Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KA 922/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 40/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 73/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine approbierte Diplompsychologin, begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) an ihrem Praxissitz in V ... Nach Erhalt der Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktiker- gesetz am 19. August 1994 hat sie nach eigenen Angaben in der genannten Praxis in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1994 75 Stunden Behandlungstätigkeit zu Lasten der GKV zurück- gelegt. Die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) hat 25 Stunden bestätigt. Von Januar 1995 bis September 1997 hat die Klägerin als klinische Psychologin im University of M. Teaching Hospital und im M. & S. Pain Center in S. , England, gearbeitet. Danach kehrte sie nach Deutschland zurück und war von November 1997 bis Dezember 1998 in einer Klinik in Bad E. in Vollzeit angestellt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 bestätigte die Beigeladene zu 1) der Klägerin, dass sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Delegationsverfahren besitze und teilte ihr eine Abrechnungsnummer zu.
Am 28. Dezember 1998 hat die Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung in V. , R.gasse , beantragt. Diesen An- trag lehnte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 22. März 1999 ab, weil die Klägerin in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 nicht mindestens 250 Behandlungsstunden in einem zusammenhängenden Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zu Las- ten der GKV Krankenversicherung erbracht habe. Vielmehr habe sie maximal 25 Behandlungsstunden nachgewiesen, die nicht als besitzstandsbegründend im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angesehen werden könnten.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt unter anderem mit der Begründung, in § 95 Abs.10 SGB V werde für eine bedarfsunabhängige Zulassung eine Teilnahme an der Versorgung der Versicherten der GKV im Zeitfenster verlangt. Ein bestimmter Umfang sei nicht gefordert. Eine Teilnahme liege schon bei nur einer Stunde im Dreijahreszeitraum vor. Sie ver- wies auf Art.12 Grundgesetz (GG) und führte weiter aus, am Pra- xissitz der Klägerin herrsche eine massive Unterversorgung. Die gut eingeführte Praxis sei für ein funktionierendes Gesund- heitssystem von großer Wichtigkeit. Durch die Versagung der Zu- lassung wäre die Klägerin massiv in ihrer Existenz bedroht. Sie sei allein erziehende Mutter zweier Kinder und bestreite seit September 1998 ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch die Einnahmen aus der Tätigkeit in eigener Praxis. Der Zulassungs- ausschuss habe zu Unrecht die Versorgung von gesetzlich Versi- cherten in England durch die Klägerin nicht berücksichtigt. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie zu Ausbil- dungszwecken im europäischen Ausland tätig war. Dies wäre ein Verstoß gegen EG-Recht.
Der Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 26. März 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Zeitfenster nur in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 31. Dezember 1994 an der Versorgung der Versicherten der GKV in freier Praxis teilgenommen. Mit 75 Behandlungsstunden in diesem Zeitraum habe sie den vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 8. November 2000 (Az.: B 6 KA 52/00 R) für erforderlich gehaltenen Mindestumfang nicht erreicht. Ein Verstoß gegen EU-Recht sei nicht ersichtlich. Das Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit sei nicht verletzt. Die Klägerin sei während ihres Aufenthaltes in England vom 1. Januar 1995 bis 24. Juni 1997 in einer Klinik angestellt und damit abhängig beschäftigt gewesen. Sie werde vom Gesetz nicht anders behandelt, als in Deutschland während des Zeitfensters in einer Klinik beschäftigte Angestellte.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, die mit Urteil vom 11. Dezember 2002 ab- gewiesen wurde. In der Begründung schloss sich das SG dem wohl begründeten Widerspruchsbescheid des Beklagten gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an.
In der dagegen eingelegten Berufung wurde die Argumentation des Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens weiter verfolgt. Außerdem wurde vorgetragen, in England gebe es eine große ge- setzliche Versicherung, die NHS, und daneben nur eine verschwindend geringe Zahl von Privatbehandlungen. Die Klägerin sei mit der Versorgung der Versicherten der NHS betraut gewesen. Angesichts der nicht vorhandenen näheren gesetzlichen Beschränkung sei im Lichte des Art.12 GG eine großzügige Interpretation des § 95 Abs.10 SGB V erforderlich. Die Klägerin habe von August 1994 bis Dezember 1994 in eigener Praxis bereits einen erheblichen Patientenstamm aufgebaut. Sie sei nur mangels Zulassung nach England gegangen. Ihre Familie und ihr Wohnhaus befänden sich in V ... Es sei auch ein Versorgungsbedarf gegeben. Die nächsten Psychotherapeuten seien in W. , das 40 km entfernt und nur unter schwierigen Straßen- und Verkehrsverhältnissen zu erreichen sei.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialge- richts München vom 11. Dezember 2002 und Aufhebung des Be- scheides vom 26. März 2002 zu verurteilen, sie für den Pra- xissitz V. , R.gasse , bedarfsunabhängig zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides zur erneuten Verbescheidung zu verurteilen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die Beigeladenen zu 1), 2), 4) und 5) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin in England einer eigenverantwort- lichen, mindestumfänglichen Behandlung von Versicherten der GKV in einem anerkannten Behandlungsverfahren in niedergelassener Praxis gleichkomme, sei festzustellen, dass bei der Klägerin eine unbillige Härte nicht vorliege. Sie habe im maßgeblichen Zeitfenster keine schützenswerte Praxissubstanz in V. aufgebaut. Sie sei nach eigenen Angaben nur vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1994 dort in eigener Praxis psychothera- peutisch tätig gewesen und habe nur 25 Behandlungsstunden in einem anerkannten Behandlungsverfahren für Versicherte der GKV nachgewiesen. Damit fehle es an dem vom BSG geforderten Behand- lungsumfang. Erst nach vier Jahren sei sie im Dezember 1998 wieder in V. psychotherapeutisch tätig geworden. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass nach dieser langen Zeit noch schützenswerte Praxissubstanz, herrührend aus einer viermonatigen Tätigkeit im Jahre 1994, vorhanden gewesen sei.
Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2002 wurde der Klägerin eine Sonderbedarfszulassung als Psychologische Psychotherapeu- tin für den Praxissitz V. , R.gasse , beschränkt auf die Versorgung von Patienten des Altlandkreises V. , erteilt.
Dem Senat liegen die Akten des Zulassungsausschusses, des Be- klagten, des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 32 KA 922/02 und die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 40/03 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht einge- legte (§ 151 Abs.1 SGG) Berufung ist zulässig, aber unbegrün- det. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin am Sitz ihrer Praxis in V ...
Nach § 95 Abs.10 SGB V (eingefügt durch § 2 Nr.11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichentherapeuten vom 16. Juni 1998, BGBl.I S.1311 - PsychThG -), sind Psychologische Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung (bedarfsunabhängig) zuzulassen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 die Vorausset- zungen der Approbation nach § 12 PsychThG sowie des Fachkun- denachweises nach § 95c Nr.3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben (Satz 1 Nr.1); darüber hinaus müssen sie bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt haben (Satz 1 Nr.2) und in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997, dem sog. Zeitfenster, an der ambulanten psy- chotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilge- nommen haben (Satz 1 Nr.3 a.a.O.).
