L 3 AL 103/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AL 419/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 103/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein schriftlicher Vermittlungsvertrag muss nicht bereits vor der ersten Vermittlungstätigkeit für den Arbeitsuchenden geschlossen sein, wenn diese Vermittlungstätigkeit erfolglos und damit vergütungsrechtlich unerheblich geblieben ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen ist, bevor die (spätere) vergütungsrechtlich relevante Vermittlungstätigkeit beginnt.
2. Allein der Umstand, dass eine klare und unzweideutige Regelung in einem Verwaltungsakt von verwaltungsinternen Vorgaben abweicht, begründet allein noch nicht die Auslegungsbedürftigkeit der Regelung.
3. Eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit, die den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers betrifft, ist weder normkonkretisierend noch ermessenslenkend, sondern norminterpretierend.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt

Tatbestand:

Die Klägerin, ein privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Agentur für Arbeit Z ..., eine Dienststelle der Agentur für Arbeit Y ..., stellte dem 1980 geborenen und vom Sozialgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2014 Beigeladenen am 18. Januar 2013 einen bis zum 17. April 2012 gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) für die Arbeitsvermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung "in der Stadt/in den Städten X ... und ca. 50km Umgebung" über 2.000,00 EUR aus. Der Gutschein enthielt unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" unter anderem folgende Passagen:

"Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung

Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld 3. [ ]"

"Vermittlungsvergütung Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist"

Die Klägerin ist ein zugelassener Träger im Sinne von § 176 Abs. 1 Satz 1, §§ 178, 181 und 184 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Verbindung mit der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504). Sie verfügt über das Zertifikat der DEKRA Certification GmbH vom 26. November 2012 für den Standort A ... (Zertifikats-Registrier-Nr.: V ...), gültig vom 26. November 2012 bis zum 25. November 2017.

Ausweislich ihrer den Beigeladenen betreffenden Vermittlungshistorie versandte die Klägerin am 24. Januar 2013 um 15.09 Uhr und um 15.10 Uhr an ihn einen Vermittlungsvertrag. Ferner versandte sie um 15.12 Uhr per E-Mail ein Bewerbungsprofil des Beigeladenen an die Fa. U ... Unter dem 28. Januar 2013 ist für 13.37 Uhr "VV hochgeladen" vermerkt. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Kopie des Vermittlungsvertrages trägt die Datumsangabe "24.01.2013".

Aus der Vermittlungshistorie ergibt sich weiter, dass die Klägerin das Bewerbungsprofil des Beigeladenen per E-Mail am 13. Februar 2013 um 15.47 Uhr an die Fa. T ... GmbH [im Folgenden: Fa. T ...] und am 14. Februar 2013 um 13.59 Uhr an die Fa. S ... GmbH [im Folgenden: Fa. S ...] übersandte.

Der Beigeladene nahm am 18. Februar 2013 bei der Fa. S ... ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf, das nach den Angaben der Fa. S ... in ihrer Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung am 24. März 2013, ausweislich der von der Beklagte über den Beigeladenen geführten Lebenslauf hingegen am 26. März 2013 endete.

Die Fa. T ... gab in ihrer Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 13. Mai 2013 an, dass sie mit dem Beigeladener am 27. März 2012 einen Arbeitsvertrag auf Dauer und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geschlossen habe. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe ununterbrochen seit dem 27. März 2013. Der Beigeladene sei durch die Klägerin vermittelt worden.

Die Klägerin beantragte mit dem am 13. Mai 2013 unterschriebenen Formular sowie unter Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins und der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Fa. T ... die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe einer ersten Rate von 1.000,00 EUR.

