Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 2157/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1327/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 51/19 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Unterkunfts- und Heizbedarfe streitig.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2001 geborenen Klägers. Die Kläger beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie sind in den vergangenen Jahren mehrfach innerhalb von E.umgezogen. Zunächst lebten die Kläger in der G.-F.-Straße 00, E. Mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Beklagten zogen die Kläger im September 2005 auf eigenen Wunsch in die E. Straße 00, E. Es folgte ein nicht genehmigter Umzug im März 2009 in die T.-straße 00, E. Nach Kündigung des Vermieters wegen Verstößen gegen die Hausordnung bezogen die Kläger zum 01.12.2010 eine Wohnung in der I.-straße 00, E. Für die 60,78 qm große Wohnung wurde eine Gesamtmiete von 436,60 EUR vereinbart (253,20 EUR Grundmiete, 113,40 EUR Betriebskosten, 70 EUR Heizkosten). Mit Schreiben vom 09.08.2012 erhöhte die Vermieterin zum 01.09.2012 die Gesamtmiete auf monatlich 456,60 EUR (253,20 EUR Grundmiete, 143,40 EUR Betriebskosten, 60 EUR Heizkosten) und mit Schreiben vom 24.10.2012 zum 01.01.2013 auf monatlich 507,24 EUR (303,84 EUR Grundmiete, 143,40 EUR Betriebskosten, 60 EUR Heizkosten). Der Beklagte übernahm zunächst diese Unterkunfts- und Heizbedarfe (Änderungsbescheid vom 06.12.2012). Mit Schreiben vom 10.04.2013 teilte der Beklagte den Klägern mit, die tatsächliche Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) von insgesamt 447,24 EUR übersteige die höchstangemessene Mietobergrenze für die Bruttokaltmiete von 400,40 EUR (274,30 EUR Grundmiete, 126,10 EUR Betriebskosten), weshalb die tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch für längstens sechs Monate übernommen werden könnten.
Am 24.06.2013 erstellte die Firma "B. & L." im Auftrag des Beklagten den Bericht "Mietwerterhebung E. 2013". Danach sei 2013 für einen Zweipersonenhaushalt von einer maximalen Bruttokaltmiete (Angemessenheitsrichtwert) von 403,65 EUR (6,21 EUR/qm [4,36 EUR/qm Grundmiete + 1,85 EUR/qm Betriebskosten] x 65 qm) auszugehen. Hierbei wurde u.a. die sich aus einer Bestandsmietendatenerhebung ergebende Bruttokaltmiete dem Anteil der Angebotsmieten, der aufgrund des errechneten Produkts tatsächlich angemietet werden konnte, gegenübergestellt. Der Anteil betrug je nach Wohnungsgröße 46 % bis 60 %. Die Betriebskostenvorauszahlungen wurden im Rahmen der Bestandsmietenabfrage erhoben.
Mit Schreiben vom 05.07.2013 erhöhte die Vermieterin ab dem 01.08.2013 die Gesamtmiete auf monatlich 516,24 EUR (303,84 EUR Grundmiete, 149,40 EUR Betriebskosten, 63 EUR Heizkosten). Der Beklagte berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 17.07.2013 die Mieterhöhung vom 01.08.2013 bis 31.10.2013.
Die Kläger beantragten die Weiterbewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.10.2013 hinaus. Die Klägerin leide an einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), der einen Umzug unmöglich mache. Dem Schreiben war ein Attest der Radiologin Dr. E1. vom 25.06.2013 beigefügt, in dem eine Bandscheibenvorwölbung im LWS-Segment L4/6 diagnostiziert wird.
Mit Bescheid vom 27.09.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen von November 2013 bis April 2014 iHv monatlich 977,34 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte nur noch aus seiner Sicht angemessene Unterkunfts- und Heizbedarfe iHv monatlich 466,65 EUR (403,65 EUR Bruttokaltmiete, 63 EUR Heizkosten).
Im Widerspruchsverfahren trugen die Kläger vor, ein Umzug sei unzumutbar, da sie in den vorangegangenen neun Jahren bereits dreimal hätten umziehen müssen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur eine Wohnung im Erdgeschoss oder mit Aufzug nutzen. Zumindest müsse auf die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zurückgegriffen werden, da der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept verfüge.
Das Gesundheitsamt der Stadt E. teilte dem Beklagten unter dem 04.11.2013 mit, unter Berücksichtigung der orthopädischen Erkrankungen sei aus medizinischer Sicht ein Umzug der Kläger weder unmöglich noch unzumutbar. Es seien ausweislich der CT-Untersuchung vom 25.06.2013 zwar krankhafte Veränderungen an den Bandscheiben und im Bereich von Knochen und Knorpel der LWS dokumentiert, weswegen die Klägerin bei einem Umzug vermutlich Hilfe benötigen würde. Aus dem Befund seien medizinische Gründe, aufgrund derer die Klägerin (ggf. mit Unterstützung) nicht umziehen könne, aber nicht abzuleiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ermittlung der höchstangemessenen Unterkunftskosten basiere mit dem Gutachten der Fa. "B & L" auf einem schlüssigen Konzept. Ein Umzug sei auch angesichts der Umzüge in der Vergangenheit nicht unzumutbar. Medizinische Gründe, die einen Umzug unmöglich machen, seien nicht gegeben.
Hiergegen haben die Kläger am 30.05.2014 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben und höhere Unterkunftskosten geltend gemacht. Ein neuerlicher Umzug sei unzumutbar, da sie in den letzten neun Jahren bereits drei Mal hätten umziehen müssen. Die Klägerin sei neben ihren orthopädischen Leiden an Hepatitis C erkrankt, weshalb der Kläger ein eigenes Zimmer benötige. Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheitsobergrenzen sei nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die Kläger haben unter Vorlage einer Kopie des entsprechenden Sitzungsprotokolls vorgetragen, das Sozialgericht Düsseldorf habe zur Methode der Firma "B & L" in einem Erörterungstermin vom 24.02.2017 im Verfahren S 29 AS 3305/15 für das Jobcenter Neuss beanstandet, dass nicht nachvollziehbar sei, nach welchem Kriterium Luxuswohnungen aus der Berechnung herausgenommen wurden. Die Angaben zu der Bestimmung der Betriebskosten seien widersprüchlich. Es sei keine Datenerhebung über die Qualität der einbezogenen Wohnungen erfolgt, sodass nicht bewertet werden könne, ob es sich um Wohnungen einfachen Standards handele. Der Beklagte habe ohne Qualitätsprüfung sämtliche Wohnungen mit den niedrigsten Mieten als Wohnungen einfachen Standards einbezogen. Die Vorgehensweise zu den Feststellungen zum Nachfragepotential (Gegenüberstellung Nachfragegruppe zum Angebot einfacher Wohnungen) sei methodisch fraglich und führe nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da eine Segregation befördert werde. Es würden vorrangig "Gettos" berücksichtigt, zumal überwiegend große Vermietungsgesellschaften angeschrieben worden seien. Bei der Berücksichtigung der Nachfragegruppe sei ferner auf bundesdurchschnittliche Werte abgestellt worden, ohne dass definiert werde, was unter Durchschnitt verstanden werde und ob diese Werte auf das konkrete Verteilungsgebiet übertragen werden können. Es erscheine naheliegend, dass die Nachfragegruppe der Stadt E. höher sei als der Bundesdurchschnitt. Es sei von einem Nachfrageüberhang auszugehen, zumal verkannt werde, dass auch Bezieher von hohen Einkommen nach günstigem Wohnraum suchten. Verkannt werde auch, dass für einige Personen nicht der Preis, sondern die Lage entscheidend sei. Die einkommensbezogene Eingrenzung der Nachfragegruppen sei an sich methodisch fragwürdig. Schon bei einer geringfügigen Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen von monatlich 10 EUR schieden Personen aus der sonstigen Nachfragegruppen aus, obwohl auch diese Personen nach Wohnungen im unteren Preissegment suchten. Zudem seien Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird ergänzend auf die Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2017 (Seiten 1 - 28) verwiesen (vom Bevollmächtigten der Kläger nach dessen Angaben "in Auftrag gegebene Ausarbeitung zum Thema des schlüssigen Konzepts der Stadt E").
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 weitere 297,54 EUR Unterkunfts- und Heizbedarfe zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die bewilligten Unterkunftskosten für angemessen und hat auf eine ergänzende Stellungnahme der Firma "B & L" vom 26.02.2016 Bezug genommen.
