Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1512/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 522/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 212/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger, ein mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat, hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war in Deutschland als ungelernter Arbeitnehmer (Drehertätigkeiten) zwischen dem 01.10.1973 und 30.09.1975 versicherungspflichtig beschäftigt (24 Beitragsmonate). In seiner Heimat arbeitete er anschließend bis 31.10.1995 als Lkw-Fahrer und bezieht dort seit 01.11.1995 eine Invalidenrente.
Die Beklagte gewährte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit wegen chronischen Alkoholmissbrauchs, Polyneuropathie, Leberschaden und alkoholtoxisch bedingter Wesensänderung im Zeitraum vom 01.07.1995 bis 31.12.1997 (Bescheid vom 22.04. 1997). Die Weitergewährung der Rente lehnte sie mit Bescheid vom 25.03.1999 ab mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde zwar beeinträchtigt durch "operativ behandelte rechtsseitige Schenkelhalsfraktur, operativ behandelter Abriss der Quadrizepssehne sowie durch Zustand nach Alkoholmissbrauch", der Kläger sei aber wieder in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten, ohne dauerndes Gehen und Stehen zu verrichten und somit mindestens die Hälfte des vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen. Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten der Invaliden-Kommission in S. vom 10.03.1998 sowie eine Begutachtung in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg vom 01.03. bis 03.03.1999, wo der psychisch unauffällig wirkende Kläger nach Besserung seines Gesundheitszustandes wieder für vollschichtig leistungsfähig bei leichten Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen gehalten wurde.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.10.1999 mit Hinweisen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und entsprechendem Merkblatt).
Am 06.07.2000 stellte der Kläger erneut Rentenantrag und legte zahlreiche ärztliche Unterlagen (Krankenhausentlassungsberichte aus 1999 und 2000, u.a. Gutachten der Invalidenkommission in S. vom 06.03.2001: "weiterhin Erwerbsunfähigkeit") vor. Die Beklagte veranlasste eine erneute internistische und neurologisch-psychiatrische Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg am 16.07.2002. Hier wurde eine zwischenzeitlich im August 2001 aufgetretene Lungen-Tbc beidseits mit nachfolgender Operation des unteren Lappens des rechten Lungenflügels im September 2001 neben der weiterbestehenden Alkoholkrankheit und LWS-abhängigen Beschwerden bei Abnützungserscheinungen festgestellt. Vor allem im Hinblick auf den internistischen Befund bei schlechtem Allgemeinbefinden und noch laufend durchgeführter Tuberkolostatica-Therapie wurde der Kläger als nicht in der Lage angesehen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßige Tätigkeiten auszuüben; da nach Beendigung der Tuberkolostatica-Therapie mit einer Besserung des Allgemein-, Ernährungs- und Kräftezustands zu rechnen sei, wurde vorgeschlagen, eine Zeitrente für zwei Jahre zu gewähren.
Die Beklagte ging von voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI auf Zeit bis zum 31.08.2004 (Leistungsfall 29.08.2001) aus. Eine Rentengewährung lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 19.08. 2002 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Der Kläger habe nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt; im maßgebenden Zeitraum, verlängert durch Anrechnungszeiten (Zeit des deutschen Rentenbezugs), also vom 01.07.1993 bis 28.08.2001, seien lediglich 28 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Ebensowenig sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.2001 jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien insoweit die Monate Januar 1998 bis Dezember 1999. Für diese Zeit sei nach dem Eintritt der Erwerbsminderung eine Belegung durch freiwillige Beiträge nicht mehr möglich.
Mit seinem Widerspruch bezog sich der Kläger auf seine Krankheit und vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie auf seinen mazedonischen Rentenbezug. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) brachte der Kläger vor, Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu haben. Er legte ein Gutachten des erstinstanzlichen Ausschusses des Fonds für Renten- und Invalidenversicherung von Mazedonien in S. vom 08.01.1998 vor. Das SG erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 07.05.2003 zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers über den 31.12.1997 hinaus. Dieser wertete die vorhandenen ärztlichen Unterlagen aus der Zeit vor 1997 sowie danach aus und stellte die Diagnosen:
1. Stark reduzierter Allgemeinzustand bei Zustand nach Lungenteilresektion und medikamentöser Behandlung wegen Lungentuberkulose im Jahre 2001.
