L 31 AS 321/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 34194/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 321/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anspruchsgrundlage der Vergütung der Sachleistung "Übergangshaus" ist der Bewilligungsbescheid an den Heimbewohner als Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Verbindung mit dem Rahmen- und Vergütungsvertrag nach §§ 75, 79 SGB XII (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und Urteil des Senats im Verfahren L 31 AS 302/17).
Vor dem Hintergrund des daraus folgenden Schuldbeitritts bleibt ohne Bedeutung, welchen Zahlbetrag der Sozialhilfeträger in Abweichung von dem Vergütungsantrag in den Bewilligungsbescheid aufgenommen hat. Der Schuldbeitritt knüpft an die Bewirkung der Sachleistung an (so auch Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2019, L 31 AS 302/17).
Die nach §§ 75, 79 SGB XII geschlossenen Verträge werden jedenfalls in der vorliegenden Konstellation weder von zivilrechtlichen Vereinbarungen der Bewohner des Übergangshauses mit dem Leistungsträger noch von grundsicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen überlagert (vgl. auch Urteil des Bayerischen LSG vom 4. Februar 2016, L 18 SO 89/14 zu einer anderen Fallgestaltung).
Die Erbringung von Leistungen des Jobcenters nach § 22 SG II (KdU) bewirkt jedenfalls dann keine Erfüllung des vom Sozialhilfeträger dem Leistungserbringer geschuldeten Unterkunftsteils der Gesamtvergütung laut Vergütungsvertrag, wenn der Sozialhilfeträger eine solche Forderung grundsätzlich bestreitet und das Jobcenter darauf beharrt, lediglich eigene Forderungen erfüllt zu haben (zur Erfüllungswirkung grundsätzlich nach § 107 SGB X und § 267 BGB vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, L 31 AS 302/17).
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 abgeändert. Die Beigeladene wird verurteilt an den Kläger 8.148,93 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26. September 2017 zu zahlen. Der Beigeladene trägt die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.148,93 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der Leistung "Übergangshaus"; insbesondere geht es darum, wer den Unterkunftsanteil an der Gesamtvergütung zu tragen hat, der Beklagte oder der Beigeladene.

Der Kläger ist Träger der Einrichtung "Übergangshaus" in der L Straße in B. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Liga der Wohlfahrtsverbände, an denen der Kläger über das Diakonische Werk partizipiert, und der zuständigen Berliner Senatsverwaltung (für Soziales), erbringt der Kläger im "Übergangshaus" die im Berliner Rahmenvertrag vom 1. Januar 1999 in der jeweils gültigen Fassung nebst Anlagen vorgesehenen Leistungen für den Personenkreis nach § 67 Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII), also für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten wie Wohnungslose, von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen und Haftentlassene.

Unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wurden die Kosten für den Leistungstyp "Übergangshaus" als stationäre Einrichtung komplett durch das zuständige Sozialamt/Soziale Wohnungshilfe übernommen. Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und des SGB XII zum 1. Januar 2005 übernahmen die Sozialämter nicht mehr die komplette Leistung, sondern zahlten zwar die Leistungen der persönlichen Hilfe weiter, hielten aber hinsichtlich des Unterkunftsanteils die Jobcenter für den zuständigen Träger für die Zahlung.

Nach übereinstimmendem Vortrag des Klägers, des Beklagten und des Beigeladenen hat die mit Inkrafttreten der SGB II und SGB XII eingetretene Gesetzesänderung bisher keinen Niederschlag im Berliner Rahmenvertrag zur Zuständigkeit für die Leistung gefunden. Dies gilt ebenso für den Vergütungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung.

Nach der im hier streitigen Zeitraum einschlägigen Vergütungsvereinbarung wird für die Leistung "Übergangshaus" eine insoweit unstrittige Gesamtvergütung von 43,93 Euro täglich pro Leistungsberechtigten gezahlt, die ebenfalls unstreitig einen nach dem SGB XII ermittelten Unterkunftsanteil von 12,29 Euro enthält, so dass der Anteil für die persönliche Hilfe 31,64 Euro beträgt. Allerdings schreibt der einschlägige Vergütungsvertrag nur die Gesamtvergütung von 43,93 Euro fest, die Aufteilung in Unterkunftsanteil und persönliche Hilfe lässt sich der Vergütungsvereinbarung nicht entnehmen.

Nachdem die Vertragslage der Gesetzesänderung (Inkrafttreten SGB II und SGB XII zum 1. Januar 2005) jedenfalls im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Zahlung nicht angepasst wurde, kam es seit ca. 2008 zu Leistungsstörungen in der Form, dass Jobcenter den buchhalterisch auf sie entfallenden Unterkunftsanteil nicht beglichen. Zur Begründung beriefen sie sich im Grundsatz auf Einwendungen, die ihnen gegenüber den Leistungsempfängern nach dem SGB II zustünden und sie in diesem Verhältnis berechtigten, die Leistung abzulehnen. So fehlte in manchen Fällen der Antrag des Leistungsempfängers an das Jobcenter oder die zur Leistungsbearbeitung erforderliche Mitwirkung, in anderen Fällen griffen Sanktionen oder Einkommen und Vermögen waren anrechenbar, manche Leistungsempfänger waren erwerbsunfähig, so dass die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistung von vornherein nicht in Betracht kam.

Im Grundsatz gestaltet sich die Leistungserbringung zwischen dem Leistungserbringer (Kläger), den Sozialleistungsträgern (Beklagte und Beigeladene) und den Leistungsempfängern wie folgt. Der Kläger erhält vom Beigeladenen ein an ihn selbst gerichtetes Schreiben, welches soweit hier von Bedeutung überschrieben ist mit "Kostenübernahme für Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII" in Form von "Übergangshaus" für den Standort L Straße , B. Es wird ausgeführt, für den namentlich genannten Leistungsempfänger werden die Kosten – in einem datumsmäßig genau bezeichneten Zeitraum – auf folgenden Grundlagen übernommen. Es gelten die mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vereinbarte Entgeltvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII, der Berliner Rahmenvertrag für den Bereich Soziales (BRV) gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII sowie ergänzende Beschlüsse der Kommission 75 (alt 93). Der mit der zuständigen Fachverwaltung vereinbarte Tagessatz beträgt 43,93 Euro. Darin sind enthalten 31,64 Euro täglich für die persönliche Hilfe und 12,29 Euro täglich für die Unterkunft. Aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II werden die anteiligen Kosten für Unterkunft nicht übernommen. Die vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten reduzieren sich daher entsprechend.

