L 10 KA 81/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KA 290/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KA 81/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Brufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Eintragung des Klägers in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut.

Der 1941 geborene Kläger ist approbierter Dipl.-Psychologe. Seit 1973 ist er hauptberuflich als wissenschaftlicher Angestellter in der Zentralen Studienberatung der Rheinisch-Westfälischen-Technischen Hochschule (RWTH) B psychotherapeutisch tätig.

Im Dezember 1998 beantragte er die Eintragung in das Arztregister. Seinem Antrag fügte er Bescheinigungen des Rektors der RWTH vom 16.12.1998 bei, nach denen er vom 01.01.1989 bis 31.12.1998 mit mindestens 4000 Zeitstunden zur Behandlung von Störungen mit Krankheitswert (Therapie: Verhaltenstherapie) psychotherapeutisch tätig gewesen sei. Außerdem war seinem Antrag die von einem Mitglied der Anerkennungskommission unterschriebene Bescheinigung der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie e.V. (DGVT) Tübingen vom 07.12.1998 beigefügt, in der es heißt, der Kläger habe im Rahmen der verhaltenstherapeutischen Ausbildung der DGVT insgesamt 252 Unterrichtsstunden absolviert. Die Ausbildung decke alle Teile des Basiscurriculums für die Ausbildung in Verhaltenstherapie nach § 12 Abs. 3 und 4 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) ab.

Durch Sammelbescheinigungen der TKK und BEK sind für den Zeitraum von Juli 1992 bis Dezember 1998 551 Stunden in Verhaltenstherapie bescheinigt worden.

Mit Bescheid vom 15.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Eintragung in das Arztregister ab, weil es an dem Fachkundenachweis gem. § 95 c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - fehle. Es sei kein ausreichender Nachweis über die geforderte Berufstätigkeit und Theorie im Richtlinienverfahren vorgelegt worden.

Auf den ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.07.2000 darauf hin, dass lediglich 551 Stunden in Verhaltenstherapie im Richtlinienverfahren nachgewiesen seien und nicht die geforderten 4000 Stunden. Die Bescheinigungen über die Tätigkeit in der Studienberatung der RWTH B stellten keinen Nachweis im Richtlinienverfahren dar, da weder der Antragsteller noch der Arbeitgeber oder Vorgesetzte eine anerkannte Fachkunde im Richtlinienverfahren nachgewiesen hätten. Ebenso sei die erforderliche Theorieausbildung im Richtlinienverfahren nicht nachgewiesen. Die laut Lebenslauf bei der DGVT von 1986 - 1989 erfolgte Weiterbildung könne nicht als Richtlinienausbildung anerkannt werden, da sie weitgehend im Selbststudium (Arbeitsmodell der DGVT) stattgefunden habe und keine curriculare Weiterbildung an einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) oder Ärztekammer anerkannten Einrichtung darstelle. Die Teilnahme an einer anerkannten Nachqualifikation sei nicht nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2000 Klage erhoben und vorgetragen, der Nachweis der praktischen Fachkunde (4000 Behandlungsstunden) sei durch die Bescheinigungen der RWTH erbracht. Darüber hinaus seien 15 Fälle mit insgesamt 551 Behandlungsstunden, in denen er verhaltenstherapeutisch tätig gewesen sei, durch die Sammelbescheinigungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachgewiesen. Er habe auch den Theorienachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Verfahren der Verhaltenstherapie durch die Bescheinigungen der DGVT erbracht. Der Kläger hat ferner darauf hingewiesen, dass in den Jahren, als er die von der DGVT bescheinigte Weiterbildung durchgeführt habe, die Verhaltenstherapie noch nicht als Richtlinienverfahren anerkannt gewesen sei und es somit noch keine Ausbildung an sog. Richtlinieninstituten gegeben habe. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sei die DGVT als Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie anerkannt gewesen. Das Gesetz sehe im übrigen keine Reihenfolge zwischen Studium, Theorie - und Praxiserwerb vor. Dementsprechend hätten die meisten Psychologischen Psychotherapeuten die Möglichkeit genutzt, die theoretische Ausbildung bis zum 31.12.1998 u.a. bei der DGVT, Tübingen, zu absolvieren. Diese Vorgehensweise sei zwischen den Psychotherapeutenverbänden, der KBV und den Krankenkassenverbänden abgestimmt worden. Von dieser Möglichkeit hätte auch er Gebrauch gemacht, wenn er nicht die erforderliche Ausbildung schon längst absolviert und dann nicht auch noch das Institut erklärt hätte, dass die bis dahin gemachte Ausbildung alle Teile des Basiscurriculums für die Ausbildung in Verhaltenstherapie abdecke. Es sei unverhältnismäßig, eine solche Bescheinigung im nachhinein nicht anzuerkennen.

