L 8 SO 13/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 56/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 13/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 77/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Septem-ber 2009 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu einem Zehntel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Übernahme von Fahrtkosten von H. nach B. aufgrund eines Promotionsstudiums des Klägers.

Der am 16. Mai 1978 geborene Kläger ist an einer rechtsbetonten, vom Gehirn ausgelösten Bewegungsstörung vom extrapyramidalen Mischtyp erkrankt. Er kann sich deshalb nur im Rollstuhl fortbewegen. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, aG und H festgestellt. Er bezog bis 2016 Leistungen der - damaligen - Pflegestufe II.

Der Kläger schloss 1998 nach dem Erwerb des Realschulabschlusses eine dreijährige Ausbildung zum Bürokaufmann bei einem Berufsbildungswerk erfolgreich ab, besuchte im Anschluss das Gymnasium und bestand 2002 die Abiturprüfung. Sodann schloss der Kläger ein Studium an der Universität L. Anfang 2008 mit dem Magister in den Studienfächern Mittlere und Neuere Geschichte sowie Philosophie ab. In diesem Rahmen übernahm der Beklagte die Kosten für die Fahrten von H. - dem Wohnort der Eltern des Klägers und dessen Wohnort - für maximal eine Heimfahrt in der Woche, durchgeführt durch das Rote Kreuz.

Am 3. März 2008 beantragte der Kläger bei dem L. H. als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Übernahme der Fahrtkosten für Fahrten nach B. beziehungsweise H ... Der Kläger gab zur Begründung an, aufgrund seiner sehr guten Leistungen im Studium als Doktorand akzeptiert worden zu sein. Durch die Doktorarbeit zum Thema " ..." verlängere sich sein Studium um etwa drei Jahre. Das Thema der Doktorarbeit erfordere regelmäßige, umfangreiche Recher-chen im Bundesarchiv in B.-S ... Mit den Archivarbeiten solle ab April 2008 begonnen werden. Zielort der Fahrten solle in der Regel B. sein. Im Frühjahr 2008 habe er eine weitere Wohnung in B. angemietet.

Der L. H. lehnte den Antrag des Klägers im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 17. März 2008 ab, weil sich der Kläger mit dem Studienabschluss als Magister eine ausreichende Lebensgrundlage geschaffen habe. Denn mit diesem Abschluss sei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. März 2008 Widerspruch ein und führte aus, er sehe keine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Weiter legte er im Verlauf des Widerspruchsverfahrens unter anderem ein Schreiben des ihn als Doktorvater betreuen-den Prof. Dr. H. vom 27. März 2008 vor, in dem dieser mitteilte, zwar sei das Studium mit dem Abschluss als Magister formal abgeschlossen, mit den Studienfächern Geschichte und Philosophie sei es aber auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" zur Zeit so gut wie unmöglich, "sich eine ausreichende Lebensgrundlage" zu schaffen. Ohne eine weitere akademische Qualifikation werde es dem Kläger - auch wegen seiner starken körperlichen Behinderung - nicht möglich sein, eine Stelle als Historiker oder Archivar im wissenschaftlichen oder regional-kommunalen Bereich zu bekommen. Angesichts des heutzutage hohen wissen-schaftlichen Standards erreichten nur 3 Prozent der gegenwärtig Studierenden den Status eines Promovenden. Das Promotionsstudium stelle zugleich ein Aufbaustudium dar.

Der L. H. fragte sodann bei der Agentur für Arbeit H. zu den Chancen und Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung des Klägers und Stellenangeboten nach. Diese antwortete, die Bestandszahlen an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Berufsfeld Historiker stiegen an und blieben im Berufsfeld Archivar seit 2003 konstant, während sie zuvor gesunken seien. Ausweislich der bundesweiten Stellensuchläufe gebe es derzeit sehr wenige Stellen für Historiker. Für die für Archivare angebotenen Stellen stelle sich die Frage, ob das von den Arbeitgebern formulierte Anforderungsprofil Studieninhalt gewesen sei. Falls dies verneint werde, gebe es für den Kläger in diesem Berufszweig nur geringe Integrationschancen. Der Beklagte durchsuchte am 6. Juli 2009 noch einmal die Stellenangebote in der digitalen Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (im Weiteren: BA). Der Suchlauf mit der Einschrän-kung "Speziell für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen gemeldete Stellen-angebote" ergab für den Beruf/die Tätigkeit/die Ausbildung "Bürokaufmann" 15 passende Angebote sowie für den Beruf/die Tätigkeit/die Ausbildung "Historiker/in" weder mit Magister noch mit Promotion ein Ergebnis. Ohne die Einschränkung "Speziell für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen gemeldete Stellenangebote" zeigte der Stellensuchlauf für den Beruf/die Tätigkeit/die Ausbildung "Historiker/in" drei Stellenangebote auf, die sich sowohl an Historiker/innen mit einem Hochschulabschluss als Magister als auch an promo-vierte Historiker/innen richteten. Eine weitere Stelle war ausdrücklich für promovierte Histori-ker/innen angeboten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2008 als unbegründet zurück. Zwar sei der Kläger aufgrund seiner Behinderung berechtigt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten. Dazu gehörten auch Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Sinn und Zweck dieser Hilfen sei es, Menschen mit Behinderung durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Erwerbsleben nach Möglichkeit einem Menschen ohne Behinderung gleichzustellen. Nicht Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe sei es, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewähren. Vielmehr solle der Hilfebedürftige die Hilfe finden, die es ihm ermögliche, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Der Kläger habe bereits eine abgeschlosse-ne Berufsausbildung als Bürokaufmann. Daran, dass es mit diesem Berufsabschluss möglich sei, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren, bestünden keine Zweifel. Zudem sei im Einzelfall des Klägers unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner Interes-sen an einer entsprechenden Tätigkeit auch Eingliederungshilfe für das Magisterstudium geleistet worden, das der Kläger abgeschlossen habe. Damit habe er einen weiteren berufs-qualifizierenden Abschluss erreicht. Beide Abschlüsse böten eine ausreichende Lebensgrund-lage. Ein weiterführendes Promotionsstudium - mit dem zudem ein berufsqualifizierender Abschluss nicht erreicht werde - sei nicht erforderlich.

Am 21. Juli 2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und neben der Aufhebung des Bescheids vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 6. Juli 2009 die Verurteilung des Beklagten beantragt, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe für notwendige Fahrten zur Erlangung der Doktorwürde zwischen H. und dem Bundesarchiv in B. zu bewilligen. Er sehe die Erlangung der von ihm angestrebten Doktorwürde als Möglichkeit der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dass er mit dem Magister in den Fachrichtungen Philosophie und Geschichte eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe, entspreche nicht der Situation am Arbeitsmarkt. Er betreibe ein Aufbaustudium, das für eine wirtschaftlich unabhängige Lebensführung unabdingbar sei. Ohne das Aufbaustudium sei sein Studium unvollständig und biete nur die Perspektive, Hilfstätigkeiten auszuüben. Diese könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten. Nach B. habe er nicht ziehen können, weil er auf umfangreiche Hilfe seiner Eltern angewiesen sei. Seine Bewerbung für eine Doktorandenstelle in B. im Herbst 2007 sei ohne Erfolg geblieben, weil dort die räumlichen Bedingungen zur Beschäftigung eines Rollstuhlfahrers nicht gegeben gewesen seien. Die Ursache für die Fahrtkosten liege daher in seiner Behinderung. Für die Fahrten sei ein Pkw angeschafft worden, der durch seine Eltern beziehungsweise Freunde und Bekannte gefahren werde. Fahrtkosten fielen seit Mai 2008 an. Für den Weg von H. nach B. und zurück von 410 km verlange er 0,32 EUR/Kilometer. Entsprechend der durchgeführten Wochenfahrten ergebe sich folgende Berechnung:

(Tabelle nicht darstellbar, auszugsweise

2008 - 8.134,40 EUR

2009 - 12.332,80 EUR

2010 - 12.070,40 EUR

2011 - 11.808,00 EUR

Summe 44.345,60 EUR)

Das SG Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 18. September 2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen der Gewäh-rung von Eingliederungshilfe. Es sei ihm zuzumuten, sich auf Arbeitsplätze in den von ihm erlernten Berufen zu bewerben. Dies habe er bislang nicht getan, sondern sich darauf zurückgezogen, dass eine "akademische" Berufslaufbahn, gemeint sei wohl die wissenschaft-liche Tätigkeit an einer Universität, ohne Doktorwürde verschlossen sei. Dass die Berufs-chancen für einen Magister der Geschichte insgesamt "nicht rosig" seien, betreffe nicht nur den Kläger, sondern jeden, der dieses Studium absolviert habe. Überhaupt sei fraglich, ob das Ziel, das der Kläger mit der beantragten Eingliederungshilfe erreichen wolle, von deren Zweck gedeckt sei. Sofern der Kläger angegeben habe, die Fahrtkosten zu benötigen, um in H. insbesondere Pflegetätigkeiten wie wöchentliches Baden durchführen zu lassen, erhalte er Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Gegen das ihm am 11. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Oktober 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen der Eingliederung für notwendige Fahrten zur Erlangung der Doktorwürde zwischen H. und dem Bundesarchiv (B.) weiterverfolgt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) leite er das Recht ab, sich für einen Ausbildungsweg beziehungsweise einen beruflichen Werdegang entscheiden zu können, bei dem er seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Neigungen am stärksten zur Geltung bringen könne. Als Bürokaufmann könne er nicht arbeiten, weil er aufgrund seiner Behinderung in diesem Bereich keinen Arbeitsplatz erlangen könne. Das Promotionsstudium erhöhe seine Chancen, einen behindertengerechten Arbeitsplatz im akademischen Bereich zu erhalten, wobei es im Bereich der Geisteswissenschaften kaum möglich sei, ohne Promotion überhaupt einen Arbeitsplatz zu erlangen. Ihm dann nur offen-stehende Hilfstätigkeiten seien unter anderem mit organisatorischen Tätigkeiten, wie z.B. mit Bibliotheksgängen, verbunden, die er aufgrund seiner Behinderung nicht leisten könne. Im Übrigen stünden in diesem Bereich keine behindertengerechten Arbeitsplätze zur Verfügung. Ihm werde erst durch die Erlangung der Doktorwürde die Ausübung eines angemessenen Berufs ermöglicht und nicht bereits durch seine bisherigen beruflichen Abschlüsse. Im Hinblick auf die Leistungen der Pflegeversicherung sei auszuführen, dass er weiterhin die pflegerische Unterstützung seiner Angehörigen in Anspruch nehmen wolle. Dies sehe er als Ausdruck seines Rechts auf eine selbstbestimmte Lebensführung. Er lebe in B. in einer nicht behinderten-gerechten Wohnung, deren Küche und Bad er nur eingeschränkt nutzen könne. Es gebe keine Waschmaschine in der Wohnung und in den Keller komme er nicht. Er wasche seine Wäsche daher am Wochenende bei seiner Mutter. Diese koche auch die Mahlzeiten für seinen wöchentlich vier- bis fünftägigen Aufenthalt am Wochenende vor. Die Größe des Bades in B. mache es auch mit Hilfe Dritter nicht möglich, sich waschen zu können. Die Wohnung habe er gewählt, weil er die rund 800 Meter Entfernung vom Bundesarchiv mit dem Rollstuhl überwinden und zusätzliche Kosten durch Anfahrten mit dem Fahrdienst vermeiden könne. Er gehe davon aus, die Promotion im Juni 2014 beendet zu haben.

Im Berufungsverfahren ist das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bunde-sagentur für Arbeit und der Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschland e.V. zu den Einstellungsaussichten eines Bewerbers mit im Jahr 2008 erworbenem Magisterab-schluss in den Fachrichtungen Mittlere und Neuere Geschichte und Philosophie befragt worden. Hinsichtlich der Antwort des Verbands der Historiker und Historikerinnen Deutsch-land e.V. wird auf Blatt 124 bis 126, hinsichtlich der letztlich durch die BA - Regionaldirektion Sachsen-Anhalt - Thüringen erteilten Auskunft auf Blatt 135 bis 138 verwiesen. Der Kläger hat hierzu eine Stellungnahme des Dekans der Fakultät für Geschichte, Kunst und Orientwis-senschaften der Universität L. Prof. Dr. R. vom 29. Oktober 2013 sowie eine Stellungnahme des Prof. Dr. H. veranlasst, hinsichtlich derer auf Blatt 131 bis 133 der Gerichtsakte verwie-sen wird.