Die Leistungsempfänger erhielten entsprechende Bescheide des Beigeladenen über die Bewilligung der Leistung "Übergangshaus", in dem von einem Eigenanteil die Rede ist, der gegebenenfalls beim Jobcenter – also dem Beklagten – zu beantragen sei. Insoweit wird auf die Bescheide des Beigeladenen, genannt im Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 verwiesen, mit Ausnahme des Falles S, fürden keine Verwaltungsakten mehr vorhanden sind. Die im Schreiben des Beigeladenen genannten Bescheide an die Leistungsempfänger umfassen ausnahmslos die hier streitigen Zeiträume. Insoweit wird für die unten vor den Tabellen genannten Bescheide auf die Leistungsakten des Beigeladenen verwiesen.

Der Kläger akzeptierte die getrennte Abrechnung der Gesamtvergütung zunächst faktisch und legte entsprechend Rechnung gegenüber dem Beigeladenen und dem Beklagten. Während der Beigeladene den Anteil für die persönliche Hilfe übernahm, beglich der Beklagte die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Beträge nicht vollständig, diese offenen Beträge sind Gegenstand des Rechtsstreits. Der Beklagte hat in allen nachstehenden Einzelfällen die Akteneinsicht in die Leistungsakten für den Kläger ausgeschlossen.

Der Kläger legte Rechnung wie folgt:

Herr F(Bescheid vom 3. September 2010, Zeitraum: 26. August bis 25. November 2010)

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 73,74 Euro 26. bis 31.8.2010 Bl. 8 GA Bl. 293 R GA 368,70 Euro 1. bis 30.9.2010 Bl. 8 GA Bl. 9 GA 380,99 Euro 1. bis 31.10.2010 Bl. 8 GA Bl. 294 GA 12,29 Euro 1.11.2010 Bl. 8 GA Bl. 294 GA

Der Kläger trägt vor, dass von den genannten Beträgen (835,72 Euro) noch ein Rechnungsbetrag von 398,25 Euro wegen Teilzahlungen offen ist. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 1. März 2012 lediglich vorgetragen, der Kläger habe mitgeteilt, der Leistungsempfänger werde seit dem 24. September 2010 stationär behandelt, habe aber dennoch eine Anwesenheitsbescheinigung für den ganzen Monat vorgelegt. Konkret geleistete Zahlungen wurden nicht vorgetragen.

Herr M(Bescheid vom 4. Januar 2010, Zeitraum: 1. Dezember 2010 bis 30. März 2010)

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 380,99 Euro 1. bis 31.12.2009 Bl. 11 GA Bl. 293 GA

Der Beklagte macht im Schriftsatz vom 1. März 2012 geltend, Herr M habe erst am 4. Januar 2010 SGB II-Leistungen beantragt, so dass wegen des Antragsprinzips nach § 37 SGB II Leistungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht gewährt werden könnten.

Herr S(Aktenverlust)

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 380,99 Euro 1.bis 31.7.2010 Bl. 295 GA Bl. 296 GA 380,99 Euro 1.bis 31.8.2010 Bl. 295 GA Bl. 296 GA 380,99 Euro 1.bis 31.10.2010 Bl. 295 GA Bl. 297 GA 110,61 Euro 1. bis 9.11.2010 Bl. 295 GA Bl. 297 R GA 258,09 Euro 10.bis 30.11.2010 Bl. 14 GA Bl. 297 R GA 380,99 Euro 1.bis 31.12.2010 Bl. 14 GA Bl. 298 GA 380,99 Euro 1.bis 31.01.2011 Bl. 14 GA Bl. 299 GA 344,12 Euro 1.bis 28.2.2011 Bl. 14, 15 GA Bl. 18 GA 380,99 Euro 1.bis 31.3.2011 Bl. 15 GA Bl. 19 GA 380,99 Euro 1.bis 31.5.2011 Bl. 15.16 GA Bl. 20 GA 368,70 Euro 1.bis 30.6.2010 Bl. 17 GA Bl. 300 GA

Im Schriftsatz vom 1. März 2012 hat der Beklagte ausgeführt, dass eine Kostenübernahme erst ab dem 9. Februar 2011 vorliege, für die Zeit vom 1. Februar bis 8. Februar 2011 fehle daher eine Rechtsgrundlage für die Forderung. Allerdings seien die Kosten nach Bewilligung für die Monate Februar und März 2011 in Höhe von 323,96 und 380,99 Euro gezahlt worden. Der Kläger macht hinsichtlich der gesamten Rechnungslegung (3748,45 Euro) einen noch offenen Betrag von 929,81 Euro geltend. Weitere Zahlungen hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Herr S (Bescheid vom 21. September 2010, Zeitraum (18. August 2010 bis 17. Februar 2011)

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 172,06 Euro 18.bis 31.8.2010 Bl. 24 GA anerkannt 368,70 Euro 1.bis 30.9.2010 Bl. 24 GA Bl. 25 GA 380,99 Euro 1.bis 31.10.2010 Bl. 24 GA anerkannt 368,70 Euro 1.bis 30.11.2010 Bl. 24 GA Bl. 26 GA 380,99 Euro 1.bis 31.12.2010 Bl. 24 GA Bl. 27 GA 307,25 Euro 1.bis 25.01.2011 Bl. 24 GA anerkannt

Im Schriftsatz vom 1. März 2012 macht der Beklagte geltend, der Kläger sei bereits nach Eingang der Rechnung darauf hingewiesen worden, dass eine Zuweisung durch das zuständige Sozialamt fehle. Der Leistungsempfänger sei aufgefordert worden, die Kostenübernahme einzureichen. In Gesprächen sei wiederholt darauf hingewiesen worden, die Übernahme sei nicht vorgelegt worden, Kosten seien nicht übernommen worden. Der Kläger macht 1978,69 Euro geltend. Der Bescheid des Beigeladenen an den Leistungsempfänger vom 21. September 2010 umfasst –wie die Kostenübernahmeerklärung- den Zeitraum vom 18. August 2010 bis 17. Februar 2011. Aus den Akten des Beigeladenen ergibt sich, dass die Leistungen der persönlichen Hilfe bis einschließlich Oktober 2010 beglichen wurden, im Schreiben des Beigeladenen vom 13. Juni 2013 an den Kläger wird festgehalten, dass die Betreuung (erst) am 25. Juni 2011 geendet hatte. Damit ist die Anwesenheit des Leistungsempfängers vom Beigeladenen im vorstehenden Zeitraum faktisch anerkannt.

Herr S(Bescheid vom 10. März 2008 über Krankenstation)

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 237,02 Euro 16. bis 29.2.2008 Bl. 35 GA Bl. 36 GA 33,86 Euro 1. bis 2.3.2008 Bl. 35 GA Bl. 36 GA

Der Kläger macht geltend, wegen einer Überzahlung von 2 Euro sei noch ein Betrag von 268,88 Euro offen. Der Beklagte macht mit Schreiben vom 1. März 2012 geltend, dass eine Kostenübernahmeerklärung für Unterkunftskosten nicht vorgelegen habe. Der Leistungsempfänger habe sich auf der Krankenstation befunden. Kosten seien nicht übernommen worden. Die Kostenübernahmeerklärung des Beigeladenen vom 3. März 2008 an den Kläger lautet für den Leistungsempfänger auf Krankenstation.