Die Agentur für Arbeit Y ... lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2013 ab, weil der Beigeladene nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermittelt worden sei und die vermittelte Beschäftigung bei der Fa. T ...nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins aufgenommen habe. Mit der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. S ... sei sie, die Beklagte, nicht mehr an ihre Zusicherung gebunden.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. Juli 2013 Widerspruch ein. Der Beigeladene sei von ihr zu beiden Arbeitgebern vermittelt worden. In der einschlägigen Geschäftsanweisung der Beklagten (Stand 20.06.2013) heiße es zum Ende der Zusicherung: "Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die nicht durch den Träger vermittelt wurde". Da beide Arbeitsverhältnisse des Beigeladenen durch sie zu Stande gekommen und vermittelt worden seien, liege kein Ende der Zusicherung vor. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein des Beigeladenen habe somit noch seine Gültigkeit gehabt, als die Beschäftigungsaufnahme des Beigeladenen bei der Fa. T ... erfolgt sei.

Die Agentur für Arbeit Y ... verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 als unzulässig. Die Entscheidung über die (Nicht)Zahlung der Vermittlungsvergütung stelle daher keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Träger der privaten Arbeitsvermittlung dar, weil die Bundesagentur für Arbeit in keiner Rechtsbeziehung zum Träger der privaten Arbeitsvermittlung stehe.

Die Klägerin hat am 16. August 2013 Klage erhoben. Sie hat unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R) die Auffassung vertreten, dass Nebenbestimmungen zu einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Abrechnungsverfahren zu prüfen seien. Der dem Beigeladenen erteilte Gutschein als feststellender Verwaltungsakt sei nicht wirksam mit einer Nebenbestimmung versehen worden. Zudem habe sich die Beklagt durch ihre Geschäftsanweisung selbst gebunden.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2015 zu einer gerichtlichen Anfrage hat der Beigeladene unter anderem erklärt, dass er seiner Kenntnis nach bei der Fa. T ... einen Vermittlungsvertrag unterschrieben habe. Zu 100 % könne er dies aber nicht sagen. Seiner Ansicht nach habe ihn die Fa. S ... in das Arbeitsverhältnis vermittelt, da er "mit diesem Herrn des Öfteren telefoniert" habe und dieser ihn dann auch angerufen und ihm die Stelle in X ... mitgeteilt habe. Er sei durch das Internetportal der Agentur für Arbeit auf das Arbeitsangebot bei der Fa. T ... aufmerksam geworden.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2016 abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin durch ihre Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft auch des Beigeladenen gefördert habe und gerade dadurch ein zu einer Vermittlung führender Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Ferner könne offen bleiben, welche Auswirkungen die unter den Beteiligten strittige Regelung in Nr. 45.14 der Geschäftsanweisung der Beklagten unter dem Namen "Maßnahmen bei einem Träger (private Arbeitsvermittlung – MPAV) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III" habe. Denn es fehle zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls an einem – vom Bundessozialgericht geforderten – vor Beginn der Vermittlungstätigkeit geschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag. Die Vermittlungsbemühungen der Klägerin hätten ausweislich ihrer Vermittlungshistorie spätestens am 24. Januar 2013 um 15.12 Uhr mit der Übersendung des Bewerbungsprofils des Beigeladenen per E-Mail an die Fa. U ... begonnen. Ein Zugang des schriftlichen Vermittlungsvertrages sei dagegen erst zum 28. Januar 2013 um 13.37 Uhr nachgewiesen. Dass der Vermittlungsvertrag bereits früher, insbesondere vor dem 24. Januar 2013 um 15.12 Uhr, bei der Klägerin eingegangen sein könnte, sei weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich.

Die Klägerin hat am 17. Juni 2016 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass es zwar zutreffend sei, dass sie den Beigeladenen einer bestimmten Firma als Arbeitnehmer vorgeschlagen habe, als kein Vermittlungsvertrag vorgelegen habe. Dieser Vermittlungsversuch sei aber fehlgeschlagen. Die Vermittlungsbemühungen an die künftige Arbeitgeberin des Beigeladenen seien erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als dann der Vermittlungsvertrag vorgelegen habe.

