Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 238/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 109/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.03.2004 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 29.03.2003 hinaus.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin arbeitete zuletzt von 1977 bis 30.09.1995 als Arzthelferin und bezog anschließend Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches mit Ablauf des 29.03.1997. In der Folgezeit bezog sie ab dem 10.08.1997 - mit kurzen Unterbrechungen - Anschlussarbeitslosenhilfe bis zum 29.03.2003. Seit dem 01.01.2003 betrug der wöchentliche Leistungssatz 130,62 EURO bei einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 370,00 EURO und der Leistungsgruppe A/0.
Am 18.03.2003 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab 30.03.2003. Sie gab an, sie verfüge über ein Girokonto mit einem Gesamtbetrag von 275,00 EURO, Bargeld in Höhe von 5,70 EURO, ein Sparbuch mit einem Gesamtbetrag von 80,27 EURO, eine Kapitallebensversicherung und eine private Rentenversicherung. Der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf betrage für diese Versicherungen 10.317,60 EURO bzw. 4.541,40 EURO.
Mit Bescheid vom 24.03.2003 lehnte die Beklagte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab, da die Klägerin über ein Vermögen in Höhe von 14.859,00 EURO verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.000,00 EURO verblieben 4.859,00 EURO, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, ihre Versicherungen dürften nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Im Falle einer Kündigung müsse sie erhebliche Verluste hinnehmen.
Ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen betrugen die eingezahlten Beiträge zur Lebensversicherung vom 01.09.1988 bis 31.03.2003 10.006,83 EURO und zur Leibrentenversicherung vom 01.09.1996 bis 31.03.2003 6.351,59 EURO. Der Rückkaufswert einschließlich Überschussguthaben betrug zum 01.04.2003 für die Kapitallebensversicherung 14.107,40 EURO und für die Leibrentenversicherung 5.000,66 EURO.
Durch Widerspruchsbescheid vom 11.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass jedenfalls die Verwertung der Kapitallebensversicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei, da der Erlös den Substanzwert übersteige. Bereits bei der Berücksichtigung dieses Vermögens ergebe sich, dass Bedürftigkeit nicht vorliege. Dieses Vermögen belaufe sich auf 14.107,40 EURO, während der Klägerin nur ein Freibetrag von 10.000,00 EURO zur Verfügung stehe.
Dagegen hat die Klägerin am 08.10.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ein Grund für die Ungleichbehandlung von Altersvorsorgevermögen nach der "Riester-Rente" und anderem Altersvorsorgevermögen sei nicht gegeben. Diese Ungleichbehandlung sei unzulässig und verstoße gegen Artikel 3 und Artikel 14 des Grundgesetzes (GG). Zu der Zeit, als sie die Versicherungen abgeschlossen habe, habe es die so genannte Riester-Rente noch gar nicht gegeben. Sie habe darauf vertraut, dass sie die Versicherungen als zusätzliche Altersvorsorge verwenden könne. Dies sei jedoch nicht möglich, soweit sie die ersparten Erträge nunmehr verbrauchen müsse. Im Übrigen sei die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2003 zu verurteilen, ihr ab 30.03.2003 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 25.03.2003 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten verfüge die Klägerin nicht über berücksichtigungsfähiges Vermögen. § 193 Abs.2 SGB III regele generalklauselartig lediglich den Grundsatz der Berücksichtigung von Vermögen. Welche Vermögenswerte im Einzelnen zu berücksichtigen seien, bestimme die aufgrund der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III erlassene Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002), die hier in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt anzuwenden ist. Diese sehe nur noch einen Freibetrag in Höhe von 200,00 EURO je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners vor. In Anwendung dieses reduzierten Freibetrages läge im Falle der Klägerin ab 30.03.2003 Bedürftigkeit im Sinne des § 193 SGB III zwar nicht mehr vor. Diese Freibetragsregelung sei jedoch nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin sei an den Schranken des Rechts- und Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 des Grundgesetzes - GG) zu messen, die der Verordnungsgeber hier verletzt habe. Die drastische Absenkung des Freibetrages ohne Differenzierung nach der Art des Vermögens beinhalte eine so genannte unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Eine