Herr V(Bescheid vom 8. Juli 2010, Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2010) Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 368,70 Euro 1. bis 30.6.2010 Bl. 39 GA anerkannt 380,99 Euro 1. bis 31.7.2010 Bl.39 GA Bl. 41 GA

Im Schriftsatz vom 1. März 2012 hat der Beklagte geltend gemacht, dass Kostenübernahmeerklärungen nicht vorgelegt worden seien, dennoch seien beide Beträge beglichen worden, allerdings an den Leistungsempfänger selbst. Der Betrag für persönliche Hilfe für Juni 2010 ist vom Beigeladenen komplett übernommen worden, so dass die Anwesenheit in der Einrichtung des Klägers als eingeräumt gelten kann. Der Kläger macht 749,69 Euro geltend.

Herr W(Bescheid vom 19. Oktober 2009, Zeitraum 3. September 2009 bis 28. Februar 2010; Bescheid vom 29. März 2010, Zeitraum 1. März bis 30. August 2010; Bescheid vom 14. September 2010, Zeitraum 31. August bis 30. November 2010)

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 380,99 Euro 1. bis 31.1.2010 Bl. 306 GA Bl. 307 GA 344,12 Euro 1.bis 28.2.2010 Bl.306 GA Bl. 307 R GA 380,99 Euro 1.bis 31.3.2010 Bl. 45 GA Bl. 47 GA 368,70 Euro 1.bis 30.4.2010 Bl. 45 GA Bl. 48 GA 380,99 Euro 1.bis 31.5.2010 Bl. 45 GA Bl. 49 GA 368,70 Euro 1.bis 30.6.2010 Bl. 45 GA Bl. 50 GA 380,99 Euro 1.bis 31.7.2010 Bl. 45 GA Bl. 51 GA 368,70 Euro 1.bis 30.8.2010 Bl. 45 GA Bl. 52 GA 12,29 Euro 31.8. 2010 Bl. 46 GA Bl. 52 GA 368,70 Euro 1.bis 30.9.2010 Bl. 46 GA Bl. 53 GA 380,99 Euro 1.bis 31.10.2010 Bl. 46 GA Bl. 54 GA 319,54 Euro 1.bis 26.11.2010 Bl. 46 GA Bl. 55 GA

Im Schriftsatz vom 1. März 2012 hat der Beklagte geltend gemacht, die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1 März. bis 30. November 2010 beglichen zu haben und eine Buchungsliste vorgelegt, aus der sich 9 KdU-Zahlungen ergeben. Insoweit wird auf Blatt 107, 108, 109 Gerichtsakte Bezug genommen. Vom geltend gemachten Gesamtbetrag von 4.055,70 Euro sind danach 3.112,96 Euro bezahlt, mithin 942,74 Euro offen, von denen die Klägerin 920,11 Euro geltend macht.

Herr W (Bescheid vom 14. September 2010, Zeitraum 10. August 2009 bis 31. Januar 2010; Bescheid vom 8. Februar 2010, Zeitraum 1. Februar bis 30. April 2010; Bescheid vom 4. Mai 2010, Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2010; Bescheid vom 14. Juli 2010, Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2010; Bescheid vom 22. Dezember 2010, Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011)

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 270,38 Euro 10.bis 31.8.2009 Bl. 310 GA Bl. 314 GA 368,70 Euro 1.bis 30.9.2009 Bl. 310 GA Bl. 314 R GA 380,99 Euro 1.bis 31.10.2009 Bl. 310 GA Bl. 315 GA 368,70 Euro 1.bis 30.11.2009 Bl. 310 GA Bl. 315 R GA 380,99 Euro 1.bis 31.12.2009 Bl. 310 GA Bl. 316 GA 368,70 Euro 1.bis 30.9.2010 Bl. 67 GA Bl. 69 GA 368,70 Euro 1.bis 30.11.2010 Bl. 67 GA fehlt 380,99 Euro 1.bis 31.12.2010 Bl. 68 GA fehlt 380,99 Euro 1.bis 31.1.2011 Bl. 68 GA fehlt 344,12 Euro 1.bis 28.2.2011 Bl. 68 GA fehlt 380,99 Euro 1.bis 31.3.2011 Bl. 68 GA Bl. 70 GA 221,22 Euro 1.bis 18.4.2011 Bl. 68 GA Bl. 71 GA

Der Beklagte macht geltend, für den Monat September 2010 unstreitig 368,70 Euro gezahlt zu haben. Diese könnten nicht erneut geltend gemacht werden. Im Übrigen sei ihm weder die Kostenübernahme noch eine Anwesenheit des Bedürftigen nachgewiesen worden, so dass keine Zahlungen erfolgt seien. Von dem gesamten Rechnungsbetrag von 4215,47 Euro macht der Kläger 2077,01 Euro geltend.

Herr W (Bescheid vom 14. Oktober 2010, Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011; Bescheid vom 6. Mai 2011, Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2011) Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheitsnachweis 380,99 Euro 1.bis 31.3.2011 Bl. 321 GA Bl. 321 R GA 368,70 Euro 1.bis 30.4.2011 Bl. 79 GA Bl. 322 GA 380,99 Euro 1. bis 31.5.2011 Bl. 79 GA Bl. 80 GA 368,70 Euro 1.bis 30.6.2011 Bl. 79 GA Bl. 81 GA

Mit Schriftsatz vom 1. März 2012 macht der Beklagte geltend, ihm seien Kostenübernahmen nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon habe er für die Monate Mai und Juni 2011 in Höhe von 352,78 Euro bzw. 340,50 Euro an den Kläger gezahlt (693,28 Euro). Der Kläger hat über 1499,38 Euro Rechnung gelegt und hält in seiner Antragsschrift einen Betrag von 445,50 Euro für offen und macht diesen geltend.

