S 15 KR 4108/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 4108/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3937/19
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die ausgesprochene Befreiung nach § 6 Abs. 1 KSVG ist nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 KSVG genannten Frist (drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit) unwiderruflich. Auch bei Wiederaufnahme der künstlerischen Tätigkeit nach mehrjähriger Unterbrechung bleibt es bei der einmal ausgesprochenen Befreiung.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe:

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.05.2018.

Die 1979 geborene Klägerin ist diplomierte Tanzpädagogin. Sie war seit September 2004 als freie Mitarbeiterin in verschiedenen Tanz- und Ballettschulen stundenweise tätig. Auf Antrag der Klägerin wurde sie von der Beklagten mit Bescheid vom 20.12.2004 von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2004 befreit. Sie erhielt in der Folgezeit von der Beklagten jeweils Zuschüsse für ihren Aufwand zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Schreiben vom 02.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Berufsanfängerstatus zum 31.08.2007 ende. Bis zu diesem Datum habe die Klägerin die Möglichkeit, einen Antrag auf Beendigung der Befreiung zu stellen. Werde der Antrag rechtzeitig gestellt, beginne die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach Ablauf der Berufsanfängerzeit. Sobald die Klägerin kein Berufsanfänger mehr sei, bestehe keine Möglichkeit mehr, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu begründen. Die Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung sei dann unwiderruflich.

Im April 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre künstlerisch selbständige Tätigkeit als Tanzpädagogin zum 31.03.2011 aufgegeben habe. Mit Bescheid vom 08.04.2011 stellte die Beklagte das Ende der Versicherung nach § 1 KSVG sowie das Ende der Zuschussberechtigung zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 bzw. § 10 a KSVG zum 31.03.2011 fest.

Ab Mai 2018 nahm die Klägerin (die zwischenzeitlich zwei Kinder geboren hatte und über ihren Ehemann familienversichert war) ihre stundenweise Tätigkeit als Tanzpädagogin in zwei Ballettschulen wieder auf. Auf Nachfrage der Beklagten schätzte sie ihr voraussichtliches Jahreseinkommen bis Ende 2018 auf 3.600,- EUR. Ihre Tätigkeit wolle sie weiter ausbauen.

Mit Bescheid vom 31.08.2018 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab dem 01.05.2018 fest. Hinsichtlich der Krankenversicherung bestehe ab dem 01.05.2018 Befreiung nach § 6 KSVG, hinsichtlich der Pflegeversicherung ab dem 01.05.2018 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KSVG. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG sei für die Klägerin nicht möglich, da sie zum Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 6 KSVG als Berufsanfängerin das Wahlrecht zu Gunsten einer privaten Versicherung ausgeübt habe. Dieses Wahlrecht sei unwiderruflich.

Hiergegen erhob die Klägerin am 11.09.2018 Widerspruch mit dem Begehren, dass auch in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht festgestellt werden solle. Zwar sei sie als Berufsanfängerin im Jahre 2004 von der Versicherungspflicht befreit worden. Allerdings sei sie im Zeitraum April 2011 bis April 2018 nicht selbständig tätig gewesen, sondern gesetzlich versichert. Ab dem 01.05.2018 handele es sich um einen komplett neuen Versicherungstatbestand. Die Befreiung beziehe sich nur auf den jeweiligen Versicherungstatbestand (Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB V).

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 8 SGB V zur Befreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung, welche tatbestandsbezogen nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis wirken würde, sei für nach dem KSVG befreite Personen nicht möglich, da im KSVG in den §§ 6 und 7 explizit die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht sowie die Aufhebung der Befreiung geregelt sei.