2. Chronischer Alkoholmissbrauch.
3. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen.
4. Kniegelenksarthrose rechts.
Zu den Befunden auf nervenfachärztlichem Gebiet führte Dr.Z. aus, dass auf Grund der Aktenlage nur von quantitativen Leistungseinschränkungen zwischen 1994 und 1997 ausgegangen werden könnte, Hirnfunktionsstörungen beständen seitdem nicht mehr, auch der Alkoholkonsum habe nur noch eine Zeitlang bestanden, seit 2000 trinke der Kläger nach eigenen Angaben kaum noch. Der Gutachter verwies dazu auf die Erhebungen in den Begutachtungen durch die Invalidenkommission in Mazedonien im Februar 1997, März 1998 und März 2000, die jeweils veränderte Charaktereigenschaften mit Gedächtnisstörungen und motorischer und psychischer Verlangsamung ergeben hätten, während sich diese Befunde bei den Begutachtungen auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet in Regensburg durch die Beklagte in keiner Weise bestätigt hätten; der Kläger habe psychisch einen unauffälligen Eindruck gemacht, bei verschiedenen psychiatrischen Tests hätten keine Zeichen einer hirnorganischen Beeinträchtigung gefunden werden können, auch neurologisch sei kein wesentlicher auffälliger Befund erhoben worden.
Bezüglich der im August 2001 festgestellten Lungentuberkulose mit nachfolgender Lungenteilresektion legte der Gutachter dar, dass auf Grund des schlechten Allgemeinbefindens während der antituberkulostatischen Behandlung die Annahme einer nur noch unter dreistündigen Einsetzbarkeit im Zeitraum von August 2001 bis August 2004 gerechtfertigt sei; aus der Zeit vor August 2001 existierten hierzu keine Unterlagen, keine ärztlichen Berichte, aus denen sich ablesen ließe, dass von Seiten der Lunge her eine rentenrelevante Erkrankung bestanden hätte. Es sei im Übrigen nach allgemeinärztlicher Erfahrung davon auszugehen, dass nach Beendigung der medikamentösen Therapie sich der Gesundheitszustand des Klägers wieder bessere und sich seine körperlichen Kräfte erholten, so dass bei weiterhin unterbleibendem Alkoholkonsum mit vollschichtiger Einsetzbarkeit ab August 2004 zu rechnen sei.
Von Seiten des Bewegungsapparates ergab sich für den Gutachter kein gravierender Befund, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten hielt er für zumutbar.
Zusammenfassend stellte Dr.Z. fest, der Kläger habe zwischen 31.12.1997 und Juli 2001 leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig verrichten können; von August 2001 bis August 2004 sei er dagegen als nur unter dreistündig einsetzbar anzusehen, danach sei wieder mit einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit zu rechnen.
Die Beklagte nahm zu dem Gutachten dahingehend Stellung, dass ihre bisher getroffene Einschätzung des Leistungsvermögens vollständig bestätigt werde. Sie verwies darauf, dass der Kläger mehrfach, mit Schreiben vom 22.10.1997, mit Bescheid vom 25.03.1999 und mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.1999, ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Anwartschaftserhaltung durch Beitragsentrichtung hingewiesen worden sei, so wie darauf, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 06.07.2000 eine Beitragsentrichtung für die Jahre 1998 und 1999 nicht mehr zulässig gewesen sei.