Grundsätzlich führt der Beklagte aus, eine Zahlungsverpflichtung seinerseits gegenüber dem Kläger bestehe nicht. Eine Zahlungsverpflichtung aus dem Berliner Rahmenvertrag bestehe schon deshalb nicht, weil der Beklagte (Jobcenter) dort weder als Vertragspartner noch in sonst einer Weise überhaupt erwähnt werde. Aus den Kostenübernahmeerklärungen des Bezirksamtes/Sozialamtes hafte er erst Recht nicht. Dort werde ausgeführt, dass die Unterkunftskosten gerade nicht übernommen würden. Auf Anspruchsgrundlagen nach dem SGB II könne der Kläger sich nicht berufen. Der Beklagte schulde im Grundsatz allein den berechtigten Leistungsempfängern Kosten der Unterkunft nach den Regeln des SGB II, die er im Grundsatz auch an den Kläger überweisen könne. Insofern handele es sich um nichts anderes als die Überweisung der KdU an den Vermieter. Soweit er nach den Regeln des SGB II zur Übernahme der KdU gegenüber den Leistungsempfängern verpflichtet gewesen sei, habe er seine Leistungen erbracht. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne eine Forderung des Klägers nicht bestehen.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 hat der Kläger seine Klageforderung spezifiziert und die Zahlung von 8.148,93 Euro beantragt.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und im Ergebnis ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Weder sei der Beklagte Vertragspartner des Berliner Rahmen- und Vergütungsvertrages, noch könne sich der Kläger auf die vom Bezirksamt ausgestellten Kostenübernahmeerklärungen noch auf Ansprüche nach dem SGB II berufen. Eine Beiladung des Bezirksamtes/Sozialhilfeträger sei nicht erforderlich.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 24. Januar 2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 13. Februar 2017. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Nach der Auskunft der zuständigen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. Juni 2019, nach der die Unterkunft Teil der vom Beigeladenen geschuldeten (Gesamt-)Leistung sei, nehme er vorrangig den Beigeladenen in Anspruch.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und den Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung von 8.148,93 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf seinen Rechtsstandpunkt und das seiner Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit seinen im Tatbestand genannten Zahlungen die Ansprüche der Leistungsempfänger nach dem SGB II bedienen wollte und keinesfalls auf Zahlungsverpflichtungen des Beigeladenen geleistet habe. Er teile vielmehr dessen Auffassung, dass der Kläger keinerlei Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur gegen einen der Sozialleistungsträger geltend machen könne. Vielmehr müsse der Kläger seine Ansprüche aus zivilrechtlichen Mietverträgen gegen die Leistungsempfänger selbst durchsetzen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Vertreter des Beigeladenen hat geltend gemacht, die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger weder gegen den Beigeladenen noch den Beklagten Leistungen für die Bewohner des Übergangshauses geltend machen könne. Ansprüche für Unterkunft könne der Kläger nur aus den Mietverträgen mit den Leistungsempfängern geltend machen. Der Beigeladene sei grundsätzlich nicht für die Erbringung von Unterkunftsleistungen für die hier genannten Bewohner zuständig. Diese seien alle erwerbsfähig, hätten daher dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Berliner Rahmen- und Vergütungsvertrag stelle lediglich einen gewissen Rahmen für die Leistungserbringung dar, er werde von den zivilrechtlichen Verträgen und den grundsicherungsrechtlichen Beziehungen überlagert. Aus diesen sogenannten Normverträgen nach §§ 75, 79 SGB XII folgten keine unmittelbaren Ansprüche des Klägers gegen einen der Träger. Dies habe auch das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 4. Februar 2016 (Az.: L 18 SO 89/14) so gesehen.

Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat das Landessozialgericht das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Soziales, beigeladen. Der Beigeladene hat die Verwaltungsakten der Leistungsempfänger (mit Ausnahme des Falles S,indem die Akten nicht auffindbar waren) übersandt.

Mit Richterbrief vom 25. Oktober 2018 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R und BSG vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R, jeweils zitiert nach juris) im so genannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis der Sozialhilfeträger die Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer zu tragen habe und im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II erst im Rahmen der Erstattung Rückgriff auf das Jobcenter nehmen könne.

Weiter hat der Senat eine Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. Juni 2019 in das Verfahren eingeführt, nach welcher, die Unterkunft Bestandteil der Leistung "Übergangshaus" ist. Dort ist ausgeführt: "Die abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den genannten Leistungstyp beinhalten unter Nr. II die Höhe der Vergütung je Betreuungstag. Der Tagessatz für die Kosten der Unterkunft ergibt sich aus der Höhe der persönlichen Hilfen gemäß § 68 Abs. 2 SGB XII abzüglich Maßnahmepauschalen. Die Höhe diese Tagessatzes ist nicht gesondert aufgeführt. Gemäß Leistungsbeschreibung Beschluss Nr. 6/2013 Anlage Ü.H. ist nach Nr. 4 die Unterkunft Bestandteil der Leistung. Da es sich beim Übergangshaus um eine stationäre Einrichtung handelt, sind die Kosten der Unterkunft Bestandteil der Vergütung".

Weiter ist hingewiesen worden auf "Leistungsspezifische Regelungen gemäß Ziffer 2.3.2 des Berliner Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII in der Fassung vom 1. Januar 2007". Dort ist unter Nr. 4 a, Inhalt und Umfang der Leistung unter dem Punkt Unterkunft geregelt: "Die Unterkunft ist Bestandteil der Leistung".

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf die Verwaltungsakten des Beigeladenen und die Gerichtsakten Bezug genommen, diese haben im Termin vorgelegen. Nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten des Beklagten, da die Akteneinsicht für den Kläger ausgeschlossen wurde (Schreiben des Beklagten vom 22. November 2019).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem Sinne begründet, dass der Beigeladene zur Zahlung zu verurteilen war. Zutreffend hat das Sozialgericht zwar erkannt, dass Ansprüche gegen das beklagte Jobcenter nicht bestehen. Es hat es aber zu Unrecht unterlassen, das Bezirksamt als den Träger der Sozialhilfe beizuladen und die Ansprüche des Klägers gegen diesen Träger zu prüfen. Diese Ansprüche sind im geltend gemachten Umfang begründet.

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht unzulässig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger im Zivilrecht wurzelnde Ansprüche aus Mietverträgen vor der Sozialgerichtsbarkeit geltend machen wollte. Dies ist nicht der Fall. Er begründet seine Ansprüche ausschließlich mit der ohne Zweifel öffentlich- rechtlichen und sozialrechtlichen Norm des § 67 SGB XII. Für derartige Rechtsstreitigkeiten ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz-SGG). Es spielt dabei keine Rolle, dass der Beigeladene die Auffassung vertritt, der Kläger könne Zahlungsansprüche wegen der von ihm erbrachten Unterkunftsleistungen nur im Rahmen eines Mietrechtsstreits gegen die Hilfebedürftigen vor der Zivilgerichtsbarkeit durchsetzen. Dies ist eine Frage die die Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage.

Ein Fall notwendiger Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG ist deshalb gegeben, weil nur einheitlich entschieden werden kann, ob das Bezirksamt/Sozialhilfeträger und das Jobcenter ohne Beteiligung des Klägers festlegen durften, dass persönliche Hilfe und Unterkunftsleistungen im Rahmen der Bewilligung der Leistung "Übergangshaus" an die Leistungsempfänger (§ 67 SGB XII) getrennt vergütet werden, obwohl das Vertragswerk die Unterkunft als Teil der Leistung beschreibt und der Vergütungsvertrag nur eine einheitliche tägliche Gesamtvergütung von 43,93 Euro festgelegt.

