Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2008/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 AL 529/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 312/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Neuregelung der Erstattungspflicht bei Konkurrenzklauseln durch das Einmalzahlungs-NeuregelungsG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. (NZB anhängig unter B 7 AL 312/02 B)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beklagten für das Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, der Beklagten die Leistungen zu erstatten, die diese ihrem (der Klägerin) früheren Arbeitnehmer A. K. (K.) gezahlt hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der , das weltweit tätig ist. K. war bei ihr vom 1.1.1997 bis 30.9.2000 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Als Ergänzung und Bestandteil des am 26.9.1997 geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbarte die Klägerin mit K. eine Wettbewerbsvereinbarung. K. verpflichtete sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Klägerin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Die Klägerin verpflichtete sich, K. für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe von 50% der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen zu zahlen. K. kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.6.2000 zum 30.9.2000.
K. meldete sich am 4.10.2000 beim Arbeitsamt Konstanz (AA) arbeitslos und beantragte Leistungen. Nach den Angaben der Klägerin in der Arbeitsbescheinigung vom 9.10.2000 endete das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des K. vom 24.6.2000 und K. erhielt in den Monaten Oktober 1999 bis September 2000 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt DM 78.592,18. Das AA bewilligte Arbeitslosengeld ab 4.10.2000 in Höhe von DM 513,03 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.660,00; Leistungssatz 60%; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Leistungstabelle 2000; Anspruchsdauer 360 Tage; Bescheid vom 10.11.2000). Ab 1.1.2001 betrug der wöchentliche Leistungssatz DM 530,11 (Bescheid vom 5.1.2001). Das AA zahlte Arbeitslosengeld bis 8.4.2001 und nach einer Ortsabwesenheit des K. erneut ab 13.4.2001 (Bescheid vom 24.4.2001) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.9.2001.
Auf Anfrage des AA (Schreiben vom 15.3.2001) erklärte die Klägerin, sie halte an dem Wettbewerbsverbot fest. Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 24.3.2001) verfügte das AA, die Klägerin sei zur Erstattung in Höhe von 30% des Arbeitslosengeldes und der anteilig auf diese Leistungen entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung verpflichtet und machte für den Zeitraum vom 4.10.2000 bis 8.4.2001 einen Erstattungsbetrag von DM 7.711,53 geltend (Bescheid vom 20.6.2001).
Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle des AA zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.8.2001). Zur Begründung führte sie aus, die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung falle maßgeblich in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die Vermittlung in zumutbare Tätigkeiten sei infolge der Wettbewerbsabrede erschwert. Schon anlässlich einer Vorsprache beim Arbeitsvermittler am 9.10.2000 habe K. geltend gemacht, mit einigen Arbeitgebern in Kontakt zu stehen, aber erst nach Ende des Wettbewerbsverbotes anfangen zu können. Deswegen seien Alternativen, so eine Arbeit im Bürobereich, besprochen worden. Die Klägerin sei darüber belehrt worden, dass sie sich durch Verzicht auf die Wettbewerbsabrede dem Erstattungsanspruch entziehen könne. Der Eintritt einer Sperrzeit wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei geprüft und im Hinblick auf den vom Hausarzt des K. erteilten Rat zur Beschäftigungsaufgabe zu Recht verneint worden. Auch die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 24.8.2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und geltend gemacht, die vom Gesetzgeber im Dezember 2000 getroffene Neuregelung berücksichtige nur zwei der drei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der alten Fassungen der §§ 128a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III). Es bleibe der Einwand bestehen, der Arbeitgeber sei auch dann zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn die Arbeitslosigkeit nicht kausal auf dem Wettbewerbsverbot beruhe, so dass dem Arbeitgeber allgemeine Arbeitsmarktrisiken aufgebürdet würden. Aus dem Regelungszweck der Erstattungsvorschriften sei ein Kausalitätserfordernis zwingend.
