Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (4) RA 20/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 52/04
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 14.09.1966 bis zum 02.03.1989 festzustellen und bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen hat.
Der am 00.00.1942 geborene Kläger lebte bis März 1989 in der damaligen DDR. Am 02.04.2002 beantragte er unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 4 RA 11/98 R, auf eine Aufstellung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten sowie auf diverse Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er führte aus, er sei zum 20.01.1986 strafversetzt worden, nachdem er einen Ausreiseantrag gestellt habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2003 ab und führte zur Begründung aus, Versorgunganwartschaften seien deswegen nicht entstanden, weil keine positive Versorgungszusage vorgelegen und der Kläger auch am 30.06.1990 (dem Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme) keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Vielmehr sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr im späteren Betrittsgebiet beschäftigt gewesen.
Seinen am 15.10.2003 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, ihm sei bei seiner Einstellung im Jahre 1966 mündlich mitgeteilt worden, dass er einmal Leistungen der Zusatzversorgung erhalten werde. Eine spätere schriftliche Versorgungszusage habe er sich nach seiner Strafversetzung nicht mehr beschaffen können. Weiterhin sei die Überführung von Versorgungsanwartschaften nicht an eine Stichtagsregelung gebunden, insbesondere sei ein Stichtag 30.06.1990 nicht gesetzlich angeordnet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.01.2004 mit der Begründung zurück, es ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Anwartschaft nur dann überführt werden könne, wenn der betreffende Versicherte am 30.06.1990 in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrags erlangt habe oder aber aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Hiergegen richtet sich die am 09.02.2004 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und ist der Auffassung, er werde aufgrund seiner politisch begründeten Ausreise aus der damaligen DDR nachträglich schlechter gestellt, was als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu werten sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2004 zu verurteilen, seine Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 14.09.1966 bis zum 02.03.1989 festzustellen und bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass nur zum 01.08.1991 bestehende Ansprüche und Anwartschaften überführt werden könnten. Habe - wie hier - keine verbindliche Versorgungszusage vorgelegen, so müsse geprüft werden, ob sie fingiert werden kann, was allerdings u.a. eine Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb am 30.06.1990 voraussetzt. Hieran fehle es jedoch unstreitig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die übrige Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da er keinen Anspruch auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 14.09.1966 bis zum 02.03.1989 und Zugrundelegung dessen bei der Rentenberechnung hat.
Die Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten erzielte Entgelte sind von der Beklagten nach den §§ 5 bis 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) festzustellen. Das AAÜG findet nach § 1 Anwendung auf Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (im Folgenden: Versorgungssystemen) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) erworben worden sind (Abs. 1 Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Abs. 1 Satz 2).
Das AAÜG ist auf die hier streitigen Zeiten nicht anwendbar.
§ 1 AAÜG und insbesondere sein Zusammenspiel mit den in § 2 AAÜG enthaltenen Grundsätzen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften haben ihre nähere Ausgestaltung durch die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfahren. Hiernach kann das AAÜG Anwendung auf vier grundsätzliche Fallkonstellationen finden (hierzu und zum folgenden insbesondere BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R). § 1 Abs. 1 AAÜG unterfallen Personen,
1. denen am 30.06.1990 eine Versorgungszusage bereits erteilt worden war (Satz 1) oder
2. denen zuvor eine Versorgungszusage erteilt worden war, die später jedoch rechtsstaatswidrig aufgehoben worden ist (Satz 1), oder
3. die an diesem Tag eine Beschäftigung ausgeübt haben, die nach ihrer Art, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der "Beschäftigungsstelle" aus bundesrechtlicher Sicht in das Versorgungssystem einzubeziehen war, und denen eine Zusage hätte erteilt werden müssen (Satz 1).
1. Hinzu tritt gem. Satz 2 die Gruppe derer, die in der Vergangenheit im Beitrittsgebiet nicht zum 30.06.1990, aber doch zu irgendeiner Zeit davor eine konkrete Versorgungszusage, eine Einzelentscheidung oder eine einzelvertragliche Regelung zur Einbeziehung in das Versorgungssystem innehatten. Hier fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG einen auf Grund des Ausscheidens aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall erfolgten Verlust der Anwartschaft als nicht eingetreten.
Der Kläger unterfällt keiner der genannten Gruppen, so dass das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist.
Er fällt zum einen deswegen nicht unter die unter 1. und 3. genannten Gruppen, da er - wie unstreitig ist - am 30.06.1990 keine konkrete Versorgungszusage innehatte und darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal mehr Beitrittsgebiet beschäftigt war. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine auf den 30.06.1990 Bezug nehmende Stichtagsregelung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar ist richtig, dass die §§ 1 und 2 AAÜG diesen Stichtag nicht ausdrücklich nennen, dennoch ist dieses Datum maßgeblich für die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Denn eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 bestand nur, wenn zu Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 01.07.1990 entweder eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem oder eine Versorgungsanwartschaft i.S.d. Art. 9 Abs. 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vorlag (ausführlich BSG, Urteil vom 09.04.2002 B 5 RA 31/01 R m.w.N.).
Der Kläger unterfällt § 1 Abs. 1 AAÜG auch nicht etwa deswegen, weil eine bereits erteilte Versorgungszusage rechtsstaatswidrig aufgehoben (Satz 1; s.o. Gruppe 2) oder wegen Ausscheidens aus dem Versorgungssystem (Satz 2, s.o. Gruppe 4) entzogen oder hinfällig geworden wäre. Beide Konstellationen setzen voraus, dass in der Vergangenheit ein konkrete Regelung nach dem Recht der DDR in Gestalt einer Versorgungszusage oder einer vergleichbaren Einzelentscheidung oder vertraglichen Vereinbarung getroffen worden war. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Er hat seinen Widerspruch u.a. damit begründet, er sei im Jahre 1966 mündlich auf die Zugehörigkeit zu dem einschlägigen Versorgungssystem hingewiesen worden; es habe ihn nicht verwundert, dass er nicht auch noch schriftlich auf die gesetzliche Regelung hingewiesen worden sei. Nach seinem Ausreiseantrag im Jahr 1985 habe er - als politisch Mißliebiger - keine schriftliche Versorgungszusage mehr erhalten können.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (der hier allein als einschlägige Vorschrift in Betracht kommt) knüpft jedoch ausdrücklich an eine formale Rechtsposition in der damaligen DDR an. Die Vorschrift lässt es nicht genügen, dass eine Versorgungszusage nach dem Recht der DDR hätte erteilt werden müssen oder können, sondern setzt voraus, dass eine konkrete Entscheidung (nach bundesdeutschem Recht: ein Verwaltungsakt) ergangen war, jedoch aufgehoben worden ist (oder auf andere Weise seine Wirksamkeit verloren hat). Diese Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat ihren Grund darin, dass diejenigen, die in der damaligen DDR keinen sog. Versicherungsschein über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem erhalten hatte, nach dem damals gültigen Recht auch keine gesicherte Aussicht darauf hatten, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Das Gericht braucht daher nicht zu prüfen, ob der Kläger - jedenfalls vor seiner Versetzung im Jahre 1986 - einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Versorgungszusage o.ä. gehabt hätte, da - wie dargelegt - ein bloßer Anspruch (in bundesdeutscher Rechtsterminologie eine rein materiellrechtliche Position) hierfür gerade nicht ausreicht.
Die Kammer verkennt nicht, dass sie - den klägerischen Vortrag zu seiner gleichsam strafweisen Versetzung als zutreffend unterstellt - Gefahr läuft, einen Akt politischer Willkür seitens der (im weitesten Sinne) Behörden der DDR auf rentenrechtlicher Ebene gleichsam zu perpetuieren. Sie sieht sich indes - auch angesichts der vom Kläger gerügten Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) - zu keiner anderen Entscheidung in der Lage. Zwar lässt sich der vom BSG bei der Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG getroffenen Differenzierung zwischen einer formalen Rechtsposition und einem gleichsam "rein materiellem" Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage auf den ersten Blick entgegen halten, dass sie im konkreten Fall häufig an biografische Zufälligkeiten anknüpfen mag. Sie stellt jedoch deswegen nicht auf Zufälligkeiten ab, weil - nach dem Recht der DDR - die rein materiellrechtliche Position nicht ausreichte, um eine hinreichend gesicherte Aussicht auf Versorgung zu begründen (BSG, aaO). Hiergegen lässt sich - und so versteht das Gericht den Kläger - gerade aus der Sicht des Rechts der Bundesrepublik einwenden, es sei gleichheitswidrig, eine derart gravierende Unterscheidung auf der Rechtsfolgenseite an eine solch "geringfügige" Tatbestandsvoraussetzung wie das Vorliegen einer nicht nur materiellen, sondern auch formal "verkräftigten" Rechtsposition zu knüpfen. Auch dieser Einwand greift indes nicht durch: Das Gericht braucht sich nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine solche Unterscheidung, träfe sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland, gleichheitswidrig wäre. Denn auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, von den historischen Fakten, aus denen sich derartige Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auzugleichen. Eine Totalrevision des Versorgungsrechts der DDR und insbesondere seiner willkürlichen Handhabung obliegt der heutigen Rechtsordnung und Rechtsanwendung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 14.09.1966 bis zum 02.03.1989 festzustellen und bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen hat.