Weiter kam hier nach Ablehnung der Ansprüche gegen den Beklagten ein anderer Leistungsträger (der Beigeladene) als leistungspflichtig in Betracht (§ 75 Abs. 2 SGG). Soweit im Beiladungsbeschluss vom 26. September 2017 § 75 Abs. 1 SGG zitiert wurde, ändert dies nichts daran, dass in der Sache eine notwendige Beiladung vorliegt. Dies folgt auch schon daraus, dass die Begründung des Beschlusses auf die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, nämlich die Alternative, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein Träger der Sozialhilfe als leistungspflichtig in Betracht kommt. Damit liegt der Nennung des unzutreffenden Absatzes lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde (§ 138 SGG, der auch für Beschlüsse gilt, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 138 Rn. 2).

Anspruchsgrundlage für den Kläger ist der Bewilligungsbescheid der Sachleistung "Übergangshaus" des Beigeladenen an die Leistungsempfänger als Verwaltungsakt mit Drittwirkung zugunsten des Klägers in Verbindung mit den Regelungen des Berliner Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII (BRV) und den hierzu vereinbarten Vergütungen laut Vergütungsvertrag nach § 75 SGB XII. Danach hat der Beigeladene eine Sachleistung bewirkt, deren Kehrseite die Vergütungspflicht an den die Sachleistung erbringenden Vertragspartner –hier den Kläger- ist.

Vor dem Hintergrund dieser Anspruchsgrundlage hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Beklagten nicht bestehen. Bescheide im oben genannten Sinne, die Drittwirkung haben könnten, hat der Beklagte im Hinblick auf die Sachleistung "Übergangshaus" nach § 67 SGB XII nicht erlassen. Auch Ansprüche aus dem Rahmen- und Vergütungsvertrag scheiden aus. Denn Vertragspartner des Berliner Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII sind einerseits die Wohlfahrtsverbände, über die der Kläger am Vertrag partizipiert, und das Land Berlin, vertreten durch die jeweils zuständige Senatsverwaltung für Soziales. Damit steht fest, dass das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit nicht Vertragspartner dieser Vertragswerke ist, so dass der Kläger aus dem Vertrag keine Ansprüche gegen das Jobcenter ableiten kann.

Auch aus den Kostenübernahmeerklärungen, die der Beigeladene gegenüber dem Kläger abgegeben hat, folgt kein Anspruch gegen den Beklagten. Dies gilt schon deshalb, weil in den Kostenübernahmeerklärungen ausgeführt ist, aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II werden die anteiligen Unterkunftskosten im Tagessatz nicht übernommen. Der Satz kann allein dahin verstanden werden, dass das Bezirksamt/Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten der Unterkunft ablehnt. Eine Verpflichtung eines anderen Trägers kann in den Wortlaut nicht hineingelesen werden. Mit keinem Wort ist die Rede davon, dass die Jobcenter dem Träger des "Übergangshauses" den Unterkunftsanteil der Vergütung erstatten. Ausgeführt ist allein, dass eine Erstattung/Zahlung wegen des SGB II-Bezugs nicht vorgenommen wird. Abgesehen davon bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Behörde für eine andere keine verpflichtenden Erklärungen abgeben kann, soweit es dafür keine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche (Vollmacht) Rechtsgrundlage gibt. An beidem fehlt es offensichtlich.

Die Verwaltungspraxis in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) kommt als Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil es entgegen der Behauptung des Klägers eine solche Verwaltungspraxis (Übernahme der Unterkunftskosten der Leistung "Übergangshaus" nach § 67 SGB XII) nicht gibt. Dies belegt schon der vorliegende Rechtsstreit. Einige freiwillige Zahlungen des Jobcenters an den Kläger beruhen lediglich darauf, dass der Beklagte hiermit Ansprüche der Leistungsempfänger auf KdU erfüllen wollte und insoweit, wie in anderen SGB II-Fällen auch, nach entsprechender Antragstellung an den Vermieter leisten darf. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er eigentlich dem Beigeladenen obliegende Leistungen erfüllen wollte. Auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2019 vor dem erkennenden Senat hat noch einmal verdeutlicht, dass Zahlungen nur im Hinblick auf die eigene Verpflichtung des Beklagten, den Berechtigten nach dem SGB II KdU-Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen, erfolgt sind. Auf eine Forderung des Klägers, sei es gegen den Beklagten oder den Beigeladenen, sei schon deshalb nicht geleistet worden, weil keine Forderungen bestünden.

Allerdings folgt ein Anspruch des Klägers gegen den Beigeladenen, aus der Bewilligung der Sachleistung "Übergangshaus" an die Leistungsempfänger. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R) gilt im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer (KIäger), dem Träger der Sozialhilfe (Beigeladener) und den Leistungsempfängern (leistungsberechtigten Menschen) Folgendes. Die gesetzlichen Regelungen statuieren ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung. In diesem Dreiecksverhältnis erbringen die Sozialhilfeträger die ihnen obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung, sondern stellen durch Verträge mit Leistungserbringern die Sachleistungsverschaffung sicher. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung. Übernahme bedeutet etwas anderes als Zahlung in Geld. Übernahme bedeutet Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Der Schuldbeitritt bewirkt einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeempfänger hat einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung (so genannte Übernahme). Vor Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid über die Sachleistung – hier "Übergangshaus" – an den Hilfebedürftigen, hat die Einrichtung keinen Vergütungsanspruch. Ob der Sozialhilfeträger den die Unterkunft betreffenden Teil seiner Kosten der Sachleistung vom Grundsicherungsträger verlangen kann, hängt davon ab, ob der Hilfebedürftige auch SGB II-Leistungsberechtigter ist. Dies ist im Verfahren der Träger untereinander zu klären (Bundesozialgericht, Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R).

Vor dem Hintergrund des Schuldbeitritts bleibt es ohne Bedeutung, welchen zu zahlenden Betrag der Beigeladene in Abweichung von den geschlossenen Vergütungsverträgen in seinen Bewilligungsbescheid gegenüber dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger aufgenommen hat. Entscheidend ist, dass der Beigeladene die Leistung "Übergangshaus" bewirkt hat. Dies steht jedenfalls im vorliegenden Fall außer Frage, denn die Leistungsberechtigten waren in den hier streitigen Zeiträumen tatsächlich Empfänger der Leistung "Übergangshaus", der Beigeladene hat den Teil der persönlichen Hilfe (31,64 Euro pro Tag) dementsprechend übernommen. Die untrennbar mit der Sachleistungspflicht verbundene Vergütungspflicht knüpft also an die Bewirkung der Sachleistung und nicht an einen bestimmten im Bewilligungsbescheid genannten Betrag an. Damit korrespondiert es, dass die Leistungsempfänger/Sozialhilfeempfänger gegen den beigeladenen Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Sachleistung an die Einrichtung (den Kläger) haben.

