S 3 RJ 45/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RJ 45/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 87/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist u. a. ein früherer Rentenbeginn. Der Kläger, geboren am 00.00.1943 hatte in dem Rechtsstreit S 3 (8) J 39/96 die Anrechnung seiner Lehrzeit beim Vater als Beitragszeit begehrt. Insoweit wies das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 14.04.1999 die Klage ab, weil der Vater keine Beiträge entrichtet hatte. In der Berufung (L 8 RJ 103/99) vor dem Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtete sich die Beklagte, die Frage zu prüfen und zu bescheiden, ob die Lehrzeit des Klägers beim Vater ab dem 16. Lebensjahr als Ausfall-/Anrechnungszeit auf die ab 22. November 1991 gewährte Berufsunfähigkeitsrente rentensteigernd anzurechnen sei. Der Kläger erklärte hierbei, weitere Ansprüche mache er in diesem Verfahren nicht mehr geltend. Mit Bescheid vom 12.07.2000 führte die Beklagte den Vergleich vom 07.06.2000 aus und berechnete die Rente des Klägers ab dem 22.11.1991 neu, aufgrund des Versicherungsfalles vom 09.03.1990, und berücksichtigte eine Ausfallzeit für den Zeitraum vom 05.06.1959 bis zum 30.04.1961. Mit Widerspruch vom 28.07.2000 wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid, weil die Rentenzahlung bereits am 08.03.1990 und nicht erst am 22.11.1991 beginnen müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2002 zurück, weil der Bescheid vom 12.07.2000 ausschließlich den geschlossenen Vergleich ausführe und auch nur insoweit rechtsbehelfsfähig sei. Die Frage des Rentenbeginns sei mit Vergleichsabschluß in Rechtskraft erwachsen. Mit seiner hiergegen am 27.02.2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, daß die Rente ab dem 01.04.1990 zu gewähren sei, daß die Lehrzeit angerechnet werden müsse und die Neubewertung der Kindererziehungszeit rechtswidrig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2992 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 01. April 1990 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit seinem Widerspruch habe sich der Kläger ausschließlich gegen den festgestellten Rentenbeginn gewandt. Insoweit sei er jedoch nicht beschwert, weil der angefochtene Bescheid lediglich den vor dem Landessozialgericht geschlossenen Vergleich ausführe. Mit seiner Klage wende er sich nunmehr erstmals gegen die Anrechnung der bereits in den vorhergehenden Streitverfahren strittigen Lehrzeit als Ausfallzeit. Er habe jedoch nicht dargelegt, warum diese Anrechnung, die nunmehr erfolgt sei, fehlerhaft sein solle. Auch fehle jede Darlegung dazu, inwieweit die Neubewertung der Kindererziehungszeiten rechtswidrig sein solle.

Das Gericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß die Klage offensichtlich unbegründet ist. Dem Wunsch nach einem früheren Zahlungsbeginn stehe der Bezug von Übergangsgeld entgegen und hinsichtlich der übrigen Punkte sei nichts rechtlich Fassbares vorgetragen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Nach § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. So war hier zu verfahren, zumal die vorliegenden Streitpunkte bereits in mehreren vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten beurteilt, untersucht und geklärt worden sind.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache erfolglos. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil diese Bescheide rechtmäßig sind. Es ergeben sich schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Denn, wie die Beklagte zu Recht erläutert, führt der Bescheid vom 12.07.2000 lediglich den am 07.06.2000 vor dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 103/99) geschlossenen Vergleich aus, wobei die Beklagte lediglich die Frage zu prüfen und zu bescheiden hatte, ob die Lehrzeit des Klägers beim Vater ab dem 16. Lebensjahr als Ausfall-/Anrechnungszeit auf die ab 22.11.1991 gewährte Berufsunfähigkeitsrente rentensteigernd anzurechnen sei. Der Kläger machte ausdrücklich weitere Ansprüche in jenem Verfahren nicht mehr geltend. Daß er nun wiederum den bereits in vergangenen Verfahren abgehandelten Streitpunkt vorträgt, daß die Rentenzahlung bereits am 08.03.1990 beginnen müsse und nicht erst, wie im Vergleich vor dem Landessozialgericht erwähnt, am 22.11.1991, weckt deutliche Zweifel an der Zulässigkeit. In diesem Punkt ist aber jedenfalls darauf hinzuweisen, daß, wie bereits in mehreren vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten geklärt, zwar der Versicherungsfall am 08.03.1990 liegt, die Zahlung jedoch erst am 22.11.1991 beginnen konnte, weil der Kläger zuvor einen Übergangsgeldanspruch hatte. Bei den weiteren Fragen der Anrechnung der Lehrzeit und der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten stellt sich ebenfalls die Frage der Zulässigkeit der Klage. Denn diese Punkte sind vom Widerspruch des Klägers gegen den angefochtenen Bescheid überhaupt nicht erfaßt und werden erstmals mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Im Grunde genommen hätte der Kläger insoweit allenfalls einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen können. Auch insoweit ist die Klage jedoch offensichtlich unbegründet. Denn die Beklagte hat die Lehrzeit des Klägers beim Vater entsprechend dem Vergleich als Ausfallzeit berücksichtigt. Sie hat hierzu ausgeführt, daß zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 08.03.1990 noch die Bestimmungen der RVO gegolten hatten, so daß nur eine Anrechnung dieser Zeit als Ausfallzeit in Betracht kam. Es fehlt jedwede Darlegung, warum diese Anrechnung fehlerhaft sein solle. Gleiches gilt für die Kindererziehungszeiten, bei denen ebenfalls nicht erkennbar ist, was der Kläger beanstanden will. Insgesamt ist nochmals darauf hinzuweisen, daß der Kläger im Zusammenhang mit der damals bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten in Gang gesetzt hat und immer wieder darauf hingewiesen worden ist, daß er keine Doppelzahlungen für dieselbe Zeit beanspruchen kann. Dies hat den Kläger jedoch nicht von weiteren Rechtsstreitigkeiten abhalten können. Nach alledem ist die Klage offensichtlich unbegründet und durch Gerichtsbescheid abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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