Die Klägerin beantragt:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 26. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stehe in keiner Rechtsbeziehung zur Klägerin. Im Übrigen sei die Entscheidung des Sozialgerichtes in der Sache richtig. Die Beklagte erläutert, wie die frühere Fassung der Geschäftsanweisung zu verstehen sei, und dass dem die Formulierung im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 18. Januar 2013 entspreche. Zudem entfalte die Geschäftsanweisung keine Außenwirkung im Rechtsverkehr und leite keinen Anspruch auf Zahlung eine Vermittlungsvergütung her. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass eine erfolgreiche Vermittlung der Klägerin zur Beschäftigungsaufnahme des Beigeladenen bei der Fa. T ... geführt habe.

Der Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen einschließlich des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 16. März 2020 sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Vermittlungsvergütung hat.

1. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1, 4 SGG). Denn die Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch ist – entgegen der hier noch von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung – als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juli 2017 – B 11 AL 6/16 RBSGE 123, 216 ff. = SozR 4-4300 § 326 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 15 ff.; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 12. September 2019 – B 11 AL 13/18 R –juris Rdnr. 11, m. w. N.; siehe auch Sächs. LSG, Urteil vom 16. Juni 2019 – L 3 AL 199/16 – juris Rdnr.27).

Das Sozialgericht war befugt, über die Klage in der Sache zu entscheiden, obwohl die Beklagte den Widerspruch – zu Unrecht – als unzulässig verworfen hat (vgl. hierzu eingehend Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 111/14 – Rdnr. 25 f.).

2. Die Klägerin macht einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 19, m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018, a. a. O., Leitsatz und Rdnr. 13, m. w. N.). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 45 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).

a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 45 Abs. 1 SGB III bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.

Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

In Fortführung seiner zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III ergangenen Rechtsprechung fordert das Bundessozialgericht in inzwischen gefestigter Rechtsprechung zu § 45 SGB III, dass für den Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte folgende Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018, a. a. O., Rdnr. 17, m. w. N.): 1. die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, 2. ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden, 4. für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Neu ist seit dem 1. April 2012 (vgl. Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) zusätzlich, dass private Arbeitsvermittler gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Über eine solche Zulassung verfügte die Klägerin im maßgebenden Zeitraum.

b) Dem geltend gemachten Vergütungsanspruch steht vorliegend noch nicht entgegen, dass nach der Vermittlungshistorie der Klägerin der schriftliche Vermittlungsvertrag mit dem Beigeladenen erst zustande gekommen war, nachdem sie bereits die ersten Vermittlungsbemühungen für ihn unternommen hatte.

Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande (vgl. § 151 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der den Beigeladenen betreffenden Vermittlungshistorie versandte die Klägerin am Nachmittag des 24. Januar 2013 an ihn den Vermittlungsvertrag, das heißt ihr Vertragsangebot. Unter dem 28. Januar 2013 ist in der Vermittlungshistorie "VV hochgeladen" vermerkt. Dieser Eintrag bedeutet, wie dem Senat aus anderen Verfahren der Klägerin bekannt ist, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt der von dem Arbeitssuchenden zurückgesandte schriftliche Vermittlungsvertrag vorgelegen hat, das heißt der Arbeitsuchende ihr Vertragsangebot angenommen hat. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass ein wirksamer Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen erst am 28. Januar 2013 zustande kam. Ein früherer Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsabschlusses ist nicht dokumentiert. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 3. Mai 2018 entschieden hat, dass selbst dann, wenn es zuvor mündliche Absprachen über die Vermittlung gegeben haben sollte, die spätere schriftliche Vereinbarung die Anspruchsvoraussetzung eines vor Beginn der Vermittlungsaktivitäten abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrags nicht zu ersetzen vermag (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – juris Rdnr. 19).

Obwohl die Klägerin bereits am 24. Januar 2013, als der Vertragstext von ihr an den Beigeladenen versandt worden war, die ersten Vermittlungsaktivitäten für ihn, nämlich in Bezug auf die Fa. U ..., entfaltet hat, steht dieser Umstand dem geltend gemachten Vergütungsanspruch für die Vermittlung des Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. T ...nicht entgegen.

Denn für die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass ein schriftlicher Vermittlungsvertrag bereits vor der ersten Vermittlungstätigkeit für den Arbeitsuchenden geschlossen sein müsse, selbst wenn diese Vermittlungstätigkeiten erfolglos und damit vergütungsrechtlich unerheblich geblieben sind, gibt es keine Rechtfertigung. Eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Auch nach Sinn und Zweck des Erfordernisses eines schriftlichen Vermittlungsvertrages und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist ein so enges Verständnis nicht geboten.

Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 3. Mai 2018 unter anderem mit Verweis auf die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 14/8546 S. 6) ausgeführt, dass es Zweck der in § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III angeordneten Schriftform sei, "den Arbeitsuchenden vor der Ausnutzung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Notlage sowie seiner Unerfahrenheit zu schützen und diesem im Sinne einer Warn- und Transparenzfunktion zu verdeutlichen, welche Verpflichtungen ihn im Falle der Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers treffen" (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – juris Rdnr. 28). Dies hat es im Urteil vom 12. September 2019 bestätigt. Dort hat es angemerkt, dass die den Arbeitslosen schützenden Regelungen zur Schriftform, der Vergütungshöhe und weiterer Unwirksamkeitsgründe in §§ 296 und 297 SGB III "dem Schutz vor der Ausnutzung persönlicher oder wirtschaftlicher Notlagen und Unerfahrenheit sowie vor Übervorteilung dienten" (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2019 – B 11 AL 13/18 R – juris Rdnr. 28).

Um diesem Schutzzweck Rechnung zu tragen ist es ausreichend, wenn ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen ist, bevor die vergütungsrechtlich relevante Vermittlungstätigkeit beginnt. Dies war in Bezug auf die Fa. T ... der 13. Februar 2013. Zu diesem Zeitpunkt lag aber der am 28. Januar 2013 geschlossene Vermittlungsvertrag bereits vor.

Dem steht nicht das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 3. Mai 2018 entgegen. Dort hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers unter anderem einen "vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer" erfordert (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018, a. a. O., Rdnr. 17). In dem dort zu entscheidenden Fall war der Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrages aber erst erfolgt, als der private Arbeitsvermittler die vergütungsrechtlich relevante Vermittlungstätigkeit aufgenommen hatte. Von diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende darin, dass es hier Vermittlungsbemühungen der Klägerin in Bezug auf drei Arbeitgeber gab, von denen der erste (bzgl. der Fa. U ...) erfolglos blieb, der zweite (bzgl. der Fa. S ...) wegen der kurzen Beschäftigungsdauer vergütungsrechtlich unerheblich war, und erst der dritte (bzgl. der Fa. T ...) zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führte, das auf Grund seiner Dauer ausreichend für einen möglichen Vergütungsanspruch der Klägerin war.

Für die enge Auslegung des Sozialgerichtes besteht zudem kein Bedürfnis. Denn ein privater Arbeitsvermittler hat gegenüber dem Arbeitsuchenden, von dem er den Vermittlungsauftrag erhält, oder im Falle eines erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines gegenüber der Agentur für Arbeit nicht bereits ab der Auftragserteilung oder dem Beginn von beliebigen Vermittlungstätigkeiten einen Vergütungsanspruch, sondern erst dann, wenn er den Auftrag erteilenden Arbeitsuchenden in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer vergütungsrechtlich relevanten Beschäftigungsdauer vermittelt hat. Dem Schutzbedürfnis des Arbeitsuchenden ist deshalb ausreichend Rechnung getragen, wenn die vom Gesetz geforderten und vom Bundessozialgericht ausformulierten Voraussetzungen für eine Vermittlungsvergütung, insbesondere die nach einem schriftlichen Vermittlungsvertrag, spätestens dann vorliegen, wenn der private Arbeitsvermittler die konkrete Vermittlungstätigkeit, für die er später eine Vermittlungsvergütung begehrt, aufnimmt.