Das SG hat mit Urteil vom 30.11.2001 die Klage abgewiesen. Der Gesetzgeber genüge mit der getroffenen Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Arbeitgeber werde nicht mehr mit dem gesamten Vermittlungsrisiko belastet. Die vom BVerfG für unverhältnismäßig gehaltene Höhe der Belastung des Arbeitgebers durch die Erstattungsforderung und die einem ehemaligen Arbeitgeber zu zahlende Karenzentschädigung sei durch die Neuregelung erheblich auf 75% des Betrages, den der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer hätte zahlen müssen, abgesenkt worden, so dass diese nicht mehr vorliege.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21.1.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.2.2002 Berufung eingelegt. Sie macht unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen geltend, die Neuregelung bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass die Erstattung nicht entfalle, wenn keine Kausalität zwischen Wettbewerbsverbot und Arbeitslosigkeit erkennbar sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 30% schon deshalb erforderlich gewesen sei, um zwei der drei vom BVerfG aufgestellten Gebote gerecht zu werden, einmal um die übermäßige Belastung des Arbeitgebers zu vermeiden, zum anderen ihm nicht, trotz der Hälfte der Beitragslast, volle Refinanzierung aufzuerlegen. Wenn aber die Reduzierung auf 30% schon aus diesen beiden Gründen geboten gewesen sei, lasse sich ein Erstattungsaufkommen von 30% nicht zugleich mit dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung/Pauschalierung des Vermittlungsrisikos rechtfertigen. Die Pauschalierung führe dazu, dass in den begründeten Erstattungsfällen rechnerisch doch wieder zu 100% zu erstatten sei, was aber mit dem Übermaßverbot und dem Verbot der Refinanzierung schlechterdings nicht vereinbar sei. Die Pauschalierung führe weiter zu einer unzumutbaren Belastung bei solchen Arbeitgebern, die typischerweise solche Arbeitnehmer beschäftigen, bei denen sich das Wettbewerbsverbot auf eine Arbeitslosigkeit nicht oder nur in extrem seltenen Fällen auswirke. Ihr Wettbewerbsverbot mache lediglich 2% bis 3% der Arbeitsplätze im Reisegewerbe aus, so dass Vermittelbarkeit eines ausgeschiedenen Mitarbeiters nur unwesentlich beeinträchtigt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2001 und den Bescheid des Arbeitsamtes Singen vom 20. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und teilte die Auffassung der Klägerin, auch die Neuregelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 20.6.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2001, mit welchem die Erstattung für den Zeitraum vom 4.10.2000 bis 8.4.2001 geltend gemacht wird. Hinsichtlich des weiteren Zeitraumes ab 13.4.2001 bis 28.9.2001, in dem K. Arbeitslosengeld bezogen hat, ist nach der dem Senat vorliegenden Leistungsakte lediglich eine Anhörung erfolgt, aber kein Bescheid ergangen. Auch keiner der beiden Beteiligten hat behauptet, für diesen Zeitraum sei bereits ein Erstattungsbescheid ergangen.
II.
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet, ist zulässig. Sie insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Denn die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung eines Betrages von DM 7.711,53, was einem Betrag von EUR 3.942,84 entspricht.
III.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Nach § 148 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I, S. 1971, gemäß Art. 6 Satz 2 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes mit Wirkung vom 1.1.1998 in Kraft getreten, erstattet, wenn der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt ist, der bisherige Arbeitgeber der Beklagten vierteljährlich 30% des Arbeitslosengeldes, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung besteht. Der Teil des Arbeitslosengeldes, den der Arbeitgeber erstattet, muss sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen. Nach § 148 Abs. 2 SGB III schließt die Verpflichtung zur anteiligen Erstattung des Arbeitslosengeldes die auf diese Leistung anteilig entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Zwischen dem Arbeitslosen K. und der Klägerin ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart gewesen, das nach der Wettbewerbsvereinbarung vom 26.9.1997/18.11.1997 die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst. auf zwölf Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist einzuhalten gewesen ist. Da das Arbeitsverhältnis am 30.9.2000 geendet hat, hat das Wettbewerbsverbot bis 30.9.2001 bestanden. 30% der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen macht die Beklagte geltend.
