L 17 RA 30/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 2520/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 30/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die rentensteigernde Berücksichtigung einer Anrechnungszeit.

Die 1936 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet als Lehrerin berufstätig. Sie besuchte vom 1. September 1952 bis 31. August 1954 das Institut für Lehrerbildung von Groß-Berlin und legte dort die Staatliche Abschlussprüfung ab, mit der sie die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemein bildenden Schulen erwarb. Vom 1. September 1954 bis Dezember 1954 war die Klägerin als Lehrerin beschäftigt; 1955 absolvierte sie einen Qualifikationslehrgang für Russisch. Ab 1. Januar 1956 unterrichtete sie an Grundschulen in B. Vom 10. November 1962 bis 30. Juni 1964 besuchte sie in Leningrad das Staatliche Pädagogische H-institut - Fakultät der russischen Sprache und Literatur -. Am 30. Juni 1964 wurde ihr von der Hochschule der Studiennachweis Nr. 105 mit folgendem Inhalt ausgestellt:

Die Bürgerin der Deutschen Demokratischen Republik M H hat vom 10.11.1962 bis 30.06.1964 an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule A. I. H Leningrad studiert und die Ausbildung nach einem individuellen Plan in der Fachrichtung Russische Sprache und Literaturabgeschlossen. Während des Studiums hat sie folgende Prüfungen abgelegt und Testate erworben:

Es folgt die Auflistung der Fächer, der Noten und der Stundenzahl für den 1. bis 4. Studienkurs.

Außer den vorstehend genannten Fächern hat M. H einen Übersichtskurs in Historischer Phonetik der russischen Sprache im Umfang von 16 Stunden absolviert. M H hat den individuellen Ausbildungsplan im Fach Russische Sprache der Gegenwart im Umfang des Hochschulprogramms der RSFSR und im Fach Russische Literatur des 19. Jahrhunderts und Sowjetliteratur im Umfang des DDR-Ausbildungsprogramms absolviert.

Ab 1. August 1964 wurde die Klägerin als Fachlehrerin für Russisch an der K -Oberschule (erweiterte Oberschule) beschäftigt und in Vergütungsgruppe 2 c/b der Vereinbarung über die Vergütung der Lehrer eingestuft. Diese Vergütungsgruppe betrifft u.a. Lehrer, die in den Klassen 9 bis 12 tätig sind mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung und mit abgeschlossener fachlicher Hochschulausbildung. Vom 1. April 1959 an war die Klägerin in das Zusatzversorgungssystem über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Stadt B einbezogen.

Mit Bescheid vom 29. November 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. November 1996. Bei der Rentenberechnung wurde die Zeit vom 3. Oktober 1952 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum 30. Juni 1954 als Fachschulausbildung berücksichtigt. Die Zeit vom 10. November 1962 bis 30. Juni 1964 rechnete die Beklagte nicht an. Hiergegen und gegen die Nichtberücksichtigung von Altersübergangsgeld vom 15. bis 30. April 1992 erhob die Klägerin Widerspruch. In Bezug auf ihr Studium in Leningrad trug die Klägerin vor, der Abschluss im Jahre 1964 sei vom Ministerium für Volksbildung als weiterführendes Studium im Sinne der beruflichen Qualifizierung anerkannt worden. Demzufolge sei dieses Zusatzstudium auch rentenrechtlich anzuerkennen.

Bezüglich der Nichtberücksichtigung des Altersübergangsgeldes half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 19. März 1997 ab und wies im Übrigen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1997 zurück: Die Zeit vom 10. November 1962 bis 30. Juni 1964 sei keine Anrechnungszeit, da es sich um ein weiterführendes Studium gehandelt habe. Ihre Ausbildung habe die Klägerin bereits mit Ablegung der Staatlichen Abschlussprüfung am Institut für Lehrerbildung am 30. Juni 1954 beendet.

