S 2 (17) KA 88/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 (17) KA 88/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister als Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeutin.

Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit Urkunde vom 00.00.2000 als Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeutin approbiert.

Unter dem 29.12.2003 beantragte sie bei der Beklagten die Eintragung in das Arztregister. Hierzu bescheinigte das Centrum für Interdisziplinäre Medizin Münster (CIM) auf der Anlage 7 zum Antrag, dass die Klägerin dort vom 01.10.1995 bis 31.10.1998 tätig gewesen sei und insgesamt 5.276 Behand-lungsstunden erbracht habe, davon 1.508 Stunden mit Patienten unter 21 Jah¬ren. Es seien 64 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen worden, dar¬unter 9 Fälle mit Patienten unter 21 Jahren. Darüber hinaus seien 8 Behand¬lungsfälle unter Supervision mit 200 Stunden abgeschlossen worden, darunter 6 Fälle mit 185 Stunden mit Patienten unter 21 Jahren.

Vom 01.11.1998 bis zum 08.08.2002 war die Klägerin in der Fachklinik Release S1 in Ascheberg tätig gewesen, seit 01.07.2003 ist sie in der Einrichtung "Schloss E - Die K" der N I1 NRW gGmbH, C, fest angestellt.

Zum Nachweis ihrer theoretischen Ausbildung legte die Klägerin eine Bestäti¬gung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 22.11.1999 vor, nach der sie im Rahmen einer Zusatzqualifikation "Sozial-/Suchttherapie (LWL) - analy¬tisch orientiert - Kurs 95/98" 296 Ustd. Theoriearbeit auf der Grundlage der Psy¬choanalyse abgeleistet habe. Ferner legte die Klägerin zum Nachweis von Behandlungsfällen unter Supervisi¬on für den Zeitraum bis 31.12.1998 Bescheinigungen des Diplompsychologen T1 D o.D., der Diplom-Supervisorin I2 T2-S2 vom 24.05.2004 und der Diplompsychologin F X vom 02.11.2005 vor.

Mit Bescheid vom 04.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zusatz¬qualifikation in Sozial-/Suchttherapie sei kein anerkanntes Richtlinienverfahren. Zwar seien ausreichend Behandlungsstunden belegt, unklar sei jedoch, wel¬ches Verfahren angewandt worden sei und wieviel Fälle und/oder Stunden in ei¬nem Richtlinienverfahren angewandt worden seien.

Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchs¬bescheid vom 12.04.2005 zurück. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin keine spezifische Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsy¬chotherapie nachweisen könne. Die Ausbildung zur Suchttherapie sei in keinem Richtlinienverfahren erfolgt. Die Theoriestunden im Zertifikat seien unspezifisch und reichten nicht an 280 Stunden heran. Die Zahl der Behandlungsstunden mit Patienten unter 21 Jahren liege laut der eingereichten Arbeitgeberbescheini¬gung bei insgesamt 1.508, wobei immer noch unklar bleibe, welches Verfahren angewandt worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 10.05.2005 erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, die für die Eintragung in das Arztregister erforderli¬chen Voraussetzungen vollständig zu erfüllen.

Sämtliche Behandlungsstunden seien im analytischen Richtlinienverfahren er¬folgt. Hierzu bezieht sich die Klägerin ergänzend zum einen auf eine Bescheini- gung des CIM vom 18.05.2005, in der ausgeführt wird, sie habe im Rahmen ih¬rer Tätigkeit 1.508 Behandlungsstunden mit Patienten unter 21 Jahren erbracht und nach den analytischen Richtlinienverfahren gearbeitet. Zum anderen stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf eine Bescheinigung der N I1 NRW gGmbH vom 09.05.2005, aus der hervorgeht, dass sie insgesamt 1.600 Nettostunden in ihrer therapeutischen und diagnostischen Tätigkeit nachgewiesen habe. Dabei habe sie die psychische Diagnostik von 29 Kindern und Jugendlichen selbst¬ständig nach rein analytischen Verfahren erstellt.

Auch die theoretische Ausbildung im Rahmen der Zusatzqualifikation "Sozial- /Suchttherapie (LWL)" entspricht nach Ansicht der Klägerin insgesamt dem Richtlinienverfahren, nämlich einem psychoanalytisch begründeten Verfahren. Unschädlich seien hierbei die Bezeichnung des Verfahrens als "analytisch ori¬entiert" und die fehlende Anerkennung des Institutes durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Ausreichend seien schließlich auch die nachgewiesenen Supervisionsfälle und -stunden im Richtlinienverfahren der analytischen Psychotherapie.

