Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 KA 3233/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 105/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 74/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin.
Die 1950 geborene Klägerin besuchte nach Ablegung der mittleren Reife eine Kunstschule und schloss einen Fachlehrgang für Malen und Zeichnen ab. Von 1970 bis 1975 absolvierte die Klägerin ein Musikstudium am R.-Konservatorium in M. , das allerdings nicht mit einer Abschlussprüfung beendet wurde. Danach arbeitete sie als Angestellte und später als private Musikpädagogin. In der Zeit zwischen 1985 und 1988 ließ die Klägerin sich in psychotherapeutischen Verfahren ausbilden und ist seit 1988 in eigener Praxis in der K.straße , M. freiberuflich tätig. Seit dieser Zeit und auch im sog. "Zeitfenster" gemäß § 95 Abs.10 Nr.3 SGB V war die Klägerin im Wege der Kostenerstattung an der Behandlung gesetzlich Versicherter beteiligt.
Die Klägerin hat mit Formularantrag vom 30. Dezember 1998 Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeutin gemäß § 95 Abs.10 SGB V gestellt.
Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land hat mit Beschluss vom 30. April 1999/Bescheid vom 14. August 1999 den Antrag der Klägerin abgelehnt. Zum einen sei der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung abzulehnen gewesen, da die Klägerin nicht bis zum 31. März 1999 ihre Approbationsurkunde vorgelegt habe (§ 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V). Zum anderen habe die Klägerin keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V erbracht.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 28. September 1999, der mit Schriftsatz vom 12. April 2000 näher begründet wurde. Die Klägerin habe im Dreijahreszeitraum des Zeitfensters insgesamt 1.084 Stunden Behandlungstätigkeit zu Lasten der GKV nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zulassungsausschuss keine Behandlungsstunden als nachgewiesen angesehen habe, obwohl die Klägerin bei 21 Patienten die genannten Stunden, die zu Lasten der GKV abgerechnet worden seien, nachgewiesen habe. Zudem habe der Gesetzgeber in § 95 Abs.10 Satz 1 Ziffer 3 SGB V keine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden festgelegt und demzufolge auch keinen entsprechenden Nachweis von den Antragstellern gefordert. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt in diesem Zeitraum eine ambulante psychotherapeutische Versorgung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden habe. Der Zulassungsausschuss habe auch keine individuelle Würdigung des beruflichen Werdegangs der Klägerin vorgenommen. Er habe vielmehr schematisch nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geurteilt und habe daher den Anforderungen einer individuellen Prüfung des Antrags nicht gerecht werden können. Der Beklagte werde die Klägerin auch ohne Approbation zulassen müssen, weil § 95 Abs.10 Ziffer 2 und Abs.11 Ziffer 2 SGB V verfassungswidrig seien und gegen Art.12 Abs.1 GG verstoßen würden. Die Klägerin berufe sich darauf, dass sie auf Grund ihrer bisherigen faktischen Beteiligung an der Versorgung der GKV-Versicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen und aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (Az.: 1 BvR 1453/99) ausgeführt, dass die angeschnittenen Fragen grundsätzlich verfassungsrechtlich klärungsbedürftig seien. Es sei zu prüfen, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs.3 SGB V, von der auch die Klägerin profitiert habe, ein schützenswertes Vertrauen begründet worden sei, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht worden sei. Weiter führe das Bundesverfassungsgericht aus, dass auch geklärt werden müsse, auf welche Einnahmen ein Therapeut sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung habe gründen können. Der Vertrauensschutz werde ermittelt durch einen Vergleich der wirtschaftlichen Lage vor dem für den Vertrauensschutz maßgeblichen Stichtag der Beschlussfassung über das angegriffene Gesetz mit der durch die Zulassung zur vertragstherapeutischen Versorgung für einen Psychologischen Psychotherapeuten vermittelten wirtschaftlichen Position.
Die Beigeladene zu 1) hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. April 2001 Stellung genommen. Der Antrag scheitere bereits daran, dass die Klägerin ihre Approbationsurkunde als Psychologische Psychotherapeutin nach § 12 PsychThG nicht bis zum 31. März 1999 vorgelegt habe (§ 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V). Mit der Ausstellung einer solchen Approbationsurkunde sei auch weiterhin nicht zu rechnen. Eine Übergangsapprobation als Psychologische Psychotherapeutin nach § 12 PsychThG setze in jedem Fall den Abschluss eines Psychologiestudiums an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule voraus. Auch eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (von der Klägerin zwar nicht beantragt) setze eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang der Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule voraus. Die Klägerin habe dagegen nach einem staatlichen Fachlehrgang für Malen und Zeichnen fünf Jahre an der Fachakademie für Musik am R.-Konservatorium studiert. Eine weitere Ausbildung an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule sei nicht absolviert worden. Sofern die Klägerin der Ansicht sei, dass diese Qualifikation den in § 12 PsychThG genannten Ausbildungen gleichzustellen sei, wäre dieser Anspruch vorab im Approbationsverfahren und ggf. im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen etwaigen in der Vergangenheit erworbenen Besitzstand berufen. Eine in der Vergangenheit im Erstattungsverfahren betriebene psychotherapeutische Praxis berechtige insgesamt nur dann zur Teilnahme am vertragsärztlichen System in einem überversorgten Gebiet, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen, die auch für eine bedarfsabhängige Zulassung Voraussetzung seien, erfüllt seien. Die fehlende Approbation könne daher durch einen wie auch immer gearteten Besitzstand nicht überwunden werden. Der Vertrauensschutz gebiete es nicht, die berufliche Bestätigung auch solchen Personen in bisherigem Umfang zu erhalten, denen die Qualifikation fehle, die im Interesse des vom Gesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden sei (vgl. BVerfGE 98, 265/310 und BVerfG vom 30. Mai 2000, 1 BvR 704/00). Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 16. September 2001 weiter vorgetragen, dass bei der Klägerin durch die Kostenerstattung ein schützenswertes Vertrauen begründet worden sei. Sie habe im Zeitfenster 1.048 Sitzungen abgehalten und dabei Einkünfte in Höhe von insgesamt DM 115.015,25 erzielt (wird näher aufgeschlüsselt).
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 17. September 2001/Bescheid vom 22. Oktober 2001 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin. Voraussetzung für die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bzw. zur Ermächtigung zur Nachqualifikation sei u.a. die Vorlage der Approbationsurkunde nach § 12 PsychThG bis zum 31. März 1999. Die Klägerin habe keine Ausbildung an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Übergangsapprobation nach § 12 PsychThG nicht vor. Die Klägerin habe bezüglich der Gleichstellung ihrer Ausbildung im Approbationsverfahren den Verwaltungsrechtsweg beschritten, sei dort aber rechtskräftig unterlegen. Zudem möge zwar sein, dass die Klägerin die geltend gemachten 1.048 Behandlungsstunden im Kostenerstattungsverfahren erbracht habe. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung selbst gar nicht am Kostenerstattungsverfahren hätte teilnehmen dürfen. Wenn sie tatsächlich im Kostenerstattungsverfahren abgerechnet haben sollte, so sei diese Vorgehensweise nicht statthaft gewesen und es könne kein Anspruch auf Fortführung dieses nicht rechtmäßigen Abrechnungsverfahrens begründet werden. Selbst wenn man eine hinreichende Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren bejahen würde, könnte das Zulassungshindernis der fehlenden Approbation nicht beseitigt werden. In seinem Beschluss vom 16. März 2000 (1 BvR 1453/99) habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes der Psychologischen Psychotherapeuten allein auf Diplom-Psychologen verfassungsgemäß sei. Hinsichtlich der Frage des Bestandsschutzes habe das Gericht auf die einfach gerichtliche Rechtsprechung verwiesen, die klären müsse, inwieweit ein Vertrauensschutz durch das Kostenerstattungsverfahren habe begründet werden können, vor allem im Hinblick auf laufende Verfahren und bei Verlängerungsanträgen. In seinem Beschluss vom 30. Mai 2000 habe das BVerfG sogar klargestellt, dass es der Vertrauensschutz nicht gebiete, die berufliche Betätigung auch solchen Personen im bisherigen Umfang zu erhalten, denen die Qualifikation fehle, die im Interesse des vom Gesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden sei (vgl. BVerfG 98, 265, 310). Dies gelte um so mehr, wenn - wie hier - eine Erweiterung und Verbesserung der beruflichen Einkommenssituation angestrebt werde, die weit über den Besitzstandsschutz hinausgehe. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass die Ausnahmeregelung der Kostenerstattung nach § 13 SGB V wieder eingeschränkt angewendet werden würde, wenn über den Regelfall der Gewährung von Sachleistungen die vertragsärztliche Versorgung im Bereich der Psychotherapie sichergestellt werden könnte. Ein Vertrauensschutz habe allenfalls der Gestalt entwickelt werden können, als die bisherige Tätigkeit nicht von einem Tag auf den anderen eingestellt werde, sondern für eine Übergangszeit noch Behandlungsstunden abgerechnet werden könnten, um sich auf die neue Situation einzustellen. Vor allem habe die Klägerin darauf vertrauen können, bereits begonnene Fälle zu Ende führen zu können. Dem sei, wie die Klägerin im Schreiben vom 16. September 2001 habe ausführen lassen, in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Rechnung getragen worden, da die bereits begonnenen Therapien bis zu deren Beendigung von der GKV bezahlt worden seien.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägerbevollmächtigten vom 22. November 2001, die mit Schriftsatz vom 18. September 2002 näher begründet wurde. Die Beklagte habe ihre ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf drei Punkte gestützt, nämlich darauf, dass die Klägerin nicht approbierte Psychologische Psychotherapeutin sei, nicht in einem Richtlinienverfahren im Kostenerstattungsverfahren behandelt habe und die Tätigkeit im Kostenerstattungsverfahren keine schützenswerte Vertrauensposition dahin begründen könne, dass die bisherige Regelung fortbestehe. Diese Begründung stehe teilweise im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 (Az.: 1 BvR 1453/99), teilweise lege die Beklagte die Begründungen des BVerfG in dem genannten Beschluss falsch aus. Das BVerfG habe in dem Beschluss ausgeführt, dass grundsätzlich klärungsbedürftige, verfassungsrechtliche Fragen zur Reichweite und zur Bedeutung von Art.12 Abs.1 GG für das Vertragsarztrecht aufgeworfen würden, wenn ein Antragsteller auf Grund seiner bisherigen faktischen Teilnahme an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen oder aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei. Das BVerfG habe die Verfassungsbeschwerde des dortigen Beschwerdeführers jedoch deswegen nicht angenommen, da der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenstehe. Zuständig für die Klärung der Frage sei die Sozialgerichtsbarkeit. Denn es gehe um die Frage, ob die Klägerin auch ohne Approbation entgegen der Neuregelung des § 95 Abs.10 SGB V nach wie vor Behandlungen von Kassenpatienten mit einer sozialrechtlichen Zulassung oder Ermächtigung abrechnen dürfe. Da nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bisher ganz überwiegend eine Approbation ohne Nachweis eines abgeschlossenen Psychologie-Studiums abgelehnt werde, würden die Ausführungen des BVerfG bedeuten, dass aus Vertrauens- und Bestandsschutzgründen gleichwohl eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung möglich sein müsse, entweder entgegen § 95 Abs.10 Ziffern 1 und 2 SGB V oder unter verfassungsgemäßer Auslegung dieser Vorschriften. Die Kostenerstattung für Psychotherapie-Behandlungen durch Therapeuten, die nicht die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Delegationsverfahren erfüllt hätten, sei rechtmäßig. Die sog. Erstattungstherapeuten seien in diesem Verfahren nach § 13 SGB V tatsächlich beteiligt gewesen, ihren Patienten seien von den gesetzlichen Krankenkassen die durch die Behandlung entstandenen Kosten erstattet worden (so auch VG Ansbach, Urteil vom 1. März 2001, Az.: 16.K.99. 01045). Wenn der Beklagte ausführe, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung gar nicht am Kostenerstattungsverfahren hätte teilnehmen dürfen, verkenne er Sinn und Zweck des § 13 Abs.3 SGB V sowie auch die tatsächliche Handhabung dieses Verfahrens durch die gesetzlichen Krankenkassen bis zum Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes. Auch begehre die Klägerin nicht, ein nicht rechtmäßiges Abrechnungsverfahren fortzusetzen, sondern sie begehre nach den neuen gesetzlichen Vorschriften die Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter. Die Klägerin habe im Übrigen im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie behandelt und dies durch Bestätigungen von gesetzlichen Krankenkassen sowie auch von Privatkassen nachgewiesen. Es handle sich insgesamt um 1.305 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen bis zum Stichtag 31. Dezember 1998. Ergänzend sei auszuführen, dass die Klägerin auch 175 Stunden Theorieausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Therapie nachgewiesen habe. Die Klägerin habe durch die Kostenerstattung ein schützenswertes Vertrauen begründet. Sie habe mit den gesetzlichen Krankenversicherungen im Zeitfenster 1.048 Sitzungen abgerechnet und Einkünfte in Höhe von DM 115.015,25 hieraus erzielt. Im Zeitfenster habe sie 625 Sitzungen mit Privatpatienten (Selbstzahler eingerechnet) abgerechnet und hierfür DM 63.820,00 erzielt. Es folgt eine Übersicht über die Einnahmen der Klägerin in den Jahren 1995 bis 2000 getrennt nach Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen und Abrechnung mit Privatpatienten (Selbstzahler eingerechnet). Aus diesen Einnahmen ergebe sich ein deutlicher Rückgang der Kostenerstattung ab dem Jahre 2000, ein geringerer bereits im Jahre 1999. 1998 sei die Kostenerstattung noch voll im Gange gewesen, da die Approbationen und Zulassungen erst im ersten Viertel- bis Halbjahr 1999 bearbeitet worden seien. In diesem Jahr seien die bereits begonnenen Therapien noch bis zu deren Beendigung von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt worden, aber keine weiteren mehr bewilligt worden. Dies erkläre den Einnahmeeinbruch bei GKV-Patienten im Jahre 2000. Damit sei belegt, dass die Klägerin sowohl absolut als auch prozentual ihr Vertrauen auf die Einnahmen aus der GKV gerichtet habe. Die Klägerin sei auch im sog. Zeitfenster laut Berechnungen der Beigeladenen zu 1) 546,45 Stunden in einem Jahr des Zeitfenster-Zeitraums tätig gewesen. Sie erfülle damit die Voraussetzung zur Zulassung oder Ermächtigung. Die Klägerin habe die Fachkunde mit mindestens 2.000 Therapiestunden, 291 Theoriestunden und mehr als 5 Behandlungsfällen mit 250 Stunden unter Supervision nachgewiesen. Höchst vorsorglich werde zum Hilfsantrag ausgeführt, dass die Klägerin 500 dokumentierte Behandlungsstunden nachgewiesen habe (Hinweis auf die von der Beigeladenen zu 1) errechneten Therapiestunden für gesetzlich Krankenversicherte im Zeitfensterzeitraum). Die Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsatz vom 3. September 2002 nochmals den im Widerspruchsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 18. April 2001 vorgelegt und auf diesen Bezug genommen.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 24. September 2002 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zulassung gemäß § 95 Abs.10 SGB V. Insbesondere bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung hinsichtlich eines Ausschlusses von Kostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium und damit ohne Approbation aus Vertrauensschutzerwägungen heraus nicht. Das Psychotherapeutengesetz schließe Personen ohne abgeschlossenes Psychologiestudium sowohl im Regelsystem als auch im Übergangssystem des § 12 PsychThG von der Möglichkeit des Erhalts einer Approbation aus, ohne dass dieser berufsrechtliche Ausschluss seinerseits verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. März 2000, Az.: 1 BVr 1453/99). Es sei auch nicht aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips sowie des Vertrauensschutzes zu fordern, dass Personen, die aus diesem Grunde eine Approbation nicht erhalten können, im sozialrechtlichen Übergangssystem als Erbringer psychotherapeutischer Sachleistungen teilnehmen dürfen, auch wenn sie im Einzelfall als sog. Kostenerstattungstherapeuten einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts mit der Behandlung gesetzlich Versicherter bestritten hätten. Wenn auch die Normen der §§ 95 ff. SGB V, insbesondere § 95 Abs.10 und Abs.11 SGB V, im Grundsatz mit Verfassungsrecht vereinbar seien (vgl. BVerfG vom 30. Mai 2000, 1 BvR 704/00, NJW 2000, S.3416), müsse der Gesetzgeber insbesondere im Bereich des Art.14 GG einen Eingriff durch Härteklauseln und Übergangsregelungen gewissermaßen abfedern. Dies habe der Gesetzgeber im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit in Gestalt des § 95 Abs.10 und Abs.11 SGB V getan (siehe dazu Bundesverfassungsgericht a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2000, B 6 KA 52/00 R). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin werde im Übrigen nicht verletzt. Der Anspruch der gesetzlich Versicherten sei hinsichtlich psychotherapeutischer Behandlungen auf die sog. Richtlinienverfahren beschränkt und durch Sachleistung zu erfüllen. Nur im Falle eines sog. "Systemversagens", das heiße einem Unvermögen der Krankenkasse, den Sachleistungsanspruch zu erfüllen, gewähre § 13 Abs.3 SGB V dem Versicherten einen Erstattungsanspruch für den Fall, dass er sich eine unaufschiebbare Leistung selbst besorgt habe und ihm dabei Kosten entstanden seien. Der Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs.3 SGB V stehe für den Fall des Systemversagens in einem Ausnahmeverhältnis zur Regelversorgung durch Sachleistung. Der Leistungserbringer, der auch in Kenntnis des Versicherungsstatus einen gesetzlich Versicherten behandle, weiß, dass seine Behandlungsmöglichkeit unter dem Vorbehalt stehe, dass deren Erbringung im Sachleistungswege zurzeit nicht möglich sei und entfalle, sobald die Versorgungslücke örtlich und sachlich geschlossen werden könne. Auch dann, wenn ein Systemversagen in einem Teilgebiet der Versorgung häufig auftrete und in zeitlicher Hinsicht lange andauere, müsse der Behandler damit rechnen, dass, nötigenfalls durch gesetzgeberische Maßnahmen, die Gewährleistung des Sachleistungsanspruches wieder sichergestellt werde. Der nicht zugelassene Leistungserbringer, der einen gesetzlich Versicherten im Kostenerstattungswege behandle, erwerbe keinen schützenswerten Status dahingehend, im Falle eines Endens des Systemsversagens und einer Wiederherstellung der Möglichkeit der Sachleistung nunmehr als Sachleistungserbringer behandeln zu dürfen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 16. Juli 2003, die mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 näher begründet wurde. Der Schriftsatz ist im Wesentlichen identisch mit dem Klagebegründungsschriftsatz vom 18. September 2002.
Der Klägervertreter hat den Antrag gestellt, das Urteil des Erstgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin an dem beantragten Praxissitz im Planungsbereich M. Stadt und Land zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, hilfsweise zu ermächtigen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1, 2, 4, 6 beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Aktenzeichen S 42 KA 3233/01, die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen L 12 KA 105/03 sowie die Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit den Az.: M 16 K 99.2560 und M 16 E 00.1160 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 24. September 2002 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2001, der allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 § 96 Nr.1, S.5 f.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin am Sitz der Praxis im überversorgten Planungsbereich der Stadt M. , B.straße , da sie die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 S.1 Nr.1 und 2 SGB V nicht erfüllt. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation gemäß § 95 Abs.11 SGB V war nicht zu entsprechen, da die Klägerin die dortigen Voraussetzungen der Nrn.1 und 2 ebenfalls nicht erfüllt.
Nach § 95 Abs.10 Satz 1 SGB V erfordert die bedarfsunabhängige Zulassung, dass der Psychotherapeut bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt hat (Nr.1 a.a.O.), bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat (Nr.2 a.a.O.) sowie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (sog. "Zeitfenster") an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat (Nr.3 a.a.O.). Der Anspruch eines Psychotherapeuten auf Ermächtigung gemäß § 95 Abs.11 SGB V setzt ebenfalls u.a. voraus, dass er die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG erfüllt und bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat.
Der Anspruch der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw. hilfsweise Ermächtigung, bei dem die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich einer bestandsgeschützten Teilnahme im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 und § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.3 SGB V möglicherweise vorliegen, scheitert daran, dass die Klägerin nicht über ein abgeschlossenes Psychologiestudium und infolgedessen über keine Approbation verfügt. Nach der beigezogenen Akte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Az.: M 16 K 99.2560) hat die Klägerin die Klage gegen den Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 30. April 1999 unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG vom 16. März 2000 und 23. Juni 2000 zurückgenommen, so dass die dort erfolgte Ablehnung der Erteilung der Approbation für die Klägerin bestandskräftig geworden ist. Die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten setzt aber zwingend voraus, dass die Approbation, mit der u.a. die fachliche Befähigung zur Ausübung eines akademischen Heilberufes festgestellt wird (vgl. § 3 Abs.1 Bundesärzteordnung), nachgewiesen wird. Die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung erfordert grundsätzlich die Eintragung in das Arztregister (§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB V). Diese wiederum hat die Approbation als Arzt (§ 95a Abs.1 Nr.1 SGB V) bzw. als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 PsychThG (§ 95c Satz 1 Nr.1 SGB V) zur Voraussetzung. In dem Verhältnis von Approbation, Arztregistereintragung und Zulassung mit vielfältigen Überschneidungen von Berufsrecht und Vertragsarztrecht ist die Approbation somit der zwingend notwendige Ausgangspunkt, auf dem die weiteren Akte aufbauen. Verfügt ein Psychologischer Psychotherapeut über keine Approbation, ist ihm die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 95 Abs.10 SGB V und die Ermächtigung gemäß § 95 Abs.11 SGB V zu versagen. Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes des Psychologischen Psychotherapeuten allein auf Diplom-Psychologen ist verfassungsgemäß. Die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums ist eine subjektive Berfuswahlregelung, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelanges - nämlich der Gesundheit der Bevölkerung - dient. Die vom Gesetzgeber gewählte Anforderung des erfolgreichen Abschlusses eines Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Dadurch wird das erforderliche hohe Qualifikationsniveau sichergestellt. Der Gesetzgeber hat im Übrigen im Rahmen der Neuordnung durch das Psychotherapeutengesetz das bisherige Berufsbild des psychotherapeutischen Heilpraktikers nicht geschlossen und auch das Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs.3 SGB V nicht verändert. Soweit die Neuregelung faktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld verbleibenden psychotherapeutsch tätigen Heilpraktiker hat, weil sie als minder qualifiziert angesehen werden, wird der Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG nicht berührt, da dieses Grundrecht keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst ungetastet bleibt, bietet und auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten. Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie, wie es künftig in § 5 II Nr.1 PsychThG vorgeschrieben ist, stellt auch einen vernünftigen und sachgerechten Grund i.S.v. Art.3 Abs.1 GG zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1778). Auf den Nachweis der Approbation kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die Klägerseite kann sich diesbezüglich auch nicht auf den in den Mittelpunkt der Argumentation gestellten Kammerbeschluss des BVerfG vom 16. März 2000 (Az.: 1 BVr 1453/99 = NJW 2000, 1779, 1780 f., ähnlich schon Kammerbeschluss des BVerfG vom 28. Juli 1999 = NJW 1999, S.2729 am Ende) stützen. Zwar wird in diesen Beschlüssen ausgeführt, dass vorab die Fachgerichte, insbesondere das oberste Bundesgericht, hier das BSG, darüber zu entscheiden hätten, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs.3 SGB V ein schützenswertes Vertrauen begründet wurde, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht wurde. Insbesondere müsse vorgeklärt werden, welche schützenswerte Vertrauensposition das Kostenerstattungsverfahren vermitteln konnte, wenn Therapeuten am Delegationsverfahren mangels ausreichender Qualifikation nicht beteiligt werden konnten. Die diesbezügliche Prüfung und Entscheidung ist mittlerweile nach Erlass des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils durch das Bundessozialgericht (Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 42/02 R = SozR 4-2500 S.95 Nr.4), dem sich der Senat vollumfänglich anschließt, erfolgt und zu Ungunsten der Klägerin entschieden worden. Danach kann ein Vertrauensschutz wegen Tätigkeiten im Kostenerstattungsverfahren über die durch § 95 Abs.10, Abs.11 SGB V zugebilligte gesetzliche Möglichkeit einer privilegierten Erlangung einer Zulassung oder Ermächtigung hinaus (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. November 2000, SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.116 ff., 128; zuletzt Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 41/01 R; vgl. auch Kammerbeschluss des BVerfG vom 30. Mai 2000, NJW 2000, 3416 = SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103) nicht anerkannt werden. Zur Rechtfertigung des Kostenerstattungsverfahrens wurde von Seiten der Krankenkassen auf § 13 Abs.3 SGB V verwiesen, weil ein Mangel an zur Psychotherapie in den Richtlinienverfahren nach dem Psychotherapie-Richtlinien befähigten und tätigen Ärzten sowie an zur Mitwirkung im Delegationsverfahren befähigten und bereiten nicht ärztlichen Psychotherapeuten bestanden habe (vgl. dazu BSG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - B 6 KA 12/97 R - und vom 27. August 1999 - B 6 KA 15/97 R -, nicht veröffentlicht). Dementsprechend stand die Tätigkeit der nicht ärztlichen Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren stets unter dem Vorbehalt, dass die Versorgungsdefizite nicht durch vermehrte Leistungen psychotherapeutisch tätiger Ärzte oder im Delegationsverfahren tätiger Psychotherapeuten geschlossen würden oder dass der Gesetzgeber anderweitig Abhilfe schaffte. Diesen Mangel hat der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 1999 vollzogene gesetzliche Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung mit seinen speziellen Regelungen für Fälle des erneuten Auftretens von Versorgungslücken abgeholfen. Spätestens seit der daraufhin erfolgten Zulassung zahlreicher Psychotherapeuten lässt sich - außer in dem Fall vorläufigen Rechtschutzes gemäß Art.10 PsychThGEG. - das in der Vergangenheit praktizierte Kostenerstattungsverfahren im Bereich der Psychotherapie nicht mehr im damaligen Umfang rechtfertigen. Mangels schutzwürdigen Vertrauens auf dessen Fortbestehen kann daraus kein Anspruch auf Zulassung gestützt werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang die Klägerin im Rahmen des Zeitfensters an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mitgewirkt hat. Die vom BVerfG (a.a.O.) aufgeworfene Fragestellung ist mithin bereits im Ausgangspunkt ("ob") zu verneinen, weil durch das Psychotherapeutengesetz kein schutzwürdiges Vertrauen von bisher im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs.3 SGG tätigen Therapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudiums enttäuscht wurde.
Ergänzend verweist der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die vollinhaltlich zutreffenden Ausführungen des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils.
Die Berufung der Klägerin war daher in Haupt- und Hilfantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr.24 S.115 ff.).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat folgt vollumfänglich der Entscheidung des BSG vom 5. Februar 2003 (a.a.O.), die die hier wesentlichen Rechtsfragen abschließend geklärt hat.
II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin.
Die 1950 geborene Klägerin besuchte nach Ablegung der mittleren Reife eine Kunstschule und schloss einen Fachlehrgang für Malen und Zeichnen ab. Von 1970 bis 1975 absolvierte die Klägerin ein Musikstudium am R.-Konservatorium in M. , das allerdings nicht mit einer Abschlussprüfung beendet wurde. Danach arbeitete sie als Angestellte und später als private Musikpädagogin. In der Zeit zwischen 1985 und 1988 ließ die Klägerin sich in psychotherapeutischen Verfahren ausbilden und ist seit 1988 in eigener Praxis in der K.straße , M. freiberuflich tätig. Seit dieser Zeit und auch im sog. "Zeitfenster" gemäß § 95 Abs.10 Nr.3 SGB V war die Klägerin im Wege der Kostenerstattung an der Behandlung gesetzlich Versicherter beteiligt.
Die Klägerin hat mit Formularantrag vom 30. Dezember 1998 Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeutin gemäß § 95 Abs.10 SGB V gestellt.
Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land hat mit Beschluss vom 30. April 1999/Bescheid vom 14. August 1999 den Antrag der Klägerin abgelehnt. Zum einen sei der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung abzulehnen gewesen, da die Klägerin nicht bis zum 31. März 1999 ihre Approbationsurkunde vorgelegt habe (§ 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V). Zum anderen habe die Klägerin keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V erbracht.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 28. September 1999, der mit Schriftsatz vom 12. April 2000 näher begründet wurde. Die Klägerin habe im Dreijahreszeitraum des Zeitfensters insgesamt 1.084 Stunden Behandlungstätigkeit zu Lasten der GKV nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zulassungsausschuss keine Behandlungsstunden als nachgewiesen angesehen habe, obwohl die Klägerin bei 21 Patienten die genannten Stunden, die zu Lasten der GKV abgerechnet worden seien, nachgewiesen habe. Zudem habe der Gesetzgeber in § 95 Abs.10 Satz 1 Ziffer 3 SGB V keine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden festgelegt und demzufolge auch keinen entsprechenden Nachweis von den Antragstellern gefordert. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt in diesem Zeitraum eine ambulante psychotherapeutische Versorgung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden habe. Der Zulassungsausschuss habe auch keine individuelle Würdigung des beruflichen Werdegangs der Klägerin vorgenommen. Er habe vielmehr schematisch nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geurteilt und habe daher den Anforderungen einer individuellen Prüfung des Antrags nicht gerecht werden können. Der Beklagte werde die Klägerin auch ohne Approbation zulassen müssen, weil § 95 Abs.10 Ziffer 2 und Abs.11 Ziffer 2 SGB V verfassungswidrig seien und gegen Art.12 Abs.1 GG verstoßen würden. Die Klägerin berufe sich darauf, dass sie auf Grund ihrer bisherigen faktischen Beteiligung an der Versorgung der GKV-Versicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen und aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (Az.: 1 BvR 1453/99) ausgeführt, dass die angeschnittenen Fragen grundsätzlich verfassungsrechtlich klärungsbedürftig seien. Es sei zu prüfen, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs.3 SGB V, von der auch die Klägerin profitiert habe, ein schützenswertes Vertrauen begründet worden sei, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht worden sei. Weiter führe das Bundesverfassungsgericht aus, dass auch geklärt werden müsse, auf welche Einnahmen ein Therapeut sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung habe gründen können. Der Vertrauensschutz werde ermittelt durch einen Vergleich der wirtschaftlichen Lage vor dem für den Vertrauensschutz maßgeblichen Stichtag der Beschlussfassung über das angegriffene Gesetz mit der durch die Zulassung zur vertragstherapeutischen Versorgung für einen Psychologischen Psychotherapeuten vermittelten wirtschaftlichen Position.
Die Beigeladene zu 1) hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. April 2001 Stellung genommen. Der Antrag scheitere bereits daran, dass die Klägerin ihre Approbationsurkunde als Psychologische Psychotherapeutin nach § 12 PsychThG nicht bis zum 31. März 1999 vorgelegt habe (§ 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V). Mit der Ausstellung einer solchen Approbationsurkunde sei auch weiterhin nicht zu rechnen. Eine Übergangsapprobation als Psychologische Psychotherapeutin nach § 12 PsychThG setze in jedem Fall den Abschluss eines Psychologiestudiums an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule voraus. Auch eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (von der Klägerin zwar nicht beantragt) setze eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang der Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule voraus. Die Klägerin habe dagegen nach einem staatlichen Fachlehrgang für Malen und Zeichnen fünf Jahre an der Fachakademie für Musik am R.-Konservatorium studiert. Eine weitere Ausbildung an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule sei nicht absolviert worden. Sofern die Klägerin der Ansicht sei, dass diese Qualifikation den in § 12 PsychThG genannten Ausbildungen gleichzustellen sei, wäre dieser Anspruch vorab im Approbationsverfahren und ggf. im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen etwaigen in der Vergangenheit erworbenen Besitzstand berufen. Eine in der Vergangenheit im Erstattungsverfahren betriebene psychotherapeutische Praxis berechtige insgesamt nur dann zur Teilnahme am vertragsärztlichen System in einem überversorgten Gebiet, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen, die auch für eine bedarfsabhängige Zulassung Voraussetzung seien, erfüllt seien. Die fehlende Approbation könne daher durch einen wie auch immer gearteten Besitzstand nicht überwunden werden. Der Vertrauensschutz gebiete es nicht, die berufliche Bestätigung auch solchen Personen in bisherigem Umfang zu erhalten, denen die Qualifikation fehle, die im Interesse des vom Gesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden sei (vgl. BVerfGE 98, 265/310 und BVerfG vom 30. Mai 2000, 1 BvR 704/00). Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 16. September 2001 weiter vorgetragen, dass bei der Klägerin durch die Kostenerstattung ein schützenswertes Vertrauen begründet worden sei. Sie habe im Zeitfenster 1.048 Sitzungen abgehalten und dabei Einkünfte in Höhe von insgesamt DM 115.015,25 erzielt (wird näher aufgeschlüsselt).
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 17. September 2001/Bescheid vom 22. Oktober 2001 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin. Voraussetzung für die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bzw. zur Ermächtigung zur Nachqualifikation sei u.a. die Vorlage der Approbationsurkunde nach § 12 PsychThG bis zum 31. März 1999. Die Klägerin habe keine Ausbildung an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Übergangsapprobation nach § 12 PsychThG nicht vor. Die Klägerin habe bezüglich der Gleichstellung ihrer Ausbildung im Approbationsverfahren den Verwaltungsrechtsweg beschritten, sei dort aber rechtskräftig unterlegen. Zudem möge zwar sein, dass die Klägerin die geltend gemachten 1.048 Behandlungsstunden im Kostenerstattungsverfahren erbracht habe. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung selbst gar nicht am Kostenerstattungsverfahren hätte teilnehmen dürfen. Wenn sie tatsächlich im Kostenerstattungsverfahren abgerechnet haben sollte, so sei diese Vorgehensweise nicht statthaft gewesen und es könne kein Anspruch auf Fortführung dieses nicht rechtmäßigen Abrechnungsverfahrens begründet werden. Selbst wenn man eine hinreichende Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren bejahen würde, könnte das Zulassungshindernis der fehlenden Approbation nicht beseitigt werden. In seinem Beschluss vom 16. März 2000 (1 BvR 1453/99) habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes der Psychologischen Psychotherapeuten allein auf Diplom-Psychologen verfassungsgemäß sei. Hinsichtlich der Frage des Bestandsschutzes habe das Gericht auf die einfach gerichtliche Rechtsprechung verwiesen, die klären müsse, inwieweit ein Vertrauensschutz durch das Kostenerstattungsverfahren habe begründet werden können, vor allem im Hinblick auf laufende Verfahren und bei Verlängerungsanträgen. In seinem Beschluss vom 30. Mai 2000 habe das BVerfG sogar klargestellt, dass es der Vertrauensschutz nicht gebiete, die berufliche Betätigung auch solchen Personen im bisherigen Umfang zu erhalten, denen die Qualifikation fehle, die im Interesse des vom Gesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden sei (vgl. BVerfG 98, 265, 310). Dies gelte um so mehr, wenn - wie hier - eine Erweiterung und Verbesserung der beruflichen Einkommenssituation angestrebt werde, die weit über den Besitzstandsschutz hinausgehe. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass die Ausnahmeregelung der Kostenerstattung nach § 13 SGB V wieder eingeschränkt angewendet werden würde, wenn über den Regelfall der Gewährung von Sachleistungen die vertragsärztliche Versorgung im Bereich der Psychotherapie sichergestellt werden könnte. Ein Vertrauensschutz habe allenfalls der Gestalt entwickelt werden können, als die bisherige Tätigkeit nicht von einem Tag auf den anderen eingestellt werde, sondern für eine Übergangszeit noch Behandlungsstunden abgerechnet werden könnten, um sich auf die neue Situation einzustellen. Vor allem habe die Klägerin darauf vertrauen können, bereits begonnene Fälle zu Ende führen zu können. Dem sei, wie die Klägerin im Schreiben vom 16. September 2001 habe ausführen lassen, in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Rechnung getragen worden, da die bereits begonnenen Therapien bis zu deren Beendigung von der GKV bezahlt worden seien.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägerbevollmächtigten vom 22. November 2001, die mit Schriftsatz vom 18. September 2002 näher begründet wurde. Die Beklagte habe ihre ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf drei Punkte gestützt, nämlich darauf, dass die Klägerin nicht approbierte Psychologische Psychotherapeutin sei, nicht in einem Richtlinienverfahren im Kostenerstattungsverfahren behandelt habe und die Tätigkeit im Kostenerstattungsverfahren keine schützenswerte Vertrauensposition dahin begründen könne, dass die bisherige Regelung fortbestehe. Diese Begründung stehe teilweise im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 (Az.: 1 BvR 1453/99), teilweise lege die Beklagte die Begründungen des BVerfG in dem genannten Beschluss falsch aus. Das BVerfG habe in dem Beschluss ausgeführt, dass grundsätzlich klärungsbedürftige, verfassungsrechtliche Fragen zur Reichweite und zur Bedeutung von Art.12 Abs.1 GG für das Vertragsarztrecht aufgeworfen würden, wenn ein Antragsteller auf Grund seiner bisherigen faktischen Teilnahme an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen oder aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei. Das BVerfG habe die Verfassungsbeschwerde des dortigen Beschwerdeführers jedoch deswegen nicht angenommen, da der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenstehe. Zuständig für die Klärung der Frage sei die Sozialgerichtsbarkeit. Denn es gehe um die Frage, ob die Klägerin auch ohne Approbation entgegen der Neuregelung des § 95 Abs.10 SGB V nach wie vor Behandlungen von Kassenpatienten mit einer sozialrechtlichen Zulassung oder Ermächtigung abrechnen dürfe. Da nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bisher ganz überwiegend eine Approbation ohne Nachweis eines abgeschlossenen Psychologie-Studiums abgelehnt werde, würden die Ausführungen des BVerfG bedeuten, dass aus Vertrauens- und Bestandsschutzgründen gleichwohl eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung möglich sein müsse, entweder entgegen § 95 Abs.10 Ziffern 1 und 2 SGB V oder unter verfassungsgemäßer Auslegung dieser Vorschriften. Die Kostenerstattung für Psychotherapie-Behandlungen durch Therapeuten, die nicht die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Delegationsverfahren erfüllt hätten, sei rechtmäßig. Die sog. Erstattungstherapeuten seien in diesem Verfahren nach § 13 SGB V tatsächlich beteiligt gewesen, ihren Patienten seien von den gesetzlichen Krankenkassen die durch die Behandlung entstandenen Kosten erstattet worden (so auch VG Ansbach, Urteil vom 1. März 2001, Az.: 16.K.99. 01045). Wenn der Beklagte ausführe, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung gar nicht am Kostenerstattungsverfahren hätte teilnehmen dürfen, verkenne er Sinn und Zweck des § 13 Abs.3 SGB V sowie auch die tatsächliche Handhabung dieses Verfahrens durch die gesetzlichen Krankenkassen bis zum Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes. Auch begehre die Klägerin nicht, ein nicht rechtmäßiges Abrechnungsverfahren fortzusetzen, sondern sie begehre nach den neuen gesetzlichen Vorschriften die Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter. Die Klägerin habe im Übrigen im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie behandelt und dies durch Bestätigungen von gesetzlichen Krankenkassen sowie auch von Privatkassen nachgewiesen. Es handle sich insgesamt um 1.305 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen bis zum Stichtag 31. Dezember 1998. Ergänzend sei auszuführen, dass die Klägerin auch 175 Stunden Theorieausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Therapie nachgewiesen habe. Die Klägerin habe durch die Kostenerstattung ein schützenswertes Vertrauen begründet. Sie habe mit den gesetzlichen Krankenversicherungen im Zeitfenster 1.048 Sitzungen abgerechnet und Einkünfte in Höhe von DM 115.015,25 hieraus erzielt. Im Zeitfenster habe sie 625 Sitzungen mit Privatpatienten (Selbstzahler eingerechnet) abgerechnet und hierfür DM 63.820,00 erzielt. Es folgt eine Übersicht über die Einnahmen der Klägerin in den Jahren 1995 bis 2000 getrennt nach Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen und Abrechnung mit Privatpatienten (Selbstzahler eingerechnet). Aus diesen Einnahmen ergebe sich ein deutlicher Rückgang der Kostenerstattung ab dem Jahre 2000, ein geringerer bereits im Jahre 1999. 