Schriftlich hat der Kläger weitere Bescheinigungen des Berufsverbandes Deutscher Psychologen für die Zeit von März 1988 bis März 1989 über die Fortbildung in Verhaltenstherapie vorgelegt, bei denen es sich um die bereits von der DGVT bescheinigten Stunden der Weiterbildung handelt. Außerdem hat er noch eine Zwischenbescheinigung der DGVT Tübingen vom 06.12.1998 übersandt, aus der hervorgeht, dass er im Rahmen der verhaltenstherapeutischen Fort- und Weiterbildung entsprechend dem Ausbildungsstrukturplan der DGVT bislang insgesamt 272 Unterrichtsstunden im Arbeitskreis B/C absolviert hat. Davon umfassten 252 Stunden die Theorie-Weiterbildung; es seien keine Stunden aus dem Studium angerechnet worden. Die der Bescheinigung zugrundeliegende Kopie der tabellarischen Aufstellung der Inhalte der Unterrichtsveranstaltungen hat der Kläger ebenfalls übersandt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2000 zu verurteilen, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten in das Arztregister einzutragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Ungeachtet dessen, dass nur zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 abgeleistete Theoriestunden anerkannt werden könnten, müssten die nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PsychThG geforderten 140 Stunden theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren an einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut absolviert worden sein. Diesen Anforderungen genüge die vom Kläger nachgewiesen Ausbildung nicht. Die bescheinigte Ausbildung sei in den Jahren 1986 bis 1989 erfolgt. Nach Auskunft der KBV könnte eine entsprechende Ausbildung in den Jahren 1986 bis 1989 nur dann akzeptiert werden, wenn durch entsprechende Einzelbelege die Durchführung eines entsprechenden curricularen Ausbildungsbetriebes nachgewiesen werden könnte. Dies könne durch Vorlage von Bescheinigungen, aus denen die jeweiligen Dozenten und die Inhalte der Unterrichtsveranstaltungen bzw. eine curriculare Ausbildung ersichtlich sei, erfolgen. Die Bescheinigungen der RWTH B über die Tätigkeit in der Studienberatung reichten als Nachweis der geforderten psychotherapeutischen Tätigkeit im Richtlinienverfahren nicht aus.

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten mit Urteil vom 30.10.2002 verurteilt, den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten in das Arztregister einzutragen. Es hat u.a. ausgeführt, den Nachweis über 4000 Stunden Psychotherapietätigkeit in Verhaltenstherapie habe der Kläger durch die Arbeitgeberbescheinigung geführt. Es gebe keinen Hinweis auf deren Unrichtigkeit. Der Kläger habe auch die 140 Stunden theoretische Ausbildung an der DGVT Tübingen, einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie, abgeleistet. Zwar habe er die Ausbildung vor dessen Anerkennung durchgeführt, er habe aber Bescheinigungen einreichen können, wonach die Unterlagen über die Theorie - Weiterbildung von der Anerkennungskommission der DGVT anhand der gültigen Kriterien durchgesehen worden seien und die Ausbildung alle Teile des Basiscurriculums für die Ausbildung in Verhaltenstherapie abdecke. Damit sei die Vermittlung der Theorie in Verhaltenstherapie nach den Qualitätskriterien eines KBV-anerkannten Institut nachgewiesen. Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung des KBV-anerkannten Instituts bestünden nicht.

Gegen das am 18.11.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.12.2002 Berufung eingelegt und unter Beifügung der Auskünfte der KBV vom 10.01.2003 und 13.07.2004 vorgetragen, aufgrund der Bescheinigung der DGVT Tübingen könne lediglich von 104 Stunden theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren ausgegangen werden. Die übrigen 148 Stunden entsprächen nicht einer curricularen Ausbildung. Sie weise vorsorglich darauf hin, dass ihr hinsichtlich des Theorienachweises in einem Richtlinienverfahrens ein eigenständiges Prüfungsrecht zustehe. Den Bescheinigungen der RWTH B vom 16.12.1998 über die im Zeitraum erbrachten 4000 Stunden verhaltenstherapeutische Behandlungen trete sie nicht mehr entgegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2002 zurückzuweisen.

