Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1577/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 606/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Juni 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Die 1942 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zunächst vom 10.02.1970 bis 02.12.1981 versicherungspflichtig als Industriearbeiterin in Deutschland beschäftigt, anschließend hat sie in der Zeit vom 01.10.1987 bis 31.12.1989 freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. In der Zeit vom 01.01.1982 bis 29.09.1987 war sie in ihrer Heimat nach ihren Angaben als Taxifahrerin beschäftigt und hat für diese Zeit zum serbischen Rentenversicherungsträger für fünf Jahre acht Monate und 28 Tage Pflichtbeiträge entrichtet.
Nachdem die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin vom 05.06. 1987 zunächst mit Bescheid vom 26.02.1990 abgelehnt hatte, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen, die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten, gewährte sie der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf Grund einer aufgetretenen Nierentuberkulose wegen eines Leistungsfalles vom 15.12.1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 16.06.1991 bis 31.08.1992.
Den Antrag auf Weitergewährung der Rente vom 28.12.1993 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.1995 ab, weil über den 31.08.1992 weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Den am 06.05.1996 bei der Beklagten eingegangenen erneuten Rentenantrag vom 03.05.1996 lehnte diese mit Bescheid vom 30.10. 1996 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Die Klägerin sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gesundheitlich in der Lage.
Auf den Widerspruch der Klägerin wurde sie in der Zeit vom 30.06. bis 02.07.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg stationär untersucht und ihr Leistungsvermögen begutachtet. Im Gutachten vom 04.07.1997 stellte Dr. B. als Gesundheitsstörungen Wirbelsäulenbeschwerden bei altersüblichen Abnutzungserscheinungen und Funktionsminderung, altersübliche Aufbrauchserscheinungen der Hüftgelenke und Kniegelenke ohne wesentliche Funktionseinbuße, geringe psychovegetative Allgemeinstörung sowie eine verheilte Nierenurogenitaltuberkulose links ohne Komplikationen fest. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten ohne häufiges Bücken in der Lage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch darauf zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe nicht, weil die Klägerin mit dem festgestellten Restleistungsvermögen weder Berufs- noch erwerbsunfähig sei.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und Unterlagen zur Krankengeschichte vorgelegt, worin ihr nunmehr unter anderem eine reaktive Depression bestätigt wurde.
Nachdem die Klägerin nicht bereit war, zu einer Untersuchung durch vom Gericht bestellte ärztliche Sachverständige anzureisen, und stattdessen Unterlagen zur Krankengeschichte vorgelegt hatte, erstatteten der Nervenfacharzt Dr.R. sowie der Internist Dr.P. Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin nach Aktenlage.
Dr.R. kam in seinem Gutachten vom 04.10.2001 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin von einer chronifizierten Depression und einer Funktionsminderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen auszugehen sei. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei ab Juli 1999 unter die Vollschichtgrenze auch für leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes gesunken. Ab Februar 2000 sei eine tägliche Arbeitsleistung auch unter zwei Stunden nicht mehr möglich gewesen.
Dr.P. schilderte in seinem Gutachten vom 16.10.2001 von Seiten seines Fachgebietes Hüftgelenksbeschwerden beidseits, fragliche behandlungsbedürftige Tuberkulose der Atmungsorgane, verheilte Nierenurogenitaltuberkulose links ohne Komplikationen und äußerte den Verdacht auf koronare Herzkrankheit und auf obstruktive Atemwegserkrankung. Die Befunde ließen, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 19.10.1999 ausgeführt, keine Aussage zu deren Verlässlichkeit zu. Die kardiale Gesundheitssituation sei fraglich. Für eine Begutachtung notwendige Belastungsuntersuchungen seien nicht gemacht worden, eine Aussage über Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Klägerin sei mit der nötigen Zuverlässigkeit nicht allein anhand des Akteninhalts möglich. Im Vorderund des Krankheitsbildes stünden nach den vorgelegten Befunden der Beurteilung des nervenärztlichen Fachgebietes unterliegende Gesundheitsstörungen. Er schließe sich deshalb der Beurteilung des psychiatrischen Fachgutachters an, wonach die Klägerin ab Februar 2000 nur noch unterzweistündig täglicher Erwerbstätigkeit verrichten könne.
Mit Urteil vom 12.06.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.02.2000 zu leisten. Es hat sich dabei der Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens durch Dr.R. angeschlossen, wonach die Klägerin seit Februar 2000 nur noch unterzweistündig einer täglichen Erwerbstätigkeit gewachsen sei. Im Übrigen seien für einen im Februar 2000 eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Ansicht des Sozialgerichts die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen im Februar 2000 eingetretenen Leistungsfall nicht mehr erfüllt seien. Dies gelte auch für den von ihr im Vergleichsangebot vom 07.01.2002 vorgeschlagenen Eintritt der Berufsunfähigkeit zum 31.07.1999.
Auf die Anfrage des Senats, ob die Klägerin nunmehr bereit sei, zu einer Untersuchung durch vom Gericht bestellte ärztliche Sachverständige nach Deutschland anzureisen, teilte diese mit, sie habe mehrfach ärztliche Berichte über ihren Gesundheitszustand übersandt und sei auf Grund ihrer Erkrankungen bewegungs- und deshalb reiseunfähig. Auf den Hinweis des Senats, dass zur Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens eine Untersuchung in Deutschland unumgänglich sei, legte sie Befundberichte auf orthopädischem, internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet vor. Der gerichtliche Sachverständige Dr.K. hat darauf am 28.01.2004 ein nervenärztliches Gutachten nach Aktenlage erstattet. Darin führt er aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen eine fundierte sozialmedizinische Beurteilung nicht abgeben lasse. Möglicherweise habe sich bis Ende des Jahres 1997 eine depressive Erkrankung manifestiert, über deren Ausmaß sich jedoch anhand der Unterlagen keine verbindlichen Aussagen machen ließen. Es sei deshalb eine persönliche Untersuchung der Klägerin in Deutschland unumgänglich. Weshalb die Klägerin nicht reisefähig sein solle, sei anhand der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar. Patienten mit depressiven Erkrankungen seien mit einer Begleitperson durchaus in der Lage, nach München anzureisen. Eine sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin ohne persönliche Untersuchung könnte sich lediglich auf Vermutungen stützen, mit der Folge, dass eine Beurteilung darüber hypothetisch wäre. Die persönliche Untersuchung in Deutschland sei erforderlich sowohl auf nervenärztlichem wie chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Der Senat hat der Klägerin darauf mit Schreiben vom 09.03.2004 unter Übersendung einer Abschrift des Gutachtens vom 28.01.2004 mitgeteilt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nur möglich sei, wenn sie sich bis spätestens 30.04.2004 ausdrücklich bereit erkläre, zu einer Untersuchung nach Deutschland, für die eine Begleitperson genehmigt werde, anzureisen. Andernfalls seien die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts erschöpft und der Rechtsstreit daher entscheidungsreif. Die Klägerin hat sich dazu nicht bereit erklärt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.06.2002 aufzuheben und die Klage abzweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.06.2002 zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakten zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und sachlich in vollem Umfang begründet, weil das Eintreten des Leistungsfalles der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin nicht nachgewiesen ist. Ein Rentenanspruch besteht daher nicht.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist auf Grund der Antragstellung vor dem 31.03.2001 zunächst nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits für die Zeit vor dem 01.01.2001 bestanden hat (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch der Klägerin sind auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgebend, soweit sinngemäß begehrt wird, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei.
Erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI war, wer infolge von Gesundheitsstörungen außer Stande war, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder durch Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Nicht erwerbsunfähig war, wer vollschichtig erwerbstätig sein konnte oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Berufsunfähig gemäß § 43 SGB VI in der bis 31.12. 2000 gültigen Fassung war derjenige Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Gesundheitsstörungen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen war, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und die ihm mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten.
