Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 243/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 49/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 230/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kinderzuschusses zu einer ab 1. Januar 2002 geleisteten Regelaltersrente.
Der 1936 geborene Kläger bezog (erstmals) vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Deutschen Rentenversicherung. Seit 1. Januar 2002 bezieht er Regelaltersrente (Bescheide vom 17. Februar 1992 und 6. November 2001).
In einer Lebensbescheinigung vom 25. April 2001, die eine nicht dem Kläger zuzuordnende Unterschrift trägt, wurde der Beklagten mitgeteilt, der Kläger habe am 25. Januar 2001 wieder geheiratet und lebe mit den Kindern N. (geboren 1980) und M. (geboren 1988) T. zusammen. In einer weiteren Lebensbescheinigung vom 8. Juni 2001 wird als Nachname der Kinder der Name N. , in einer Lebensbescheinigung vom 19. Juni 2001 wiederum der Nachname T. angegeben.
Gegen den Bescheid vom 6. November 2001 legte der Kläger Widerspruch ein mit (u.a.) der Begründung, er habe mit den Lebensbescheinigungen bereits mehrmals mitgeteilt, dass er mit den Kindern seiner neuen Ehefrau zusammenlebe. Er beantragte sinngemäß, ihm einen Kinderzuschuss zur Regelaltersrente zu gewähren und legte u.a. Geburtsurkunden seiner Stiefkinder N. und M. vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch (auch) bezüglich des Kinderzuschusses zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002). Nach § 270 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies bedeute, dass der Rentenempfänger bereits in der Zeit vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt haben müsse, weil in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1991 ein erstmaliger Anspruch auf Kinderzuschuss nicht habe entstehen können. Der Kläger beziehe Rente aus eigener Versicherung seit 1. März 1991 und habe weder vor dem 1. Januar 1992 noch vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt.
Der Kläger hat dagegen keine Klage erhoben.
Am 27. August 2002 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger erneut, ihm für die in Ausbildung befindlichen Stiefkinder N. und M. Kindergeld - richtig: Kinderzuschuss - zur Rente zu gewähren.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 genannten Begründung ab (Bescheid vom 9. Oktober 2002).
Dagegen hat der Kläger am 11. November 2002 Widerspruch eingelegt und am 18. Februar 2003 (Eingang bei Gericht) Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er sei erst aufgrund der Eheschließung am 25. Januar 2001 Stiefvater geworden und habe deshalb vor 1984 oder 1992 für die Kinder N. und M. keinen Kinderzuschuss beantragen können.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit im Wesentlichen unveränderter Begründung zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003) und das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2003).
Gegen den am 5. Januar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Januar 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Auch für Kinder ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland bestehe Anspruch auf Kinderzuschuss. Im Gesetz stehe nichts davon, dass ein Anspruch bereits vor 1984 oder 1992 bestanden haben müsse. Es sei nicht seine Schuld, dass er früher keinen Antrag stellen konnte, denn er habe damals noch keine Kinder gehabt. Im Übrigen habe er den Antrag bereits im März 2001 gestellt.
Der Senat hat dem Kläger darauf hingewiesen, dass für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1983 kein Anspruch auf Kinderzuschuss besteht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17. Dezember 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Kinderzuschuss zu der ab 1. Januar 2002 geleisteten Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 SGG) aber nicht begründet.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Mit der Einverständniserklärung haben die Beteiligten wirksam auf eine öffentliche Verhandlung und Verkündung des Urteils verzichtet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Juni 1981 - Fall Le Compte - NJW 1982, S 2714, 2716).
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid vom 9. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2003, mit dem die Beklagte den erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Kinderzuschusses zu der ab 1. Januar 2002 geleisteten Regelaltersrente abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses.
Bis zum 31. Dezember 1983 hatten Versicherte gemäß § 1262 Abs.1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (a.F.) bei Bezug einer Rente Anspruch auf einen rentenerhöhenden Kinderzuschuss für ein minderjähriges oder noch in Schul- oder Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind. Der Anspruch konnte bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung des gesetzlichen Wehrdienstes auch über das 25. Lebensjahr hinaus, bestehen (§ 1262 Abs.3 RVO).
Durch Art.1 Nr.39 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (BGBl.I S.1532) wurde der Anspruch auf Kinderzuschuss beschränkt. Nur Versicherte, die am 31. Dezember 1983 bereits Anspruch auf eine Rente mit Kinderzuschuss (nach § 1262 RVO a.F.) für ein Kind hatten, konnten für dieses Kind auch über den 31. Dezember 1983 hinaus einen Kinderzuschuss als Zusatzleistung zur Rente erhalten ((§ 1262 Abs.1 RVO in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung - n.F. -; vgl. BSGE 60, 18). Für nach dem 31. Dezember 1983 neu entstehende Rentenansprüche bestand kein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses mehr.
Diese besitzstandswahrende Regelung des § 1262 RVO n.F. wurde bei der Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 in das SGB VI übernommen. Gemäß § 270 Abs.1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf Kinderzuschuss für ein Kind hatten - also nur Versicherte im Sinne des § 1262 RVO n.F., die bereits vor dem 1. Januar 1984 einen solchen Anspruch nach § 1262 RVO a.F. für dasselbe Kind hatten - weiterhin Anspruch auf diesen Kinderzuschuss.
Der Kläger bezog erstmals ab 1. März 1991 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die erstmals nach dem 31. Dezember 1983 einen Anspruch auf Rentenzahlung erworben haben, hat er unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses zu seiner Rente.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kinderzuschusses zu einer ab 1. Januar 2002 geleisteten Regelaltersrente.