Der Kläger hat die in den von der DGVT Tübingen bescheinigten 252 Stunden theoretische Ausbildung enthaltenen 148 Stunden Fortbildung in Arbeitskreisen spezifiziert und die Quellen sowie deren Autoren benannt, nach denen in den Arbeitskreisen vorgegangen worden sei. Die Themen seien von den Arbeitskreisteilnehmern vorbereitet und jeweils von einem Teilnehmer vertiefend referiert worden.

Auf Anfrage des Senats hat der Geschäftsführer der Psychotherapeutenkammer Nordrhein Westfalen (NRW), U G, unter dem 27.02.2004 mitgeteilt, nach Ansicht der Prüfungskommission der Kammer sei aufgrund der Kenntnis der Arbeitsweise der DGVT - Arbeitskreise davon auszugehen, dass pro Sitzung jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde referentengeleitet durchgeführt worden sei. Mithin seien von den 148 Stunden (= 37 Sitzungen) 37 Stunden als theoretische Ausbildung in dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie und unter Einbeziehung der bereits anerkannten 104 Stunden insgesamt 141 Stunden theoretische Ausbildung nachgewiesen. Diese decke alle Teile des Basiscurriculums für die Ausbildung in Verhaltenstherapie gemäß § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG ab.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2004 hat der Senat den Psychologischen Psychotherapeuten Dr. H, Vorstandsmitglied der Psychotherapeutenkammer NRW, zur Klärung der Frage, ob es sich bei den von der DGVT belegten und vom Kläger inhaltlich spezifizierten Arbeitskreisstunden um theoretische Ausbildung in einem vom Bundesausschuss anerkannten Behandlungsverfahren handelt, als Sachverständigen gehört. Dieser hat die schriftlichen Auskunft der Psychotherapeutenkammer NRW bestätigt und ergänzt.

Ferner hat der Senat von der Bezirksregierung Köln die Approbationsakten angefordert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Bezirksregierung Köln beigezogenen Approbationsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Eintragung in das Arztregister. Die Eintragung erfolgt bei Psychologischen Psychotherapeuten unter den Voraussetzungen des § 95 c SGB V. Erforderlich sind danach die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 des PsychThG und der Fachkundenachweis.

Diese Voraussetzungen sind - wie das SG zu Recht entschieden hat - beim Kläger erfüllt. Der Kläger ist nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG approbiert. Ebenso ist der Nachweis der Fachkunde geführt. Dieser setzt für den nach § 12 Abs. 4 PsychThG approbierten Psychotherapeuten voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist. Für den Kläger, der ausweislich der Bescheinigungen der RWTH zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellter hauptberuflich psychotherapeutisch tätig war, gilt § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PsychThG. Danach müssen die Betreffenden in dem genannten Zeitraum mindestens 4000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig gewesen oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen haben. Ferner müssen sie mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben.

Der Fachkundenachweis ist nicht bereits durch die Approbation geführt. Die KVen haben vielmehr ein eigenständiges, wenn auch begrenztes Prüfungsrecht. Eigenständig zu prüfen haben sie, ob die bereits gegenüber der Approbationsbehörde erbrachten Nachweise einem Richtlinienverfahren zuzuordnen sind. Dagegen besteht ihre Aufgabe nicht darin, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die die Approbationsbehörde bereits überprüft hat (BSG, Urteile vom 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R - in SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 - sowie B 6 KA 38/01 R, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R -). Dies beruht auf der Kompetenzverteilung zwischen Approbationsbehörde einerseits und Arztregisterstelle andererseits, von der abzuweichen weder für die Eintragung in das Arztregister noch für die Zulassung von Psychotherapeuten ein Anlass besteht. Diese formal zur Frage der Behandlungsstunden ergangene Rechtsprechung ist uneingeschränkt auf sämtliche im Rahmen der Approbation und für die Fachkunde erforderlichen Nachweise, einschließlich der Theoriestunden, zu übertragen. Die den KVen verbliebene eigenständige Prüfungskompetenz hinsichtlich der in § 12 PsychThG geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen beschränkt sich somit auf die Feststellung, ob die in der genannten Vorschrift festgelegten erforderlichen Fall- bzw. Stundenzahlen nachgewiesen sind, und, wenn das der Fall ist, ob die Behandlungen bzw. die theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt ist (BSG, Urteil vom 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R -, a.a.O.).

Dass der Kläger die geforderten 4000 Stunden psychotherapeutische Tätigkeit in einem Richtlinienverfahren -Verhaltenstherapie - erbracht hat, ist nicht mehr streitig, nachdem die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat erklärt hatte, den entsprechenden Bescheinigungen der RWTH B vom 16.12.1998 trete sie nicht mehr entgegen.

Mit dem SG stimmt der Senat überein, dass auch 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachgewiesen sind, also die theoretische Ausbildung einem Richtlinienverfahren zuzuordnen ist. Allein insoweit besteht eine Überprüfungsbefugnis der Beklagten. Keine Prüfungskompetenz besteht, soweit es um den Zeitraum geht, in dem die theoretische Ausbildung abgeleistet worden sein muss. Denn diese Frage ist ebenso wie das Vorliegen der übrigen in § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 PsychThG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen bereits von der Approbationsbehörde geprüft worden. Im übrigen spricht auch der Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 PsychThG gegen die Auffassung der Beklagten, die theoretischen Stunden hätten innerhalb des Zeitraums vom 01.01.1989 bis 31.12.1998 absolviert sein müssen. Denn auf den in § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG genannten Zeitraum von 01.01.1989 bis 31.12.1998 wird ausdrücklich nur in der Nr. 1 und nicht auch in der Nr. 2 des Satzes 2 Bezug genommen. Die Theoriestunden müssen entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht in einem von der KBV oder einer Ärztekammer anerkannten Ausbildungsinstituts absolviert worden sein. Die Aufgabe der Beklagten besteht nicht darin, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die die Approbationsbehörde bereits überprüft hat (BSG, Urteile vom 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R und B 6 KA 38/01 R - a.a.O.; Urteil vom 05.02.03 - B 6 KA 42/02 R -; Urteile des LSG NRW vom 02.04.2003 - L 11 KA 161/02, L 11 KA 162/02, L 11 KA 169/02 - und Senatsurteil vom 12.11.2003 - L 10 KA 76/02).

Dass die vom Kläger absolvierte theoretische Ausbildung einem Richtlinienverfahren - Verhaltenstherapie - zuzuordnen ist, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vom Kläger übersandten Spezifizierung der Arbeitskreisinhalte und Bescheinigungen der DGVT Tübingen, der der Beklagten erteilten Auskünfte der KBV sowie der Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen Dr. H fest.

Nicht nur die von der DGVT in der tabellarischen Aufstellung der Unterrichtsveranstaltungen unter Ziffer 2.2 belegte Teilnahme an von Dozenten geleiteten Seminaren zu Themen aus dem Bereich der Verhaltenstherapie im Umfang von 104 Unterrichtsstunden sind - wie auch die KBV gegenüber der Beklagten ausgeführt hat - einem anerkannten Behandlungsverfahren - Verhaltenstherapie - zuzuordnen (s. Psychotherapeuten- Richtlinien vom 03.07.1987 in der Fassung des Beschlusses vom 17.12.1996, Dt. Ärzteblatt 90, Heft 48, A-3245; Dt. Ärzteblatt 94, Heft 10, A-620 ). Ebenso handelt es sich bei mindestens 37 Stunden der von der DGVT außerdem bescheinigten jeweils vierstündigen 37 Arbeitskreissitzungen um "theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren". Denn auch die in den Arbeitskreissitzungen vermittelten und erarbeiteten Arbeitsinhalte sind solche aus dem Bereich der Verhaltenstherapie. Die vom Kläger spezifizierten Themen entsprechen den in der Anlage 3 Absatz II zur Psychotherapievereinbarung (Stand o7.1995) aufgeführten Inhalten.

Die Wissensvermittlung und -erarbeitung in Arbeitskreisen ist auch als theoretische Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 4 PsychThG zu bewerten. Denn Grundlage für die Arbeit in den Arbeitskreisen war das Curriculum der DGVT, anhand dessen die Themen der Sitzungen ausgewählt und unter Auswertung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur erarbeitet und jeweils von einem Mitglied des Arbeitskreises vertiefend referiert wurde. Die Tätigkeit des Referenten umfasste mindestens eine Stunde je Arbeitskreissitzung. Auf diese Weise wurde das Basiscurriculum und weitergehende Lerninhalte abgearbeitet. Dass es sich bei den Referenten um Teilnehmer des Arbeitskreises und nicht um externe Dozenten handelte, steht der Bewertung des referentengeleiteten Anteils der Arbeitskreissitzungen als theoretische Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 4 PsychThG nicht entgegen. Denn soweit der unterschiedliche berufliche Status der Referenten überhaupt einen qualitativen Unterschied in der in den Arbeitskreisen vermittelten Ausbildung zur Folge hatte, unterliegt diese Beurteilung nicht der Prüfungskompetenz der Beklagten.

Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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