L 8 AL 855/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 2010/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 855/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Meldeaufforderung kann eine Säumniszeit nur dann auslösen, wenn in ihr der konkrete Meldezweck wenigstens stichwortartig aufgeführt ist; die allgemeine Formulierung: „Leistungsangelegenheiten“ reicht nicht aus.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. September 2001 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2001 wird aufgehoben, soweit Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 9. Februar bis 21. Februar 2001 aufgehoben wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Säumniszeit.

Der im Jahr 19 geborene Kläger war bis 31.12.1994 als Technischer Zeichner beschäftigt. Ab dem 02.01.1995 bezog er Arbeitslosengeld. Nach Erschöpfung dieses Anspruches bezog er ab 22.04.1996 Anschlussarbeitslosenhilfe, zuletzt ab 01.01.2001 in Höhe von wöchentlich DM 249,06.

Am 05.02.2001 wurde der Kläger von einem Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamts Stuttgart (AA), der ihn in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte, schriftlich aufgefordert, am 07.02.2001 um 08.00 Uhr beim AA vorzusprechen. Die Meldeaufforderung erging, um "mit Ihnen über Ihre Leistungsangelegenheiten zu sprechen"; dies sei eine Aufforderung nach § 309 SGB III. Sie enthielt eine Belehrung über die Folgen eines Meldeversäumnisses und eine Rechtsmittelbelehrung.

Der Kläger kam der Aufforderung des AA ohne Nennung eines Grundes nicht nach. Am 07.02.2001 wurde daraufhin eine weitere Meldeaufforderung für den 09.02.2001, 09.00 Uhr, beim Kläger in den Briefkasten eingeworfen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Er teilte dem AA mit, er sei von Montag (05.02.2001) bis Donnerstag (08.02.2001) bei seiner Freundin im S gewesen.

Mit Säumniszeitbescheid vom 14.02.2001 hob das AA die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 08.02.2001 bis 21.02.2001 auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 06.03.2001 Widerspruch. Er trug zur Begründung vor, er sei am 07.02.2001 nicht anwesend gewesen, weshalb er dem Termin nicht habe nachkommen können. Er sei an zwei Tagen nicht in Stuttgart gewesen (am 06.02. und 07.02.2001). Außerdem sei er schwerbehindert. Eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes habe ihm gesagt, sie würde die Sache zurückziehen, d.h. ein Meldeversäumnis würde nicht eintreten. Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 03.04.2001 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.04.2001 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er trug zur Begründung ergänzend vor, er sei seit nahezu sieben Jahren arbeitslos. Sein Gesundheitszustand habe sich in dieser Zeit sehr verschlechtert. Er sei schwerbehindert mit einem GdB von 70. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit seien ihm keine Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Hilfen und Leistungen zur Eingliederung Behinderter angeboten worden. Ihm sei vielmehr vom AA mehrmals gesagt worden, dass er in seinem Beruf nicht mehr unterkommen könne. Er frage sich, wie es sein könne, dass nicht versucht worden sei, ihm eine Rehabilitation zu ermöglichen und ihm außerdem keine Stellen angeboten worden seien, zumal er allen Meldepflichten nachgekommen sei. Er könne deshalb auch nicht verstehen, wieso ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes ihn persönlich habe aufsuchen wollen, genauso wenig wie die Aufforderung, am 07.02.2001 zum AA zu kommen. Er fühle sich sehr unter Druck gesetzt. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe er große Mühe damit klarzukommen. Der Kläger legte eine Kopie der Meldeaufforderung vom 05.02.2001 vor.

Die Beklagte trat unter Bezug auf die ergangenen Entscheidungen der Klage entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2001 wies das SG die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung auf § 48 SGB X i.V.m. §§ 330 Abs. 3, 198 Nr. 6 und 145 Abs. 1 SGB III. Das SG führte zur Begründung aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass die Meldeaufforderung zu einem zulässigen Zweck im Sinne des § 309 SGB III erfolgt sei. Die Meldeaufforderung enthalte auch eine ausreichende Belehrung über die Folgen bei Nichterscheinen. Der Kläger habe den Meldetermin am 07.02.2001 versäumt. Er könne sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Meldeaufforderung wegen Ortsabwesenheit nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis liege nicht vor. Die festgesetzte Säumniszeit stelle keine besondere Härte für den Kläger dar. Soweit der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 14.02.2001 nicht angehört worden sei, sei dieser Mangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Berufungssumme von 1.000,00 DM werde nicht erreicht. Gründe für die Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich.