solche liege vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirke und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerte. Die unechte Rückwirkung von Gesetzen sei unter Berücksichtigung der Schranken des Rechts- und Sozialstaatsprinzips im Sinne des Artikels 20 GG nur innerhalb sachlicher Grenzen zulässig, die sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden Vertrauensschutz ergeben würden. Unzweifelhaft greife die Reduzierung des Freibetrages ab 01.01.2003 in schutzwürdige Interessen der Klägerin ein und entwerte deren Rechtsposition - Kapitallebensversicherung zur Alterssicherung - nachträglich. Auch im Hinblick auf das erklärte Sparziel des Verordnungsgebers - Entgegenwirken der defizitären Finanzlage des Bundeshaushaltes bei anhaltend hoher Arbeitslosigkeit - sei der Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin nicht vertretbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 21.04.2004 zugestellt worden. Am 29.04.2004 hat sie dagegen Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Unstreitig sei die geltende Rechtslage zutreffend umgesetzt worden. Soweit das Vordergericht nun die AlhiV 2002 wegen des reduzierten Freibetrages nicht mit höherrangigem Recht für vereinbar halte, könne sie sich dieser Rechtsauffassung allerdings nicht anzuschließen. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 27.05.2003, B 7 AL 104/02 R, bestätigt, dass die AlhiV 2002 insgesamt nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Änderungen, die mit zum 01.01.2003 vorgenommen worden seien, stellten zwar einen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin dar. Dieser Eingriff sei jedoch, an den Schranken des Rechts- und Sozialstaatsprinzips gemessen, zulässig. Die Arbeitslosenhilfe enthalte so starke Elemente einer Fürsorgeleistung, dass beim Wegfall dieses Anspruches das dem sodann Bedürftigen zustehende Recht auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich gewährleiste. Der Bezieher von Arbeitslosenhilfe müsse daher mit entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers nicht nur in die Höhe, sondern auch in den Bestand seines Anspruches rechnen, die aus übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen. Ein Freibetrag in Höhe von 200,- Euro pro Lebensjahr trage dem Bedürfnis nach einer zusätzlichen privaten Alterssicherung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenhilfe hinreichend Rechnung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vermeidung oder Verminderung von Sozialhilfebedürftigkeit im Alter die Gewährung von Arbeitslosenhilfe rechtfertige. In beiden Fällen nämlich greife die steuerfinanzierte staatliche Fürsorge ein und sichere die Existenz. Auch die reduzierten Freibeträge trügen dem Abstandsgebot zwischen Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe hinreichend Rechnung und böten bei der Arbeitslosenhilfe eine deutlich günstigere Gestaltungsmöglichkeit als bei der Sozialhilfe. Schließlich werde die Klägerin nicht darauf verwiesen, ihr gesamtes Vermögen zu verbrauchen. Es verbleibe ihr ein beachtlicher Betrag zur freien Verfügung, sodass die Arbeitslosenhilfe weiterhin eine gegenüber der Sozialhilfe klar vorrangige Leistung bleibe. Im Übrigen habe die Höhe des hier streitigen Freibetrages auch in das ab dem 01.01.2005 in Kraft tretende SGB II Einzug gefunden. Die Klägerin begehre aktuell die aus Steuermitteln finanzierte Arbeitslosenhilfe. Deswegen sei sie zunächst auf die Verwertung ihres Vermögens zu verweisen, soweit dieses die Freibeträge übersteige. Eine ohne dieses Vermögen nur möglicherweise im Alter eintretende Bedürftigkeit rechtfertige es nicht, jetzt von dieser Verwertung abzusehen. Hinsichtlich der Rückwirkung der AlhiV 2002 sei auf § 4 der Verordnung zu verweisen. Schon der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unterliege nicht der Eigentumsgarantie. Die vom Vordergericht vertretene Rechtsposition würde jedoch eine verfassungsrechtliche Einrichtungsgarantie des beanstandeten Tatbestandsmerkmales, hier der Höhe des Freibetrages, in seinem jeweiligen Stand erfordern. Dies sei jedoch wegen des unerlässlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei den notwendigen Entscheidungen zur Finanzlage des Bundes nicht anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass sie ihr Vermögen bisher nicht angetastet habe, sondern von einem Darlehen ihrer Mutter gelebt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche die Klägerin betreffen, Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2003 nicht in ihren Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe über den 29.03.2003 hinaus.
Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer - neben weiteren Voraussetzungen - bedürftig ist. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren im Einzelnen die aufgrund der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III erlassenen Vorschriften der AlhiV 2002 vom 13.12.2001 (BGBl I S 3734), die hier in der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden ist, die sie durch Artikel 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S 4607) erhalten hat. Gemäß § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist Freibetrag ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Der in Absatz 1 ermittelte Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts in Höhe
1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des Ein kommenssteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens,
2. der nach Abs. 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechte, höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils 4100,00 EUR nicht unterschritten wird.
Gemäß § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 ist als Vermögen unter anderem nicht zu berücksichtigen das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögens nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet (Nr. 3), ferner Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (Nr. 6). Nach Absatz 4 dieser Vorschrift ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Mit der Beklagten und dem SG ist vorliegend von einem verwertbaren Vermögen der Klägerin in Höhe von mindestens 14.107,40 EUR am Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes (30.03.2003) auszugehen, das sich aus dem Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung ergibt. Unter Berücksichtigung der Lebensjahre der Klägerin (50) am 30.03.2003 ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 10.000,00 EUR (50 x 200 Euro), so dass ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 4.107,40 EUR vorhanden war. Dieses Vermögen hat die Klägerin nach ihren Angaben im Laufe des Verfahrens auch nicht angetastet.
Der Freibetrag ist nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2002 zu mindern, denn der Berücksichtigung des oben genannten Vermögens stehen keine Tatbestände des § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 entgegen. Insbesondere handelt es sich bei dem berücksichtigten Vermögen nicht um Altervorsorgevermögen i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 oder um für die Altersicherung bestimmte Sachen und Rechte i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002. Die Klägerin ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (vgl. § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), wie es von § 1 Abs 3 Nr. 4 AlhiV 2002 vorausgesetzt wird.
Die Verwertung des berücksichtigten Vermögens ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nämlich nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 -, DBlR Nr 3785a zu § 137 AFG). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Vorliegend hat die Summe der in der Lebensversicherung der Klägerin eingezahlten Beiträge am 31.03.2003 10.006,83 EUR betragen. Damit liegt der Rückkaufswert noch über den eingezahlten Beträgen, deren Höhe als der "wirklicher Wert" im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung folgt auch nicht daraus, dass sie zur Altersicherung bestimmt war und diese durch die Verwertung erschwert werden könnte. Dies ausreichen zu lassen, würde nämlich bedeuten, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 auch die Bedeutung einer Angemessenheits- oder Billigkeitsklausel hätte, obwohl die Vorschrift eine solche Billigkeitsklausel nicht enthält. Den Tatbestand der Berücksichtigungsfreiheit derjenigen Vermögenswerte, die der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV vom 7.8.1974), hat der Gesetzgeber aufgegeben, den "Unwirtschaftlichkeits"-Tatbestand dagegen in der AlhiV 2002 übernommen. Der Begriff der Unwirtschaftlichkeit ist damit in dem Sinne verobjektiviert worden, dass Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung und zur Billigkeit des Ansinnens, vorhandenes Vermögen zur Abwendung der Bedürftigkeit einzusetzen, bei der Anwendung der ALHIV 2002 nicht mehr anzustellen sind (vgl LSG Berlin, Urteil vom 2.9.2003 - L 6 AL 16/03; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13 RdNr. 207 f.).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der AlhiV 2002 bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin und des SG nicht (so bereits Urteile des Senats vom 10.03.2004 - L 12 AL 156/03 -; 07.04.2004 - L 12 (9) AL 265/03).
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl BVerfGE 81, 156, 204). Dies bedeutet, dass nicht zu überprüfen ist, ob im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden worden ist.