Das SG wies nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2003 ab. Die Beklagte habe zu Recht den Rentenanspruch des Klägers abgelehnt, denn die Voraussetzungen der im Hinblick auf den im Jahre 2000 gestellten Rentenantrag noch maßgeblichen Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. seien ebenso wie die ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften für die Zeit vor dem 29.08.2001 nicht gegeben. Seit diesem Zeitpunkt sei der Kläger medizinisch voll erwerbsgemindert gemäß der nunmehr geltenden Vorschrift des §§ 43 Abs.2 SGB VI n.F., da er seitdem nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen und überzeugend begründeten Gutachten des Dr.Z. , der die bei den Begutachtungen im Rentenverfahren im März 1999 und im Juli 2002 erhobenen Befunde ausgewertet und auch die bei den verschiedenen Untersuchungen der Invalidenkommission in S. erhobenen Befunde mit einbezogen habe. Die volle Erwerbsminderung ab August 2001 beruhe auf der nunmehr festgestellten Lungentuberkulose und operativen Entfernung des rechten Lungenlappens sowie dem daraus folgenden schlechten Allgemeinbefinden des Klägers während der anschließenden Therapie.
Nach den weiteren Darlegungen des SG folgte aus dem festgestellten Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung aus versicherungsrechtlichen Gründen kein Rentenanspruch, da im Versicherungsverlauf des Klägers die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt seien (§ 43 Abs.2 Ziffer 2 SGB VI n.F.), sondern lediglich 17 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen im maßgebenden verlängerten Zeitraum vom 29.06.1994 bis 28.08.2001 vorhanden und die Monate ab Januar 1998 unbelegt seien. Auch sei wegen der unbelegten Zeit ab Januar 1998 nicht durchgehend seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit eine Belegung des Zeitraums mit Anwartschaftserhaltungszeiten gegeben (§ 241 Abs.2 SGB VI n.F.), insoweit scheide auch eine Berechtigung des Klägers zur Nachentrichtung der fehlenden Beiträge aus. Die entsprechenden Beitragsentrichtungsfristen für die Jahre 1998 und 1999 seien längst abgelaufen. Das laufende Rentenverfahren ermögliche allenfalls eine rückwirkende Belegung beginnend mit dem Jahre der Antragstellung, also ab dem 01.01.2000.
Ergänzend wies das SG hierzu darauf hin, dass Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit in der Heimat des Klägers sowie Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente nach dortigem Recht weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs.4 SGB VI n.F. noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI n.F. darstellten; insoweit enthalte das fortgeltende Abkommen vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit keine Gleichstellungsregelung.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und bringt vor, über den 31.12.1997 hinaus in rentenberechtigendem Umfang leistungseingeschränkt gewesen zu sein. Er legt als neue Unterlage einen Entlassungsschein aus der stationären Krankenhausbehandlung in S. in der Zeit vom 29.08. 2001 bis 05.09.2001 vor. Auf Rückfragen des Senats teilte er mit, die Tuberkulose sei erstmals am 26.04.2001 festgestellt worden; er übersandte dazu einen weiteren Entlassungsschein aus ärztlicher Behandlung über einen stationären Aufenthalt vom 10.05. bis 18.05.2001, in dem u.a. von Beschwerden im linken Brustkorb, Husten etc. seit zwei Monaten die Rede ist, nicht aber von Hinweisen für eine bestimmte Entwicklung des Lungenbefundes, der damals lediglich eine ovale Veränderung zeigte, so dass ein CT der Lunge empfohlen wurde.
Die Beklagte nahm durch ihren Prüfarzt Dr.L. (als Sozialmediziner) dahingehend Stellung, dass der Nachweis für den Eintritt einer Erwerbsminderung vor August 2001 danach nicht erbracht sei; vielmehr sei bei dem infrage stehenden stationären Aufenthalt zunächst eine Echinococcus-Zyste im Bereich der linken Lunge angenommen worden, die durchgeführten Untersuchungen hätten noch keine manifeste respiratorische Insuffizienz ergeben. Entgegen der Aussage der Klägerbevollmächtigten seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass bereits am 26.04.2001 eine beidseitige Lungentuberkulose diagnostiziert worden sei.
