L 3 U 45/17

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 58/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 45/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 16/19 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, der als (bewaffneter) Treiber und Hundeführer eingeladen ist und bei Ausübung dieser Tätigkeit verunfallt, untersteht nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Die Tätigkeit des Treibens mit unterladener Waffe und Hund ist Jagdausübung.
3. Der Treiber mit Hund steht auf Grund seiner Rolle bei dem Jagdgeschehen nicht in einem Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis zur Forstverwaltung bzw. zu dem Jagdleiter. Er ist auch nicht Wie-Beschäftigter, sondern (unversicherter) Jagdgast.
4. Das Interesse während des Treibens ist privat und eigenwirtschaftlich auf die Teilnahme an diesem besonderen Jagdgeschehen und (hier zudem) auf die Arbeit mit dem eigenen Jagdhund gerichtet.
I. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte und Widerklägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage der Zuständigkeit für die Behandlungs- und sonstigen Kosten anlässlich des bei der Jagd verletzten Zeugen C. und begehren wechselseitig Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Klägerin und Widerbeklagte ist die im Falle eines Arbeitsunfalles zuständige Berufsgenossenschaft, die Beklagte und Widerklägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des Zeugen C.

Der Zeuge C. besitzt einen Begehungsschein bzw. eine Jagderlaubnis. Sein Begehungsschein ist ausgestellt vom Landrat des Main-Spessartkreises und ist für ganz Deutschland gültig.

Mit Schreiben vom 17. September 2014 lud ihn die Forstverwaltung der Stadt D-Stadt zu einer Gesellschaftsjagd am 22. November 2014 als "Hundeführer/Treiber" ein. Es werde ein mehrstündiges Treiben abgehalten. Nach der Jagd treffe man sich zum Schüsseltreiben im Gasthaus "EX." in E-Stadt. Der Betroffene wurde auf die Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen. Er wurde gebeten, seinen "brauchbaren Jagdhund (wenn derzeit einsetzbar)" und seine Warnkleidung nicht zu vergessen.

Die Stadt D-Stadt besitzt ca. 3000 ha Wald mit mehreren Jagdrevieren. Diese wird in Eigenregie bewirtschaftet. Um die Wildschadensproblematik in den Griff zu bekommen, finden so genannte Gesellschaftsjagden statt, zu denen Personen eingeladen werden, die die Teilnahme wollen. Man weiß, wer an so etwas teilnehmen will oder erfährt dies über andere. Die Eingeladenen erhalten hierfür kein Geld, sondern werden dann zum Essen eingeladen.

Der Zeuge C. war am Unfalltag selbst Mitpächter in einem anderen Gemeinschaftsjagdrevier. Am Unfalltag wurde er seinen eigenen Angaben als so genannter Durchgehschütze bzw. Durchgangsschütze eingesetzt. Er führte neben seinem Jagdhund auch eine Jagdwaffe mit. Nach eigenen Angaben war er als Hundeführer zur Nachsuche eingeladen.

