S 8 RA 154/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 154/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RA 63/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Streitig ist nur noch die Berücksichtigung von Beträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der am 00.00.1938 geborene Kläger ist ehemaliger Bürger der DDR. Er war von März 1958 bis zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten Angehöriger der Deutschen Post der DDR. Als Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR entrichtete er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem Monatsverdienst von 600,- M (Jahresverdienst 7.200,- M) und nach seinem Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) mit Wirkung ab 01.01.1974 weitere Beiträge für einen Gesamtverdienst bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze von 15.000,- M jährlich und ab 01.01.1977 für den gesamten erzielten Arbeitsverdienst. Am 02.02.1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen den im Kontenklärungs-verfahren ergangenen Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 und begehrte u.a. die Berücksichtigung der jeweiligen über 600,- M liegenden Monatsverdienste in voller Höhe ohne Rücksicht auf die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 sowie bezüglich der in der FZR zurückgelegten Beitragszeiten eine solche Berücksichtigung für den Zeitraum vom 01.01.1971 bis 31.12.1990. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 27.07.2000 als unbegründet zurück und führte zu dem jetzt noch anhängigen Streitgegenstand Folgendes aus: Zum Begehren, Beträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 31.07.1997 - 4 RA 35/97 - eindeutig Stellung bezogen. Danach lasse sich das Begehren, den monatlichen Wert der SGB VI-Rente ohne Anwendung der Beitragsbemessungs-grenze, also unter Einbeziehung der höheren Arbeitsentgelte, zu berechnen, auch nicht auf den Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 (EV Nr. 9) stützen, denn diese Vorschrift äußere sich nicht zu den einzelnen Berechnungselementen der SGB VI-Renten. In dieser Nichtgewährung zusätzlicher Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente liege jedoch keine Ungleichbehandlung. Schließlich sei den in der DDR erzielten Arbeitsentgelten nachträglich erst rentenversicherungsrechtliche Relevanz allein durch das SGB VI gegeben worden. "Versichert" würden Arbeitsentgelte nach dem SGB VI aber nur, soweit von ihnen Beiträge erhoben werden könnten; Obergrenze sei die im jeweiligen Jahreszeitraum maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI). Wörtlich führe das BSG auf Seite 15 des Urteils aus: "Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungs-grenze sind schlechthin nicht versichert und scheiden daher als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe aus".

Mit der am 21.08.2000 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst folgende Begehren geltend gemacht: 1 Anrechnung von Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 über einen Monatsverdienst von 600,- M hinaus in voller Höhe; 2. Gewährung von Leistungen entsprechend der Versorgungsordnung der Deutschen Post (Stichwort "Alte Versorgung") im Sinne einer Berücksichtigung der "Alten Versorgung" bei den Entgeltpunkten; 3. Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgeltanteile unter Berücksichtigung der zur FZR erbrachten Beiträge; 4. Anerkennung eines 1 1/2-jährigen Berufspraktikums an der Ingenieurschule "Rosa Luxemburg" als Beitragszeit.

Die Beklagte hat durch Bescheid vom 22.05.2002 ein mit Schriftsatz vom 16.05.2002 im Hinblick auf das Inkrafttreten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes abgegebenes Anerkenntnis ausgeführt und fiktive FZR-Entgelte für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis 31.12.1976 anerkannt, und zwar für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 in unbegrenztem Umfang und für die Zeit vom 01.01.1974 bis 30.06.1990 bis zur Höchstgrenze von 650,- M monatlich bzw. 7.800,- M jährlich; für die Zeit ab 01.01.1977 wurden keine fiktiven FZR-Entgelte mehr berücksichtigt, da ab diesem Zeitpunkt für den gesamten erzielten Arbeitsverdienst FZR-Beiträge entrichtet wurden. Mit Rentenbescheid vom 24.09.2002 bewilligte die Beklagte außerdem Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab dem 01.09.2002 in Höhe von 1.598,55 Euro monatlich. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.12.2002 den Rechtsstreit bezüglich der Streitgegenstände 1. und 2. für erledigt erklärt

und bezüglich des Streitgegenstandes zu 4. zurückgenommen. Hinsichtlich des weiterhin anhängigen Streitgegenstandes zu 3. trägt der Kläger wie folgt vor: Die Beklagte habe im Rentenbescheid vom 24.09.2002 für den Zeitraum vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1990 auch für die FZR-Beiträge Bemessungsgrenzen festgelegt. Hierdurch seien freiwillige Leistungen des Klägers bei der Bemessung der Rente nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden. Zusammenfassend werde festgestellt, dass - die freiwillig gezahlten Beiträge in die FZR durch die nachträglich eingeführte BBG ausschließlich auf der Leistungsseite zu unberechtigten Leistungskürzungen führten, - die ab 01.01.1976 erfolgten erhöhten Beitragszahlungen in die FZR nicht in gleichem Umfang zu erhöhten Leistungen führten, - die Mitglieder der FZR zwar den Beitrag in voller Höhe (d.h. ohne Anwendung einer BBG) hätten entrichten müssen, der aber auf Leistungsseite nur teilweise Berücksichtigung gefunden hätte, - die Mitglieder der FZR gegenüber den Nichtmitgliedern leistungsseitig benachteiligt würden, denn auch ohne Mitgliedschaft in der FZR hätte für ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Post der DDR bereits ein erhöhter Leistungsanspruch bestanden.

Im Übrigen könne dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.04.1999, auf welches die Beklagte sich berufe, grundsätzlich nicht entnommen werden, dass für freiwillig und zusätzlich gezahlte Beiträge in eine Rentenkasse (FZR) durch nachträgliches Einführen einer Beitragsbemessungsgrenze der Leistungsanspruch willkürlich gemindert werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2000 sowie der Bescheide vom 22.05.2002 und 24.09.2002 zu verurteilen, die Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR vom 01.01.1971 bis 31.12.1990 über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West) hinaus zu berücksichtigen und dem Kläger ein entsprechend höheres Altersruhegeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Vorschriften zur Berechnung von Renten die Berücksichtigung von Entgelten im Beitrittsgebiet höchstens bis zur jeweils in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vorsehen (§ 260 SGB VI). Das BVerfG habe sich in seinem Leiturteil vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) umfassend mit der Problematik der Beitrags-bemessungsgrenze befasst. Nach den Ausführungen des BVerfG begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe (sog. System- entscheidung). Dasselbe gelte für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nach Hochwertung mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI und damit auf "West-Niveau" nur bis zur BBG berücksichtigt würden. Beide Schritte wahrten den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhielten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zu Gunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und habe nicht entfallen können, ohne dass das Rentensystem gesprengt worden wäre. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 28.04.1999 sei die Annahme einer weiteren Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2216/96 zur Anwendung des § 6 Abs. 1 AAÜG (und damit der Beitragsbemessungsgrenze) vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden. Damit liege zu dieser Problematik eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung vor. Dem verbliebenen Klagebegehren könne daher nicht entsprochen werden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist durch die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten in der Fassung des Rentenbescheides vom 24.09.2002 nicht mehr im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste nur bis zu den jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (West) ist rechtmäßig.