1998 sei die Kostenerstattung noch voll im Gange gewesen, da die Approbationen und Zulassungen erst im ersten Viertel- bis Halbjahr 1999 bearbeitet worden seien. In diesem Jahr seien die bereits begonnenen Therapien noch bis zu deren Beendigung von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt worden, aber keine weiteren mehr bewilligt worden. Dies erkläre den Einnahmeeinbruch bei GKV-Patienten im Jahre 2000. Damit sei belegt, dass die Klägerin sowohl absolut als auch prozentual ihr Vertrauen auf die Einnahmen aus der GKV gerichtet habe. Die Klägerin sei auch im sog. Zeitfenster laut Berechnungen der Beigeladenen zu 1) 546,45 Stunden in einem Jahr des Zeitfenster-Zeitraums tätig gewesen. Sie erfülle damit die Voraussetzung zur Zulassung oder Ermächtigung. Die Klägerin habe die Fachkunde mit mindestens 2.000 Therapiestunden, 291 Theoriestunden und mehr als 5 Behandlungsfällen mit 250 Stunden unter Supervision nachgewiesen. Höchst vorsorglich werde zum Hilfsantrag ausgeführt, dass die Klägerin 500 dokumentierte Behandlungsstunden nachgewiesen habe (Hinweis auf die von der Beigeladenen zu 1) errechneten Therapiestunden für gesetzlich Krankenversicherte im Zeitfensterzeitraum). Die Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsatz vom 3. September 2002 nochmals den im Widerspruchsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 18. April 2001 vorgelegt und auf diesen Bezug genommen.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 24. September 2002 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zulassung gemäß § 95 Abs.10 SGB V. Insbesondere bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung hinsichtlich eines Ausschlusses von Kostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium und damit ohne Approbation aus Vertrauensschutzerwägungen heraus nicht. Das Psychotherapeutengesetz schließe Personen ohne abgeschlossenes Psychologiestudium sowohl im Regelsystem als auch im Übergangssystem des § 12 PsychThG von der Möglichkeit des Erhalts einer Approbation aus, ohne dass dieser berufsrechtliche Ausschluss seinerseits verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. März 2000, Az.: 1 BVr 1453/99). Es sei auch nicht aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips sowie des Vertrauensschutzes zu fordern, dass Personen, die aus diesem Grunde eine Approbation nicht erhalten können, im sozialrechtlichen Übergangssystem als Erbringer psychotherapeutischer Sachleistungen teilnehmen dürfen, auch wenn sie im Einzelfall als sog. Kostenerstattungstherapeuten einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts mit der Behandlung gesetzlich Versicherter bestritten hätten. Wenn auch die Normen der §§ 95 ff. SGB V, insbesondere § 95 Abs.10 und Abs.11 SGB V, im Grundsatz mit Verfassungsrecht vereinbar seien (vgl. BVerfG vom 30. Mai 2000, 1 BvR 704/00, NJW 2000, S.3416), müsse der Gesetzgeber insbesondere im Bereich des Art.14 GG einen Eingriff durch Härteklauseln und Übergangsregelungen gewissermaßen abfedern. Dies habe der Gesetzgeber im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit in Gestalt des § 95 Abs.10 und Abs.11 SGB V getan (siehe dazu Bundesverfassungsgericht a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2000, B 6 KA 52/00 R). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin werde im Übrigen nicht verletzt. Der Anspruch der gesetzlich Versicherten sei hinsichtlich psychotherapeutischer Behandlungen auf die sog. Richtlinienverfahren beschränkt und durch Sachleistung zu erfüllen. Nur im Falle eines sog. "Systemversagens", das heiße einem Unvermögen der Krankenkasse, den Sachleistungsanspruch zu erfüllen, gewähre § 13 Abs.3 SGB V dem Versicherten einen Erstattungsanspruch für den Fall, dass er sich eine unaufschiebbare Leistung selbst besorgt habe und ihm dabei Kosten entstanden seien. Der Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs.3 SGB V stehe für den Fall des Systemversagens in einem Ausnahmeverhältnis zur Regelversorgung durch Sachleistung. Der Leistungserbringer, der auch in Kenntnis des Versicherungsstatus einen gesetzlich Versicherten behandle, weiß, dass seine Behandlungsmöglichkeit unter dem Vorbehalt stehe, dass deren Erbringung im Sachleistungswege zurzeit nicht möglich sei und entfalle, sobald die Versorgungslücke örtlich und sachlich geschlossen werden könne. Auch dann, wenn ein Systemversagen in einem Teilgebiet der Versorgung häufig auftrete und in zeitlicher Hinsicht lange andauere, müsse der Behandler damit rechnen, dass, nötigenfalls durch gesetzgeberische Maßnahmen, die Gewährleistung des Sachleistungsanspruches wieder sichergestellt werde. Der nicht zugelassene Leistungserbringer, der einen gesetzlich Versicherten im Kostenerstattungswege behandle, erwerbe keinen schützenswerten Status dahingehend, im Falle eines Endens des Systemsversagens und einer Wiederherstellung der Möglichkeit der Sachleistung nunmehr als Sachleistungserbringer behandeln zu dürfen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 16. Juli 2003, die mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 näher begründet wurde. Der Schriftsatz ist im Wesentlichen identisch mit dem Klagebegründungsschriftsatz vom 18. September 2002.
Der Klägervertreter hat den Antrag gestellt, das Urteil des Erstgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin an dem beantragten Praxissitz im Planungsbereich M. Stadt und Land zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, hilfsweise zu ermächtigen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1, 2, 4, 6 beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Aktenzeichen S 42 KA 3233/01, die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen L 12 KA 105/03 sowie die Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit den Az.: M 16 K 99.2560 und M 16 E 00.1160 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 24. September 2002 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2001, der allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 § 96 Nr.1, S.5 f.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin am Sitz der Praxis im überversorgten Planungsbereich der Stadt M. , B.straße , da sie die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 S.1 Nr.1 und 2 SGB V nicht erfüllt. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation gemäß § 95 Abs.11 SGB V war nicht zu entsprechen, da die Klägerin die dortigen Voraussetzungen der Nrn.1 und 2 ebenfalls nicht erfüllt.
Nach § 95 Abs.10 Satz 1 SGB V erfordert die bedarfsunabhängige Zulassung, dass der Psychotherapeut bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt hat (Nr.1 a.a.O.), bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat (Nr.2 a.a.O.) sowie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (sog. "Zeitfenster") an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat (Nr.3 a.a.O.). Der Anspruch eines Psychotherapeuten auf Ermächtigung gemäß § 95 Abs.11 SGB V setzt ebenfalls u.a. voraus, dass er die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG erfüllt und bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat.