Der am 00.00.1942 geborene Kläger lebte bis März 1989 in der damaligen DDR. Am 02.04.2002 beantragte er unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 4 RA 11/98 R, auf eine Aufstellung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten sowie auf diverse Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er führte aus, er sei zum 20.01.1986 strafversetzt worden, nachdem er einen Ausreiseantrag gestellt habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2003 ab und führte zur Begründung aus, Versorgunganwartschaften seien deswegen nicht entstanden, weil keine positive Versorgungszusage vorgelegen und der Kläger auch am 30.06.1990 (dem Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme) keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Vielmehr sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr im späteren Betrittsgebiet beschäftigt gewesen.
Seinen am 15.10.2003 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, ihm sei bei seiner Einstellung im Jahre 1966 mündlich mitgeteilt worden, dass er einmal Leistungen der Zusatzversorgung erhalten werde. Eine spätere schriftliche Versorgungszusage habe er sich nach seiner Strafversetzung nicht mehr beschaffen können. Weiterhin sei die Überführung von Versorgungsanwartschaften nicht an eine Stichtagsregelung gebunden, insbesondere sei ein Stichtag 30.06.1990 nicht gesetzlich angeordnet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.01.2004 mit der Begründung zurück, es ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Anwartschaft nur dann überführt werden könne, wenn der betreffende Versicherte am 30.06.1990 in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrags erlangt habe oder aber aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Hiergegen richtet sich die am 09.02.2004 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und ist der Auffassung, er werde aufgrund seiner politisch begründeten Ausreise aus der damaligen DDR nachträglich schlechter gestellt, was als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu werten sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2004 zu verurteilen, seine Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 14.09.1966 bis zum 02.03.1989 festzustellen und bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass nur zum 01.08.1991 bestehende Ansprüche und Anwartschaften überführt werden könnten. Habe - wie hier - keine verbindliche Versorgungszusage vorgelegen, so müsse geprüft werden, ob sie fingiert werden kann, was allerdings u.a. eine Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb am 30.06.1990 voraussetzt. Hieran fehle es jedoch unstreitig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die übrige Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da er keinen Anspruch auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 14.09.1966 bis zum 02.03.1989 und Zugrundelegung dessen bei der Rentenberechnung hat.
Die Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten erzielte Entgelte sind von der Beklagten nach den §§ 5 bis 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) festzustellen. Das AAÜG findet nach § 1 Anwendung auf Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (im Folgenden: Versorgungssystemen) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) erworben worden sind (Abs. 1 Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Abs. 1 Satz 2).
Das AAÜG ist auf die hier streitigen Zeiten nicht anwendbar.
§ 1 AAÜG und insbesondere sein Zusammenspiel mit den in § 2 AAÜG enthaltenen Grundsätzen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften haben ihre nähere Ausgestaltung durch die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfahren. Hiernach kann das AAÜG Anwendung auf vier grundsätzliche Fallkonstellationen finden (hierzu und zum folgenden insbesondere BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R). § 1 Abs. 1 AAÜG unterfallen Personen,
1. denen am 30.06.1990 eine Versorgungszusage bereits erteilt worden war (Satz 1) oder
2. denen zuvor eine Versorgungszusage erteilt worden war, die später jedoch rechtsstaatswidrig aufgehoben worden ist (Satz 1), oder
3. die an diesem Tag eine Beschäftigung ausgeübt haben, die nach ihrer Art, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der "Beschäftigungsstelle" aus bundesrechtlicher Sicht in das Versorgungssystem einzubeziehen war, und denen eine Zusage hätte erteilt werden müssen (Satz 1).
1. Hinzu tritt gem. Satz 2 die Gruppe derer, die in der Vergangenheit im Beitrittsgebiet nicht zum 30.06.1990, aber doch zu irgendeiner Zeit davor eine konkrete Versorgungszusage, eine Einzelentscheidung oder eine einzelvertragliche Regelung zur Einbeziehung in das Versorgungssystem innehatten. Hier fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG einen auf Grund des Ausscheidens aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall erfolgten Verlust der Anwartschaft als nicht eingetreten.
Der Kläger unterfällt keiner der genannten Gruppen, so dass das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist.