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass § 148 SGB III i. d. F. des Art. 1 Nr. 21 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 verfassungswidrig ist, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Eingriffe in die Berufsausübung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 99, 202). Das BVerfG hat die Erstattungsregelung bei Wettbewerbsverboten als kompetenzrechtlich zulässig, die mit der Regelung verfolgten Ziele als durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sowie als geeignet und erforderlich angesehen. Den Verfassungsverstoß des § 128a AFG hat es darin gesehen, dass die Vorschrift nicht verhältnismäßig im engeren Sinne sei, weil der durch sie bewilligte Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck stehe. Es hat sich auf folgende drei Gesichtspunkte gestützt (vgl. Beschluss vom 10.11.1998, S. 15 bis 19 des Umdrucks): · Mit dem gewählten Mittel der vollen Kostenerstattung belastet der Gesetzgeber den Arbeitgeber mit allen Vermittlungsrisiken des Arbeitsmarktes (C. I. 2. c) aa)) · Die Regelung des § 128a AFG belastet die Arbeitgeber unverhältnismäßig, weil diese sich zur Hälfte an der Finanzierung der Versicherung ihrer Arbeitnehmer gegen Arbeitslosigkeit beteiligen (C. I. 2. c) bb)) · Die durch § 128a AFG getroffene Regelung führt schließlich auch in ihrem Zusammenwirken mit den Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 74c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zu einem übermäßigen Eingriff, weil sich die Gesamtbelastung des Arbeitgebers auf bis zu 138% addiert (C. I. 2. c) cc)).
Wie die Klägerin selbst einräumt, ist dem 1. und 3. Gesichtspunkt durch die Neuregelung Rechnung getragen, weil der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ist, den gesamten Betrag der von der Beklagten an den Arbeitslosen erbrachten Leistungen zu erstatten. Gerade die vom BVerfG beanstandete übermäßige Belastung des Arbeitgebers ist durch die Neuregelung deutlich vermindert worden. Sie beträgt nunmehr - wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (S. 10) - noch ca. 75% des Betrages der letzten vertragsgemäßen Vergütung, statt wie bisher bis zu 138%. Die Belastung ist damit um fast die Hälfte vermindert worden. Hinzu kommt, dass nach § 148 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Möglichkeit der Anrechnung des erstatteten Arbeitslosengeldes auf die Wettbewerbsentschädigung besteht und damit die finanzielle Belastung des bisherigen Arbeitgebers vermindert wird.
Die Klägerin sieht unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG zu § 128 AFG a.F. (BVerfGE 81, 156 ff) die Erstattungspflicht verfassungsrechtlich nur dann als gerechtfertigt, wenn den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit treffe, also das Wettbewerbsverbot wesentliche Ursache der Arbeitslosigkeit sei. Die Klägerin verlangt damit, dass im Einzelfall geprüft wird, ob das Wettbewerbsverbot zu einer Beeinträchtigung der Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen geführt hat. Nach Auffassung des Senats ist der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung nicht verpflichtet gewesen. Er hat – wie dies in der Neuregelung erfolgt ist - in pauschalierender Form davon ausgehen können, dass ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen beeinträchtigt.
Zur Begründung der Neuregelung ist im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung u.a. ausgeführt worden (vgl. Bundestages-Drucksache 14/4743, S. 19 f): "Mit der anteiligen Erstattungspflicht wird das durch die Wettbewerbsbeschränkung erhöhte Vermittlungsrisiko dem Arbeitgeber teilweise zugerechnet und die besondere Verantwortung des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer, die durch die Vereinbarung einer Wettbewerbsabrede entstanden ist, berücksichtigt. Die Solidargemeinschaft trägt - in pauschalierter Form - das allgemeine Vermittlungsrisiko. Die Pauschalierung der Erstattungspflicht trägt den Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Eine individuelle Betrachtung zur Ermittlung des angemessenen Erstattungsbetrages müsste in jedem Einzelfall den Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten in allen Bereichen des Erwerbslebens bewerten, der sich aus der getroffenen Wettbewerbsabrede ergibt. Der hierfür erforderliche Zeit- und Personalaufwand wäre nicht angemessen".
Der Gesetzgeber ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung berechtigt, sich für eine Pauschalierung zu entscheiden (vgl. z. B. BVerfG SozR 3-4100 § 136 Nr. 5). Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten, erkennt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass der Gesetzgeber typisierende Regelungen treffen darf. Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist jedenfalls, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 63, 119).
