L 12 AL 236/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 142/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 236/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 15.282,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, die er als Gesellschafter-Geschäftsführer der C GmbH in der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht entrichtet hat. Streitig ist insbesondere, ob der Anspruch teilweise verjährt ist und sich die Beklagte hierauf berufen darf.

Mit Bescheid vom 12.12.2001 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach einer Betriebsprüfung fest, dass der Kläger seit dem 01.07.1991 nicht versicherungspflichtig war und die Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet worden seien. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Unter Hinweis auf diesen Bescheid beantragte der Kläger am 15.07.2002 bei der Beklagten die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.2001 in Höhe von 28.700,33 Euro.

Mit Bescheid vom 23.08.2002 stellte die Beklagte fest, dass Beiträge für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.2001 in Höhe von 28.066,48 Euro zu Unrecht entrichtet worden seien. Der am 15.07.2002 eingegangene Erstattungsantrag sei für die vor dem 01.12.1997 entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.11.1997 in Höhe von 15.282,80 Euro verjährt. Der auszuzahlende Erstattungsanspruch betrage daher 12.783,98 Euro.

Hiergegen legte der Kläger am 03.09.2002 Widerspruch ein und machte geltend, für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.2001 seien Beitragserstattungen in Höhe von 28.700,33 Euro beantragt worden, der Bescheid vom 23.08.2002 habe aber nur 28.066,48 Euro zugrunde gelegt. Für die Erstattungsbeiträge für den Zeitraum 01.07.1991 bis 30.11.1997 sei zu Unrecht die Einrede der Verjährung erhoben worden. So habe die BfA aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung die entrichteten Beiträge in voller Höhe bereits erstattet. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte im wesentlichen aus, der Kläger habe nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Aus der dem Erstattungsantrag beigefügten Aufstellung über die zu Unrecht entrichteten Beiträge ergebe sich für die Zeit vom 01.07.1991 bis31.12.2001 ein Betrag von 28.066,48 Euro. Der vom Kläger genannte Betrag von 28.700,33 Euro könne nicht nachvollzogen werden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB IV verjähre der Erstattungspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Die Einrede der Verjährung werde von der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben, derartige Gründe lägen hier nicht vor. Der Erstattungsanspruch für die für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.11.1997 entrichteten Beiträge sei verjährt. Es hätten deshalb nur die zu Unrecht entrichteten Beiträge in Höhe von 12.783,68 Euro erstattet werden können. Dies sei mit dem angefochtenen Bescheid geschehen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.09.2002 Klage beim Sozialgericht in Detmold erhoben, die er nicht weiter begründet hat.

Schriftsätzlich hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 zu verurteilen, die von ihm zu Unrecht entrichteten Beiträge für den Zeitraum vom 01.07.1991 bis 31.12.2001 in voller Höhe von 28.700,33 Euro zu erstatten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2003 abgewiesen und die Klage aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen, denen es sich angeschlossen hat, abgewiesen. Wegen des Wortlauts des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 3 - 5 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 14.10.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 17.10.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, dass der Verjährungseinwand schon vom Grunde her nicht durchgreife. Zwar verjähre ein Erstattungsanpruch gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV beginne die Verjährung jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen beanstande. Vorliegend habe die BfA aus Anlass einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV mit Bescheid vom 12.12.2001 mit Wirkung vom 01.07.1991 Versicherungsfreiheit festgestellt und mitgeteilt, dass auch in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht bestanden habe. Diese Beanstandung setze die Verjährungsfrist überhaupt erst in Gang. Die BfA habe folglich auch die gesamten Versicherungsbeiträge erstattet. Damit müsse auch die Beklagte die Versicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum erstatten. Im übrigen sei die Entscheidung auch deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Und selbst wenn man auch dies anders sehen sollte, so sei jedenfalls das Ermessen nicht zutreffend ausgeübt worden. Es könne nicht sein, dass sich ein Versicherungsträger auf die Verjährung berufe, ein anderer dagegen nicht. Eine eigene Entscheidungskompetenz stehe der Beklagten nicht zu. Sie sei an den Beanstandungsbescheid der BfA vom 12.12.2001 gebunden. Dann aber sei es unbillig hart, wenn sich ein Versicherungsträger auf die Verjährung berufen könne, ein anderer dies dagegen nicht tue.

Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 17.08.2004, die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.08.2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2003 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der Arbeitslosenversicherung nicht anwendbar. Hier gelte ausschließlich die Vorschrift des § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III, der die Geltung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ausdrücklich ausschließe. Das Rechtsinstitut der Beanstandung sei dem Recht der Arbeitslosenversicherung unbekannt. Die Beklagte sei an Entscheidungen der BfA nicht gebunden, weder an den Inhalt des Beanstandungsbescheides, noch an den Umstand, dass die BfA die Beiträge voll erstattet habe. Die Beklagte entscheide grundsätzlich nach Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Verjährungseinrede erhoben werde oder nicht. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erfolge aber nur, wenn die Einrede der Verjährung für den Betroffenen zu einer besonderen Härte führe. Eine besondere Härte liege in der Regel dann vor, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten, der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung beruhe. Fehlerhafte Beitragszahlung müsse nachweislich von einer dieser Stellen verursacht worden sein, dann könne auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden. Die Beklagte sieht sich in dieser Auffassung durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.2003 - B 12 Al 1/02 R - bestätigt. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Dann aber sei eine besondere Härte nicht gegeben und die Einrede der Verjährung sei zu Recht erhoben worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kunden-Nr. 000 Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Entscheidungsfindung durch den Senat vor.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Hierüber konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich einverstanden erklärt haben.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 15.282,80 Euro nach § 351 SGB III.