Dagegen hat die Klägerin am 16. Juni 1997 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und geltend gemacht, der Besuch des Leningrader H-Instituts habe eine weitere eigenständige Ausbildung dargestellt, die einem Hochschulbesuch gleichstehe. Die Klägerin hat ein Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 8. Juni 1998 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass sie mit dem am 30. Juni 1964 ausgestellten Zeugnis Nr. 105 eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung nachweise. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat diese Behörde mit Schreiben vom 21. September 1998 mitgeteilt:

Gem. Artikel 37 Abs. 1 des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands -Einigungsvertrag- galten die in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten Abschlüsse oder Befähigungsnachweise im Beitrittsgebiet weiter.

Soweit eine Lehramtsbefähigung oder eine zusätzliche Lehramtsbefähigung im Ausland oder eine zusätzliche Ausbildung erworben wurde, wurde in der DDR keine förmliche Anerkennung schriftlich ausgesprochen, sondern die Lehrkräfte wurden eingestellt, soweit aus der Sicht der Volksbildungsbehörde eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen war.

Die Vergütungsgruppe, nach der diese Lehrkräfte mit ausländischer Ausbildung in der DDR als Lehrkraft eingestuft wurden, verdeutlichte, ob aus der Sicht der DDR mit der ausländischen Lehrerausbildung eine Hochschulausbildung nachgewiesen wurde, die der einer in der DDR erworbenen Hochschulausbildung gleichwertig war.

Das ist im Fall von Frau S gegeben ...

Unser an Frau S gerichtetes Schreiben vom 8.6.1998 war jedoch insofern fehlerhaft, als sie mit dem Zeugnis des Leningrader H-Instituts noch keine nach sowjetischem Recht vollgültig abgeschlossene Hochschulausbildung als Lehrerin nachweist. Voraussetzung hierfür wäre der Nachweis eines mindestens vier- bis fünfjährigen Hochschulstudiums gewesen, das mit der Aushändigung des Diploms abgeschlossen wird.

Dementsprechend hat die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport mit Bescheid vom 15. September 1998 ihren Bescheid vom 8. Juni 1998 aufgehoben:

Sehr geehrte Frau S ,

wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 23.03.1998 und unseren Bescheid vom 8. Juni 1998 und teilen Ihnen folgendes mit:

Aufgrund einer Rückfrage des Sozialgerichts Berlin zu unserem o.g. Bescheid haben wir nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes festgestellt, daß dieser Bescheid rechtswidrig war.

Gem. § 48 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz nehmen wir daher diesen Bescheid zurück und erteilen Ihnen folgenden neuen Bescheid:

Sie weisen mit Ihrem vom Leningrader pädagogischen H-Institut - Fakultät der russischen Sprache und Literatur - am 30. Juni 1964 ausgestellten Zeugnis Nr. 105, das Sie auf der Grundlage eines nur zweijährigen Direktstudiums erworben haben, noch keine nach sowjetischem Recht abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung für ein dortiges Lehramt nach. Voraussetzung hierfür wäre ein vier- bzw. fünfjähriges Studium, das mit dem Diplom abschließt.

Der von Ihnen nachgewiesene Ausbildungsabschluß, der ausweislich der dem Zeugnis beigefügten „Gesamteinschätzung“ auf der Grundlage eines individuellen Lehrplans für russische Sprache der Gegenwart im Rahmen des Programms der WUS der RSFSR und der russischen Literatur des 19. Jahrhunderts und der Sowjetliteratur im Rahmen des Programms der DDR absolviert worden war, war aber in der DDR einer dortigen, durch Hochschulab-schluß zu erwerbenden Lehrbefähigung gleichwertig, so daß Sie in der DDR mit diesem Abschluß eine staatliche anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung für die Klasse 12, bezogen auf das Fach Russisch, nachgewiesen haben.