Mit (den Klägern am 02.05.2017 zugestellten) Urteil vom 30.03.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum ihr ein Umzug unter medizinischen Gesichtspunkten nicht möglich sei. Das von der Fa. "B & L" entwickelte Konzept sei schlüssig. Bei grundsätzlicher Methodenfreiheit seien bestehende Unschärfen systemimmanent und unvermeidbar.
Auf die Beschwerde der Kläger vom 31.05.2017 hat der Senat mit Beschluss vom 05.07.2017 die Berufung zugelassen.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger ergänzend ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BSG komme ein Umzug nur in Betracht, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Es sei daher auf die Bruttowarmmiete abzustellen. Da bei den Klägern nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel Heizkosten iHv bis zu 118,52 EUR monatlich angemessen seien, bestehe verglichen mit den tatsächlichen Heizkosten von monatlich 63 EUR eine Differenz von monatlich 55,62 EUR, die die streitgegenständliche Mietdifferenz übersteige. Konzepte der Fa. "B & L" seien in der Rechtsprechung wiederholt für unschlüssig erklärt worden. Die Erhebung entspräche auch hier nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. U.a. seien die Basismieten nicht repräsentativ erhoben, weil 90,3 % der Daten von den großen Wohnungsbaugesellschaften stammten, die aber im Bundesdurchschnitt nur 23 % des vermieteten Immobilienbesitzes besäßen. Außerdem seien Substandardwohnungen berücksichtigt worden, indem Mieten von 2,80 EUR/qm für Wohnungen bis 50 qm und von 2,40 EUR/qm für Wohnungen bis 80 qm berücksichtigt worden seien, die weit unterhalb der geringsten Mieten des Mietspiegels lägen. Das Ergebnis sei verfälscht worden, weil Wohnungen unterhalb von 35 qm nicht berücksichtigt worden seien. Ferner sei die Zahl der sonstigen Nachfrager nicht richtig ermittelt worden, weil zahlreiche Personen wie Rentner, Kranke etc. nicht einbezogen worden seien. Bei realistischer Abbildung würden 72 % der Bevölkerung in E Wohnungen im unteren Wohnsegment nachfragen. Auch die Betriebskosten seien falsch berechnet worden.
Die Kläger haben eine weitere "im Auftrag des Verfahrensbevollmächtigten" erstellte "ergänzende und abschließende Ausarbeitung der Mängel des Konzepts der Firma B & L" vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Anhang zum Schriftsatz vom 28.05.2019, Seiten 1-18).
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2017 zu ändern und den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 zu verurteilen, in der Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 monatlich weitere 49,59 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Konzept der Firma "B & L" sei wiederholt als schlüssig bewertet worden. Unter Vorlage des entsprechenden Sitzungsprotokolls hat der Beklagte geltend gemacht, der vom Sozialgericht Duisburg in dem Verfahren S 48 SO 528/12 als Zeuge befragte Diplom-Soziologe N. L. von der Fa. "B & L" habe die von den Klägern aufgeworfenen Kritikpunkte entkräftet. Dass im streitbefangenen Zeitraum eine sehr große Zahl von Wohnungen am Markt verfügbar war, ergebe sich zudem aus einer wöchentlich aktualisierten Aufstellung über preisgünstigen Wohnraum bis zur Mietobergrenze der jeweiligen Haushaltsklassen ("T-Liste"). Diese Liste werde von der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle geführt, an die jeder Leistungsempfänger bei einer Kostensenkungsaufforderung verwiesen werde.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Orthopäde Dr. T1. hat mitgeteilt, die Klägerin sei in den Jahren 2013/2014 im Stande gewesen, bei vollständiger Organisation durch Dritte einen Umzug zu bewältigen. Der Hausarzt Dr. H. hat berichtet, eine Hepatitis C-Behandlung sei in den Jahren 2014/2015 medikamentös behandelt und zur Ausheilung gebracht worden. Eine besonders ausgestattete Wohnung habe die Klägerin in den Jahren 2013/ 2014 nicht benötigt. Der Chirurg Dr. T2, hat mitgeteilt, der Klägerin sei ein Umzug in den Jahren 2013/2014 in jeder Hinsicht möglich gewesen.
Der Senat hat die Mieterhebung 2013, die ergänzende Stellungnahme der Firma "B & L" vom 26.02.2016, das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.2015 aus dem Verfahren S 48 SO 528/12 sowie die "T-Listen" für Zweipersonenhaushalte in den Monaten November 2013 bis April 2014 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Beteiligten haben sich mit der Verwertung dieser Unterlagen einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand des Verfahrens ist ein höherer Anspruch der Kläger auf Kosten der Unterkunft und Heizung von November 2013 bis April 2014 unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014. Die Kläger haben den Rechtsstreit zulässig (vgl. BSG Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R) auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt.
Die Kläger haben im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), weshalb ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zusteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Kläger ist als nicht erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) leistungsberechtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und kann Sozialgeld beanspruchen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Leistungsausschlussgründe liegen unstreitig nicht vor. Die Leistungen umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Tatsächlich waren von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich Unterkunfts- und Heizkosten iHv 516,24 EUR an ihre Vermieterin zu zahlen. Die Unterkunftskosten sind oberhalb des Betrags von monatlich 466,65 EUR, den der Beklagte bereits übernommen und zu Recht hälftig auf die Kläger verteilt hat (zum Kopfteilprinzip vgl. BSG Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R), nicht angemessen.
Bei dem Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R mwN).
Die Bestimmung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete) zu ermitteln; dann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem "schlüssigen Konzept" und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (zusammenfassend BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich eine Wohnfläche von 65 qm angemessen (vgl. Urteil des Senats vom 14.02.2019 - L 7 AS 1048/16). Die angemessene Wohnungsgröße ist nicht aufgrund der Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin zu erhöhen. Der Hausarzt Dr. H. hat mitgeteilt, dass diese Erkrankung unter medikamentöser Behandlung zur Ausheilung gebracht wurde. Überdies wird von einer Ansteckungsgefahr in dem ausführlichen Anamnesebericht des Katholischen Klinikums P vom 16.01.2015, den Dr. H. mit Befundbericht vom 09.07.2018 vorgelegt hat, nicht berichtet.
Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R und vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R). Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R). Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und innenliegendes Bad (BSG Urteile vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).
Der für die Ermittlung des Quadratmeterpreises maßgebliche Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Der Beklagte hat hier zutreffend das gesamte Gebiet der Stadt E als Vergleichsraum festgelegt (so bereits ausdrücklich BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Ein rechtmäßiges Konzept liegt - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 -1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; zum "sachlichen Gleichklang" der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Rechtsprechung des BVerfG zu der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums vgl. Berlit in LPK-SGB II 6. Aufl., § 22 Rn. 85) - nur vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 22 Rn. 91 mwN). Inhaltlich soll das Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird ("schlüssiges Konzept"). Hierfür muss das Konzept nach der Rechtsprechung des BSG neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar sein. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R; grundlegend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R und vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R).
Das hier maßgebliche Konzept der Fa. "B & L" stellt eine sachkundige, systematische Erfassung und Bewertung genereller Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum dar und erfüllt die Anforderungen an ein planmäßiges Vorgehen. Der Beklagte entscheidet über die zustehenden Unterkunftskosten aufgrund dieses Konzepts und nicht nur "von Fall zu Fall". Das Konzept bietet Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wurde und ist daher ein "schlüssiges Konzept". Denn die Kläger hätten 2013 zu einer Bruttokaltmiete von 403,65 EUR eine Vielzahl von angemessenen Wohnungen in E anmieten können. Diese Feststellung ist dem Senat aus eigener Sachkunde möglich, ohne dass er iSd § 103 SGG zu weitergehenden Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, gedrängt wäre.
