Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 173/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 118/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 222/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 06.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Rentenversicherungsträger eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 zu melden.
Für die 1939 geborene Klägerin sind bis zum 28.06.1980 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Für die anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 29.06.1980 bis 16.03.1983 erfolgte eine Anerkennung als Anrechnungszeit (Meldung der Beklagten vom 19.09.1984). Die Beklagte bestätigte, dass die Klägerin erst wieder ab 12.09.1984 arbeitsuchend gemeldet war. Die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 konnte die Klägerin nicht durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes belegen.
In einem Verfahren auf Feststellung von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Anerkennung der Zeit vom 12.09.1984 bis 24.05.1991 als Anrechnungszeit ab, weil für die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 weder die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit noch einer Überbrückungszeit vorgelegen hätten. Insbesondere sei für die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 nicht nachgewiesen, dass Arbeitslosigkeit bestanden habe. Selbst bei Vorliegen von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit könne daher eine Rente aus rechtlichen Gründen nicht gewährt werden (Widerspruchsbescheid vom 28.02.1997). Im anschließenden Klageverfahren (Klageerhebung 17.03.1997) zog das Sozialgericht Schleswig eine Auskunft und Unterlagen des Arbeitsamtes Flensburg bei und wies die Klage wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Gerichtsbescheid vom 28.12.1999 - S 3 RA 28/97 -). Vom März 1983 bis zur erneuten Meldung am 12.09.1984 fehle der Nachweis der Arbeitslosigkeit.
Im anschließenden Berufungsverfahren machte die Klägerin erneut geltend, sie sei auch vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 beim Arbeitsamt Flensburg arbeitslos gemeldet gewesen. Das Arbeitsamt habe sie jedoch eigenmächtig aus der Kartei gestrichen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht holte eine weitere Auskunft des Arbeitsamtes Flensburg ein und wies mit Urteil vom 31.01.2001 - L 8 RA 8/00 - die Berufung zurück. Die Klägerin habe früher - Schreiben an die BfA vom 02.03.1990, 08.04.1990, 26.06.1990, 19.03.1996 - selbst eingeräumt, sich im Zeitraum 17.03.1983 bis 11.09.1984 nicht beim Arbeitsamt gemeldet zu haben. Deshalb habe das Arbeitsamt davon ausgehen dürfen, dass kein ernsthafter Vermittlungswunsch mehr bestanden habe und die Bearbeitung des Vorgangs einstellen dürfen. Diese aus § 15 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgeleitete ständige Verwaltungspraxis sei mit dem 8. AFG-Änderungsgesetz durch Neufassung der Vorschrift bestätigt worden. Selbst bei Vorliegen eines Beratungsfehlers könne die fehlende Verfügbarkeit der Klägerin nicht nachträglich über den allein in Betracht kommenden Herstellungsanspruch fingiert werden.
Noch im Laufe des anhängigen Berufungsverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2000 bei der Beklagten die Anerkennung des Zeitraums vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 und dessen Meldung an die BfA. Mit Schreiben vom 23.05.2000 teilte das Arbeitsamt Flensburg der Klägerin mit, dass die genannten Zeiten wegen fehlender Unterlagen und dem Tod der ehemals zuständigen Arbeitsvermittlerin nicht bestätigt werden könnten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.08.2000 zurück. Das Schreiben vom 23.05.2000 stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Dagegen hat die Klägerin am 21.08.2000 Klage zum Sozialgericht Schleswig erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.04.2001 an das örtlich zuständige Sozialgericht Würzburg (SG) verwiesen hat. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Vorschrift, dass ein Arbeitsloser sich mindestens alle 3 Monate unaufgefordert oder telefonisch beim Arbeitsamt melden müsse, habe es zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht gegeben. Vielmehr habe das Arbeitsamt in Abständen von nicht mehr als 3 Monaten zu einer Arbeitsberatung einladen müssen. Wenn sie beim Arbeitsamt nicht mehr gemeldet gewesen wäre, hätte das Arbeitsamt die Beendigung der Arbeitslosigkeit (16.03.1983) bis zum 16.04.1983 und nicht erst - wie geschehen - im November 1984 der BfA melden müssen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in der Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Ein Fehlverhalten von Bediensteten der Beklagten sei nicht erkennbar.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, ihr Vorbringen im Klageverfahren im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, sie könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sie aufgrund ihres Antrags auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 12.09.1984 rückwirkend zum 16.03.1983 aus der Vermittlungskartei des Arbeitsamtes Flensburg gestrichen worden sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, an einer weiteren Vermittlung nicht mehr interessiert zu sein. Bei der BfA sei derzeit ein weiteres Verwaltungsverfahren anhängig, in dem es erneut um die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für den Zeitraum 17.03.1983 bis 11.09.1984 gehe.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 06.02.