Aus der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 ("Riester-Renten") resultiert derzeit bereits deshalb kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine Ungleichbehandlung der Arbeitslosen, die Altersvorsorgevermögen unter Inanspruchnahme einer Förderung nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des EStG ansparen, im Vergleich zu denjenigen besteht, die bereits über Vorsorgekapital verfügen. In beiden Fällen findet eine Anrechnung auf den Freibetrag nach § 1 Abs. 3 S. 1 AlhiV 2002 statt. Zu einem Privileg entwickelt sich die Freistellung der "Riester-Renten" erst, wenn das angesparte Kapital den Freibetrag übersteigt. Was die zukünftige unterschiedliche Anrechnung angeht, bestehen zwischen staatlich gefördertem Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge und ausschließlich aus privaten Mitteln angespartem Vermögen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei den in § 1 Abs.3 Nr. 3 AlhiV 2002 vom Einsatz ausgenommenen "Riester-Renten" handelt es sich um anerkannte Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Dagegen sind private Lebensversicherungen nicht an den Zweck der Altersvorsorge gebunden. Sie versichern zunächst das Risiko des Todesfalles. Dienen sie darüber hinaus - wie hier - der Vermögensbildung, können sie zwar vom Arbeitslosen zu einer angemessenen Altersvorsorge verwandt werden. Diese Verwendung zur Altersvorsorge ist aber nicht zwingend. Der Arbeitslose kann sich die Lebensversicherung auch bereits vorher auszahlen lassen oder nach Versicherungsende die ausgezahlte Versicherungssumme anderweitig verwenden. Mit der Freistellung der "Riester-Rente" von der Verwertung wird darüber hinaus im Sinne einer sachlich gebotenen Ausnahme die Zweckbestimmung der staatlichen Fördermittel abgesichert (vgl zum Ganzen LSG Berlin aaO. unter 5.)
Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass die AlhiV 2002 keine dem § 88 Abs. 3 BSHG entsprechende Härteklausel enthält, obwohl auf der Tatbestandsseite keine sachlichen Unterschiede zwischen der Vermögensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe vorliegen, die begründen könnten, dass in dem einen Regelungszusammenhang eine Härteklausel verzichtbar ist, im anderen dagegen nicht. Mit dem LSG Berlin (aaO. unter 3.) ist davon auszugehen, dass dieses "strukturelle Defizit" dadurch gerechtfertigt ist, dass die Freibeträge nach der AlhiV 2002 höher sind als die Freibeträge nach dem BSHG und dies einen hinreichenden Ausgleich darstellt. Zwar hatte das LSG Berlin noch über die bis zum 31.12.2002 geltende Fassung der AlhiV 2002 zu befinden, in der mit 520 EUR pro Lebensjahr noch höhere Freibeträge vorgesehen waren, als im vorliegenden Fall berücksichtigt werden konnten. Nach Auffassung des Senats gilt das Argument aber ebenso für die Regelung ab 01.01.2003 mit den niedrigeren Freibeträgen von nur noch 200 EUR pro Lebensjahr. Denn im Vergleich zu den durch Rechtsverordnung festgelegten Freibeträgen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (aktuell 1.279 Euro für den Hilfebedürftigen und 614 Euro für den Ehegatten; vgl Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 13 RdNr 29) sind diese Vermögensfreibeträge noch immer deutlich höher.
Würde man dies anders beurteilen, wäre eine verfassungskonforme Rechtsanwendung durch analoges Heranziehen der Härteklausel im BSHG bzw. durch eine allgemeine Billigkeitsprüfung entsprechend der Rechtslage nach § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV 1974 zu erwägen. Zu einer Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung würde dies vorliegend jedoch nicht führen, da bei der Klägerin wesentliche Lücken in der Alterssicherung nicht ersichtlich sind.
Entgegen der Auffassung des SG verletzt die AlhiV 2002 auch nicht das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die AlhiV 2002 erfüllt die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine unechte Rückwirkung in Fällen zulässig ist, in denen auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft zum Nachteil des Betroffenen eingewirkt wird. Denn eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässig, da es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gibt, es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Erlass der Regelung verfolgte Anliegen ist (ausführlich dazu LSG Berlin aaO. unter 4. mwN). Gemessen an diesen Kriterien kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf Vertrauen in den Fortbestand der AlhiV 74 berufen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Vertrauen der Klägerin schutzwürdiger ist als das Anliegen des Verordnungsgebers, durch Pauschalierungen sowohl zeitraubende Ermittlungen zur Frage der Vermögensanrechnung als auch Streitfragen bei der Auslegung der Billigkeitsklausel zu vermeiden und damit das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu straffen (vgl auch LSG Berlin aaO. unter 4.).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 29.03.2003 hinaus.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin arbeitete zuletzt von 1977 bis 30.09.1995 als Arzthelferin und bezog anschließend Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches mit Ablauf des 29.03.1997. In der Folgezeit bezog sie ab dem 10.08.1997 - mit kurzen Unterbrechungen - Anschlussarbeitslosenhilfe bis zum 29.03.2003. Seit dem 01.01.2003 betrug der wöchentliche Leistungssatz 130,62 EURO bei einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 370,00 EURO und der Leistungsgruppe A/0.