Soweit sich Nachweise auf die Zeit nach dem 31.12.1998 bezögen, seien auch diese zu akzeptieren, da nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) der für die Arztregistereintragung erforderliche Fachkundenachweis auch nach diesem Stichtag erbracht werden könne. Je¬denfalls sei dies hilfsweise festzustellen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Be¬schlusses der Beklagten vom 04.03.2004 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12.04.2005 antragsgemäß in das Arzt¬register (Psychotherapeuten) als Kinder- und Jugendlichenpsy¬chotherapeutin einzutragen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu 1) beantragt die Klä¬gerin,

4. festzustellen, dass sie den nach § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V in Verbindung mit § 12 PTG für die Eintragung in das Arztregister (Psychotherapeuten) als Kinder- und Jugendlichenpsychothe¬rapeutin erforderlichen Fachkundenachweis auch nach dem 31.12.1998 erbringen kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei zu entnehmen, dass es für eine Eintragung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erforder¬lich sei, die auf Kinder und Jugendliche bezogene Fachkunde nachzuweisen. Dies sei hinsichtlich der nachgewiesenen Supervisionen nicht der Fall. Die ana- lytisch orientierte Zusatzqualifikation Sozial-/Suchttherapie sei weder inhaltlich noch konzeptionell dem Richtlinienverfahren zuzuordnen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts¬akte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantra¬ges unbegründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da diese nicht rechtswidrig sind.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 95c Sozialgesetz¬buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Danach können auf der Grundlage des § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) approbierte Psychotherapeuten die Eintragung in das Arztregister beanspruchen, wenn sie u.a. den Fachkundenachweis führen (§ 95c Satz 1 Nr. 2 SGB V). Dieser setzt voraus, dass die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren - also in einem sog. Richtlinienverfahren - nachgewiesen wird (§ 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V).

Die Klägerin ist als Diplom-Sozialpädagogin nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 PsychThG approbiert. Danach muss für eine Approbation u.a. nachgewiesen sein, dass sie bis zum 31.12.1998 mindestens 2.0 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 doku¬mentierte Behandlungsfälle abgeschlossen hat.

Die Beklagte als für die Führung des Arztregisters zuständige Registerbehörde (§ 98 Abs. 2 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 1 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Ver¬tragsärzte) hat zu prüfen, ob die genannten Qualifikationsanforderungen in ei¬nem Richtlinienverfahren erfüllt worden sind (zum Umfang der Fachkundeprü¬fung im Hinblick auf die Bindungswirkung der Approbation vgl. BSG SozR 4- 2500 § 95 Nr. 4; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1; BSG, Beschluss vom 28. April 2004 - B 6 KA 125/03 B-).

Da es sich hier um Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie handelt, muss der Fachkundenachweis auch in diesem spezifischen Bereich erbracht werden.

Berufsrechtlich unterscheidet § 1 Abs. 1 PsychThG zwischen den Berufen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten. Dabei ist die Behandlungsberechtigung der Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten auf Patienten unter 21 Jahren begrenzt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 PsychThG). Im psychotherapeutischen Bereich beruht die Aufgliederung der psychotherapeutischen Tätigkeit in zwei unterschiedliche Berufe vor allem darauf, dass der Zugang zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch solchen Personen ermöglicht werden soll, die kein Psychologiestudium absol¬viert haben. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG ersetzt die bestandene Ab¬schlussprüfung u.a. im Studiengang Sozialpädagogik für Kinder- und Ju¬gendlichenpsychotherapeuten das für Psychologische Psychotherapeuten un¬verzichtbare Diplom in Psychologie.

Dem folgt auch der Wortlaut des § 12 Abs. 5 PsychThG, nach dem die Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeut entsprechend anwendbar sind. Dies kann nur dahin ver¬standen werden, dass die in den Absätzen 3 und 4 genannten fachlichen Vor¬aussetzungen sich bei der Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendli¬chenpsychotherapeut eben auf Kinder und Jugendliche beziehen müssen (LSG NRW, Urteil vom 12.09.2001 - L 11 KA 29/01 -).

Die Normgeber im vertragsärztlichen Bereich gehen von diesem Befund aus und legen zusätzlich fest, dass die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einer speziellen Fachkunde bedarf. So müssen nach Abschnitt F III der Psycho¬therapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die Gutachter, die die Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung im Einzel¬fall zu prüfen haben, im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie über eine spezielle Fachkunde verfügen und diese nachweisen. Nach §§ 6 und 7 der Psychotherapie-Vereinbarungen gelten unterschiedliche Qualifikationsan¬forderungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Ju¬gendlichenpsychotherapeuten. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der Kin¬der- und Jugendliche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung behandeln will, muss ebenso wie ein ärztlicher Psychotherapeut eine spezielle Befähigung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen (§ 6 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarungen).