Der Anspruch der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw. hilfsweise Ermächtigung, bei dem die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich einer bestandsgeschützten Teilnahme im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 und § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.3 SGB V möglicherweise vorliegen, scheitert daran, dass die Klägerin nicht über ein abgeschlossenes Psychologiestudium und infolgedessen über keine Approbation verfügt. Nach der beigezogenen Akte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Az.: M 16 K 99.2560) hat die Klägerin die Klage gegen den Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 30. April 1999 unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG vom 16. März 2000 und 23. Juni 2000 zurückgenommen, so dass die dort erfolgte Ablehnung der Erteilung der Approbation für die Klägerin bestandskräftig geworden ist. Die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten setzt aber zwingend voraus, dass die Approbation, mit der u.a. die fachliche Befähigung zur Ausübung eines akademischen Heilberufes festgestellt wird (vgl. § 3 Abs.1 Bundesärzteordnung), nachgewiesen wird. Die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung erfordert grundsätzlich die Eintragung in das Arztregister (§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB V). Diese wiederum hat die Approbation als Arzt (§ 95a Abs.1 Nr.1 SGB V) bzw. als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 PsychThG (§ 95c Satz 1 Nr.1 SGB V) zur Voraussetzung. In dem Verhältnis von Approbation, Arztregistereintragung und Zulassung mit vielfältigen Überschneidungen von Berufsrecht und Vertragsarztrecht ist die Approbation somit der zwingend notwendige Ausgangspunkt, auf dem die weiteren Akte aufbauen. Verfügt ein Psychologischer Psychotherapeut über keine Approbation, ist ihm die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 95 Abs.10 SGB V und die Ermächtigung gemäß § 95 Abs.11 SGB V zu versagen. Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes des Psychologischen Psychotherapeuten allein auf Diplom-Psychologen ist verfassungsgemäß. Die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums ist eine subjektive Berfuswahlregelung, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelanges - nämlich der Gesundheit der Bevölkerung - dient. Die vom Gesetzgeber gewählte Anforderung des erfolgreichen Abschlusses eines Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Dadurch wird das erforderliche hohe Qualifikationsniveau sichergestellt. Der Gesetzgeber hat im Übrigen im Rahmen der Neuordnung durch das Psychotherapeutengesetz das bisherige Berufsbild des psychotherapeutischen Heilpraktikers nicht geschlossen und auch das Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs.3 SGB V nicht verändert. Soweit die Neuregelung faktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld verbleibenden psychotherapeutsch tätigen Heilpraktiker hat, weil sie als minder qualifiziert angesehen werden, wird der Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG nicht berührt, da dieses Grundrecht keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst ungetastet bleibt, bietet und auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten. Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie, wie es künftig in § 5 II Nr.1 PsychThG vorgeschrieben ist, stellt auch einen vernünftigen und sachgerechten Grund i.S.v. Art.3 Abs.1 GG zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1778). Auf den Nachweis der Approbation kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die Klägerseite kann sich diesbezüglich auch nicht auf den in den Mittelpunkt der Argumentation gestellten Kammerbeschluss des BVerfG vom 16. März 2000 (Az.: 1 BVr 1453/99 = NJW 2000, 1779, 1780 f., ähnlich schon Kammerbeschluss des BVerfG vom 28. Juli 1999 = NJW 1999, S.2729 am Ende) stützen. Zwar wird in diesen Beschlüssen ausgeführt, dass vorab die Fachgerichte, insbesondere das oberste Bundesgericht, hier das BSG, darüber zu entscheiden hätten, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs.3 SGB V ein schützenswertes Vertrauen begründet wurde, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht wurde. Insbesondere müsse vorgeklärt werden, welche schützenswerte Vertrauensposition das Kostenerstattungsverfahren vermitteln konnte, wenn Therapeuten am Delegationsverfahren mangels ausreichender Qualifikation nicht beteiligt werden konnten. Die diesbezügliche Prüfung und Entscheidung ist mittlerweile nach Erlass des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils durch das Bundessozialgericht (Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 42/02 R = SozR 4-2500 S.95 Nr.4), dem sich der Senat vollumfänglich anschließt, erfolgt und zu Ungunsten der Klägerin entschieden worden. Danach kann ein Vertrauensschutz wegen Tätigkeiten im Kostenerstattungsverfahren über die durch § 95 Abs.10, Abs.11 SGB V zugebilligte gesetzliche Möglichkeit einer privilegierten Erlangung einer Zulassung oder Ermächtigung hinaus (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. November 2000, SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.116 ff., 128; zuletzt Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 41/01 R; vgl. auch Kammerbeschluss des BVerfG vom 30. Mai 2000, NJW 2000, 3416 = SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103) nicht anerkannt werden. Zur Rechtfertigung des Kostenerstattungsverfahrens wurde von Seiten der Krankenkassen auf § 13 Abs.3 SGB V verwiesen, weil ein Mangel an zur Psychotherapie in den Richtlinienverfahren nach dem Psychotherapie-Richtlinien befähigten und tätigen Ärzten sowie an zur Mitwirkung im Delegationsverfahren befähigten und bereiten nicht ärztlichen Psychotherapeuten bestanden habe (vgl. dazu BSG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - B 6 KA 12/97 R - und vom 27. August 1999 - B 6 KA 15/97 R -, nicht veröffentlicht). Dementsprechend stand die Tätigkeit der nicht ärztlichen Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren stets unter dem Vorbehalt, dass die Versorgungsdefizite nicht durch vermehrte Leistungen psychotherapeutisch tätiger Ärzte oder im Delegationsverfahren tätiger Psychotherapeuten geschlossen würden oder dass der Gesetzgeber anderweitig Abhilfe schaffte. Diesen Mangel hat der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 1999 vollzogene gesetzliche Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung mit seinen speziellen Regelungen für Fälle des erneuten Auftretens von Versorgungslücken abgeholfen. Spätestens seit der daraufhin erfolgten Zulassung zahlreicher Psychotherapeuten lässt sich - außer in dem Fall vorläufigen Rechtschutzes gemäß Art.10 PsychThGEG. - das in der Vergangenheit praktizierte Kostenerstattungsverfahren im Bereich der Psychotherapie nicht mehr im damaligen Umfang rechtfertigen. Mangels schutzwürdigen Vertrauens auf dessen Fortbestehen kann daraus kein Anspruch auf Zulassung gestützt werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang die Klägerin im Rahmen des Zeitfensters an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mitgewirkt hat. Die vom BVerfG (a.a.O.) aufgeworfene Fragestellung ist mithin bereits im Ausgangspunkt ("ob") zu verneinen, weil durch das Psychotherapeutengesetz kein schutzwürdiges Vertrauen von bisher im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs.3 SGG tätigen Therapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudiums enttäuscht wurde.
Ergänzend verweist der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die vollinhaltlich zutreffenden Ausführungen des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils.
Die Berufung der Klägerin war daher in Haupt- und Hilfantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr.24 S.115 ff.).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat folgt vollumfänglich der Entscheidung des BSG vom 5. Februar 2003 (a.a.O.), die die hier wesentlichen Rechtsfragen abschließend geklärt hat.
Rechtskraft
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