Durch die Firma "B & L" wurden Wohnungsangebote in der Zeit vom 01.07.2012 bis 28.02.2013 über Internetportale, Anzeigenblätter etc. ermittelt und registriert. Nach Ausschluss von Substandardwohnungen ohne innenliegendes Bad und Sammelheizung, Dubletten und Wohnungen mit Besonderheiten (Freundschaftsmieten, Werkwohnungen etc.) konnten insgesamt 3.785 Wohnungsangebote (entspricht 7.162 Angeboten/Jahr) ermittelt werden. Nach Ausschluss von Ausreißern ("Extremwertkappung") für besonders günstige/teure Wohnungen verblieben 3.581 Wohnungsangebote. Zusammenfassend zeigt sich, dass zu der angenommenen Bruttokalt-Mietobergrenze - nach Größenklassen getrennt - für Wohnungen bis 50 qm (Einpersonenhaushalt) 60 % der angebotenen Wohnungen, von 50 qm bis 65 qm (Zweipersonenhaushalt) 52 % der angebotenen Wohnungen, von 65 qm bis 80 qm (Dreipersonenhaushalt) 56 % der angebotenen Wohnungen, von 80 qm bis 95 qm (Vierpersonenhaushalt) 55 % der angebotenen Wohnungen und von 95 qm bis 110 qm (Fünfpersonenhaushalt) 46 % der angebotenen Wohnungen angemietet werden konnten (vgl. Tabelle 10 iVm Tabelle 9 der Mietwerterhebung). Für die hier maßgebliche Gruppe der Zweipersonenhaushalte konnte mithin mehr als jede zweite der angebotenen Wohnungen zu der Mietobergrenze (bruttokalt) angemietet werden. Da für diese Gruppe innerhalb von acht Monaten (bereinigt) 1.062 Wohnungsangebote ermittelt wurden, hätten die Kläger mithin allein in diesen Monaten über 500 Wohnungen anmieten können, was die Angemessenheit des ermittelten Werts des Beklagten bestätigt. Hinzu kommt, dass die angebotenen Mieten im Vergleich zu den Abschlussmieten (bis zu einem Monat vor dem Stichtag 01.09.2012) sogar teurer waren. Die Firma "B & L" hat ermittelt, dass in fast allen Fällen die Neuvertragsmieten unter den Angebotsmieten lagen, weil Sozialwohnungen idR nicht inseriert werden und somit bei den Angebotsmieten nur in kleinen Anteilen berücksichtigt werden, günstige Wohnungen von den Wohnungsunternehmen über Interessenlisten vermarktet, also nicht inseriert werden und teure Wohnungen wesentlich intensiver vermarket werden. Dieser Umstand führt zu einer messbaren Reduzierung der tatsächlichen Abschlussmieten verglichen mit den Angebotsmieten (vgl. Tabelle 5 zur Mietwerterhebung 2013 für Einpersonenhaushalte - Angebotsmiete 5,23 EUR je qm/ Neuvertragsmiete 4,92 EUR je qm).
Angesichts der Angebotsvielfalt besteht nicht die Gefahr von Brennpunktbildungen. Wenn mehr als 50 % der angebotenen Wohnungen - gemessen an der Bruttokaltmiete - zu der Grundsicherungsmietobergrenze des Beklagten angemietet werden können, bedeutet dies, dass zumindest in mehreren größeren Stadtteilen Wohnungen angemietet werden können, die mehr als die Hälfte des Wohnungsmarktes abbilden.
Durchgreifende Einwendungen gegen diese Beurteilung der Angebotssituation durch die Fa. "B & L" haben die Kläger nicht erhoben. Soweit die Kläger monieren, die Gruppe der Nachfrager nach günstigem Wohnraum sei von dem Beklagten mit rund 30 % zu niedrig angesetzt worden und umfasse vielmehr - unter Einschluss u.a. aller Rentner - 72 % der Nachfrager, folgt der Senat dem nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass alle Rentner - losgelöst von ihrer Rentenhöhe, sonstigem Einkommen und Vermögen - der Gruppe der sonstigen Nachfrager zuzuordnen sind. Bei dieser Betrachtungsweise wird zudem die Gruppe der Rentner, die im Eigentum oder in Altenheimen leben, mit erfasst, ohne dass diese Personen mit Leistungsempfängern nach dem SGB II um preisgünstigen Wohnraum konkurrieren. Realistischer erscheint demgegenüber die Schätzung der sonstigen Nachfrager durch die Firma "B & L". Diese ermittelte aus dem Datenmaterial, das den gesamten Wohnungsmarkt abbildet, die für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessenen Wohnungen im unteren Marktsegment, in dem sie zunächst, differenziert nach Haushaltsgröße, die Zahl der Haushalte ermittelte, die entweder selbst Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Wohngeld beziehen oder mit Beziehern diesen Leistungen um preisgünstigen Wohnraum konkurrieren. Bei den konkurrierenden Nachfragern handelt es sich um Haushalte mit einem geringen Einkommen, die unabhängig von Sozialleistungen sind. Hinsichtlich der letztgenannten Gruppe nahm die Firma "B & L" wegen des Fehlens konkreter statistischer Daten für die Stadt E an, dass die Nachfragegruppe 10 % der Haushalte ausmacht. Dieser Ansatz ist plausibel, denn er beruht auf 2009 erhobenen Daten des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, wonach bundesweit 7,5 % der Haushalte als sonstige Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum anzusehen sind. Die Einschätzung der Größenordnung weiterer Nachfragegruppen für 2013 ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich auch im Jahr 2015 der Anteil der Niedrigeinkommensbezieher bundesweit auf ca. 10 % belief (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17) und sie durch den damaligen Armutsbericht bestätigt wird. Bei einem Bevölkerungsanteil von weniger als 25 %, der nach dem damaligen Armutsbericht in E als armutsgefährdet galt (vgl. Seite 3 und 4 der ergänzenden Stellungnahme von "B & L" vom 26.02.2016 mwN), ist eine Schätzung der Nachfrager nach günstigem Wohnraum von 30 % ausgewogen und lässt einen ausreichenden Sicherheitsspielraum, der auch die nicht gesondert erfassten Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG einbezieht (vgl. Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme vom 26.02.2016). Dass Wohnungen unter 35 qm nicht berücksichtigt wurden, ist allein deshalb unerheblich, weil bei den Angebotsmieten für Zweipersonenhaushalte Wohnungen unter 35 qm ohnehin nicht maßgeblich sind.
Aus der vom Senat beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten "T-Liste" wird ebenfalls deutlich, dass zu dem vom Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterpreisreis im gesamten Stadtgebiet von E Wohnungen angemietet werden können. Bei der "T-Liste" handelt es sich um eine tabellarische Auflistung, in der von der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle der Stadt E nach Stadtteilen alphabetisch sortiert Unterkünfte nach Haushaltsklassen wöchentlich aufgenommen werden, die zu der kommunal anerkannten Mietobergrenze der Stadt E angemietet werden können. Die wöchentlichen Aufstellungen für den Zeitraum vom 04.11.2013 bis 28.04.2014 zeigen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum 410 bis 612 Wohnungen von der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle der Stadt E für Zweipersonenhaushalte in verschiedenen Stadtteilen gelistet wurden, die zu einer Bruttokaltmiete von bis zu 403,65 EUR hätten angemietet werden können. Zwar hat das BSG für die Stadt E entschieden, dass die "T-Liste" allein kein schlüssiges Konzept ersetzt (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R), jedoch spricht nichts dagegen, diese Liste bei der Kontrolle des Angemessenheitswerts heranzuziehen.
Nicht aus eigener Sachkunde feststellen kann der Senat, ob die der Ermittlung des Quadratmeterpreises zugrundeliegende Datenerhebung durch die Fa. "B & L" in allen Punkten insbesondere den Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung entspricht und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung beachtet worden sind. Der Senat verfügt nicht über die zur Beurteilung dieser Anforderungen erforderliche statistisch-fachwissenschaftliche Sachkunde. Ein Gericht darf sich bei der Tatsachenfeststellung, die fachwissenschaftlichen Sachverstand erfordert, eigene Sachkunde nicht anmaßen (BSG Urteile vom 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R und vom 10.12.1993 - 13 RJ 75/92).
Der Senat sieht bei einem - hier wie dargelegt gegebenen - Nachweis ausreichender Wohnraumversorgung zu dem vom Leistungsträger planmäßig ermittelten Quadratmeterpreis jedoch keine Veranlassung, für die Bejahung der Schlüssigkeit des Konzepts stets gutachterlich prüfen zu lassen, ob der Preis ohne methodische Fehler ermittelt worden ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). Diese nachvollziehende Kontrolle kann nach Auffassung des Senats dadurch erfolgen, dass festgestellt wird, ob es den Leistungsempfängern - wie der Beklagte hier dargelegt hat - im Ergebnis möglich ist, zu dem ermittelten Quadratmeterpreis Wohnraum anzumieten, weil ein ausreichender Wohnungsmarkt, der sich in der aktuellen Angebotssituation widerspiegelt, vorhanden ist.
