Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 200/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 138/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
wird die Beschwerde des Klägers und Antragstellers gegen den ihm die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 23. Juli 2004 zurückgewiesen, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 25.8.2004).
Gründe:
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Mit dem SG ist der Senat der Meinung, daß es sich bei dem Streit des klagenden Ehemannes auf Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) grundsätzlich um einen Rechtsstreit in einer jener persönlichen Angelegenheiten handelt, die die Ehefrau des Klägers auch der Billigkeit nach gemäß § 1360 a Abs. 4 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (PKV) verpflichtet (vgl. das vom SG angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.2.1994 - 9/9a RVg 4/02 - = SozR 3-1500 § 115 Nr 1), denn die Folgewirkungen einer solchen Feststellung sind nicht nur für beide Eheleute insgesamt, sondern auch für die Ehefrau des Klägers selbst erheblich, zB insoweit als ein dem Ehemann als KSVG-Versichertem eingeräumter Krankenversicherungsschutz oder ein entsprechender Anspruch auf einen Beitragszuschuß auch die Unterhaltspflichten der Ehefrau bestimmt, sie also gegebenenfalls entlastet. Auch die Begründung von Rentenanwartschaften kommt ihr mittelbar zugute (bzgl. eventueller Hinterbliebenenansprüche oder im Scheidungsfalle beim Versorgungsausgleich).
Zutreffend entnimmt der Kläger dem Beschluss des SG vom 23.7.2004, daß das BSG aaO entschieden hat, daß es ohne nähere Prüfung einen Anspruch des Beteiligten auf einen PKV gegen seinen Ehegatten verneint, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst PKH nur gegen Ratenzahlung erhalten könnte. Unzutreffend unterstellt der Kläger dem SG, es habe im Umkehrschluß befunden, daß stets dann, wenn der anspruchsbelastete Ehegatte selbst PKH nicht bewilligt bekomme, ein Anspruch des anderen Ehegatten auf einen PKV gegeben sei. Das SG hat vielmehr lediglich bei Prüfung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers entsprechend der o.a. Rechtsprechung des BSG festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers, würde sie den Rechtsstreit führen, bei einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 791,80 Euro und einer danach zumutbaren Ratenbelastung von monatlich 270 Euro PKH nicht würde bewilligt bekommen, weshalb der Anspruch des Klägers auf einen PKV nach dem Urteil des BSG vom 7.2.1994 nicht entfalle.
Allerdings ist das SG im Anschluß daran davon ausgegangen, daß der Anspruch des Klägers auf PKH, ausgehend von den seiner Ehefrau zumutbaren monatlichen Raten von 270 Euro, entfällt, weil die Kosten der Prozeßführung des Klägers vier Monatsraten und die aus einem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 73 a Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - iVm § 115 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). D.h. das SG hat es, was die Höhe des der Ehefrau abzuverlangenden PKV anbetrifft, für zumutbar erachtet, daß diese einen PKV in der Höhe leistet, wie sie belastet wäre, würde sie den Prozeß führen. Auch der Senat hält dies für angemessen, denn einerseits ist dieser Betrag ja eben nach dem in § 115 ZPO in Verbindung mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorgegebenen Maßstab der Zumutbarkeit ermittelt, und warum sollte andererseits für die Eheleute insoweit ein unterschiedlicher Maßstab gelten, wenn der Anspruch auf den PKV eben deshalb ausgelöst wird, weil es um das persönliche Interesse des einen und damit um das gemeinsame Interesse beider Eheleute geht.
Im übrigen hat etwa auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 04.08.2004 (XII ZA 6/04) einem minderjährigen unverheiratetem Kind einen PKV gegen seinen Vater in der Höhe zugebilligt, in der dieser nach Maßgabe von § 115 ZPO Raten für einen eigenen Prozeß hätte aufbringen müssen.
In der Sache selbst wird auf das Urteil des Senats vom 29.4.2004 L 16 KR 261/02 LSG NW zur Abgabepflicht aus der Inanspruchnahme der Dienste einer Web-Designerin aufmerksam gemacht, ohne daß damit eine Vergleichbarkeit im Einzelfall angesprochen sein soll.
Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
Essen, den 30. September 2004
Gründe:
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Mit dem SG ist der Senat der Meinung, daß es sich bei dem Streit des klagenden Ehemannes auf Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) grundsätzlich um einen Rechtsstreit in einer jener persönlichen Angelegenheiten handelt, die die Ehefrau des Klägers auch der Billigkeit nach gemäß § 1360 a Abs. 4 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (PKV) verpflichtet (vgl. das vom SG angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.2.1994 - 9/9a RVg 4/02 - = SozR 3-1500 § 115 Nr 1), denn die Folgewirkungen einer solchen Feststellung sind nicht nur für beide Eheleute insgesamt, sondern auch für die Ehefrau des Klägers selbst erheblich, zB insoweit als ein dem Ehemann als KSVG-Versichertem eingeräumter Krankenversicherungsschutz oder ein entsprechender Anspruch auf einen Beitragszuschuß auch die Unterhaltspflichten der Ehefrau bestimmt, sie also gegebenenfalls entlastet. Auch die Begründung von Rentenanwartschaften kommt ihr mittelbar zugute (bzgl. eventueller Hinterbliebenenansprüche oder im Scheidungsfalle beim Versorgungsausgleich).
Zutreffend entnimmt der Kläger dem Beschluss des SG vom 23.7.2004, daß das BSG aaO entschieden hat, daß es ohne nähere Prüfung einen Anspruch des Beteiligten auf einen PKV gegen seinen Ehegatten verneint, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst PKH nur gegen Ratenzahlung erhalten könnte. Unzutreffend unterstellt der Kläger dem SG, es habe im Umkehrschluß befunden, daß stets dann, wenn der anspruchsbelastete Ehegatte selbst PKH nicht bewilligt bekomme, ein Anspruch des anderen Ehegatten auf einen PKV gegeben sei. Das SG hat vielmehr lediglich bei Prüfung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers entsprechend der o.a. Rechtsprechung des BSG festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers, würde sie den Rechtsstreit führen, bei einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 791,80 Euro und einer danach zumutbaren Ratenbelastung von monatlich 270 Euro PKH nicht würde bewilligt bekommen, weshalb der Anspruch des Klägers auf einen PKV nach dem Urteil des BSG vom 7.2.1994 nicht entfalle.
Allerdings ist das SG im Anschluß daran davon ausgegangen, daß der Anspruch des Klägers auf PKH, ausgehend von den seiner Ehefrau zumutbaren monatlichen Raten von 270 Euro, entfällt, weil die Kosten der Prozeßführung des Klägers vier Monatsraten und die aus einem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 73 a Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - iVm § 115 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). D.h. das SG hat es, was die Höhe des der Ehefrau abzuverlangenden PKV anbetrifft, für zumutbar erachtet, daß diese einen PKV in der Höhe leistet, wie sie belastet wäre, würde sie den Prozeß führen. Auch der Senat hält dies für angemessen, denn einerseits ist dieser Betrag ja eben nach dem in § 115 ZPO in Verbindung mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorgegebenen Maßstab der Zumutbarkeit ermittelt, und warum sollte andererseits für die Eheleute insoweit ein unterschiedlicher Maßstab gelten, wenn der Anspruch auf den PKV eben deshalb ausgelöst wird, weil es um das persönliche Interesse des einen und damit um das gemeinsame Interesse beider Eheleute geht.
Im übrigen hat etwa auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 04.08.2004 (XII ZA 6/04) einem minderjährigen unverheiratetem Kind einen PKV gegen seinen Vater in der Höhe zugebilligt, in der dieser nach Maßgabe von § 115 ZPO Raten für einen eigenen Prozeß hätte aufbringen müssen.
In der Sache selbst wird auf das Urteil des Senats vom 29.4.2004 L 16 KR 261/02 LSG NW zur Abgabepflicht aus der Inanspruchnahme der Dienste einer Web-Designerin aufmerksam gemacht, ohne daß damit eine Vergleichbarkeit im Einzelfall angesprochen sein soll.
Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
Essen, den 30. September 2004
Rechtskraft
Aus
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NRW
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