L 6 P 30/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 P 24/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 P 30/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Pflegekasse dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter gemäß § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einen Zuschuss für die Verlegung einer Wasserleitung zu deren (früheren) Haus gewähren muss.

Die 1914 geborene und bei der Beklagten versicherte Mutter des Klägers, Frau Q X (im folgenden: Versicherte), litt an einer Immobilität bei Altersaufbrauch, Harninkontinenz und Teilinkontinenz für Stuhl sowie einer obstruktiven Lungenerkrankung. Sie bezog Leistungen nach Pflegestufe II von der Beklagten.

Im November 2000 schloss die Versicherte einen Wasserversorgungsvertrag mit der H-AG und ließ ihr Haus durch Verlegung einer Wasserleitung an das öffentliche Wassernetz anschließen. Die Kosten dieser Maßnahme betrugen 4.721,20 DM. Zuvor hatte die Versicherte das von ihr benötigte Wasser über einen Hausbrunnen bezogen.

Mit Schreiben vom 05.06.2001 beantragte sie bei der Beklagten einen Zuschuss für den vorgenommenen Wasseranschluss. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.11.2001 ab. Den vom Kläger als Rechtsnachfolger der im September 2001 verstorbenen Versicherten eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2002 zurück. Die Maßnahme sei weder rechtzeitig beantragt worden noch förderungsfähig. Maßnahmen, die der Herstellung der standardmäßigen Ausstattung einer Wohnung dienten, seien nicht bezuschussungsfähig.

Am 25.02.2002 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat er angeführt, dass das aus dem Hausbrunnen bezogene Wasser als Trinkwasser nicht geeignet gewesen sei und habe abgekocht werden müssen. Der Anschluss des Hauses an das öffentliche Wassernetz habe daher die Pflege der verstorbenen Versicherten erst ermöglicht.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Anschluss des Hauses der verstorbenen Versicherten an das öffentliche Wassernetz die für die Gewährung eines Zuschusses nach § 40 Abs. 4 SGB XI erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Weder sei die häusliche Pflege durch die Maßnahme überhaupt erst ermöglicht noch erheblich erleichtert worden. Der mit dem Abkochen des Trinkwassers verbundene Aufwand sei so geringfügig gewesen, dass sein Wegfall keine bedeutende Erleichterung bei der Pflege mit sich gebracht habe. Schließlich sei die verstorbene Versicherte durch den Anschluss des Hauses an das öffentliche Wassernetz auch nicht von der Pflegeperson unabhängiger geworden.

Gegen das am 11.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.05.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich das Wasser aus dem Hauswasserwerk vor dem Anschluss an das öffentliche Netz gravierend verschlechtert habe. Es sei zuletzt auch im abgekochten Zustand für den Schwerstpflegefall nicht geeignet gewesen.

Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 06.09.2004 zu dem Termin am 23.09.2004 mit dem Hinweis geladen worden, das trotz seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Er hat mitgeteilt, dass er wegen seiner Hörschwäche und fehlender Hörhilfen eine Verhandlung nicht verstehen könne und auch keine Geldmittel für Fahrtkosten habe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.03.2004 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 zu verurteilen, ihm als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter einen Zuschuss für den Anschluss deren Hauses an die Trinkwasserversorgung zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des Klägers entscheiden, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu dem Anschluss an das öffentliche Wassernetz. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI liegen nicht vor. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG nach Überprüfung zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine gravierende Verschlechterung der Wasserqualität des Hauswasserwerks geltend gemacht hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Trifft diese Angabe zu, so ist die Maßnahme bereits grundsätzlich nicht bezuschussungsfähig. Bei derart schlechter Wasserqualität eines Hausbrunnens ist der Anschluss des Hauses an das öffentliche Wassernetz eine Maßnahme, die jeder vernünftige Hausbesitzer auch ohne das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit vornehmen würde und die zur standardmäßigen Hausausstattung zählt. Eine Maßnahme aber, die lediglich dem Ausgleich eines vorhandenen Defizits an einer standardgemäßen Wohnungsausstattung, nicht hingegen der Anpassung einer standardgemäß ausgestatteten Wohnung an die besonderen Bedürfnisse eines pflegebedürftigen Menschen dient, ist nicht im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI bezu schussungsfähig (BSG, Urteil vom 13.05.2004, B 3 P 5/03 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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