L 7 U 313/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2247/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 313/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Lösung des Versicherungsschutzes bei einer Motorradreparatur zur Ermöglichung der Rückfahrt von der Arbeit.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, und es sich bei dem am 30.8.1991 erlittenen Unfall des Klägers um einen versicherten Wegeunfall handelt.

Der am 16.2.1965 geborene Kläger war seit April 1991 Student an der Fachhochschule für Technik in M ... Der Kläger war vor seinem Studium bei der Firma " V. Elektrotechnik " als Elektroinstallateur beschäftigt. In den Semesterferien war er als Elektroinstallateur bei der Arbeitnehmerüberlassungsfirma "M.B. I. P." beschäftigt, die ihn zu der Entleiher-firma "V. E." entsandte, die ihrerseits einen Auftrag bei D.-B. in M.-L. ausführte. Am Freitag, den 30.8.1991, hatte der Kläger von 6:30 bis 12:00 Uhr zusammen mit anderen Monteuren der Firma "V. E." gearbeitet. Als er vom Firmenparkplatz der D.-B. AG mit seinem Motorrad losfahren wollte, konnte er die Maschine nicht in Bewegung setzen. Er nahm die Reparatur seines Motorrads auf dem Firmenparkplatz vor, die seinen Anga-ben zufolge bis 21:30 Uhr dauerte. Gegen 22:00 Uhr verunglückte der Kläger auf der Fahrt von M.-L. zu seinem Wohnort nach K. mit seinem instandgesetzten Motorrad und zog sich dabei eine Querschnittslähmung zu.

Im Juli 2000 zeigte der Kläger der Beklagten den Unfall als versicherten Wegeunfall an. Da die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners alle Kosten übernommen habe, habe er nie genau geprüft, ob er auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen könne. Zum näheren Ablauf machte er geltend, bereits auf der Hinfahrt zur Arbeit am 30.8.1991 habe er die Kette des Motorrads zweimal nachspannen müs-sen. Der Kettensatz des Motorrads hätte schon zuvor Verschleißerscheinungen aufge-zeigt, weshalb er in seinem Spind bei D.-B. einen neuen Kettensatz aufbewahrt habe, den er bei Gelegenheit zu Hause hätte montieren wollen. Er habe zuvor noch nie eine solche Arbeit gemacht, deshalb sei ihm die Dauer der Arbeit und der Umfang des Aus-baus von Teilen wie Vollverkleidung, Tank, Sitzbank, Stoßdämpfer, Hinterradschwinge etc. nicht bewusst gewesen (Schreiben und Vordrucke vom 22.7. 2000).

Die M.B. I. P. GmbH teilte auf Anfrage der Beklagten mit, keine Unterlagen über einen Betriebsunfall des Klägers zu haben (Schreiben vom 25.7.2000). Mit Bescheid vom 1.8.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen für den Unfall vom 30.8.1991 ab. Der direkte Heimweg von der Arbeitsstelle zur Wohnung sei bei einer mehr als zweistündigen Unterbrechung durch eine eigenwirtschaftlichen Zwe-cken dienende Verrichtung nicht mehr versichert. Nach eigenen Angaben des Klägers sei der Heimweg erst um 21:30 nach Beendigung der Reparatur am Motorrad angetre-ten worden. Dadurch sei der innere Zusammenhang des an die Unterbrechung sich anschließenden Weges mit der versicherten Tätigkeit gelöst worden.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, denn die Reparatur des Motorrad habe lediglich dem Ziel gedient, nach Hause fahren zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.9.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein versicherter Wegeunfall bei unterwegs vorgenommenen Reparaturen sei nur anzunehmen, wenn die Reparatur unvorhergesehen notwendig geworden sei und die Fahrt ohne Beseitigung der Störung nicht hätte fortgesetzt werden können. Könne der Weg mit einem öffentlichen Ver-kehrsmittel fortgesetzt werden, bestehe kein Unfallversicherungsschutz. Auch dürfe die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels nach Art und Zeitauf-wand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges stehen. Zwischen M. und K. bestünden öffentliche Verkehrsverbindungen, deren Benutzung zumutbar gewesen sei. Auch die Reparaturdauer stehe in einem erheblichen Missverhältnis zur Dauer des We-ges.