Am 28.09.2001 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt, der vom SG nicht abgeholfen worden ist. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 28.02.2002 (L 8 AL 4294/01 NZB) die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Meldeaufforderung aus formellen Gründen rechtswidrig, da sie mit dem Zweck "Leistungsangelegenheiten" nicht hinreichend bestimmt sei. Der Meldezweck sei anzugeben. Es liege keine ordnungsgemäße Meldeaufforderung vor, der er hätte nachkommen müssen. Die Säumniszeit von zwei Wochen sei auch unverhältnismäßig. Er könne sich darauf berufen, dass er die Meldeaufforderung wegen kurzfristiger Ortsabwesenheit vom 05.02.2001 bis 08.02.2001 nicht habe befolgen können. Bei der Meldeaufforderung vom 05.02.2001 handele es sich um einen Willkürakt. Die tatsächlichen Verhältnisse stünden in krassem Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten. Es sei zu fragen, warum es der Beklagten sieben Jahre nicht gelungen sei, ihn auf einen neuen Arbeitsplatz zu vermitteln. Als Langzeitarbeitsloser sei er nicht mehr vermittelbar.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Meldeaufforderung sei rechtmäßig. Die Meldeaufforderung mit dem Zweck "Leistungsangelegenheit" sei hinreichend bestimmt. Der Zweck der Meldeaufforderung gehe über die im Gesetz genannten Meldezwecke hinaus. Sie diene auch der Prüfung des Vorliegens der Verfügbarkeit und sei insoweit auch Selbstzweck zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch. Es sei davon auszugehen, dass die Meldung (stillschweigend) auch der Prüfung der Verfügbarkeit diene. Die Verletzung der Meldepflicht dokumentiere, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Die Bestimmtheit der Aufforderung erfordere es nach Wissing u.a. (SGB III Rdnr. 18 zu § 309) nicht, in der Meldeaufforderung die Rechtgrundlage und den Meldezweck anzugeben. Der Kläger sei seit nahezu sieben Jahren arbeitslos. Die Meldeaufforderung sei zu einem zulässigen Zweck erfolgt. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Meldeaufforderung wegen Ortsabwesenheit nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Ein Willkürakt liege nicht vor. Der Eintritt der Säumniszeit sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine besondere Härte liege nicht vor. Hinsichtlich des Urteils des BSG vom 25.04.1996 (11 RAr 81/95) handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, aus der nicht abzuleiten sei, dass jeder Fall, in dem der eingetretene Schaden zeitlich unterhalb der Zweiwochengrenze liege, zu einer Herabsetzung der Säumniszeit führe. Es sei besonders zu berücksichtigen, dass die Meldepflicht und die Säumniszeit der Förderung der Arbeitsvermittlung sowie der Verhinderung von Leistungsmissbrauch und damit der Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung diene. Besondere Bedeutung komme dabei dem Selbstzweck der allgemeinen Meldepflicht zu.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen Einzelheiten wird auf die Senatsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens L 8 AL 4294/01 NZB, zwei Band Akten des SG sowie ein Band Akten des AA verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist überwiegend begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.02.2001 ist rechtswidrig, soweit die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 09.02.2001 bis 21.02.2001 aufgehoben wurde, da eine Säumniszeit nicht eingetreten ist. Der Bescheid war daher unter Abänderung des Gerichtsbescheids des SG vom 06.09.2001 insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den 08.02.2001 jedoch rechtmäßig, da der Kläger an diesem Tag wegen Ortsabwesenheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass ihm an diesem Tag kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zusteht. Insoweit war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der angefochtene Säumniszeitbescheid selbst ist allerdings nicht formell rechtswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 24 SGB X (Anhörungspflicht) vor. Selbst wenn von einer unterbliebenen Anhörung des Klägers vor Erlass des Säumnis- und Aufhebungsbescheides vom 14.02.2001 ausgegangen würde, wäre dieser Fehler nicht rechtserheblich. Denn der Kläger konnte aus der Begründung dieses Bescheides entnehmen, von welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen die Beklagte ausgeht, und war somit in der Lage, sich angemessen im Widerspruchsverfahren zu äußern. Damit war ein eventueller Anhörungsfehler noch rechtzeitig, nämlich noch im Widerspruchsverfahren, geheilt worden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Der