Zum Unfallereignis kam es, als der Zeuge C. nach seinen Angaben "beim Durchgehen als Durchgangsschütze bei der Treibjagd" von einem Stein oder einer Wurzel abrutschte, sich dabei das linke Knie verdrehte und eine Patellaluxation erlitt. Die zunächst angegangene Bayerische Landesunfallkasse erbrachte daraufhin Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die hiernach mit der Sache befasste zuständige Klägerin lehnte das Ereignis mit Bescheid an den Zeugen C. vom 3. März 2015 als Arbeitsunfall ab. Nach ihren Ermittlungen sei der Verunfallte als Hundeführer zur Gesellschaftsjagd eingeladen worden und habe zum Unfallzeitpunkt einen Hund und eine Waffe mitgeführt. Er habe auch selbst gejagt. Er sei damit Jagdgast und als solcher versicherungsfrei gewesen. Das private Interesse an der Jagd habe im Vordergrund gestanden, auch wenn während dieser Betätigung auch einige dem Jagunternehmer dienende Tätigkeiten verrichtet wurden. Die unfallbringende Tätigkeit habe dem Bereich angehört, in dem ein Jagdgast üblicherweise tätig werde und wozu er die Erlaubnis des jeweiligen Revierinhabers bekomme.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch legte der Zeuge C. eine "Bestätigung" des Zeugen F., Forstamtmann, Forstverwaltung Stadt D-Stadt, vor, wonach der Zeuge C. an dessen Weisungen bezüglich der zu durchtreibenden Waldflächen gebunden gewesen sei (Fax vom 24. März 2015). Der Zeuge C. habe nicht gejagt, sondern nur getrieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zeuge sei im Unfallzeitpunkt nicht versichert gewesen. Da das Ereignis nicht im eigenen Jagdrevier des Zeugen stattgefunden habe, komme Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht in Betracht. Eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter liege ebenfalls nicht vor, da mit dem Zeugen kein Arbeitsvertrag als Schweißhundeführer geschlossen noch eine Entlohnung für die Tätigkeit bei der Gesellschaftsjagd vereinbart worden sei. Der Zeuge sei schließlich nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden. Selbst wenn nach der "Bestätigung" des Zeugen F. eine "Beauftragung" erfolgt sein sollte, sei das Unfallereignis eindeutig dem privaten Interesse des Zeugen an der Jagd und damit dessen Freizeitgestaltung zuzurechnen. Der Zeuge C. habe im Zeitpunkt des Unfalls eine unversicherte Tätigkeit als Jagdgast ausgeübt.

Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

In der Folge machten die Beteiligten wechselseitig Erstattungsansprüche geltend. Bereits mit Schreiben vom 3. März 2015 meldete die Klägerin und Widerbeklagte ihre vermeintlichen Erstattungsansprüche bei der Beklagten an, die Beklagte und Widerklägerin die ihr vermeintlich zustehenden mit Schreiben vom 30. Juli 2015. Insgesamt wandte die Klägerin und Widerbeklagte einen Betrag von 10.941,40 EUR, die Beklagte und Widerklägerin einen solchen von mindestens 4.051,96 EUR auf.

Mit Schreiben vom 7. April 2016 hat die Klägerin und Widerbeklagte am 15. April 2016 Klage beim Sozialgericht Kassel (Sozialgericht) erhoben und Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.941,40 EUR geltend gemacht. Sie vertritt wie in dem Bescheid an den Zeugen C. die Auffassung, als Durchgangsschütze sei dieser bei ihr nicht versichert gewesen. Der Zeuge C. sei im Besitz eines Jagderlaubnisscheines gewesen, habe zum Unfallzeitpunkt eine Waffe sowie einen Jagdhund geführt. Bei Treibern oder Durchgangsschützen stehe die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherungsfreie Jagdgasteigenschaft im Vordergrund, eine abhängige Tätigkeit mit Arbeitnehmercharakter liege nicht vor.