Dieser ergebnisbezogene, auf die im streitigen Zeitraum bestehende Angebotssituation abstellende Ansatz folgt nicht nur aus der nach der Rechtsprechung des BSG ausdrücklich (aufgrund der Methodenvielfalt bei der Erstellung des Konzepts) anzuerkennenden Eigenverantwortung der Exekutive und der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf eine nachvollziehende Kontrolle, sondern auch aus der verfassungsrechtlich bestimmten Aufgabe des (sozial)gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Sozialgerichte haben im Rahmen der hier maßgeblichen Anfechtungs- und Leistungsklage eines Leistungsberechtigten iSd § 54 Abs. 4 SGG nicht die Verpflichtung oder die Kompetenz zu prüfen, ob der Leistungsträger alle objektiv-rechtlichen Anforderungen an sein Verwaltungshandeln erfüllt hat, sondern allein zu klären, ob eine Verletzung subjektiver Rechte des Rechtssuchenden (hier der Kläger) gegeben ist. Die Anforderungen, die insbesondere mit den Merkmalen "Repräsentativität", "Validität" und "Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze" an die Festlegung des angemessenen Quadratmeterpreises gestellt werden, haben indes nicht nur die Funktion, eine Beschwer der Leistungsempfänger zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass zu diesem Preis ausreichend Wohnraum angemietet werden kann, sondern auch umgekehrt zu verhindern, dass die Jobcenter zu hohe Quadratmeterpreise festlegen und so den Mietmarkt zu Ungunsten der Geringverdiener beeinflussen. Insoweit wohnt dem Schlüssigkeitsbegriff das Element der Begrenzung inne (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R). Entsprechend hat der Gesetzgeber im Rahmen der Satzungsermächtigung nach § 22a SGB II ausdrücklich angeordnet, dass bei der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen berücksichtigt werden sollen (§ 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Ob diese Begrenzungsfunktion beachtet wurde, ist indes nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Die Klärung der Frage, ob ein "zu hoher" Wert festgesetzt wurde, gehört nicht zu dem Rechtsschutzbegehren und ist deshalb nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Ein Konzept, dass evident methodisch fehlerhaft zu hohe Werte als Angemessenheitswerte festlegt, wäre zwar mathematisch-statistisch unschlüssig und würde als Satzung gegen § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II verstoßen, würde indes nicht zu einem Erfolg des Klagebegehrens führen, weshalb eine entsprechende Feststellung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht getroffen werden dürfte und müsste.
Auch der vom Beklagten zugrunde gelegte Betriebskostenwert beschwert die Kläger nicht. Die Fa. "B & L" hat zu den angebotenen Grundmieten die Betriebskosten aus der Bestandsmietenerhebung hinzuaddiert und so eine angemessene Bruttokaltmiete nachvollziehbar ermittelt. Die ermittelten kalten Betriebskosten entsprechen dem nach Wohnungsgröße differenzierten Mittelwert aller erhobenen Betriebskostenwerte (zur Bildung eines Mittelwertes bei Betriebskosten BSG Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R und vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R). Soweit die Kläger insofern widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Fallzahlen in Tabelle 2 und Tabelle 7 monieren, greift dies nicht durch, da Tabelle 2 die Fallzahlen zu den Ermittlungen der Bestandsmieten betrifft, während Tabelle 7 die Anzahl der für die kalten Betriebskosten berücksichtigten Wohnungen darstellt.
Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten steht den Klägern auch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zu. Hiernach sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorgaben hat der Beklagte hier beachtet, da die Kostensenkungsaufforderung vom 10.04.2013 datiert und die erstmalige Kürzung der Unterkunftskosten im November 2013 erfolgte. Der Umstand, dass die von dem Beklagten in der Kostensenkungsaufforderung herangezogenen Mietrichtwerte geringfügig niedriger sind als der Angemessenheitswert, ist unschädlich, denn eine Kostensenkungsaufforderung ist lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und soll den "Eintritt in den Dialog" eröffnen. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. nur BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).
Da der Bericht der Mietwerterhebung bereits am 24.06.2013 vorlag, die Leistungskürzung aber erstmalig im November 2013 zum Tragen kam, liegt keine unzulässige Rückschreibung vor (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R).
Ein Umzug war nicht unmöglich oder unzumutbar. Die vorherigen Umzüge erfolgten stets auf Veranlassung der Kläger. Medizinische Gründe, die einem Umzug entgegenstanden, sind nicht ersichtlich. Sämtliche Ärzte der Klägerin haben berichtet, dass der Klägerin ein Umzug möglich war. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Gesundheitsamtes der Stadt E. Schließlich zeugen die Umzüge in den Jahren 2005 - 2009 von der Fähigkeit der Kläger, einen Umzug durchzuführen, zumal die orthopädischen Einschränkungen der Klägerin schon vor dem Umzug in die I.-straße 00 beklagt wurden. Hierzu passt, dass die Kläger zwischenzeitlich nach C. umgezogen sind. Auch das Vorbringen, die Klägerin sei auf eine Erdgeschosswohnung oder eine Wohnung mit Aufzug angewiesen, ist medizinisch nicht belegt.
Entgegen ihrem Vorbringen ist den Klägern ein Umzug schließlich nicht etwa deshalb unzumutbar gewesen, weil in einer neuen Wohnung unter Berücksichtigung eines maximal angemessenen Heizkostenwertes Heizkosten angefallen wären, bei deren Übernahme die Gesamtkosten trotz abgesenkter Bruttokaltmiete nicht gesenkt worden wären. Zwar ist ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Nur ein Wohnungswechsel, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, ist das von dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger geforderte wirtschaftliche Verhalten. Ein Wohnungswechsel, der nicht zu niedrigeren Gesamtkosten führt, wäre unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar. Gegenüber dem grundsätzlich schützenswerten individuellen Interesse des hilfebedürftigen Leistungsempfängers am Verbleib in seiner Wohnung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an deren Aufgabe nur für den Fall eines wirtschaftlich sinnvollen Umzuges. Stehen auf dem in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarkt keine Wohnungen zur Verfügung, in denen von dem Träger der Grundsicherung insgesamt niedrigere Kosten aufzubringen sind, bleibt es der Entscheidung des Einzelnen überlassen, ob er weiterhin in einer Wohnung verbleiben will (BSG Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R). Entsprechend bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, dass eine Absenkung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unangemessenen Unterkunftskosten nicht gefordert werden muss (iS von "darf", hierzu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 152), wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringende Leistungen unwirtschaftlich wäre. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass auf dem Wohnungsmarkt in E nur Wohnungen zu finden waren, für die so hohe Heizkosten aufzubringen waren, dass trotz der geforderten Senkung der Bruttokaltmiete eine Senkung der Gesamtkosten nicht erfolgt. Vielmehr belegt die "T-Liste" insoweit, dass der von den Klägern im streitigen Zeitraum aufzuwendende Heizkostenabschlag iHv monatlich 63 EUR auch in einer Vielzahl anderer Wohnungen in E nicht überschritten wird. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf § 22 Abs. 10 SGB II berufen. Zwar ist nach dieser Vorschrift zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung erst am 01.08.2016 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 20 e des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 - BGBl I 1824) und damit den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfasst, folgt hieraus eine Unzumutbarkeit eines Umzugs bis zur Ausschöpfung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nicht, da der Beklagte eine solche nicht festgelegt hat. Aus § 22 Abs. 10 SGB II lässt sich ein Anspruch auf eine Budgetierung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung maximal möglicher Heizkosten nicht ableiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten iS von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend angewandt worden sind oder nicht, bleibt zwar nach der Rechtsprechung des BSG auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn sie sich in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt. Daran ändert auch nichts, wenn das mit der Vorbereitung der maßgebenden Richtlinie beauftragte Unternehmen auch andere SGB II-Träger in vergleichbaren Fragen berät. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG kommt einer Entscheidung zum schlüssigen Konzept jedoch zu, soweit die angegriffene Entscheidung das gesamte Bundesgebiet betreffende Rechtsfragen berührt, die eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung der Rechtsprechung durch das Revisionsgericht angezeigt erscheinen lassen (BSG Beschluss vom 07.10.2015 - B 14 AS 255/15 B). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Bestimmung der Anforderungen, die im gerichtlichen Verfahren an die Prüfung eines schlüssigen Konzepts zu stellen sind, eine das gesamte Bundesgebiet betreffende Rechtsfrage darstellt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Unterkunfts- und Heizbedarfe streitig.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2001 geborenen Klägers. Die Kläger beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie sind in den vergangenen Jahren mehrfach innerhalb von E.umgezogen. Zunächst lebten die Kläger in der G.-F.-Straße 00, E. Mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Beklagten zogen die Kläger im September 2005 auf eigenen Wunsch in die E. Straße 00, E. Es folgte ein nicht genehmigter Umzug im März 2009 in die T.-straße 00, E. Nach Kündigung des Vermieters wegen Verstößen gegen die Hausordnung bezogen die Kläger zum 01.12.2010 eine Wohnung in der I.-straße 00, E. Für die 60,78 qm große Wohnung wurde eine Gesamtmiete von 436,60 EUR vereinbart (253,20 EUR Grundmiete, 113,40 EUR Betriebskosten, 70 EUR Heizkosten). Mit Schreiben vom 09.08.2012 erhöhte die Vermieterin zum 01.09.2012 die Gesamtmiete auf monatlich 456,60 EUR (253,20 EUR Grundmiete, 143,40 EUR Betriebskosten, 60 EUR Heizkosten) und mit Schreiben vom 24.10.2012 zum 01.01.2013 auf monatlich 507,24 EUR (303,84 EUR Grundmiete, 143,40 EUR Betriebskosten, 60 EUR Heizkosten). Der Beklagte übernahm zunächst diese Unterkunfts- und Heizbedarfe (Änderungsbescheid vom 06.12.2012). Mit Schreiben vom 10.04.2013 teilte der Beklagte den Klägern mit, die tatsächliche Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) von insgesamt 447,24 EUR übersteige die höchstangemessene Mietobergrenze für die Bruttokaltmiete von 400,40 EUR (274,30 EUR Grundmiete, 126,10 EUR Betriebskosten), weshalb die tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch für längstens sechs Monate übernommen werden könnten.
Am 24.06.2013 erstellte die Firma "B. & L." im Auftrag des Beklagten den Bericht "Mietwerterhebung E. 2013". Danach sei 2013 für einen Zweipersonenhaushalt von einer maximalen Bruttokaltmiete (Angemessenheitsrichtwert) von 403,65 EUR (6,21 EUR/qm [4,36 EUR/qm Grundmiete + 1,85 EUR/qm Betriebskosten] x 65 qm) auszugehen. Hierbei wurde u.a. die sich aus einer Bestandsmietendatenerhebung ergebende Bruttokaltmiete dem Anteil der Angebotsmieten, der aufgrund des errechneten Produkts tatsächlich angemietet werden konnte, gegenübergestellt. Der Anteil betrug je nach Wohnungsgröße 46 % bis 60 %. Die Betriebskostenvorauszahlungen wurden im Rahmen der Bestandsmietenabfrage erhoben.
Mit Schreiben vom 05.07.2013 erhöhte die Vermieterin ab dem 01.08.2013 die Gesamtmiete auf monatlich 516,24 EUR (303,84 EUR Grundmiete, 149,40 EUR Betriebskosten, 63 EUR Heizkosten). Der Beklagte berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 17.07.2013 die Mieterhöhung vom 01.08.2013 bis 31.10.2013.
Die Kläger beantragten die Weiterbewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.10.2013 hinaus. Die Klägerin leide an einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), der einen Umzug unmöglich mache. Dem Schreiben war ein Attest der Radiologin Dr. E1. vom 25.06.2013 beigefügt, in dem eine Bandscheibenvorwölbung im LWS-Segment L4/6 diagnostiziert wird.
Mit Bescheid vom 27.09.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen von November 2013 bis April 2014 iHv monatlich 977,34 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte nur noch aus seiner Sicht angemessene Unterkunfts- und Heizbedarfe iHv monatlich 466,65 EUR (403,65 EUR Bruttokaltmiete, 63 EUR Heizkosten).
Im Widerspruchsverfahren trugen die Kläger vor, ein Umzug sei unzumutbar, da sie in den vorangegangenen neun Jahren bereits dreimal hätten umziehen müssen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur eine Wohnung im Erdgeschoss oder mit Aufzug nutzen. Zumindest müsse auf die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zurückgegriffen werden, da der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept verfüge.
Das Gesundheitsamt der Stadt E. teilte dem Beklagten unter dem 04.11.2013 mit, unter Berücksichtigung der orthopädischen Erkrankungen sei aus medizinischer Sicht ein Umzug der Kläger weder unmöglich noch unzumutbar. Es seien ausweislich der CT-Untersuchung vom 25.06.2013 zwar krankhafte Veränderungen an den Bandscheiben und im Bereich von Knochen und Knorpel der LWS dokumentiert, weswegen die Klägerin bei einem Umzug vermutlich Hilfe benötigen würde. Aus dem Befund seien medizinische Gründe, aufgrund derer die Klägerin (ggf. mit Unterstützung) nicht umziehen könne, aber nicht abzuleiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ermittlung der höchstangemessenen Unterkunftskosten basiere mit dem Gutachten der Fa. "B & L" auf einem schlüssigen Konzept. Ein Umzug sei auch angesichts der Umzüge in der Vergangenheit nicht unzumutbar. Medizinische Gründe, die einen Umzug unmöglich machen, seien nicht gegeben.
Hiergegen haben die Kläger am 30.05.2014 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben und höhere Unterkunftskosten geltend gemacht. Ein neuerlicher Umzug sei unzumutbar, da sie in den letzten neun Jahren bereits drei Mal hätten umziehen müssen. Die Klägerin sei neben ihren orthopädischen Leiden an Hepatitis C erkrankt, weshalb der Kläger ein eigenes Zimmer benötige. Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheitsobergrenzen sei nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die Kläger haben unter Vorlage einer Kopie des entsprechenden Sitzungsprotokolls vorgetragen, das Sozialgericht Düsseldorf habe zur Methode der Firma "B & L" in einem Erörterungstermin vom 24.02.2017 im Verfahren S 29 AS 3305/15 für das Jobcenter Neuss beanstandet, dass nicht nachvollziehbar sei, nach welchem Kriterium Luxuswohnungen aus der Berechnung herausgenommen wurden. Die Angaben zu der Bestimmung der Betriebskosten seien widersprüchlich. Es sei keine Datenerhebung über die Qualität der einbezogenen Wohnungen erfolgt, sodass nicht bewertet werden könne, ob es sich um Wohnungen einfachen Standards handele. Der Beklagte habe ohne Qualitätsprüfung sämtliche Wohnungen mit den niedrigsten Mieten als Wohnungen einfachen Standards einbezogen. Die Vorgehensweise zu den Feststellungen zum Nachfragepotential (Gegenüberstellung Nachfragegruppe zum Angebot einfacher Wohnungen) sei methodisch fraglich und führe nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da eine Segregation befördert werde. Es würden vorrangig "Gettos" berücksichtigt, zumal überwiegend große Vermietungsgesellschaften angeschrieben worden seien. Bei der Berücksichtigung der Nachfragegruppe sei ferner auf bundesdurchschnittliche Werte abgestellt worden, ohne dass definiert werde, was unter Durchschnitt verstanden werde und ob diese Werte auf das konkrete Verteilungsgebiet übertragen werden können. Es erscheine naheliegend, dass die Nachfragegruppe der Stadt E. höher sei als der Bundesdurchschnitt. Es sei von einem Nachfrageüberhang auszugehen, zumal verkannt werde, dass auch Bezieher von hohen Einkommen nach günstigem Wohnraum suchten. Verkannt werde auch, dass für einige Personen nicht der Preis, sondern die Lage entscheidend sei. Die einkommensbezogene Eingrenzung der Nachfragegruppen sei an sich methodisch fragwürdig. Schon bei einer geringfügigen Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen von monatlich 10 EUR schieden Personen aus der sonstigen Nachfragegruppen aus, obwohl auch diese Personen nach Wohnungen im unteren Preissegment suchten. Zudem seien Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird ergänzend auf die Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2017 (Seiten 1 - 28) verwiesen (vom Bevollmächtigten der Kläger nach dessen Angaben "in Auftrag gegebene Ausarbeitung zum Thema des schlüssigen Konzepts der Stadt E").
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 weitere 297,54 EUR Unterkunfts- und Heizbedarfe zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die bewilligten Unterkunftskosten für angemessen und hat auf eine ergänzende Stellungnahme der Firma "B & L" vom 26.02.2016 Bezug genommen.