Der Kläger erhob am 16.10.2000 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage mit der Be-gründung, die Reparatur des Motorrads habe im inneren Zusammenhang mit der versi-cherten Tätigkeit gestanden, um die Tätigkeit am nächsten Morgen wieder aufnehmen zu können. Eine Fristverlängerung über die Unterbrechung von mehr als zwei Stunden hinaus sei vorzunehmen, wenn der Versicherte in dem Bemühen, den Weg wieder auf-zunehmen, gehindert werde. Er habe mit einer Reparaturdauer von höchstens einer Stunde gerechnet. Erst während der Reparatur habe er Stück für Stück bemerkt, dass der Ausbau eines jeweils weiteren Teils erforderlich gewesen sei. Nach der Hälfte der Reparaturzeit habe er die ausgebauten Teile nicht unbeaufsichtigt zurücklassen kön-nen. Zudem sei die Arbeit bei der D.-B. AG am nächsten Morgen um 6:30 Uhr fortzu-setzen gewesen und eine öffentliche Verkehrsverbindung für einen pünktlichen Arbeits-beginn habe am Samstagmorgen nicht bestanden. Er hätte am nächsten Morgen spä-testens um 6:00 Uhr an der Pforte sein müssen.

Das SG zog die Regressakten der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der A./M. Versicherung AG, bei (ü-bersandt mit Schreiben vom 04.9. und 21.9.2001) und holte die Auskünfte der MVV Verkehr AG vom 23.1. und 3.5.2001 ein. Danach habe nach dem Sommerfahrplan 1991 für eine geplante Abfahrtszeit um 12:30 Uhr eine Verbindung mit der Bahn ab 12:37 Uhr ab Bahnhof L. mit Umsteigen am Hauptbahnhof-M. in den Bus mit Ankunft in K. um 13:26 Uhr bzw. ab 12:40 Uhr oder 12:45 Uhr mit Ankunft um 13:56 Uhr (jeweils mit Straßenbahn und Umsteigen am Hauptbahnhof in den Bus) bestanden. Am Samstag habe keine Möglichkeit bestanden, mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ankunftszeit zwischen 6:00 und 6:30 Uhr von K. zur D.-B. AG, Werk L., zu gelangen. Die erste Ab-fahrtmöglichkeit in K. habe um 5:46 Uhr bestanden, die Ankunft am DB-Bahnhof L. wä-re dann um 6:43 Uhr gewesen.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 12.7.2001 machte der Kläger weitere Angaben. Danach habe er die Reparatur nach dem Duschen um 12:30 auf dem Firmenparkplatz begonnen. Während der Reparatur habe er dreimal im D.-B.-Werk Werkzeuge und andere Utensilien geholt. Die Firma V. habe Verdrahtungsarbeiten an Schaltschränken durchgeführt. Sie seien ca. 15 Mann gewesen. Seine Gruppe habe aus drei bis vier Mann bestanden. Die Gruppe habe aus gelernten Monteuren, worunter er der einzige Fremdmonteur gewesen sei, bestanden. Er habe damals noch bei seinen Eltern gewohnt. Deren PKW habe er nur nach Absprache benutzen können. Für die Benutzung des PKW am Samstagmorgen hätte er keine große Unterstützung seiner Eltern erfahren können. Er sei auch öfters mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren. Für den Fall, dass die Reparatur am Freitag gescheitert wäre, habe er sich damals kei-ne Gedanken gemacht. Vermutlich hätte er die Arbeit am Wochenende abgesagt. Dies hätte er ungern getan, da er das Geld benötigte und als Leiharbeiter von einem Tag auf den andern hätte entlassen werden können.