Dementsprechend muss, wer eine Eintragung in das Arztregister als Psycholo¬gischer Psychotherapeut und zugleich als Kinder- und Jugendlichenpsychothe¬rapeut anstrebt, neben der zweifachen Approbation auch die Voraussetzungen der Fachkunde hinsichtlich beider Berufstätigkeiten vollständig erfüllen (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 27/04 R -).

Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Klägerin in einem Richtlinienverfahren für Kinder und Jugendliche mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Be¬rufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen haben musste.

Die Voraussetzungen für diesen Fachkundenachweis waren bis zum 31.12.1998 zu erbringen. Weder kann eine nach diesem Zeitpunkt liegende praktische Berufstätigkeit anerkannt noch können fehlende Behandlungsstun¬den oder -fälle nachgeholt werden.

Dies ergibt sich aus dem Verständnis des Wortlautes sowie aus Sinn und Zweck des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V.

Danach setzt der Fachkundenachweis für den nach § 12 PsychThG approbier¬ten Psychotherapeuten voraus, dass er die für "eine" Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesaus¬schuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfah¬ren nachweist.

Um welche Approbation es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "eine" Approbati¬on handeln soll, lässt das Gesetz offen. § 12 PsychThG kennt verschiedene Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation: - Abs. 1 (Mitwirkung im Delegationsverfahren) - Abs. 2 (Weiterbildung in der DDR) - Abs. 3 (selbstständige Tätigkeit für Krankenkasse) mit alternativen Vor-aussetzungen - Abs. 4 (angestellte/beamtete Tätigkeit) mit alternativen Voraussetzun-

Es liegt auf der Hand, dass es widersinnig erscheint, im Rahmen der Arztregis-tereintragung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung irgendeiner Approbation im Richtlinienverfahren erfüllt sind. Sinn des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V ist nach dem Verständnis der Kammer vielmehr die Überprüfung, ob das für die konkret erteilte Approbation erforderliche Behandlungsvolumen im Richt¬linienverfahren durchlaufen worden ist. Eben deshalb besteht auch eine enge Bindung der Kassenärztlichen Vereinigung an die durch die Approbationsbehör¬de attestierte Grundqualifikation (vgl. BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 4; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1; BSG, Beschluss vom 28. April 2004 - B 6 KA 125/03 B -). Soweit § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V gesetzestechnisch auf § 12 PsychThG Bezug nimmt, ist die Kammer mit dem LSG NRW in dem von der Klägerin zitierten Ur¬teil vom 12.11.2003 - L 10 KA 82/03 - der Ansicht, dass der Gesetzgeber hiermit vermeiden wollte, den gesamten Inhalt der entsprechenden Vorschriften des PsychThG noch einmal wiederholen zu müssen. Allerdings versteht die Kam¬mer die gesetzestechnische Bezugnahme dahin, dass der gesamte Inhalt der in Bezug genommenen Vorschrift des PsychThG zum Gegenstand des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V gemacht worden ist. Das bedeutet hier, dass auch die in § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychThG enthaltene Stichtagsregelung (31.12.1998) mit einbe¬zogen ist. Nur dies wird nach Ansicht der Kammer auch dem Charakter der Übergangsregelung gerecht. Es erscheint nicht einsichtig, weshalb es im Rah¬men von Übergangsrecht ausreichen soll, dass zwar die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation bis zum 31.12.1998 erfüllt worden sein müssen, im Rahmen der Arztregistereintragung im Grenzfall aber eben diese Vorausset¬zungen im Richtlinienverfahren vollständig nachgeholt werden können sollen.

Der Nachweis des somit bis zum 31.12.1998 notwendigen Behandlungsum¬fangs im Richtlinienverfahren der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist hier nicht erbracht. Das CIM bescheinigte der Klägerin insgesamt 1.508 Behandlungsstunden und 15 Behandlungsfälle mit Patienten unter 21 Jahren nach den analytischen Richtlinienverfahren; dem Zeugnis von S1 vom 08.08.2002 lässt sich eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht entnehmen.

Die Klage war somit insgesamt auch hinsichtlich des Hilfsantrages abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 SGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des SGG sowie § 197a Abs. 1 SGG in Verbin¬dung mit §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren war we¬gen der schwierigen Sach- und Rechtsfragen erforderlich.
Rechtskraft
Aus
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