Mit Urteil vom 10. März 1999 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 10. November 1962 bis 30. Juni 1964 als Anrechnungszeit anzurechnen, da die Klägerin insoweit eine abgeschlossene fachliche Hochschulausbildung zurückgelegt habe. Nach Art. 37 des Einigungsvertrages (EV) sei diese Ausbildung als abgeschlossenes Studium zu bewerten, denn dieses habe nach den Maßstäben der früheren DDR einer abgeschlossenen pädagogischen Schulausbildung entsprochen.

Gegen das am 28. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Mai 1999 Berufung eingelegt und vorgetragen, die streitige Hochschulausbildung könne nicht als abgeschlossen angesehen und daher nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Ein Abschluss wäre nur gegeben, wenn die Klägerin die für den gewählten Studiengang vorgesehene hochschulmäßige Abschlussprüfung in Gestalt des Diploms abgelegt hätte. Das sei nicht der Fall gewesen. Daran ändere auch die Regelung in Art. 37 EV nichts. Für die Frage des nicht vorliegenden Abschlusses der Hochschulausbildung sei es auch ohne Bedeutung, ob diese für eine spätere Tätigkeit vorteilhaft gewesen sei oder von anderen Stellen als ausreichend für die Ausübung eines bestimmten Berufes angesehen worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Die die Klägerin betreffenden Rentenakten Az.: 65 031036 K 596 sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 13 RA 2520/97 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Bescheide vom 29. November 1996 und vom 19. März 1997 (letzterer Bescheid ist nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- Gegenstand des Vorverfahrens geworden) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1997 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der streitigen Zeit vom 10. November 1962 bis 30. Juni 1964 als Anrechnungszeit bei der Berechnung ihrer Rente.

Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI- in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 in Betracht. Diese vor der Änderung durch das Wachstums- und Beschäftigungs-förderungsgesetz -WFG- vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) - in Kraft seit dem 1. Januar 1997 - geltende Gesetzesfassung war nach § 300 Abs. 2 SGB VI im vorliegenden Fall anzuwenden, da die Rente aufgrund des von der Klägerin im März 1996 gestellten Antrages am 1. November 1996 begann.

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI in der hier maßgebenden Fassung sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben. Die Klägerin hat in der maßgeblichen Zeit eine Hochschule in diesem Sinne - nämlich die Staatliche pädagogische Hochschule A.I. H in Leningrad - besucht, wofür auch ein Hochschulbesuch im Ausland in Betracht kommt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 80). Die Klägerin hat diese Hochschulausbildung aber nicht im Sinne der genannten Vorschrift „abgeschlossen“.

Das Bundessozialgericht (BSG), dem sich der Senat anschließt, hat zu der hier maßgebenden Gesetzesfassung wiederholt entschieden, dass unter einer „abgeschlossenen“ Hochschulausbildung nicht nur die zeitmäßige, sondern vielmehr eine qualitative, d.h. erfolgreiche Beendigung des Studiums zu verstehen ist. Dabei beendet schon der erste dieser möglichen Studienabschlüsse den als Anrechnungszeit in Betracht kommenden Zeitraum. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Hochschulausbildung nur dann abgeschlossen, wenn das Studium erfolgreich beendet d.h. das Ausbildungsziel erreicht worden ist. Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen den Studienerfolg zuverlässig bekundet. Dementsprechend hat das BSG für den Regelfall ein „abgeschlossenes“ Studium nur anerkannt, wenn eine für den jeweiligen Studiengang vorgeschriebene, d.h. nach der Studien- und Prüfungsordnung zwingend vorgesehene Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Staatsprüfung, Promotion) bestanden worden ist. Für den Abschluss derartiger Studiengänge mit obligatorischem Prüfungsabschluss reicht das bloße Durchlaufen der vorgeschriebenen Studienzeit nicht aus, und es ist auch unerheblich, ob die ohne Prüfung beendete Hochschulausbildung für die spätere berufliche Tätigkeit vorteilhaft war (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 100 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt das von der Klägerin absolvierte Studium an dem Leningrader H-Institut nicht, da sie es nicht mit einer Abschlussprüfung beendet hat. Dementsprechend ist ihr auch kein Abschlusszeugnis der Hochschule, sondern lediglich der „Studiennachweis“ Nr. 105 vom 30. Juni 1964 erteilt worden.