Mit (den Klägern am 02.05.2017 zugestellten) Urteil vom 30.03.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum ihr ein Umzug unter medizinischen Gesichtspunkten nicht möglich sei. Das von der Fa. "B & L" entwickelte Konzept sei schlüssig. Bei grundsätzlicher Methodenfreiheit seien bestehende Unschärfen systemimmanent und unvermeidbar.
Auf die Beschwerde der Kläger vom 31.05.2017 hat der Senat mit Beschluss vom 05.07.2017 die Berufung zugelassen.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger ergänzend ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BSG komme ein Umzug nur in Betracht, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Es sei daher auf die Bruttowarmmiete abzustellen. Da bei den Klägern nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel Heizkosten iHv bis zu 118,52 EUR monatlich angemessen seien, bestehe verglichen mit den tatsächlichen Heizkosten von monatlich 63 EUR eine Differenz von monatlich 55,62 EUR, die die streitgegenständliche Mietdifferenz übersteige. Konzepte der Fa. "B & L" seien in der Rechtsprechung wiederholt für unschlüssig erklärt worden. Die Erhebung entspräche auch hier nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. U.a. seien die Basismieten nicht repräsentativ erhoben, weil 90,3 % der Daten von den großen Wohnungsbaugesellschaften stammten, die aber im Bundesdurchschnitt nur 23 % des vermieteten Immobilienbesitzes besäßen. Außerdem seien Substandardwohnungen berücksichtigt worden, indem Mieten von 2,80 EUR/qm für Wohnungen bis 50 qm und von 2,40 EUR/qm für Wohnungen bis 80 qm berücksichtigt worden seien, die weit unterhalb der geringsten Mieten des Mietspiegels lägen. Das Ergebnis sei verfälscht worden, weil Wohnungen unterhalb von 35 qm nicht berücksichtigt worden seien. Ferner sei die Zahl der sonstigen Nachfrager nicht richtig ermittelt worden, weil zahlreiche Personen wie Rentner, Kranke etc. nicht einbezogen worden seien. Bei realistischer Abbildung würden 72 % der Bevölkerung in E Wohnungen im unteren Wohnsegment nachfragen. Auch die Betriebskosten seien falsch berechnet worden.
Die Kläger haben eine weitere "im Auftrag des Verfahrensbevollmächtigten" erstellte "ergänzende und abschließende Ausarbeitung der Mängel des Konzepts der Firma B & L" vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Anhang zum Schriftsatz vom 28.05.2019, Seiten 1-18).
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2017 zu ändern und den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 zu verurteilen, in der Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 monatlich weitere 49,59 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Konzept der Firma "B & L" sei wiederholt als schlüssig bewertet worden. Unter Vorlage des entsprechenden Sitzungsprotokolls hat der Beklagte geltend gemacht, der vom Sozialgericht Duisburg in dem Verfahren S 48 SO 528/12 als Zeuge befragte Diplom-Soziologe N. L. von der Fa. "B & L" habe die von den Klägern aufgeworfenen Kritikpunkte entkräftet. Dass im streitbefangenen Zeitraum eine sehr große Zahl von Wohnungen am Markt verfügbar war, ergebe sich zudem aus einer wöchentlich aktualisierten Aufstellung über preisgünstigen Wohnraum bis zur Mietobergrenze der jeweiligen Haushaltsklassen ("T-Liste"). Diese Liste werde von der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle geführt, an die jeder Leistungsempfänger bei einer Kostensenkungsaufforderung verwiesen werde.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Orthopäde Dr. T1. hat mitgeteilt, die Klägerin sei in den Jahren 2013/2014 im Stande gewesen, bei vollständiger Organisation durch Dritte einen Umzug zu bewältigen. Der Hausarzt Dr. H. hat berichtet, eine Hepatitis C-Behandlung sei in den Jahren 2014/2015 medikamentös behandelt und zur Ausheilung gebracht worden. Eine besonders ausgestattete Wohnung habe die Klägerin in den Jahren 2013/ 2014 nicht benötigt. Der Chirurg Dr. T2, hat mitgeteilt, der Klägerin sei ein Umzug in den Jahren 2013/2014 in jeder Hinsicht möglich gewesen.
Der Senat hat die Mieterhebung 2013, die ergänzende Stellungnahme der Firma "B & L" vom 26.02.2016, das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.2015 aus dem Verfahren S 48 SO 528/12 sowie die "T-Listen" für Zweipersonenhaushalte in den Monaten November 2013 bis April 2014 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Beteiligten haben sich mit der Verwertung dieser Unterlagen einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand des Verfahrens ist ein höherer Anspruch der Kläger auf Kosten der Unterkunft und Heizung von November 2013 bis April 2014 unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014. Die Kläger haben den Rechtsstreit zulässig (vgl. BSG Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R) auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt.
Die Kläger haben im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), weshalb ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zusteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Kläger ist als nicht erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) leistungsberechtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und kann Sozialgeld beanspruchen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Leistungsausschlussgründe liegen unstreitig nicht vor. Die Leistungen umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Tatsächlich waren von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich Unterkunfts- und Heizkosten iHv 516,24 EUR an ihre Vermieterin zu zahlen. Die Unterkunftskosten sind oberhalb des Betrags von monatlich 466,65 EUR, den der Beklagte bereits übernommen und zu Recht hälftig auf die Kläger verteilt hat (zum Kopfteilprinzip vgl. BSG Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R), nicht angemessen.
Bei dem Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R mwN).
Die Bestimmung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete) zu ermitteln; dann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem "schlüssigen Konzept" und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (zusammenfassend BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich eine Wohnfläche von 65 qm angemessen (vgl. Urteil des Senats vom 14.02.2019 - L 7 AS 1048/16). Die angemessene Wohnungsgröße ist nicht aufgrund der Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin zu erhöhen. Der Hausarzt Dr. H. hat mitgeteilt, dass diese Erkrankung unter medikamentöser Behandlung zur Ausheilung gebracht wurde. Überdies wird von einer Ansteckungsgefahr in dem ausführlichen Anamnesebericht des Katholischen Klinikums P vom 16.01.2015, den Dr. H. mit Befundbericht vom 09.07.2018 vorgelegt hat, nicht berichtet.
Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R und vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R). Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R). Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und innenliegendes Bad (BSG Urteile vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).
Der für die Ermittlung des Quadratmeterpreises maßgebliche Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Der Beklagte hat hier zutreffend das gesamte Gebiet der Stadt E als Vergleichsraum festgelegt (so bereits ausdrücklich BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Ein rechtmäßiges Konzept liegt - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 -1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; zum "sachlichen Gleichklang" der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Rechtsprechung des BVerfG zu der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums vgl. Berlit in LPK-SGB II 6. Aufl., § 22 Rn. 85) - nur vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 22 Rn. 91 mwN). Inhaltlich soll das Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird ("schlüssiges Konzept"). Hierfür muss das Konzept nach der Rechtsprechung des BSG neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar sein. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R; grundlegend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R und vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R).
Das hier maßgebliche Konzept der Fa. "B & L" stellt eine sachkundige, systematische Erfassung und Bewertung genereller Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum dar und erfüllt die Anforderungen an ein planmäßiges Vorgehen. Der Beklagte entscheidet über die zustehenden Unterkunftskosten aufgrund dieses Konzepts und nicht nur "von Fall zu Fall". Das Konzept bietet Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wurde und ist daher ein "schlüssiges Konzept". Denn die Kläger hätten 2013 zu einer Bruttokaltmiete von 403,65 EUR eine Vielzahl von angemessenen Wohnungen in E anmieten können. Diese Feststellung ist dem Senat aus eigener Sachkunde möglich, ohne dass er iSd § 103 SGG zu weitergehenden Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, gedrängt wäre.