Eine individuelle Einschätzung, wie sich das Wettbewerbsverbot auf die Vermittlungsfähigkeit auswirkt, ist nach Auffassung des Senats nicht zu bewerkstelligen. Denn dies würde erfordern, dass die Arbeitsverwaltung bei jedem Stellenangebot, für das der frühere Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht kommt, prüfen müsste, ob es sich um einen Wettbewerber der Klägerin handelt und das vereinbarte Wettbewerbsverbot eingreift. Die Wettbewerbsverbote, die die Klägerin - wie auch im vorliegenden Fall - regelmäßig mit ausscheidenden Arbeitnehmern vereinbart, beziehen sich auf alle Artikel, die sich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im Verkaufsprogramm der Klägerin befinden. Die Arbeitsverwaltung müsste damit ermitteln, welche potenziellen Arbeitgeber des früheren Arbeitnehmers der Klägerin ebenfalls mit Artikeln aus dem Verkaufsprogramm der Klägerin tätig sind. Dies erfordert entsprechende Kenntnisse, die ggfs. durch Nachfrage bei dem potenziellen Arbeitgeber erst erlangt werden müssen. Dies erschwert die Tätigkeit der Arbeitsverwaltung.
Wenn das Wettbewerbsverbot nach Behauptung der Klägerin lediglich 2% bis 3% der Arbeitsplätze im Reisegewerbe ausmache und deshalb die Vermittelbarkeit des ausgeschiedenen Mitarbeiters nur unwesentlich beeinträchtigt sei, könnte die Klägerin auch ohne Wweiteres auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Denn die Gefahr, dass ihr früherer Mitarbeiter bei einem solchen Unternehmen eine Arbeit aufnimmt, ist dann gering. Auf das Wettbewerbsverbot hat die Klägerin allerdings trotz entsprechender Hinweise des AA nicht verzichtet.
Den Erstattungsbetrag hat das AA im Bescheid vom 20.6.2001 zutreffend errechnet. Von der Klägerin werden insoweit auch keine Einwände erhoben. Auch die Bewilligung der Höhe nach ist nicht zu beanstanden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 2.1.2002 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach Aufassung des Senats ist § 197a SGG in der seit 2.1.2002 geltenden Fassung auf Berufungsstreitsachen anzuwenden, die - wie der vorliegende Fall - erst im Jahre 2002 anhängig geworden sind. Zwar spricht Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG allgemein von Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig waren. Der Begriff "Verfahren" wird allerdings durch den Zusatz "nach § 197a" modifiziert. § 197a SGG n.F. stellt aber ausdrücklich auf den jeweiligen Rechtszug ab. Dies legt es nahe, als Verfahren das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug aufzufassen. Dafür, dass unter Verfahren das in dem Rechtszug anhängige Verfahren zu verstehen ist, spricht, dass der Gesetzgeber in Art 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG eben nicht nur von Klagen oder Klageverfahren gesprochen hat, was aber nahegelegen hätte, wenn er dies so gewollt hätte. Dieses Ergebnis entspricht auch allgemeinem Sprachgebrauch, weil auch sonst kein alle Instanzen umfassender Verfahrensbegriff verwendet wird. Vielmehr wird unter Verfahren das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug (Klageverfahren, Berufungsverfahren, Revisionsverfahren) verstanden.
Die erhöhte Kostenlast auch schon für das Berufungsverfahren tritt bei Berufungseinlegung nach dem 2.1.2002 auch nicht überraschend ein. Die Klägerin konnte im hier streitigen Fall vor ihrer Entscheidung, in Berufung zu gehen, ihr Kostenrisiko nach den neuen Kostenregelungen kalkulieren. Im Übrigen macht die Auslegung, dass § 197 a SGG n.F. nur für die Verfahren gilt, in denen Klage nach dem 2.1.2002 erhoben worden ist (vgl. BSG vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R), rechtspolitisch wenig Sinn. Krankenkassen, die in Vertragsarztsachen als Berufungskläger auftreten, wären von Gerichtskosten befreit, während sie immer dann, wenn sie von Versicherten beklagt werden, in allen Rechtszügen die erhöhten Pauschgebühren zu entrichten haben. Warum die Arbeitsverwaltung für nach dem 2.1.2002 eingelegte Berufungen von Arbeitslosen die drastisch erhöhten Pauschgebühren zu zahlen hat, die Kassenärztlichen Vereinigungen aber die niedrigen des alten Rechts und die ihr angeschlossenen Ärzte für die folgenden Berufungs- und Revisionsverfahren von Gerichtskosten freigestellt bleiben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Recht der Arbeitsförderung schließlich wären bei den tausenden noch in erster Instanz anhängigen (derzeit ruhenden) Arbeitgeberstreitigkeiten gem. § 128 AFG nur die niedrigen Pauschgebühren fällig, nicht aber Gerichtskosten. Gleiches würde auch für das vorliegende Verfahren gelten.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beklagten für das Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, der Beklagten die Leistungen zu erstatten, die diese ihrem (der Klägerin) früheren Arbeitnehmer A. K. (K.) gezahlt hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der , das weltweit tätig ist. K. war bei ihr vom 1.1.1997 bis 30.9.2000 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Als Ergänzung und Bestandteil des am 26.9.1997 geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbarte die Klägerin mit K. eine Wettbewerbsvereinbarung. K. verpflichtete sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Klägerin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Die Klägerin verpflichtete sich, K. für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe von 50% der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen zu zahlen. K. kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.6.2000 zum 30.9.2000.