Bescheid vom 14.02.2001 ist jedoch mit Ausnahme des 08.02.2001 materiell rechtswidrig, da die Meldeaufforderung des AA vom 05.02.2001 zum 07.02.2001 nicht ordnungsgemäß ergangen ist, weshalb der Kläger dieser Meldeaufforderung nicht nachzukommen brauchte, so dass eine Verletzung der Meldepflicht durch den Kläger nicht vorliegt und eine Säumniszeit nicht eingetreten ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der erfolgten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger mit Ausnahme des 08.02.2001 nicht erfüllt. Nach § 145 Abs. 1 i.V.m. § 198 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt; die Säumniszeit beginnt mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis. Voraussetzung für den Eintritt einer Säumniszeit ist danach - u.a. - eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Meldeaufforderung. Dies setzt voraus, dass sie der Verwirklichung eines der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgezählten Zwecke dient (Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 145 Rdnr. 5 und § 309 Rdnr. 11). Weiter ist erforderlich, dass die Aufforderung Ort und Zeit der Meldung exakt benennt und dass, entgegen der Auffassung der Beklagten, der Meldezweck wenigstens stichwortartig mitgeteilt wird (so auch Winkler in Gagel, SGB III, § 145 Rdnr. 19 und § 309 Rdnr. 19; ebenso Follmann in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt - De-Caluwe, SGB III, § 9 Rdnr. 20.) Diesen Anforderungen wird die Meldeaufforderung des AA vom 05.02.2001 zum 07.02.2001 nicht gerecht. Zwar ist der Beklagten und dem SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 06.09.2001 darin zu folgen, dass die Meldeaufforderung zum 07.02.2001 dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden ist, dass dem insbesondere seine Ortsabwesenheit nicht entgegensteht, dass sie weiter zu einem zulässigen Zweck (§ 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III) erfolgen konnte, wobei sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass er die Meldeaufforderung wegen Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis habe nehmen können, wie das SG in den Entscheidungsgründen insoweit zutreffend ausgeführt hat. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat insoweit an. Die Meldeaufforderung zum 07.02.2001 ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - deswegen nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil dem Kläger darin der Zweck der Meldeaufforderung nicht hinreichend mitgeteilt worden ist. Zwar schreibt weder § 145 SGB III noch § 309 SGB III ausdrücklich vor, dass der Meldezweck bei der Meldeaufforderung zu benennen ist. Dies besagt jedoch nicht, dass die Nennung des Meldezwecks für eine ordnungsgemäße Meldeaufforderung nicht erforderlich ist. Das Erfordernis, den Meldezweck zu benennen, ergäbe sich aus § 35 SGB X, wenn die Meldeaufforderung als schriftlicher Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. Die Meldeaufforderung des AA zum 07.02.2001 ist in der Form eines schriftlichen Verwaltungsaktes ergangen, was darauf schließen lässt, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass es sich bei einer Meldeaufforderung um einen Verwaltungsakt handelt. Dann hätte in der Meldeaufforderung zum 07.02.2001 auch der Meldezweck konkret genannt werden müssen, um dem Begründungserfordernis des § 35 SGB X zu genügen. Ob eine Meldeaufforderung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (bejahend LSG München vom 13.08.1996 - L 10 AL 73/96, Winkler in Gagel, SGB III, § 309 Rdnr. 20; Düe in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 309 Rdnr. 7; Follmann in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt - De-Caluwe, SGB III, § 309 Rdnr. 13; offengelassen von BSG SozR 4100 § 132 Nr. 4 und vom 08.12.1987 - 7 RAr 4/86; eher zweifelnd, jedoch den Regelungscharakter bejahend, BSG SozR 4100 § 132 AFG Nr. 1) kann vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls konnte die Benennung des Meldezwecks im Hinblick auf die dem Kläger erteilte Rechtsfolgenbelehrung, die gemäß § 145 Abs. 1 SGB III ebenfalls Voraussetzung für den Eintritt einer Säumniszeit ist, nicht unterbleiben. Die Rechtsfolgenbelehrung muss für den Arbeitslosen klar verständlich sein. Sie darf den Adressaten einer Meldeaufforderung nicht im Zweifel darüber lassen, welche Folgen sein Nichterscheinen unter welchen Umständen nach sich zieht (BSG, Urteil vom 20.03.1980 - 7 RAr 21/79 -). Sinn der Rechtsfolgenbelehrung ist es, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, sich in Kenntnis aller Umstände selbstverantwortlich zu entscheiden (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, § 145 Rdnr. 21). Dem wird die in der Meldeaufforderung zum 07.02.2001 dem Kläger erteilte Rechtsfolgenbelehrung aber nur dann gerecht, wenn der Zweck der Meldeaufforderung hinreichend mitgeteilt wird. Dementsprechend sehen auch die Durchführungsanweisungen der Beklagten zu § 145 SGB III (vgl. z.B. Anlage 3) vor, dass bei der individuellen Einladung zur ersten Meldung der Zweck der Meldung benannt wird. Diesen Anforderungen wird der dem Kläger in der Meldeaufforderung zum 07.02.2001 genannte Meldezweck "ich möchte mit Ihnen über Ihre Leistungsangelegenheiten sprechen" nicht gerecht. Damit bleibt für den Kläger völlig offen, welchem konkreten Meldezweck des § 309 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGB III die Einladung dient. Dem Kläger wird auch die Möglichkeit genommen, zweifelsfrei und selbstverantwortlich darüber zu entscheiden, ob er der Einladung Folge leisten will, wie auch, zu beurteilen, ob für ein Nichterscheinen wichtige Gründe vorliegen. Im Übrigen wird der Betreffende durch die Mitteilung des konkreten Meldezwecks in die Lage versetzt, sich auf seine Vorsprache einzustellen, was der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung durchaus förderlich sein kann, was aus der Sicht der Beklagten hinsichtlich der Meldepflicht und der Säumniszeit besonders zu berücksichtigen ist. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Selbst wenn mit der Beklagten davon ausgegangen würde, der Zweck der Meldepflicht diene über die in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Meldezwecke hinaus regelmäßig auch der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug im Sinne der Verfügbarkeit, sie sei damit auch Selbstzweck zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch und es sei davon auszugehen, dass die Meldung regelmäßig (stillschweigend) auch der Prüfung der Verfügbarkeit des Arbeitslosen diene, so ändert dies nichts daran, dass bei einer Meldeaufforderung aus den genannten Gründen der konkrete Zweck der Meldung mit der Meldeaufforderung zu nennen ist. Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung weiter auf den Kommentar Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt - De-Caluwe (SGB III, § 319 Rdnr. 18) bezieht, übersieht die Beklagte, dass auch in diesem Kommentar (§ 309 Rdnr. 20) die Auffassung vertreten wird, dass in der Aufforderung zumindest die Meldezwecke anzugeben sind, eine pauschale Aufzählung der Zwecke reiche nicht aus. Darauf, ob der Eintritt der Säumniszeit von zwei Wochen verhältnismäßig ist oder ob eine besondere Härte gemäß § 145 Abs. 3 SGB III vorliegt, mit der Folge, dass sich die Säumniszeit von zwei Wochen auf eine Woche verringert, kommt es nicht an, da eine Säumniszeit aus den dargestellten Gründen nicht eingetreten ist. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers jedoch nicht begründet. Das AA hat die dem Kläger bewilligte Arbeitslosenhilfe für den 08.02.2001 zu Recht aufgehoben. Denn dem Kläger stand für diesen Tag Arbeitslosenhilfe nicht zu. Nach § 198 i.V.m. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Diese Voraussetzungen hat der Kläger am 08.02.2001 nicht erfüllt. Denn er war an diesem Tag unstreitig ortsabwesend, wie er insbesondere am 09.02.2001 gegenüber dem AA erklärt hat. Danach befand sich der Kläger in der Zeit vom 05.02.2001 bis 08.02.2001 bei einer Freundin im Saarland, ohne dies dem AA zuvor mitgeteilt zu haben. Damit war er für das AA am 08.02.2001 nicht verfügbar. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Verfügbarkeit des Klägers auch über den 08.02.2001 hinaus nicht gegeben war, fehlen. Vielmehr ist der Kläger der zweiten Meldeaufforderung des AA zum 09.02.2001 nachgekommen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nach dem 08.02.2001 den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes weiterhin nicht zur Verfügung gestanden hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung ist durch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gedeckt. Der Kläger war verpflichtet, dem AA seine Ortsabwesenheit mitzuteilen, worüber er vom AA am 05.05.2000 und 30.05.2000 auch belehrt worden ist. Dieser Pflicht ist er unstreitig nicht nachgekommen. Unabhängig davon musste dem Kläger damit auch ohne weiteres bekannt sein, dass ihm eine Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit seiner - jedenfalls dem AA nicht mitgeteilten - Ortsabwesenheit nicht zusteht. Nach alledem war wie ausgesprochen zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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