L 2 SO 1727/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 698/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1727/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Beschaffung einer Wohnung für die Zeit nach seiner Haftentlassung.

Der Kläger befindet sich derzeit in Strafhaft. Nach seinen Angaben habe man ihm mangels Unterkunft eine vorzeitige Haftentlassung verweigert. Die Haftentlassung findet, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, voraussichtlich im November 2018 statt.

Am 16. Januar 2017 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart gegen die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 5 erhoben. Das VG hat mit Beschluss vom 14. November 2017 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) Freiburg verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage vor dem SG macht der Kläger geltend, er unterstelle, dass die hier Beklagten öffentliche, vom Land geförderte Einrichtungen betrieben, für die ein sogenannter Kontrahierungszwang bestehe. Zumindest mittelbar falle die Sache unter die §§ 67 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Er habe einen Anspruch auf tatsächliche Aufnahme aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.

Die Beklagten Ziff. 1, 2, 4 und 5 sind dem entgegengetreten und haben mitgeteilt, sie betrieben keine Einrichtung des Betreuten Wohnens bzw. keine Einrichtung für ehemalige Strafgefangene. Die Beklagte Ziff. 2 hat zusätzlich vorgetragen, der Kläger habe sich nicht an die Leistungserbringer, sondern an den zuständigen Leistungsträger (Sozialhilfeträger) zu wenden. Die Beklagte Ziff. 3 hat im Verfahren vor dem SG angegeben, sie erhalte vom Land keine Pauschalförderung, sondern jeweils Einzelzuwendung für einzelne anspruchsberechtigte Personen, die bereits einen Platz in dem von ihr verantworteten Betreuten Wohnen erhalten hätten. Es bestehe auch kein Kontrahierungszwang, da sie in der Region Stuttgart keine monopolartige Stellung für Wohnheimplätze haben. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Kläger eine besondere Beziehung zur Region Stuttgart habe, was eine Wohnsitznahme dort nahelegen würde.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, denn es fehle die Klagebefugnis. Der Kläger mache einen sozialhilferechtlichen Anspruch geltend, nämlich Leistungen nach den Vorschriften der §§ 67 ff. SGB XII, auf die er ausdrücklich verweise. Zwar führe er auch einen (möglicherweise zivilrechtlich begründeten) Kontrahierungszwang an, hierbei handele es sich jedoch nur um eine ergänzende Argumentation. Ansonsten hätte er nicht auch auf die von ihm unterstellte finanzielle Förderung der Beklagten durch das Land Baden-Württemberg und deren Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abgestellt. Nach § 67 Satz 1 SGB XII sei Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden seien, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig seien. Die Leistungen umfassten nach § 68 Abs. 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig seien, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Grundsätzlich erfasst könnten davon auch tatsächliche Hilfen zur Erlangung einer Wohnung sein (mit Hinweis auf Wehrhahn in Schlegel/Völzke, JurisPK-SGB XII 2. Aufl. 2014 § 68 SGB XII Rdnr. 28; Luthe in Hauck/Noftz SGB 03/16 § 68 SGB XII Rdnr. 49 f.). Der Anspruch richte sich jedoch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger, nicht gegen öffentlich-rechtliche (Beklagte Ziff. 5) oder private (übrige Beklagte) Leistungserbringer. Darüber hinaus würden die Beklagten zu dem zum größten Teil das vom Kläger begehrte Betreute Wohnen bzw. Räume für entlassene Strafgefangene gar nicht anbieten. Der Kläger habe einfach Leistungsträger, die er als mögliche Anbieter der von ihm gewünschten Unterkunft ansehe, "ins Blaue" hinein verklagt. Eine vorangehende Antragstellung oder sonstige Kontaktaufnahme sei nicht erkennbar. Zwar habe der Kläger in seiner Klage darauf hingewiesen, dass eine Frau A. F. "über den Ableger" Soziale Rechtspflege Ortenau "in Lahr" zu ihm gekommen sei und mitgeteilt habe, dass wegen angeblicher Überbelegung eine Aufnahme in eine Unterkunft nicht möglich sei. Wie dieser Vorgang eine der Beklagten zugeordnet werden könne, vermöge das SG aber nicht zu erkennen. Zuzustimmen sei der Beklagten Ziff. 3, dass kein Kontrahierungszwang bestehe. Die privaten Leistungsträger seien nicht gezwungen, jeden Antragsteller aufzunehmen, sondern könnten hierüber grundsätzlich nach eigenen Kriterien entscheiden. Drohe dem Kläger Obdachlosigkeit, dann stünden staatliche Einrichtungen in der Pflicht, nicht private Leistungsträger. In der Strafhaft, wo sich der Kläger aktuell befinde, sei dies offensichtlich nicht der Fall. Da daher von vornherein kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten erkennbar sei, fehle der Klage die Klagebefugnis und sei sie damit unzulässig.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 30. April 2018 (Posteingang bei Gericht 8. Mai 2018) Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung machte er geltend, nachdem der (falsche) Verweisungsbeschluss Bindungswirkung habe, hätte das SG den materiell-rechtlichen Kontrahierungszwang feststellen müssen. Die weiteren Anträge verfolge er weiter. Allgemeinkundig betrieben die Gegner eine Vielzahl entsprechender Einrichtungen. Von der Beklagten Ziff. 3 liege eine gesondert angefochtene schriftliche Ablehnung vor.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Berufung gegen den Beklagten Ziff. 2 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2018 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihn in das sogenannte Betreute Wohnen aufzunehmen, hilfsweise ihm eine Unterkunft zu vermitteln.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist auch nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgericht Baden-Württemberg für das Jahr 2018 Abschnitt A Teil III gemäß dem entsprechenden Turnus für Streitigkeiten aus dem Bereich des SGB XII (1.e) zuständig. Eine Ausnahme vom Turnus nach Abschnitt A Teil III Ziff. 5, wonach sofern schon ein Berufungsverfahren, ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, eine Nichtzulassungsbeschwerde, ein selbständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) oder eine PKH-Beschwerde anhängig ist und im selben Sachgebiet ein weiteres Verfahren (Berufung und/oder sonstiges Beschlussverfahren) desselben Klägers gegen denselben Beklagten eingeht, der Senat zuständig ist, bei dem die früher eingegangene Streitsache bereits anhängig ist, ist hier nicht einschlägig, da zwar Identität des Klägers bezüglich einer Reihe weiterer beim 7. Senat anhängiger Verfahren besteht, nicht jedoch bezüglich der Beklagten. Die beim 7. Senat anhängigen Verfahren betreffen andere Beklagte.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung hier ab.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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