Nach § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei der Klägerin nicht nachgewiesen.
Das Sozialgericht stützt eine Überzeugung, wonach das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin seit Februar 2000 so weit eingeschränkt gewesen sei, dass der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit bei ihr eingetreten gewesen sei, auf die Aktenlagegutachten der Dres.P. und R. , die eine wesentliche gesundheitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zu erkennen glaubten. Dabei kann nicht übersehen werden, dass das Sozialgericht zunächst eine persönliche Untersuchung der Klägerin angeordnet hat, und diese nur deshalb nicht zu Stande gekommen ist, weil sich die Klägerin außer Stande gesehen hat, zur Untersuchung nach Deutschland anzureisen. Dazu hat sich Dr.P. in einer Stellungnahme vom 19.10.1999 noch dahingehend geäußert, dass zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin eine ambulante Untersuchung unbedingt für notwendig erachtet werde, da auf andere Weise nicht mit ausreichender Sicherheit das Ausmaß der Befunde und die damit verbundene Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bei der Klägerin festgestellt werden könnten. Auf Grund weiterer vorgelegter medizinischer Unterlagen hat dann Dr.R. in seinem Gutachten vom 04.10.2001 allein von Seiten der auf nervenärztlichem Fachgebiet geschilderten Befunde für die Zeit ab Februar 2000 ein unterzweistündiges Leistungsvermögen postuliert. Dies hat Dr.P. dann in seinem Gutachten übernommen. Der Senat ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass schon die Äußerungen des Dr.R. nicht überzeugen können, da sie medizinisch nicht die von ihm getroffene Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens rechtfertigen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des vom Senat befragten Sachverständigen Dr.K. in seinem Gutachten vom 28.01.2004, der den kritiklosen Umgang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen durch Dr.R. offenbart. So ist nach den Ausführungen des Dr.K. eine schwerwiegende Erkrankung, deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin der Beurteilung des nervenärztlichen Fachgebietes unterliegt, eben nicht in einer Weise wahrscheinlich gemacht, dass diese bewiesen ist, d.h. dass sie kein vernünftiger Mensch mehr bezweifelte. Nach seinen Ausführungen besteht zwar die Möglichkeit, dass der Gesundheitszustand der Klägerin seit November 1997 sich in rentenberechtigender Weise verschlechtert hat, andererseits lassen die vorgelegten Unterlagen nach Aktenlage eben nur hypothetische Schlüsse zu, die bereits rein begrifflich nicht dazu geeignet sind, eine Beurteilung über das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zu treffen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Bezeichnend für die Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus ihrer Heimat ist, dass dort der Klägerin eine Reiseunfähigkeit bescheinigt wird, die nach den Äußerungen des Dr.K. bereits theoretisch nicht vorliegen kann, da auf Grund der bescheinigten Gesundheitsstörungen objektiv keine Gründe erkennbar sind, die ärztlicherseits eine Anreise nach M. unmöglich erscheinen ließen. Wie Dr.K. überzeugend ausführt, ist ohne persönliche Untersuchung der Klägerin eine sozialmedizinische Beurteilung, die sich nicht nur auf Vermutungen, sondern auf fundierte Befunde stützen kann, nicht möglich. Da die Klägerin seit der letzten Untersuchung durch die Beklagte im Jahre 1997, die in dieser Hinsicht keinerlei verwertbare wesentliche Krankheitserscheinungen zu Tage gefördert hat, sich beharrlich weigert, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen, trifft die Klägerin die damit verbundene Unsicherheit sowie die Unmöglichkeit, weitere Feststellungen zu treffen. Der Senat hat die Klägerin auf diese Rechtslage mehrfach eindringlich hingewiesen und über die prozessualen Folgen aufgeklärt.
Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach derjenige die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, zu dessen Gunsten sie geltend gemacht ist, ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten und dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen verrichten könnte. Sie erfüllt damit weder die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit noch der Erwerbsminderung und hat schon deshalb keinen Rentenanspruch.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.06.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Die 1942 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zunächst vom 10.02.1970 bis 02.12.1981 versicherungspflichtig als Industriearbeiterin in Deutschland beschäftigt, anschließend hat sie in der Zeit vom 01.10.1987 bis 31.12.1989 freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. In der Zeit vom 01.01.1982 bis 29.09.1987 war sie in ihrer Heimat nach ihren Angaben als Taxifahrerin beschäftigt und hat für diese Zeit zum serbischen Rentenversicherungsträger für fünf Jahre acht Monate und 28 Tage Pflichtbeiträge entrichtet.
Nachdem die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin vom 05.06. 1987 zunächst mit Bescheid vom 26.02.1990 abgelehnt hatte, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen, die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten, gewährte sie der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf Grund einer aufgetretenen Nierentuberkulose wegen eines Leistungsfalles vom 15.12.1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 16.06.1991 bis 31.08.1992.
Den Antrag auf Weitergewährung der Rente vom 28.12.1993 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.1995 ab, weil über den 31.08.1992 weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Den am 06.05.1996 bei der Beklagten eingegangenen erneuten Rentenantrag vom 03.05.1996 lehnte diese mit Bescheid vom 30.10. 1996 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Die Klägerin sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gesundheitlich in der Lage.
Auf den Widerspruch der Klägerin wurde sie in der Zeit vom 30.06. bis 02.07.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg stationär untersucht und ihr Leistungsvermögen begutachtet. Im Gutachten vom 04.07.1997 stellte Dr. B. als Gesundheitsstörungen Wirbelsäulenbeschwerden bei altersüblichen Abnutzungserscheinungen und Funktionsminderung, altersübliche Aufbrauchserscheinungen der Hüftgelenke und Kniegelenke ohne wesentliche Funktionseinbuße, geringe psychovegetative Allgemeinstörung sowie eine verheilte Nierenurogenitaltuberkulose links ohne Komplikationen fest. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten ohne häufiges Bücken in der Lage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch darauf zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe nicht, weil die Klägerin mit dem festgestellten Restleistungsvermögen weder Berufs- noch erwerbsunfähig sei.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und Unterlagen zur Krankengeschichte vorgelegt, worin ihr nunmehr unter anderem eine reaktive Depression bestätigt wurde.
Nachdem die Klägerin nicht bereit war, zu einer Untersuchung durch vom Gericht bestellte ärztliche Sachverständige anzureisen, und stattdessen Unterlagen zur Krankengeschichte vorgelegt hatte, erstatteten der Nervenfacharzt Dr.R. sowie der Internist Dr.P. Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin nach Aktenlage.
Dr.R. kam in seinem Gutachten vom 04.10.2001 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin von einer chronifizierten Depression und einer Funktionsminderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen auszugehen sei. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei ab Juli 1999 unter die Vollschichtgrenze auch für leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes gesunken. Ab Februar 2000 sei eine tägliche Arbeitsleistung auch unter zwei Stunden nicht mehr möglich gewesen.
Dr.P. schilderte in seinem Gutachten vom 16.10.2001 von Seiten seines Fachgebietes Hüftgelenksbeschwerden beidseits, fragliche behandlungsbedürftige Tuberkulose der Atmungsorgane, verheilte Nierenurogenitaltuberkulose links ohne Komplikationen und äußerte den Verdacht auf koronare Herzkrankheit und auf obstruktive Atemwegserkrankung. Die Befunde ließen, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 19.10.1999 ausgeführt, keine Aussage zu deren Verlässlichkeit zu. Die kardiale Gesundheitssituation sei fraglich. Für eine Begutachtung notwendige Belastungsuntersuchungen seien nicht gemacht worden, eine Aussage über Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Klägerin sei mit der nötigen Zuverlässigkeit nicht allein anhand des Akteninhalts möglich. Im Vorderund des Krankheitsbildes stünden nach den vorgelegten Befunden der Beurteilung des nervenärztlichen Fachgebietes unterliegende Gesundheitsstörungen. Er schließe sich deshalb der Beurteilung des psychiatrischen Fachgutachters an, wonach die Klägerin ab Februar 2000 nur noch unterzweistündig täglicher Erwerbstätigkeit verrichten könne.
Mit Urteil vom 12.06.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.02.2000 zu leisten. Es hat sich dabei der Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens durch Dr.R. angeschlossen, wonach die Klägerin seit Februar 2000 nur noch unterzweistündig einer täglichen Erwerbstätigkeit gewachsen sei. Im Übrigen seien für einen im Februar 2000 eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Ansicht des Sozialgerichts die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen im Februar 2000 eingetretenen Leistungsfall nicht mehr erfüllt seien. Dies gelte auch für den von ihr im Vergleichsangebot vom 07.01.2002 vorgeschlagenen Eintritt der Berufsunfähigkeit zum 31.07.1999.
Auf die Anfrage des Senats, ob die Klägerin nunmehr bereit sei, zu einer Untersuchung durch vom Gericht bestellte ärztliche Sachverständige nach Deutschland anzureisen, teilte diese mit, sie habe mehrfach ärztliche Berichte über ihren Gesundheitszustand übersandt und sei auf Grund ihrer Erkrankungen bewegungs- und deshalb reiseunfähig. Auf den Hinweis des Senats, dass zur Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens eine Untersuchung in Deutschland unumgänglich sei, legte sie Befundberichte auf orthopädischem, internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet vor. Der gerichtliche Sachverständige Dr.K. hat darauf am 28.01.2004 ein nervenärztliches Gutachten nach Aktenlage erstattet. Darin führt er aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen eine fundierte sozialmedizinische Beurteilung nicht abgeben lasse. Möglicherweise habe sich bis Ende des Jahres 1997 eine depressive Erkrankung manifestiert, über deren Ausmaß sich jedoch anhand der Unterlagen keine verbindlichen Aussagen machen ließen. Es sei deshalb eine persönliche Untersuchung der Klägerin in Deutschland unumgänglich. Weshalb die Klägerin nicht reisefähig sein solle, sei anhand der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar. Patienten mit depressiven Erkrankungen seien mit einer Begleitperson durchaus in der Lage, nach München anzureisen. Eine sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin ohne persönliche Untersuchung könnte sich lediglich auf Vermutungen stützen, mit der Folge, dass eine Beurteilung darüber hypothetisch wäre. Die persönliche Untersuchung in Deutschland sei erforderlich sowohl auf nervenärztlichem wie chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Der Senat hat der Klägerin darauf mit Schreiben vom 09.03.2004 unter Übersendung einer Abschrift des Gutachtens vom 28.01.2004 mitgeteilt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nur möglich sei, wenn sie sich bis spätestens 30.04.2004 ausdrücklich bereit erkläre, zu einer Untersuchung nach Deutschland, für die eine Begleitperson genehmigt werde, anzureisen. Andernfalls seien die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts erschöpft und der Rechtsstreit daher entscheidungsreif. Die Klägerin hat sich dazu nicht bereit erklärt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.06.2002 aufzuheben und die Klage abzweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.06.2002 zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakten zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und sachlich in vollem Umfang begründet, weil das Eintreten des Leistungsfalles der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin nicht nachgewiesen ist. Ein Rentenanspruch besteht daher nicht.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist auf Grund der Antragstellung vor dem 31.03.2001 zunächst nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits für die Zeit vor dem 01.01.2001 bestanden hat (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch der Klägerin sind auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgebend, soweit sinngemäß begehrt wird, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei.
Erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI war, wer infolge von Gesundheitsstörungen außer Stande war, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder durch Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Nicht erwerbsunfähig war, wer vollschichtig erwerbstätig sein konnte oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Berufsunfähig gemäß § 43 SGB VI in der bis 31.12. 2000 gültigen Fassung war derjenige Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Gesundheitsstörungen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen war, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und die ihm mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten.