K. meldete sich am 4.10.2000 beim Arbeitsamt Konstanz (AA) arbeitslos und beantragte Leistungen. Nach den Angaben der Klägerin in der Arbeitsbescheinigung vom 9.10.2000 endete das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des K. vom 24.6.2000 und K. erhielt in den Monaten Oktober 1999 bis September 2000 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt DM 78.592,18. Das AA bewilligte Arbeitslosengeld ab 4.10.2000 in Höhe von DM 513,03 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.660,00; Leistungssatz 60%; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Leistungstabelle 2000; Anspruchsdauer 360 Tage; Bescheid vom 10.11.2000). Ab 1.1.2001 betrug der wöchentliche Leistungssatz DM 530,11 (Bescheid vom 5.1.2001). Das AA zahlte Arbeitslosengeld bis 8.4.2001 und nach einer Ortsabwesenheit des K. erneut ab 13.4.2001 (Bescheid vom 24.4.2001) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.9.2001.
Auf Anfrage des AA (Schreiben vom 15.3.2001) erklärte die Klägerin, sie halte an dem Wettbewerbsverbot fest. Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 24.3.2001) verfügte das AA, die Klägerin sei zur Erstattung in Höhe von 30% des Arbeitslosengeldes und der anteilig auf diese Leistungen entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung verpflichtet und machte für den Zeitraum vom 4.10.2000 bis 8.4.2001 einen Erstattungsbetrag von DM 7.711,53 geltend (Bescheid vom 20.6.2001).
Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle des AA zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.8.2001). Zur Begründung führte sie aus, die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung falle maßgeblich in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die Vermittlung in zumutbare Tätigkeiten sei infolge der Wettbewerbsabrede erschwert. Schon anlässlich einer Vorsprache beim Arbeitsvermittler am 9.10.2000 habe K. geltend gemacht, mit einigen Arbeitgebern in Kontakt zu stehen, aber erst nach Ende des Wettbewerbsverbotes anfangen zu können. Deswegen seien Alternativen, so eine Arbeit im Bürobereich, besprochen worden. Die Klägerin sei darüber belehrt worden, dass sie sich durch Verzicht auf die Wettbewerbsabrede dem Erstattungsanspruch entziehen könne. Der Eintritt einer Sperrzeit wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei geprüft und im Hinblick auf den vom Hausarzt des K. erteilten Rat zur Beschäftigungsaufgabe zu Recht verneint worden. Auch die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 24.8.2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und geltend gemacht, die vom Gesetzgeber im Dezember 2000 getroffene Neuregelung berücksichtige nur zwei der drei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der alten Fassungen der §§ 128a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III). Es bleibe der Einwand bestehen, der Arbeitgeber sei auch dann zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn die Arbeitslosigkeit nicht kausal auf dem Wettbewerbsverbot beruhe, so dass dem Arbeitgeber allgemeine Arbeitsmarktrisiken aufgebürdet würden. Aus dem Regelungszweck der Erstattungsvorschriften sei ein Kausalitätserfordernis zwingend.