Für das Begehren des Klägers, die von ihm geleisteten Zahlungen in die ZRV in voller Höhe über die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (West) hinaus rentensteigernd zu berücksichtigen, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Als Altersrentner, dessen Rente am 01.09.2002 begann, gehört er zu den sog. Zugangsrentnern, für die allein die Vorschriften des SGB VI, also auch die §§ 256a und 260 SGB VI, maßgeblich sind. Die Vorschrift des § 256a SGB VI, die mit dem Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) rückwirkend zum 01.01,1992 teilweise neu gefasst worden ist, regelt, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 zu ermitteln sind. Hierfür ist die Beitragsbemessungsgrundlage - das ist der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte, auf "West-Niveau" angehobene und ggf. auf die BBG (West) begrenzte (§ 260 Satz 2 SGB VI) maßgebende Arbeitsverdienst des Versicherten - durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) des selben Kalenderjahres zu teilen. Für das Kalenderjahr des Beginns der Rente und für das Kalenderjahr davor sind die vorläufigen Werte der Anlage 10 zu verwenden. Die Werte der Anlage 10 geben das Verhältnis wieder, in dem das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres im Beitrittsgebiet steht. Die Neufassung der Vorschrift durch das Rü-ErgG vom 24.06.1993 hat deren Regelungsgehalt im Grundsatz nicht verändert; es sind lediglich Erleichterungen für die Berücksichtigung der sog. Überentgelte, also der Differenz zwischen dem versicherten und dem tatsächlichen Verdienst, geschaffen worden. Zu den versicherten Verdiensten zählen

- der Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, - die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, - der in der FZR mit Beiträgen versicherte Verdienst und der Verdienst, für den wegen in Sonderversorgungs- systemen der Anlage 2 zum AAÜG bereits erworbener Versorgungsanwartschaften Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten sowie der Verdienst von Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn/Deutschen Post, für den Beiträge zur FZR nicht gezahlt worden sind, für Zeiten ab 01.01.1974 jedoch nur bis zu 650,- M mtl., - der Verdienst, der sich für freiwillig zur RV für Zeiten vor dem 01.01.1992 oder danach bis zum 31.03.1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 279b SGB VI) gezahlte Beiträge ergibt.

Anwartschaften in einem Sonderversorgungssystem hat der Kläger nicht erworben. Die in der DDR für den Bereich der Deutschen Post im Jahre 1960 geschaffene Altersversorgung wurde zum 01.01.1974 in die allgemeine Sozialversicherung überführt. Fortan galten für die Gewährung und Berechnung der Altersrente von Postangehörigen mit Anspruch ab 01.01.1974 die Rechtsvor-schriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, für die Gewährung und Berechnung der Zusatzaltersrente die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung. Rentenanwartschaften bestanden somit für den Kläger ausschließlich in der allgemeinen Sozialversicherung. Gemäß Urteil des BSG vom 10.11.1998 (B 4 RA 33/98 R) haben die Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 248 SGB VI rechtsbegründende Bedeutung; ohne diese Vorschriften wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Versicherten für den Wert einer SGB VI-Rente unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten. Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurden auch denjenigen Personen, die in der DDR nach deren Vorschriften Rechte, Ansprüche und Anwartschaften erworben hatten - mit Ausnahme sog. nicht überführter Ansprüche und Anwartschaften -, ab 01.01.1992 kraft Gesetzes entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI eingeräumt. Da auch der Wert dieser Rechte auf eine SGB VI-Rente und derjenige auf eine entsprechende Anwartschaft hierauf nach den allgemeinen, d.h. für alle Rentenversicherten gleichen Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln ist, jedoch der Berechtigte sein Arbeits- und Erwerbsleben in der DDR zurückgelegt hatte, bedurfte es im SGB VI gleichfalls einer Ergänzung derjenigen Bestimmungen, welche den Versicherungsgegenstand und dessen verwaltungstechnische Umrechnung in Entgeltpunkte regeln. Dabei wurde zwischen Rechten, Anwartschaften und Ansprüchen aus der Sozialversicherung und der FZR einerseits sowie Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen unterschieden. Für diejenigen Personen, die Zeiten in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR zurückgelegt haben, sind persönliche Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI zu ermitteln. Hierzu gehört der von der Versorgungsordnung der Deutschen Post erfasste Kläger, der in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert war, und zwar auch, soweit