Diese Sachleistung ist auch nicht teilbar. Auch ohne vertragliche Regelung ist es schon schwer vorstellbar, die erbrachten persönlichen Hilfeleistungen im Fall der stationären Unterbringung von der Unterbringung selbst zu trennen. Der Punkt bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, da vorliegend im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 75, 79 SGB XII vereinbart wurde, dass die Unterkunft Teil der Leistung ist. Auf die Zitate der entsprechenden Regelungen im Tatbestand wird verwiesen.

Rechtlich bedeutungslos für die Zahlungsansprüche des Kläger bleibt der auch in Parallelverfahren erwähnte so genannte Kooperationsvertrag, der zwischen Beigeladenem und Beklagtem abgeschlossen worden sein soll bzw. ist und nach dem die Jobcenter den Unterkunftsanteil der SGB II-Berechtigten dem Kläger gegenüber tragen sollen. Der Vertreter des Beklagten im vorliegenden Verfahren hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Dezember 2019 jedenfalls bestritten, dass mit der Zahlung von KdU an die Hilfebedürftigen und den Kläger auch Verpflichtungen des Beklagten aus dem Kooperationsvertrag erfüllt werden sollten. Dies wird von den Jobcentern offenbar nicht einheitlich beurteilt, wie der Parallelfall L 31 AS 302/ 17, verhandelt ebenfalls am 12. Dezember 2019, belegt. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger am Abschluss dieser Vereinbarung – anders als am Abschluss des Rahmenvertrags und des Vergütungsvertrags durch die Wohlfahrtsverbände und die zuständige Senatsverwaltung für Soziales – nicht beteiligt war. Damit gilt § 57 Abs. 1 SGB X, nach welchem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte Dritter eingreift, der schriftlichen Zustimmung dieses Dritten bedarf. Soll der Kooperationsvertrag also den Inhalt haben, Zahlungsansprüche des Klägers aus Rahmen- und Vergütungsvertrag i.V.m. der Leistungsbewilligung gegen den Vertragspartner dieser Verträge – also letztlich den Beigeladenen – auf den Beklagten abzuwälzen, so bedarf dieser Vertragsinhalt der schriftlichen Zustimmung des Klägers. Diese liegt nicht vor. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Kooperationsvereinbarung verwaltungspraktische Bedeutung weiter zukommen soll oder nicht. Rechtlich belastbar im Hinblick auf die Zahlungsansprüche des Klägers ist die Vereinbarung jedenfalls nicht.

Damit steht fest, dass der Beigeladene gegenüber dem Kläger auch den Unterkunftsanteil der Leistung "Übergangshaus" zu tragen hat. Für den hiesigen Rechtsstreit ohne Belang ist die Frage, in welchem Umfang der Beigeladene Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten realisieren kann, die von den Ansprüchen der Leistungsempfänger gegen das Jobcenter abhängen dürften, also zum Beispiel von Fragen der Antragstellung, Mitwirkung, Einkommensanrechnung etc. im Rechtsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Jobcenter. Die hieraus resultierenden Risiken kann der Beigeladene nicht wie anscheinend beabsichtigt, auf den Kläger abwälzen.

An diesem Ergebnis ändert auch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2016, L 18 SO 89/14 nichts. Zum einen hatte das LSG über die Folgen einer Pflichtverletzung des Leistungserbringers, also über Schadensersatz- oder Rückzahlungsverpflichtungen, zu entscheiden. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die dort geschlossenen Verträge weder Schadensersatz- noch Rückzahlungsansprüche regelten, somit als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kamen (Bay. LSG, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 23). Darum geht es vorliegend aber nicht. Es geht um die Zahlung der Vergütung, die die zuständige Senatsverwaltung für Soziales vereinbart hat und die zu zahlen ist (vgl. auch das Schreiben de Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. Juni 2019). Zum anderen waren die Verträge nach §§ 75,79 SGB XII im Fall des Bay. LSG offenbar so gestaltet, dass die Heimbewohner zunächst zivilrechtliche (Betreuungs-) Verträge mit dem Leistungserbringer zu schließen hatten (a.a.O., Rn. 26), die erst zum Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers führten (a.a.O., Rn. 41). Darüber hinaus hatte der Sozialhilfeträger dort keine öffentlich-rechtlichen Leistungen an den Träger erbracht, so dass auch deren Rückforderung scheitern musste (a.a.O., Rn 27). Anders liegt der Fall hier. Zum Schuldbeitritt führt die öffentlich-rechtliche Bewilligung der Sachleistung "Übergangshaus" an den Leistungsempfänger, deren Bestandteil die Unterkunft ist, und nicht ein zivilrechtlicher Vertrag. Vorliegend hat der Sozialhilfeträger auch öffentlich-rechtliche Leistungen an den Leistungserbringer ausgekehrt, nämlich in Höhe des Anteils für die persönliche Hilfe. Insoweit sind die Fälle nicht vergleichbar. Auch der erkennende Senat kann dem Bay. LSG allerdings nur darin beipflichten, dass die Normverträge nach §§ 75,79 SGB XII an sich noch keine Leistungspflicht begründen, denn vielmehr bedarf es eines die Leistungspflicht und den Schuldbeitritt auslösenden Ereignisses, hier die öffentlich-rechtliche Bewilligung der Leistung "Übergangshaus" nach § 67 SGB XII, im Fall des Bay. LSG der Abschluss des zivilrechtlichen Heimvertrages durch den Sozialhilfeempfänger. Keineswegs kann gefolgert werden, wie der Beigeladene es offenbar tut, dass das den Schuldbeitritt auslösende Ereignis immer ein zivilrechtliches ist. Nur abschließend sei daran erinnert, dass der Beigeladene ja durchaus die Kosten für die persönliche Hilfe begleicht, was im Hinblick auf die Versagung des Unterkunftsteils mit Verweis auf das Zivilrecht zumindest inkonsequent wäre.

Zu den Rechtswirkungen der vom Beklagten bewirkten Zahlungen ist grundsätzlich Folgendes auszuführen.

Vorliegend führen Zahlungen des Beklagten an den Kläger, anders als im Parallelfall L 31 AS 302/17 (Urteil vom selben Tag), nicht zur Erfüllung der Forderung des Klägers gegen den Beigeladenen. Dies folgt aus dem in § 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierten Rechtsgedanken der Folgen einer Zahlung Dritter. Dieser Rechtsgedanke ist vorliegend mangels einer spezialgesetzlichen Regelung in den Sozialgesetzbüchern anwendbar.

