S 4 SF 45/18 K

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 SF 45/18 K
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Geht der Vergütungsanspruch eines Sachverständigen gegen die Staatskasse auf einen Dritten über, so kann dieser die Erstattung der rechnerisch auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer nur verlangen, wenn auch der Sachverständige selbst in Bezug auf die Vergütung umsatzsteuerpflichtig wäre.

2. Erwirbt ein Dritter einen Vergütungsanspruch nach dem JVEG, ist er berechtigt, einen Antrag auf richterliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG zu stellen.
Die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. D. für die Erstattung seines Gutachtens vom 10. Juli 2018 im Verfahren S 8 U 59/11 wird auf
1.150,60 EUR
festgesetzt

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Beweisanordnung vom 31. August 2017 im Ausgangsverfahren S 8 U 59/11 wurde der Sachverständige Prof. Dr. D., ärztlicher Abteilungsleiter der Antragstellerin, als Sachverständiger bestimmt (im Folgenden nur: Sachverständiger). Er erstattete sein Gutachten auftragsgemäß mit Datum vom 10. August 2018.

Für diese Sachverständigenleistung stellte die Antragstellerin über einen Dienstleister unter dem 20. August 2018 einen Gesamtbetrag von 1.369,21 EUR in Rechnung, darin enthalten 218,61 EUR Umsatzsteuer. Unter dem 15. November 2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer antragsgemäß fest

Mit Schreiben vom 13. November 2018, bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen am 27. November 2018, hat die Antragstellerin die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass sie als Klinikum selbst ihre Umsatzsteuernummer bei Rechnungsstellung angegeben habe. Aufgrund der zwischen der Antragstellerin und dem Sachverständigen bestehenden Dienstvertrages sei das Liquidationsrecht für Gutachtenaufträge auf die Antragstellerin übergegangen. Diese sei selbst umsatzsteuerpflichtig, so dass die Umsatzsteuer entsprechend in Rechnung gestellt worden sei. Gleichzeitig sei die Umsatzsteuer mit der entsprechenden Voranmeldung für August 2018 ordnungsgemäß an das Finanzamt München abgeführt worden. Im Jahr 2017 habe der Sachverständige für die Antragstellerin insgesamt eine Vergütung von 2.477,78 EUR erzielt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vergütung für die Gutachtenleistung des Sachverständigen Prof. Dr. D. entsprechend der Honorarrechnung vom 20. August 2018 einschließlich der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 218,61 EUR festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Vergütung auf (netto) 1.150,60 EUR festzusetzen.

Sie hält den Sachverständigen für selbst nicht umsatzsteuerpflichtig, so dass ihm auch keine Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG erstattet werden könnten. Entsprechend könne er auch einen diesbezüglichen Anspruch nicht an seinen Arbeitgeber abtreten.

Das Gericht hat eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in Bezug auf die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Sachverständigenvergütung eingeholt. Unter dem 26. Juni 2019 führt es aus, dass entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht sei, wer als "Leistender" in Bezug auf die Erstattung des Gutachtens anzusehen sei. Hierfür böten sich grundsätzlich drei Optionen unter Beachtung von zwei unterschiedlichen Varianten an:

Entweder die Leistung erfolge unmittelbar durch den Sachverständigen gegenüber dem Land Hessen und sie werde außerhalb des Anstellungsverhältnisses des Arztes erbracht. Dann rechne der Sachverständige unmittelbar selbst gegenüber der Staatskasse ab; dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Insoweit komme dann aber alternativ in Betracht, dass die Antragstellerin im Namen und für Rechnung eines Dritten, also den Sachverständigen, abrechne (§ 14 Abs. 2 S. 4 UStG), was dann aber auch entsprechend deutlich aus der Rechnung hervorgehen müsse. Da der Sachverständige aber selbst als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG gelte, werde auf die Gutachterleistung keine Umsatzsteuer erhoben, die dann auch entsprechend nicht abgerechnet werden könne.