er zusätzlich der FZR beigetreten ist und Beiträge geleistet hatte. Der bundesdeutsche Gesetzgeber wollte die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzen (sog. Systementscheidung). Hierauf hat das BVerfG in seinem Leiturteil vom 28.04.1999 (1 EM 32/95 und 1 BvR 2105/95) hingewiesen. Nach dem SGB VI wird eine Rente gewährt, bei der gegebenenfalls auch die Zeiten der Zugehörigkeit und Bei-tragsleistungen zur FZR bei den Entgeltpunkten berücksichtigt werden. Richtig ist der Standpunkt des Klägers, dass gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte zählen, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.01.1992 oder danach bis zum 31.03.1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 270b SGB VI) gezahlt worden sind. Daraus folgt aber keineswegs, dass der gesamte Verdienst, also auch der durch Beiträge zur FZR in der damaligen DDR versicherte Verdienst, ohne Rücksicht auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West) rentensteigernd zu berücksichtigen sind. Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 256a SGB VI nicht die beitragspflichtige Einnahme, sondern das versicherte Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Die rentenrechtliche Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste findet ihre Grenze jedoch an der in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland und mithin auch im SGB VI geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI). Die BBG stellt nach der Rechtsprechung des BSG (s. Urteil vorn 10.04.2003 - Az.: B 4 RA 41/02 R m.w.N.) für das System der gesetzlichen Rentenversicherung eine - — "signifikante Größe" dar und darf nicht überschritten werden. Sie ist das Kernstück, das u.a. in dem System als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahlern), den "passiv Versicherten" (Rentenempfängern) und zwischen den ("drei") Generationen sowie - zusammen mit dem Durchschnittsentgelt - die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen sichert. Die allgemeine BBG gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Leistungen der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt. Denn eine versicherungsrelevante Vorleistung ist nur im Umfang des im System vorgesehen allgemeinen Versicherungsschutzes möglich. Zugleich sichert sie eine generationenübergreifende Vergleichbarkeit des Wertes der - nominell sehr unterschiedlichen - Vorleistungen und damit ein Mindestmaß an Gleichbehandlung. Die BBG begrenzt auch die Beitragslasten, die von den Aktivversicherten für die jeweiligen Rentner (fremdnützig) getragen werden müssen (Belastbarkeitsgrenze). Ferner legt sie den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest (Versicherungsschutzgrenze). Darüber hinaus limitiert sie die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration (Leistungsgrenze). Die auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen beruhenden Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen be- und entstehen. Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind schlechthin versicherungsrechtlich nicht relevant; sie können nach Belieben zu einer zusätzlichen Versorgung in anderer Form verwandt werden (BSG a.a.O. m.w.N.). Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitragsgebiet zum 01.01.1992 für solche Rentenberechtigten verfassungsgemäß, die erstmals aufgrund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte aufgrund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben. Nach Auffassung des BSG (a.a.O.) gibt es für das Begehren, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste über der BBG hatten, keine Grundlage. Das BSG verweist insoweit ausdrücklich auf das Urteil des BVerfG vom 28.04.1999, wonach der auf DM aufgewertete und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste wirtschaftlich hochgewertete, in der DDR erzielte Arbeitsverdienst bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur allgemeinen BBG (West) als fiktiv versicherter Arbeitsverdienst zugrundezulegen ist. Durch die vom bundesdeutschen Gesetzgeber getroffene verfassungsgemäße Grundentscheidung, durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet, sind ab 01.01.1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und der FZR sowie die zum 31.12.1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit ist auch geklärt, dass allein nach den Maßstäben und den Erwerbsgründen der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche in diesem Rentenversicherungssystem und mithin nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitrags-bemessungsgrenze be- und entstehen können. Die auf der systemimmanenten BBG beruhenden Regelungen des § 256a und § 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. des Grundgesetzes (GG). Der Schutz desArt. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung sowie der FZR und den Zusatzversorgungssystemen, nicht jedoch auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Sofern sie durch den EV nicht anerkannt und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze nicht ausgestaltet worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen. Allein diese generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Bundesgesetzgeber hat den Inhalt dieses Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmt. Dabei sind, wie das BVerfG ausgeführt hat, die schutzwürdigen Interessen der Rentner und Anwartschaftsberechtigten des Bundesgebiets und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes System gebracht worden. Die Erstreckung der BBG (West) auf die überführten Leistungen - also auch auf die in der FZR zurückgelegten Beitragszeiten - sind durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und können nicht entfallen, ohne dass das System gesprengt wird. Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn ab dem 01.01.1992 werden die Arbeitsentgelte aller Versicherten mit Rentenberechtigungen aus dem SGB VI nur bis zur BBG berücksichtigt. Gemäß BSG a.a.O. werden Zugangsrentner des Beitrittsgebietes genauso behandelt wie originär Versicherte, bei denen sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgeltes bestimmt. Diese können jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden. Der Kläger ist damit, was die Beitragsbemessungsgrenze im System der gesetzlichen Rentenversicherung anbelangt, den "westdeutschen" Versicherten wie auch denjenigen gleichgestellt, die aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, etwa aus dem Beamtenverhältnis, ausscheiden und als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf lebenslängliche Versorgung lediglich einen Anspruch auf Nachversicherung im SGB VI erhalten, auch wenn sie ein Einkommen oberhalb der BBG erzielt hatten. Im Übrigen war der Kläger nicht gehindert, Teile der nach seiner Übersiedlung nach Westdeutschland erzielten Verdienste für eine zusätzliche Altersversorgung außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung einzusetzen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den nach § 256a SGB VI errechneten "Verdiensten" des Klägers keinesfalls um reales Erwerbseinkommen handelte, denn er hat die angegebenen DM-Beträge zu keinem Zeitpunkt tatsächlich verdient, noch überschreiten die ermittelten und im Verhältnis 1:1 auf DM aufgewerteten Beträge als solche bereits die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze. Erst durch die darüber hinaus vorgenommene Aufwertung der Rente auf "West-Niveau" konnte es überhaupt zu einer im Vergleich zu einem "westdeutschen" Durchschnittsrentner bemerkenswerten Rentenhöhe von 1.598,55 Euro kommen. Den mit einer solchen Rente erreichten Lebensstandard hätte der Kläger mit einer DDR-Rente nicht erreichen können. Mithin ist die Einhaltung der BBG auch für solche Entgeltanteile, die der FZR unterlagen, nicht zu beanstanden. Da das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 die getroffene Systementscheidung des Gesetzgebers, wonach auch FZR-Zeiten dem SGB VI unterstellt werden und demgemäß wie Pflichtbeiträge zu behandeln sind, für verfassungsgemäß erklärte, hat es die Selbstverständlichkeit, dass insoweit Beitragsbemessungsgrenzen relevant sind, nicht besonders hervorgehoben. Aus weiteren höchstrichterlichen Urteilen geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass bei der Bewertung von fiktiven und tatsächlichen Verdiensten aus Beiträgen nach der FZR die Beitragsbemessungsgrenze (West) selbstverständlich zu beachten ist (so Urteil des BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R -, vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R -, vom 17.08:2000 - B 13 RJ 5/00 R -). Insbesondere ist dem Orientierungssatz des letztgenannten Urteils zu entnehmen, dass es konsequent sei, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze von einer Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen, da die freiwillige Zusatzrentenversicherung während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die fortdauernd niedrige Beitragsbemessungsgrenze bieten sollte. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Pflichtversicherten, der von der Möglichkeit des Beitritts zur FZR keinen Gebrauch gemacht hatte. Im Umkehrschluss lässt sich aus dem zitierten Orientierungssatz herleiten, dass Verdienste oberhalb der nach dem Recht der DDR geltenden Beitragsbemessungs-grenze von 600,- M nur dann bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) bei der Berechnung von Entgeltpunkten Berücksichtigung finden können, für die Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. Schließlich bedarf es auch nach dem Urteil des BSG vom 10.11.1998 (B 4 RA 33/98 R) "in diesem Zusammenhang keiner Erwähnung, dass die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 157 SGB VI nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt werden". Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die zur FZR gezahlten Beiträge keinerlei Ansprüche gegenüber dem bundesdeutschen Gesetzgeber zu begründen vermochten, denn der Kläger war zeit seines in der DDR zurück¬gelegten Erwerbslebens niemals Versicherter der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Die gegen die ehemalige DDR bestehenden Ansprüche sind mit deren Untergang erloschen. Die Tatsache, dass die ehemaligen Versicherten der DDR auch ohne Beitragsleistung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche nach dem SGB VI durch Entscheidung des bundesdeutschen Gesetzgebers erhielten, kann nicht dazu führen, dass dieser Personenkreis hinsichtlich der Beachtung von Beitragsbemessungsgrenzen günstiger gestellt wird als alle anderen Versicherten. Soweit der Kläger darauf abhebt, die Mitglieder der FZR dürften gegenüber Nichtmitgliedern leistungsmäßig nicht benachteiligt werden, weil auch ohne Mitgliedschaft in der FZR für ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Post der DDR bereits ein erhöhter Leistungsanspruch bestanden habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger nicht gezwungen war, der FZR beizutreten. Er ist dieser freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten, obwohl ihm mit Sicherheit bekannt war, dass er nach mehr als zehnjähriger Zugehörigkeit zur Deutschen Post auch ohne Mitgliedschaft in der FZR erhöhte Rentenleistungen in der DDR hätte beanspruchen können. Gleichwohl war der Beitritt seinerzeit für ihn mit Vorteilen verbunden, denn die Zahlung eines erhöhten Krankengeldes war an die Mitgliedschaft zur FZR gebunden. Auch übernahm die Deutsche Post mit Beginn des 26. Dienstjahres die Zahlung zur freiwilligen FZR (siehe Aktenvermerk der Deutschen Post vom 17.09.1973/BI. 46 der Verwaltungsakten). Es hätte ihm im Übrigen auch freigestanden, seine Mitgliedschaft in der FZR durch Austrittserklärung zu beenden. Außerdem besteht nach dem Urteil des BSG vom 10.11.1998 (B 4 RA 33/98 R) kein sachlicher Grund dafür, im Rahmen von § 256a SGB VI die Berücksichtigung auch ohne besondere Beitragszahlung für FZR versicherter/ rentenrelevanter Verdienste im Nachhinein davon abhängig zu machen, dass in der DDR gleichwohl - aus damaliger Sicht wirtschaftlich unsinnige - Höchstbeiträge zur FZR gezahlt wurden. Im Übrigen irrt der Kläger, wenn er meint, die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung unterlägen deshalb keiner Beitragsbemessungsgrenze, weil auch in den alten Bundesländern diese Leistungen keiner Begrenzung unterlägen. Es ist schon nicht ersichtlich, ob der Kläger damit die Zahlung freiwilliger Beiträge im Sinne des SGB VI z.B. für nicht mit Pflichtbeiträgen belegte Zeiten oder aber den freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 7 SGB VI oder nach altem Bundesrecht mögliche Höherversicherungsbeiträge oder die freiwillige Zusatzversorgung für Bedienstete des öffentlichen Dienstes meint. Durch die Systementscheidung des Gesetzgebers kann der Kläger nicht verlangen, dass ihm für die in der FZR versicherten Entgelte eine Zusatzrente gezahlt wird. Für freiwillig Versicherte des SGB VI können gemäß § 161 SGB VI Beiträge zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze geleistet werden. Die Möglichkeit einer Höherversicherung ist mit Wirkung vom 01.01.1998 entfallen. Im Grunde kommt es aber auch auf eine Vergleichbarkeit der FZR mit bundesdeutschen Versicherungsmöglichkeiten nicht an, weil eben aus allen in der DDR erworbenen Ansprüchen gegen den dortigen Staat keine originären Ansprüche gegen den bundesdeutschen Gesetzgeber abgeleitet werden können und es diesem in den Grenzen des Einigungsvertrages überlassen blieb, Rentenansprüche für ehemalige Versicherte im Beitrittsgebiet zu schaffen und auszugestalten. Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass dem Gesetzgeber dabei ein weitgehender Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand, den er dazu genutzt hat, den bisherigen Versicherten des Beitrittsgebietes eine menschenwürdige Existenz auf West-Niveau im Alter zu sichern.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat es für angemessen erachtet, die Beklagte mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten, da dieser bezüglich zwei der ursprünglich vier Streitgegenstände ein Anerkenntnis der Beklagten erzielen konnte. Hierbei konnte er sich zur Stützung seiner Ansprüche auf bereits vorhandene BSG-Rechtsprechung stützen, die durch das 2. AAÜG-EntGÄ gesetzlich ausgestaltet, aber vorher schon berechtigt gewesen waren.
Rechtskraft
Aus
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