Deswegen hat die Klägerin am 22.11.2018 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die erfolgte Befreiung im Jahr 2011 wirkungslos in Bezug auf sonstige Tatbestände geworden sei. 2011 sei das Versicherungsverhältnis beendet worden, demnach sei auch der Gegenstand der Befreiung entfallen. Es handele sich nicht um eine Unterbrechung, sondern um ein neues Versicherungsverhältnis ab Wiederaufnahme der Tätigkeit zum 01.05.2018. Zwar könne eine Befreiung gemäß § 6 KSVG effektiv nicht später als drei Jahre widerrufen werden. Sie könne sehr wohl aber jederzeit hinfällig werden, nämlich durch Wegfall des zugrunde liegenden Versicherungstatbestandes.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 31.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2018 abzuändern und festzustellen, dass sie ab dem 01.05.2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Umstand, dass Berufsanfänger die Möglichkeit hätten, zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung zu wählen, sei bereits eine Ausnahme vom allgemeinen Sozialversicherungsrecht. Der Gesetzgeber habe sich bei § 6 KSVG vor allem davon leiten lassen, dass die Aufnahme einer freiberuflichen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit typischerweise mit besonderen Risiken verbunden sei und es daher nicht zweckmäßig erscheinen ließe, den krankenversicherungsrechtlichen Status für Berufsanfänger verbindlich festzulegen. Ein Verzicht des Künstlers bzw. Publizisten auf die Folgen einer von der Künstlersozialkasse ausgesprochenen Befreiung sei grundsätzlich ausgeschlossen; § 6 Abs. 2 lasse jedoch ausdrücklich zu, die zunächst zugunsten der Privatversicherung betroffene Entscheidung mit Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums zu revidieren. Eine einmal von der Künstlersozialkasse ausgesprochene Befreiung gelte für die gesamte Dauer der selbständigen Tätigkeit, beziehe sich nur auf die selbständige künstlerisch/publizistische Tätigkeit, nicht hingegen auf eine andere der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit oder Beschäftigung z. B. als Arbeitnehmer. Ein Verzicht darauf sei außerhalb der Frist des § 6 Abs. 2 KSVG nicht möglich. Es sei ständige Rechtsprechung, dass Personen, die nach § 6 KSVG befreit seien, keinen Anspruch auf Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung hätten (Verweis auf Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.06.2015, L 4 KR 89/12; ebenso L 4 KR 146713; ebenso Urteil vom 17.06.2004, L 4 KR 19/02 sowie Sozialgericht Berlin vom 02.02.2005, S 5 KR 43/02).

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte S 15 KR 4108/18 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 31.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.05.2018.

Die Klägerin ist ab dem 01.05.2018 (Wiederaufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit als Tanzpädagogin nach der Familienpause) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung geworden. Denn sie ist mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 20.12.2004 auf ihren Antrag hin als Berufsanfängerin von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit worden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu den in § 5 Abs. 1 KSVG genannten Personenkreis gehört, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Wer nach dieser Vorschrift von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gemäß § 6 Abs. 2 KSVG gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 KSVG genannten Frist (drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit) schriftlich erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befreiung erstreckt sich nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KSVG auch auf die soziale Pflegeversicherung.

Der Berufsanfängerstatus der Klägerin nach der Befreiung ab dem 01.09.2004 endete mit dem 31.08.2007. Bis zu diesem Datum hat die Klägerin unstreitig keine entsprechende Erklärung nach § 6 Abs. 2 KSVG abgegeben.

Anders als die Klägerin meint, ist ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung damit endgültig geworden. Der Auffassung der Klägerin, wonach sich die genannte Befreiung mit Unterbrechung der künstlerischen Tätigkeit erledigt habe und mit Wiederaufnahme ein neuer Versicherungstatbestand (mit der Folge der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) entstehe, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

Zwar trifft es zu, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tatbestandsbezogen wirkt, d. h. die entsprechende Befreiungsentscheidung gilt jeweils nur für das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis. Entfällt der Gegenstand der Befreiung, erledigt sich der die Befreiung feststellende Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise (vgl. nur BSG, Urteil vom 25.05.2011, B 12 KR 9/09 R, juris, Randnrn. 16 ff, 21).

Ebenso bezieht sich nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) jeweils auf die konkret ausgeübte Beschäftigung. Mit einem Wechsel des Arbeitgebers verliert sie ihre Wirkung. Insoweit tritt Rentenversicherungspflicht in einem Folgebeschäftigungsverhältnis automatisch kraft Gesetzes ein (vgl. nur BSG, Urteil vom 05.12.2017, B 12 KR 11/15 R, juris; BSG, Urteil vom 13.12.2018, B 5 RE 1/18 R, juris, Randnr. 48 ff; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.05.2019, L 1 R 46/16, juris, Randnr. 34 ff).

Einschränkend ist allerdings hinsichtlich der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.5.2011 (B 12 KR 9/09 R), auf die sich die Klägerin auch in ihrer Klagebegründung berufen hat, darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht seine Entscheidung ausdrücklich für den konkreten Einzelfall getroffen hat, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V "jedenfalls dann nicht" über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinauswirkt, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsummieren wäre. Wie zu entscheiden wäre, wenn im unmittelbaren Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis, für das die Befreiungsentscheidung getroffen worden ist, eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre, hat das BSG ausdrücklich offen gelassen.