Nach § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei der Klägerin nicht nachgewiesen.
Das Sozialgericht stützt eine Überzeugung, wonach das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin seit Februar 2000 so weit eingeschränkt gewesen sei, dass der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit bei ihr eingetreten gewesen sei, auf die Aktenlagegutachten der Dres.P. und R. , die eine wesentliche gesundheitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zu erkennen glaubten. Dabei kann nicht übersehen werden, dass das Sozialgericht zunächst eine persönliche Untersuchung der Klägerin angeordnet hat, und diese nur deshalb nicht zu Stande gekommen ist, weil sich die Klägerin außer Stande gesehen hat, zur Untersuchung nach Deutschland anzureisen. Dazu hat sich Dr.P. in einer Stellungnahme vom 19.10.1999 noch dahingehend geäußert, dass zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin eine ambulante Untersuchung unbedingt für notwendig erachtet werde, da auf andere Weise nicht mit ausreichender Sicherheit das Ausmaß der Befunde und die damit verbundene Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bei der Klägerin festgestellt werden könnten. Auf Grund weiterer vorgelegter medizinischer Unterlagen hat dann Dr.R. in seinem Gutachten vom 04.10.2001 allein von Seiten der auf nervenärztlichem Fachgebiet geschilderten Befunde für die Zeit ab Februar 2000 ein unterzweistündiges Leistungsvermögen postuliert. Dies hat Dr.P. dann in seinem Gutachten übernommen. Der Senat ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass schon die Äußerungen des Dr.R. nicht überzeugen können, da sie medizinisch nicht die von ihm getroffene Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens rechtfertigen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des vom Senat befragten Sachverständigen Dr.K. in seinem Gutachten vom 28.01.2004, der den kritiklosen Umgang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen durch Dr.R. offenbart. So ist nach den Ausführungen des Dr.K. eine schwerwiegende Erkrankung, deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin der Beurteilung des nervenärztlichen Fachgebietes unterliegt, eben nicht in einer Weise wahrscheinlich gemacht, dass diese bewiesen ist, d.h. dass sie kein vernünftiger Mensch mehr bezweifelte. Nach seinen Ausführungen besteht zwar die Möglichkeit, dass der Gesundheitszustand der Klägerin seit November 1997 sich in rentenberechtigender Weise verschlechtert hat, andererseits lassen die vorgelegten Unterlagen nach Aktenlage eben nur hypothetische Schlüsse zu, die bereits rein begrifflich nicht dazu geeignet sind, eine Beurteilung über das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zu treffen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Bezeichnend für die Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus ihrer Heimat ist, dass dort der Klägerin eine Reiseunfähigkeit bescheinigt wird, die nach den Äußerungen des Dr.K. bereits theoretisch nicht vorliegen kann, da auf Grund der bescheinigten Gesundheitsstörungen objektiv keine Gründe erkennbar sind, die ärztlicherseits eine Anreise nach M. unmöglich erscheinen ließen. Wie Dr.K. überzeugend ausführt, ist ohne persönliche Untersuchung der Klägerin eine sozialmedizinische Beurteilung, die sich nicht nur auf Vermutungen, sondern auf fundierte Befunde stützen kann, nicht möglich. Da die Klägerin seit der letzten Untersuchung durch die Beklagte im Jahre 1997, die in dieser Hinsicht keinerlei verwertbare wesentliche Krankheitserscheinungen zu Tage gefördert hat, sich beharrlich weigert, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen, trifft die Klägerin die damit verbundene Unsicherheit sowie die Unmöglichkeit, weitere Feststellungen zu treffen. Der Senat hat die Klägerin auf diese Rechtslage mehrfach eindringlich hingewiesen und über die prozessualen Folgen aufgeklärt.
Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach derjenige die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, zu dessen Gunsten sie geltend gemacht ist, ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten und dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen verrichten könnte. Sie erfüllt damit weder die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit noch der Erwerbsminderung und hat schon deshalb keinen Rentenanspruch.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.06.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
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