Ergänzend führte die Beklagte aus, selbst bei Eintritt einer Erwerbsminderung im April 2001 seien die für einen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 05.08.2003 und des Bescheides vom 25.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.1999 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung auf Grund einer über den 31.12.1997 hinaus bestehenden Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung ergibt nach ihrer Auffassung keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint. Der Kläger war weder über den 31.12.1997 hinaus berufs- oder erwerbsunfähig, noch ist ein neuer medizinischer Leistungsfall wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor August 2001 nachgewiesen. Die ab diesem Zeitpunkt wieder bestehende volle Erwerbsminderung führt nicht zu einer Rentenzahlung.
1. Maßgeblich für den streitgegenständlichen, im Juli 2000 gestellten Rentenantrag sind zunächst die §§ 43,44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist; dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F.).
Diese Voraussetzungen sind für die Zeit der Geltung der Vorschriften bis 31.12.2000 beim Kläger nicht gegeben.
Der Kläger konnte nach den auch für den Senat überzeugenden Feststellungen des Dr.Z. im Aktenlagegutachten vom 07.05.2003 zu dieser Zeit wieder vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Bücken und Zwangshaltungen verrichten. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen in Einklang mit den Befunderhebungen der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten vom 16.07.2002 und berücksichtigen die während der stationären Begutachtung in Regensburg in der Zeit vom 01.bis 03.03.1999 erhobenen Befunde. Danach bestand von Seiten der Alkoholerkrankung wie auch in neurologisch- psychiatrischer Hinsicht gegenüber den der Rentengewährung zu Grunde liegenden medizinischen Annahmen auf Grund mazedonischer Befunde aus der Zeit um 1995 ein wesentlich besserer Gesundheitszustand. Hirnorganische Beeinträchtigungen etc. ließen sich nicht feststellen. Die Annahme eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens für leichte und möglicherweise mittelschwere körperliche Arbeiten war danach nicht zu begründen. Erst durch den Hinzutritt einer im Verlauf des Jahres 2001 nachgewiesenen Lungenerkrankung ergab sich eine veränderte Leistungsbeurteilung.
Nach den nunmehr maßgeblichen Vorschriften (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI), die die §§ 43, 44 SGB VI a.F. für die Zeit ab 01.01. 2001 abgelöst haben, ist ein Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs.2 SGB VI n.F.) erfüllt, denn nach den Aussagen des Dr.Z. , der insoweit die Feststellungen der Ärzte der Beklagten bestätigt, kann der Kläger seitdem nur mehr unter drei Stunden täglich im Erwerbsleben tätig sein. Auch der Senat ist der Auffassung, dass mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen über einen stationären Aufenthalt im Mai 2001 in der Klinik für thorakale und vaskuläre Chirurgie in S. der Nachweis des Ausbruchs der Lungentuberkulose vor August 2001 nicht erbracht ist, so dass der medizinische Leistungsfall wohl weiterhin mit dem Datum 29.08.2001 anzusetzen ist.
Dies kann aber letztlich offen bleiben, da es selbst bei einem Leistungsfall im April oder Mai 2001 aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Rentenzahlung kommen kann. Für einen noch früheren Leistungsfall vor April 2001 ergeben sich trotz der anderslautenden Einschätzung durch die Invaliden-Kommission in S. im März 2001 in keinem Fall ausreichende Anhaltspunkte. Dem stehen deutlich die Ergebnisse der stationären Begutachtung in Regensburg im März 1999 und der weiteren Untersuchung dort im Juli 2002 entgegen.
Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zu diesem Sachverhalt ergibt sich für den Senat nicht. Er hält die medizinische Sachlage für ausreichend geklärt.
2. Das Erstgericht hat in seinem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.2 und Abs.5, 241 Abs.2 SGB VI bei einem im August 2001 eingetretenen Leistungsfall nicht erfüllt sind. Auf seine Ausführungen dazu kann ebenso wie auf die Darlegung der nicht mehr möglichen Nachentrichtung fehlender Beiträge zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen werden und von einer weiteren Darstellung der Rechtslage abgesehen werden. Der Kläger hat damit, ebenso wie ein deutscher Versicherter mit entsprechender Beitragsentrichtung, aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Rentenanspruch.
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger, ein mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat, hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war in Deutschland als ungelernter Arbeitnehmer (Drehertätigkeiten) zwischen dem 01.10.1973 und 30.09.1975 versicherungspflichtig beschäftigt (24 Beitragsmonate). In seiner Heimat arbeitete er anschließend bis 31.10.1995 als Lkw-Fahrer und bezieht dort seit 01.11.1995 eine Invalidenrente.
Die Beklagte gewährte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit wegen chronischen Alkoholmissbrauchs, Polyneuropathie, Leberschaden und alkoholtoxisch bedingter Wesensänderung im Zeitraum vom 01.07.1995 bis 31.12.1997 (Bescheid vom 22.04. 1997). Die Weitergewährung der Rente lehnte sie mit Bescheid vom 25.03.1999 ab mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde zwar beeinträchtigt durch "operativ behandelte rechtsseitige Schenkelhalsfraktur, operativ behandelter Abriss der Quadrizepssehne sowie durch Zustand nach Alkoholmissbrauch", der Kläger sei aber wieder in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten, ohne dauerndes Gehen und Stehen zu verrichten und somit mindestens die Hälfte des vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen. Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten der Invaliden-Kommission in S. vom 10.03.1998 sowie eine Begutachtung in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg vom 01.03. bis 03.03.1999, wo der psychisch unauffällig wirkende Kläger nach Besserung seines Gesundheitszustandes wieder für vollschichtig leistungsfähig bei leichten Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen gehalten wurde.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.10.1999 mit Hinweisen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und entsprechendem Merkblatt).
Am 06.07.2000 stellte der Kläger erneut Rentenantrag und legte zahlreiche ärztliche Unterlagen (Krankenhausentlassungsberichte aus 1999 und 2000, u.a. Gutachten der Invalidenkommission in S. vom 06.03.2001: "weiterhin Erwerbsunfähigkeit") vor. Die Beklagte veranlasste eine erneute internistische und neurologisch-psychiatrische Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg am 16.07.2002. Hier wurde eine zwischenzeitlich im August 2001 aufgetretene Lungen-Tbc beidseits mit nachfolgender Operation des unteren Lappens des rechten Lungenflügels im September 2001 neben der weiterbestehenden Alkoholkrankheit und LWS-abhängigen Beschwerden bei Abnützungserscheinungen festgestellt. Vor allem im Hinblick auf den internistischen Befund bei schlechtem Allgemeinbefinden und noch laufend durchgeführter Tuberkolostatica-Therapie wurde der Kläger als nicht in der Lage angesehen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßige Tätigkeiten auszuüben; da nach Beendigung der Tuberkolostatica-Therapie mit einer Besserung des Allgemein-, Ernährungs- und Kräftezustands zu rechnen sei, wurde vorgeschlagen, eine Zeitrente für zwei Jahre zu gewähren.
Die Beklagte ging von voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI auf Zeit bis zum 31.08.2004 (Leistungsfall 29.08.2001) aus. Eine Rentengewährung lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 19.08. 2002 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Der Kläger habe nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt; im maßgebenden Zeitraum, verlängert durch Anrechnungszeiten (Zeit des deutschen Rentenbezugs), also vom 01.07.1993 bis 28.08.2001, seien lediglich 28 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Ebensowenig sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.2001 jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien insoweit die Monate Januar 1998 bis Dezember 1999. Für diese Zeit sei nach dem Eintritt der Erwerbsminderung eine Belegung durch freiwillige Beiträge nicht mehr möglich.
Mit seinem Widerspruch bezog sich der Kläger auf seine Krankheit und vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie auf seinen mazedonischen Rentenbezug. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) brachte der Kläger vor, Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu haben. Er legte ein Gutachten des erstinstanzlichen Ausschusses des Fonds für Renten- und Invalidenversicherung von Mazedonien in S. vom 08.01.1998 vor. Das SG erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 07.05.2003 zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers über den 31.12.1997 hinaus. Dieser wertete die vorhandenen ärztlichen Unterlagen aus der Zeit vor 1997 sowie danach aus und stellte die Diagnosen:
1. Stark reduzierter Allgemeinzustand bei Zustand nach Lungenteilresektion und medikamentöser Behandlung wegen Lungentuberkulose im Jahre 2001.
