L 8 AL 145/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 564/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 145/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 252/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Säumniszeit streitig.

Der 1951 geborene Kläger war vom 01.10.1979 bis 18.08.1989 als Angestellter beim Wehrbereichsgebührnisamt , Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, beschäftigt. Ihm wurde ab 20.07. 1990 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Anspruches Alhi bewilligt. Der Leistungsbezug war in der Folgezeit nur durch Zeiten mit Anspruch auf Unterhaltsgeld (Uhg) unterbrochen. Zuletzt wurde dem Kläger ab 01.06.2001 die Alhi für ein weiteres Jahr bewilligt.

Nachdem der Kläger der Aufforderung, sich zu einer Untersuchung beim psychologischen Dienst einzufinden, nicht nachgekommen war, und am 12.04.2002 bei einem Beratungsgespräch erklärt hatte, er werde in Zukunft ggf. keiner Meldeaufforderung mehr nachkommen, wurde die Bewilligung der Leistung ab 12.04.2002 aufgehoben und mit einem weiteren Bescheid vom 23.05.2002 die Entziehung der Leistung ab 12.04.2002 wegen mangelnder Mitwirkung ausgesprochen. Diese Bescheide wurden im Rahmen des Klageverfahrens S 1 AL 470/02 aus formellen Gründen aufgehoben.

Nach einem Beratungsvermerk über eine persönliche Vorsprache am 16.08.2002 legte der Kläger sieben von ihm in der Zeit vom 05.04. bis 14.08.2002 verfasste Bewerbungsschreiben vor. Weiter heißt es, trotz Aufforderung habe der Kläger keine Bewerbungsunterlagen dabei; er sei auch weiterhin nicht bereit, diese, insbesondere Zeugnisse, zur Einsichtnahme vorzulegen. Auch habe er alle Bewerbungsschreiben mit der Schreibmaschine geschrieben. Ihm sei die Problematik erläutert worden, dass mit Schreibmaschine verfasste Bewerbungsschreiben für Controller-Tätigkeiten ungünstig seien, zumal kein weiterer Hinweis auf besondere PC-Kenntnisse gegeben werde. Der Kläger habe bereits angekündigt, dass er einer erneuten Einladung nicht nachkommen werde.

An diesem Tag war zwischen dem Kläger und dem Vermittler K. eine sog. "Eingliederungsvereinbarung" geschlossen worden, wonach mehrere Aktivitäten zur beruflichen Eingliederung für den Zeitraum bis 10.01.2003 verbindlich vereinbart worden seien: Vermittlungsbemühungen und Leistungen des Arbeitsamtes wie Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, Aufnahme des Bewerberprofiles in AIS und in Markt+Chance, das Angebot von finanziellen Vermittlungshilfen, die Einschaltung Dritter zur Vermittlung. Als Eigenbemühungen des Klägers wurden Bewerbungen bei Firmen, die Nutzung des Stelleninformationsservice, die Erstellung aussagefähiger Bewerbungsunterlagen und die Ausweitung von Bewerbungsaktivitäten sowohl regional wie auch sachlich vereinbart.

Mit Schreiben vom 06.09.2002 wurde der Kläger aufgefordert, am 16.09.2002 beim Arbeitsamt vorzusprechen. "Ich möchte mit Ihnen über die gegenwärtige Situation sowie das weitere Vorgehen sprechen". Er wurde gebeten, zu dem Gespräch die kompletten Bewerbungsunterlagen sowie Nachweise für Eigenbemühungen mitzubringen. Im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund werde die Leistung für die Dauer von zwei Wochen, im Falle einer besonderen Härte für eine Woche nicht gezahlt.

Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger und brachte vor, zuletzt am 16.08.2002 mit dem Mitarbeiter K. ein Gespräch gleichen/vergleichbaren Inhalts geführt zu haben. Die zahlreichen Ladungen entsprächen nicht der allgemeinen Meldepflicht für Arbeitslose. Rechtlich nachvollziehbare Gründe hierfür gebe es nicht. Die Ladungen seien vielmehr Teil einer gezielten Behördenschikane, die er bereits früher mit Schreiben vom 20.03.2002 beanstandet habe. Die Vorlage der im Schreiben vom 16.08.2002 genannten Unterlagen ("Nachweise") entsprechen nicht der Praxis der Beklagten und der Vorschrift des § 119 Abs. 2 SGB III. Die Arbeitsämter gäben sich in der Regel mit der glaubhaften Behauptung von Eigenbemühungen zufrieden.

Nachdem der Kläger am 06.09.2002 nicht vorgesprochen hatte, wurde er mit weiterem Schreiben vom 17.09.2002 aufgefordert, am 26.09.2002 im Arbeitsamt vorzusprechen. Er werde gebeten, die kompletten Bewerbungsunterlagen sowie Nachweise der Eigenbemühungen mitzubringen. Falls er auch zu diesem Termin nicht vorspreche und keinen wichtigen Grund für das Fernbleiben mitteile, werde die Leistung bis zur erneuten persönlichen Meldung nicht gezahlt, mindestens aber für weitere vier Wochen verweigert.

Auch gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein und bezeichnete die Vorladung als willkürlich.