Allerdings ist in der Rechtsprechung des BSG auch anerkannt, dass eine Hochschulausbildung ohne Prüfung erfolgreich „abgeschlossen“ sein kann, wenn in der fraglichen Zeit auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet ein gesondertes selbständiges Studium möglich gewesen und als ordnungsgemäß anerkannt worden ist, außerdem eine Abschlussprüfung oder auch nur die Erteilung eines Abschlusszeugnisses nicht vorgesehen gewesen ist, hinsichtlich des Studienablaufs und der Studienzeit aber gewisse Mindestbedingungen zu erfüllen waren (BSG SozR Nr. 61 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 Nrn. 4, 14, 42, 100).

Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor, da nach sowjetischem Recht das Studium für ein Lehramt an der Staatlichen pädagogischen Hochschule nach einem vier- bzw. fünfjährigem Studium mit einem Diplom abgeschlossen wird. Hierfür stützt sich der Senat auf den der Klägerin erteilten Bescheid der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 15. September 1998. Einen solchen an ihrem Studienort vorgesehen und möglichen Studienabschluss weist die Klägerin nicht auf.

Dies hat die Klägerin auch bei ihrer Anhörung im Termin am 23. Mai 2000 bestätigt. Danach hat sie zwar während des Studiums die vorgesehenen Prüfungen abgelegt, aber nicht das an sich vorgesehene und mögliche Diplom erworben. Damit fehlt ihrem Studium der entsprechende Abschluss.

Bei dem von ihr absolvierten rund ein Jahr und sieben Monate dauernden Studium handelte es sich auch nicht um ein gesondertes selbständiges und ordnungsgemäß anerkanntes Studium im Sinne der vorgenannten Grundsätze (wie z.B. ein siebensemestriges Studium der Theaterwissenschaft während der Zeit von 1926 bis 1929 -BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 61 - oder ein sechssemestriges Studium an einer Musik-Akademie - BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 100 -), sondern um eine auf ihre Bedürfnisse nach einem individuellen Plan zugeschnittene zusätzliche Qualifizierung auf dem Gebiet der russischen Sprache und Literatur. Es handelte sich dabei für sich allein nicht um ein ordnungsgemäßes und anerkanntes Studium, sondern baute auf ihrer Fachschulausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrerin in der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen auf. Damit erfüllt sie nicht die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI.

Daran wird auch nichts durch die Tatsache geändert, dass sie aufgrund der Ausbildung in der Sowjetunion in der DDR einer Lehrerin mit abgeschlossener fachlicher Hochschulausbildung gleichgestellt und dass sie entsprechend vergütet worden ist. Dies kann den fehlenden Abschluss nicht ersetzen (BSG RV 1982 S. 139 - Az.: 11 RA 32/81 -). § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI stellt wie auch ihre Vorgängervorschriften (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung) auf das Studium als solches ab, nicht aber auf seine Bedeutung für eine nachfolgende Berufstätigkeit (BSG SozR § 1259 Nr. 61).

Ebensowenig verhilft Art. 37 EV der Klägerin zur Berücksichtigung der streitigen Anrechnungszeit. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten die in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) weiter; die in diesem Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen dieselben Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Diese Vorschrift regelt, inwieweit bisher in der DDR anerkannte Abschlüsse weitergelten, insbesondere im Hinblick auf eine weitere Berufsausübung. Wie Ausbildungszeiten in der DDR bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind, wird in dieser Vorschrift nicht geregelt. Dies ist eine Frage des Rentenrechts, in dem eine entsprechende Gleichstellungsvorschrift fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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