2. Chronischer Alkoholmissbrauch.
3. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen.
4. Kniegelenksarthrose rechts.
Zu den Befunden auf nervenfachärztlichem Gebiet führte Dr.Z. aus, dass auf Grund der Aktenlage nur von quantitativen Leistungseinschränkungen zwischen 1994 und 1997 ausgegangen werden könnte, Hirnfunktionsstörungen beständen seitdem nicht mehr, auch der Alkoholkonsum habe nur noch eine Zeitlang bestanden, seit 2000 trinke der Kläger nach eigenen Angaben kaum noch. Der Gutachter verwies dazu auf die Erhebungen in den Begutachtungen durch die Invalidenkommission in Mazedonien im Februar 1997, März 1998 und März 2000, die jeweils veränderte Charaktereigenschaften mit Gedächtnisstörungen und motorischer und psychischer Verlangsamung ergeben hätten, während sich diese Befunde bei den Begutachtungen auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet in Regensburg durch die Beklagte in keiner Weise bestätigt hätten; der Kläger habe psychisch einen unauffälligen Eindruck gemacht, bei verschiedenen psychiatrischen Tests hätten keine Zeichen einer hirnorganischen Beeinträchtigung gefunden werden können, auch neurologisch sei kein wesentlicher auffälliger Befund erhoben worden.
Bezüglich der im August 2001 festgestellten Lungentuberkulose mit nachfolgender Lungenteilresektion legte der Gutachter dar, dass auf Grund des schlechten Allgemeinbefindens während der antituberkulostatischen Behandlung die Annahme einer nur noch unter dreistündigen Einsetzbarkeit im Zeitraum von August 2001 bis August 2004 gerechtfertigt sei; aus der Zeit vor August 2001 existierten hierzu keine Unterlagen, keine ärztlichen Berichte, aus denen sich ablesen ließe, dass von Seiten der Lunge her eine rentenrelevante Erkrankung bestanden hätte. Es sei im Übrigen nach allgemeinärztlicher Erfahrung davon auszugehen, dass nach Beendigung der medikamentösen Therapie sich der Gesundheitszustand des Klägers wieder bessere und sich seine körperlichen Kräfte erholten, so dass bei weiterhin unterbleibendem Alkoholkonsum mit vollschichtiger Einsetzbarkeit ab August 2004 zu rechnen sei.
Von Seiten des Bewegungsapparates ergab sich für den Gutachter kein gravierender Befund, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten hielt er für zumutbar.
Zusammenfassend stellte Dr.Z. fest, der Kläger habe zwischen 31.12.1997 und Juli 2001 leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig verrichten können; von August 2001 bis August 2004 sei er dagegen als nur unter dreistündig einsetzbar anzusehen, danach sei wieder mit einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit zu rechnen.
Die Beklagte nahm zu dem Gutachten dahingehend Stellung, dass ihre bisher getroffene Einschätzung des Leistungsvermögens vollständig bestätigt werde. Sie verwies darauf, dass der Kläger mehrfach, mit Schreiben vom 22.10.1997, mit Bescheid vom 25.03.1999 und mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.1999, ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Anwartschaftserhaltung durch Beitragsentrichtung hingewiesen worden sei, so wie darauf, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 06.07.2000 eine Beitragsentrichtung für die Jahre 1998 und 1999 nicht mehr zulässig gewesen sei.
Das SG wies nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2003 ab. Die Beklagte habe zu Recht den Rentenanspruch des Klägers abgelehnt, denn die Voraussetzungen der im Hinblick auf den im Jahre 2000 gestellten Rentenantrag noch maßgeblichen Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. seien ebenso wie die ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften für die Zeit vor dem 29.08.2001 nicht gegeben. Seit diesem Zeitpunkt sei der Kläger medizinisch voll erwerbsgemindert gemäß der nunmehr geltenden Vorschrift des §§ 43 Abs.2 SGB VI n.F., da er seitdem nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen und überzeugend begründeten Gutachten des Dr.Z. , der die bei den Begutachtungen im Rentenverfahren im März 1999 und im Juli 2002 erhobenen Befunde ausgewertet und auch die bei den verschiedenen Untersuchungen der Invalidenkommission in S. erhobenen Befunde mit einbezogen habe. Die volle Erwerbsminderung ab August 2001 beruhe auf der nunmehr festgestellten Lungentuberkulose und operativen Entfernung des rechten Lungenlappens sowie dem daraus folgenden schlechten Allgemeinbefinden des Klägers während der anschließenden Therapie.
Nach den weiteren Darlegungen des SG folgte aus dem festgestellten Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung aus versicherungsrechtlichen Gründen kein Rentenanspruch, da im Versicherungsverlauf des Klägers die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt seien (§ 43 Abs.2 Ziffer 2 SGB VI n.F.), sondern lediglich 17 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen im maßgebenden verlängerten Zeitraum vom 29.06.1994 bis 28.08.2001 vorhanden und die Monate ab Januar 1998 unbelegt seien. Auch sei wegen der unbelegten Zeit ab Januar 1998 nicht durchgehend seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit eine Belegung des Zeitraums mit Anwartschaftserhaltungszeiten gegeben (§ 241 Abs.2 SGB VI n.F.), insoweit scheide auch eine Berechtigung des Klägers zur Nachentrichtung der fehlenden Beiträge aus. Die entsprechenden Beitragsentrichtungsfristen für die Jahre 1998 und 1999 seien längst abgelaufen. Das laufende Rentenverfahren ermögliche allenfalls eine rückwirkende Belegung beginnend mit dem Jahre der Antragstellung, also ab dem 01.01.2000.
Ergänzend wies das SG hierzu darauf hin, dass Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit in der Heimat des Klägers sowie Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente nach dortigem Recht weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs.4 SGB VI n.F. noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI n.F. darstellten; insoweit enthalte das fortgeltende Abkommen vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit keine Gleichstellungsregelung.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und bringt vor, über den 31.12.1997 hinaus in rentenberechtigendem Umfang leistungseingeschränkt gewesen zu sein. Er legt als neue Unterlage einen Entlassungsschein aus der stationären Krankenhausbehandlung in S. in der Zeit vom 29.08. 2001 bis 05.09.2001 vor. Auf Rückfragen des Senats teilte er mit, die Tuberkulose sei erstmals am 26.04.2001 festgestellt worden; er übersandte dazu einen weiteren Entlassungsschein aus ärztlicher Behandlung über einen stationären Aufenthalt vom 10.05. bis 18.05.2001, in dem u.a. von Beschwerden im linken Brustkorb, Husten etc. seit zwei Monaten die Rede ist, nicht aber von Hinweisen für eine bestimmte Entwicklung des Lungenbefundes, der damals lediglich eine ovale Veränderung zeigte, so dass ein CT der Lunge empfohlen wurde.
Die Beklagte nahm durch ihren Prüfarzt Dr.L. (als Sozialmediziner) dahingehend Stellung, dass der Nachweis für den Eintritt einer Erwerbsminderung vor August 2001 danach nicht erbracht sei; vielmehr sei bei dem infrage stehenden stationären Aufenthalt zunächst eine Echinococcus-Zyste im Bereich der linken Lunge angenommen worden, die durchgeführten Untersuchungen hätten noch keine manifeste respiratorische Insuffizienz ergeben. Entgegen der Aussage der Klägerbevollmächtigten seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass bereits am 26.04.2001 eine beidseitige Lungentuberkulose diagnostiziert worden sei.