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2000 zu verurteilen, die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 als beitragslose Zeit der Arbeitslosigkeit zu bestätigen und dem Rentenversicherungsträger zu melden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Es sei wahrscheinlich, dass die Klägerin vor dem 16.03.1983 3 Monate nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung vorgesprochen bzw der Einladung zur Arbeitsberatung nicht Folge geleistet habe. Damals sei nach der Verwaltungspraxis ein Bewerberangebot nach Ablauf von 3 Monaten als erledigt angesehen worden. Diese Praxis habe das BSG als rechtmäßig angesehen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Meldung vom 19.09.1984. Die Ablehnung des Alhi-Antrags nach erneuter Arbeitslosmeldung am 12.09.1984 habe nicht im Zusammenhang gestanden mit der vorherigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Es könne dahinstehen, ob die Meldung an den Rentenversicherungsträger zunächst versäumt und erst anlässlich der erneuten Arbeitslosmeldung nachgeholt worden sei. Die Meldung zeige jedoch, dass es an einer rechtzeitigen Erneuerung des Bewerberangebots gefehlt habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151, 105 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG anstelle des Senats durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung ist nicht begründet, denn das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Diese war bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist grundsätzlich, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt (BSG SozR 2200 § 1251 Nr 8 mwN). Dabei ist zwar kein strenger Maßstab anzulegen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt jedoch, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann oder wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfachere Weise erreichen kann (BSG SozR 2200 § 1251 Nr 8 S 26; BGH NJW 1990, 2060, 2061). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
Das schutzwürdige Interesse kann nicht bejaht werden, weil die Klägerin bereits ein Gerichtsverfahren gegen die BfA als Rentenversicherungsträger betrieb (Klageerhebung am 17.03.1997; rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31.01.2001), in dem sie ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung der Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 als Anrechnungszeit, verfolgte. In einem solchen Fall ist das Rechtsschutzinteresse für ein klageweises Vorgehen gegen die Beklagte zu verneinen, denn der Weg über den Rechtsstreit gegen die BfA ist schneller und weniger aufwendig. In diesem Verfahren konnten - was auch geschehen ist - die für das Vorliegen einer Anrechnungszeit erforderlichen Tatsachen geklärt werden. Dies gilt auch hinsichtlich eines eventuellen Herstellungsanspruchs aufgrund einer Verletzung der Beratungspflicht seitens der Beklagten, die sich der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen zurechnen lassen muss (BSG Urteil vom 09.02.1984 - 11 RAr 49/93 -). Auch mit dieser Frage hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Urteil vom 31.01.2001 befasst.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 06.02.2004 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Rentenversicherungsträger eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 zu melden.
Für die 1939 geborene Klägerin sind bis zum 28.06.1980 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Für die anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 29.06.1980 bis 16.03.1983 erfolgte eine Anerkennung als Anrechnungszeit (Meldung der Beklagten vom 19.09.1984). Die Beklagte bestätigte, dass die Klägerin erst wieder ab 12.09.1984 arbeitsuchend gemeldet war. Die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 konnte die Klägerin nicht durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes belegen.
In einem Verfahren auf Feststellung von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Anerkennung der Zeit vom 12.09.1984 bis 24.05.1991 als Anrechnungszeit ab, weil für die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 weder die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit noch einer Überbrückungszeit vorgelegen hätten. Insbesondere sei für die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 nicht nachgewiesen, dass Arbeitslosigkeit bestanden habe. Selbst bei Vorliegen von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit könne daher eine Rente aus rechtlichen Gründen nicht gewährt werden (Widerspruchsbescheid vom 28.02.1997). Im anschließenden Klageverfahren (Klageerhebung 17.03.1997) zog das Sozialgericht Schleswig eine Auskunft und Unterlagen des Arbeitsamtes Flensburg bei und wies die Klage wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Gerichtsbescheid vom 28.12.1999 - S 3 RA 28/97 -). Vom März 1983 bis zur erneuten Meldung am 12.09.1984 fehle der Nachweis der Arbeitslosigkeit.
Im anschließenden Berufungsverfahren machte die Klägerin erneut geltend, sie sei auch vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 beim Arbeitsamt Flensburg arbeitslos gemeldet gewesen. Das Arbeitsamt habe sie jedoch eigenmächtig aus der Kartei gestrichen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht holte eine weitere Auskunft des Arbeitsamtes Flensburg ein und wies mit Urteil vom 31.01.2001 - L 8 RA 8/00 - die Berufung zurück. Die Klägerin habe früher - Schreiben an die BfA vom 02.03.1990, 08.04.1990, 26.06.1990, 19.03.1996 - selbst eingeräumt, sich im Zeitraum 17.03.1983 bis 11.09.1984 nicht beim Arbeitsamt gemeldet zu haben. Deshalb habe das Arbeitsamt davon ausgehen dürfen, dass kein ernsthafter Vermittlungswunsch mehr bestanden habe und die Bearbeitung des Vorgangs einstellen dürfen. Diese aus § 15 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgeleitete ständige Verwaltungspraxis sei mit dem 8. AFG-Änderungsgesetz durch Neufassung der Vorschrift bestätigt worden. Selbst bei Vorliegen eines Beratungsfehlers könne die fehlende Verfügbarkeit der Klägerin nicht nachträglich über den allein in Betracht kommenden Herstellungsanspruch fingiert werden.