Das SG hat mit Urteil vom 30.11.2001 die Klage abgewiesen. Der Gesetzgeber genüge mit der getroffenen Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Arbeitgeber werde nicht mehr mit dem gesamten Vermittlungsrisiko belastet. Die vom BVerfG für unverhältnismäßig gehaltene Höhe der Belastung des Arbeitgebers durch die Erstattungsforderung und die einem ehemaligen Arbeitgeber zu zahlende Karenzentschädigung sei durch die Neuregelung erheblich auf 75% des Betrages, den der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer hätte zahlen müssen, abgesenkt worden, so dass diese nicht mehr vorliege.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21.1.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.2.2002 Berufung eingelegt. Sie macht unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen geltend, die Neuregelung bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass die Erstattung nicht entfalle, wenn keine Kausalität zwischen Wettbewerbsverbot und Arbeitslosigkeit erkennbar sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 30% schon deshalb erforderlich gewesen sei, um zwei der drei vom BVerfG aufgestellten Gebote gerecht zu werden, einmal um die übermäßige Belastung des Arbeitgebers zu vermeiden, zum anderen ihm nicht, trotz der Hälfte der Beitragslast, volle Refinanzierung aufzuerlegen. Wenn aber die Reduzierung auf 30% schon aus diesen beiden Gründen geboten gewesen sei, lasse sich ein Erstattungsaufkommen von 30% nicht zugleich mit dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung/Pauschalierung des Vermittlungsrisikos rechtfertigen. Die Pauschalierung führe dazu, dass in den begründeten Erstattungsfällen rechnerisch doch wieder zu 100% zu erstatten sei, was aber mit dem Übermaßverbot und dem Verbot der Refinanzierung schlechterdings nicht vereinbar sei. Die Pauschalierung führe weiter zu einer unzumutbaren Belastung bei solchen Arbeitgebern, die typischerweise solche Arbeitnehmer beschäftigen, bei denen sich das Wettbewerbsverbot auf eine Arbeitslosigkeit nicht oder nur in extrem seltenen Fällen auswirke. Ihr Wettbewerbsverbot mache lediglich 2% bis 3% der Arbeitsplätze im Reisegewerbe aus, so dass Vermittelbarkeit eines ausgeschiedenen Mitarbeiters nur unwesentlich beeinträchtigt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2001 und den Bescheid des Arbeitsamtes Singen vom 20. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und teilte die Auffassung der Klägerin, auch die Neuregelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 20.6.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2001, mit welchem die Erstattung für den Zeitraum vom 4.10.2000 bis 8.4.2001 geltend gemacht wird. Hinsichtlich des weiteren Zeitraumes ab 13.4.2001 bis 28.9.2001, in dem K. Arbeitslosengeld bezogen hat, ist nach der dem Senat vorliegenden Leistungsakte lediglich eine Anhörung erfolgt, aber kein Bescheid ergangen. Auch keiner der beiden Beteiligten hat behauptet, für diesen Zeitraum sei bereits ein Erstattungsbescheid ergangen.
II.
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet, ist zulässig. Sie insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Denn die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung eines Betrages von DM 7.711,53, was einem Betrag von EUR 3.942,84 entspricht.
III.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Nach § 148 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I, S. 1971, gemäß Art. 6 Satz 2 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes mit Wirkung vom 1.1.1998 in Kraft getreten, erstattet, wenn der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt ist, der bisherige Arbeitgeber der Beklagten vierteljährlich 30% des Arbeitslosengeldes, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung besteht. Der Teil des Arbeitslosengeldes, den der Arbeitgeber erstattet, muss sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen. Nach § 148 Abs. 2 SGB III schließt die Verpflichtung zur anteiligen Erstattung des Arbeitslosengeldes die auf diese Leistung anteilig entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Zwischen dem Arbeitslosen K. und der Klägerin ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart gewesen, das nach der Wettbewerbsvereinbarung vom 26.9.1997/18.11.1997 die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst. auf zwölf Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist einzuhalten gewesen ist. Da das Arbeitsverhältnis am 30.9.2000 geendet hat, hat das Wettbewerbsverbot bis 30.9.2001 bestanden. 30% der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen macht die Beklagte geltend.