Ergänzend führte die Beklagte aus, selbst bei Eintritt einer Erwerbsminderung im April 2001 seien die für einen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 05.08.2003 und des Bescheides vom 25.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.1999 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung auf Grund einer über den 31.12.1997 hinaus bestehenden Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung ergibt nach ihrer Auffassung keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint. Der Kläger war weder über den 31.12.1997 hinaus berufs- oder erwerbsunfähig, noch ist ein neuer medizinischer Leistungsfall wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor August 2001 nachgewiesen. Die ab diesem Zeitpunkt wieder bestehende volle Erwerbsminderung führt nicht zu einer Rentenzahlung.
1. Maßgeblich für den streitgegenständlichen, im Juli 2000 gestellten Rentenantrag sind zunächst die §§ 43,44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist; dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F.).
Diese Voraussetzungen sind für die Zeit der Geltung der Vorschriften bis 31.12.2000 beim Kläger nicht gegeben.
Der Kläger konnte nach den auch für den Senat überzeugenden Feststellungen des Dr.Z. im Aktenlagegutachten vom 07.05.2003 zu dieser Zeit wieder vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Bücken und Zwangshaltungen verrichten. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen in Einklang mit den Befunderhebungen der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten vom 16.07.2002 und berücksichtigen die während der stationären Begutachtung in Regensburg in der Zeit vom 01.bis 03.03.1999 erhobenen Befunde. Danach bestand von Seiten der Alkoholerkrankung wie auch in neurologisch- psychiatrischer Hinsicht gegenüber den der Rentengewährung zu Grunde liegenden medizinischen Annahmen auf Grund mazedonischer Befunde aus der Zeit um 1995 ein wesentlich besserer Gesundheitszustand. Hirnorganische Beeinträchtigungen etc. ließen sich nicht feststellen. Die Annahme eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens für leichte und möglicherweise mittelschwere körperliche Arbeiten war danach nicht zu begründen. Erst durch den Hinzutritt einer im Verlauf des Jahres 2001 nachgewiesenen Lungenerkrankung ergab sich eine veränderte Leistungsbeurteilung.
Nach den nunmehr maßgeblichen Vorschriften (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI), die die §§ 43, 44 SGB VI a.F. für die Zeit ab 01.01. 2001 abgelöst haben, ist ein Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs.2 SGB VI n.F.) erfüllt, denn nach den Aussagen des Dr.Z. , der insoweit die Feststellungen der Ärzte der Beklagten bestätigt, kann der Kläger seitdem nur mehr unter drei Stunden täglich im Erwerbsleben tätig sein. Auch der Senat ist der Auffassung, dass mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen über einen stationären Aufenthalt im Mai 2001 in der Klinik für thorakale und vaskuläre Chirurgie in S. der Nachweis des Ausbruchs der Lungentuberkulose vor August 2001 nicht erbracht ist, so dass der medizinische Leistungsfall wohl weiterhin mit dem Datum 29.08.2001 anzusetzen ist.
Dies kann aber letztlich offen bleiben, da es selbst bei einem Leistungsfall im April oder Mai 2001 aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Rentenzahlung kommen kann. Für einen noch früheren Leistungsfall vor April 2001 ergeben sich trotz der anderslautenden Einschätzung durch die Invaliden-Kommission in S. im März 2001 in keinem Fall ausreichende Anhaltspunkte. Dem stehen deutlich die Ergebnisse der stationären Begutachtung in Regensburg im März 1999 und der weiteren Untersuchung dort im Juli 2002 entgegen.
Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zu diesem Sachverhalt ergibt sich für den Senat nicht. Er hält die medizinische Sachlage für ausreichend geklärt.
2. Das Erstgericht hat in seinem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.2 und Abs.5, 241 Abs.2 SGB VI bei einem im August 2001 eingetretenen Leistungsfall nicht erfüllt sind. Auf seine Ausführungen dazu kann ebenso wie auf die Darlegung der nicht mehr möglichen Nachentrichtung fehlender Beiträge zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen werden und von einer weiteren Darstellung der Rechtslage abgesehen werden. Der Kläger hat damit, ebenso wie ein deutscher Versicherter mit entsprechender Beitragsentrichtung, aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Rentenanspruch.
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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