Er fällt zum einen deswegen nicht unter die unter 1. und 3. genannten Gruppen, da er - wie unstreitig ist - am 30.06.1990 keine konkrete Versorgungszusage innehatte und darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal mehr Beitrittsgebiet beschäftigt war. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine auf den 30.06.1990 Bezug nehmende Stichtagsregelung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar ist richtig, dass die §§ 1 und 2 AAÜG diesen Stichtag nicht ausdrücklich nennen, dennoch ist dieses Datum maßgeblich für die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Denn eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 bestand nur, wenn zu Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 01.07.1990 entweder eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem oder eine Versorgungsanwartschaft i.S.d. Art. 9 Abs. 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vorlag (ausführlich BSG, Urteil vom 09.04.2002 B 5 RA 31/01 R m.w.N.).
Der Kläger unterfällt § 1 Abs. 1 AAÜG auch nicht etwa deswegen, weil eine bereits erteilte Versorgungszusage rechtsstaatswidrig aufgehoben (Satz 1; s.o. Gruppe 2) oder wegen Ausscheidens aus dem Versorgungssystem (Satz 2, s.o. Gruppe 4) entzogen oder hinfällig geworden wäre. Beide Konstellationen setzen voraus, dass in der Vergangenheit ein konkrete Regelung nach dem Recht der DDR in Gestalt einer Versorgungszusage oder einer vergleichbaren Einzelentscheidung oder vertraglichen Vereinbarung getroffen worden war. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Er hat seinen Widerspruch u.a. damit begründet, er sei im Jahre 1966 mündlich auf die Zugehörigkeit zu dem einschlägigen Versorgungssystem hingewiesen worden; es habe ihn nicht verwundert, dass er nicht auch noch schriftlich auf die gesetzliche Regelung hingewiesen worden sei. Nach seinem Ausreiseantrag im Jahr 1985 habe er - als politisch Mißliebiger - keine schriftliche Versorgungszusage mehr erhalten können.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (der hier allein als einschlägige Vorschrift in Betracht kommt) knüpft jedoch ausdrücklich an eine formale Rechtsposition in der damaligen DDR an. Die Vorschrift lässt es nicht genügen, dass eine Versorgungszusage nach dem Recht der DDR hätte erteilt werden müssen oder können, sondern setzt voraus, dass eine konkrete Entscheidung (nach bundesdeutschem Recht: ein Verwaltungsakt) ergangen war, jedoch aufgehoben worden ist (oder auf andere Weise seine Wirksamkeit verloren hat). Diese Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat ihren Grund darin, dass diejenigen, die in der damaligen DDR keinen sog. Versicherungsschein über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem erhalten hatte, nach dem damals gültigen Recht auch keine gesicherte Aussicht darauf hatten, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Das Gericht braucht daher nicht zu prüfen, ob der Kläger - jedenfalls vor seiner Versetzung im Jahre 1986 - einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Versorgungszusage o.ä. gehabt hätte, da - wie dargelegt - ein bloßer Anspruch (in bundesdeutscher Rechtsterminologie eine rein materiellrechtliche Position) hierfür gerade nicht ausreicht.
Die Kammer verkennt nicht, dass sie - den klägerischen Vortrag zu seiner gleichsam strafweisen Versetzung als zutreffend unterstellt - Gefahr läuft, einen Akt politischer Willkür seitens der (im weitesten Sinne) Behörden der DDR auf rentenrechtlicher Ebene gleichsam zu perpetuieren. Sie sieht sich indes - auch angesichts der vom Kläger gerügten Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) - zu keiner anderen Entscheidung in der Lage. Zwar lässt sich der vom BSG bei der Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG getroffenen Differenzierung zwischen einer formalen Rechtsposition und einem gleichsam "rein materiellem" Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage auf den ersten Blick entgegen halten, dass sie im konkreten Fall häufig an biografische Zufälligkeiten anknüpfen mag. Sie stellt jedoch deswegen nicht auf Zufälligkeiten ab, weil - nach dem Recht der DDR - die rein materiellrechtliche Position nicht ausreichte, um eine hinreichend gesicherte Aussicht auf Versorgung zu begründen (BSG, aaO). Hiergegen lässt sich - und so versteht das Gericht den Kläger - gerade aus der Sicht des Rechts der Bundesrepublik einwenden, es sei gleichheitswidrig, eine derart gravierende Unterscheidung auf der Rechtsfolgenseite an eine solch "geringfügige" Tatbestandsvoraussetzung wie das Vorliegen einer nicht nur materiellen, sondern auch formal "verkräftigten" Rechtsposition zu knüpfen. Auch dieser Einwand greift indes nicht durch: Das Gericht braucht sich nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine solche Unterscheidung, träfe sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland, gleichheitswidrig wäre. Denn auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, von den historischen Fakten, aus denen sich derartige Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auzugleichen. Eine Totalrevision des Versorgungsrechts der DDR und insbesondere seiner willkürlichen Handhabung obliegt der heutigen Rechtsordnung und Rechtsanwendung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved