L 4 AS 504/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 2783/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 504/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.653,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Weiteren: Klägerin), eine GmbH, die sich mit der Organisation und Durchführung von geförderten Beschäftigungsmaßnahmen befasste, streitet mit dem Beklagten und Berufungskläger (im Weiteren: Beklagter) um die Kostenerstattung für die Maßnahme "Ortschaftsservice" 2012, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für erwerbsfähige Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 10. Mai 2012 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Förderantrag für die erneute Durchführung der bereits in den Jahren 2009 und 2011 mehrfach veranstalteten Maßnahme als Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE), die zehn Teilnehmern (älteren bzw. langzeitarbeitslosen oder geringqualifizierten Personen) für sechs Monate ab dem 4. Juni 2012 Einblick in das Berufsfeld des Sicherheits- und Ordnungsdienstes gewähren solle. Es sei beabsichtigt, die Ortschaften der Stadt D. regelmäßig zu bestreifen. Damit solle dem Bedürfnis der Bürger nach Ordnung und Sauberkeit nachgekommen und zur Erhöhung des subjektiven Sicherheitsempfindens Präsenz gezeigt werden im öffentlichen Raum (Parks und Plätze). Zudem solle an Unfallschwerpunkten und im Bereich von Schulen das Überqueren der Straße erleichtert werden. Die Teilnehmer (TN) sollten durch eine 30-Stunden-Woche an eine geregelte Tagesstruktur und normale Arbeitsabläufe herangeführt werden. Die Maßnahme diene der Infrastrukturverbesserung, liege im öffentlichen Interesse und sei zusätzlich. Die Klägerin sei bereit, die Auszahlung der MAE von 1,00 EUR/Stunde an die TN zu übernehmen. Die Kosten von voraussichtlich 179,97 EUR pro Monat und TN müssten vollständig gefördert werden, weil mit der Maßnahme keine Erlöse erzielt würden und es keine Zuwendungen Dritter gebe. Nutznießer der Maßnahme sei die Stadt D., die dafür jedoch keine Haushaltsmittel bereitstelle. Die Klägerin arbeite nach ihrer Satzung gemeinwohlorientiert, sodass sie keinen Eigenanteil tragen könne und ihr außer der Förderung keine anderen Mittel zur Verfügung stünden. Sie könne lediglich die für frühere Maßnahmen beschafften Werkzeuge und Geräte kostenfrei zur Verfügung stellen. Dem Antrag war eine "Darstellung der Gesamtfinanzierung" mit weiteren Anlagen beigefügt. Darin waren die Aufwendungen für die MAE von insgesamt 7.800,00 EUR (10 Teilnehmer [TN] x 6 Monate x 130,00 EUR) sowie Sachkosten in einer Gesamthöhe von 10.797,89 EUR aufgeführt, die sich aus den Einzelposten Verwaltungsaufwand, Verbrauchsmaterialien, Werk- und Dienstleistungen sowie Mieten/Leasing zusammensetzten. Im Einzelnen ergaben sich folgende Kostenansätze (rechte Spalte, grau hinterlegt die vom Beklagten bei der Bewilligung berücksichtigten Werte):

Tabelle nicht darstellbar

Zum Personalaufwand (2.1.) führte die Klägerin im Einzelnen auf, welcher Zeitaufwand pro Woche für die verfahrensgegenständliche Maßnahme in den Bereichen, Anleitung und Betreuung, Buchhaltung und Abrechnung sowie Arbeitssicherheit für welche Personen (bzw. eine externe Sicherheitsfachkraft) anfallen werde. Beigefügt waren als Berechnungsgrundlage Aufstellungen über die Gehälter der einzelnen Beschäftigten – einschließlich der Geschäftsführer – jeweils unter Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Zu den "Sachkosten der Verwaltung" (2.2) erläuterte sie: "Scharf kalkulierte Sachkosten der Verwaltung DABS gemäß beiliegender Anlage. Der kalkulierte Sachkostenbetrag kann nicht dargestellt werden, weil sonst die vorgegebene maximale SK-Summe überschritten würde. Der angegebene Betrag ist nicht kostendeckend."

Zu "Werk- und Dienstleistungen" (2.3.) gab sie an: "Wartung und Reparaturen an Geräten, Werkzeug, Maschinen, Fahrzeugen, Bauwagen, gemieteten Räumen und Lagern ohne Verwaltung, Reinigung AS-Material. Sparsamer Pauschalsatz aus Erfahrungswerten, da Einzelkalkulation aufgrund des unbekannten tatsächlichen Bedarfs unmöglich ist. U.a. Kosten für die Beseitigung von Vandalismusschäden an Unterkünften, Beseitigung von Schäden an genutzten Geräten und Fahrzeugen soweit erforderlich. Hier insbesondere für die benutzten Dienstfahrräder, die Räumlichkeiten und Reinigung der Dienstbekleidung. Der tatsächlich kalkulierte Sachkostenbeitrag kann nicht dargestellt werden, weil sonst die vorgegebenen maximale SK-Summe überschritten würde. Der angegebene Betrag ist voraussichtlich nicht kostendeckend.".

Zu "Mieten/Leasing" (2.4.) führte die Klägerin an: "Bauwagen oder andere Unterkünfte für die Unterbringung der Teilnehmer einschließlich Betriebskosten dieser Aufenthaltsräume soweit im Nutzungsentgelt enthalten. Ansatz für die Unterbringung im Gebäude T.-Str ... einschließlich Möblierung und Betriebskosten für sechs Monate 112,51 EUR je Monat".

Intern vermerkte der Beklagte am 23. Mai 2012 zunächst, die beantragte Maßnahme entspreche mit der Gesamtfördersumme von 18.599,26 EUR u.a. der Budgetplanung und könne bewilligt werden kann. Der Vermerk war von mehreren Verantwortlichen, u.a. vom Beauftragten für den Haushalt, abgezeichnet und vom damaligen Geschäftsführer des Beklagten unterschrieben.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2012 bewilligte der Beklagte die Maßnahme "Ortschaftsservice 2012" gemäß § 16d SGB II als sechsmonatige Vollzeitmaßnahme mit zehn Plätzen ab dem 4. Juni 2012 mit einer monatlichen Maßnahmenkostenpauschale je Platz von 102,40 EUR. Die Höchstförderung betrage 6.144,09 EUR. Zudem werde den Teilnehmern eine MAE von 1,00 EUR je geleisteter Beschäftigungsstunde gewährt. Die Auszahlung der Förderung erfolge monatlich nachträglich auf der Grundlage einer dafür erstellten Monatsabrechnung. Der Bescheid enthält folgende "Teilablehnungen":

Der Personal- und Verwaltungsaufwand für Anleitung und Betreuung für die beiden Geschäftsführer werde nicht anerkannt. Denn der Verwaltungsaufwand, der der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs diene, entstehe unabhängig von der Durchführung von Maßnahmen. Die Aufgaben stünden nicht in einem unmittelbaren Zusammenanhang mit der Durchführung der AGH und seien daher nicht förderfähig.

Der Zeitaufwand der Herren E. und S. sei nicht förderfähig, weil diese allgemeine, ständig wiederkehrende Querschnittsaufgaben des laufenden Geschäftsbetriebs wahrnähmen. Es handele sich nicht um gesonderte Aufgaben im Rahmen der AGH.

Bei der Buchhaltung und Abrechnung (2.1.2.) seien nur Kosten für einen Geschäftsführer und einen Hauptsachbearbeiter anzuerkennen. Der Einsatz von jeweils zwei Beschäftigten sei nicht erforderlich.

Sozialversicherungsbeiträge für die Geschäftsführer seien nicht zu berücksichtigen, da sie keine Angestellten seien. Nach dem Gesellschaftervertrag hätten diese eine offenkundig beherrschende Stellung und seien zugleich die alleinigen Gesellschafter der Klägerin.

Bei den Verbrauchsmaterialien (2.2.) könnten die veranschlagten Sachkosten der Verwaltung in Höhe von 25,80 EUR pro Teilnehmer und Monat (insgesamt 1.548,00 EUR) nicht anerkannt werden. Berücksichtigungsfähig seien allein die maßnahmebezogenen Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das Kfz von 94,95 EUR, soweit dieses ausschließlich für die Koordinatorin eingesetzt werde.

Nach Kündigung der Verwaltungskostenvereinbarung, die eine Pauschale vorgesehen habe, könnten gemäß § 16d Abs. 8 SGB II auf Antrag nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung der Arbeiten nach Abs. 1 erforderlichen Kosten erstattet werden. Die Sachkosten seien keine notwendigen maßnahmebezogenen Kosten, denn diese entstünden unabhängig von der Durchführung der konkreten AGH. Daher seien auch folgende Positionen (2.2.) nicht berücksichtigungsfähig: Versicherungen und Gebühren, Kosten für den Bürobetrieb der Verwaltung, Beiträge für Berufsgenossenschaft, Ausgleichskasse und Schwerbehindertenabgabe, Kommunikationskosten (abgesehen von fünf Mobiltelefonen), Büromaterialien und Bürogeräte sowie Werk- und Dienstleistungen. Es fehle jeweils am unmittelbaren Maßnahmenzusammenhang. Der Träger müsse neben seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auch eine maßnahmegerechte und angemessene sächliche sowie räumliche Infrastruktur vorhalten. Dazu gehörten das beschäftigte Verwaltungspersonal, die Büroausstattung und die räumliche Infrastruktur. Diesbezügliche Aufwendungen seien nicht förderfähig. Bei den Werk- und Dienstleistungen (2.3.) sei der Betrag von 100,00 EUR für Reparaturen nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei u.a. um die Beseitigung von Vandalismusschäden gehe. Diese Kosten könne der Träger durch Abschluss einer Versicherung vermeiden. Schließlich seien die im Bereich Mieten/Leasing (2.4.) angesetzten Kosten nicht förderfähig, da die Klägerin "im Rahmen ihrer Trägereignung" die benötigten Räumlichkeiten vorzuhalten habe, was eine Förderung ausschließe.

Die Maßnahme wurde ab 4. Juni 2012 durchgeführt.

Am 29. Juni 2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Teilablehnung im Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2012 ein. Sie führte aus, die Teilablehnungen seien sachlich unbegründet. Sie fungiere als Dienstleister für den Beklagten und sei nicht Nutznießer der Maßnahme. Der einzige Nutzen, den sie aus der Durchführung der Maßnahme ziehe, sei der Ersatz ihrer Aufwendungen. Letztlich sei der Begründung nicht zu entnehmen, weshalb die geltend gemachten Kosten als nicht erforderlich bzw. nicht im unmittelbaren Zusammenhang zur beantragten Maßnahme stehend angesehen würden. Zwar müsse sie als Maßnahmeträger die Voraussetzungen für die Durchführung einer Maßnahme haben. Dies bedeute jedoch nicht, dass die vorzuhaltende personelle, sächliche und räumliche Infrastruktur nicht förderfähig sei. Sie halte an ihrer Sachkostenkalkulation fest. Insbesondere hätten auch die Geschäftsführer einen maßnahmebezogenen Aufwand für Anleitung und Betreuung der TN. Sie führten die Personalgespräche bei Problemen und entschieden über Abmahnungen, Kündigungen und Einstellungen. Zudem seien die eigenen in die AGH eingebundenen Mitarbeiter anzuleiten. Im Einzelfall müssten auch fall- bzw. teilnehmerbezogene Dokumente erstellt werden. Der dafür kalkulierte zeitliche Aufwand von zehn Minuten pro Woche sei knapp bemessen. Bei der kalkulierten Arbeitszeit der Herren E. und S. gehe es um Arbeiten für die AGH. Unverständlich sei die Ablehnung des Personalkostenaufwands für Buchhaltung und Abrechnung. Die Begründung stelle auf die Anzahl der Personen, aber nicht auf den (allein maßgeblichen) Zeitaufwand ab. Sachlich unzutreffend sei auch die Begründung zur Ablehnung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung der Geschäftsführer. Diese seien auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags für die Klägerin tätig. Bestandteil ihrer Vergütung seien auch Aufwendungen für Sozialversicherung und Alterssicherung. Die Ausweisung eines (rechnerischen) Arbeitgeberanteils sei auf Geheiß des Beklagten erfolgt, der einen Kostenvergleich auf der Basis des TVÖD verlangt habe. Es seien Vergleichstarifgruppen für die Geschäftsführer festgelegt worden, um die Einhaltung des Besserstellungsverbots zu belegen. Die Sachkosten (2.2.) müssten erstattet werden, auch wenn eine Verwaltungskostenvereinbarung fehle. Die Beiträge für die Berufsgenossenschaft und die Ausgleichskassen seien zu erstatten, weil diese in der geltend gemachten Höhe anteilig für das bei der AGH eingesetzte Personal anfielen. Die kalkulierten Kommunikationskosten seien sparsam. In die AGH seien acht Mitarbeiter eingebunden gewesen, deren anteilige Kosten für Telefonate mit sieben Festnetz- und sechs Mobiltelefonen zu berücksichtigen seien. Büroverbrauchsmaterialien fielen allein wegen des Umfangs der vom Beklagten geforderten Dokumentation der AGH in der kalkulierten Höhe von 81,00 EUR an. Werk- und Dienstleistungen (2.3.), die durch Dritte ausgeführt würden, müssten gesondert beauftragt werden. Mithin entstünden die beantragten Sachkosten zweifelsfrei infolge der Durchführung der Maßnahme. Die Kosten der externen Sicherheitsfachkraft fielen an, weil sie für die AGH tätig werde. Reparaturkosten für die von der Verwaltung genutzten Wirtschaftsgüter fielen regelmäßig an, weil diese durch acht Mitarbeiter genutzt würden. Dasselbe gelte für die Inanspruchnahme von DATEV-Dienstleistungen und eines Steuerberaters. Denn ohne die Durchführung der AGH würden diese Kosten nicht oder nur in geringerem Umfang anfallen. Bankgebühren entstünden für die Überweisung der MAE an die TN. Eine Barauszahlung sei wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes teurer. Die Ablehnung der Wartungs- und Reparaturkosten von 100,00 EUR sei unverständlich. Bereits im Antrag sei hervorgehoben worden, dass es um die Reparatur bzw. Wartung der Dienstfahrräder, der Räumlichkeiten und der Reinigung der Dienstbekleidung gehe. Insgesamt seien die sog. Fixkosten der vorzuhaltenden sächlichen und räumlichen Infrastruktur förderungsfähig, denn ohne deren Finanzierung könne sie keine Leistungen anbieten. Dies gelte auch in Ansehung der Kosten für den Aufenthaltsraum der TN.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte, nach § 16d Abs. 8 SGB II seien nur die Sach- und Personalkosten, die sich unmittelbar aus der Durchführung der Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen. Der Maßnahmeträger sei für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme verantwortlich und müsse dafür über geeignetes Personal sowie eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung verfügen. Der Aufwand für diese Infrastruktur sei nicht förderungsfähig. Personalkosten könnten nur insoweit erstattet werden, als sie unmittelbar für die Betreuung der TN entstehen. Auch Sachkosten müssten unmittelbar mit der Verrichtung der Tätigkeiten der TN verbunden sein.

Am 16. November 2012 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe als Maßnahmeträger gemäß § 16d Abs. 8 SGB II Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Maßnahmekosten. Noch am 18. Mai 2012 habe der Beklagte nach Beteiligung aller Entscheidungsträger vermerkt, die Maßnahme könne wie beantragt bewilligt werden. Zuvor seien keine Einwände gegen die geplanten Kosten und die beantragte Gesamtförderung erhoben worden. Im Einzelnen hat sie geltend gemacht:

Bei den Personalkosten der Geschäftsführer seien jeweils 0,167 Stunden pro Woche (= 10,02 Minuten) für maßnahmebezogene Arbeiten (Personalgespräche u.ä.) kalkuliert worden. Allgemeine Verwaltungstätigkeiten seien nicht angesetzt worden. Zudem hätten die Geschäftsführer während der Maßnahme das Controlling, die Budget-Überwachung, Abstimmungen mit dem Beklagten, die Abrechnung der Maßnahme sowie die Überwachung sämtlicher Beschaffungsvorgänge sowie die Überwachung des Geräte- und Fahrzeugeinsatzes wahrgenommen. Diese Tätigkeiten seien ausschließlich durch die streitgegenständliche Arbeitsgelegenheit veranlasst gewesen. Auch die betragsmäßig ausgewiesenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zu berücksichtigen. Diese seien zwar nicht gesondert angefallen, aber Bestandteil der Geschäftsführervergütung. Der Beklagte habe die gesonderte Ausweisung verlangt, um die Einhaltung des Besserstellungsverbots gegenüber vergleichbaren Beschäftigten nach dem TVÖD zu überwachen.

Herr S. habe für die AGH Aufgaben wahrgenommen und u.a. Geräte und Materialien aus dem Lager ausgegeben, die Dienstfahrräder von dort zum Gebäude T.-Straße gebracht, sie auf Verkehrstüchtigkeit untersucht, an die Teilnehmer ausgegeben, zurückgenommen und wiedereingelagert, bei Defekten zurückgeholt, repariert bzw. zur Werkstatt gebracht. Er habe Zubehör (Schlösser, Werkzeuge, Taschen, Helme) an die TN ausgegeben, die für die AGH beschafften Waren eingelagert und verwaltet, den Pausenraum ein- und ausgeräumt sowie Fahrten zur Post und zum Beklagten absolviert

Herr E. habe für die AGH die Aufgabe gehabt, benötigte Gegenstände, Ersatzteile für die Dienstfahrräder sowie Reinigungsmaterialien und Arbeitsschutzmaterialien zu bestellen und zu beschaffen. Er habe die Bestuhlung des Pausenraumes sowie die Abstimmung, Angebotseinholung und Beauftragung von Reparaturen aller Art organisiert und die ordnungsgemäße Benutzung der Fahrzeuge, Durchführung von Postfahrten sowie die Lagerhaltung insbesondere für die Diensträder und Dienstbekleidung überwacht.

Die Personalkosten für Buchhaltung und Abrechnung seien im geltend gemachten Umfang erforderlich.

Der Beklagte selbst habe noch im April 2012 (nach der Gesetzesänderung) ausdrücklich klargestellt, dass die Sachkosten der Verwaltung weiterhin berücksichtigungsfähig seien, und dabei u.a. Versicherungen und Gebühren für genutzte Räumlichkeiten gemäß Mietvertrag, Elektronikversicherung für die in Mieträumen enthaltenen elektrischen und elektronischen Geräte, Betriebshaftpflichtversicherung, IHK-Beitrag, Kosten für den Betrieb der Verwaltung, Beiträge für Berufsgenossenschaft und Ausgleichskassen, Kosten für die Kommunikation, Büromaterialien, Bürogeräte, Kraft- und Schmierstoffe für Geräte, Nutzungsentgelte für Geräte und Ausrüstung soweit nicht im Mietvertrag T.-Straße ... enthalten, sowie Werk- und Dienstleistungen Dritter aufgeführt. Gemäß § 16d Abs. 8 SGB II seien die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach § 16d Abs. 1 SGB II erforderlichen Kosten zu erstatten. Dies schließe die Kosten für den Betrieb der Verwaltung ein, die durch die AGH veranlasst seien. Es treffe nicht zu, dass ein Maßnahmeträger die sächliche und räumliche Grundausstattung kostenfrei vorzuhalten habe.

Dazu hat der Beklagte ausgeführt, die Entscheidung über die Maßnahmekosten und deren Umfang unterliege dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Nach § 16d Abs. 8 SGB II seien nur Kosten erstattungsfähig, die unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme verbunden seien. Die von der Klägerin aufgeführten Tätigkeiten der Geschäftsführer seien keine unmittelbaren Anleitungsaufgaben bei der Durchführung der AGH, sondern dienten der Aufrechterhaltung des allgemeinen Geschäftsbetriebs. Dieser sei nicht zu finanzieren. Für die Anleitung der Teilnehmer seien nur die Kosten für die verantwortlichen Projektkoordinatoren (K., H., Kr.) anzuerkennen. Den Ausführungen zu den Personalkosten für die Herren S. und E. sei nicht zu folgen. Die Ausgabe von Werkzeug, Unterweisung zur Benutzung von Maschinen, Wartung, Beschaffung von Materialien usw. hätten keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der AGH. Die Klägerin als Maßnahmeträger habe neben einer finanziellen Leistungsfähigkeit auch eine räumliche und sächliche Ausstattung vorzuhalten. Die damit verbundenen Kosten könnten nicht gefördert werden. Unmittelbar erforderlich seien die Beschaffung von Arbeitsschutzbekleidung, die Ausstattung mit den notwendigen und angemessenen Arbeitsmaterialien sowie die Kosten für das direkte Anleitungspersonal vor Ort, für die Nutzung eines Fahrzeugs, für den Transport von Arbeitsmaterialien oder die Anmietung einer zusätzlichen Unterkunft. Hingegen seien Personalkosten für die Buchhaltung, Sachkosten für Verbrauchsmaterialien, Anmietungen/Leasing sowie Werk- und Dienstleistungen nicht berücksichtigungsfähig.

Am 23. August 2013 hat der Beklagte einen "Schlussbescheid" zur AGH mit MAE Ortschaftsservice 2012" erlassen. Dabei stellt er der bewilligten Höchstförderung von 6.144,00 EUR (Monatspauschale von 102,40 EUR/TN x 10 TN x 6 Monate) einer tatsächlichen Beschäftigungszeit von insgesamt 56,13 Beschäftigungsmonaten gegenüber und gelangt zu einem Förderbetrag von 5.747,71 EUR. Die Differenz von 396,38 EUR zur bereits ausgezahlten Höchstförderung resultiere daraus, dass nicht alle Teilnehmerplätze durchgängig besetzt gewesen seien. Die Differenz müsse die Klägerin nicht erstatten, da sie die Fehlzeiten nicht zu vertreten habe. Der Schlussbescheid werde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Im Klageverfahren hat die Klägerin vertiefend ausgeführt, der Beklagte verstehe das Wort "unmittelbar" in § 16d Abs. 8 SGB II falsch. Der Gesetzgeber habe mit der Formulierung "unmittelbar" allein die ab April 2012 im SGB II neu geregelte Trennung zwischen den eigentlichen Kosten der AGH und Kosten für andere (ggf. die AGH begleitende) arbeitsmarktpolitische Maßnahmen klarstellen wollen. Seither seien Kosten für Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung beispielsweise nicht mehr als AGH-Kosten erstattungsfähig. Der Begriff der Eignung eines Maßnahmeträgers, der sich auf die personellen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung von Maßnahmen sowie dessen Zuverlässigkeit beziehe, beinhalte nicht, dass die erforderliche personelle, finanzielle und technische Logistik kostenlos vorzuhalten sei. Die Eignung sei unabhängig von der Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen. Zwischen den Beteiligten sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin "ihren Arbeitsschwerpunkt" auf die Planung und Durchführung öffentlich geförderter Beschäftigung ausrichte und sie nicht auf anderen Einsatzfeldern tätig sein dürfe. Die Finanzierung ihrer Personal- und Sachausgaben erfolge ausschließlich über die Förderung, die ihre einzige Einnahmequelle sei.

Im Erörterungstermin des SG am 22. Januar 2015 hat der Beklagte klargestellt, dass er die abgelehnten Kostenpositionen jeweils dem Grunde nach für nicht anerkennungsfähig hält. Die konkrete Kalkulation greife er inhaltlich – bezogen auf den dargelegten Zeitaufwand bzw. die ermittelten Beträge – nicht an.

Mit Urteil vom 16. Februar 2015 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 und in der Fassung des Schlussbescheids vom 23. August 2013 verurteilt, der Klägerin weitere Kosten von 4.653,80 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe aus § 16d Abs. 1 und Abs. 8 SGB II Anspruch auf Erstattung der für die AGH "Ortschaftsservice" 2012 entstandenen Kosten. Zwar sei gesetzlich nicht geregelt, welche Aufwendungen förderungs- und damit erstattungsfähig seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich der Verwendung des Worts "unmittelbar" in § 16d Abs. 8 SGB II keine Beschränkung dahingehend entnehmen, dass ausschließlich solche Aufwendungen zu erstatten seien, die sich in klar abgrenzbarer Weise als allein durch die Maßnahme veranlasst und gewissermaßen als zusätzlich entstanden qualifizieren ließen. Ein solches Verständnis widerspreche der gesetzgeberischen Intention, denn mit § 16d Abs. 8 SGB II sei eine umfassende Erstattung der maßnahmebezogenen Kosten beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung sei die (neue) Trennung zwischen AGH und anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen betont worden, um klarzustellen, dass die bislang bei AGH zusätzlich angebotenen Inhalte wie Profiling, Stabilisierung, Bewerbungstraining, Erarbeitung von beruflichen Alternativen und Anschlussperspektiven, Ausgleich schulischer Defizite sowie Qualifizierungen im niederschwelligen Bereich (wie Computer- oder Basispflegekurse) nicht mehr als Teil der AGH angesehen werden dürften, sondern eigenständig – oft nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) – zu fördern seien. Damit seien diese nach der bisherigen Förderpraxis gewissermaßen "mitgeförderten Inhalte", die nicht unmittelbar zur AGH gehörten, aus dem Regelungsbereich der Kostenerstattung nach § 16d Abs. 8 SGB II ausgenommen worden. Die vom Beklagten vertretene Auslegung der Regelung sei auch unter ökonomischen Aspekten fehlerhaft. Dies gelte insbesondere für Maßnahmeträger, die – wie die Klägerin – ausschließlich auf dem Gebiet der öffentlich geförderten Beschäftigung tätig seien. Diese müssten eine Organisationsstruktur errichten und vorhalten (Mitarbeiter, Büroausstattung, Räumlichkeiten, Versicherungen), um in der Lage zu sein, Maßnahmen anzubieten und durchzuführen. Daher entspreche es dem Zweck der gesetzlichen Regelung, die Struktur- oder Organisationskosten jedenfalls anteilig auf die einzelnen Maßnahmen umzulegen. Wegen der Personalkosten ergebe sich schon aus der Formulierung im § 16d Abs. 8 SGB II, dass diese sich nicht allein auf die Kosten des Personals für Anleitung und Betreuung beschränkten. Berücksichtigungsfähig seien zudem vorbereitende Kosten (z.B. im Zusammenhang mit der Antragstellung) und nachbereitende Kosten (Erstellung von Abrechnungen, Steuerberatungskosten). Entsprechendes gelte für die Benutzung der eigenen PC-Technik und sonstiger Kommunikationsmittel, die von der Klägerin zur Durchführung von Maßnahmen angeschafft worden seien. Die vom Beklagten vorgenommene Abgrenzung zu den nicht berücksichtigungsfähigen sog. Fixkosten sei unzutreffend. Da der Beklagte keine Erstattungsforderung gegen die Klägerin geltend mache, könne dahinstehen, ob sein Schlussbescheid rechtmäßig sei. Dagegen spreche, dass im Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2012 ausdrücklich eine monatliche Maßnahmekostenpauschale gewährt worden sei.