Mit Bescheid vom 01.10.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi mit Wirkung vom 17.09.2002 mit der Begründung auf, der Kläger sei den zweimaligen Aufforderungen zur Vorsprache nicht nachgekommen und habe auch keine wichtigen Gründe hierfür mitgeteilt. Der Leistungsanspruch ruhe, bis er sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens für sechs Wochen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf seine Widersprüche gegen die Einladungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein wichtiger Grund für die Meldeversäumnisse sei nicht erkennbar. Die von ihm gegen die Vorladungen eingelegten Widersprüche hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi sei gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ab 17.09. bis mindestens 27.10.2002 aufzuheben.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, im Januar des Jahres 2002 sei für ihn der neue Arbeitsvermittler K. zuständig geworden, der ihm bereits im ersten Gespräch am 21.01.2002 angekündigt habe, dass er ihn ab jetzt des öfteren zu mündlichen Gesprächen einladen werde. In der Folgezeit seien Meldeaufforderungen zum 25.01., 04.02., 28.02. und 08.03.2002 ergangen, immer mit der gleichen Begründung, der Kläger solle seine bisherigen Eigenbemühungen nachweisen und seine kompletten persönlichen Zeugnisse dem Arbeitsamt vorlegen. Diese Aufforderungen entbehrten jeder Grundlage. Zur Vorlage seiner kompletten Zeugnisse bestehe aus rechtlicher Sicht kein Grund, weil das Arbeitsamt nicht Unterlagen jedweder Art verlangen dürfe und er seinen handschriftlich unterzeichneten Lebenslauf bereits vorgelegt habe, der alle notwendigen Angaben für eine Vermittlung enthalte.

Mit Urteil vom 18.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Meldung bestehe ein Beurteilungsermessen des zuständigen Vermittlers. Der Kläger sei ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen aufgefordert worden, bis 13.09.2002 Nachweise für mindestens 10 Bewerbungen vorzulegen. Dabei sei die Beurteilung des zuständigen Vermittlers sicher zutreffend, dass Bewerbungen für Controller-Tätigkeiten mit Schreibmaschine ohne jede Aussicht auf Erfolg seien; für gezielte Vermittlungen sei die Vorlage bisheriger Qualifikationsnachweise und Zeugnisse notwendig. Der Kläger sei unter keinem Gesichtspunkt berechtigt gewesen, den Meldeaufforderungen nicht nachzukommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er darauf verweist, dass die Aufhebung der Bewilligung der Alhi ab 17.09.2002 mit Ausnahme einer kurzzeitigen Bewilligung vom 24.01. bis 18.02.2003 andauere. Die Beklagte habe sich nicht um eine intensive Betreuung bemüht. Zwischen August 1990 und September 2002 seien ihm nur insgesamt fünf Bewerberangebote unterbreitet worden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.03.2003 sowie den Bescheid vom 01.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.06.2004 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass nur der Bescheid vom 01.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Streitgegenstand sein solle.

Der Kläger hat sich mit einem am 27.06.2003 eingegangenen Schreiben vom 26.06.2003 gegen einen Widerspruchsbescheid vom 25.05.2003 gewandt, mit dem der Bescheid vom 11.03.2003 bestätigt wird, der die Bewilligung der Alhi ab 19.02.2003 mit der Begründung entzogen hat, der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er zu der für den 18.02.2003 vorgesehenen Untersuchung nicht erschienen sei. Mit Beschluss vom 18.06. 2004 hat der Senat die mit Schreiben vom 26.06.2003 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 an das sachlich zuständige Sozialgericht Augsburg verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Aufhebungsbescheid vom 01.10.2002 nicht zu beanstanden ist.

Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ab 17.09.2002 die Bewilligung aufgehoben, da der Anspruch auf Alhi ab diesem Zeitpunkt wegen Eintritts einer Säumniszeit im Sinne des § 145 SGB III geruht hat und deshalb in den Verhältnissen, die bei Bewilligung der Alhi vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Kläger war mit den Meldeaufforderungen darüber belehrt worden, dass bei Nichterscheinen ohne wichtigen Grund diese Rechtsfolge eintreten würde, weshalb er im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus den Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist.

Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, der Aufforderung vom 06.09.2002, am 16.09.2002 vorzusprechen, nicht nachzukommen. Der Vermittler war berechtigt, den Kläger zu dieser Vorsprache aufzufordern. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um Willkür. Auch wenn bereits zuvor mehrere Vorsprachen stattgefunden hatten, so bestand nach wie vor ein Grund, den Kläger insbesondere zur Vorlage seiner Bewerbungsunterlagen und Zeugnisse aufzufordern. Dies hat der Kläger bereits mehrfach zu Unrecht verweigert. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat er die für die Vermittlung erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Zu letzteren gehören zweifellos die Zeugnisse, ohne die der Vermittler die Qualifikation des Klägers nicht einschätzen und nicht beurteilen kann, für welche Art von Tätigkeiten der Kläger letztlich in Betracht kommt. Auch kann er bei fehlgeschlagenen Bewerbungen nicht nachvollziehen, ob das sich aus den Zeugnissen ergebende Bewerberprofil den Anforderungen des Arbeitgebers widersprochen hat. Der bloße Lebenslauf ersetzt die Vorlage der Zeugnisse nicht, da er kein entsprechend differenziertes Leistungsprofil erkennen lässt. Gründe des Datenschutzes kann der Kläger für seine Weigerung nicht anführen, da ihn insoweit § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet. Dies ist jemandem, der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, zumutbar, da gemäß § 4 Abs. 1 SGB III die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit hat.