Noch im Laufe des anhängigen Berufungsverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2000 bei der Beklagten die Anerkennung des Zeitraums vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 und dessen Meldung an die BfA. Mit Schreiben vom 23.05.2000 teilte das Arbeitsamt Flensburg der Klägerin mit, dass die genannten Zeiten wegen fehlender Unterlagen und dem Tod der ehemals zuständigen Arbeitsvermittlerin nicht bestätigt werden könnten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.08.2000 zurück. Das Schreiben vom 23.05.2000 stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Dagegen hat die Klägerin am 21.08.2000 Klage zum Sozialgericht Schleswig erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.04.2001 an das örtlich zuständige Sozialgericht Würzburg (SG) verwiesen hat. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Vorschrift, dass ein Arbeitsloser sich mindestens alle 3 Monate unaufgefordert oder telefonisch beim Arbeitsamt melden müsse, habe es zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht gegeben. Vielmehr habe das Arbeitsamt in Abständen von nicht mehr als 3 Monaten zu einer Arbeitsberatung einladen müssen. Wenn sie beim Arbeitsamt nicht mehr gemeldet gewesen wäre, hätte das Arbeitsamt die Beendigung der Arbeitslosigkeit (16.03.1983) bis zum 16.04.1983 und nicht erst - wie geschehen - im November 1984 der BfA melden müssen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in der Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Ein Fehlverhalten von Bediensteten der Beklagten sei nicht erkennbar.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, ihr Vorbringen im Klageverfahren im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, sie könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sie aufgrund ihres Antrags auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 12.09.1984 rückwirkend zum 16.03.1983 aus der Vermittlungskartei des Arbeitsamtes Flensburg gestrichen worden sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, an einer weiteren Vermittlung nicht mehr interessiert zu sein. Bei der BfA sei derzeit ein weiteres Verwaltungsverfahren anhängig, in dem es erneut um die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für den Zeitraum 17.03.1983 bis 11.09.1984 gehe.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 06.02.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2000 zu verurteilen, die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 als beitragslose Zeit der Arbeitslosigkeit zu bestätigen und dem Rentenversicherungsträger zu melden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Es sei wahrscheinlich, dass die Klägerin vor dem 16.03.1983 3 Monate nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung vorgesprochen bzw der Einladung zur Arbeitsberatung nicht Folge geleistet habe. Damals sei nach der Verwaltungspraxis ein Bewerberangebot nach Ablauf von 3 Monaten als erledigt angesehen worden. Diese Praxis habe das BSG als rechtmäßig angesehen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Meldung vom 19.09.1984. Die Ablehnung des Alhi-Antrags nach erneuter Arbeitslosmeldung am 12.09.1984 habe nicht im Zusammenhang gestanden mit der vorherigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Es könne dahinstehen, ob die Meldung an den Rentenversicherungsträger zunächst versäumt und erst anlässlich der erneuten Arbeitslosmeldung nachgeholt worden sei. Die Meldung zeige jedoch, dass es an einer rechtzeitigen Erneuerung des Bewerberangebots gefehlt habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151, 105 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG anstelle des Senats durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung ist nicht begründet, denn das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Diese war bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist grundsätzlich, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt (BSG SozR 2200 § 1251 Nr 8 mwN). Dabei ist zwar kein strenger Maßstab anzulegen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt jedoch, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann oder wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfachere Weise erreichen kann (BSG SozR 2200 § 1251 Nr 8 S 26; BGH NJW 1990, 2060, 2061). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
Das schutzwürdige Interesse kann nicht bejaht werden, weil die Klägerin bereits ein Gerichtsverfahren gegen die BfA als Rentenversicherungsträger betrieb (Klageerhebung am 17.03.1997; rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31.01.2001), in dem sie ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung der Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 als Anrechnungszeit, verfolgte. In einem solchen Fall ist das Rechtsschutzinteresse für ein klageweises Vorgehen gegen die Beklagte zu verneinen, denn der Weg über den Rechtsstreit gegen die BfA ist schneller und weniger aufwendig. In diesem Verfahren konnten - was auch geschehen ist - die für das Vorliegen einer Anrechnungszeit erforderlichen Tatsachen geklärt werden. Dies gilt auch hinsichtlich eines eventuellen Herstellungsanspruchs aufgrund einer Verletzung der Beratungspflicht seitens der Beklagten, die sich der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen zurechnen lassen muss (BSG Urteil vom 09.02.1984 - 11 RAr 49/93 -). Auch mit dieser Frage hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Urteil vom 31.01.2001 befasst.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 06.02.2004 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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