L 5 AS 52/17

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 1196/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 52/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Magdeburg. In der Sache begehren sie einen neuen Ofen.

Die Kläger bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Zwischen ihnen und dem Beklagten war u.a. streitig, welche Menge Heizöl zur Beheizung ihres Eigenheims angemessen sei. Mit E-Mail vom 31. August 2014 beantragten sie deshalb Leistungen für einen neuen Ölofen mit einem geringeren Heizölverbrauch. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2014 ab, weil es nicht um eine unabweisbare Aufwendung gehe; ein behaupteter hoher Verbrauch von Brennmaterial führe nicht zur Unbrauchbarkeit des vorhandenen Ofens. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2016 zurück.

Die am 7. April 2016 erhobene Klage der Kläger hat das SG Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2016 abgewiesen, weil es sich bei den Kosten des begehrten Ofens nicht um unabweisbare Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) handele. Die Kläger wollten lediglich einen funktionstüchtigen Ofen durch einen neuen, moderneren ersetzen. Darüber hinaus diene die Anschaffung auch nicht der Instandhaltung und Reparatur ihres Wohneigentums. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dazu hat es ausgeführt, die Berufungssumme übersteige nicht 750 EUR. Einfache Ölöfen seien für maximal 450 EUR zu erwerben. Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 17. Januar 2017 zugestellt worden.

Mit Telefax vom 20. Januar 2017 haben die Kläger den Vorsitzenden der 16. Kammer des SG Magdeburg als befangen abgelehnt und zugleich gegen insgesamt vier Entscheidungen dieser Kammer "Berufung, und beschwerde" eingelegt, u.a. gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2016 (S 16 AS 1196/16). Sie rügen, dass der Beklagte von ihnen fordere, die Heizkosten zu senken, aber nicht bereit sei, die Kosten eines sparsameren Ofens zu übernehmen. Ihr Ofen verbrauche 10 Liter Öl am Tag; der Beklagte lege seinen Berechnungen aber nur einen Verbrauch von 1,2 Litern zugrunde.

Das Ablehnungsgesuch hat das SG mit Beschluss vom 20. März 2017 (S 17 SF 1/17 AB) zurückgewiesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei dem Rechtsmittel der Kläger um eine Nichtzulassungsbeschwerde handele. Zulassungsgründe lägen jedoch nicht vor.

Der Senat hat die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

II.

1.

Der Schriftsatz der Kläger vom 20. Januar 2017 ist gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Es ist davon auszugehen, dass die von den nicht anwaltlich vertretenen Klägern gewählte Bezeichnung als "Berufung, und beschwerde" vor allem dem Umstand geschuldet ist, dass sie mit einem Schriftsatz umfassend gegen mehrere Entscheidungen des SG vorgehen wollten. Abgesehen von dieser Formulierung gibt es keinen Hinweis darauf, dass sie gegen den Gerichtsbescheid im Verfahren S 16 AS 1196/16 ein anderes Rechtsmittel einlegen wollten als die vom SG in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend (dazu unter 2.) angegebene Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere ziehen die Kläger selbst nicht in Zweifel, dass die Berufung nicht eröffnet ist, weil der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteigt.

2.

Die Beschwerde ist gem. § 145 Abs. 1 SGG statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Berufung bedarf aber der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und sie auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Kläger haben ihre Forderung nicht beziffert und kein konkretes Ofen-Modell benannt. Das SG hat jedoch unter Verweis auf verschiedene Online-Händler ausgeführt, dass einfache Ölöfen für maximal 450 EUR erhältlich seien. Dies entspricht dem Ergebnis stichprobenartiger Recherchen des Senats auf den Internetseiten von Baumärkten. Auch die Kläger haben dieser Wertangabe nicht widersprochen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG).

3.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

a.

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache eine bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall erfordert. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie konkret für die Lösung des Falles erheblich ist.

Solche ungeklärten Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinreichend geklärt, dass unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II in Abgrenzung zu bloßen Modernisierungsmaßnahmen nur solche sind, die Mängel an der baulichen Substanz der Immobilie oder ihrer Teile betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –, juris Rn. 18 m.w.N.; zum Austausch von intakten Ölöfen vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2013 – L 7 AS 1121/13 –, juris Rn. 28 f.).

b.

Es besteht auch keine Divergenz zu einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Divergenz in diesem Sinne meint einen Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zu Grunde gelegt worden sind. Eine solche Abweichung ist weder dargetan noch ersichtlich.

c.

Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Soweit die Kläger ausführen, sie lehnten den Kammervorsitzenden des SG als befangen ab, ergibt sich daraus schon deshalb kein Zulassungsgrund, weil diese Ablehnung erst nach Erlass des angegriffenen Gerichtsbescheids erfolgt ist.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

5.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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