Am 18.03.2003 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab 30.03.2003. Sie gab an, sie verfüge über ein Girokonto mit einem Gesamtbetrag von 275,00 EURO, Bargeld in Höhe von 5,70 EURO, ein Sparbuch mit einem Gesamtbetrag von 80,27 EURO, eine Kapitallebensversicherung und eine private Rentenversicherung. Der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf betrage für diese Versicherungen 10.317,60 EURO bzw. 4.541,40 EURO.
Mit Bescheid vom 24.03.2003 lehnte die Beklagte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab, da die Klägerin über ein Vermögen in Höhe von 14.859,00 EURO verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.000,00 EURO verblieben 4.859,00 EURO, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, ihre Versicherungen dürften nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Im Falle einer Kündigung müsse sie erhebliche Verluste hinnehmen.
Ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen betrugen die eingezahlten Beiträge zur Lebensversicherung vom 01.09.1988 bis 31.03.2003 10.006,83 EURO und zur Leibrentenversicherung vom 01.09.1996 bis 31.03.2003 6.351,59 EURO. Der Rückkaufswert einschließlich Überschussguthaben betrug zum 01.04.2003 für die Kapitallebensversicherung 14.107,40 EURO und für die Leibrentenversicherung 5.000,66 EURO.
Durch Widerspruchsbescheid vom 11.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass jedenfalls die Verwertung der Kapitallebensversicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei, da der Erlös den Substanzwert übersteige. Bereits bei der Berücksichtigung dieses Vermögens ergebe sich, dass Bedürftigkeit nicht vorliege. Dieses Vermögen belaufe sich auf 14.107,40 EURO, während der Klägerin nur ein Freibetrag von 10.000,00 EURO zur Verfügung stehe.
Dagegen hat die Klägerin am 08.10.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ein Grund für die Ungleichbehandlung von Altersvorsorgevermögen nach der "Riester-Rente" und anderem Altersvorsorgevermögen sei nicht gegeben. Diese Ungleichbehandlung sei unzulässig und verstoße gegen Artikel 3 und Artikel 14 des Grundgesetzes (GG). Zu der Zeit, als sie die Versicherungen abgeschlossen habe, habe es die so genannte Riester-Rente noch gar nicht gegeben. Sie habe darauf vertraut, dass sie die Versicherungen als zusätzliche Altersvorsorge verwenden könne. Dies sei jedoch nicht möglich, soweit sie die ersparten Erträge nunmehr verbrauchen müsse. Im Übrigen sei die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2003 zu verurteilen, ihr ab 30.03.2003 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 25.03.2003 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten verfüge die Klägerin nicht über berücksichtigungsfähiges Vermögen. § 193 Abs.2 SGB III regele generalklauselartig lediglich den Grundsatz der Berücksichtigung von Vermögen. Welche Vermögenswerte im Einzelnen zu berücksichtigen seien, bestimme die aufgrund der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III erlassene Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002), die hier in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt anzuwenden ist. Diese sehe nur noch einen Freibetrag in Höhe von 200,00 EURO je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners vor. In Anwendung dieses reduzierten Freibetrages läge im Falle der Klägerin ab 30.03.2003 Bedürftigkeit im Sinne des § 193 SGB III zwar nicht mehr vor. Diese Freibetragsregelung sei jedoch nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin sei an den Schranken des Rechts- und Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 des Grundgesetzes - GG) zu messen, die der Verordnungsgeber hier verletzt habe. Die drastische Absenkung des Freibetrages ohne Differenzierung nach der Art des Vermögens beinhalte eine so genannte unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Eine solche liege vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirke und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerte. Die unechte Rückwirkung von Gesetzen sei unter Berücksichtigung der Schranken des Rechts- und Sozialstaatsprinzips im Sinne des Artikels 20 GG nur innerhalb sachlicher Grenzen zulässig, die sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden Vertrauensschutz ergeben würden. Unzweifelhaft greife die Reduzierung des Freibetrages ab 01.01.2003 in schutzwürdige Interessen der Klägerin ein und entwerte deren Rechtsposition - Kapitallebensversicherung zur Alterssicherung - nachträglich. Auch im Hinblick auf das erklärte Sparziel des Verordnungsgebers - Entgegenwirken der defizitären Finanzlage des Bundeshaushaltes bei anhaltend hoher Arbeitslosigkeit - sei der Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin nicht vertretbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 21.04.2004 zugestellt worden. Am 29.04.2004 hat sie dagegen Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Unstreitig sei die geltende Rechtslage zutreffend umgesetzt worden. Soweit das Vordergericht nun die AlhiV 2002 wegen des reduzierten Freibetrages nicht mit höherrangigem Recht für vereinbar halte, könne sie sich dieser Rechtsauffassung allerdings nicht anzuschließen. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 27.05.2003, B 7 AL 104/02 R, bestätigt, dass die AlhiV 2002 insgesamt nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Änderungen, die mit zum 01.01.2003 vorgenommen worden seien, stellten zwar einen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin dar. Dieser Eingriff sei jedoch, an den Schranken des Rechts- und Sozialstaatsprinzips gemessen, zulässig. Die Arbeitslosenhilfe enthalte so starke Elemente einer Fürsorgeleistung, dass beim Wegfall dieses Anspruches das dem sodann Bedürftigen zustehende Recht auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich gewährleiste. Der Bezieher von Arbeitslosenhilfe müsse daher mit entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers nicht nur in die Höhe, sondern auch in den Bestand seines Anspruches rechnen, die aus übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen. Ein Freibetrag in Höhe von 200,- Euro pro Lebensjahr trage dem Bedürfnis nach einer zusätzlichen privaten Alterssicherung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenhilfe hinreichend Rechnung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vermeidung oder Verminderung von Sozialhilfebedürftigkeit im Alter die Gewährung von Arbeitslosenhilfe rechtfertige. In beiden Fällen nämlich greife die steuerfinanzierte staatliche Fürsorge ein und sichere die Existenz. Auch die reduzierten Freibeträge trügen dem Abstandsgebot zwischen Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe hinreichend Rechnung und böten bei der Arbeitslosenhilfe eine deutlich günstigere Gestaltungsmöglichkeit als bei der Sozialhilfe. Schließlich werde die Klägerin nicht darauf verwiesen, ihr gesamtes Vermögen zu verbrauchen. Es verbleibe ihr ein beachtlicher Betrag zur freien Verfügung, sodass die Arbeitslosenhilfe weiterhin eine gegenüber der Sozialhilfe klar vorrangige Leistung bleibe. Im Übrigen habe die Höhe des hier streitigen Freibetrages auch in das ab dem 01.01.2005 in Kraft tretende SGB II Einzug gefunden. Die Klägerin begehre aktuell die aus Steuermitteln finanzierte Arbeitslosenhilfe. Deswegen sei sie zunächst auf die Verwertung ihres Vermögens zu verweisen, soweit dieses die Freibeträge übersteige. Eine ohne dieses Vermögen nur möglicherweise im Alter eintretende Bedürftigkeit rechtfertige es nicht, jetzt von dieser Verwertung abzusehen. Hinsichtlich der Rückwirkung der AlhiV 2002 sei auf § 4 der Verordnung zu verweisen. Schon der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unterliege nicht der Eigentumsgarantie. Die vom Vordergericht vertretene Rechtsposition würde jedoch eine verfassungsrechtliche Einrichtungsgarantie des beanstandeten Tatbestandsmerkmales, hier der Höhe des Freibetrages, in seinem jeweiligen Stand erfordern. Dies sei jedoch wegen des unerlässlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei den notwendigen Entscheidungen zur Finanzlage des Bundes nicht anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass sie ihr Vermögen bisher nicht angetastet habe, sondern von einem Darlehen ihrer Mutter gelebt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche die Klägerin betreffen, Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2003 nicht in ihren Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe über den 29.03.2003 hinaus.
Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer - neben weiteren Voraussetzungen - bedürftig ist. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren im Einzelnen die aufgrund der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III erlassenen Vorschriften der AlhiV 2002 vom 13.12.2001 (BGBl I S 3734), die hier in der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden ist, die sie durch Artikel 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S 4607) erhalten hat. Gemäß § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist Freibetrag ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Der in Absatz 1 ermittelte Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts in Höhe
1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des Ein kommenssteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens,
2. der nach Abs. 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechte, höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils 4100,00 EUR nicht unterschritten wird.
Gemäß § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 ist als Vermögen unter anderem nicht zu berücksichtigen das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögens nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet (Nr. 3), ferner Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (Nr. 6). Nach Absatz 4 dieser Vorschrift ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Mit der Beklagten und dem SG ist vorliegend von einem verwertbaren Vermögen der Klägerin in Höhe von mindestens 14.107,40 EUR am Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes (30.03.2003) auszugehen, das sich aus dem Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung ergibt. Unter Berücksichtigung der Lebensjahre der Klägerin (50) am 30.03.2003 ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 10.000,00 EUR (50 x 200 Euro), so dass ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 4.107,40 EUR vorhanden war. Dieses Vermögen hat die Klägerin nach ihren Angaben im Laufe des Verfahrens auch nicht angetastet.
Der Freibetrag ist nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2002 zu mindern, denn der Berücksichtigung des oben genannten Vermögens stehen keine Tatbestände des § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 entgegen. Insbesondere handelt es sich bei dem berücksichtigten Vermögen nicht um Altervorsorgevermögen i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 oder um für die Altersicherung bestimmte Sachen und Rechte i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002. Die Klägerin ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (vgl. § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), wie es von § 1 Abs 3 Nr. 4 AlhiV 2002 vorausgesetzt wird.
Die Verwertung des berücksichtigten Vermögens ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nämlich nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 -, DBlR Nr 3785a zu § 137 AFG). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Vorliegend hat die Summe der in der Lebensversicherung der Klägerin eingezahlten Beiträge am 31.03.2003 10.006,83 EUR betragen. Damit liegt der Rückkaufswert noch über den eingezahlten Beträgen, deren Höhe als der "wirklicher Wert" im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung folgt auch nicht daraus, dass sie zur Altersicherung bestimmt war und diese durch die Verwertung erschwert werden könnte. Dies ausreichen zu lassen, würde nämlich bedeuten, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 auch die Bedeutung einer Angemessenheits- oder Billigkeitsklausel hätte, obwohl die Vorschrift eine solche Billigkeitsklausel nicht enthält. Den Tatbestand der Berücksichtigungsfreiheit derjenigen Vermögenswerte, die der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV vom 7.8.1974), hat der Gesetzgeber aufgegeben, den "Unwirtschaftlichkeits"-Tatbestand dagegen in der AlhiV 2002 übernommen. Der Begriff der Unwirtschaftlichkeit ist damit in dem Sinne verobjektiviert worden, dass Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung und zur Billigkeit des Ansinnens, vorhandenes Vermögen zur Abwendung der Bedürftigkeit einzusetzen, bei der Anwendung der ALHIV 2002 nicht mehr anzustellen sind (vgl LSG Berlin, Urteil vom 2.9.2003 - L 6 AL 16/03; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13 RdNr. 207 f.).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der AlhiV 2002 bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin und des SG nicht (so bereits Urteile des Senats vom 10.03.2004 - L 12 AL 156/03 -; 07.04.2004 - L 12 (9) AL 265/03).
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl BVerfGE 81, 156, 204). Dies bedeutet, dass nicht zu überprüfen ist, ob im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden worden ist.
