Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1423/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 13/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragserstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 aus der deutschen Versicherung der Klägerin.
Die 1972 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Kroatien.
Nach dem Versicherungsverlauf vom 26.07.2001 hat sie in der Bundesrepublik zwischen 01.07.1992 und 31.08.1998 insgesamt 53 Monate Beitragszeiten, nach eigenen Angaben aber keine ausländischen Versicherungszeiten, insbesondere keine kroatischen, zurückgelegt.
Dem Antrag auf Beitragserstattung vom 02.08.2001 fügte die Klägerin einen Nachweis über ihre kroatische Staatsangehörigkeit bei.
Mit Bescheid vom 11.09.2001 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab mit der Begründung, kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik aufhalten, seien zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie mindestens 60 Beiträge entrichtet haben; kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich in der Republik Kroatien aufhalten, könnten eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht deshalb verlangen, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn also weniger als 60 Beitragsmonate bezahlt wurden, da Ziff.2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 für kroatische Staatsangehörige die Beitragserstattung grundsätzlich ausschließe.
Auf einen neuen Antrag bzw. auf eine Anfrage der Klägerin vom 30.06.2002 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2002 mit, dass der Antrag mit Bescheid vom 11.09.2001 abgelehnt worden sei. Bei gleicher Sachlage müsse der erneute Antrag auf Beitragserstattung ebenfalls ablehnend verbeschieden werden. Ihr Antwortschreiben vom 16.08.2002 bezeichnete die Klägerin als Widerspruch. Am 08.10.2002 ging ein weiterer Antrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten ein, auch hier gab die Klägerin an, keine Beiträge zu anderen Versicherungsträgern geleistet zu haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, erneut mit der Begründung, dass für kroatische Staatsangehörige eine Beitragserstattung auch dann ausgeschlossen sei, wenn sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt seien.
Die Klageschrift vom 09.11.2002 begründete die Klägerin damit, dass nach dem Merkblatt, das sie beilegte, ein kroatischer Staatsbürger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei, wenn 60 Beitragsmonate Pflichtbeiträge geleistet wurden. Da sie nur 52 Beitragsmonate entrichtet habe, sei eine Beitragserstattung vorzunehmen.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2003 die Klage ab und führte zur Begründung aus, nach dem deutsch-kroatischen Abkommen seien kroatische Staatsangehörige zur freiwilligen Beitragsleistung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie mindestens für 60 Monate Beiträge entrichtet hätten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin zwar nicht, es sei aber nach dem Schlussprotokoll zum Abkommen vom 24.11.1997 Nr.2 c eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung an kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, grundsätzlich ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2004 legte die Klägerin Berufung ein. Sie wiederholte den Vortrag, eine Beitragserstattung müsse erfolgen, da sie nur 53 Monate Beiträge zur Rentenversicherung geleistet habe. Das SG habe seine ablehnende Entscheidung nicht begründet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung abgelehnt.
Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nichterfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
Nach Abs.2 werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Wie das Sozialgericht und die Beklagte zutreffend ausgeführt haben, ist die Klägerin zwar als kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien zur freiwilligen Beitragsentrichtung aufgrund des deutsch-kroatischen Abkommens vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, S.2037) (Schlussprotokoll Art.2 Buchstabe c Satz 1) nicht berechtigt, da sie nicht mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung wirksam entrichtet hat. Nach der gleichen Bestimmung (Schlussprotokoll Ziff.2 Buchstabe c letzter Satz) kann aber von kroatischen Staatsangehörigen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht deshalb verlangt werden, weil sie zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht berechtigt sind. Das heißt also, bei kroatischen Versicherten mit Aufenthalt in der Republik Kroatien ist eine Beitragserstattung durch die Bestimmung des Schlussprotokolls grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Bestimmung geht § 210 Abs.1 Ziff.2 SGB VI vor, da diese als lex specialis anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gem. § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragserstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 aus der deutschen Versicherung der Klägerin.
Die 1972 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Kroatien.
Nach dem Versicherungsverlauf vom 26.07.2001 hat sie in der Bundesrepublik zwischen 01.07.1992 und 31.08.1998 insgesamt 53 Monate Beitragszeiten, nach eigenen Angaben aber keine ausländischen Versicherungszeiten, insbesondere keine kroatischen, zurückgelegt.
Dem Antrag auf Beitragserstattung vom 02.08.2001 fügte die Klägerin einen Nachweis über ihre kroatische Staatsangehörigkeit bei.
Mit Bescheid vom 11.09.2001 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab mit der Begründung, kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik aufhalten, seien zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie mindestens 60 Beiträge entrichtet haben; kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich in der Republik Kroatien aufhalten, könnten eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht deshalb verlangen, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn also weniger als 60 Beitragsmonate bezahlt wurden, da Ziff.2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 für kroatische Staatsangehörige die Beitragserstattung grundsätzlich ausschließe.
Auf einen neuen Antrag bzw. auf eine Anfrage der Klägerin vom 30.06.2002 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2002 mit, dass der Antrag mit Bescheid vom 11.09.2001 abgelehnt worden sei. Bei gleicher Sachlage müsse der erneute Antrag auf Beitragserstattung ebenfalls ablehnend verbeschieden werden. Ihr Antwortschreiben vom 16.08.2002 bezeichnete die Klägerin als Widerspruch. Am 08.10.2002 ging ein weiterer Antrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten ein, auch hier gab die Klägerin an, keine Beiträge zu anderen Versicherungsträgern geleistet zu haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, erneut mit der Begründung, dass für kroatische Staatsangehörige eine Beitragserstattung auch dann ausgeschlossen sei, wenn sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt seien.
Die Klageschrift vom 09.11.2002 begründete die Klägerin damit, dass nach dem Merkblatt, das sie beilegte, ein kroatischer Staatsbürger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei, wenn 60 Beitragsmonate Pflichtbeiträge geleistet wurden. Da sie nur 52 Beitragsmonate entrichtet habe, sei eine Beitragserstattung vorzunehmen.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2003 die Klage ab und führte zur Begründung aus, nach dem deutsch-kroatischen Abkommen seien kroatische Staatsangehörige zur freiwilligen Beitragsleistung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie mindestens für 60 Monate Beiträge entrichtet hätten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin zwar nicht, es sei aber nach dem Schlussprotokoll zum Abkommen vom 24.11.1997 Nr.2 c eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung an kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, grundsätzlich ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2004 legte die Klägerin Berufung ein. Sie wiederholte den Vortrag, eine Beitragserstattung müsse erfolgen, da sie nur 53 Monate Beiträge zur Rentenversicherung geleistet habe. Das SG habe seine ablehnende Entscheidung nicht begründet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung abgelehnt.
Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nichterfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
Nach Abs.2 werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Wie das Sozialgericht und die Beklagte zutreffend ausgeführt haben, ist die Klägerin zwar als kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien zur freiwilligen Beitragsentrichtung aufgrund des deutsch-kroatischen Abkommens vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, S.2037) (Schlussprotokoll Art.2 Buchstabe c Satz 1) nicht berechtigt, da sie nicht mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung wirksam entrichtet hat. Nach der gleichen Bestimmung (Schlussprotokoll Ziff.2 Buchstabe c letzter Satz) kann aber von kroatischen Staatsangehörigen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht deshalb verlangt werden, weil sie zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht berechtigt sind. Das heißt also, bei kroatischen Versicherten mit Aufenthalt in der Republik Kroatien ist eine Beitragserstattung durch die Bestimmung des Schlussprotokolls grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Bestimmung geht § 210 Abs.1 Ziff.2 SGB VI vor, da diese als lex specialis anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gem. § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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