L 4 AS 385/17

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 32 AS 1416/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 385/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Übernahme von Genossenschaftsanteilen als Zuschuss für eine Mietwohnung.

Der 1997 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 24. März 2016 (u. a.) die Übernahme der Kosten für Genossenschaftsanteile in Höhe von 960 EUR. Daneben beantragte er am 7. April 2016 die Zusicherung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft ab 1. Mai 2016 für eine Wohnung in B., S. Straße ..., da die bisherige Unterkunft unangemessen sei und der Leistungsträger mitgeteilt habe, die bisherigen Kosten nur noch befristet zu übernehmen. Mit Bescheid vom 12. April 2016 sicherte der Beklagte dem Kläger die Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft ab dem 1. Mai 2016 zu, da der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Von dieser Zusicherung seien weitere umzugsbedingte Aufwendungen wie z. B. Umzugskosten oder Mietkaution nicht umfasst. Soweit diese notwendig seien, könne der Kläger diese separat vor der Unterzeichnung des Mietvertrages beantragen. Am 25. April 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für eine neue Unterkunft, bezeichnete diesen Antrag auf dem entsprechenden Formular aber als Hilfsantrag und erklärte mit handschriftlichem Zusatz, die Übernahme der Genossenschaftsanteile in Höhe von 960 EUR als Zuschuss zu beanspruchen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 teilte die Vermieterin des Klägers, die Wohnungsgenossenschaft B. e.G., dem Beklagten mit, sie bitte in Abstimmung mit dem Kläger um "Kreditgebung der Genossenschaftsanteile" in Höhe von 960 EUR (Anteile) und 30 EUR (Eintrittsgebühr) für die Wohnung in der S. Straße ... (die dann tatsächlich vom Kläger bezogene Wohnung) in B. mit Zahlung an die Wohnungsgenossenschaft B ... Eine Ratenzahlung sei nicht möglich, da die Anteile laut Genossenschaftsgesetz beim Bezug der Wohnung vorliegen müssten. Mit Bescheid vom 26. Mai 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 960 EUR als Bedarf gemäß § 22 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Die Leistung werde direkt an den Vermieter überwiesen, sobald der Bescheid bestandskräftig sei und der unterschriebene Mietvertrag vorliege. Der Rückzahlungsanspruch des Darlehens werde gemäß § 42 a Abs. 2 SGB II durch monatliche Aufrechnung ab dem Monat, der dem Monat der Auszahlung folge, in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes von den dem Kläger zustehenden Leistungen bis zur vollständigen Tilgung des gewährten Darlehensbetrages befriedigt. Da der maßgebliche Regelbedarf 404 EUR betrage, würden davon 40,40 EUR zur Tilgung berücksichtigt werden. Mit der Aufrechnung in Höhe von monatlich 40,40 EUR werde ab 1. August 2016 begonnen. Gegen die "nur darlehensweise Gewährung der Übernahme der Genossenschaftsanteile" legte der Kläger mit anwaltlicher Vertretung am 1. Juni 2016 Widerspruch ein: Der Umzug sei auf Aufforderung des Jobcenters erfolgt, da die bisher bewohnte Wohnung zu groß gewesen sei. Bei den Genossenschaftsanteilen handele es sich um Wohnungsbeschaffungskosten, die nicht der Aufrechnung und darlehensweisen Gewährung unterlägen. Der Kläger sei bereit, seinen Anspruch auf Auszahlung der Genossenschaftsanteile an den Leistungsträger abzutreten. Zugleich begehrte der Kläger, dass trotz Einlegung des Widerspruches die Genossenschaftsanteile an die Vermieterin gezahlt werden, da der im Bescheid erklärte Vorbehalt, dass diese Leistung nur bei Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt werde, rechtswidrig sei. Ferner beantragte der Kläger die Aussetzung der Aufrechnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Die Bewilligung der darlehensweisen Übernahme der Genossenschaftsanteile nebst monatlicher Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes habe ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 6 in Verbindung mit § 42 a Abs. 2 SGB II. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II schreibe vor, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Die von Wohnungsgenossenschaften verlangten Genossenschaftsanteile würden wegen der vergleichbaren Interessenlage im Hinblick auf den Sicherungscharakter der Übernahme einer Mietkaution gleichgestellt. Mit dieser Soll-Vorschrift bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Genossenschaftsanteile im Regelfall als Darlehen zu erbringen seien; lediglich in atypischen Fällen könne die Leistung als Zuschuss erbracht werden. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben, der Kläger habe auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Falles vorgetragen. Die vorgenommene Aufrechnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Genossenschaftsanteile nicht als Darlehen nach § 24 Abs. 5 oder § 27 Abs. 4 SGB II zu erbringen seien. Demzufolge scheide eine Tilgung nach § 42 a Abs. 2 SGB II nicht aus. Die Höhe der Tilgung betrage 10 % des maßgebenden Regelbedarfes, wie dies § 42 a Abs. 2 Satz 1 SGB II vorsehe. Eine davon abweichende Aufrechnung sei nicht zulässig.

