L 16 RJ 679/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1364/02.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 679/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.L 16 RJ 679/03 S 7 RJ 1364/02.A

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Rente aus der deutschen Versicherung des Klägers.

Der 1950 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.

Beim kroatischen Versicherungsträger stellte er am 18.01.2001 Rentenantrag; dieser bescheinigte Versicherungszeiten vom 27.07.1970 bis 18.03.1997. In einem zweiten Versicherungsverlauf werden vermehrt anrechenbare Zeiten von 4 Jahren, 4 Monaten und 19 Tagen berücksichtigt, die Gesamtversicherungszeit beträgt 13 Jahre, 5 Monate und 16 Tage. Diese vermehrt anrechenbaren Zeiten sind extra ausgewiesen. Sie betreffen die Jahre 1985 bis 1989, 1991, und 1992 bis 1994. Die Fragen zum selbständigen Gewerbebetrieb oder Unternehmungen des Klägers oder seines Ehegatten wurden mit Nein beantwortet.

In der Bundesrepublik hat der Kläger Pflichtbeiträge für die Zeit vom 08.10.1970 bis 31.05.1976 für insgesamt 60 Monate einbezahlt.

Nach seinen Angaben im Untersuchungsbericht hat er in Deutschland im Bergwerk und beim Autoservice gearbeitet. Er bezeichnete sich als Automechaniker. Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 14.01.1998 vorgelegt sowie zahlreiche Unterlagen, die von der Beklagten übersetzt und durch Dr.D. ausgewertet wurden. Dieser bewertete das Leistungsvermögen ab Rentenantrag für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mechaniker mit unter zwei Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen mit vollschichtig.

Der mit dem Rentenantrag übersandte weitere Untersuchungsbericht vom 08.05.2001 stufte das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten auf zweistündig bis unterhalbschichtig und für den zuletzt ausgeübten Beruf auf unter zwei Stunden ein. Erneut wurden zahlreiche medizinische Unterlagen übersandt, die von der Beklagten übersetzt und ausgewertet wurden.

Außerdem veranlasste die Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch Dr.M. am 11.03.2002. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Reaktive depressive Verstimmungszustände.
2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen.

Das Leistungsvermögen des Versicherten sei unter Berücksichtigung der aufgeführten Beschwerden und Feststellungen nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Kläger könne mittelschwere bis schwere Arbeiten, ohne Akkordarbeit vollschichtig ausüben und zwar auf Dauer. Es sollte sich um Tätigkeiten in Tagesschicht handeln.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.04.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, dass weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit beim Kläger vorliege.

Seinen Widerspruch, eingelegt mit Schreiben vom 02.05.2002, eingegangen bei der Beklagten am 13.05.2002, begründete der Kläger damit, dass er durch die reaktiven depressiven Verstimmungszustände und die wirbelsäulenabhängigen Beschwerden weder in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben noch einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Er könne den Beruf als Mechaniker nicht ausüben, da die Belastbarkeit der Wirbelsäule schlecht sei und er nicht über längere Zeit stehen, liegen, sitzen oder knien. könne. Außerdem habe sich sein Zustand sehr verschlechtert.

Dr.D. konnte in diesem Vortrag und den vorgelegten Unterlagen keine Änderung gegenüber dem Untersuchungsergebnis erkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, mit der Begründung, es sei ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Der Kläger könne dabei mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck verrichten und zwar sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch nach dem bis zum 31.12. 2000 geltenden Recht ergebe sich kein Anspruch, denn der Kläger sei als Hilfsarbeiter auch auf andere zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und erfülle damit nicht die Voraussetzungen für die Rentengewährung.

Mit der Klage vom 15.10.2002 begehrte der Kläger weiter die Rentengewährung und verwies darauf, dass er nach dem Gutachten der Invalidenkommission für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts und in seinen bisherigen Beruf nurmehr weniger als 6 Stunden täglich einsetzbar sei. Er sei 100 % Invalide und dies beruhe auf einer Kriegsverwundung. Die kroatische ärztliche Kommission habe ihm Invalidität zugesprochen, deswegen müsse er auch in Deutschland die Rente bekommen. Im Übrigen sei er in Deutschland als Facharbeiter tätig gewesen und zwar als Kfz-Mechaniker beim Autohaus O. W. in M ... Er sei eingestellt worden, weil er diese Tätigkeit verrichten konnte. Heute könne er nicht mehr als Kfz-Mechaniker arbeiten.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie teilte mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.11.2000 erfüllt sind, und legte einen Versicherungsverlauf vor.

Im Klageverfahren übersandte der Kläger zahlreiche ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1995 bis 1997.

Eine Anfrage des Sozialgerichts (SG) bei der Firma Auto W. blieb ergebnislos. Die Arbeitrgeberfirma war nicht zu ermitteln.

Das SG veranlasste ein Gutachten bei der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin Dr.M. , das nach Untersuchung am 10.11.2003 erstellt wurde, sowie bei der Ärztin für Allgemein- und Sozialmedizin Dr.T. , ebenfalls nach Untersuchung am 11.11.2003 erstellt.

Dr.M. diagnostizierte: - Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impul siven Zügen.

Zeitweise reaktive depressive Verstimmungszustände.

- Wirbelsäulenabhängige Beschwerden mit rezidivierenden Lum boischialgien und sensiblen Nervenwurzelreizerscheinungen L 5/S 1, Schwerhörigkeit beidseits.

Zur Leistungsbeurteilung führte Dr.M. aus, der Kläger sei zwar in seiner psychischen, nervlichen und körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt, der Zustand habe sich aber gegenüber dem Gutachten von Dr.M. nicht wesentlich geändert. Er könne regelmäßig leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne besondere Anforderungen an das soziale Anpassungsvermögen und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen noch vollschichtig, d.h. acht Stunden täglich, verrichten. Als Kfz-Mechaniker könne der Kläger allerdings nicht mehr arbeiten, da ihm hierfür die nötige Ausdauer und Geduld fehle. Er könne sich auch nur noch auf weniger qualifizierte Tätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen.

Dr.T. bezeichnete die Gesundheitsstörungen wie folgt:

- Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Zügen - Zeitweise reaktiv depressive Verstimmungszustände.

- Rezidivierende Gelenkbeschwerden, Schultergelenksarthrose rechts, Zustand nach Granatsplitterverletzung rechte Schulter.

- Wirbelsäulenabhängige Beschwerden

- Bronchitische Beschwerden bei Nikotinabusus. sowie als Nebenbefund Harnwegsinfekt, Schwerhörigkeit rechts nach Knalltrauma, Zustand nach Alkoholabusus.

Auch Dr.T. nahm ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen an, da die psychischen Störungen in ihrer derzeitigen Ausprägung nicht so gravierend seien, dass eine zeitliche Leistungseinschränkung daraus resultieren würde. Die bei der klinischen Untersuchung feststellbaren Einschränkungen an der Wirbelsäule (WS) und den Gelenken rechtfertigten keine zeitliche Leistungseinschränkung, so dass körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Überkopfarbeit in wechselnder Körperhaltung zumutbar seien. Die Lungenfunktion sei trotz der zu objektivierenden Bronchitis bei weiterem Nikotingenuss nicht leistungseinschränkend. Es ließe sich auch keine gravierende Verschlechterung gegenüber den Vorbefunden feststellen. Der Kläger könne sich dabei auch auf geistig und körperlich einfache Tätigkeiten umstellen und diese zu arbeitsmarktüblichen Bedingungen ausüben. Es seien daher weder zusätzliche Arbeitspausen notwendig noch Einschränkungen bezüglich der Wegefähigkeit erkennbar.

Mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.11.2003 wurde die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht stützte sich auf das Ergebnis der Begutachtung durch Dr.M. und Dr.T. und war der Auffassung, dass der Kläger, bei dem ein Berufsschutz als Facharbeiter nicht nachweisbar sei, da weder eine Ausbildung zum Automechaniker noch eine Arbeitgeberauskunft hierüber vorliege, weder berufs- oder erwerbsunfähig. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne er noch leichte Tätigkeiten verrichten.

Mit der Berufungsschrift vom 12.12.2003, eingegangen am 17.12. 2003, wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut, das ihm am 26.11.2003 zugestellt wurde. Zur Begründung trug er vor, sein Gesundheitszustand sei von den Fachärzten nicht adäquat beurteilt worden. Er könne nicht mehr vollschichtig arbeiten. Maximal sei er in der Lage vier Stunden leichte Arbeiten zu verrichten und zwar nur ungelernte Arbeiten. Er sei deshalb berufs- und auch erwerbsunfähig.

Die Anfragen des Senats beim Registergericht nach der Firma Auto W. unter diversen Schreibweisen blieben ebenso erfolglos wie die Anfrage bei der Firma M. , wo der Kläger nach eigenem Vortrag ebenfalls in der Kfz-Werkstatt beschäftigt war. Diese teilte mit, der Kläger sei dort nicht beschäftigt gewesen. Auch auf nochmaligem Vorhalt konnte die Firma M. keine Unterlagen über den Kläger finden.

Der Kläger selbst legte ein Zeugnis der Firma Auto W. vor, das eine Beschäftigung vom 05.06.1972 bis 31.05.1976 als Kfz-Mechaniker bestätigt. Der Kläger habe sich erstklassige Kenntnisse der British Leyland Erzeugnisse angeeignet. Er sei ein hervorragender Mechaniker.

Mit Schreiben vom 11.02. und 23.03.2004 wurde der Kläger aufgefordert, Unterlagen über seine qualifizierte Tätigkeit oder die Berufsausbildung vorzulegen. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch vollschichtig tätig sein könne, so dass die Voraussetzungen für einen Rentenbezug mangels Nachweises einer Facharbeitertätigkeit nicht gegeben seien. Eine Reaktin des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.11.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erwerbsminderung, ab Antrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F. (§ 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch ist nach § 300 Abs.1 SGB VI auch die ab dem 01.01.2001 geltende Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil er weder berufs- oder erwerbsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert ist.

Nach § 43 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch nach § 43 SGB VI n.F. fordert: Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
3. versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI n.F.).

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F.).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Anhörung der Ärztin für Sozialmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie Dr.M. sowie Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr.T. ist er noch in der Lage, acht Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten unter Beachtung gewisser Einschränkungen zu verrichten.

Durch diese Untersuchungen ist in ausreichendem Umfang aufgeklärt, dass das Leistungsvermögen beim Kläger in der beschriebenen Weise noch besteht. Gegen diese Feststellungen hat er auch keine qualifizierten Einwendungen erhoben, insbesondere wurde in der Berufungsschrift nicht begründet, warum die Beurteilung des Leistungsvermögens nicht adäquat sein soll. Er hat trotz des Hinweises des Senats dazu keine neuen ärztlichen Unterlagen vorgelegt; die übersandten medizinischen Berichte betreffen allesamt den Zeitraum vor der Untersuchung bei den gerichtlichen Sachverständigen.

Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr.T. und Dr.M ... Beide Gutachterinnen sind mit dem Recht der sozialen Versicherung besonders vertraute und erfahrene Sachverständige der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit und haben ihre Bewertung unter Auswertung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen gut nachvollziehbar und ausführlich begründet dargelegt. Dabei haben sie alles Vorbringen des Klägers sowie die aus Jugoslawien vorgelegten medizinischen Berichte berücksichtigt. Die Gutachten, die aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers erstellt wurden, ergaben ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht und ohne besondere Anforderungen an das soziale Anpassungsvermögen und an das Hörvermögen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung haben weder Dr.M. noch Dr.T. feststellen können. Bei der Untersuchung stellte sich der formale Denkablauf beim Kläger flüssig und geordnet dar, Wahrnehmungsstörungen konnten nicht beobachtet werden. Bei leicht gedrückter Grundstimmung wurde die anamnestisch angegebene vermehrte Reizbarkeit und Explosivität als glaubhaft eingestuft. Die Psychomotorik war unaunffällig, es ergab sich auch ein ungestörtes Auffassungsvermögen, während die Konzentrationsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt schien. Störungen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses konnten aber nicht beobachtet werden. Ebenso ergab die neurologische Untersuchung keine motorischen Ausfälle und Sensibilitätsstörungen, die einem entsprechenden Dermatom zugeordnet werden konnten. Bei der Untersuchung durch Dr.M. war die Stimmung allenfalls leichtgradig gedrückt. Der Kläger erschien etwas angespannt, es ergaben sich aber keine Psychosezeichen oder Hinweise für ein organisches Psychosyndrom. Dr.M. beschreibt, dass im Vordergrund Züge einer Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen und impulsiven Zügen sowie einer begrenzten Fähigkeit zur sozialen Anpassung stehen. Es sei wahrscheinlich, dass zeitweise reaktive depressive Verstimmungszustände aufträten, wobei auch Teilsymptome einer posttraumatischen Belas-tungsstörung infolge der Kriegserlebnisse vorliegen könnten. Diese depressive Störung sei aber keinesfalls schwergradig ausgeprägt. Es bestünden auch keine Antriebshemmung, keine Antriebsminderung im Zusammenhang damit. Gedanklich sei der Kläger noch in den Kriegserlebnissen verhaftet. Er komme aber bei der Bewältigung seines Alltags gut zurecht, auch wenn er begonnen habe, Menschen zu meiden und seit Jahren etwas abgesondert lebe. Bezüglich der Veränderungen an der Wirbelsäule fand Dr.M. Hinweise für sensible Nervenwurzelreizerscheinungen, motorische Ausfälle bestanden hingegen nicht. Die vor einigen Jahren aufgetretene Alkoholproblematik bedingt keine weiteren neurologischen oder psychiatrischen Folgeerkrankungen; ein Alkoholabusus konnte bei der Untersuchung nicht mehr festgestellt werden, nach den glaubhaften Angaben ist der Kläger ja auch seit 1996 abstinent. Trotz der Einschränkungen kam Dr.M. zum Ergebnis, körperlich leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht sowie ohne besondere Anforderungen an das soziale Anpassungsvermögen können dem Kläger noch zugemutet werden, so dass ein zeitliche Leistungseinschränkung nicht besteht.

Auch die Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. konnte eine zeitliche Leistungseinschränkung beim Kläger nicht begründen. Bei der Untersuchung zeigten sich insbesondere beim An- und Auskleiden keine relevanten Funktionseinschränkungen der rechten Schulter. Diese waren auch bei einer direkten Untersuchung nicht zu erkennen. Als Hinweis auf eine gewisse Schonung, wie z.B. verminderter Krafteinsatz beim Händedruck, war die leichte Umfangdifferenz festzustellen, die trotz der Rechtshändigkeit besteht. Daraus resultiert aber keine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Handgelenke oder der Fingergelenke. Auch die unteren Extremitäten waren frei beweglich, so dass keine dauerhaften Bewegungseinschränkungen festgestellt werden konnten. Die Rückenmuskulatur war nur mäßig, nicht druckschmerzhaft verspannt und die Beweglichkeit der Wirbelsäule zeigte sich praktisch frei. Die Bewegungen wurden von Dr.T. als flüssig beschrieben, ohne dass Abstütz- oder Ausweichreaktionen erfolgten. Eine stärkergradige Funktionsstörung ergab sich auch durch die Wurzelirritationssymptomatik auf neurologischem Gebiet nicht, da bei negativem Lasuege und fehlender Umfangminderung im Bereich der unteren Extremitäten diese nicht anzunehmen ist. Aufgrund der rezidivierenden Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden ohne dauerhafte Bewegungseinschränkung sind dem Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, soweit sie nicht über Kopf oder in wechselnder Körperhaltung verrichtet werden müssen. Die vom Kläger geschilderten thorakalen Beschwerden erwiesen sich als uncharakteristisch, eine Einschränkung von Seiten der Herzleistung bestand nicht. Die Belastung war altersentsprechend, ohne dass Ischämiezeichen, eine relevante Dyspnoe oder Angina pectoris Beschwerden aufgetreten wären. Es fanden sich bei der Untersuchung Hinweise auf einen akuten Harnwegsinfekt, Nierenfunktionseinschränkungen wurden aber nicht festgestellt. Insgesamt waren auch die auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet beschriebenen Gesundheitsstörungen nicht geeignet, eine zeitliche Leistungseinschränkung zu begründen. Umstände oder Geschehnisse, die nach dem Abschluss der Untersuchungen aufgetreten sind, wurden vom Kläger weder vorgetragen noch behauptet; neuere ärztliche Unterlagen hat er auch nicht vorgelegt, so dass für den Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestand.

Soweit der Kläger vorträgt, er sei als Kfz-Mechaniker als Facharbeiter tätig gewesen, habe in der Bundesrepublik qualifizierte Arbeiten verrichtet und sei auch entsprechend entlohnt worden, kann diese Behauptung nicht bewiesen werden. Weder die Firma M. konnte Unterlagen dazu finden, dass der Kläger in der Werkstatt als Facharbeiter beschäftigt wurde, noch konnte der weitere deutsche Arbeitgeber, die Firma Auto-W. , ermittelt werden. Nach dem Ergebnis der Nachforschungen des Senats ist die Firma im Januar 1995 erloschen, nachdem bereits im Januar 1991 die Liquidation betrieben wurde. Damit kann nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger als Kfz-Mechaniker Arbeiten eines gelernten Mechanikers verrichtet hat und auch entsprechend tariflich bezahlt wurde. Der Kläger selbst konnte keine Unterlagen über diese Tätigkeit vorlegen, insbesondere keine Lohnunterlagen und keine Ausbildungsnachweise; das Arbeitszeugnis, das er vorgelegt hat, bescheinigt ihm zwar gute Kenntnisse, lässt aber nicht zweifelsfrei den Schluss zu, dass er einem Facharbeiter vergleichbar gearbeitet hat und auch so bezahlt wurde. Da somit die berufliche Qualifikation unbewiesen geblieben ist, kann der Kläger für sich daraus keine anspruchsbegründenden Tatsachen ableiten, denn im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast für die Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, § 118 SGG Anm.6 bzw. § 103 Anm.19a). Damit ist nicht bewiesen, dass der Kläger als Facharbeiter nach dem Vierstufenschema des BSG einzustufen ist.

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit dieser Verweisungstätigkeit richtet sich nach dem bisherigen Beruf. Dabei hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140).

Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei kommt es auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27, 33). Dabei ist für die Bestimmung des bisherigen Berufs nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblich, sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (z.B. das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen oder das europäische Recht, vgl. BSG 50, 165, 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien anwendbare Abkommen vom 24.11.1997 (BGBl II, 1998, 2037) bzw. das früher im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Republik Jugoslawien geltende deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1969 Seite 1438, i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl II 1975 Seite 93) enthält hierzu keine Regelungen, so dass maßgeblich allein die in der Bundesrepublik ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung ist.

Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5). Da sich zugunsten des Klägers kein qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis hat beweisen lassen, ist er als Angelernter im unteren Bereich oder ungelernter Arbeiter auf alle anderen angelernten und ungelernten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, die er gesundheitlich noch ausüben kann.

Der Kläger konnte keine Nachweise über eine Berufsausbildung vorlegen und hat weder zur Ausbildung noch zur Dauer einer Anlernzeit Angaben gemacht hat. Da er vielmehr bei der Untersuchung bei Dr.M. erklärt hat, er habe sechs Schulklassen mit Schwierigkeiten beendet und keinen Beruf erlernt, ergeben sich für den Senat keine weiteren Hinweise auf eine qualifizierte Beschäftigung, die die Notwendigkeit der Benennung einer Verweisungstätigkeit nach sich ziehen würde. Durch die Begutachtung steht aber fest, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten denkbar sind, auf die sich der Kläger auch umstellen kann und die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen vereinbar sind. Die zu machenden Einschränkungen sind nicht schwerwiegend, insbesondere liegt auch keine Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechnung (BSGE 80, 24) vor. Für ungelernte Tätigkeiten mit typischen Verrichtungen wie dem Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Montieren sind sowohl die Konzentrations,- die Umstellungsfähigkeit als auch die Feinmotorik sowie die sonstigen Voraussetzungen noch gegeben, so dass der Senat keine Zweifel daran hegt, dass dem Kläger die Verwertung seines Leistungsvermögens noch möglich ist.

Da Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI a.F. nicht vorliegt, liegt erst recht keine Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. vor (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2002 B 13 RJ 61/00 R) und auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 43, 240 SGB VI n.F., denn es besteht beim Kläger jedenfalls ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen. Das heisst, der Kläger erfüllt auch nicht die strengeren Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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