L 7 P 2/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 51/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I streitig.

Die 1942 geborene Klägerin beantragte am 29.06.2002 Leistungen der Pflegestufe I. Im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) vom 03.09.2002 wurde ausgeführt, die Klägerin leide vor allem an orthopädischen Funktionsstörungen (Coxarthrose beiderseits, Zustand nach dreimaliger Hüft-Totalendoprothese rechts, einmal links; Omarthrose seit Jahren; deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes; Funktionsstörungen der Wirbelsäule mit Kanalspinalstenose; aktuelle Hüftlockerung links; Zustand nach Ablatio beidseits usw.). Hieraus resultiere vor allem ein Hilfebedarf beim Baden (4 Minuten täglich) sowie weitere Mobilitätshilfen (3 Minuten täglich). Ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von insgesamt 7 Minuten täglich sei nicht anspruchsbegründend, auch wenn im Bereich der Hauswirtschaft ein Hilfebedarf von 30 Minuten pro Tag bestehe. Nach Vorlage einer Pflegedokumentation durch die Klägerin holte die Beklagte erneut ein Gutachten des MDK ein. Nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 30.01. 2003 im Rahmen eines Hausbesuchs stellte der MDK im Gutachten vom 11.02.2003 nunmehr einen Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege von 25 Minuten täglich fest und einen solchen im Bereich der Hauswirtschaft von 45 Minuten, also einen Gesamtzeitbedarf von 70 Minuten täglich. Zwischenzeitlich habe sich der Hilfebedarf seit der Implantation einer Schultergelenksprothese rechts etwas verändert, so dass nunmehr der täglich relevante Hilfebedarf 25 Minuten umfasse. Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) liege jedoch weiterhin nicht vor.

Mit Bescheid vom 18.02.2003 lehnte die Beklagte Leistungen der Pflegestufe I ab.

In ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass die für den 26.03.2003 geplante Operation (weitere TEP der linken Hüfte) für sie mit einem erheblichen Risiko behaftet sei. Da sie sich bei der ersten Operation eine Parese zugezogen habe, sei bei der jetzt folgenden Operation nicht auszuschließen, dass der vorgeschädigte Nerv nochmals versage. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich dabei auf die eingeholten Gutachten des MDK.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben, die sie nicht begründet hat.

Mit Schreiben vom 30.06.2003 hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, die Klage zu begründen und die beigefügten Vordrucke ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht zurückzusenden. Mit weiterem Schreiben hat das Gericht der Klägerin ein Pflegetagebuch mit der Aufforderung übersandt, dieses über einen zusammenhängenden Zeitraum von 14 Tagen zu führen und ebenfalls wieder an das Gericht zurückzusenden. Im weiteren Verlauf hat das Gericht die Klägerin an die Rücksendung der erbetenen Formblätter erinnert.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend Leistungen der Pflegestu- fe I im Sinne von §§ 14, 15 und 37 SGB XI abgelehnt. Die Akten der Beklagten seien in sich schlüssig. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher gemäß § 136 Abs.3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2003 Bezug genommen. Im Übrigen gehe die fehlende Mitwirkung zu Lasten der Klägerin. Diese habe den mit Nachricht des SG vom 30.06.2003 erbetenen Formularfragebogen hinsichtlich behandelnder Ärzte, Klinikaufenthalte usw. samt Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und der Wahrung des Sozialgeheimnisses bislang nicht ausgefüllt und unterschrieben eingereicht. Gleiches gelte für das am 30.06.2003 erbetene Pflegetagebuch über einen zusammenhängenden Zeitraum von 14 Tagen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ebenfalls nicht begründet wurde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 05.12. 2003 sowie den Bescheid vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 29.06.2002 Leistungen nach Pflegestufe I zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 05.12. 2003 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 18.02.2003 und 22.05.2003 nicht zu beanstanden sind. Denn bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung nach Pflegestufe I nicht vor. Denn bei der Klägerin ist lediglich im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von 25 Minuten täglich gegeben und ein solcher in der hauswirtschaftlichen Versorgung von 45 Minuten, so dass ein Gesamtzeitbedarf von 70 Minuten täglich vorliegt.

Gemäß § 15 Abs.3 Nr.1 SGB XI ist Voraussetzung für die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, die im wöchentlichen Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Zur Grundpflege zählen Hilfeleistungen im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vorliegen, ist aus den eingeholten Gutachten des MDK vom 03.09.2002 und 11.02.2003 zu folgern. Danach liegt bei der Klägerin ein Gesamt-Hilfebedarf von 70 Minuten täglich vor.

Eine weitere Überprüfung durch das Gericht war nicht angezeigt, nachdem die Klägerin weder ihre Klage noch ihre Berufung begründet hat.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 05.12.2003 zurückzuweisen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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