Auf dem vorliegenden Rechtsstreit finden die Vorschriften des SGB III und des SGB IV in der ab 01.01.1998 in Kraft getretenen Fassung Anwendung. Die Beklagte hat erstmals nach diesem Zeitpunkt über den Erstattungsantrag des Klägers eine Entscheidung getroffen. Eine übergangsrechtliche Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beitragsentrichtung bzw. dem Zeitraum, für den die Beiträge jeweils entrichtet wurden, findet dagegen nicht statt. Nach dem damit maßgeblichen § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV kann derjenige, der die Beiträge getragen hat, grundsätzlich die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verlangen. Für die Erstattung zuständig ist gemäß § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind. Die für den Kläger gezahlten Beiträge zur Bundesagentur sind im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden, denn die Gesellschafter-Geschäftsführer der C GmbH, zu denen auch der Kläger gehört, waren seit dem 01.07.1991 selbständig und nicht abhängig beschäftigt. Die entsprechenden Feststellungen der BfA werden selbst vom Kläger nicht in Frage gestellt. Der Senat hatte deshalb keine Bedenken, diese Feststellungen zu übernehmen, zumal sie nach Aktenlage überzeugend und zutreffend erscheinen. Der Kläger hat seinen Beitragserstattungsanspruch am 15.07.2002 geltend gemacht. Die Beklagte hat diesen für die vom 01.12.1997 bis 31.12.2001 entrichteten Beiträge in Höhe von 12.783,98 Euro erfüllt.

Der Kläger kann keine weitere Beitragserstattung in Höhe von 15.282,80 Euro für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.11.1997 verlangen. Die Beklagte macht zu Recht die Einrede der Verjährung geltend und ist daher zur Leistungsverweigerung berechtigt, soweit der Kläger die Erstattung der vor dem 01.12.1997 entrichteten Beiträge begehrt. Nach § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahres einer Beitragsbeanstandung beginnt, findet in der Arbeitslosenversicherung nach § 351 Abs. 1 Stz 2 SGB III ausdrücklich keine Anwendung. Der Erstattungsanspruch der bis Ende 1997 entrichteten Beiträge war demgemäß Ende des Jahres 2001 verjährt.

Die Verjährungsvorschriften gelten auch für das Beitragsrecht im SGB III und bedürfen grundsätzlich keiner Modifikation. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen auf Seite 4 des BSG-Urteils vom 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R -, welches den Beteiligten mit Verfügung vom 05.01.2004 im Wortlaut übersandt worden ist.

Die Beklagte hat dem streitigen Teil des Erstattungsanspruchs des Klägers zu Recht die Einrede der Verjährung entgegengehalten. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie nach ihren Verwaltungsrichtlinien nur dann auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn die Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Einzugsstelle oder von ihr selbst beruht. Dies entspricht dem von der Verwaltung bei jeder Entscheidung zu beachtenden Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BSG am angegebenen Ort auf Seite 5 des Urteils unter Ziffer 3a). Dieser Rechtsansicht schließt sich der erkennende Senat an, zumal er in der Vergangenheit diese Auffassung schon selbst vertreten hat (vgl. Beschluss des Senats vom 05.05.1999 - L 12 AL 76/98 -.

Die Beitragsentrichtung für den Kläger beruhte nicht auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle für die Beiträge. Ein solches kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die fehlende Versicherungspflicht des Klägers bei der am 01.09.1998 durchgeführten Betriebsprüfung nicht bemerkt worden ist. Sinn und Zweck der Betriebsprüfungen nach dem SGB IV ist es nicht, den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer als Beitragsschuldner zu schützen und ihm Entlastung zu ersteilen. Vielmehr soll die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung gesichert werden. Es sollen einerseits Beitragsausfälle verhindert werden, andererseits die Versicherungsträger davor bewahrt werden, dass aus der Annahme von Beiträgen nicht leistungsberechtigter Personen Leistungsansprüche entstehen (vgl. BSGE 47, 194 ff). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass man sich der am 01.09.1998 durchgeführten Betriebsprüfung auf eine stichprobenhaftige Überprüfung der Beitragspflicht einzelner Beschäftigter beschränkt hat und die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit von Gesellschaftern und Geschäftsführern damals nicht geprüft worden ist. Das BSG hat es bisher immer abgelehnt, das Vertrauen der Beitragsschuldner in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen zu schützen (vgl. BSGE 47, 194 ff, bestätigt vom BSG mit Urteil vom 29.07.2003 - B 12 Al 1/02 R -).

Auch sonstige Gründe, die die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hindert die etwaige Unkenntnis des Klägers oder der C GmbH von der fehlenden Versicherungspflicht des Klägers sie nicht an der Erhebung der Verjährungseinrede (so bereits der erkennende Senat mit Beschluss vom 10.05.1999 - L 12 AL 75/98 -). Auch aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz und dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich keine gesteigerte Prüfungspflicht der Einzugsstelle oder der Prüfbehörde (BSG am angegebenen Ort auf Seite 7). Auch Verstöße gegen höherrangiges europäisches Recht, wie sie der Kläger mit Schriftsatz vom 24.08.2004 pauschal geltend macht, sind für den Senat nicht erkennbar.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG und nicht auf § 193 SGG, wie vom Sozialgericht irrtümlich angenommen. Die Kostenentscheidung war auch für das erstinstanzliche Verfahren zu korrigieren, obwohl nur der Kläger Berufung eingelegt hat (vgl. Mutschler, Kostenrecht, Rdnr. 80 und 82 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht insbesondere nicht von Entscheidungen des BSG ab, sondern macht im Gegenteil die Entscheidung des BSG vom 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R - zur Grundlage seiner Entscheidung.
Rechtskraft
Aus
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