Das LSG hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Im Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht (BSG (B 8 SO 18/14 R)) hat die Berichter-statterin unter dem 29. Januar 2016 den Hinweis erteilt, der Statthaftigkeit des (beim SG und LSG gestellten) klägerischen Antrags auf eine konkrete Leistung dürfe entgegenstehen, dass das Begehren des Klägers unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis des Beklagten nur auf die Erteilung einer Zusicherung hätte gerichtet sein können. Der angefochtene Bescheid des Beklagten habe sich auf andere Weise gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) erledigt. Daraufhin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016 beantragt, die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 17. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 rechtswidrig war. Das BSG hat mit Urteil vom selben Tag das Urteil des LSG vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig gewesen sei, habe der Senat nicht treffen können, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von der Beila-dung der BA nach § 75 Abs. 2 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des o.g. Hinweises und des Urteils wird auf Blatt 183 und 190 bis 193 der Gerichtsakte des BSG verwiesen.

In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Kläger darauf hingewiesen, am 1. Juli 2019 eine bis zum 31. August 2020 befristete Tätigkeit als stellvertretender Projektleiter bei dem A ...-Institut Behinderung & Partizipation ... aufgenommen zu haben. Zudem hat er ein Schreiben des Vorsitzenden Dr. S. vom 24. Juli 2019 vorgelegt, wonach ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Klägers in der Recherche von Forschungsarbeiten im Bereich der UN-BRK bestehe und insoweit wichtig gewesen sei, dass der Bewerber auf diese Stelle hohe akademi-sche Fähigkeiten erworben habe; der Kläger habe diese Fähigkeiten durch seine Promotion nachweisen können. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 293 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst nacheinander drei verschiedene Anträge angekündigt, wegen derer auf Blatt 174, 178 und 184 der Gerichtsakte verwiesen wird.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat hat er beantragt,

das Urteil des SG Magdeburg vom 18. September 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die schriftsätzlich angekündigten Anträge des Klägers für unzulässig und im Übrigen seinen Bescheid weiterhin für rechtmäßig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2017 die BA nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG beigeladen. Diese hat ausgeführt, eine Leistungsverpflichtung für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben des Klägers komme für sie nicht in Betracht, da der seinerzeitige Antrag nicht an sie - die Beigeladene - weitergeleitet worden sei. Im L. H. würden kontinuierlich Stellen für Akademiker unterschiedlichster Fachrichtungen angeboten. Das Qualifikationsprofil des Klägers könne nur begrenzt in die Vermittlung regionaler Angebote einbezogen werden. Ein weiterer Förderbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben werde nicht gesehen. Eine Promotion hätte die Chancen auf dem Arbeitsmarkt derzeit und in der Vergangenheit nicht erhöhen können. Zudem sei die Anfertigung einer Dissertation keine Maßnahme zur Berufsausbildung und auch nicht zwingend erforderlich zum Erlangen einer versicherungspflichtigen Beschäfti-gung im Sinne von §§ 24 bis 26 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III). Kraftfahrzeughilfe werde zur Erlangung eines Beschäftigungsortes gewährt. Der Kläger habe in B. in einer Wohnung 800 Meter vom Bundesarchiv entfernt gelebt. Diese Strecke habe er selber in seinem Rollstuhl zurückgelegt. Die Heimfahrten zur Familie nach H. gehörten nicht zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX). Wegen der weiteren Einzelhei-ten der Stellungnahmen der BA vom 20. Oktober 2017, 2. März 2018 und 25. Januar 2019 wird auf Blatt 199 f., 205 bis 213 und 236 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Verfahren L 8 SO 13/16 und B 8 SO 18/14 R sowie der Verwaltungsakten des Beklagten, die sämtlich Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Ausgehend von dem beim BSG gestellten Antrag, das Urteil des SG vom 18. September 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 rechtswidrig war, ist die Berufung zulässig und insoweit begründet, als das Urteil des SG, mit dem die Klage auf Aufhebung des angefochte-nen Bescheids und die Verurteilung zu Leistungen der Eingliederungshilfe abgewiesen worden ist, abzuändern und die beantragte Feststellung zu treffen war.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht mehr die ursprünglich beim SG erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 zu verpflichten, wöchentliche Fahrtkosten - durch einen Behindertenfahrdienst - ab dem 1. April 2008 zwischen H. und B. zu übernehmen. Denn nach der Ablehnung des Antrags vom 3. März 2008 führte der Kläger die Fahrten von H. nach B. mit einem dann angeschafften eigenen PKW durch. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nach der Rechtsauffas-sung des BSG, an die der Senat gem. § 170 Abs. 5 SGG gebunden ist, nach der Umstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung beim BSG, an der der Kläger im Beru-fungsverfahren festgehalten hat, die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich nach Klageerhebung vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, sofern der Kläger ein berechtig-tes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungs-antrag ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Unterform des Rechtsschutzbedürfnisses, vorliegt; dafür genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Entscheidend ist, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein kann, die Position des Klägers zu verbessern. Typischerweise besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, wenn ein Rehabilitationsinteresse vorhanden ist, wenn Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden sollen oder wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsver-hältnis bedeutsam sein kann (Präjudiziabilität). Das allgemeine Interesse an der Klärung einer interessanten Rechtsfrage oder der Wunsch nach Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung begründen hingegen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das notwendige besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts ist auch gegeben, wenn der Kläger ankündigt, im Falle seines Prozesserfolges gegen den Beklagten mit Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen vorgehen zu wollen. Insoweit ist notwendig, reicht aber auch aus, dass die Rechtsverfolgung - z.B. durch eine Klage vor dem Zivilgericht - nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Michael Wolff-Dellen in: Breit-kreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 13, RdNr. 6, 8 m.w.N.; BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 27/95 -, juris).

Hier ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach den Ausführungen des BSG zulässig, da an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009, der sich auf andere Weise gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, ein Interesse besteht. Dieses Interesse liege mit der möglichen Vorgreif-lichkeit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung für ein nachfolgendes Verfahren über die Kostenerstattung vor; insoweit wird auf die Ausführungen in den Urteils-gründen des BSG im Revisionsverfahren unter der Randnummer 12 verwiesen.

Der Beklagte ist für den vom Kläger geltend gemachten Eingliederungsbedarf der örtlich (§ 98 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)) und sachlich (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG SGB XII) vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 8)) zuständige Sozialhilfeträger. Im Verhältnis zum Kläger ist er für die Leistungserbringung im Übrigen schon nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als erstangegangener Rehabilitationsträger wegen der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zuständig geworden (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R -, juris, RdNr. 12 m.w.N.).

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der sogenannte erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet, stellt der - erstangegangene - Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. An der Zuständigkeitsprüfung, insbesondere auch in Bezug auf eine Weiterleitung des Antrags vom 3. März 2008 wäre der Beklagte nicht gehindert gewesen, obwohl er schon während des Studiums des Klägers Teilhabeleistungen erbracht hat. Denn mit der Kostenübernahme für Fahrten zur Recherche im Bundesarchiv ist eine im Vergleich zur Fahrtkostenübernahme für das Studium neue Teilhabeleistung beantragt worden.§ 14 SGB IX greift zudem auch dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger - BA, ein Vorrang-Nachrangverhältnis (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) besteht; wegen der vorstehenden Ausführungen wird auf die Ausführungen in den Urteilsgründen des BSG im Revisionsverfahren unter der Randnummer 15 verwiesen.

Nach der Auslegung und Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das BSG, an die der Senat gebunden ist, wonach vorliegend der Antrag des Klägers ursprünglich auf eine Zusiche-rung oder einen Schuldbeitritt gerichtet gewesen sei, steht dies der Notwendigkeit der Beila-dung der BA nicht entgegen mit der Folge, dass der Beklagte - als erstangegangener Leis-tungsträger - auch dann für die Erbringung der - zugesicherten - Leistung gegenüber dem Kläger zuständig ist, wenn die zugesicherte Leistung auf Grundlage eines für ihn "fremden" Leistungsgesetzes erbracht werden müsste.

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII entsprechen den Leistungen der BA (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - als besondere Rehabilitationsleistungen kommen - so die Rechtsauffassung des BSG - vorrangig §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 102 Abs. 1 Nr. 2, 103 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung in Betracht. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit kommt - so das BSG - die Förderung einer Promotion durch die Übernahme von Fahrtkosten als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (§ 109 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - (KfzHV)). Dies hätte unter Berücksichtigung der konkreten Eingliederungsmöglichkeiten des Klägers im Zeitpunkt der Beendigung seines Magisterstudiums unter Berücksichtigung seiner bis dahin erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beurteilt werden müssen.

§ 97 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung bestimmt in Absatz 1, dass behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden können, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berück-sichtigen. Sofern es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein (Satz 1 und 2). Soweit die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes zu beurteilen sind, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeitserwägungen anzu-stellen sind, die im Hinblick auf den vorhandenen Beurteilungsspielraum nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die im Zeitpunkt der Entscheidung greifbaren Daten zutreffend ermittelt und mittels anerkannter Bewertungsmethoden ausgewertet worden sind. Die Erwägungen müssen nachvollziehbar begründet worden sein und die Beurteilungsmaßstäbe erkennen lassen, auf denen die Entscheidung beruht (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, juris, Leit-satz). Der angefochtene Bescheid vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 6. Juli 2009 enthält keine Prüfung der vorgenannten Tatbestandsvoraussetzun-gen und keine Angaben zu Daten zur Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes in Bezug auf die vom Kläger angestrebte Promotion.

Auch die Voraussetzungen von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, wonach für behinderte Menschen besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht werden können, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen, sind vom Beklagten nicht geprüft worden. Als besondere Leistungen, die Pflichtleistungen sind, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kommt hier die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme in Betracht (§ 103 Nr. 3 SGB III). § 109 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung normiert in Absatz 1, dass Teilnahmekosten sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX bestimmen (Satz 1) und dass diese auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung beinhalten (Satz 2). In Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift ist schließlich geregelt, dass die Teilnahmekosten nach Absatz 1 Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im An-schluss an die Maßnahme einschließen können.

Durch den Vorrang der allgemeinen Leistungen, die Ermessensleistungen sind, ist eine Stufenfolge in der Leistungserbringung vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S. 173). Maßgeblich für die Abgrenzung der allgemeinen von den besonderen Leistungen ist die Schwere der Behinderung. Es unterliegt der Prognose der BA - hier aber des Beklagten als zuständig gebliebenem Rehabilitationsträger -, ob allgemeine Förderleistungen ausreichend gewesen wären, um den Kläger beruflich einzugliedern. Diese vorrangige und im Ermessen des Beklagten liegende Entscheidung ist hier unterblieben.

Schließlich wären in Bezug auf die nach Auffassung des BSG in Betracht kommenden Leistungen der Kfz-Hilfe gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfzHV auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu prüfen gewesen, um ggfs. einen anzurechnenden Eigenanteil zu ermitteln (vgl. Seidel in: Hauck/Noftz, SGB, 08/2014, SGB IX, K 102 Anhang 6 RdNr. 15) oder um zu entscheiden, ob eine Leistung auch als Darlehen hätte erbracht werden können (§ 9 Abs. 2 KfzHV). Die KfzHV enthält eigene Leistungsvoraussetzungen und besondere Ermessensregelungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R -, juris, RdNr. 27).

Da der Senat die notwendige Ermessensbetätigung nicht ersetzen und der Beklagte diese wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes gem. § 39 Abs. 2 SGB X nicht nachholen kann, war der Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit stattzugeben, als sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erwiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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