Die restriktive Auslegung des Sozialgerichtes hätte zur Folge, dass ein privater Arbeitsvermittler, wenn der schriftliche Vermittlungsvertrag nicht vor dem Beginn der ersten Vermittlungstätigkeit geschlossen sein sollte, für keine Vermittlungstätigkeit gegenüber dem ihn beauftragenden Arbeitsuchenden mehr einem Vergütungsanspruch beanspruchen könnte, selbst wenn die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis – wie vorliegend – erst erfolgt, wenn der schriftliche Vermittlungsvertrag abgeschlossen ist. Damit wäre dieser private Arbeitsvermittler für den Arbeitsuchenden "verbrannt". Eine solche strenge Auslegung der Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers liegt weder im Interesse des Arbeitsuchenden noch im Interesse des Gesetzgebers, der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die privaten Arbeitsvermittler als zweite Säule im Bereich der Arbeitsvermittlung nach dem SGB III neben die Agenturen für Arbeit gestellt hat.

c) Dem von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch steht aber – unabhängig von der vom Sozialgericht ebenfalls offen gelassenen Frage der Kausalität der Vermittlungsbemühungen der Klägerin für den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Beigeladenen und der Fa. T ... – entgegen, dass der Beigeladene vor der Beschäftigungsaufnahme bei der Fa. T ... am 27. März 2013 bereits am 18. Februar 2013 bei der Fa. S ... ein bis zum 24. März 2013 oder zum 26. März 2013 dauerndes, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte. Damit ist nicht nur die Voraussetzung für die auflösende Bedingung in der Nebenbestimmung Nummer 1 (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) erfüllt, sondern auch die für die auflösende Bedingung in der Nebenbestimmung Nummer 2 (Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld). Denn Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) hat, wer unter anderem arbeitslos ist (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslos ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und unter anderem nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass derjenige ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach seiner Arbeitslosigkeit wieder eine versicherungspflichtigen Beschäftigung aufnimmt, nicht mehr im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III arbeitslos ist.

d) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten können die dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 18. Januar 2013 beigefügten Nebenbestimmungen nicht mehr im Abrechnungsverfahren geprüft werden. Dies ergibt sich eindeutig unter anderem aus dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. März 2014 (Az. B 11 AL 19/12 R, BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris Rdnr. 16), wo auf das frühere Urteil vom 6. Mai 2008 verwiesen wird. In dem zuletzt genannten Urteil hat das Bundessozialgericht zu § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind, wenn der Vermittlungsgutschein nicht seinen Sinn verlieren soll. Jedoch gelte dies nicht für die im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der beklagten Bundesagentur für Arbeit zu dem für die Vermittlung maßgebenden Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr 17). Die vom Bundessozialgericht getroffene Unterscheidung zwischen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gutscheines (einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen: vgl. hierzu Sächs. LSG, Urteil vom 13. Juni 2019 – juris, Leitsatz) einerseits und der Prüfung einer im Gutschein vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten wird vom Klägerbevollmächtigten übersehen.

Soweit sich der Klägerbevollmächtigte zur Begründung des geltend gemachten Vergütungsanspruches weiter auf die damals geltende, die Vermittlungsgutscheine betreffende Geschäftsanweisung beruft, gilt nichts anderes. Denn auch die Prüfung dieses Aspektes liefe letztlich auf die Prüfung hinaus, ob der dem Beigeladenen erteilte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein abweichend vom Text der Nebenbestimmungen im Lichte der Geschäftsanweisung auszulegen ist.

e) Einen Anspruch auf die Vermittlungsvergütung kann die Klägerin schließlich nicht aus der von ihr zitierten Geschäftsanweisung der Beklagten herleiten.