Die Voraussetzungen des § 95 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 und 2 SGB V sind bei der Klägerin, die seit Dezember 1998 im Delegations- verfahren an der psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Ver- sicherten teilnimmt, unstreitig erfüllt. Es fehlt aber an der in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V für die bedarfsunabhängige Zu- lassung geforderten Teilnahme an der Versorgung der GKV-Versi- cherten im Fensterzeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997, denn die Klägerin hat damals nur kurzzeitig, nämlich von Sep- tember bis Dezember 1994 in eigener Praxis in V. Ver- sicherte der GKV zu Lasten ihrer Krankenkasse behandelt. Bestä- tigt sind in diesem Zeitraum durch die DAK 25 Behandlungsstun- den. Die Klägerin behauptet, sie habe in diesem Zeitraum 75 Stunden zurückgelegt. Der Beklagte hat bei seinem Bescheid diese Zahl zugrunde gelegt. Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob es 25 Stunden oder 75 Stunden waren, denn auch mit 75 Stunden fehlt es an einer relevanten Teilnahme an der Ver- sorgung der Versicherten der GKV im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (grundlegend: SozR 3-2500 § 95 Nr.25) liegt eine relevante Teilnahme im Sinne dieser Bestimmung nur dann vor, wenn im Zeitfenster innerhalb eines halben bis eines ganzen Jahres wenigstens 250 Behandlungsstunden zurückgelegt wurden. Später wurde diese Rechtsprechung noch dahingehend präzisiert, dass die 250 Stunden in einem halben Jahr erfüllt sein müssten, so dass sich unter Zugrundelegung von 43 Arbeitswochen pro Jahr ein wöchentlicher Behandlungsumfang von 11,6 Stunden ergab, was bei großzügiger Betrachtung und unter Berücksichtigung des Begleitaufwandes ungefähr der Hälfte des zeitlichen Umfanges einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis entspricht (BSG v. 11.09.2002, MedR 2003, S.359 ff). Dieser Behandlungsumfang im Zeitfenster wird von der Klägerin bei weitem nicht erreicht.
Die von Klägerseite vertretene Auffassung, wonach die Forderung nach einer bestimmten Stundenzahl vom Begriff "teilgenommen" in § 95 Abs.10 S.1 Nr.3 SGB V nicht gedeckt sei und ggf. eine ein- zige Stunde ausreiche, ist im Hinblick auf die o.g. BSG-Recht- sprechung nicht (mehr) haltbar. Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl.I.S.2266) unterliegt die Zulassung von Vertragsärzten zur Behandlung von Versicherten der GKV der Bedarfsplanung. Das bedeutet, dass eine Zulassung nur in einem nicht überversorgten Planungsbereich möglich ist (§ 102 Abs.1 SGB V). In dieses System wurden auch die Psychologischen Psychotherapeuten einbezogen, denen mit dem PsychThG erstmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine der ärztlichen Zulassung entsprechende Zulassung zu erhalten, wodurch ihre Rechtsposition erheblich verbessert wurde (vgl. BVerfG, SozR § 95 Nr.24, S.103). Eine Ausnahme vom Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung sieht § 95 Abs.10 SGB V nur für die Psychotherapeuten vor, die bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in eigener Praxis im nennenswerten Umfang an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV beteiligt waren und daraus ihren Lebensunterhalt überwiegend oder zumindest gleichwertig neben einem anderen Einkommen bestritten haben, und für die es eine unzumutbare Härte wäre, wollte man sie auf eine Zulassung in einem anderen (nicht gesperrten) Zulassungsbezirk verweisen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.111 unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/9212 S.40 und BVerfG a.a.O.). Die Übergangsvorschrift des § 95 Abs.10 SGB V erfüllt demnach die Funktion einer Härtefallregelung aus Gründen des Bestandsschutzes. Ein schützenswerter Bestand ist nach der Rechtsprechung des BSG (s.o.) erst bei einem Behandlungsumfang im Zeitfenster anzunehmen, der in etwa einer halbtägigen Beschäftigung entspricht, also bei umgerechnet etwa 11,6 Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden in einem halben Jahr innerhalb des Zeitfensters. Nur für den Fall der Neugründung einer Praxis kurz vor Ende des Zeitfensters lässt das BSG eine Behandlungstätigkeit von unter 250 Stunden unter bestimmten Umständen als ausreichend gelten (SozR 3-2500 § 95 Nr.25, S.127). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil die Klägerin während des Zeitfensters nicht an dessen Ende, sondern nur ganz zu Anfang eine Praxistätigkeit in V. ausgeübt hat. Daraus lässt sich ein Bestandsschutz nicht mehr ableiten.
Ein Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung in V. ergibt sich auch nicht aus der von Januar 1995 bis September 1997 (während des Zeitfensters) ausgeübten Tätigkeit als Psy- chologin im Anstellungsverhältnis in England. Bei der Anwendung des § 95 Abs.10 S.1 Nr.3 SGB V kommt es abgesehen von der (hier nicht einschlägigen) Ausnahme des § 95 Abs.11b SGB V (dazu siehe unten) nicht darauf an, warum ggf. ein Bestandsschutz nicht aufgebaut wurde. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in England nicht den Bestandsschutz für eine Praxis in V. begründen könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die abhängige Beschäftigung im Inland oder im (EU-) Ausland ausgeübt wurde. Auch wenn die Klägerin die abhängige Tätigkeit im Inland ausgeübt hätte, ließe sich ein Bestandsschutz für die Praxis in V. daraus nicht ableiten. Selbst eine selbständige Praxistätigkeit in einem anderen Zulassungsbezirk wäre dafür nicht geeignet. Daraus folgt, dass es unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin in England Patienten der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. des NHS versorgt hat, sodass die von Klägerseite beantragte Anfrage bei der British Psychological Society nicht geboten ist.
Die Gleichstellungsnormen des Europäischen Sozialrechts sind bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. An dem von Klägerseite zitierten Beschluss des Senats vom 20.12.2000 (Az.: L 12 B 376/99 KA ER = MZS 2001, 612) kann im Hinblick auf den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich herausgearbeiteten reinen Bestandsschutzcharakter des § 95 Abs.10 SGB V nicht festgehalten werden.
Eine Ausweitung des Besitzstandsschutzes ist nach § 95 Abs.11b SGB V aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art.6 GG) nur für den Fall vorgesehen, dass während des Zeitfensters ein minderjähri- ges Kind unter drei Jahren erzogen wurde. Für diesen Fall wird das Zeitfenster um die darin liegende Zeit der Erziehung vorge- zogen. Auch aus dieser Bestimmung kann sich für die Klägerin schon deshalb nichts anderes ergeben, weil sie vor dem Zeitfenster keine Behandlungstätigkeit in eigener Praxis in V. durchgeführt hat.
Nach allem steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung in V. hat. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2002 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Die Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine approbierte Diplompsychologin, begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) an ihrem Praxissitz in V ... Nach Erhalt der Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktiker- gesetz am 19. August 1994 hat sie nach eigenen Angaben in der genannten Praxis in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1994 75 Stunden Behandlungstätigkeit zu Lasten der GKV zurück- gelegt. Die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) hat 25 Stunden bestätigt. Von Januar 1995 bis September 1997 hat die Klägerin als klinische Psychologin im University of M. Teaching Hospital und im M. & S. Pain Center in S. , England, gearbeitet. Danach kehrte sie nach Deutschland zurück und war von November 1997 bis Dezember 1998 in einer Klinik in Bad E. in Vollzeit angestellt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 bestätigte die Beigeladene zu 1) der Klägerin, dass sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Delegationsverfahren besitze und teilte ihr eine Abrechnungsnummer zu.
Am 28. Dezember 1998 hat die Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung in V. , R.gasse , beantragt. Diesen An- trag lehnte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 22. März 1999 ab, weil die Klägerin in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 nicht mindestens 250 Behandlungsstunden in einem zusammenhängenden Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zu Las- ten der GKV Krankenversicherung erbracht habe. Vielmehr habe sie maximal 25 Behandlungsstunden nachgewiesen, die nicht als besitzstandsbegründend im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angesehen werden könnten.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt unter anderem mit der Begründung, in § 95 Abs.10 SGB V werde für eine bedarfsunabhängige Zulassung eine Teilnahme an der Versorgung der Versicherten der GKV im Zeitfenster verlangt. Ein bestimmter Umfang sei nicht gefordert. Eine Teilnahme liege schon bei nur einer Stunde im Dreijahreszeitraum vor. Sie ver- wies auf Art.12 Grundgesetz (GG) und führte weiter aus, am Pra- xissitz der Klägerin herrsche eine massive Unterversorgung. Die gut eingeführte Praxis sei für ein funktionierendes Gesund- heitssystem von großer Wichtigkeit. Durch die Versagung der Zu- lassung wäre die Klägerin massiv in ihrer Existenz bedroht. Sie sei allein erziehende Mutter zweier Kinder und bestreite seit September 1998 ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch die Einnahmen aus der Tätigkeit in eigener Praxis. Der Zulassungs- ausschuss habe zu Unrecht die Versorgung von gesetzlich Versi- cherten in England durch die Klägerin nicht berücksichtigt. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie zu Ausbil- dungszwecken im europäischen Ausland tätig war. Dies wäre ein Verstoß gegen EG-Recht.
Der Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 26. März 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Zeitfenster nur in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 31. Dezember 1994 an der Versorgung der Versicherten der GKV in freier Praxis teilgenommen. Mit 75 Behandlungsstunden in diesem Zeitraum habe sie den vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 8. November 2000 (Az.: B 6 KA 52/00 R) für erforderlich gehaltenen Mindestumfang nicht erreicht. Ein Verstoß gegen EU-Recht sei nicht ersichtlich. Das Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit sei nicht verletzt. Die Klägerin sei während ihres Aufenthaltes in England vom 1. Januar 1995 bis 24. Juni 1997 in einer Klinik angestellt und damit abhängig beschäftigt gewesen. Sie werde vom Gesetz nicht anders behandelt, als in Deutschland während des Zeitfensters in einer Klinik beschäftigte Angestellte.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, die mit Urteil vom 11. Dezember 2002 ab- gewiesen wurde. In der Begründung schloss sich das SG dem wohl begründeten Widerspruchsbescheid des Beklagten gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an.
In der dagegen eingelegten Berufung wurde die Argumentation des Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens weiter verfolgt. Außerdem wurde vorgetragen, in England gebe es eine große ge- setzliche Versicherung, die NHS, und daneben nur eine verschwindend geringe Zahl von Privatbehandlungen. Die Klägerin sei mit der Versorgung der Versicherten der NHS betraut gewesen. Angesichts der nicht vorhandenen näheren gesetzlichen Beschränkung sei im Lichte des Art.12 GG eine großzügige Interpretation des § 95 Abs.10 SGB V erforderlich. Die Klägerin habe von August 1994 bis Dezember 1994 in eigener Praxis bereits einen erheblichen Patientenstamm aufgebaut. Sie sei nur mangels Zulassung nach England gegangen. Ihre Familie und ihr Wohnhaus befänden sich in V ... Es sei auch ein Versorgungsbedarf gegeben. Die nächsten Psychotherapeuten seien in W. , das 40 km entfernt und nur unter schwierigen Straßen- und Verkehrsverhältnissen zu erreichen sei.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialge- richts München vom 11. Dezember 2002 und Aufhebung des Be- scheides vom 26. März 2002 zu verurteilen, sie für den Pra- xissitz V. , R.gasse , bedarfsunabhängig zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides zur erneuten Verbescheidung zu verurteilen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die Beigeladenen zu 1), 2), 4) und 5) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin in England einer eigenverantwort- lichen, mindestumfänglichen Behandlung von Versicherten der GKV in einem anerkannten Behandlungsverfahren in niedergelassener Praxis gleichkomme, sei festzustellen, dass bei der Klägerin eine unbillige Härte nicht vorliege. Sie habe im maßgeblichen Zeitfenster keine schützenswerte Praxissubstanz in V. aufgebaut. Sie sei nach eigenen Angaben nur vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1994 dort in eigener Praxis psychothera- peutisch tätig gewesen und habe nur 25 Behandlungsstunden in einem anerkannten Behandlungsverfahren für Versicherte der GKV nachgewiesen. Damit fehle es an dem vom BSG geforderten Behand- lungsumfang. Erst nach vier Jahren sei sie im Dezember 1998 wieder in V. psychotherapeutisch tätig geworden. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass nach dieser langen Zeit noch schützenswerte Praxissubstanz, herrührend aus einer viermonatigen Tätigkeit im Jahre 1994, vorhanden gewesen sei.
Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2002 wurde der Klägerin eine Sonderbedarfszulassung als Psychologische Psychotherapeu- tin für den Praxissitz V. , R.gasse , beschränkt auf die Versorgung von Patienten des Altlandkreises V. , erteilt.
Dem Senat liegen die Akten des Zulassungsausschusses, des Be- klagten, des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 32 KA 922/02 und die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 40/03 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht einge- legte (§ 151 Abs.1 SGG) Berufung ist zulässig, aber unbegrün- det. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin am Sitz ihrer Praxis in V ...
Nach § 95 Abs.10 SGB V (eingefügt durch § 2 Nr.11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichentherapeuten vom 16. Juni 1998, BGBl.I S.1311 - PsychThG -), sind Psychologische Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung (bedarfsunabhängig) zuzulassen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 die Vorausset- zungen der Approbation nach § 12 PsychThG sowie des Fachkun- denachweises nach § 95c Nr.3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben (Satz 1 Nr.1); darüber hinaus müssen sie bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt haben (Satz 1 Nr.2) und in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997, dem sog. Zeitfenster, an der ambulanten psy- chotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilge- nommen haben (Satz 1 Nr.3 a.a.O.).
Die Voraussetzungen des § 95 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 und 2 SGB V sind bei der Klägerin, die seit Dezember 1998 im Delegations- verfahren an der psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Ver- sicherten teilnimmt, unstreitig erfüllt. Es fehlt aber an der in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V für die bedarfsunabhängige Zu- lassung geforderten Teilnahme an der Versorgung der GKV-Versi- cherten im Fensterzeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997, denn die Klägerin hat damals nur kurzzeitig, nämlich von Sep- tember bis Dezember 1994 in eigener Praxis in V. Ver- sicherte der GKV zu Lasten ihrer Krankenkasse behandelt. Bestä- tigt sind in diesem Zeitraum durch die DAK 25 Behandlungsstun- den. Die Klägerin behauptet, sie habe in diesem Zeitraum 75 Stunden zurückgelegt. Der Beklagte hat bei seinem Bescheid diese Zahl zugrunde gelegt. Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob es 25 Stunden oder 75 Stunden waren, denn auch mit 75 Stunden fehlt es an einer relevanten Teilnahme an der Ver- sorgung der Versicherten der GKV im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (grundlegend: SozR 3-2500 § 95 Nr.25) liegt eine relevante Teilnahme im Sinne dieser Bestimmung nur dann vor, wenn im Zeitfenster innerhalb eines halben bis eines ganzen Jahres wenigstens 250 Behandlungsstunden zurückgelegt wurden. Später wurde diese Rechtsprechung noch dahingehend präzisiert, dass die 250 Stunden in einem halben Jahr erfüllt sein müssten, so dass sich unter Zugrundelegung von 43 Arbeitswochen pro Jahr ein wöchentlicher Behandlungsumfang von 11,6 Stunden ergab, was bei großzügiger Betrachtung und unter Berücksichtigung des Begleitaufwandes ungefähr der Hälfte des zeitlichen Umfanges einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis entspricht (BSG v. 11.09.2002, MedR 2003, S.359 ff). Dieser Behandlungsumfang im Zeitfenster wird von der Klägerin bei weitem nicht erreicht.
Die von Klägerseite vertretene Auffassung, wonach die Forderung nach einer bestimmten Stundenzahl vom Begriff "teilgenommen" in § 95 Abs.10 S.1 Nr.3 SGB V nicht gedeckt sei und ggf. eine ein- zige Stunde ausreiche, ist im Hinblick auf die o.g. BSG-Recht- sprechung nicht (mehr) haltbar. Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl.I.S.2266) unterliegt die Zulassung von Vertragsärzten zur Behandlung von Versicherten der GKV der Bedarfsplanung. Das bedeutet, dass eine Zulassung nur in einem nicht überversorgten Planungsbereich möglich ist (§ 102 Abs.1 SGB V). In dieses System wurden auch die Psychologischen Psychotherapeuten einbezogen, denen mit dem PsychThG erstmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine der ärztlichen Zulassung entsprechende Zulassung zu erhalten, wodurch ihre Rechtsposition erheblich verbessert wurde (vgl. BVerfG, SozR § 95 Nr.24, S.103). Eine Ausnahme vom Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung sieht § 95 Abs.10 SGB V nur für die Psychotherapeuten vor, die bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in eigener Praxis im nennenswerten Umfang an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV beteiligt waren und daraus ihren Lebensunterhalt überwiegend oder zumindest gleichwertig neben einem anderen Einkommen bestritten haben, und für die es eine unzumutbare Härte wäre, wollte man sie auf eine Zulassung in einem anderen (nicht gesperrten) Zulassungsbezirk verweisen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.111 unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/9212 S.40 und BVerfG a.a.O.). Die Übergangsvorschrift des § 95 Abs.10 SGB V erfüllt demnach die Funktion einer Härtefallregelung aus Gründen des Bestandsschutzes. Ein schützenswerter Bestand ist nach der Rechtsprechung des BSG (s.o.) erst bei einem Behandlungsumfang im Zeitfenster anzunehmen, der in etwa einer halbtägigen Beschäftigung entspricht, also bei umgerechnet etwa 11,6 Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden in einem halben Jahr innerhalb des Zeitfensters. Nur für den Fall der Neugründung einer Praxis kurz vor Ende des Zeitfensters lässt das BSG eine Behandlungstätigkeit von unter 250 Stunden unter bestimmten Umständen als ausreichend gelten (SozR 3-2500 § 95 Nr.25, S.127). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil die Klägerin während des Zeitfensters nicht an dessen Ende, sondern nur ganz zu Anfang eine Praxistätigkeit in V. ausgeübt hat. Daraus lässt sich ein Bestandsschutz nicht mehr ableiten.
Ein Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung in V. ergibt sich auch nicht aus der von Januar 1995 bis September 1997 (während des Zeitfensters) ausgeübten Tätigkeit als Psy- chologin im Anstellungsverhältnis in England. Bei der Anwendung des § 95 Abs.10 S.1 Nr.3 SGB V kommt es abgesehen von der (hier nicht einschlägigen) Ausnahme des § 95 Abs.11b SGB V (dazu siehe unten) nicht darauf an, warum ggf. ein Bestandsschutz nicht aufgebaut wurde. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in England nicht den Bestandsschutz für eine Praxis in V. begründen könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die abhängige Beschäftigung im Inland oder im (EU-) Ausland ausgeübt wurde. Auch wenn die Klägerin die abhängige Tätigkeit im Inland ausgeübt hätte, ließe sich ein Bestandsschutz für die Praxis in V. daraus nicht ableiten. Selbst eine selbständige Praxistätigkeit in einem anderen Zulassungsbezirk wäre dafür nicht geeignet. Daraus folgt, dass es unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin in England Patienten der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. des NHS versorgt hat, sodass die von Klägerseite beantragte Anfrage bei der British Psychological Society nicht geboten ist.
Die Gleichstellungsnormen des Europäischen Sozialrechts sind bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. An dem von Klägerseite zitierten Beschluss des Senats vom 20.12.2000 (Az.: L 12 B 376/99 KA ER = MZS 2001, 612) kann im Hinblick auf den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich herausgearbeiteten reinen Bestandsschutzcharakter des § 95 Abs.10 SGB V nicht festgehalten werden.
Eine Ausweitung des Besitzstandsschutzes ist nach § 95 Abs.11b SGB V aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art.6 GG) nur für den Fall vorgesehen, dass während des Zeitfensters ein minderjähri- ges Kind unter drei Jahren erzogen wurde. Für diesen Fall wird das Zeitfenster um die darin liegende Zeit der Erziehung vorge- zogen. Auch aus dieser Bestimmung kann sich für die Klägerin schon deshalb nichts anderes ergeben, weil sie vor dem Zeitfenster keine Behandlungstätigkeit in eigener Praxis in V. durchgeführt hat.
Nach allem steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung in V. hat. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2002 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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