Der 1936 geborene Kläger bezog (erstmals) vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Deutschen Rentenversicherung. Seit 1. Januar 2002 bezieht er Regelaltersrente (Bescheide vom 17. Februar 1992 und 6. November 2001).
In einer Lebensbescheinigung vom 25. April 2001, die eine nicht dem Kläger zuzuordnende Unterschrift trägt, wurde der Beklagten mitgeteilt, der Kläger habe am 25. Januar 2001 wieder geheiratet und lebe mit den Kindern N. (geboren 1980) und M. (geboren 1988) T. zusammen. In einer weiteren Lebensbescheinigung vom 8. Juni 2001 wird als Nachname der Kinder der Name N. , in einer Lebensbescheinigung vom 19. Juni 2001 wiederum der Nachname T. angegeben.
Gegen den Bescheid vom 6. November 2001 legte der Kläger Widerspruch ein mit (u.a.) der Begründung, er habe mit den Lebensbescheinigungen bereits mehrmals mitgeteilt, dass er mit den Kindern seiner neuen Ehefrau zusammenlebe. Er beantragte sinngemäß, ihm einen Kinderzuschuss zur Regelaltersrente zu gewähren und legte u.a. Geburtsurkunden seiner Stiefkinder N. und M. vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch (auch) bezüglich des Kinderzuschusses zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002). Nach § 270 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies bedeute, dass der Rentenempfänger bereits in der Zeit vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt haben müsse, weil in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1991 ein erstmaliger Anspruch auf Kinderzuschuss nicht habe entstehen können. Der Kläger beziehe Rente aus eigener Versicherung seit 1. März 1991 und habe weder vor dem 1. Januar 1992 noch vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt.
Der Kläger hat dagegen keine Klage erhoben.
Am 27. August 2002 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger erneut, ihm für die in Ausbildung befindlichen Stiefkinder N. und M. Kindergeld - richtig: Kinderzuschuss - zur Rente zu gewähren.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 genannten Begründung ab (Bescheid vom 9. Oktober 2002).
Dagegen hat der Kläger am 11. November 2002 Widerspruch eingelegt und am 18. Februar 2003 (Eingang bei Gericht) Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er sei erst aufgrund der Eheschließung am 25. Januar 2001 Stiefvater geworden und habe deshalb vor 1984 oder 1992 für die Kinder N. und M. keinen Kinderzuschuss beantragen können.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit im Wesentlichen unveränderter Begründung zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003) und das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2003).
Gegen den am 5. Januar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Januar 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Auch für Kinder ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland bestehe Anspruch auf Kinderzuschuss. Im Gesetz stehe nichts davon, dass ein Anspruch bereits vor 1984 oder 1992 bestanden haben müsse. Es sei nicht seine Schuld, dass er früher keinen Antrag stellen konnte, denn er habe damals noch keine Kinder gehabt. Im Übrigen habe er den Antrag bereits im März 2001 gestellt.
Der Senat hat dem Kläger darauf hingewiesen, dass für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1983 kein Anspruch auf Kinderzuschuss besteht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17. Dezember 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Kinderzuschuss zu der ab 1. Januar 2002 geleisteten Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 SGG) aber nicht begründet.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Mit der Einverständniserklärung haben die Beteiligten wirksam auf eine öffentliche Verhandlung und Verkündung des Urteils verzichtet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Juni 1981 - Fall Le Compte - NJW 1982, S 2714, 2716).
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid vom 9. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2003, mit dem die Beklagte den erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Kinderzuschusses zu der ab 1. Januar 2002 geleisteten Regelaltersrente abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses.
Bis zum 31. Dezember 1983 hatten Versicherte gemäß § 1262 Abs.1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (a.F.) bei Bezug einer Rente Anspruch auf einen rentenerhöhenden Kinderzuschuss für ein minderjähriges oder noch in Schul- oder Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind. Der Anspruch konnte bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung des gesetzlichen Wehrdienstes auch über das 25. Lebensjahr hinaus, bestehen (§ 1262 Abs.3 RVO).
Durch Art.1 Nr.39 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (BGBl.I S.1532) wurde der Anspruch auf Kinderzuschuss beschränkt. Nur Versicherte, die am 31. Dezember 1983 bereits Anspruch auf eine Rente mit Kinderzuschuss (nach § 1262 RVO a.F.) für ein Kind hatten, konnten für dieses Kind auch über den 31. Dezember 1983 hinaus einen Kinderzuschuss als Zusatzleistung zur Rente erhalten ((§ 1262 Abs.1 RVO in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung - n.F. -; vgl. BSGE 60, 18). Für nach dem 31. Dezember 1983 neu entstehende Rentenansprüche bestand kein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses mehr.
Diese besitzstandswahrende Regelung des § 1262 RVO n.F. wurde bei der Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 in das SGB VI übernommen. Gemäß § 270 Abs.1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf Kinderzuschuss für ein Kind hatten - also nur Versicherte im Sinne des § 1262 RVO n.F., die bereits vor dem 1. Januar 1984 einen solchen Anspruch nach § 1262 RVO a.F. für dasselbe Kind hatten - weiterhin Anspruch auf diesen Kinderzuschuss.
Der Kläger bezog erstmals ab 1. März 1991 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die erstmals nach dem 31. Dezember 1983 einen Anspruch auf Rentenzahlung erworben haben, hat er unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses zu seiner Rente.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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