Der Klägerbevollmächtigte führt im Schriftsatz vom 16. März 2020 aus, dass die Geschäftsanweisung der Beklagten nicht in der Lage sei, "die anzuwendende gesetzlichen Regelungen in ihrer materiell-rechtlichen Substanz zu ändern." Sie könnten aber als Hilfe bei der Auslegung der Verwaltungsentscheidung dienen und die Verwaltung zugunsten der Klägerin binden. Vorliegend fehlt es aber bereits an einer Auslegungsbedürftigkeit der maßgebenden Nebenbestimmungen Nummern 1 und 2. Denn diese sind in Bezug auf ihren Inhalt klar und unzweideutig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden vorliegend maßgebenden Nebenbestimmungen möglicherweise von der damaligen Fassung der Geschäftsanweisung abgewichen sind. Denn allein der Umstand, dass eine klare und unzweideutige Regelung in einem Verwaltungsakt von verwaltungsinternen Vorgaben abweichen, begründet allein noch nicht die Auslegungsbedürftigkeit der Regelung.

Ergänzend ist anzumerken, dass die hier maßgebende Geschäftsanweisung lediglich einen norminterpretierenden Inhalt hatte. Sie war nicht normkonkretisierend (vgl. hierzu Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [9. Aufl. 2018], § 1 Rdnr. 214), weil der Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers nicht auf einer offenen, ausfüllungsbedürftigen Regelung oder einer Regelung mit einem Beurteilungsspielraum für die Verwaltungsbehörde beruht, sondern seine Anspruchsgrundlage, wie ausgeführt wurde, in § 45 SGB III findet. Sie war auch nicht ermessenslenkend (vgl. hierzu Schmitz, a. a. O., Rdnr. 215), weil die Entscheidung über einen Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers im Rahmen einer gebundenen Verwaltungsentscheidung zu treffen ist. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften binden aber auf Grund der Rechtsweggarantie in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 [Gefahr im Verzug, Wohnungsdurchsuchung] –BVerfGE 103, 142 ff. = NJW 2001, 1121 ff. = juris Rdnr. 50; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 6 C 17/14BVerwGE 153, 129 ff. = juris Rdnr. 34; BFH, Urteil vom 1. Juni 2016 – XI R 17/11BFHE 254, 164 = juris Rdnr. 36).

Auch ein Zahlungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches scheidet aus. Diesbezüglich könnte zwar eine Divergenz zwischen den verwaltungsinternen Regelungen in der der Öffentlichkeit – und damit auch der Klägerin – zugänglichen Geschäftsanweisung einerseits und den Nebenbestimmungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 18. Januar 2013 andererseits in Betracht gezogen werden. Selbst wenn eine fehlerhafte Geschäftsanweisung und daraus folgend eine fehlerhafte Information der Öffentlichkeit zu bejahen wäre, stünde einem etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vorliegend aber entgegen, dass dieser Anspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unter anderem erfordert, dass der durch das festgestellte pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R – SozR 4-1500 § 193 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 39, m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 12; m. w. N.; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – B 11 AL 29/18 B – juris Rdnr. 7; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 13. Juni 2019 – L 3 AL 199/16 – juris Rdnr. 54, m. w. N.; Hassel, in: Brand, SGB III [8. Aufl., 2018], § 323 Anh Rdnr. 28, ff.). Dies ist vorliegend, wie oben ausgeführt wurde (vgl. a bis d), nicht möglich, weil ein Vergütungsanspruch der Klägerin nach Maßgabe der gesetzlichen Anspruchsgrundlage nicht besteht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist keine Beteiligte im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 21; BSG, Beschluss vom 6. März 2018 – B 11 AL 86/17 B – juris Rdnr. 5, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28; Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123/14 – juris Rdnr. 38, m. w. N.).

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

V. Die Festsetzung des Streitwertes (zum Streitwert in einem Abrechnungsverfahren eines privaten Arbeitsvermittlers: BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 RBSGE 123, 216 ff. = SozR 4-4300 § 326 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 35) für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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