S 5 AL 195/14 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AL 195/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Kostenübernahme für eine ganztätige Arbeitsassistenz im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen der ... e.V. als Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Die am ... 1995 geborene Antragstellerin ist schwer mehrfach behindert und kann sich nur unter Aufsicht mit einem E-Rolli fortbewegen, ist steh- und gehunfähig, ihre Hand- und Greiffunktionen sind beidseitig kraftlos und sie hat Koordinierungsschwierigkeiten sowie unkontrollierte Armbewegungen. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, aG und H anerkannt und steht unter Betreuung ihrer Mutter. In der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 17.02.2014 befand sich die Antragstellerin im Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen. Für das Eingangsverfahren hat die Antragsgegnerin die Kosten für eine ganztägige Arbeitsassistenz, betreuungstäglich 7-stündige Assistenz, in Höhe von monatlich 1.794,00 EUR übernommen. Im Fachausschuss vom 12.12.2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf weitere Übernahme der Kosten für die Assistenz im Berufsbildungsbereich in der Werkstatt für behinderte Menschen ab. Seit dem 17.02.2104 besucht die Antragstellerin den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 21.07.2014 e-hob sie gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für eine ganztägige Arbeitsassistenz Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin hat am 25.07.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung in Form der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der ganztätigen Arbeitsassistenz gestellt. Sie trägt vor, sie benötige aufgrund ihrer Behinderungen eine ganztätige Arbeitsassistenz, um in der Werkstatt für behinderte Menschen gefördert und beschäftigt werden zu können. Ohne die Kostenübernahme sehe sich die ... e.V. außer Stande, länger die Assistenz im Berufsbildungsbereich für die Antragstellerin zu erbringen. Wegen des Wegfalls der Assistenz für die Antragstellerin könne nunmehr keine Förderung und Betreuung sichergestellt werden. Ein Anordnungsanspruch ergäbe sich darüber hinaus aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Menschenwürde, des Sozialstaatsgebotes sowie des Diskriminierungsverbotes nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz. Sie regt die Beiladung des Integrationsamtes an. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstel-lerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 25.07.2014 in Form einer Kostenüber-nahme für eine gangtägige Arbeitsassistenz im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen der ... e.V. in Höhe von monatlich 1.794,00 EUR vorläufig zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Antragsgegnerin in Form einer Kostenübernahme für eine ganztägige Arbeitsassistenz. Eine ganztägige Arbeitsassistenz sei nur für das Eingangsverfahren nicht aber für den Berufsbildungsbereich vorgesehen. Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt und wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisses zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachtweile nötig erscheint. Gem. § 86b Abs. 3 SGG sind Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig. Eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorläufiger Rechtsschutz ist durch eine Regelungsanordnung in Form einer Leistungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anspruchsgrund vorliegt. Unter Anordnungsanspruch wird der materiell rechtliche Anspruch verstanden, für den in einem bestehenden streitigen Rechtsverhältnis vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Das Bestehen eines Anspruchs ist nach Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts auf der Grundlage einer Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer nachfolgenden Klage zu bestimmen. Die Vorausbeurteilung der Rechtslage erfolgt auf der Grundlage der glaubhaft gemachten maßgeblichen tatsächlchen Verhältnisse. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen. Dieser liegt vor, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund konnte auch die von der Antragstellerin angeregte Beiladung des Landesverwaltungsamtes, Integrationsamt, unterbleiben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am AvbeWsieben in Form einer Kostenübernahme für eine ganztägige Arbeitsassistenz im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen. Ein Anspruch ergibt sich we-der aus § 112 Abs. 1, 117 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III),