Gegen das ihm am 7. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. August 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erstattungsfähigkeit von Kosten sei nach der gesetzlichen Formulierung dem Grunde nach bereits dadurch begrenzt, dass diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Abs. 1 stehen müssten. Dieser unmittelbare Zusammenhang bestehe nur bei den Kosten für die Beschäftigung und Betreuung der TN einschließlich der für die Arbeiten erforderlichen Sachkosten. Aufwendungen, die nur einen mittelbaren Zusammenhang zur AGH hätten, seien nicht erstattungsfähig. Entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Urteil reiche es nicht aus, die allgemeinen Verwaltungskosten des Maßnahmeträgers anteilig der konkreten AGH zuzuordnen. Es müsse eine unmittelbare Beziehung zu den bei der AGH verrichteten Arbeiten bestehen. Diese bestehe nicht bei den allgemeinen Kosten der Verwaltung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder den Fixkosten des Trägers. Zudem seien nach dem Gesetz nur die erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Erstattung aller im Zusammenhang mit der AGH anfallenden Kosten. Auch wenn die Klägerin ausschließlich geförderte Beschäftigungsmaßnahmen durchführe, ergebe sich daraus keine "Bestandsgarantie" in dem Sinne, dass sie eine vollumfängliche Kostenerstattung beanspruche können. Es treffe zu, dass er bis zur Gesetzesänderung zum 1. April 2012 auch die allgemeinen Sachkosten der Verwaltung bei der Maßnahmekostenerstattung berücksichtigt habe. Dies sei erfolgt, weil das Leistungserbringerrecht gesetzlich nicht geregelt gewesen sei, und weil die Klägerin nach ihrem Unternehmenszweck allein im Bereich der Planung und Durchführung von öffentlicher Beschäftigung tätig und darauf angewiesen gewesen sei, ihre Kosten vollständig über die Förderung zu refinanzieren. Wegen der Änderung des Gesetzes sei die Vereinbarung, die eine Verwaltungskostenpauschale von 30,00 EUR pro Teilnehmer und Monat vorgesehen habe, gekündigt worden. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, dass Sachkosten künftig erstattet werden.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Unterscheidung zwischen nicht erstattungsfähigen Kosten, die der Trägereignung zuzuordnen seien, und den unmittelbar durch die Maßnahme veranlassten (zusätzlichen) Kosten für fehlerhaft. Zusätzlichkeit sei im Gesetz nicht verlangt. Der Beklagte verkenne, dass sie sich ihm gegenüber verpflichtet habe, ausschließlich auf dem Gebiet der öffentlich geförderten Beschäftigung tätig zu sein. Sie habe keine anderen Einnahmen und sei nicht in der Lage, Defizite auszugleichen. Das Verhalten des Beklagten sei treuwidrig. Entgegen seiner Auffassung handele es sich bei den streitigen Aufwendungen nicht um allgemeine Struktur- bzw. Organisationskosten. Vielmehr werde allein der durch die Maßnahme entstehende Verwaltungsaufwand geltend gemacht.

Im Erörterungstermin der Berichterstatterin am 31. Juli 2018 hat der Beklagte bekräftigt, es gehe ihm um die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kostenpositionen dem Grunde nach, deren Höhe beanstande er nicht. Im Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Vorgang zur durchgeführten Maßnahme sowie die Trägerakte), die zum Gegenstand der Beratung des Senats gemacht worden sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat im angegriffenen Urteil den Beklagten zur Recht verurteilt, der Klägerin über den bereits gewährten Förderungsbetrag hinaus die insgesamt geltend gemachten Maßnahmekosten für die AGH "Ortschaftsservice 2012" zu erstatten.

Rechtsgrundlage für von der Klägerin geltend gemachten weiteren Zahlungen ist § 16d Abs. 8 und 1 SGB II in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 20. Dezember 2011, BGBl. I S. 2854).

Nach § 16d Abs. 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in AGH zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Nach Abs. 7 der Vorschrift ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während der Teilnahme an einer AGH zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Eine solche AGH ist rechtstechnisch eine Eingliederungsleistung, die in der öffentlichrechtlichen Bereitstellung einer AGH im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses zwischen Leistungsberechtigtem und SGB II-Leistungsträger besteht (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011, B 4 AS 1/10 R, juris; Thie in: LPK-SGB II, 6. Auflage 2017 § 16d RN 9). Da zur Erbringung von Eingliederungsleistungen in Arbeit die zuständigen SGB II-Leistungsträger eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen sollen, soweit geeignete Dienste und Einrichtungen Dritter vorhanden sind oder ausgebaut werden können (§ 17 Abs. 1 SGB II), werden AGH in der Praxis regelmäßig nicht bei den SGB II-Leistungsträgern selbst, sondern bei einem Dritten als Maßnahmeträger eingerichtet. Zweckmäßigerweise wird dann zwischen dem Leistungsträger und dem Maßnahmeträger eine Rechtsbeziehung hergestellt, aus der sich die Rechte und Pflichten beider Seiten ergeben. Dies erfolgt üblicherweise durch öffentlich-rechtliche Verträge. Zudem sind gemäß § 17 Abs. 2 SGB II Leistungsvereinbarungen abzuschließen, wenn sich der SGB II-Träger zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Dritter bedient (§ 17 Abs. 2 SGB II). Die Leistungserbringung und deren Finanzierung kann nicht nur vertraglich geregelt werden, sondern auch (inhaltlich) einseitig durch eine Sozialsubvention, der sog. Zuwendung – wie dies vorliegend erfolgt ist.

Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten existiert kein öffentlichrechtlicher Vertrag, in dem die wechselseitigen Rechte und Pflichten geregelt sind. Die vormals zwischen den Beteiligten bestehende Verwaltungskostenvereinbarung stellte nicht die nach § 17 Abs. 2 SGB II vorgesehene Leistungsvereinbarung dar, denn sie enthielt keine den Leistungsgegenstand (die Beschäftigungsmaßnahme) näher qualifizierenden Regelungen zu Inhalt, Qualität und Umfang. In der Vereinbarung war allein die Berücksichtigung einer Verwaltungskostenpauschale von 30,00 EUR pro TN und Monat geregelt.

Daher ist der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch der Klägerin als Maßnahmeträger allein auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des § 16d Abs. 8 SGB II, zu beurteilen. Danach werden auf Antrag die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Abs. 1 erforderlichen Kosten erstattet – einschließlich derjenigen Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen.

Diese Regelung für die Maßnahmekostenerstattung ist zum 1. April 2012 neu in das Gesetz aufgenommen worden; zuvor gab es insoweit keine Regelung. Die Fassung der Vorschrift geht auf den Ausschuss für Arbeit und Soziales zurück, der insoweit den Regierungsentwurf zur Gesetzesänderung korrigiert hat. Der Regierungsentwurf hatte pauschalierende Regelungen mit festen Kostensätzen von 30,00 EUR je zugewiesenen TN und Monat für die Sachkosten sowie von 120,00 EUR je TN und Monat für die begleitende Betreuung vorgesehen. Der Ausschuss präferierte demgegenüber eine maßnahmebezogene Kostenerstattung. Danach sollten die unmittelbar mit der Verrichtung der zusätzlichen, wettbewerbsneutralen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten in AGH entstehenden erforderlichen Kosten erstattet werden. Erfasst sind mithin Sach- und/oder Personalkosten, aber auch Verwaltungskosten, die durch den Einsatz von TN in einer AGH veranlasst sind. Mit Rücksicht auf die gesetzliche Vorgabe, dass die unmittelbar durch die Betreuung erforderlichen Kosten erstattet werden, begegnen jedoch seither monatliche Fallpauschalen rechtlichen Bedenken, wenn mit ihnen die beim Maßnahmeträger entstehenden Kosten für die konkrete AGH nicht realistisch abgebildet werden (vgl. zum Vorst.: Voelzke in Hauck-Noftz, SGB II, Stand 2014, § 16d RN 137 f.; dem folgend: Harks in: juris PK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 16d RN 102). Denn es sind nur die erforderlichen Kosten zu erstatten, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Arbeitsgelegenheiten entstehen. Von diesen notwendigen Aufwendungen sind die aus der Arbeitsgelegenheit erwachsenen Einnahmen (ggf. Erlöse) abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist vollständig vom SGB II-Leistungsträger zu finanzieren. Insoweit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.

Dabei ist der Begriff "erforderlich" nach der Auffassung von Voelzke (a.a.O., RN 138) nicht so zu verstehen, dass die AGH ohne diese Kostenübernahme nicht durchgeführt werden könnte. Es reiche aus, dass eine Übernahme der Kosten für die Sicherung des Erfolgs der Maßnahme förderlich ist. Zurückhaltender führt die Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Weisungen zu § 16d SGB II (vom 11. Januar 2017 unter 2.4) aus, Maßnahmekosten seien nur auf Antrag und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstatten. Die erforderlichen Sach- und Personalkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der AGH entstünden, seien durch den Maßnahmeträger vollständig und nachvollziehbar darzustellen (Finanzierungsübersicht). Der jeweilige Personaleinsatz müsse für die erfolgreiche Absolvierung der AGH notwendig seien. Der Personaleinsatz sei vom Maßnahmeträger zu begründen.

Eindeutig sind danach (zumindest) die erforderlichen Aufwendungen des Maßnahmeträgers, die durch die Durchführung der Maßnahme ausgelöst werden, zu erstatten. Dies schließt neben den unmittelbar ausgelösten Sachkosten (wie die Arbeitskleidung für die AGH-Teilnehmer und die Personalkosten für deren Betreuung) auch die Raumkosten (für die im Rahmen der AGH genutzten Baulichkeiten) und die auf die Durchführung der AGH entfallenden (anteiligen) Verwaltungskosten des Maßnahmeträgers ein.

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hat das SG mit dem angegriffenen Urteil zutreffend über den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch gemäß § 16d Abs. 8 SGB II entschieden. Die von der Klägerin kalkulierten und dargelegten Einzelpositionen der Sach- und Personalkosten sind unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme nach § 16d Abs. 1 SGB II entstanden und damit erstattungsfähig. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils des SG als unbegründet zurückzuweisen ist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Zuständig für die Schaffung, Organisation, Durchführung und Finanzierung von Arbeitsgelegenheiten ist der Beklagte als SGB II-Leistungsträger, zu dessen Aufgaben die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gehört (§ 3 Abs. 1 SGB II). Der Beklagte hat sich vorliegend – wie dies im § 17 Abs. 1 SGB II auch vorgesehen ist – zur Erbringung der ihm obliegenden Eingliederungsleistungen eines Dritten bedient, der für die Planung und Durchführung der AGH mit MAE geeignet ist. Die Klägerin ist kein Träger der freien Wohlfahrtspflege; sie ist nicht gemeinnützig, sondern als GmbH ein Wirtschaftsunternehmen, dessen einziges Geschäftsfeld es ist, öffentlich geförderte Beschäftigung zu generieren. Die Klägerin plant und organisiert Beschäftigungsmaßnahmen, u.a. AGH für SGB II-Leistungsberechtigte. Sie stellt die benötigte Logistik (Ausstattung) und Infrastruktur (Räumlichkeiten/Verwaltung) zur Verfügung und führt die Maßnahmen durch eigenes Betreuungspersonal durch. Zudem hat sie die Auszahlung der MAE an die TN übernommen. Im Verhältnis zu den TN der AGH ist sie Ansprechpartner mit arbeitgeberähnlicher Funktion, indem sie die TN in die Maßnahme einweist, anleitet, überwacht und ggf. Abmahnungen und Kündigungen ausspricht. Die Klägerin ist nach ihrem Gesellschaftszweck darauf angewiesen, dass ihre Aufwendungen für die durchgeführten AGH vollständig vom Beklagten refinanziert werden; ansonsten ist ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich nicht tragfähig.

Die Einschaltung eines Dritten zur Ausführung der dem Beklagten obliegenden Aufgaben ändert nichts daran, dass ihm als SGB II-Leistungsträger die Finanzierungsverantwortung für die auf sein Geheiß geschaffenen AGH für die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten obliegt.

Nach Auffassung des Senats kennzeichnet den vorliegenden Fall ein Fehlverständnis des Beklagten von der Reichweite des Begriffs "Trägereignung". Dieser beinhaltet, dass der herangezogene Dritte nach seiner Kompetenz und der vorhandenen Infrastruktur in der Lage sein muss, eine Maßnahme zu konzipieren und eine angebotene Maßnahme auch ordnungsgemäß durchzuführen. Eine Verschiebung der grundsätzlich beim SGB II-Leistungsträger liegenden Finanzierungsverantwortung ist damit nicht verbunden. Der Umstand, dass der Maßnahmeträger regelmäßig eine sächliche und personelle Infrastruktur vorhält, um Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen zu könne, bedeutet nicht, dass er diese dem SGB II-Leistungsträger kostenfrei zur Verfügung zu stellen hat. Soweit die vorhandene Infrastruktur bei Durchführung der Maßnahme benötigt wird, stellt die Klägerin als herangezogene Dritte sie zur Nutzung für die Maßnahme zur Verfügung. Diese Nutzung ist vom Beklagten zu finanzieren. In den Sprachgebrauch von § 16d Abs. 8 und 1 SGB II übertragen bedeutet dies: Soweit dem Maßnahmeträger aus Anlass der konkreten AGH bzw. bei der Verrichtung der Arbeiten in der konkreten Maßnahme Kosten entstehen, sind diese durch den SGB II-Leistungsträger zu erstatten.

Hat beispielsweise der Maßnahmeträger ein ganzes Gebäude angemietet, werden für die AGH aber nur zwei Räume (Aufenthaltsraum und Lager) genutzt, sind nach § 16d Abs. 8 SGB II die auf diese Räume anteilig entfallenden Kosten (wie Miete und Nebenkosten) erstattungsfähig. Beschäftigt der Maßnahmeträger drei vollzeitbeschäftigte Buchhalter und werden zur buchhalterischen Abwicklung der Maßnahme nur sechs Arbeitsstunden eines Buchhalters wöchentlich benötigt, sind die anteiligen Lohnkosten (für sechs Arbeitsstunden wöchentlich) eines Buchhalters vom Beklagten zu erstatten.

Besonders deutlich wird das Finanzierungssystem bei der MAE: Wie die Durchführung von AGH gehört auch die Berechnung und Auszahlung der MAE an die TN zu den Aufgaben des Beklagten. Obwohl der Beklagte diese Aufgabe selbst hätte wahrnehmen können, hat er sie für die AGH "Ortschaftsservice 2012" auf die Klägerin übertragen (vermutlich um eigene Verwaltungskosten zu sparen). Aufgrund seiner Finanzierungsverantwortung hat der Beklagte den Aufwand, welcher der Klägerin als Maßnahmeträgerin für die Auszahlung der MAE entsteht, zu refinanzieren. Der Aufwand hierfür setzt sich aus Personalkosten (Buchhalterstunden), Sachkosten der Verwaltung für die Nutzung von Mobiliar, Büroräumen, Computer einschließlich der Kosten der benutzten Software sowie den anfallenden Bankgebühren für die Überweisung der MAE an die TN und ggf. auch Portokosten für eine Übersendung von Abrechnungen an die TN zusammen. Diese Kosten entstehen unmittelbar aus der Durchführung der AGH heraus.

Diese Vorgaben hat die Klägerin bei der Beantragung der Förderung beachtet und nur den unmittelbar aus der Durchführung der AGH resultierenden (Kosten-)Aufwand geltend gemacht. Diesen hat sie schlüssig und für den Senat nachvollziehbar dargelegt und – anteilig – berechnet. Dies gilt sowohl für den Personaleinsatz als auch für die weiteren Sachkosten für Verbrauchsmaterialien, Raum- und sonstigen Kosten. Auf die Einwände des Beklagten, es handele sich um Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb hat sie angemessen reagiert und überzeugend erläutert, dass insbesondere die geltend gemachten (anteiligen) Aufwendungen des beschäftigten Verwaltungspersonals unmittelbar aus der Durchführung der AGH resultieren. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es sich bei dem geltend gemachten Aufwand insgesamt um die Kosten handelt, deren Erstattung die Klägerin gemäß § 16d Abs. 8 SGB II verlangen kann.

Da die Beteiligten allein darüber streiten, ob die von der Klägerin geltend gemachten Kostenposition dem Grunde nach erstattungsfähig sind, und – zuletzt im Erörterungstermin am 31. Juli 2018 – übereinstimmend erklärt haben, dass die Höhe der veranschlagten Einzelpositionen nicht beanstandet werde, sind hierzu weitere Ausführungen entbehrlich.

Schließlich sind auch die Ausführungen des SG zu dem im Verlauf des Klageverfahrens erlassenen "Schlussbescheid" vom 23. August 2013 im Ergebnis zutreffend. Da der Beklagte ausdrücklich auf eine Erstattung der von ihm errechneten Überzahlung der Klägerin verzichtet hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte – nach insoweit vorbehaltloser und endgültiger Bewilligung von Förderungsleistungen mit dem Bescheid vom 31. Mai 2012 – überhaupt noch berechtigt war, nach Ende der Maßnahme Korrekturen an der bewilligten Förderung zu Lasten der Klägerin vorzunehmen.

Nach alledem hat die Klägerin gegen den Beklagten noch einen Erstattungsanspruch in Höhe des vom SG zuerkannten Betrags von 4.653,80 EUR. Dieser beläuft sich auf die Differenz zwischen den ursprünglich bewilligten Zahlungen (6.144,09 EUR - ohne MAE -) und den im Antrag geltend gemachten Kosten (10.797,89 EUR), die das SG zu Recht als erstattungsfähig im Sinne von § 16d Abs. 8 SGB II angesehen hat. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Weder die Klägerin noch der Beklagte gehören zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2016, B 14 AS 23/15, juris RN 26, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2012, L 19 AS 521/12 B, juris RN 22).

Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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