Die Beklagte und Widerklägerin hat mit ihrer Widerklage die Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 4.051,96 EUR geltend gemacht. Nach ihrer Auffassung begründet die Treibertätigkeit mit Hund bzw. die Tätigkeit als Durchgehschütze keine Jagdgasteigenschaft. Unbestritten sei das Interesse des Betroffenen an der Jagd. Dies habe aber nichts mit seiner Tätigkeit oder mit seinem Auftrag an diesem Tag zu tun. Der Zeuge C. sei an die Weisungen der Stadt bzw. deren Vertreter hinsichtlich der zu durchtreibenden Waldfläche gebunden gewesen und sei nur als Treiber, nicht aber als aktiver Jäger eingesetzt worden. Als Treiber habe er auch nur eine entladene bzw. unterladene Waffe zum Eigenschutz mitführen dürfen. Er sei an diesem Tag damit als weisungsgebundener Treiber im Einsatz gewesen und somit versicherungspflichtig wie ein Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Seine Tätigkeit habe dem Unternehmen der Stadt D-Stadt gedient. Er habe Wild aufstöbern sollen, damit die Jagd für den Veranstalter überhaupt erfolgreich werden konnte. Eine Entlohnung werde bei einer Beschäftigung als "Wie-Arbeitnehmer" nicht zwingend verlangt. Eine kleine Entlohnung als Sachbezug sei enthalten.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2017 der Klage der Klägerin und Widerbeklagten stattgegeben und die Widerklage der Beklagten und Widerklägerin abgewiesen. Eine Versicherung des Zeugen C. komme unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Der Zeuge C. sei insbesondere nicht als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 SGB VII unfallversichert. Vielmehr habe Versicherungsfreiheit als Jagdgast bestanden. Dagegen spreche nicht, dass der Zeuge C. lediglich als Hundeführer/Treiber und nicht als Schütze eingeladen gewesen sei. Der Zeuge C. habe tatsächlich die Jagd ausgeübt. Maßgeblich zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehöre, seien die einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts. Nach § 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz BjagdG erstrecke sich die Jagdausübung auch auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Nach § 22 a Abs. 1 BJagdG sei krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erledigen. Der Zeuge C. habe in diesem Sinne die Jagd ausgeübt. Er habe bei der Gesellschaftsjagd eine Waffe dabei gehabt, wobei das Magazin in der Waffe hätte gefüllt sein dürfen, sich jedoch keine Patrone im Lauf befunden habe. Der Zeuge C. sei nicht nur wie ein Treiber mit Hund tätig gewesen, sondern wie ein Schweißhundeführer in eigener Verantwortung. Er sei berechtigt gewesen, von der Waffe für den Fangschuss oder für den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild Gebrauch zu machen. Überdies sei er nach eigenen Angaben zur Nachsuche eingeladen gewesen. Er sei nicht lediglich eine eher am Rande stehende unbewaffnete treibende Hilfsperson gewesen. Im Vordergrund habe das wenn auch wegen der Eigenschaft als Durchgehschütze eingeschränkte gleichwohl bestehende Jagdvergnügen als "gesellschaftliches Ereignis" gestanden.

Gegen das ihr am 1. März 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin am 31. März 2017 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Sie trägt vor, die Tätigkeit des Zeugen C. sei eine Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII gewesen. Ob eine versicherte Tätigkeit vorliege, sei stets ausschließlich nach den zum Unfall führenden konkreten Tätigkeiten unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen. Auch ein Jagdgast könne Versicherungsschutz genießen, wenn er jagdfremde Tätigkeit verrichte, die nicht mehr zur eigentlichen typischen Jagdausübung gehörten. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Betroffene tatsächlich einen Begehungsschein bzw. eine Jagderlaubnis besitze, denn auch eine Person die darüber für ein Revier verfüge, könne in diesem als "Wie-Beschäftigter" tätig werden. Maßgeblich seien allein die zum Unfall führenden konkreten Tätigkeiten. Die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall hier ereignet habe, sei aber ausschließlich der Treibertätigkeit zuzuordnen. Nach der Unfallverhütungsvorschrift Jagd bekomme ein Treiber bzw. ein Durchgehschütze (Treiber mit einer Waffe) konkrete Anweisungen und werde konkret zeitlich und örtlich eingebunden, am aktiven Jaggeschehen sei er nicht beteiligt. Der Durchgehschütze solle gerade nicht schießen, weil er dadurch andere gefährden könnte. Der Zeuge C. sei somit bei der Gesellschaftsjagd, bei der sich der Unfall ereignete, nicht berechtigt gewesen, als Jagdgast zu jagen. Allein das Mitführen einer entladenen bzw. unterladenen Waffe zum Eigenschutz sei noch keine Jagdausübung "im Sinne der Versicherungsfreiheit". Die Beklagte hat im Erörterungstermin des Senats am 5. Februar 2019 Kopien der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4), Stand 1. Januar 2000, Herausgeber Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, zu den Akten gereicht.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.051,96 EUR zu erstatten.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Zeuge C. habe am Unfalltag nicht ausschließlich als einfacher "bloßer" Treiber an der Jagd teilgenommen. Das Mitführen einer Waffe im Jagdgeschehen und die eigenen Angaben, er sei als Jagdhundeführer zur Jagd bzw. Nachsuche eingeladen worden, seien Beweis dafür, dass der Zeuge C. zumindest als treibender Schütze an der Jagd teilgenommen habe. Für die ausschließliche Tätigkeit als Treiber werde keine Waffe benötigt. Die Weisungen, die Schützen und Treibern erteilt würden, sollten allein einen gefahrenlosen Ablauf der Jagd gewährleisten und stellten keine Weisung da, die aus der Tätigkeit des versicherungsfreien Jagdgastes eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit machten.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll in der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin ist erfolglos. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht der nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Leistungsklage der Klägerin und Widerbeklagten stattgegeben und die Widerklage der Beklagten und Widerklägerin (§ 100 SGG) zu Recht abgewiesen.

Nach der Rechtsgrundlage des § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X ist die Beklagte und Widerklägerin der Klägerin und Widerbeklagten hinsichtlich des geltend gemachten Betrages erstattungspflichtig. Die Klägerin und Widerbeklagte hat in dieser Höhe Sozialleistungen (Behandlungskosten/Physiotherapie/Verletztengeld) für den Zeugen C. erbracht, für die nicht sie, sondern die Beklagte und Widerbeklagte zuständig gewesen ist. Denn ein Arbeitsunfall des Zeugen C. liegt nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist demnach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 B 2 U 1/05 R - juris). Der sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, wobei maßgeblich die Handlungstendenz des Versicherten ist (BSG, Urteile vom 12. April 2005 – B 2 U 5/04 R – vom 4. Juli 2013 B 2 U 3/13 R – und B 2 U 12/12 R – jeweils juris). Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, das Ereignis und der Gesundheits(erst)schaden müssen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen (BSG, Urteil vom 24 Juli 2012 - B 2 R 9/11 R - juris). Für die Feststellung der Kausalität genügt der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Der Kläger stand bei dem Unfall am 22. November 2014 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er war vielmehr Jagdgast und nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei.

Die konkrete Verrichtung des Zeugen C. im Zeitpunkt des Unfalls, auf die es allein ankommt (BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 41/02 R – juris), stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt (10 Minuten nach Beginn der Jagd) ist der Zeuge nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung in dem fremden Jagdrevier mit seinem Jagdhund und auf dem Rücken getragener unterladener Waffe durch ein Brombeerfeld gelaufen, um in einer Linie mit anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben, und dabei nach der ersten Brombeerhecke "weggerutscht".

Der Zeuge C. ist demnach zum Unfallzeitpunkt der Tätigkeit als bewaffneter Treiber und Hundeführer nachgegangen, zu der er auch von der Stadt D-Stadt zu der Gesellschaftsjagd eingeladen worden war. Bei dieser Tätigkeit als bewaffneter Treiber und Hundeführer handelt es sich nicht um eine den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Versicherung des Zeugen C. als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VII hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Gesellschaftsjagd in fremdem Revier stattfand und nicht in dem Revier, in dem der Zeuge C. Mitpächter ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 153 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Ein Versicherungsschutz ergibt sich für den Zeugen C. auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 d) SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Personen unfallversichert, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen. Da diese Formulierung einerseits § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII entspricht, andererseits Jagden daneben ausdrücklich von § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII erfasst sind, sind Jagden keine Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII und damit auch nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 5d SGB VII (HLSG, Urteile vom 1. Dezember 2009 - L 3 U 229/06 – und vom 25. März 2014 – L 3 U 128/11 – jeweils juris).

Der Zeuge C. war auch nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Bei der für die Beurteilung notwendigen Gesamtabwägung, ob die vorliegenden Umstände für ein Beschäftigungsverhältnis, also eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch Allgemeiner Teil - SGB IV -) sprechen, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Versicherungsfreiheit des Jagdgastes in § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zum Gegenstand einer gesonderten Regelung gemacht hat und für Jagdgäste überdies auch eine Versicherungsberechtigung ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). An die Bejahung eines sozialversicherungsrechtlichen Status sind daher strenge Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 41/02 R – juris; HLSG, Urteil vom 25. März 2014 – L 3 U 128/11 – juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 4 U 397/10 – juris). Nach den Ermittlungen des Senats stand der Zeuge C. auf Grund der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, und zwar weder zu der Stadt D-Stadt bzw. dem Jagdleiter, dem Zeugen F., noch zu dem Treibergruppenführer, der an dem Unfalltag, die Treibergruppe, zu der der Zeuge C. gehörte, durch das Gelände führte. Der Zeuge C. stand zu dem betroffenen Personenkreis auch nicht in einem Auftragsverhältnis.

Für den Senat steht vielmehr nach der Beweisaufnahme und der Vernehmung der Zeugen C. und F. fest, dass der Zeuge C. nicht fremdbestimmte Arbeit verrichtet hat, sondern als Jagdgast an der Gesellschaftsjagd teilgenommen hat und sich der Unfall im Rahmen der Jagdausübung des Zeugen ereignet hat.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, weil es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (BSG, Urteil vom 11. November 2003, a. a. O.). Nach § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Nach § 22a Abs. 1 BJagdG ist krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen. Auch diese Tätigkeit gehört zur Jagd (in diesem Sinne LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 2005, L 2 U 9/04, juris, Rn. 29) einschließlich der Nachsuche (Bayerisches LSG, Urteil vom 30. März 2004, L 17 U 153/01, juris, Rn. 21).

Der Zeuge C. hat in diesem Sinne im Zeitpunkt des Unfalls die Jagd ausgeübt. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge, der einen Jagdschein hat, schon deshalb gejagt hat, weil er bei der Gesellschaftsjagd eine wenngleich unterladene Waffe mit sich führte, von der er in bestimmten Fällen auch Gebrauch machen durfte. Auch derjenige, der als Schütze an einer solchen Jagd teilnimmt, darf, wie die Zeugen C. und F. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, von der Waffe nur in bestimmten Fällen Gebrauch machen. So hat der Schütze anders als der Hundeführer z. B. nicht die Berechtigung zum Schutz des Hundes auf eine kranke oder verletzte Sau zu schießen, wenn der Hund dran ist. Als Treiber mit Hund ist dem Zeugen C. jedenfalls die Aufgabe zugekommen, das Wild aus den Dickungen mit Hilfe des Hundes aufzuscheuchen. Er hat damit jagdtypische Tätigkeiten ("Aufsuchen" des Wildes) verrichtet und wie die anderen geladenen Gäste zu dem Gelingen der Gesellschaftsjagd beigetragen.

Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen F. ist bei der Gesellschaftsjagd jede Rolle wichtig, sonst würde das Ganze nicht funktionieren. Den Hunden kommt eine besondere Bedeutung zu, da nur durch sie das Wild jagdgerecht zur Strecke gebracht werden kann. Die geladenen Gäste, die als Schützen, reine Treiber, Hundeführer oder als Treiber mit Waffe (Durchgehschütze) teilnehmen, werden alle in ihre jeweiligen Rollen (z. B. Schussrichtung) eingewiesen und erhalten jeweils Zeit- und Ortsvorgaben durch den Jagdleiter bzw. durch den Ansteller oder den Führer der Treiberwehr. Der Zeuge C. hat in seiner Rolle die Anweisung erhalten, in welcher Zeit er welche Strecke zu durchlaufen hatte, und musste sich während des Treibens mit seinem Treibergruppenführer im Hinblick auf "die Linie" der Treibergruppe absprechen. Dabei hat es sich nach Auffassung des Senats indes nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis oder einen Auftrag gehandelt, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit (Unfallverhütungsvorschrift Jagd VSG 4.4, Stand 1. Januar 2000) und im Hinblick auf das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganzes. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob die Ansteller, die die Schützen einweisen, oder die Revierleiterkollegen des Jagdleiters, die jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führen, in einem anderen Verhältnis zu dem Jagdleiter stehen.