Eine Übertragung der dargelegten Grundsätze auf eine Befreiungsentscheidung nach dem KSVG ist nach der Überzeugung der Kammer weder mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KSVG noch mit dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren. Nach der Begründung des Gesetzgebers erschien es für den Adressatenkreis des KSVG nicht zweckmäßig, den krankenversicherungsrechtlichen Status für Berufsanfänger endgültig festzulegen. Diesen sollte ein ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes Wahlrecht zugebilligt werden. Es werde jedoch erwartet, dass die Künstlersozialkasse den Versicherten bei der Feststellung der Pflicht zur Versicherung bereits auf die Frist für die Ausübung der Wahl und auf die Folgen der unterlassenen Wahl aufmerksam mache (BT-Drs. 9/26, Seite 19). Die Entscheidung nach Ablauf der Drei-Jahresfrist solle dann allerdings unwiderruflich sein (BT-Drs. 11/2964, Seite 15). Damit kommt nach Auffassung der Kammer klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber in Ausübung seines Gestaltungsspielraums eine Regelung gerade nur für Berufsanfänger treffen wollte (so auch SG Münster, Urteil vom 7.9.2018, S 9 KR 498/14, bestätigt durch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2019, L 5 KR 823/18, juris, Randnr. 37). An seine einmalig getroffene Entscheidung ist der Versicherte im Verhältnis zur Künstlersozialkasse grundsätzlich gebunden.

Gemäß § 6 Abs. 2 KSVG ist die einzige Möglichkeit, ein Ende der Befreiung von der Versicherungspflicht herbeizuführen, die schriftliche Erklärung innerhalb der Drei-Jahres-Frist. Eine solche ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Weitere Möglichkeiten, ein Ende der Befreiung auch noch nach Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist zu erreichen, sieht die Kammer nicht.

Zwar trifft es zu, dass die Klägerin zwischenzeitlich mehrere Jahre über ihren Ehemann familienversichert war. Selbst wenn sie zur Erziehung ihrer Kinder eine Pause in ihrer selbständigen künstlerischen Tätigkeit eingelegt hat, hat sie mit Wiederaufnahme der Tätigkeit doch an die ursprüngliche selbständige Tätigkeit wieder angeknüpft, für die die Befreiung erteilt worden ist: Insoweit ist der Sachverhalt ein anderer als der für das SGB V oben angesprochene Fall, in dem der dortige Kläger ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis innehatte, danach eine Zeit der Arbeitslosigkeit folgte und er im Anschluss ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnahm.

Mit dem LSG Nordrhein-Westfalen (a. a. O., Randnr. 38) hält die Kammer die Gruppe der selbständigen Künstler und Publizisten für nicht mit der Gruppe der abhängig Beschäftigten vergleichbar. Führt die Klägerin genau diejenige Tätigkeit, für die ihr die Befreiung erteilt worden ist, nach einer Unterbrechung fort, bleibt es nach alledem bei der Unwiderruflichkeit dieser Befreiung.

Folgte man der von der Klägerin vertretenen Auffassung, hätte das zur Folge, dass eine einmal ausgesprochene Befreiung regelmäßig ihre Wirkung verlöre, wenn der Künstler – egal aus welchem Grund – seine selbständige Tätigkeit unterbricht (sei es, dass er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, sei es, dass er wie die Klägerin wegen Elternschaft pausiert). Bei Wiederaufnahme der gleichen selbständigen Tätigkeit wie vor der Unterbrechung träte automatisch Versicherungspflicht nach dem KSVG ein. Zwar entspricht diese Folge vorliegend dem Begehren der Klägerin. Allerdings bestünde bei dieser Auslegung für den gesamten Personenkreis der Künstler, die ihre selbständige Tätigkeit unterbrochen haben, keine nochmalige Möglichkeit, eine erneute Befreiung zu erreichen. Denn der erforderliche Berufsanfängerstatus nach dem KSVG bestünde nicht mehr. Dies dürfte kaum dem Willen der Mehrheit der betroffenen Künstler entsprechen.

Die dargelegten Folgen für den Versicherungsstatus selbständig tätiger Künstler wären nach Überzeugung der Kammer auch nicht mit dem oben referierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, dass nach Ablauf der 3-Jahresfrist der krankenversicherungsrechtliche Status des Künstlers (jedenfalls für seine selbständige Tätigkeit) endgültig sein soll.

Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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