenkreis. § 1 Buchst. a FRG begünstigt nur Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland selbst als Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG oder als Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG anerkannt. Die Vorschrift erfasst demgemäß nicht diejenigen, die - wie der Versicherte - lediglich Ehegatte eines Spätaussiedlers sind und deshalb lediglich § 7 Abs. 2 BVFG unterfallen (vgl. BSGE 88, 288, 289 m.w.N.). Ist jedoch ein Hinterbliebener - wie die Klägerin - Berechtigter nach § 1 Buchst. a FRG, so sind, wenn - wie hier - der Versicherte keine der Voraussetzungen nach § 1 Buchst. a bis d FRG erfüllt hat, für den Hinterbliebenenanspruch alle von dem Versicherten bis zum Zeitpunkt der Vertreibung des Hinterbliebenen zurückgelegten Beitragszeiten gemäß §§ 14, 15 FRG auch dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherte erst nach der Vertreibung des Hinterbliebenen verstorben ist; entsprechendes gilt für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG (vgl. hierzu BSG - Großer Senat - Beschluss vom 6. Dezember 1979 in BSGE 49,175 ff). Auf diese Weise ist in der Person des Versicherten die allgemeine Wartezeit erfüllt; die weitere Voraussetzung für die große Witwenrente, dass die nicht wieder verheiratete Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 46 Abs. 2 SGB VI) ist ebenfalls gegeben. Im übrigen hat die Beklagte durch bindenden (§ 77 SGG) Verwaltungsakt im Bescheid vom 6. November 2001 ausdrücklich den "Anspruch auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten ab 6. Mai 2001 dem Grunde nach anerkannt".
Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, für das anerkannte Recht auf Witwenrente sei ein Geldwert deshalb nicht festzusetzen, weil, was im Tatsächlichen auch zutrifft, bereits bei der eigenen Altersrente der Klägerin 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zugrundegelegt worden seien. Diese Rechtsfolge kann entgegen der Auffassung der Beklagten § 22b Abs. 1 FRG nicht entnommen werden. Nach dieser mit Wirkung vom 7. Mai 1996 durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) eingefügten Bestimmung werden bei Berechtigten, sofern diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier - nicht vor dem 7. Mai 1996 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben (Art. 6 § 4b des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes - FANG - in der Fassung des WFG), für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrundegelegt (Abs. 1 Satz 1). Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren (Satz 2). Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind nach Satz 3, der nachträglich mit Rückwirkung zum 7. Mai 1996 eingefügt wurde, vorrangig zu berücksichtigen. Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben (§ 22b Abs. 2 FRG).
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Entgeltbegrenzung für den Fall, in den für einen Berechtigten eine Altersrente aus eigener Versicherung bewilligt und eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten anerkannt ist, entnommen werden. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 88, 288, 290 f.) entschieden und überzeugend mit der Funktion der Hinterbliebenenrente, Ersatz für den bei Witwen stets gesetzlich unterstellten und nicht konkret nachzuweisenden Unterhalt durch den verstorbenen Ehegatten zu leisten und der Ableitung dieser Rente aus der Rente des Versicherten begründet; denn im Falle der Anwendbarkeit von § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG auf eigene Altersrenten und abgeleitete Hinterbliebenenrenten wären wegen des niedrigeren Rentenartfaktors der Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres die Entgeltpunkte aus der Altersrente vorrangig zu berücksichtigen, so dass - wie auch hier - im Regelfall die auch bei Vertriebenen und Spätaussiedlern durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete (vgl. BVerfGE 48, 346, 366 f.) und vor sachfremden Benachteiligungen gegenüber anderen Hinterbliebenenrentenberechtigten durch Art. 3 GG geschützte Hinterbliebenenrente ihrer Funktion und ihres Wertes völlig beraubt würde. Eine derart weitreichende, Grundrechte offensichtlich tangierende Regelung muss der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen; ein derart klarer Gesetzesbefehl, wie ihn die Beklagte § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG entnehmen möchte, fehlt vorliegend. Die von der Beklagten gegen die Auffassung des 4. Senats des BSG vorgebrachten Argumente erachtet der Senat gegenüber der vor allem mit der besonderen Funktion der Hinterbliebenenrente als dem Unterhaltsersatz dienende Rente aus abgeleitetem Recht begründeten Rechtsauffassung des BSG nicht durchschlagend.
2. Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als sie Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit 21,3187 Entgeltpunkten und nicht wie vom Sozialgericht zuerkannt lediglich 15 Entgeltpunkten hat.
Bei der Frage, ob und in welchem Umfang bei der Hinterbliebenenrente Entgeltpunkte - diese sind, was zum Beispiel das Sozialgericht nicht beachtet hat, nicht mit den persönlichen Entgeltpunkten im Sinn von § 66 SGB VI identisch - anzurechnen sind, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitete Rente handelt. Der Versicherte selbst hätte, wenn er zu Lebzeiten Rente bezogen hätte, ebenfalls eine Entgeltpunktbegrenzung für die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten hinnehmen müssen; da er nach dem FRG anrechenbare Versicherungszeiten in einem dieser Versicherungszweige und nicht ausschließlich solche der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, hätten seine Entgeltpunkte ebenfalls auf maximal 25 begrenzt werden müssen. An sich betragen die Entgeltpunkte für die allein vorhandenen anrechenbaren Zeiten nach dem FRG 29,2139. Denn für Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sind 11,8729 Entgeltpunkte, für Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung 17,1938 Entgeltpunkte (12,8957 mal 1,3333), für beitragsfreie Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 0,0516 Entgeltpunkte, für beitragsgeminderte Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 0,0803 Entgeltpunkte und für beitragsgeminderte Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,0153 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die Begrenzung der 12,0048 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erfolgt (vgl. auch die Aufteilungsregelung in § 22b Abs. 3 Satz 2 FRG) nach dem Verhältnis, in dem der Höchstwert zu den Entgeltpunkten für anrechenbare Zeiten nach dem FRG steht; bei diesem Rechenschritt (12,0048 mal 25 geteilt durch 29,2139) ergeben sich 10,2732 Entgeltpunkte. In gleicher Weise werden die 12,9072 Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung begrenzt, wobei diese zunächst mit 1,3333 zu multiplizieren, die sich daraus ergebenden 17,2092 Entgeltpunkte dem Verhältnis von 25 Entgeltpunkten zu 29,2139 Entgeltpunkten entsprechend zu beschränken sind und der sich daraus ergebende Wert von 14,7269 Entgeltpunkten wieder durch 1,3333 zu dividieren ist. Daraus resultieren 11,0455 Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Insgesamt sind also die 29,2139 Entgeltpunkte auf 21,3187 Entgeltpunkte zu begrenzen. Diese von der Beklagten in ihrer Probeberechnung vom 20. Juni 2002 vorgenommenen Begrenzungsschritte entsprechen dem Gesetz und der hierzu in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. die Kommentierung in dem vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger herausgegebenen Kommentar, § 22b FRG Rdnr 4.3). Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, der Klägerin stehe die Differenz zu den 40 Entgeltpunkten nach § 22b Abs. 3 Satz 1 FRG, welche bei jeweiligem Rentenbezug von Ehegatten oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten höchstens zugrundegelegt werden können, zu, entspricht nicht dem Gesetz; denn die Entgeltpunktbegrenzung des § 22b Abs. 3 FRG findet hier weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (vgl. BSGE 88, 288, 292 f.).
Der Senat hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil diese ebenso wie der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger das Urteil des 4. Senats des BSG (BSGE 88, 288 f.) lediglich als Einzelfallentscheidung ansieht und ihr Gelegenheit gegeben werden soll, diese Rechtsfrage durch den für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständigen Senat beim BSG überprüfen zu lassen. Soweit der Senat die Revision für die Klägerin nicht zugelassen hat, obwohl er, was die Entgeltpunktbegrenzung bei der Hinterbliebenenrente angeht, möglicherweise vom Urteil des 4. Senats abgewichen ist oder er die grundsätzliche Bedeutung zu Unrecht verneint hat, hat die Klägerin die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechts-züge zu erstatten.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob und mit welchen Entgeltpunkten die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
Die 1938 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1939 geborene Versicherte P. K. (Versicherter) sind in der UdSSR geboren; die Eheleute waren ausschließlich dort beschäftigt und bezogen zuletzt seit 1995 und 1996 Altersrente. Am 3. September 2000 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), der Versicherte als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt (Bescheinigung der Stadt K. vom 6. Oktober 2000).
Die Klägerin hat ebenso wie der Versicherte keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der in der UdSSR zurückgelegten und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten bewilligte ihr die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) durch Bescheid vom 4. Oktober 2000 ab dem 3. September 2000 Altersrente für Frauen in Höhe von 1122,20 DM netto ab 1. Oktober 2000. Der Senat hat den entsprechenden Bescheid beigezogen. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG waren darin auf 25 begrenzt; für anrechenbare Zeiten nach dem FRG ergaben sich vor der Begrenzung 30,2575 Entgeltpunkte.
Nach dem Tod des Versicherten 2001 beantragte die Klägerin am 17. Mai 2001 bei der Beklagten Witwenrente. Nachdem die Beklagte die Beitragszeiten des Versicherten ermittelt und eine Auskunft der LVA zu den den FRG-Zeiten in der Rente der Klägerin zugrundeliegenden Entgeltpunkten eingeholt hatte, verfügte sie im Bescheid vom 6. November 2001, der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten werde dem Grunde nach ab 6. Mai 2001 anerkannt, doch könne die Berechnung und Zahlung einer Rente nicht erfolgen, weil ausschließlich Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG ermittelt worden seien, die vorrangig bei der Rente aus eigener Versicherung der Klägerin zu berücksichtigen seien. Für einen Rentenberechtigten würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dabei müssten Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor, hier also der eigenen Rente vorrangig berücksichtigt werden. Für diese sei aber bereits der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten berücksichtigt worden. Am 3. Dezember 2001 erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, dass sie angesichts der Höhe ihrer eigenen Rente und ihrer finanziellen Verpflichtungen mit einer Kappung der Entgeltpunkte nicht einverstanden sei; ihr müsse die Hinterbliebenenrente ausbezahlt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin, die wieder ihren Geburtsnamen angenommen hat, am 12. Februar 2002 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, mit der sie weiterhin Anspruch auf Auszahlung einer Witwenrente geltend gemacht hat. Mit einem an den Versicherten gerichteten, der Klägerin übersandten Bescheid vom 16. Mai 2002 hat die Beklagte den Versicherungsverlauf des Versicherten festgestellt. Unter dem 20. Juni 2002 hat die Beklagte eine fiktive Probeberechnung der Hinterbliebenenrente durchgeführt. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG würden danach - ohne Begrenzung auf höchstens 25 Entgeltpunkte - 12,0048 in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 12,9072 in der knappschaftlichen Rentenversicherung betragen; nach Begrenzung würden sich 10,2732 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 11,0455 Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 30. Januar 2003 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002 verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten auf der Basis von 15 Entgeltpunkten zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 22b Abs. 3 FRG begrenze die Entgeltpunkte allein beim Zusammentreffen mehrerer eigener Rentenrechte eines Berechtigten oder mehrerer eigener Rechte von Ehegatten oder von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte auch für die Inhaber einer Hinterbliebenenrente neben einer eigenen Rente ergebe sich daraus nach dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288 f.) jedoch nicht. Allerdings könnten die für die Hinterbliebenenrente errechneten Entgeltpunkte von 20,9989 - nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor 0,985 - nur im Umfang von 15 Entgeltpunkten zugrunde gelegt werden, da sich die Rente aus den Entgeltpunkten der Versicherung des verstorbenen Ehemannes herleite und nicht höher sein könne als der Anspruch, den er selbst gehabt hätte. Das Urteil ist der Klägerin mit dem am 28. Februar 2003 zur Post gegebenen Übergabeeinschreiben, der Beklagten durch Empfangsbekenntnis am 5. März 2003 zugestellt worden.
Am 17. März 2003 hat die Klägerin schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie ist bei ihrer Auffassung aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren geblieben.
Die Beklagte hat am 1. April 2003 ebenfalls Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002 zu verurteilen, ihr Witwenrente ohne Begrenzung der Entgeltpunkte zu zahlen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2003 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin habe einen Anspruch aus eigener Versicherung auf Altersrente für Frauen sowie - grundsätzlich - einen Anspruch aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes auf große Witwenrente. Nachdem vorrangig die Rentenleistung der eigenen Versicherung mit dem höheren Rentenartfaktor zu gewähren sei, werde die Rentenleistung durch die LVA Baden-Württemberg an die Klägerin erbracht. In dieser Rentenleistung sei bereits eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte vorgenommen. Nach § 22b Abs. 1 FRG verbleibe, wozu sie näher ausführt, für die Beklagte somit kein Raum mehr für die Gewährung einer zahlbaren Hinterbliebenenrente. Das Urteil des SG Freiburg sei auch im Hinblick auf die Begrenzung auf 15 Entgeltpunkte insofern unzutreffend, als hierfür § 22b Abs. 3 FRG ebenfalls keine Rechtsgrundlage biete.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte, die Klageakte des SG (S 2 KN 440/02) und die Berufungsakte des Senats (L 13 KN 974/03) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, Abs. 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin sowie die selbständige Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist auch insoweit begründet, als das Sozialgericht die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung des Bescheids vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002 dazu verurteilt hat, bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente lediglich 15 Entgeltpunkte zugrundezulegen; richtigerweise ist die Hinterbliebenenrente mit 21,3187 Entgeltpunkte zu berechnen. Die weitergehende Berufung der Klägerin, Hinterbliebenenrente mit noch höheren Entgeltpunkten zu gewähren ist jedoch zurückzuweisen. Die selbständige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Berufung der Beklagten
Zu Recht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid vom 6. November 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten zu gewähren; da die Beklagte der Klägerin ab 6. Mai 2001 eine große Witwenrente zuerkannt hat, bedeutet dies, dass der Klägerin die große Witwenrente ab 6. Mai 2001 zu zahlen ist.