Oder aber (Variante 2) man müsse davon ausgehen, dass das Krankenhaus selbst der Sachverständige sei. Dann werde die Leistung durch das Krankenhaus gegenüber dem Land Hessen ausgeführt, der Sachverständige sei dann lediglich als Erfüllungsgehilfe anzusehen. Entsprechend sei dann auch die Vergütung umsatzsteuerpflichtig wie alle nicht therapeutischen Leistungen des Krankenhauses.

Aus dem von der Antragstellerin (auszugsweise) vorgelegten Dienstvertrag zwischen ihr und dem Sachverständigen geht hervor, dass diesem eine private Liquidation von Behandlungskosten bei Privatpatienten untersagt ist (§ 8 Abs. 1 des Vertrages). Gem. § 8 Abs. 3 des Vertrages erhält der Sachverständige von Einnahmen seiner Abteilung aus Privatbehandlungen und Gutachtertätigkeit unter Anrechnung der fixen Jahresvergütung eine variable, nicht zusatzversorgungsberechtigende Vergütung, die sich nach einer Anlage zum Dienstvertrag bemisst.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Vergütung des Sachverständigen für sein unter dem 10. August 2018 erstattetes Gutachten im Ausgangsverfahren ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, also ohne eine darauf rechnerisch entfallende Umsatzsteuer, festzusetzen.

1. Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist zulässig. Gem. 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss, "wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt". Daraus folgt, dass das Antragsrecht auf die richterliche Festsetzung einer Sachverständigenvergütung außer der Staatskasse nur dem "Berechtigten" zusteht, womit derjenige gemeint ist, der Inhaber des festzusetzenden Vergütungsanspruchs ist. Inhaber des Anspruchs kann hier grundsätzlich nur derjenige Sachverständige sein, der durch das Gericht herangezogen, also beauftragt worden ist (§ 1 Abs. 1 S. 3 JVEG; zur damit zugleich getroffenen Unterscheidung zwischen konkreter Person und Institution siehe sogleich 2.). Macht ein Dritter allerdings ausdrücklich geltend, dass er durch Abtretung oder eine anderweitige Vereinbarung den Anspruch des eigentlich beauftragten Sachverständigen erworben habe, so tritt dieser in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG ein. Nachdem die Antragstellerin vorgetragen hat, aufgrund der Dienstvereinbarung mit dem Sachverständigen Inhaber dessen Vergütungsanspruchs zu sein, ist sie vorliegend antragsberechtigt.

2. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer auf Gutachterleistungen eines Sachverständigen in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG als Aufwendungsersatzanspruch ausgestaltet. Über das grundsätzliche Honorar eines Sachverständigen gem. § 9 JVEG hinaus wird demnach "die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt", ersetzt. Ausweislich von § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG bezieht sich dieser Anspruch systematisch jedenfalls auf die auf Leistungen von Sachverständigen (s. etwa Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 12 Rn. 14). Soweit diese Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen betroffen ist, steht gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG der Anspruch auf Vergütung nur "demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist". Daraus folgt zunächst, dass es im Hinblick auf die Inhaberschaft des Anspruchs wie auch die konkreten Regelungen über die Höhe und den Umfang des Anspruchs allein darauf ankommt, wen ein Gericht tatsächlich zum Sachverständigen bestellt und folglich "beauftragt" hat. Des Weiteren ergibt sich aus dieser Regelung eine Differenzierung des Gesetzgebers zwischen dem Beauftragten einerseits und einer etwaigen Institution oder Unternehmung, in der der Beauftragte tätig wird.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass allein der Sachverständige Prof. Dr. D. Inhaber der Vergütungsansprüche nach dem allein maßgeblichen JVEG (s. § 1 Abs. 1 S. 2 JVEG) sein kann. Denn nur dieser wurde durch die Kammervorsitzende im Ausgangsverfahren mit der Erstellung des Gutachtens, deren Vergütung hier zu bestimmen ist, beauftragt. In Konsequenz dessen kommt es für die Frage, ob Umsatzsteuer zu erstatten ist, allein darauf an, ob entsprechende "Aufwendungen" in Gestalt der hier geforderten Umsatzsteuer gerade für den Anspruchsinhaber, also den Sachverständigen Prof. Dr. D., entstanden sind. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber insoweit die Umsatzsteuererstattung für den Fall ausgeschlossen, dass ein entsprechender Sachverständiger als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dies trifft auf den Sachverständigen Prof. Dr. D. zu, da er im Kalenderjahr vor dem hier relevanten Jahr der Leistungserbringung 2018 lediglich 2.477,78 EUR als Gutachtervergütung ausgelöst hat und damit unter der Grenze von 17.500 EUR geblieben ist. Diese Betrachtung ist nach Auffassung der Kammer unabhängig davon vorzunehmen, ob der Sachverständige überhaupt entsprechende Vergütungen an sich selbst beanspruchen konnte.

Gleichzeitig ist damit auch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin als Beauftragter angesehen werden kann. Denn die Differenzierung des Gesetzgebers im bereits zitierten § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG schließt es aus, insoweit eine Art kumulative "Doppel-Beauftragung" dergestalt anzunehmen, dass sowohl eine konkrete Person wie auch die Unternehmung, in der er tätig wird, als gemeinsam Beauftragte gelten.

3. Die Vorschriften des JVEG, mit denen ein Vergütungsanspruch, wie dargestellt, nur dem konkret mit einer Leistung Beauftragten zugewiesen wird, lassen es gleichwohl zu, dass der Anspruchsinhaber diesen – etwa im Wege der Abtretung – auf einen Dritten überträgt. Ein Abtretungsverbot lässt sich den gesetzlichen Vorschriften jedenfalls nicht entnehmen. Allerdings bleibt es insoweit dabei, dass der Vergütungsanspruch natürlich nur in dem Umfang auf einen Dritten übertragen werden kann, indem er dem eigentlich Beauftragten gemäß den Vorschriften des JVEG zusteht. Im Hinblick auf den Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 JVEG bedeutet dies, dass ein Dritter einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur dann erwerben kann, wenn auch der Sachverständige selbst einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer hat. Dies wiederum setzt voraus, dass der beauftragte Sachverständige selbst der Umsatzsteuerpflicht unterliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, MedSach 2013, 125 [126]; dem folgend BeckOK KostR/Bleutge, 28. Ed. [1.12.2019], § 12 JVEG Rn. 68, und Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, JVEG § 12 Rn. 14).

Vorliegend führt dies dazu, dass die Antragstellerin aufgrund des Dienstvertrages zwischen ihm und dem Sachverständigen zwar dessen Anspruch auf Vergütung seiner Gutachterleistungen für das SG Fulda erwerben konnte, aber eben nur in dem Umfang, wie er ihm zustand, also gerade ohne den Aufwendungsersatz für Umsatzsteuer, die in der Person des Sachverständigen selbst gar nicht angefallen war. Nur ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es insoweit offenbleiben kann, ob aus der ausdrücklichen Pflicht des Sachverständigen Prof. Dr. D. zur Erstattung von Gutachten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 seines Dienstvertrages mit der Antragstellerin ein anderes Ergebnis herzuleiten sein könnte; denn diese Pflicht gilt nur bei Beauftragung durch den Freistaat Bayern oder den Klinikträger, also nicht bei Beauftragung durch das Land Hessen oder eines seiner Gerichte.

4. Für dieses Ergebnis kommt es nicht darauf an, welcher dogmatische Rechtscharakter der Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Sachverständigen in dem zwischen ihnen geschlossenen Dienstvertrag zukommt, nach der eine Privatliquidation durch den Sachverständigen ausgeschlossen ist und der zufolge er für eine etwaige Gutachtertätigkeit eine anderweitige, von der konkreten Vergütung durch die jeweilige Staatskasse unabhängige Honorierung erhält. Denn jedenfalls bleibt es dabei, dass durch die Übertragung des Liquidationsrechts an die Antragstellerin der Inhalt des allein aus dem JVEG herzuleitenden und zu übertragenden Anspruchs des Sachverständigen nicht verändert, insbesondere nicht vergrößert werden kann, denn auch hier gilt der unverändert überkommene römischrechtliche Grundsatz "nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet", worauf Binz (in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, JVEG § 12 Rn. 14) mit Recht hinweist.

5. Dies deckt sich im Übrigen mit der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 26. Juni 2019. Hiernach bestimmt sich die Umsatzsteuerpflicht zentral danach, wer diejenige Leistung erbracht hat, deren Vergütung umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist. Es braucht deshalb auch hier nicht weiter vertieft zu werden, ob der Begriff des "Leistenden" im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei der Frage der Vergütung nach dem JVEG nicht zwingend diejenige Person (oder Unternehmung) sein muss, die "beauftragt worden ist" (§ 1 Abs. 1 S. 3 JVEG), da andernfalls eine Umsatzsteuerpflicht und damit auch ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch gar nicht denkbar wäre. Denn die Antragstellerin selbst ist weder beauftragt worden noch hat sie als solche die hier verfahrensgegenständliche Leistung in Gestalt der Gutachtenerstellung erbracht. Letztere hat der Sachverständige Prof. Dr. D. "geleistet". Auf eine etwaige Umsatzsteuerpflicht der Antragstellerin kommt es daher nicht an.

6. Die Kammer verkennt nicht, dass Konstellationen wie die vorliegende keineswegs untypisch sind. Sachverständige werden nicht selten in besonderen Einrichtungen tätig, deren Infrastruktur sie nutzen und denen sie kraft zivilrechtlicher oder dienstrechtlicher Vereinbarungen ihre Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse im Falle der Erstattung von Gutachten übertragen. Es kommt daher nicht selten zu einem Auseinanderfallen zwischen der Umsatzsteuerpflichtigkeit der "hinter" dem Sachverständigen stehenden Organisation und der fehlenden Umsatzsteuerpflicht des als Person beauftragten Sachverständigen. Diese Problematik der tatsächlich abgeführten und damit aufgewandten Umsatzsteuer einerseits und der fehlenden Erstattungsfähigkeit durch die Staatskasse kann nicht dadurch beseitigt werden, dass einem Dritten – hier die Antragstellerin – ein Anspruch gegen die Staatskasse zugesprochen wird, der diesem aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers gar nicht zusteht und den auch ein Gericht, für das die Staatskasse zahlungspflichtig ist, als solchen nicht hervorgerufen hat.

Dies gilt umso mehr, als die Problematik entweder gar nicht erst besteht oder aber leicht beseitigt werden kann. Denn nach den zuvor dargestellten Grundsätzen kann ein Dritter ohne Weiteres auch den Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG von einem Sachverständigen erwerben, wenn dieser selbst umsatzsteuerpflichtig ist. Scheidet demnach wegen entsprechend hoher Umsätze im Vorjahr oder zu erwartende Umsätze bereits im laufenden Jahr die Anwendung des Kleinunternehmer-Privilegs für den konkret beauftragten Sachverständigen gemäß § 19 Abs. 1 UStG aus, steht diesem unproblematisch der Anspruch auf Erstattung der von ihm (eigentlich zu zahlenden) Umsatzsteuer zu, den er dann auch entsprechend auf den Dritten übertragen kann. Selbst wenn es aber bei Gutachter-Umsätzen unterhalb der Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG bleiben sollte, bleibt es einem Sachverständigen unbenommen, nach seinem Belieben auf die Anwendung des Kleinunternehmerprivilegs zu verzichten (vgl. Täsch, in: Sölch/Ringleb/Schüler, UStG § 19 Rn. 49 [Stand: September 2019]). Dadurch werden auch geringe Gutachter-Leistungen umsatzsteuerpflichtig und der Sachverständige kann seinen entsprechenden Aufwendungserstattungsanspruch an einen Dritten, etwa ein Klinikum, übertragen. Dass der Sachverständige Prof. Dr. D. vorliegend eine entsprechende Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzamt in der dafür gebotenen Form und Frist (vgl. Täsch, ebd., Rn. 52 ff.) abgegeben haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Rechtskraft
Aus
Saved