Die Handlungstendenz des Zeugen C. beim Treiben zum Unfallzeitpunkt war auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen und zudem auf die Arbeit seines Jagdhundes, einer Tiroler Bracke, bei einer solchen Bewegungsjagd gerichtet. So hat er zur Motivation seiner Teilnahme ausgeführt "man geht mit wegen der Gesellschaft und weil man sehen will, wie der Hund arbeitet". Grundsätzlich sei ihm "egal", ob er zu so einer Jagd als Schütze oder Hundeführer eingeladen werde. Der Zeuge F. hat dazu für den Senat nachvollziehbar angegeben, dass für alle Teilnehmer der Gesellschaftsjagd das jagdliche Erlebnis oder die Passion im Vordergrund stehen, unabhängig davon, in welcher Rolle der einzelne daran teilnehme. Dies erscheint dem Senat plausibel, zumal eine Gesellschaftsjagd nach den Angaben des Zeugen F. etwas Besonderes ist, das nicht jeden Tag stattfindet, und auch für denjenigen attraktiv ist, der wie der Zeuge C. in einem eigenen Revier jagen kann, aber eben nicht in einem Team und mit dem Aufwand und der Einsatzmöglichkeit des Hundes wie bei der Gesellschaftsjagd. Dass der Zeuge C. (wie die anderen eingeladenen Gäste) durch die Ausübung der Jagd und den damit verfolgten eigenen Interessen zugleich im Interesse der Stadt D-Stadt gehandelt hat, die durch Gesellschaftsjagden die Wildschweinproblematik in den Griff bekommen wollte, macht den Zeugen nicht zu einem Beschäftigten der städtischen Forstverwaltung der Stadt D-Stadt oder des Jagdleiters (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003, a. a. O.).

Für den Zeugen C. bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden. Der Kläger ist im Hinblick auf die Wildschweinproblematik im Revier der Stadt D-Stadt nicht zu einer Diensthandlung in diesem Sinne herangezogen worden. Führt aber die städtische Forstverwaltung - wie im vorliegenden Fall - eine Gesellschaftsjagd durch, zu der sie nach dem Einladungsschreiben Jagdgäste ohne sonstige Hinweise wie ein Pächter von Eigenjagdbezirken einlädt, kann schon begrifflich nicht von einer Heranziehung im Sinne einer Aufforderung ausgegangen werden (vgl. dazu LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 4 U 397/10 – juris).

Der Zeuge C. ist schließlich im Unfallzeitpunkt nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII als sog. "Wie-Beschäftigter" unfallversichert gewesen. Nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind auch Personen unfallversichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII erfordert eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und in der Regel verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R, - juris). Angesichts der gesetzgeberischen Ausschlusstatbestände bezüglich des Jagdgastes sind vorliegend auch an die Bejahung einer Wie-Beschäftigung strenge Anforderungen zu stellen. Wie ausgeführt hat der Zeuge C. zum Unfallzeitpunkt eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt. Seine Handlungstendenz war dabei auf seine privaten Interessen gerichtet, nämlich das jagdliche Erlebnis, die Freude an der Teilnahme an der Gesellschaftsjagd und dem Einsatz seines Hundes. Der Zeuge C. war Jagdgast. Die Tatsache, dass er mit der Jagdausübung im Unfallzeitpunkt zugleich Aufgaben und Interessen der Forstverwaltung der Stadt D-Stadt wahrgenommen hat, macht ihn nicht zum Wie-Beschäftigten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. September 2018 (B 2 U 18/17 R) nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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