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten. Zwar hat der Versicherte die für die Gewährung einer Witwenrente erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt (§§ 46 Abs. 1, 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Denn er hat in der Bundesrepublik Deutschland keine anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt. Der Versicherte gehörte auch nicht zu dem in den persönlichen Geltungsbereich des FRG einbezogenen Personenkreis. § 1 Buchst. a FRG begünstigt nur Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland selbst als Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG oder als Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG anerkannt. Die Vorschrift erfasst demgemäß nicht diejenigen, die - wie der Versicherte - lediglich Ehegatte eines Spätaussiedlers sind und deshalb lediglich § 7 Abs. 2 BVFG unterfallen (vgl. BSGE 88, 288, 289 m.w.N.). Ist jedoch ein Hinterbliebener - wie die Klägerin - Berechtigter nach § 1 Buchst. a FRG, so sind, wenn - wie hier - der Versicherte keine der Voraussetzungen nach § 1 Buchst. a bis d FRG erfüllt hat, für den Hinterbliebenenanspruch alle von dem Versicherten bis zum Zeitpunkt der Vertreibung des Hinterbliebenen zurückgelegten Beitragszeiten gemäß §§ 14, 15 FRG auch dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherte erst nach der Vertreibung des Hinterbliebenen verstorben ist; entsprechendes gilt für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG (vgl. hierzu BSG - Großer Senat - Beschluss vom 6. Dezember 1979 in BSGE 49,175 ff). Auf diese Weise ist in der Person des Versicherten die allgemeine Wartezeit erfüllt; die weitere Voraussetzung für die große Witwenrente, dass die nicht wieder verheiratete Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 46 Abs. 2 SGB VI) ist ebenfalls gegeben. Im übrigen hat die Beklagte durch bindenden (§ 77 SGG) Verwaltungsakt im Bescheid vom 6. November 2001 ausdrücklich den "Anspruch auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten ab 6. Mai 2001 dem Grunde nach anerkannt".
Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, für das anerkannte Recht auf Witwenrente sei ein Geldwert deshalb nicht festzusetzen, weil, was im Tatsächlichen auch zutrifft, bereits bei der eigenen Altersrente der Klägerin 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zugrundegelegt worden seien. Diese Rechtsfolge kann entgegen der Auffassung der Beklagten § 22b Abs. 1 FRG nicht entnommen werden. Nach dieser mit Wirkung vom 7. Mai 1996 durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) eingefügten Bestimmung werden bei Berechtigten, sofern diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier - nicht vor dem 7. Mai 1996 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben (Art. 6 § 4b des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes - FANG - in der Fassung des WFG), für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrundegelegt (Abs. 1 Satz 1). Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren (Satz 2). Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind nach Satz 3, der nachträglich mit Rückwirkung zum 7. Mai 1996 eingefügt wurde, vorrangig zu berücksichtigen. Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben (§ 22b Abs. 2 FRG).
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Entgeltbegrenzung für den Fall, in den für einen Berechtigten eine Altersrente aus eigener Versicherung bewilligt und eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten anerkannt ist, entnommen werden. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 88, 288, 290 f.) entschieden und überzeugend mit der Funktion der Hinterbliebenenrente, Ersatz für den bei Witwen stets gesetzlich unterstellten und nicht konkret nachzuweisenden Unterhalt durch den verstorbenen Ehegatten zu leisten und der Ableitung dieser Rente aus der Rente des Versicherten begründet; denn im Falle der Anwendbarkeit von § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG auf eigene Altersrenten und abgeleitete Hinterbliebenenrenten wären wegen des niedrigeren Rentenartfaktors der Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres die Entgeltpunkte aus der Altersrente vorrangig zu berücksichtigen, so dass - wie auch hier - im Regelfall die auch bei Vertriebenen und Spätaussiedlern durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete (vgl. BVerfGE 48, 346, 366 f.) und vor sachfremden Benachteiligungen gegenüber anderen Hinterbliebenenrentenberechtigten durch Art. 3 GG geschützte Hinterbliebenenrente ihrer Funktion und ihres Wertes völlig beraubt würde. Eine derart weitreichende, Grundrechte offensichtlich tangierende Regelung muss der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen; ein derart klarer Gesetzesbefehl, wie ihn die Beklagte § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG entnehmen möchte, fehlt vorliegend. Die von der Beklagten gegen die Auffassung des 4. Senats des BSG vorgebrachten Argumente erachtet der Senat gegenüber der vor allem mit der besonderen Funktion der Hinterbliebenenrente als dem Unterhaltsersatz dienende Rente aus abgeleitetem Recht begründeten Rechtsauffassung des BSG nicht durchschlagend.
2. Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als sie Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit 21,3187 Entgeltpunkten und nicht wie vom Sozialgericht zuerkannt lediglich 15 Entgeltpunkten hat.
Bei der Frage, ob und in welchem Umfang bei der Hinterbliebenenrente Entgeltpunkte - diese sind, was zum Beispiel das Sozialgericht nicht beachtet hat, nicht mit den persönlichen Entgeltpunkten im Sinn von § 66 SGB VI identisch - anzurechnen sind, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitete Rente handelt. Der Versicherte selbst hätte, wenn er zu Lebzeiten Rente bezogen hätte, ebenfalls eine Entgeltpunktbegrenzung für die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten hinnehmen müssen; da er nach dem FRG anrechenbare Versicherungszeiten in einem dieser Versicherungszweige und nicht ausschließlich solche der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, hätten seine Entgeltpunkte ebenfalls auf maximal 25 begrenzt werden müssen. An sich betragen die Entgeltpunkte für die allein vorhandenen anrechenbaren Zeiten nach dem FRG 29,2139. Denn für Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sind 11,8729 Entgeltpunkte, für Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung 17,1938 Entgeltpunkte (12,8957 mal 1,3333), für beitragsfreie Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 0,0516 Entgeltpunkte, für beitragsgeminderte Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 0,0803 Entgeltpunkte und für beitragsgeminderte Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,0153 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die Begrenzung der 12,0048 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erfolgt (vgl. auch die Aufteilungsregelung in § 22b Abs. 3 Satz 2 FRG) nach dem Verhältnis, in dem der Höchstwert zu den Entgeltpunkten für anrechenbare Zeiten nach dem FRG steht; bei diesem Rechenschritt (12,0048 mal 25 geteilt durch 29,2139) ergeben sich 10,2732 Entgeltpunkte. In gleicher Weise werden die 12,9072 Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung begrenzt, wobei diese zunächst mit 1,3333 zu multiplizieren, die sich daraus ergebenden 17,2092 Entgeltpunkte dem Verhältnis von 25 Entgeltpunkten zu 29,2139 Entgeltpunkten entsprechend zu beschränken sind und der sich daraus ergebende Wert von 14,7269 Entgeltpunkten wieder durch 1,3333 zu dividieren ist. Daraus resultieren 11,0455 Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Insgesamt sind also die 29,2139 Entgeltpunkte auf 21,3187 Entgeltpunkte zu begrenzen. Diese von der Beklagten in ihrer Probeberechnung vom 20. Juni 2002 vorgenommenen Begrenzungsschritte entsprechen dem Gesetz und der hierzu in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. die Kommentierung in dem vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger herausgegebenen Kommentar, § 22b FRG Rdnr 4.3). Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, der Klägerin stehe die Differenz zu den 40 Entgeltpunkten nach § 22b Abs. 3 Satz 1 FRG, welche bei jeweiligem Rentenbezug von Ehegatten oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten höchstens zugrundegelegt werden können, zu, entspricht nicht dem Gesetz; denn die Entgeltpunktbegrenzung des § 22b Abs. 3 FRG findet hier weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (vgl. BSGE 88, 288, 292 f.).
Der Senat hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil diese ebenso wie der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger das Urteil des 4. Senats des BSG (BSGE 88, 288 f.) lediglich als Einzelfallentscheidung ansieht und ihr Gelegenheit gegeben werden soll, diese Rechtsfrage durch den für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständigen Senat beim BSG überprüfen zu lassen. Soweit der Senat die Revision für die Klägerin nicht zugelassen hat, obwohl er, was die Entgeltpunktbegrenzung bei der Hinterbliebenenrente angeht, möglicherweise vom Urteil des 4. Senats abgewichen ist oder er die grundsätzliche Bedeutung zu Unrecht verneint hat, hat die Klägerin die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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