Aus der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 ("Riester-Renten") resultiert derzeit bereits deshalb kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine Ungleichbehandlung der Arbeitslosen, die Altersvorsorgevermögen unter Inanspruchnahme einer Förderung nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des EStG ansparen, im Vergleich zu denjenigen besteht, die bereits über Vorsorgekapital verfügen. In beiden Fällen findet eine Anrechnung auf den Freibetrag nach § 1 Abs. 3 S. 1 AlhiV 2002 statt. Zu einem Privileg entwickelt sich die Freistellung der "Riester-Renten" erst, wenn das angesparte Kapital den Freibetrag übersteigt. Was die zukünftige unterschiedliche Anrechnung angeht, bestehen zwischen staatlich gefördertem Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge und ausschließlich aus privaten Mitteln angespartem Vermögen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei den in § 1 Abs.3 Nr. 3 AlhiV 2002 vom Einsatz ausgenommenen "Riester-Renten" handelt es sich um anerkannte Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Dagegen sind private Lebensversicherungen nicht an den Zweck der Altersvorsorge gebunden. Sie versichern zunächst das Risiko des Todesfalles. Dienen sie darüber hinaus - wie hier - der Vermögensbildung, können sie zwar vom Arbeitslosen zu einer angemessenen Altersvorsorge verwandt werden. Diese Verwendung zur Altersvorsorge ist aber nicht zwingend. Der Arbeitslose kann sich die Lebensversicherung auch bereits vorher auszahlen lassen oder nach Versicherungsende die ausgezahlte Versicherungssumme anderweitig verwenden. Mit der Freistellung der "Riester-Rente" von der Verwertung wird darüber hinaus im Sinne einer sachlich gebotenen Ausnahme die Zweckbestimmung der staatlichen Fördermittel abgesichert (vgl zum Ganzen LSG Berlin aaO. unter 5.)
Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass die AlhiV 2002 keine dem § 88 Abs. 3 BSHG entsprechende Härteklausel enthält, obwohl auf der Tatbestandsseite keine sachlichen Unterschiede zwischen der Vermögensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe vorliegen, die begründen könnten, dass in dem einen Regelungszusammenhang eine Härteklausel verzichtbar ist, im anderen dagegen nicht. Mit dem LSG Berlin (aaO. unter 3.) ist davon auszugehen, dass dieses "strukturelle Defizit" dadurch gerechtfertigt ist, dass die Freibeträge nach der AlhiV 2002 höher sind als die Freibeträge nach dem BSHG und dies einen hinreichenden Ausgleich darstellt. Zwar hatte das LSG Berlin noch über die bis zum 31.12.2002 geltende Fassung der AlhiV 2002 zu befinden, in der mit 520 EUR pro Lebensjahr noch höhere Freibeträge vorgesehen waren, als im vorliegenden Fall berücksichtigt werden konnten. Nach Auffassung des Senats gilt das Argument aber ebenso für die Regelung ab 01.01.2003 mit den niedrigeren Freibeträgen von nur noch 200 EUR pro Lebensjahr. Denn im Vergleich zu den durch Rechtsverordnung festgelegten Freibeträgen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (aktuell 1.279 Euro für den Hilfebedürftigen und 614 Euro für den Ehegatten; vgl Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 13 RdNr 29) sind diese Vermögensfreibeträge noch immer deutlich höher.
Würde man dies anders beurteilen, wäre eine verfassungskonforme Rechtsanwendung durch analoges Heranziehen der Härteklausel im BSHG bzw. durch eine allgemeine Billigkeitsprüfung entsprechend der Rechtslage nach § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV 1974 zu erwägen. Zu einer Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung würde dies vorliegend jedoch nicht führen, da bei der Klägerin wesentliche Lücken in der Alterssicherung nicht ersichtlich sind.
Entgegen der Auffassung des SG verletzt die AlhiV 2002 auch nicht das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die AlhiV 2002 erfüllt die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine unechte Rückwirkung in Fällen zulässig ist, in denen auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft zum Nachteil des Betroffenen eingewirkt wird. Denn eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässig, da es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gibt, es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Erlass der Regelung verfolgte Anliegen ist (ausführlich dazu LSG Berlin aaO. unter 4. mwN). Gemessen an diesen Kriterien kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf Vertrauen in den Fortbestand der AlhiV 74 berufen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Vertrauen der Klägerin schutzwürdiger ist als das Anliegen des Verordnungsgebers, durch Pauschalierungen sowohl zeitraubende Ermittlungen zur Frage der Vermögensanrechnung als auch Streitfragen bei der Auslegung der Billigkeitsklausel zu vermeiden und damit das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu straffen (vgl auch LSG Berlin aaO. unter 4.).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved