L 19 RJ 25/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 469/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 25/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.

Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz mit Bescheid vom 20.01.1978 die von ihm geleisteten Beitragsanteile (Hälfteanteil) für die Zeit vom 12.04.1965 bis 14.06.1972 in Höhe von 5.422,60 DM erstattet.

Über den türkischen Versicherungsträger beantragte der Kläger am 09.08.2002 die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.02.2003 ab, da die Beiträge erstattet worden seien und demnach keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2003 zurück und verwies zur Begründung erneut auf die Verfallswirkung der Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 18.07.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Es sei richtig, dass er seine Beiträge von der LVA zurück erhalten habe; die Beiträge der Arbeitgeber seien jedoch von der LVA nicht erstattet sondern einbehalten worden. Die LVA könne sich nun nicht ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Altersrente entziehen. Das SG hat ohne mündliche Verhandlung die Klage mit Urteil vom 13.10.2003 abgewiesen. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei damit aufgelöst worden. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 29.12.2003 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers. Eine nähere Begründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 13.10.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente auf Grund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten gemäß § 210 SGB VI (entsprechend § 1303 RVO in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung) erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgend eine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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