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid am 2. August 2016 vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau Klage erhoben und sein Begehren erneut mit der Begründung weiterverfolgt, es handele sich bei den Kosten für die Genossenschaftsanteile um Wohnbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Eine Übernahme dieser Kosten auf der Basis eines Darlehens mit Aufrechnungsmöglichkeit scheide daher aus. Im Übrigen sei die Aufrechnung auch deswegen rechtswidrig, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Darlehen für eine Mietkaution nicht bedingungslos der Regelung des § 42 a Abs. 1 Satz 1 SGB II unterliege. Auch das SG Kassel habe mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. September 2015 die Aufrechnung von derartigen Darlehen während des Leistungsbezuges für unzulässig erklärt (Az ...).

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4. April 2017 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe (lediglich) Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Genossenschaftsanteile gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II analog. Bei den Genossenschaftsanteilen handele es sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, sondern um Kosten, für die gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II ein Darlehen zu gewähren sei. Allerdings scheide die direkte Anwendung des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden früheren Fassung aus, weil es sich bei den Genossenschaftsanteilen, die das Gesetz in seiner damaligen Fassung nicht erwähnt habe, nicht um Mietkautionen handele. Eine analoge Anwendung der für Mietkautionen geltenden Regelung sei hier aber geboten, weil es sich bei der damaligen Gesetzesfassung in Bezug auf die Genossenschaftsanteile um eine planwidrige Regelungslücke gehandelt habe. Denn Genossenschaftsanteile seien einer Mietkaution ähnlich, sodass der Gesetzgeber beide Sachverhalte von Anfang an hätte gleich regeln müssen. Allerdings bedeute die analoge Anwendung, dass auch die Aufwendungen für Genossenschaftsanteile als Darlehen zu erbringen seien, es sei denn, es liege ein atypischer Sachverhalt vor, bei dem diese Kosten als Zuschuss zu gewähren sind. Ein atypischer Fall sei hier jedoch nicht gegeben, weil er vom Kläger weder vorgetragen sei noch sich aus dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten ergebe. Zutreffend habe der Beklagte die aufgrund des Darlehens entstandenen Rückzahlungsansprüche auf der Grundlage von § 42 a Abs. 2 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfes getilgt. Die durch schriftlichen Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung sei nicht zu beanstanden. Folgerichtig habe der Kläger dann die Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfes hinnehmen müssen, weil der Beklagte insoweit keinen Ermessensspielraum gehabt habe. Es begegne auch keinen Bedenken, dass der Leistungsanspruch des Klägers über einen Zeitraum von knapp 24 Monaten infolge der Aufrechnung um monatlich 40,40 EUR gekürzt werde bzw. bereits gekürzt worden sei. Auch ein solcher Zeitraum der Kürzung der Regelleistung sei noch als vorübergehend anzusehen.

Das ihm am 4. Mai 2017 zugestellte Urteil greift der Kläger mit seiner am 30. Mai 2017 erhobenen Berufung an und trägt vor, § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II alter Fassung sei entgegen der Auffassung des SG nicht analog auf Genossenschaftsanteile anzuwenden. Vielmehr handele es sich bei den Genossenschaftsanteilen um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, die mit der Anmietung der Wohnung untrennbar angefallen seien. Eine planwidrige Regelungslücke habe folglich nicht vorgelegen. Im Übrigen führe die vorgenommene Aufrechnung zu einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie das BSG in seinem Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 26/10 R, festgestellt habe.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. April 2017 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die Genossenschaftsanteile als Zuschuss ohne Aufrechnungsmöglichkeit zu gewähren und die aufgerechneten Beträge nachzuzahlen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält seine Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Darüber hinaus trägt er vor, dass durch die Neufassung des § 22 Abs. 6 SGB II die Einordnung der Genossenschaftsanteile als Quasi-Kaution, die nur als Darlehen erbracht werden könne, bestätigt worden sei. Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen entstünden ähnlich wie bei Mietkautionen bei Bezug einer neuen Unterkunft; sie könnten nach Auszug aus der Wohnung wieder veräußert werden. Aus der Zuordnung zu den Mietkautionen folge, dass die Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen darlehensweise erbracht werden und einer folgenden Aufrechnung nach § 43 SGB II durch den für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger zugänglich sind. Dies sei sachgerecht, weil die Genossenschaftsanteile in das nicht verwertbare Vermögen der leistungsberechtigten Person übergingen. Die vorgenommene Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfes beruhe auf § 42 a Abs. 2 SGB II und sei vom Beklagten zutreffend vorgenommen worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden nicht, denn es sei zu berücksichtigen, dass nach der Tilgung des Darlehens die Genossenschaftsanteile dem Kläger zustehen. Mithin erwirke dieser durch die Tilgung des Darlehens einen Gegenwert, nämlich den Anspruch auf unmittelbare Auszahlung des Genossenschaftsanteils im Falle der Beendigung des Mietvertrages.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte verwiesen. Diese Akten haben dem Senat bei der Beratung und Entscheidungsfindung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. Mai 2016 erweist sich als rechtens. Das SG hat die Klage mit dem Urteil vom 4. April 2017 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile als Zuschuss. Auch gegen die Aufrechnung in Höhe von 10 % seines monatlichen Leistungsanspruchs wendet er sich ohne Erfolg.

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 2011 (in Kraft bis 31. Juli 2016) können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Hiernach war es zutreffend, dass der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2016 diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach nur für Mietkautionen gilt, auf die vom Kläger zu erbringenden Genossenschaftsanteile analog angewendet hat. Auf die hierzu gemachten ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG wird verwiesen. Im Übrigen ist nach der geänderten Fassung der Vorschrift durch das Gesetz vom 26. Juli 2016 mit Wirkung vom 1. August 2016 klargestellt worden, dass auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen ein Anwendungsfall dieser Regelung ist. Nach § 22 Abs. 6 Satz 3 soll (Fassung bis 31. Juli 2016) eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden; seit 1. August 2016 lautet die Regelung wörtlich: "Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden". Überzeugende Gründe gegen die (analoge) Anwendung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung auf die Genossenschaftsanteile hat der Kläger nicht vorgetragen. Nach den Sachverhaltsumständen handelt es sich in seinem Fall auch um einen Regelfall, bei dem diese Aufwendungen als Darlehen zu erbringen sind. Denn der Umzug des Klägers war wegen der unangemessenen Kosten für die bisherige Unterkunft erforderlich und der Beklagte hat demzufolge eine Zusicherung für die Übernahme der damit verbundenen Kosten erteilt. Atypische Sachverhaltsumstände sind hier nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Auch gegen die ab 1. August 2016 vorgenommene Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs wendet sich der Kläger ohne Erfolg. § 42 a SGB II ermächtigt zum Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts über die Aufrechnung. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfs und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 zum 1. April 2011 neu in das SGB II eingefügt (BGBl. I S. 453). Deren Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung der neuen Vorschrift lautet: "Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Abs. 5 oder § 27 Abs. 4 erbracht werden."

Auch insoweit hat der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2016 die richtige Regelung getroffen und sind die Ausführungen des SG im Urteil vom 4. April 2017 ausführlich, überzeugend und zutreffend. Ergänzend ist anzumerken, dass gegen die gesetzlich geregelte Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken betehen (BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, Leitsatz, juris). Allerdings ist wegen des Grundrechts der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (BSG a.a.O., RdNr. 39). Zwar hat sich der Kläger für die Abwehr der Aufrechnung auf dieses Grundrecht berufen, er hat aber keinerlei Gründe genannt, inwieweit ihm durch die Aufrechnung in Höhe von 40,40 EUR monatlich der existenznotwendige Bedarf unzumutbar gekürzt wird. Auch insoweit ist hier davon auszugehen, dass der gesamte Sachverhalt einen Regelfall darstellt, für den der Gesetzgeber verfassungskonform die Kostenübernahme durch Darlehen und die Tilgung der Darlehen durch Aufrechnung regeln durfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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