Mit Urteil vom 19.12.2001 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, es bestünden bereits Zweifel, ob es sich überhaupt um eine unvorhergesehene Reparatur gehandelt habe, da der Kläger bereits in den Tagen zuvor bemerkt habe, dass es über kurz oder lang zu einem Defekt kommen werde. Dies könne aber dahin stehen, denn der Kläger hätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Weg nach Hause in ca. 50 Minuten zurücklegen können, was nach städtischen Ver-kehrsverhältnissen zumutbar sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte der Kläger den Arbeitsplatz auch am Samstagmorgen mit 15 Minuten Verspätung mit öf-fentlichen Verkehrsmitteln erreichen können, was ebenfalls zumutbar sei. Darüber hin-aus bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Dauer der Reparatur und der erforderlichen Wegezeit.

Gegen das ihm am 7.1.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.1.2002 beim SG Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, bereits die Anordnung von weiteren Arbeiten am arbeitsfreien Samstag belege, dass es sich um unbedingt und schnell zu erledigende Arbeiten gehandelt habe. Er sei ein wichtiger Mann im Team gewesen, wel-ches diese Arbeiten hätte ausführen müssen. Ob das Team hätte effizient arbeiten können, sei vom SG nicht ermittelt worden. Er habe die Reparaturarbeiten am Unfalltag beenden müssen, um anschließend den Heimweg antreten zu können, weil nach den Ergebnissen der Ermittlungen des SG ab 12:45 Uhr keine Verkehrsmittel mehr verkehr-ten. Die Ausführungen der Firma B. R. N. (BRN) ergäben, dass nach dem Sommerfahr-plan 1991 am Samstag der erste Bus von K. um 5:46 Uhr abgefahren und erst um 6:26 Uhr in M., Hauptbahnhof angekommen wäre. Von dort sei mit der Straßenbahn bis nach M.-L. ein weiterer Weg von 30 Minuten zurückzulegen gewesen. Der Fußweg von der Haltestelle L. bis zum Arbeitsplatz mit Umziehen in Arbeitskleidung hätte weitere 45 Minuten gedauert. Der Kläger hat einen Fahrplanauszug und einen Wochenstunden-nachweis der M.B. I. P.l vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.12.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 1.8.2000 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 21.9.2000 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 30.8.1991 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, es sei nicht zutreffend, dass nach 12:45 Uhr keine weitere Verbin-dung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach K. mehr bestanden habe. Die Verkehrsbe-triebe hätten nur auf die ausdrückliche Frage des SG die nächsten Verbindungen ab 12:30 Uhr angegeben. Außerdem habe sich der Kläger über die Möglichkeit, die Heim-fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzutreten, gar keine Gedanken gemacht. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes sei irrelevant, ob er am Samstag die Arbeits-stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht hätte. Die Ausnahme, dass eine unvor-hergesehene Reparatur den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversiche-rung begründen könne, beziehe sich nur auf den bereits angetretenen Weg. Insoweit sei die Heimfahrt am Freitag und die geplante Arbeitsaufnahme am Samstag zu tren-nen.

Der Senat hat Auskünfte von der "M.B. I. P.", die mit Schreiben vom 11.7.2002 mitge-teilt hat, über keine Personalakte des Klägers mehr zu verfügen, und von Dr. B., Leiter der Abteilung Querschnittgelähmte der Berufsgenossenschaftlichen Klinik L., vom 8.8.2002 eingeholt. Dr. B. hat angegeben, der Kläger habe keine Angaben zu einem versicherten Wegeunfall gemacht und sei auf Kosten der AOK M. behandelt worden. Seiner Auskunft waren weitere Arztbriefe beigefügt.

Der als Zeuge schriftlich angehörte frühere Schichtführer des Klägers bei der Firma V. E., G. N. hat mit am 13.9.2002 beim Senat eingegangenem Schreiben ausgeführt, er habe den Kläger auf dem Firmenparkplatz bei D.-B. nach Arbeitsende am 30.8.1991 an seinem Motorrad arbeiten gesehen. Er habe keine Ahnung, wie lange der Kläger mit der Reparatur beschäftigt gewesen sei. Die Arbeiten bei D.-B. seien am Samstag fortge-setzt worden. Der Kläger sei auch ab 6:30 Uhr an diesem Tag für den Einsatz vorgese-hen gewesen. Eine Verspätung des Klägers sei bis maximal fünf Minuten tolerabel ge-wesen. Einen späteren Arbeitsbeginn hätte der Kläger zum Ende der Arbeitszeit am 30.8. 1991 anzeigen müssen, eine nachträgliche Entschuldigung hätte keinen Sinn ge-macht.

Die Beteiligten haben sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme geäußert. Sie haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Hierauf und auf die angefallenen Akten des Senats wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Ein-verständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG und die ableh-nenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen An-spruch auf Leistungen wegen eines versicherten Wegeunfalls.

Das SG hat in seinem Urteil die rechtlichen Voraussetzungen und die Grundsätze zur Gewährung von Entschädigungsleistungen auf der Grundlage eines versicherten We-geunfalls zutreffend dargelegt und angewandt. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Überprüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Hervorzuheben ist nochmals, dass im vorlie-genden Fall ein erhebliches Missverhältnis zwischen der für die Reparatur aufgewand-ten Zeit (nach den Angaben des Klägers von 12:30 bis 21:30 Uhr, also 9 Stunden) und der für die hypothetische Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlichen Zeit (ca. 50 Minuten) vorliegt. Schon dieser Gesichtspunkt allein schließt den Versiche-rungsschutz aus. Ergänzend ist noch auszuführen, dass gem. § 549 Reichsversiche-rungsordnung (RVO) als Arbeitsunfall auch ein Unfall bei einer mit einer versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgeräts gilt, auch wenn das Gerät vom Versicherten gestellt wird. Hierunter können auch Kraftfahrzeuge fallen, was aber voraussetzt, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.11. 1984 - 2 RU 41/83 = SozSich 1985, 189 f).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurtei-lung. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Fahrt am 30.8.1991 war der wesentliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst, denn der Kläger befand sich nicht mehr auf einem Weg von dem Ort seiner versicherten Tätigkeit nach Hause, sondern die Fahrt schloss unmittelbar an das Ende einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung an.

Dass der Kläger wegen einer verkehrstechnisch ungünstigen Lage seiner Wohnung für das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte sein Motorrad benutzte, macht dieses Fahrzeug nicht zu einem Arbeitsgerät im Sinne des §§ 549 RVO. Maßgebend ist, dass das Gerät hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Betrieb gebraucht wird. Einer solchen Tätigkeit ist das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit i. S. des §§ 550 RVO nicht gleichzuerachten (vgl. BSG, Urt. vom 22.11. 1984 a.a. O. mit weite-ren Hinweisen).

Eine ausnahmsweise nicht wesentliche Unterbrechung, hier Verzögerung, der Heim-fahrt, die den inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Elektroinstallateur unberührt ließ, hat auch der Senat nicht feststellen können. Der Senat lässt ebenso wie das SG dahinstehen, ob es sich um eine unvorhergesehe-ne Reparatur des Motorrads handelte, obgleich einiges dafür spricht, dass der Kläger mit einer alsbaldigen Erneuerung des Kettensatzes rechnete, wenn er bereits eine Er-satzkette im Spind aufbewahrt hatte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten macht es keinen Unterschied, ob eine Unter-brechung der bereits aufgenommenen versicherten Heimfahrt oder die Unterbrechung im Sinne der Verzögerung des Fahrtantritts vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs der die Unterbrechung auslösenden Reparatur sind deren entweder überwiegend dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden oder deren zumindest im gleichen Maße der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmte Umstände. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Reparatur eines für die Fahrt nach und von der Arbeitsstätte benutzten Kraftfahrzeugs noch zu den vorbereitenden Tätigkeiten, welche der Betriebstätigkeit zu fern stehen, als dass sie schon dem persönlichen Le-bensbereich des Beschäftigten entzogen und der betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären (vgl. BSG a. a. O. ; BSG Urteil vom 30.11.1972 - 2 RU 119/72). Ausnahmsweise sind die Umstände einer Reparatur eines solchen Kraftfahrzeugs dem versicherten Be-reich eines Beschäftigten zuzuordnen, wenn eine unvorhergesehene Reparatur für die Aufnahme des versicherten Weges erforderlich ist oder der versicherten Tätigkeit we-sentlich zu dienen bestimmt ist, weil allein mit dem Kraftfahrzeug die versicherte Be-schäftigung aufgenommen werden kann (vgl. Hauck-Keller, Rdz. 121 zu § 8 SGB VII unter Hinweis auf BSG vom 28.09.1999 - B 2 U 33/98 R = HVBG - Info 1999, 3383 ff.).

Das SG hat zutreffend dargelegt, dass diese Voraussetzungen beim Kläger am Unfall-tag und dem nachfolgenden Arbeitstag nicht erfüllt waren. Der Kläger hätte am 30.08.1991 mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Heimfahrt antreten können. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass dem Kläger dies zu einem späteren Zeitpunkt nach 12:40 Uhr möglich war. Die Beklagte hat zu Recht eingewandt, dass an einen normalen Werktag auch 1991 jedenfalls zu Hauptverkehrszeiten noch Verbindungen zwischen M.-L. und K. bestanden. Dies ergibt sich auch aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Fahrplanauszug, der für die Gegenrichtung an den Werktagen bis einschließlich Freitag einen annähernd halbstündigen bis einstündigen Busverkehr sogar außerhalb der Hauptverkehrszeiten bis 23:56 Uhr ab K. ausweist. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass für die Hauptverkehrszeiten am Nachmittag und bzw. Abend vom Zentrum M. in die Umlandgemeinden als der dann maßgeblichen Verkehrsrichtung zumindest ebenso viele Verbindungen bestanden haben. Der Kläger hätte deshalb auch ohne die Repara-tur den Heimweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln antreten können. Zu dem Zeitpunkt, als erkennbar wurde, dass die Reparatur den ursprünglich ins Auge gefassten Zeitraum von einer Stunde sprengt, war dem Kläger die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar. Gegebenenfalls hätte der Kläger die bis dahin ausgebauten Tei-le im Werk deponieren oder u. U. auch mitnehmen können.

Ob die Reparatur notwendig war, um am nächsten Tag die Arbeitsstätte erreichen zu können, ist nicht entscheidungserheblich. Die Reparatur eines Fahrzeugs, die nicht da-zu bestimmt ist, die unmittelbar bevorstehende Fahrt zur Arbeit oder zurück von der Arbeit zu ermöglichen, sondern erst eine tags darauf durchzuführende Fahrt, stellt grundsätzlich eine dem privaten Bereich zuzurechnende vorbereitende Tätigkeit dar. Wie das BSG (Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R) bereits entschieden hat, steht deshalb das Auftanken eines Kraftfahrzeuges an einer unmittelbar am Heimweg gele-genen Tankstelle für den Weg zur Arbeit am nächsten Tag in der Regel nicht unter Un-fallversicherungsschutz. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn einem Arbeitnehmer erst während der planmäßigen Spätschicht mitgeteilt wird, er solle am Folgetag entgegen dem bisherigen Plan in der Frühschicht arbeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 23). Diese Grundsätze sind auf unvorhergesehene Reparaturen des auf den Wegen zur und von der Arbeit benutzten Fahrzeugs entsprechend anzuwenden. Ein Ausnahmefall der geschilderten Art hat hier nicht vorgelegen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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