§§ 1, 33, 39, 40, 136 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (hierzu 1.) noch aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Menschenwürde, des Sozialstaatsgebots sowie des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG (hierzu 2.). Nach § 112 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach § 117 Abs. 2 SGB III werden Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen nach § 40 SGB IX erbracht. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX erhalten behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommt und um einen Eingliederungsplan zu erstellen. Nach § 136 Abs. 2 SGB IX steht die Werkstatt allen behinderten Menschen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilhabe an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens einen Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen erbringen werden. Die Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, setzt eine sogenannte Werkstattfähigkeit voraus. Die Antragstellerin hat ihre Werkstattfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Werkstattfähigkeit erfordert zunächst, dass der behinderte Mensch gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, 1 R AR 22/93). Gemeinschaftsfähig ist ein Behinderter, der den Zweck der Werkstatt für behinderte Menschen, Rehabilitation, Arbeit und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten durch sein Verhalten nicht nachteilig beeinträchtigt (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, Az.: 7 R AR 22/93, juris Rn. 38). Nicht außerordentlich pflegebedürftig ist, wer am Arbeitstraining oder später am Arbeitsplatz nicht so weitgehend von Riege abhän-gig ist, dass eine Teilnahme an Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich und eine Beschäftigung im Arbeitsbereich ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, Az.: 7 R AR 22/93). Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin gemein-schaftsfähig und in welchem Umfang sie pflegebedürftig ist. Nicht werkstattfähig sind jedenfalls diejenigen behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erheblich Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Riege die Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder sonstigen Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Juni 2011, L 3 AL 86/10). Eine Aufnahme in den Berufsbildungsbereich ist damit auch dann ausgeschlossen, wenn die Betreuung des behinderten Menschen mit dem Betreuungsschlüssel der Einrichtung nicht zu erreichen ist. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Maßstab für diese Werkstattfähigkeit sind die Verhältnisse in der Werkstatt, in der der Schwerbehinderte aufgenommen wird (vgl. BSG Urteil, vom 29. Juni 1995, 11 RAR 57/94). Es besteht kein Förderanspruch, wenn die Werkstattfähigkeit nicht gegeben ist, weil dauerhaft ein Be-treuungsaufwand erforderlich ist, der durch die konkrete Werkstatt nach deren Personal-schlüssel im Berufsbildungsbereich nicht geleistet werden kann (vgl. BSG, Urteil, vom 29. Juni 1995 a.a.O.). Ist die Werkstatt nicht bereit und in der Lage, den behinderten Men-schen im Berufsbildungsbereich mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal entspre-chend seiner Behinderung angemessen zu betreuen, kann dieser nicht in die Werkstatt aufgenommen werden. In diesem Fall besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch gegen den Leistungsträger auf Förderung der Teilnahme am Berufsbildungsbereich (so auch BSG Urteil, vom 29. Juni 1995 a.a.O., LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. August 2002, L13 AL 2380/02 ER-B). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte die Antragstellerin ihre Werkstattfähigkeit nicht glaubhaft machen. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin ohne Arbeitsassistenz nicht in der Lage ist, eine Maßnahme im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich zu absolvieren. Das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege lässt ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Be-hinderte nicht zu, § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Die dabei anzustellende Prognose erfordert, dass die Antragstellerin mit dem in der Werkstatt geltenden Betreuungsschlüssel eingliederungsfähig ist. Dies ist nicht der Fall. Es ist nicht möglich, die Antragstellerin ohne fremde Hilfe in den Berufsbildungsbereich der Werkstatt zu integrieren. Nach Auffassung der Kammer ist die Antragstellerin unter den Bedingungen des gesetzlichen Personalschlüssels von 1:6 für den Aufenthalt im Berufsbildungsbereich dieser Werkstatt nicht geeignet. Wie die Mutter der Antragstellerin erklärt, ist eine ganztägige Assistenz allein für die Antragstellerin, mithin eine 1:1- Betreuung, erforderlich, damit diese im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen gefördert und betreut werden kann. Aus dem Eingliederungsplan für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der ... e.V. vom 31.01.2014 ergibt sich ebenfalls, dass eine ganztägige Arbeitsassistenz erforderlich ist, damit diese die Schwierigkeiten der Antragstellerin im Arbeitsablauf oder bei der Umsetzung von Arbeitsanweisungen erkennt und sodann aktiv unterstützend eingreifen kann. Ar-beitsaufgaben können aufgrund ihrer Beeinträchtigung nur mit Unterstützung durch die Arbeitsassistenz, die während des gesamten Arbeitstages die Antragstellerin begleitet, ausgeführt werden. Auch im Übrigen benötigt die Antragstellerin ständige Unterstützung und stellvertretende Ausführung bei den hygienischen Verrichtungen, beim Toilettengang und bei der Einnahme der Mahlzeiten in der Werkstatt. Auf die damit erforderliche Fortsetzung der im Eingangsverfahren begonnenen 1:1-Betreuung für die gesamte Zeit des Berufsbildungsbereiches besteht jedoch kein Anspruch. Dies gilt auch, wenn die Antragstellerin zwar von ihrer Bildungsfähigkeit her in der Lage wäre, im Berufsbildungsbereich tätig zu werden, jedoch nur unter den Voraussetzungen einer 1:1-Betreuung.

Es kommt auch keine Arbeitsassistenz im Sinne des § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass es um arbeitsplatzbezogene Unterstützung geht und diese notwendig ist. Als Arbeitnehmer ist der schwerbehinderte Mensch gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Wie bereits das Wort "Assistenz" zeigt, ist Arbeitsassistenz eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz. Die Antragstellerin ist nicht Arbeitnehmerin in diesem Sinne. Sie hat in der Werkstatt für behinderte Menschen keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz. 2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Menschenwürde, des Sozialstaatsgebots sowie des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 GG. a) Anspruchsgrundlage ist jede Rechtsnorm, welche eine Person oder einen abgrenzbaren Kreis von Rechtssubjekten berechtigt, von einem anderen Rechtssubjekt ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (entsprechend § 194 Abs. 1 BGB). Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschen-würdigen Existenzminimums als Menschenrecht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012-1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BVerfGE 132, 134-179). Dieser unmittelbare verfassungsrechtliche Leistungsanspruch gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst. Ein An-spruch auf eine ganztägige Arbeitsassistenz wird hierdurch jedoch nicht begründet. b) Auch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich kein Anspruch. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung liegt jedoch nicht vor. aa) Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht in seiner Funktion als besonderer Gleichheitssatz (Diskriminierungsverbot) verletzt. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt dabei nicht ohne jede Einschränkung. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist da-nach jedoch zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999, 1 BvR 2161/94). Dass der Klägerin, die an einer nicht nur vorübergehenden, auf einem regelwidrigen geistigen Zustand beruhenden Funktionsbeeinträchtigung und damit unter einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG leidet, keine ganztägige Arbeitsassistenz zur Verfügung gestellt wird, stellt keine an die Behinderung anknüpfende direkte Ungleichbehandlung dar. Eine Ungleichbehandlung mit anderen behinderten Menschen, die eine Werkstatt besuchen möchten, ist nicht zu erkennen. Allen behinderten Menschen stehen die Werkstätten zur Verfügung, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber sieht dabei im Berufsbildungsbereich der Werkstätten keine ganztägige Arbeitsassistenz vor sondern setzt eine Werkstattfähigkeit voraus, bei der zu vermuten ist, dass wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung aufgrund des 1:6 Betreuungsschlüssels erreicht werden. Auch hinsichtlich einer Arbeitsassistenz bei der Arbeitsausführung ergibt sich keine Ungleichbehandlung. Soweit Behinderte in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis Arbeitsassistenzen erhalten, handelt es sich bereits nicht um eine mit der Antragstellerin vergleichbare Gruppe. Die Antragstellerin befindet sich gerade nicht in einem Arbeitsverhältnis. In einem Arbeitsverhältnis hat auch der Behinderte die Erbringung wirtschaftlich ertragreicher Arbeitsleistungen für den jeweiligen Arbeitgeber. Dies ist bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall. bb) Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist darüber hinaus nicht in seiner Funktion als Förderungsgebot (vgl. insoweit Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 142, 147) verletzt. Bei der Umsetzung dieses Förderungsauftrags kommt dem Staat ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2006, 9 C 1/05). Diesen hat der Gesetzgeber in Anbetracht des Zwecks der Förderung behinderter Menschen nicht überschritten. Es wäre zwar ohne weiteres möglich, behinderten Menschen alle möglichen Förderinstrumente zu gewähren. Von Verfassungs wegen verpflichtet ist der Gesetzgeber hierzu aber nicht. Vielmehr kann der Gesetzgeber die Teilhabeleistungen je nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschiedlich ausgestalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. III. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben weiteren Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Ausführungen unter II. wird verwiesen.
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