Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 3167/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 31/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte eine Witwenrente bei Auslandsaufenthalt zu Recht entzogen und (nur) unter Berücksichtigung von Bundesgebiets-Beitragszeiten neu berechnet hat.
Die 1910 geborene Klägerin ist die Witwe des 1982 verstorbenen M P (Versicherter), aus dessen Versicherung sie von der Beklagten seit dem 1. September 1982 Witwenrente bezieht (Bescheid vom 28. Oktober 1982). Der Rentenberechnung lagen u.a. auch Beitragszeiten des Versicherten im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten) bis September 1944 zu Grunde. Die Klägerin, die nach Auskunft der Stadt W vom 16. Juli 1999 seit dem 12. Mai 1998 nach Spanien verzogen war, lebt dort nach eigenen Angaben spätestens seit Januar 1999 bei ihrer Schwiegertochter, die zugleich ihre Betreuerin auch für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung ist.
Nachdem die Beklagte von dem Aufenthalt der Klägerin in Spanien durch den Postrentendienst Kenntnis erlangt hatte, stellte sie die Rentenzahlung mit Ablauf des Monats März 1999 ein und hob den Rentenbescheid vom 28. Oktober 1982 mit Wirkung ab 1. April 1999 nach § 48 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf (Bescheid vom 26. Februar 1999). Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erteilte die Beklagte die Bescheide vom 13. August und 26. August 1999 über die Neufeststellung der großen Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1999 (Zahlbetrag ab 1. Oktober 1999 = monatlich 943, 56 DM). Dabei berechnete sie die Rente nur auf der Grundlage der von dem Versicherten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 zurückgelegten Beitragszeiten ab Juli 1945 (Bundesgebiets-Beitragszeiten). Mit Anhörungsschreiben vom 8. Februar 2000 räumte die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit ein, sich zu den für die Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X maßgeblichen Tatsachen zu äußern; auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 26. Februar 1999 und die Neufeststellungsbescheide vom 13. August und 26. August 1999 zurück mit der Begründung, dass sich die Klägerin seit 12. Mai 1998 gewöhnlich in Spanien aufhalte.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Weitergewährung der Witwenrente in Höhe des Inlandszahlbetrages gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Januar 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der großen Witwenrente unter Berücksichtigung der vom Versicherten zurückgelegten Reichsgebiets-Beitragszeiten. Nach Überzeugung des Gerichts halte sich die Klägerin jedenfalls seit dem 1. April 1999 gewöhnlich in Spanien auf. Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer dort sei davon auszugehen, dass sich der Aufenthalt in Spanien in einer Weise verfestigt habe, die erkennen lasse, dass die Klägerin dort nicht nur vorübergehend verweile. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise die Absicht gehabt habe, irgendwann nach Deutschland zurückzukehren. Denn eine derartige Absicht sei nicht konkretisiert worden. Unter den gegebenen Umständen könne daher nur von einem zukunftsoffenen Aufenthalt der Klägerin, die bis heute nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei, in Spanien ausgegangen werden. Eine Gleichstellung der Staatsgebiete sei gemäß Anhang VI Abschnitt C Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwanderten (VO 1408/71), insoweit ausgeschlossen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Als sie nach Spanien zu ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter gefahren sei, habe sie nicht vorgehabt, dort dauerhaft zu bleiben. Sie könne aber derzeit nicht nach Deutschland zurückkehren, weil sie reise- und transportunfähig sei. Ihr Haus in Deutschland in der Mstraße in W sei vermietet. Selbst bei einer Rückkehr nach Deutschland könne sie nicht mehr in dieses Haus zurückziehen, weil sie pflegebedürftig sei und von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter versorgt werden müsse. Auf den Schriftsatz vom 20. August 2002 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1999 und Änderung der Bescheide vom 13. August 1999 und 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2000 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. April 1999 die große Witwenrente unter Zugrundelegung von 87,6049 persönlichen Entgeltpunkten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakten der Beklagten für den verstorbenen Versicherten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weitergewährung von großer Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1999 unter Zugrundelegung von 87,6049 persönlichen Entgeltpunkten. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1999 enthaltene Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist ebenso rechtmäßig wie die mit Bescheiden vom 13. August und 26. August 1999 verlautbarte Neufeststellung der Rente für die Zeit ab 1. April 1999.
Die Beklagte war zur zukunftsgerichteten Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1982 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. den §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nach insoweit ordnungsgemäß nachgeholter Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) mit Schreiben vom 8. Februar 2000 ermächtigt und verpflichtet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X muss der zuständige Verwaltungsträger einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Mit dem Verzug der Klägerin nach Spanien und ihrem dortigen ununterbrochenen Aufenthalt spätestens seit Januar 1999 ist gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28. Oktober 1982 nachträglich unter Berücksichtigung der Auslandszahlungsvorschriften eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Denn von diesem Zeitpunkt an bestand wegen der in den §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 SGB VI keine Grundlage mehr für die Gewährung der großen Witwenrente unter Zugrundelegung von 87,6049 persönlichen Entgeltpunkten, d.h. in Höhe des Inlandszahlbetrages. Denn die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VI spätestens seit Januar 1999 in Spanien.
Die Feststellung, ob ein gewöhnlicher oder vorübergehender Auslandsaufenthalt vorliegt, erfolgt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I). Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 3-6710 Artikel 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 - nicht veröffentlicht; Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - nicht veröffentlicht; Urteil vom 3. April 2001 - B 4 RA 90/00 R - nicht veröffentlicht) setzt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vor allem voraus, dass der Betreffende im streitigen Leistungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft am Aufenthaltsort hat. Dauerhaft ist dieser Aufenthalt, wenn und solange er unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem dauerhaften Aufenthalt der Klägerin in Spanien spätestens seit Januar 1999 auszugehen.
Auf Grund der im Berufungsverfahren ergänzend angestellten Ermittlungen steht fest, dass die Klägerin einen konkreten Rückkehrtermin nach Deutschland bislang nicht ins Auge gefasst hat. Ihr Haus in der M in W ist, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag vom 23. Februar 1998 entnehmen lässt, seit dem 1. März 1998 vermietet. Eine andere Unterkunft in Deutschland besitzt die Klägerin nicht. Sie lebt nunmehr seit mehr als vier Jahren ununterbrochen in Spanien bei ihrer Schwiegertochter und ihrem Sohn, die sie nach eigenen Angaben versorgen und pflegen. Ihr faktischer Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist also an den Aufenthalt dieser Bezugspersonen geknüpft. Es sind keinerlei Bindungen nach Deutschland feststellbar, die den Schluss zuließen, dass hier noch der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse wäre. Die Klägerin hat vielmehr mitgeteilt, dass eine Rückkehr in ihr Haus in Deutschland auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit ohnehin nicht beabsichtigt sei. Auch ein konkretes Domizil in Deutschland für die vage in Aussicht gestellte Rückkehr, die im Übrigen zeitlich nicht annähernd fixiert worden ist, hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts nicht benannt. Es trifft auch nicht zu, dass sich die Schwiegertochter und der Sohn der Klägerin - wie noch im Verwaltungsverfahren vorgetragen - in dem hier zu prüfenden Zeitraum nur zeitweise in Spanien aufgehalten hätten. Denn einerseits ist eine zwischenzeitliche zeitweise Rückkehr nach Deutschland nicht feststellbar. Zum anderen hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen, dass ihre Schwiegertochter in Spanien berufstätig gewesen sei. Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass sich die Klägerin spätestens seit Januar 1999 dauerhaft in Spanien aufhält. Da sie über keinen Wohnsitz mehr in Deutschland verfügt, war aus diesem Grunde auch die von der Stadt W mitgeteilte Abmeldung der Klägerin nach Spanien nur folgerichtig. Denn die Meldung knüpft an den Wohnsitz an. Letztlich hat schon der zwischenzeitlich mehr als vierjährige tatsächliche - und zwischen den Beteiligten unstreitige - Aufenthalt der Klägerin in Spanien zur Folge, dass das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zu verneinen ist.
Berechtigte, die - wie die Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, soweit nicht nach den Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmt ist (§ 110 Abs. 2 SGB VI). Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, u.a. ermittelt aus Entgeltpunkten für Bundesgebiet-Beitragszeiten. Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im 5. Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 271 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Bundesgebiets-Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland gezahlt worden sind. Reichsgebiets-Beitragszeiten sind hingegen - wie hier die bis September 1944 von dem Versicherten in Ostpreußen zurückgelegten Beitragszeiten - Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die für diese Reichsgebiets-Beitragszeiten des Versicherten ermittelten Entgeltpunkte dürfen der Auslandsrente nach § 113 SGB VI nicht zu Grunde gelegt werden. Die Beklagte hat vielmehr die große Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1999 beanstandungsfrei unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für die Bundesgebiets-Beitragszeiten des Versicherten sowie von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten - letztere in dem sich aus § 114 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergebenden Verhältnis - errechnet. Die Sonderregelung des § 272 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI findet vorliegend keine Anwendung. Danach werden die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, zusätzlich ermittelt aus Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Bei-tragszeiten. Die Klägerin hat aber nicht vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen. Sie hält sich frühestens seit Mai 1998 in Spanien auf.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus zwischenstaatlichem Recht. Zwar sieht Artikel 10 Abs. 1 VO 1408/71 vor, dass die Geldleistungen für Hinterbliebene, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese territoriale Gleichstellung ist aber durch Anhang VI Abschnitt C Nr. 1 VO 1408/71 aufgehoben, soweit es - wie hier - um Leistungen aus Zeiten geht, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden deutschen Auslandszahlungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht gezwungen, bei einem Auslandsaufenthalt uneingeschränkt die Leistungen zu gewähren, die dem Berechtigten bei einem Inlandsaufenthalt zustehen würden. Es obliegt grundsätzlich der insoweit sehr weit gehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, mit der Zahlung von Renten aus Beiträgen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, keine weitergehende Verpflichtung einzugehen, als dies dem Prinzip der sozialen Fürsorge entspricht (vgl. zu den Vorschriften der §§ 1317 und 1321 RVO in der Fassung vom 25. Februar 1960; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvR 785/76 = SozR 2200 § 1317 Nr. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte eine Witwenrente bei Auslandsaufenthalt zu Recht entzogen und (nur) unter Berücksichtigung von Bundesgebiets-Beitragszeiten neu berechnet hat.
Die 1910 geborene Klägerin ist die Witwe des 1982 verstorbenen M P (Versicherter), aus dessen Versicherung sie von der Beklagten seit dem 1. September 1982 Witwenrente bezieht (Bescheid vom 28. Oktober 1982). Der Rentenberechnung lagen u.a. auch Beitragszeiten des Versicherten im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten) bis September 1944 zu Grunde. Die Klägerin, die nach Auskunft der Stadt W vom 16. Juli 1999 seit dem 12. Mai 1998 nach Spanien verzogen war, lebt dort nach eigenen Angaben spätestens seit Januar 1999 bei ihrer Schwiegertochter, die zugleich ihre Betreuerin auch für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung ist.
Nachdem die Beklagte von dem Aufenthalt der Klägerin in Spanien durch den Postrentendienst Kenntnis erlangt hatte, stellte sie die Rentenzahlung mit Ablauf des Monats März 1999 ein und hob den Rentenbescheid vom 28. Oktober 1982 mit Wirkung ab 1. April 1999 nach § 48 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf (Bescheid vom 26. Februar 1999). Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erteilte die Beklagte die Bescheide vom 13. August und 26. August 1999 über die Neufeststellung der großen Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1999 (Zahlbetrag ab 1. Oktober 1999 = monatlich 943, 56 DM). Dabei berechnete sie die Rente nur auf der Grundlage der von dem Versicherten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 zurückgelegten Beitragszeiten ab Juli 1945 (Bundesgebiets-Beitragszeiten). Mit Anhörungsschreiben vom 8. Februar 2000 räumte die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit ein, sich zu den für die Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X maßgeblichen Tatsachen zu äußern; auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 26. Februar 1999 und die Neufeststellungsbescheide vom 13. August und 26. August 1999 zurück mit der Begründung, dass sich die Klägerin seit 12. Mai 1998 gewöhnlich in Spanien aufhalte.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Weitergewährung der Witwenrente in Höhe des Inlandszahlbetrages gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Januar 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der großen Witwenrente unter Berücksichtigung der vom Versicherten zurückgelegten Reichsgebiets-Beitragszeiten. Nach Überzeugung des Gerichts halte sich die Klägerin jedenfalls seit dem 1. April 1999 gewöhnlich in Spanien auf. Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer dort sei davon auszugehen, dass sich der Aufenthalt in Spanien in einer Weise verfestigt habe, die erkennen lasse, dass die Klägerin dort nicht nur vorübergehend verweile. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise die Absicht gehabt habe, irgendwann nach Deutschland zurückzukehren. Denn eine derartige Absicht sei nicht konkretisiert worden. Unter den gegebenen Umständen könne daher nur von einem zukunftsoffenen Aufenthalt der Klägerin, die bis heute nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei, in Spanien ausgegangen werden. Eine Gleichstellung der Staatsgebiete sei gemäß Anhang VI Abschnitt C Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwanderten (VO 1408/71), insoweit ausgeschlossen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Als sie nach Spanien zu ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter gefahren sei, habe sie nicht vorgehabt, dort dauerhaft zu bleiben. Sie könne aber derzeit nicht nach Deutschland zurückkehren, weil sie reise- und transportunfähig sei. Ihr Haus in Deutschland in der Mstraße in W sei vermietet. Selbst bei einer Rückkehr nach Deutschland könne sie nicht mehr in dieses Haus zurückziehen, weil sie pflegebedürftig sei und von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter versorgt werden müsse. Auf den Schriftsatz vom 20. August 2002 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1999 und Änderung der Bescheide vom 13. August 1999 und 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2000 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. April 1999 die große Witwenrente unter Zugrundelegung von 87,6049 persönlichen Entgeltpunkten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakten der Beklagten für den verstorbenen Versicherten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weitergewährung von großer Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1999 unter Zugrundelegung von 87,6049 persönlichen Entgeltpunkten. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1999 enthaltene Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist ebenso rechtmäßig wie die mit Bescheiden vom 13. August und 26. August 1999 verlautbarte Neufeststellung der Rente für die Zeit ab 1. April 1999.
Die Beklagte war zur zukunftsgerichteten Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1982 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. den §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nach insoweit ordnungsgemäß nachgeholter Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) mit Schreiben vom 8. Februar 2000 ermächtigt und verpflichtet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X muss der zuständige Verwaltungsträger einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Mit dem Verzug der Klägerin nach Spanien und ihrem dortigen ununterbrochenen Aufenthalt spätestens seit Januar 1999 ist gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28. Oktober 1982 nachträglich unter Berücksichtigung der Auslandszahlungsvorschriften eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Denn von diesem Zeitpunkt an bestand wegen der in den §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 SGB VI keine Grundlage mehr für die Gewährung der großen Witwenrente unter Zugrundelegung von 87,6049 persönlichen Entgeltpunkten, d.h. in Höhe des Inlandszahlbetrages. Denn die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VI spätestens seit Januar 1999 in Spanien.
Die Feststellung, ob ein gewöhnlicher oder vorübergehender Auslandsaufenthalt vorliegt, erfolgt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I). Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 3-6710 Artikel 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 - nicht veröffentlicht; Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - nicht veröffentlicht; Urteil vom 3. April 2001 - B 4 RA 90/00 R - nicht veröffentlicht) setzt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vor allem voraus, dass der Betreffende im streitigen Leistungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft am Aufenthaltsort hat. Dauerhaft ist dieser Aufenthalt, wenn und solange er unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem dauerhaften Aufenthalt der Klägerin in Spanien spätestens seit Januar 1999 auszugehen.
Auf Grund der im Berufungsverfahren ergänzend angestellten Ermittlungen steht fest, dass die Klägerin einen konkreten Rückkehrtermin nach Deutschland bislang nicht ins Auge gefasst hat. Ihr Haus in der M in W ist, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag vom 23. Februar 1998 entnehmen lässt, seit dem 1. März 1998 vermietet. Eine andere Unterkunft in Deutschland besitzt die Klägerin nicht. Sie lebt nunmehr seit mehr als vier Jahren ununterbrochen in Spanien bei ihrer Schwiegertochter und ihrem Sohn, die sie nach eigenen Angaben versorgen und pflegen. Ihr faktischer Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist also an den Aufenthalt dieser Bezugspersonen geknüpft. Es sind keinerlei Bindungen nach Deutschland feststellbar, die den Schluss zuließen, dass hier noch der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse wäre. Die Klägerin hat vielmehr mitgeteilt, dass eine Rückkehr in ihr Haus in Deutschland auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit ohnehin nicht beabsichtigt sei. Auch ein konkretes Domizil in Deutschland für die vage in Aussicht gestellte Rückkehr, die im Übrigen zeitlich nicht annähernd fixiert worden ist, hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts nicht benannt. Es trifft auch nicht zu, dass sich die Schwiegertochter und der Sohn der Klägerin - wie noch im Verwaltungsverfahren vorgetragen - in dem hier zu prüfenden Zeitraum nur zeitweise in Spanien aufgehalten hätten. Denn einerseits ist eine zwischenzeitliche zeitweise Rückkehr nach Deutschland nicht feststellbar. Zum anderen hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen, dass ihre Schwiegertochter in Spanien berufstätig gewesen sei. Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass sich die Klägerin spätestens seit Januar 1999 dauerhaft in Spanien aufhält. Da sie über keinen Wohnsitz mehr in Deutschland verfügt, war aus diesem Grunde auch die von der Stadt W mitgeteilte Abmeldung der Klägerin nach Spanien nur folgerichtig. Denn die Meldung knüpft an den Wohnsitz an. Letztlich hat schon der zwischenzeitlich mehr als vierjährige tatsächliche - und zwischen den Beteiligten unstreitige - Aufenthalt der Klägerin in Spanien zur Folge, dass das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zu verneinen ist.
Berechtigte, die - wie die Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, soweit nicht nach den Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmt ist (§ 110 Abs. 2 SGB VI). Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, u.a. ermittelt aus Entgeltpunkten für Bundesgebiet-Beitragszeiten. Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im 5. Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 271 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Bundesgebiets-Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland gezahlt worden sind. Reichsgebiets-Beitragszeiten sind hingegen - wie hier die bis September 1944 von dem Versicherten in Ostpreußen zurückgelegten Beitragszeiten - Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die für diese Reichsgebiets-Beitragszeiten des Versicherten ermittelten Entgeltpunkte dürfen der Auslandsrente nach § 113 SGB VI nicht zu Grunde gelegt werden. Die Beklagte hat vielmehr die große Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1999 beanstandungsfrei unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für die Bundesgebiets-Beitragszeiten des Versicherten sowie von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten - letztere in dem sich aus § 114 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergebenden Verhältnis - errechnet. Die Sonderregelung des § 272 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI findet vorliegend keine Anwendung. Danach werden die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, zusätzlich ermittelt aus Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Bei-tragszeiten. Die Klägerin hat aber nicht vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen. Sie hält sich frühestens seit Mai 1998 in Spanien auf.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus zwischenstaatlichem Recht. Zwar sieht Artikel 10 Abs. 1 VO 1408/71 vor, dass die Geldleistungen für Hinterbliebene, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese territoriale Gleichstellung ist aber durch Anhang VI Abschnitt C Nr. 1 VO 1408/71 aufgehoben, soweit es - wie hier - um Leistungen aus Zeiten geht, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden deutschen Auslandszahlungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht gezwungen, bei einem Auslandsaufenthalt uneingeschränkt die Leistungen zu gewähren, die dem Berechtigten bei einem Inlandsaufenthalt zustehen würden. Es obliegt grundsätzlich der insoweit sehr weit gehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, mit der Zahlung von Renten aus Beiträgen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, keine weitergehende Verpflichtung einzugehen, als dies dem Prinzip der sozialen Fürsorge entspricht (vgl. zu den Vorschriften der §§ 1317 und 1321 RVO in der Fassung vom 25. Februar 1960; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvR 785/76 = SozR 2200 § 1317 Nr. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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