S 12 AS 1028/20 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AS 1028/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N wird abgelehnt.

Gründe:

Der am 23.03.2020 sinngemäß gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab Antragseingang Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops nebst Zubehör in Höhe von insgesamt 750,01 Euro zu zahlen,

hat keinen Erfolg, denn er ist unzulässig, da es den Antragstellern an dem erforderlichen Rechtsschutz¬bedürfnis mangelt.

Auch im Rahmen des Eilrechtsschutzes kann eine Entscheidung in der Sache nur er-gehen, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 86b, Rn.7ff). Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem Kläger außerprozessuale Möglichkeiten offen stehen, sein Klageziel zu verwirklichen (BSG, Urteil vom 08.05.2007, B 2 U 3/06 R). In Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ein Rechtsschutzbedürfnis dementsprechend regelmäßig nur angenommen werden, wenn eine Vorbefassung der Behörde mit der streitigen Frage stattgefunden hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11.Aufl. 2014, § 86 b Rn. 26 b; LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2009 – L 9 B 202/08 AS ER -). Das Erfordernis einer Vorbefassung der Behörde setzt sinnlogisch voraus, dass der Antragsteller die zur Anspruchsprüfung erforderlichen Angaben vorträgt und erforderlichenfalls durch Nachweise belegt, denn erst dann kann die Behörde eine Entscheidung über die begehrte Leistung fällen (LSG NRW, Beschlüsse vom 19.04.2011, Az.: L 6 AS 399/11 B ER und vom 20.04.2011, Az.: L 6 AS 227/11 B ER). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt daher grundsätzlich, wenn die Behörde das Begehren des Antragstellers noch nicht abgelehnt hat, dies folgt insbesondere aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 29).

Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist hier nicht gegeben. Zunächst haben die Antragsteller dem Antragsgegner eine angemessene Frist zur Bearbeitung des Antrags vom 16.03.2020 zu gewähren, diese Frist ist hier bis 20.03.2020 nicht angemessen, da insbesondere von Seiten des Antragsgegners zu klären ist, ob die Bearbeitung der digital zur Verfügung gestellten Aufgaben verpflichtend ist und ob die Bearbeitung nicht auch mit dem Smartphone möglich ist. Insbesondere dürfte hier zu klären sein, ob den Schülern Nachteile drohen, wenn sie nicht in der Lage sind, mit einem Laptop die digitalen Aufgaben zu lösen. Als leichteres und schnelleres Ziel wäre es den Antragstellern möglich, dies durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen und Schreiben der Schule beim Antragsgegner nachzuweisen, anstatt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Voraussetzungen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X zu prüfen, erfordert für den Antragsgegner eine Bearbeitungszeit, die über die Frist der Antragsteller vom 16.03. bis 20.03.2020 hinausgeht, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit geschlossenen Schulen in Nordrhein- Westfalen. Es ist somit hier nicht Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung des Antragsgegners über den etwaigen Leistungsanspruch der Antragsteller auf einen Laptop vorwegzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Zwar ist der Antrag vom 23.03.2020 mit einem Betrag von 750,01 Euro beziffert, jedoch ist hier davon auszugehen, dass dieser Antrag willkürlich nur gestellt wurde, um den Beschwerdewert von 750 Euro zu übersteigen. Bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes wird ein rechtsmissbräuchlicher Antrag, der nur gestellt wird, um die Berufungs- oder Beschwerdefähigkeit zu erreichen, nicht berücksichtigt (Leitherer in Meyer- Ladewig/ Keller Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 144, Rn. 14 a mit weiteren Nachweisen). Schließlich ist nach Recherche des Kammervorsitzenden ein internetfähiger Laptop bereits ungebraucht für einen Preis von ab 250 Euro verfügbar, gebraucht auf Internetplattformen wie Ebay dürfte dieser Preis noch deutlich geringer sein. Dass der Wert von 750 Euro um einen symbolischen Cent erhöht wurde, spricht auch für die rechtsmissbräuchliche und willkürliche Stellung eines Antrags mit einem Betrag von 750,01 Euro, sodass hier der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) nicht übersteigt wird.
Rechtskraft
Aus
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