Durch die Firma "B & L" wurden Wohnungsangebote in der Zeit vom 01.07.2012 bis 28.02.2013 über Internetportale, Anzeigenblätter etc. ermittelt und registriert. Nach Ausschluss von Substandardwohnungen ohne innenliegendes Bad und Sammelheizung, Dubletten und Wohnungen mit Besonderheiten (Freundschaftsmieten, Werkwohnungen etc.) konnten insgesamt 3.785 Wohnungsangebote (entspricht 7.162 Angeboten/Jahr) ermittelt werden. Nach Ausschluss von Ausreißern ("Extremwertkappung") für besonders günstige/teure Wohnungen verblieben 3.581 Wohnungsangebote. Zusammenfassend zeigt sich, dass zu der angenommenen Bruttokalt-Mietobergrenze - nach Größenklassen getrennt - für Wohnungen bis 50 qm (Einpersonenhaushalt) 60 % der angebotenen Wohnungen, von 50 qm bis 65 qm (Zweipersonenhaushalt) 52 % der angebotenen Wohnungen, von 65 qm bis 80 qm (Dreipersonenhaushalt) 56 % der angebotenen Wohnungen, von 80 qm bis 95 qm (Vierpersonenhaushalt) 55 % der angebotenen Wohnungen und von 95 qm bis 110 qm (Fünfpersonenhaushalt) 46 % der angebotenen Wohnungen angemietet werden konnten (vgl. Tabelle 10 iVm Tabelle 9 der Mietwerterhebung). Für die hier maßgebliche Gruppe der Zweipersonenhaushalte konnte mithin mehr als jede zweite der angebotenen Wohnungen zu der Mietobergrenze (bruttokalt) angemietet werden. Da für diese Gruppe innerhalb von acht Monaten (bereinigt) 1.062 Wohnungsangebote ermittelt wurden, hätten die Kläger mithin allein in diesen Monaten über 500 Wohnungen anmieten können, was die Angemessenheit des ermittelten Werts des Beklagten bestätigt. Hinzu kommt, dass die angebotenen Mieten im Vergleich zu den Abschlussmieten (bis zu einem Monat vor dem Stichtag 01.09.2012) sogar teurer waren. Die Firma "B & L" hat ermittelt, dass in fast allen Fällen die Neuvertragsmieten unter den Angebotsmieten lagen, weil Sozialwohnungen idR nicht inseriert werden und somit bei den Angebotsmieten nur in kleinen Anteilen berücksichtigt werden, günstige Wohnungen von den Wohnungsunternehmen über Interessenlisten vermarktet, also nicht inseriert werden und teure Wohnungen wesentlich intensiver vermarket werden. Dieser Umstand führt zu einer messbaren Reduzierung der tatsächlichen Abschlussmieten verglichen mit den Angebotsmieten (vgl. Tabelle 5 zur Mietwerterhebung 2013 für Einpersonenhaushalte - Angebotsmiete 5,23 EUR je qm/ Neuvertragsmiete 4,92 EUR je qm).
Angesichts der Angebotsvielfalt besteht nicht die Gefahr von Brennpunktbildungen. Wenn mehr als 50 % der angebotenen Wohnungen - gemessen an der Bruttokaltmiete - zu der Grundsicherungsmietobergrenze des Beklagten angemietet werden können, bedeutet dies, dass zumindest in mehreren größeren Stadtteilen Wohnungen angemietet werden können, die mehr als die Hälfte des Wohnungsmarktes abbilden.
Durchgreifende Einwendungen gegen diese Beurteilung der Angebotssituation durch die Fa. "B & L" haben die Kläger nicht erhoben. Soweit die Kläger monieren, die Gruppe der Nachfrager nach günstigem Wohnraum sei von dem Beklagten mit rund 30 % zu niedrig angesetzt worden und umfasse vielmehr - unter Einschluss u.a. aller Rentner - 72 % der Nachfrager, folgt der Senat dem nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass alle Rentner - losgelöst von ihrer Rentenhöhe, sonstigem Einkommen und Vermögen - der Gruppe der sonstigen Nachfrager zuzuordnen sind. Bei dieser Betrachtungsweise wird zudem die Gruppe der Rentner, die im Eigentum oder in Altenheimen leben, mit erfasst, ohne dass diese Personen mit Leistungsempfängern nach dem SGB II um preisgünstigen Wohnraum konkurrieren. Realistischer erscheint demgegenüber die Schätzung der sonstigen Nachfrager durch die Firma "B & L". Diese ermittelte aus dem Datenmaterial, das den gesamten Wohnungsmarkt abbildet, die für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessenen Wohnungen im unteren Marktsegment, in dem sie zunächst, differenziert nach Haushaltsgröße, die Zahl der Haushalte ermittelte, die entweder selbst Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Wohngeld beziehen oder mit Beziehern diesen Leistungen um preisgünstigen Wohnraum konkurrieren. Bei den konkurrierenden Nachfragern handelt es sich um Haushalte mit einem geringen Einkommen, die unabhängig von Sozialleistungen sind. Hinsichtlich der letztgenannten Gruppe nahm die Firma "B & L" wegen des Fehlens konkreter statistischer Daten für die Stadt E an, dass die Nachfragegruppe 10 % der Haushalte ausmacht. Dieser Ansatz ist plausibel, denn er beruht auf 2009 erhobenen Daten des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, wonach bundesweit 7,5 % der Haushalte als sonstige Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum anzusehen sind. Die Einschätzung der Größenordnung weiterer Nachfragegruppen für 2013 ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich auch im Jahr 2015 der Anteil der Niedrigeinkommensbezieher bundesweit auf ca. 10 % belief (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17) und sie durch den damaligen Armutsbericht bestätigt wird. Bei einem Bevölkerungsanteil von weniger als 25 %, der nach dem damaligen Armutsbericht in E als armutsgefährdet galt (vgl. Seite 3 und 4 der ergänzenden Stellungnahme von "B & L" vom 26.02.2016 mwN), ist eine Schätzung der Nachfrager nach günstigem Wohnraum von 30 % ausgewogen und lässt einen ausreichenden Sicherheitsspielraum, der auch die nicht gesondert erfassten Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG einbezieht (vgl. Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme vom 26.02.2016). Dass Wohnungen unter 35 qm nicht berücksichtigt wurden, ist allein deshalb unerheblich, weil bei den Angebotsmieten für Zweipersonenhaushalte Wohnungen unter 35 qm ohnehin nicht maßgeblich sind.
Aus der vom Senat beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten "T-Liste" wird ebenfalls deutlich, dass zu dem vom Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterpreisreis im gesamten Stadtgebiet von E Wohnungen angemietet werden können. Bei der "T-Liste" handelt es sich um eine tabellarische Auflistung, in der von der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle der Stadt E nach Stadtteilen alphabetisch sortiert Unterkünfte nach Haushaltsklassen wöchentlich aufgenommen werden, die zu der kommunal anerkannten Mietobergrenze der Stadt E angemietet werden können. Die wöchentlichen Aufstellungen für den Zeitraum vom 04.11.2013 bis 28.04.2014 zeigen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum 410 bis 612 Wohnungen von der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle der Stadt E für Zweipersonenhaushalte in verschiedenen Stadtteilen gelistet wurden, die zu einer Bruttokaltmiete von bis zu 403,65 EUR hätten angemietet werden können. Zwar hat das BSG für die Stadt E entschieden, dass die "T-Liste" allein kein schlüssiges Konzept ersetzt (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R), jedoch spricht nichts dagegen, diese Liste bei der Kontrolle des Angemessenheitswerts heranzuziehen.
Nicht aus eigener Sachkunde feststellen kann der Senat, ob die der Ermittlung des Quadratmeterpreises zugrundeliegende Datenerhebung durch die Fa. "B & L" in allen Punkten insbesondere den Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung entspricht und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung beachtet worden sind. Der Senat verfügt nicht über die zur Beurteilung dieser Anforderungen erforderliche statistisch-fachwissenschaftliche Sachkunde. Ein Gericht darf sich bei der Tatsachenfeststellung, die fachwissenschaftlichen Sachverstand erfordert, eigene Sachkunde nicht anmaßen (BSG Urteile vom 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R und vom 10.12.1993 - 13 RJ 75/92).
Der Senat sieht bei einem - hier wie dargelegt gegebenen - Nachweis ausreichender Wohnraumversorgung zu dem vom Leistungsträger planmäßig ermittelten Quadratmeterpreis jedoch keine Veranlassung, für die Bejahung der Schlüssigkeit des Konzepts stets gutachterlich prüfen zu lassen, ob der Preis ohne methodische Fehler ermittelt worden ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). Diese nachvollziehende Kontrolle kann nach Auffassung des Senats dadurch erfolgen, dass festgestellt wird, ob es den Leistungsempfängern - wie der Beklagte hier dargelegt hat - im Ergebnis möglich ist, zu dem ermittelten Quadratmeterpreis Wohnraum anzumieten, weil ein ausreichender Wohnungsmarkt, der sich in der aktuellen Angebotssituation widerspiegelt, vorhanden ist.
Dieser ergebnisbezogene, auf die im streitigen Zeitraum bestehende Angebotssituation abstellende Ansatz folgt nicht nur aus der nach der Rechtsprechung des BSG ausdrücklich (aufgrund der Methodenvielfalt bei der Erstellung des Konzepts) anzuerkennenden Eigenverantwortung der Exekutive und der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf eine nachvollziehende Kontrolle, sondern auch aus der verfassungsrechtlich bestimmten Aufgabe des (sozial)gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Sozialgerichte haben im Rahmen der hier maßgeblichen Anfechtungs- und Leistungsklage eines Leistungsberechtigten iSd § 54 Abs. 4 SGG nicht die Verpflichtung oder die Kompetenz zu prüfen, ob der Leistungsträger alle objektiv-rechtlichen Anforderungen an sein Verwaltungshandeln erfüllt hat, sondern allein zu klären, ob eine Verletzung subjektiver Rechte des Rechtssuchenden (hier der Kläger) gegeben ist. Die Anforderungen, die insbesondere mit den Merkmalen "Repräsentativität", "Validität" und "Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze" an die Festlegung des angemessenen Quadratmeterpreises gestellt werden, haben indes nicht nur die Funktion, eine Beschwer der Leistungsempfänger zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass zu diesem Preis ausreichend Wohnraum angemietet werden kann, sondern auch umgekehrt zu verhindern, dass die Jobcenter zu hohe Quadratmeterpreise festlegen und so den Mietmarkt zu Ungunsten der Geringverdiener beeinflussen. Insoweit wohnt dem Schlüssigkeitsbegriff das Element der Begrenzung inne (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R). Entsprechend hat der Gesetzgeber im Rahmen der Satzungsermächtigung nach § 22a SGB II ausdrücklich angeordnet, dass bei der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen berücksichtigt werden sollen (§ 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Ob diese Begrenzungsfunktion beachtet wurde, ist indes nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Die Klärung der Frage, ob ein "zu hoher" Wert festgesetzt wurde, gehört nicht zu dem Rechtsschutzbegehren und ist deshalb nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Ein Konzept, dass evident methodisch fehlerhaft zu hohe Werte als Angemessenheitswerte festlegt, wäre zwar mathematisch-statistisch unschlüssig und würde als Satzung gegen § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II verstoßen, würde indes nicht zu einem Erfolg des Klagebegehrens führen, weshalb eine entsprechende Feststellung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht getroffen werden dürfte und müsste.
Auch der vom Beklagten zugrunde gelegte Betriebskostenwert beschwert die Kläger nicht. Die Fa. "B & L" hat zu den angebotenen Grundmieten die Betriebskosten aus der Bestandsmietenerhebung hinzuaddiert und so eine angemessene Bruttokaltmiete nachvollziehbar ermittelt. Die ermittelten kalten Betriebskosten entsprechen dem nach Wohnungsgröße differenzierten Mittelwert aller erhobenen Betriebskostenwerte (zur Bildung eines Mittelwertes bei Betriebskosten BSG Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R und vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R). Soweit die Kläger insofern widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Fallzahlen in Tabelle 2 und Tabelle 7 monieren, greift dies nicht durch, da Tabelle 2 die Fallzahlen zu den Ermittlungen der Bestandsmieten betrifft, während Tabelle 7 die Anzahl der für die kalten Betriebskosten berücksichtigten Wohnungen darstellt.
Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten steht den Klägern auch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zu. Hiernach sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorgaben hat der Beklagte hier beachtet, da die Kostensenkungsaufforderung vom 10.04.2013 datiert und die erstmalige Kürzung der Unterkunftskosten im November 2013 erfolgte. Der Umstand, dass die von dem Beklagten in der Kostensenkungsaufforderung herangezogenen Mietrichtwerte geringfügig niedriger sind als der Angemessenheitswert, ist unschädlich, denn eine Kostensenkungsaufforderung ist lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und soll den "Eintritt in den Dialog" eröffnen. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. nur BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).
Da der Bericht der Mietwerterhebung bereits am 24.06.2013 vorlag, die Leistungskürzung aber erstmalig im November 2013 zum Tragen kam, liegt keine unzulässige Rückschreibung vor (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R).
Ein Umzug war nicht unmöglich oder unzumutbar. Die vorherigen Umzüge erfolgten stets auf Veranlassung der Kläger. Medizinische Gründe, die einem Umzug entgegenstanden, sind nicht ersichtlich. Sämtliche Ärzte der Klägerin haben berichtet, dass der Klägerin ein Umzug möglich war. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Gesundheitsamtes der Stadt E. Schließlich zeugen die Umzüge in den Jahren 2005 - 2009 von der Fähigkeit der Kläger, einen Umzug durchzuführen, zumal die orthopädischen Einschränkungen der Klägerin schon vor dem Umzug in die I.-straße 00 beklagt wurden. Hierzu passt, dass die Kläger zwischenzeitlich nach C. umgezogen sind. Auch das Vorbringen, die Klägerin sei auf eine Erdgeschosswohnung oder eine Wohnung mit Aufzug angewiesen, ist medizinisch nicht belegt.
Entgegen ihrem Vorbringen ist den Klägern ein Umzug schließlich nicht etwa deshalb unzumutbar gewesen, weil in einer neuen Wohnung unter Berücksichtigung eines maximal angemessenen Heizkostenwertes Heizkosten angefallen wären, bei deren Übernahme die Gesamtkosten trotz abgesenkter Bruttokaltmiete nicht gesenkt worden wären. Zwar ist ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Nur ein Wohnungswechsel, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, ist das von dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger geforderte wirtschaftliche Verhalten. Ein Wohnungswechsel, der nicht zu niedrigeren Gesamtkosten führt, wäre unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar. Gegenüber dem grundsätzlich schützenswerten individuellen Interesse des hilfebedürftigen Leistungsempfängers am Verbleib in seiner Wohnung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an deren Aufgabe nur für den Fall eines wirtschaftlich sinnvollen Umzuges. Stehen auf dem in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarkt keine Wohnungen zur Verfügung, in denen von dem Träger der Grundsicherung insgesamt niedrigere Kosten aufzubringen sind, bleibt es der Entscheidung des Einzelnen überlassen, ob er weiterhin in einer Wohnung verbleiben will (BSG Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R). Entsprechend bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, dass eine Absenkung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unangemessenen Unterkunftskosten nicht gefordert werden muss (iS von "darf", hierzu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 152), wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringende Leistungen unwirtschaftlich wäre. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass auf dem Wohnungsmarkt in E nur Wohnungen zu finden waren, für die so hohe Heizkosten aufzubringen waren, dass trotz der geforderten Senkung der Bruttokaltmiete eine Senkung der Gesamtkosten nicht erfolgt. Vielmehr belegt die "T-Liste" insoweit, dass der von den Klägern im streitigen Zeitraum aufzuwendende Heizkostenabschlag iHv monatlich 63 EUR auch in einer Vielzahl anderer Wohnungen in E nicht überschritten wird. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf § 22 Abs. 10 SGB II berufen. Zwar ist nach dieser Vorschrift zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung erst am 01.08.2016 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 20 e des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 - BGBl I 1824) und damit den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfasst, folgt hieraus eine Unzumutbarkeit eines Umzugs bis zur Ausschöpfung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nicht, da der Beklagte eine solche nicht festgelegt hat. Aus § 22 Abs. 10 SGB II lässt sich ein Anspruch auf eine Budgetierung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung maximal möglicher Heizkosten nicht ableiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten iS von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend angewandt worden sind oder nicht, bleibt zwar nach der Rechtsprechung des BSG auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn sie sich in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt. Daran ändert auch nichts, wenn das mit der Vorbereitung der maßgebenden Richtlinie beauftragte Unternehmen auch andere SGB II-Träger in vergleichbaren Fragen berät. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG kommt einer Entscheidung zum schlüssigen Konzept jedoch zu, soweit die angegriffene Entscheidung das gesamte Bundesgebiet betreffende Rechtsfragen berührt, die eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung der Rechtsprechung durch das Revisionsgericht angezeigt erscheinen lassen (BSG Beschluss vom 07.10.2015 - B 14 AS 255/15 B). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Bestimmung der Anforderungen, die im gerichtlichen Verfahren an die Prüfung eines schlüssigen Konzepts zu stellen sind, eine das gesamte Bundesgebiet betreffende Rechtsfrage darstellt.
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