Weiterhin hat der Vermittler zu Recht moniert, dass der Kläger seine Bewerbungsschreiben lediglich mit Schreibmaschine verfasst, was bei Arbeitgebern, die Arbeit am PC voraussetzen, von vornherein einen negativen Eindruck hinterlässt. Solange zwischen dem Kläger und dem Vermittler diese Streitpunkte nicht ausgeräumt waren, und der Kläger keinen wichtigen Grund hatte, den Anforderungen des Vermittlers nicht nachzukommen, war dieser berechtigt und verpflichtet, den Kläger vorzuladen und im persönlichen Gespräch auf eine Änderung seines Verhaltens hinzuwirken. Hieran ändert nichts, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers unter Umständen berechtigt gewesen wäre, die Leistung bereits vorher wegen fehlender Mitwirkung zu entziehen bzw. wegen nicht ausreichender Beschäftigungssuche im Sinne des § 119 SGB III aufzuheben.

Die gleichen Erwägungen gelten für die Vorladung vom 17.09.2002 zum 26.09.2002. Einen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen hatte der Kläger auch hier nicht. Gemäß § 145 Abs. 1 SGB III ist wegen der ersten Verletzung der Meldepflicht eine Säumniszeit von zwei Wochen, beginnend ab 17.09.2002 eingetreten. Wegen des zweiten Meldeversäumnisses hat sich die Säumniszeit gemäß § 145 Abs. 2 um mindestens vier Wochen, darüberhinaus bis zur nächsten persönlichen Meldung des Klägers verlängert. Gründe, die eine besondere Härte bedeuten würden mit der Folge, dass die Säumniszeiten gemäß § 145 Abs. 3 nur eine Woche bzw. längstens vier Wochen umfassten, liegen nicht vor. Angesichts der Dauer der Arbeitslosigkeit war der Kläger zu verstärkter Mitarbeit verpflichtet.

Von der Verpflichtung zu einer Vorsprache war der Kläger auch nicht durch die am 16.08.2002 geschlossene Eingliederungsvereinbarung entbunden. Der hierin genannte Termin 10.01.2003 für die in dieser Vereinbarung besprochenen Aktivitäten bedeutete nicht, dass die Verpflichtungen des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich durch diese Vereinbarung festgelegt waren. Da die angesprochenen Unstimmigkeiten mit dem Vermittler fortbestanden und der Kläger zu Unrecht die Mitarbeit verweigerte, war der Vermittler berechtigt, parallel zu dieser Eingliederungsvereinbarung auf die Behebung der oben angesprochenen Vermittlungshindernisse hinzuwirken. Im Übrigen rechtfertigen die vom Kläger gegen die einzelnen Vorladungsschreiben eingelegten Widersprüche sein Nichterscheinen nicht. Ob es sich bei den Einladungsschreiben um Verwaltungsakte handelt, kann dahinstehen; denn gemäß § 336a Satz 1 Nr. 5 SGB III, eingefügt mit Wirkung ab 02.01.2002 durch das 6. SGGÄndG (BGBl I S. 2144), entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Aufforderungen nach § 309, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle des Bundesanstalt persönlich zu melden. Zudem hat die Beklagte diese Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 24.10.2002 zurückgewiesen.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 07.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 geworden. Diese Bescheide haben im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG den Bescheid vom 01.10.2002 weder abgeändert noch ersetzt. Vielmehr hatte der Kläger zwischenzeitlich ab 24.01.2003 wieder Alhi bezogen. Auch eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kommt nicht in Betracht. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens war eine reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Für sie ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, maßgebend (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 7). Zudem haben der Aufhebungsbescheid vom 01.10.2002 einerseits und der Entziehungsbescheid vom 27.03.2003 andererseits verschiedene Inhalte; während ersterer den Leistungsanspruch verneint und deshalb die Bewilligung aufhebt, entzieht letzterer die Zahlung wegen fehlender Mitwirkung, ohne den Leistungsanspruch zu verneinen, und behält für den Fall der Nachholung der Mitwirkung eine nachträgliche Weiterzahlung vor (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die vom Kläger mit Schreiben vom 26.06.2003 erhobene Klage war deshalb gemäß § 98 Satz 1 SGG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2899) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Sozialgericht Augsburg zu verweisen. Eines Antrages des Klägers bedurfte es hierbei nicht, vielmehr reichte die Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus. Die nachträglich erhobenen Einwendungen des Klägers im Schreiben vom 21.06.2004 gehen ins Leere, da zum Einen die Verweisung nicht auf seinen Antrag hin erfolgte, und zum Anderen die Verweisung zwingend geboten war, da eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben war.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.03.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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