§ 107 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) ist vorliegend nicht einschlägig, da dieser Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger nach §§ 102 ff SGB X voraussetzt. Diese bestehen im Hinblick auf die vom Kläger eingeforderte Leistung nicht. Die §§ 102 ff SGB X regeln die Rechtskonstellation, in der dem Sozialleistungsempfänger dem Grundsatz nach 2 Sozialleistungen zustehen können, die ihrerseits im Verhältnis der Vor- oder Nachrangigkeit stehen oder sich sogar ausschließen. Ergibt sich dann, dass statt der einen die andere zu gewähren war, so gilt im Hinblick auf den Sozialleistungsempfänger die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X – er kann also nicht doppelt fordern-, im Hinblick auf die betroffenen Sozialleistungsträger wird das zutreffende Rangverhältnis der Sozialleistungen durch Erstattungsansprüche wieder hergestellt. Diese Konstellation ist hier im Grundsatz schon nicht gegeben, da zweifelsfrei feststeht, dass der Kläger allein einen Anspruch gegen den Beigeladenen wegen der erbrachten Sachleistung "Übergangshaus" hat. Weder alternativ noch vorrangig oder nachrangig kann der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten nach dem SGB II haben. Eine Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X kann im Hinblick auf eine zweite Sozialleistung also nicht eintreten, weil diese unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Kläger besteht. Anders ist dies allerdings im zweiten Dreiecksverhältnis zwischen dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger, dem Jobcenter und dem Sozialhilfeträger. Hier kann der Leistungsempfänger je nach Fallgestaltung KdU-Ansprüche gegen das Jobcenter und Unterkunftsansprüche gegen den Sozialhilfeträger im Rahmen der Leistung "Übergangshaus" haben. Das Verhältnis dieser Ansprüche ist allerdings im Erstattungsstreit zwischen Jobcenter und Sozialhilfeträger zu klären und berührt die vorliegend zu beurteilenden Rechtsverhältnisse nicht.

Damit ist der Rechtsgedanke des § 267 BGB vorliegend zwar anwendbar, es fehlt aber an den Voraussetzungen der Erfüllungswirkung. Nach § 267 BGB gilt: Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Hier hatte der Beigeladene nicht in Person im Sinne einer höchstpersönlichen Leistungserbringung zu leisten (es geht nicht um die Sachleistung, sondern deren Vergütung), sondern es ging um Geld, also eine Leistung, die auch ein Dritter bewirken durfte.

Voraussetzung der Tilgung durch einen Dritten ist, dass dieser auf fremde Schuld eine eigene Leistung – also nicht etwa als Bevollmächtigter- erbringt (sog. Fremdtilgungswille). Zur Feststellung des Fremdtilgungswillens ist nicht auf den inneren Willen des Dritten abzustellen, sondern darauf, wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-, Kommentar, 77. Auflage, 2018 unter Hinweis auf BGH 40,276; 46,325; 72,248; 137,89/95).

Im vorliegenden Fall, anders als im Parallelfall L 31 AS 302/17 (zur Veröffentlichung vorgesehen), konnte der Kläger nicht von einem Fremdtilgungswillen ausgehen. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat im Rahmen der gesamten Geltendmachung der Forderung des Klägers darauf beharrt, dass er lediglich Ansprüche "seiner" Leistungsberechtigten nach dem SGB II auf KdU erfüllt hat. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch einmal bestätigt. Darüber hinaus hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der vom Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, dass der Kläger wegen der erbrachten Unterkunftsleistungen keinerlei Ansprüche gegen einen der Träger geltend machen kann, sondern auf die Mietverträge mit den Übergangshausbewohnern zu verweisen ist. Soweit der Beklagte Zahlungen an den Kläger geleistet hat, sollte dies seinen Grund lediglich darin haben, dass der SGB II-Träger auf Antrag die KdU-Leistung auch an den Vermieter zahlen kann. Mit eigenen Ansprüchen des Vermieters gegen den Beklagten hat dies – insoweit trifft seine Rechtsauffassung zu- nichts zu tun.

Anders als im Parallelfall hat vorliegend der Sozialhilfeträger seine grundsätzliche Leistungsverpflichtung nicht eingeräumt, der Beklagte hat nicht behauptet, aufgrund der Kooperationsvereinbarung auf die Schuld des Beigeladenen an den Kläger gezahlt zu haben, wobei im Parallelverfahren lediglich einige Verwaltungsfehler (Zahlung an die Leistungsempfänger persönlich) eingeräumt wurden.

Damit scheidet Fremdtilgungswille schon deshalb aus, weil keinerlei Ansprüche des Klägers eingeräumt wurden, was diesem auch bewusst gewesen sein muss. Mangels Forderung, auf die gezahlt worden sein könnte, scheidet dann auch ein Tilgungswille aus. Die hieraus resultierenden Probleme sind gegebenenfalls im Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträger und Jobcenter zu klären.

Vor diesem Hintergrund bedarf es nur eines kurzen Hinweises darauf, dass die Zahlung durch den Beklagten an die Leistungsempfänger nicht zu einer Tilgung der Schuld zwischen Kläger und Beigeladenem geführt haben kann, weil eine Verbindlichkeit zwischen A und B nicht im Verhältnis C zu D getilgt werden kann. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies von den beteiligten Sozialleistungsträgern auch nicht beabsichtigt war.

Somit hat im vorliegenden Fall keine Zahlung des Beklagten das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem berührt.

Zur Prüfung der Höhe der im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche, ist der Senat wie folgt vorgegangen. Da die die Bewilligungsbescheide des Beigeladenen für die Leistungsempfänger wie im Tatbestand aufgeführt für die streitgegenständlichen Zeiträume vorliegen, war eine Grundvoraussetzung der Vergütung (Verwaltungsakt mit Drittwirkung) erfüllt. Die Anwesenheit der Leistungsempfänger, lag wie im Tatbestand dokumentiert ebenfalls vor. Danach waren die Forderungen im Rahmen der im Tatbestand dargelegten Rechnungslegung begründet. Soweit der Kläger dann seine diesbezüglichen Ansprüche im Klageantrag beschränkt hat, war dies für den Senat verbindlich, weil eine Verurteilung über den Klageantrag hinaus nicht in Betracht kommt, da das Gericht nur über die erhobenen Ansprüche entscheiden darf (vgl. z.B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, § 92 Rn. 11). Zahlungen des Beigeladenen waren unstreitig nicht zu berücksichtigen, weil solche auf die streitgegenständlichen Forderungen nicht erfolgt sind.

Unter Zugrundlegung der Ausführungen zu den Rechtswirkungen der Zahlungen des Beklagten war ohnehin auch keine Zahlung auf die klägerische Forderung anzurechnen. Aber selbst wenn man diesen Ausführungen nicht folgte, änderte sich nichts an der Begründetheit der Klageforderung. Denn die schlüssig und nachvollziehbar dargelegten Forderungen gehen weit über die letztlich mit der Klage begehrten Beträge hinaus, selbst wenn man die Zahlungen des Beklagten (siehe Schriftsatz vom 1. März 2012) von den gesamten schlüssig dargelegten Forderungen abzöge.

Weitere Amtsermittlungen waren nicht anzustellen, weil die Amtsermittlungspflicht ihre Grenze im Verhalten der Prozessparteien findet. Da der Beklagte die Akteneinsicht für den Kläger ausgeschlossen hat, hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, über den eigenen Vortrag des Beklagten hinaus in dessen Akten nach weiteren Zahlungen zu forschen, zumal die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger zu diesem Ermittlungsergebnis ausgeschlossen gewesen wäre. Weitere Zahlungen des Beklagten als die im Tatbestand genannten wären daher nicht zu berücksichtigen.

Damit ergibt sich für die Einzelfälle Folgendes:

Herr F

Der Kläger hat hier insgesamt über einen Betrag von 835,72 Euro Rechnung gelegt. Die Kostenübernahmeerklärung, die Anwesenheitsnachweise liegen wie im Tatbestand aufgeführt vor, der Bewilligungsbescheid des Beigeladenen befindet sich in dessen Verwaltungsakten, so dass ein Anspruch in dieser Höhe dem Grunde nach besteht. Der Kläger hat diesen Betrag auf 398,28 Euro beschränkt. Dieser Betrag war zuzusprechen.

Herr M

Hier hat der Kläger 380,99 Euro geltend gemacht, die weder vom Beklagten noch vom Beigeladenen bedient wurden. Die Grundvoraussetzungen (Bewilligungsbescheid und Anwesenheit) liegen vor. Der Betrag war zuzusprechen.

Herr S

Hier hat der Kläger insgesamt über einen Betrag von 3.748,45 Euro Rechnung gelegt. Von diesem Betrag ist lediglich ein Betrag von 380,99 Euro wegen Fehlens des Anwesenheitsnachweises für den Monat August 2010 offensichtlich unbegründet. Bedient wurden lediglich geltend gemachte Ansprüche für Februar und März 2011 in Höhe von 323,96 bzw. 380,99 Euro. Da der Kläger insgesamt nur 929,81 Euro geltend macht, ist dieser Betrag offensichtlich begründet. Da Rechnungen, Kostenübernahmeerklärungen und Anwesenheitsnachweise weit über diesen Betrag hinaus vorliegen, wie sich aus der Tabelle "S" im Tatbestand entnehmen lässt, war dieser Betrag zuzusprechen. Der Senat hat es für den Anspruch des Klägers nicht als schädlich angesehen, dass die Verwaltungakten des Beigeladenen offenbar nicht mehr auffindbar sind. Der Beigeladene hat die Bewilligung auch nicht substantiiert bestritten, dem Vortag des Klägers war daher mangels weiterer Ermittlungsmöglichkeiten (Aktenverlust) zu folgen.

Herr S

Hier hat der Kläger einen Betrag von 1.978,69 Euro mit seinen Rechnungen geltend gemacht. Zu berücksichtigende Einwendungen sind nicht ersichtlich.

Herr S

Hier lag ausdrücklich eine Kostenübernahme für die Krankenstation ebenso wie ein entsprechender Bewilligungsbescheid vor, so dass der gesamte Betrag von 268,88 Euro zuzusprechen war.

Herr V

Hier hat der Kläger Rechnung gelegt über die Monate Juni und Juli 2010, der Beklagte hat die Rechnungen nicht ausgeglichen, wie sich aus Blatt 105 der Gerichtsakte ergibt, sondern hat an den Leistungsempfänger selbst gezahlt, der geltend gemachte Betrag war zuzusprechen (749,69 Euro).

Herr W

Hier hat der Kläger entsprechend der im Tatbestand aufgeführten Tabelle über einen Betrag von 4.055,70 Euro Rechnung gelegt. Der beigefügten Buchungsliste, für die auf Blatt 107 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird, sind Zahlungen zu einem Gesamtbetrag von 3.112,96 Euro zu entnehmen. Rechnerisch offen sind danach 942,74 Euro, von denen der Kläger 920,11 Euro geltend gemacht hat. Dieser Betrag war zuzusprechen.

Herr W

Hier hat der Kläger über einen Betrag von 4.215,47 Euro Rechnung gelegt. Allerdings fehlen die Anwesenheitsnachweise für November 2010, Dezember 2010, Januar 2011 und Februar 2011. Der Beklagte hat nachgewiesen, den Betrag für September 2010 in Höhe von 368,70 Euro bezahlt zu haben. Für den Zeitraum vom 10. August bis 31. Dezember 2009 ergibt sich somit ein Betrag von 1.769,76, für die Zeit vom 1. März bis 18. April 2011 ergibt sich noch ein Betrag von 602,21 Euro. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.371,97 Euro, der offen ist, von dem der Kläger 2077,01 Euro geltend macht, die zuzusprechen waren.

Herr W

Für Herrn W erfolgte eine Rechnungslegung durch den Kläger in Höhe von 1.499,38 Euro. Der Beklagte hat nachgewiesen, für die Monate Mai und Juni 2011 gezahlt zu haben. Die zumindest noch weiter offenen Beträge von 380,99 Euro für März 2011 und 368,70 Euro für April 2011 hat die Kläger beschränkt auf 445,50 Euro. Dieser Betrag war zuzusprechen.

Damit ergibt sich der mit der Klage verfolgte Gesamtbetrag, den der Beigeladene dem Kläger schuldet.

Das Urteil des Sozialgerichts war daher abzuändern. Der Beigeladene zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, die Berufung des Klägers im Übrigen – soweit sie den Beklagten betrifft- zurückzuweisen.

Dem Grundsatz nach kann der Kläger auch Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend machen. Insoweit hat das BSG (Az. B 10 ÜG 2/14 R, Rn, 54, zitiert nach juris) ausgeführt, dass Prozesszinsen von 5% über dem Basissatz geltend gemacht werden können, wenn Spezialregelungen in den Sozialgesetzbüchern nicht bestehen, die den Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten. Eine solche Regelung ist z.B. § 44 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I), die im System sozialrechtlicher Ansprüche regelt, unter welchen Voraussetzungen Sozialleistungen überhaupt zu verzinsen sind und Prozesszinsen ausschließt. Hier handelt es sich aber letztlich um vertraglich vereinbarte Vergütungen und nicht um Sozialleistungen, die nur auf Antrag gewährt werden. Allerdings kann vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt werden, denn für den Beigeladenen tritt Rechtshängigkeit erst mit Wirkung des Beiladungsbeschlusses ein (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, § 75 Rn. 14 b; § 94 Rn. 3a), also mit Zustellung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG. Der Beigeladene hat nach § 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG Kosten zu tragen, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5 SGG). Das gilt auch, soweit er keine Anträge gestellt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Höhe des klägerischen Antrags festzusetzen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs.3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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