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass § 148 SGB III i. d. F. des Art. 1 Nr. 21 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 verfassungswidrig ist, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Eingriffe in die Berufsausübung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 99, 202). Das BVerfG hat die Erstattungsregelung bei Wettbewerbsverboten als kompetenzrechtlich zulässig, die mit der Regelung verfolgten Ziele als durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sowie als geeignet und erforderlich angesehen. Den Verfassungsverstoß des § 128a AFG hat es darin gesehen, dass die Vorschrift nicht verhältnismäßig im engeren Sinne sei, weil der durch sie bewilligte Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck stehe. Es hat sich auf folgende drei Gesichtspunkte gestützt (vgl. Beschluss vom 10.11.1998, S. 15 bis 19 des Umdrucks): · Mit dem gewählten Mittel der vollen Kostenerstattung belastet der Gesetzgeber den Arbeitgeber mit allen Vermittlungsrisiken des Arbeitsmarktes (C. I. 2. c) aa)) · Die Regelung des § 128a AFG belastet die Arbeitgeber unverhältnismäßig, weil diese sich zur Hälfte an der Finanzierung der Versicherung ihrer Arbeitnehmer gegen Arbeitslosigkeit beteiligen (C. I. 2. c) bb)) · Die durch § 128a AFG getroffene Regelung führt schließlich auch in ihrem Zusammenwirken mit den Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 74c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zu einem übermäßigen Eingriff, weil sich die Gesamtbelastung des Arbeitgebers auf bis zu 138% addiert (C. I. 2. c) cc)).
Wie die Klägerin selbst einräumt, ist dem 1. und 3. Gesichtspunkt durch die Neuregelung Rechnung getragen, weil der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ist, den gesamten Betrag der von der Beklagten an den Arbeitslosen erbrachten Leistungen zu erstatten. Gerade die vom BVerfG beanstandete übermäßige Belastung des Arbeitgebers ist durch die Neuregelung deutlich vermindert worden. Sie beträgt nunmehr - wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (S. 10) - noch ca. 75% des Betrages der letzten vertragsgemäßen Vergütung, statt wie bisher bis zu 138%. Die Belastung ist damit um fast die Hälfte vermindert worden. Hinzu kommt, dass nach § 148 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Möglichkeit der Anrechnung des erstatteten Arbeitslosengeldes auf die Wettbewerbsentschädigung besteht und damit die finanzielle Belastung des bisherigen Arbeitgebers vermindert wird.
Die Klägerin sieht unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG zu § 128 AFG a.F. (BVerfGE 81, 156 ff) die Erstattungspflicht verfassungsrechtlich nur dann als gerechtfertigt, wenn den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit treffe, also das Wettbewerbsverbot wesentliche Ursache der Arbeitslosigkeit sei. Die Klägerin verlangt damit, dass im Einzelfall geprüft wird, ob das Wettbewerbsverbot zu einer Beeinträchtigung der Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen geführt hat. Nach Auffassung des Senats ist der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung nicht verpflichtet gewesen. Er hat – wie dies in der Neuregelung erfolgt ist - in pauschalierender Form davon ausgehen können, dass ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen beeinträchtigt.
Zur Begründung der Neuregelung ist im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung u.a. ausgeführt worden (vgl. Bundestages-Drucksache 14/4743, S. 19 f): "Mit der anteiligen Erstattungspflicht wird das durch die Wettbewerbsbeschränkung erhöhte Vermittlungsrisiko dem Arbeitgeber teilweise zugerechnet und die besondere Verantwortung des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer, die durch die Vereinbarung einer Wettbewerbsabrede entstanden ist, berücksichtigt. Die Solidargemeinschaft trägt - in pauschalierter Form - das allgemeine Vermittlungsrisiko. Die Pauschalierung der Erstattungspflicht trägt den Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Eine individuelle Betrachtung zur Ermittlung des angemessenen Erstattungsbetrages müsste in jedem Einzelfall den Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten in allen Bereichen des Erwerbslebens bewerten, der sich aus der getroffenen Wettbewerbsabrede ergibt. Der hierfür erforderliche Zeit- und Personalaufwand wäre nicht angemessen".
Der Gesetzgeber ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung berechtigt, sich für eine Pauschalierung zu entscheiden (vgl. z. B. BVerfG SozR 3-4100 § 136 Nr. 5). Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten, erkennt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass der Gesetzgeber typisierende Regelungen treffen darf. Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist jedenfalls, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 63, 119).
Eine individuelle Einschätzung, wie sich das Wettbewerbsverbot auf die Vermittlungsfähigkeit auswirkt, ist nach Auffassung des Senats nicht zu bewerkstelligen. Denn dies würde erfordern, dass die Arbeitsverwaltung bei jedem Stellenangebot, für das der frühere Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht kommt, prüfen müsste, ob es sich um einen Wettbewerber der Klägerin handelt und das vereinbarte Wettbewerbsverbot eingreift. Die Wettbewerbsverbote, die die Klägerin - wie auch im vorliegenden Fall - regelmäßig mit ausscheidenden Arbeitnehmern vereinbart, beziehen sich auf alle Artikel, die sich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im Verkaufsprogramm der Klägerin befinden. Die Arbeitsverwaltung müsste damit ermitteln, welche potenziellen Arbeitgeber des früheren Arbeitnehmers der Klägerin ebenfalls mit Artikeln aus dem Verkaufsprogramm der Klägerin tätig sind. Dies erfordert entsprechende Kenntnisse, die ggfs. durch Nachfrage bei dem potenziellen Arbeitgeber erst erlangt werden müssen. Dies erschwert die Tätigkeit der Arbeitsverwaltung.
Wenn das Wettbewerbsverbot nach Behauptung der Klägerin lediglich 2% bis 3% der Arbeitsplätze im Reisegewerbe ausmache und deshalb die Vermittelbarkeit des ausgeschiedenen Mitarbeiters nur unwesentlich beeinträchtigt sei, könnte die Klägerin auch ohne Wweiteres auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Denn die Gefahr, dass ihr früherer Mitarbeiter bei einem solchen Unternehmen eine Arbeit aufnimmt, ist dann gering. Auf das Wettbewerbsverbot hat die Klägerin allerdings trotz entsprechender Hinweise des AA nicht verzichtet.
Den Erstattungsbetrag hat das AA im Bescheid vom 20.6.2001 zutreffend errechnet. Von der Klägerin werden insoweit auch keine Einwände erhoben. Auch die Bewilligung der Höhe nach ist nicht zu beanstanden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 2.1.2002 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach Aufassung des Senats ist § 197a SGG in der seit 2.1.2002 geltenden Fassung auf Berufungsstreitsachen anzuwenden, die - wie der vorliegende Fall - erst im Jahre 2002 anhängig geworden sind. Zwar spricht Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG allgemein von Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig waren. Der Begriff "Verfahren" wird allerdings durch den Zusatz "nach § 197a" modifiziert. § 197a SGG n.F. stellt aber ausdrücklich auf den jeweiligen Rechtszug ab. Dies legt es nahe, als Verfahren das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug aufzufassen. Dafür, dass unter Verfahren das in dem Rechtszug anhängige Verfahren zu verstehen ist, spricht, dass der Gesetzgeber in Art 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG eben nicht nur von Klagen oder Klageverfahren gesprochen hat, was aber nahegelegen hätte, wenn er dies so gewollt hätte. Dieses Ergebnis entspricht auch allgemeinem Sprachgebrauch, weil auch sonst kein alle Instanzen umfassender Verfahrensbegriff verwendet wird. Vielmehr wird unter Verfahren das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug (Klageverfahren, Berufungsverfahren, Revisionsverfahren) verstanden.
Die erhöhte Kostenlast auch schon für das Berufungsverfahren tritt bei Berufungseinlegung nach dem 2.1.2002 auch nicht überraschend ein. Die Klägerin konnte im hier streitigen Fall vor ihrer Entscheidung, in Berufung zu gehen, ihr Kostenrisiko nach den neuen Kostenregelungen kalkulieren. Im Übrigen macht die Auslegung, dass § 197 a SGG n.F. nur für die Verfahren gilt, in denen Klage nach dem 2.1.2002 erhoben worden ist (vgl. BSG vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R), rechtspolitisch wenig Sinn. Krankenkassen, die in Vertragsarztsachen als Berufungskläger auftreten, wären von Gerichtskosten befreit, während sie immer dann, wenn sie von Versicherten beklagt werden, in allen Rechtszügen die erhöhten Pauschgebühren zu entrichten haben. Warum die Arbeitsverwaltung für nach dem 2.1.2002 eingelegte Berufungen von Arbeitslosen die drastisch erhöhten Pauschgebühren zu zahlen hat, die Kassenärztlichen Vereinigungen aber die niedrigen des alten Rechts und die ihr angeschlossenen Ärzte für die folgenden Berufungs- und Revisionsverfahren von Gerichtskosten freigestellt bleiben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Recht der Arbeitsförderung schließlich wären bei den tausenden noch in erster Instanz anhängigen (derzeit ruhenden) Arbeitgeberstreitigkeiten gem. § 128 AFG nur die niedrigen Pauschgebühren fällig, nicht aber Gerichtskosten. Gleiches würde auch für das vorliegende Verfahren gelten.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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