L 23 SO 297/19 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 51/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 297/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. November 2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus, in dem er begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Fördermittel für das Jahr 2013 zur Finanzierung seiner Schuldnerberatungsstelle zu bewilligen.

Mit der Eingangsmitteilung vom 17. Mai 2017 hat das Sozialgericht Cottbus den Beteiligten mitgeteilt, dass es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz – SGG – handelt und mit formlosem Beschluss einen vorläufigen Streitwert i.H.v. 5.000 Euro festgesetzt.

Mit am 22. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das "Verfahren gerichtskostenfrei zu stellen". Das SG Cottbus hat diesen Antrag als Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Streitwertfestsetzung ausgelegt und mit Beschluss vom 7. November 2019 mit der Begründung abgelehnt, dass ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG vorliege und sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine Gerichtskostenfreiheit gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X berufen könne.

Gegen den Beschluss vom 7. November 2019 richtet sich die am 3. Dezember 2019 eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, er gehöre zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis. Für "die Klägerin" bestehe nach "§ 235 SGB XII" ein Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen, wonach "sie" selbst als Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 S. 1 SGG anzusehen sei. Schon das BSG, das LSG Niedersachsen-Bremen und der Landtag des Landes Brandenburg hätten festgestellt, dass im Rahmen der Insolvenzberatung von den Beratungsstellen Schuldnerberatungsleistungen erbracht würden, deren Finanzierung durch die Landkreise und kreisfreien Städten kommunaler Selbstverwaltung zu realisieren seien. "Die Klägerin" erbringe laufend Schuldnerberatungsleistungen mit der Folge, dass hier die Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 183 SGG zu beachten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. November 2019 ist unzulässig.

Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist nur gegen einen Beschluss zulässig, mit dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). In Verfahren nach § 197a SGG - wie hier - ist dies nur bei Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren der Fall (vgl. § 12a Satz 2 GKG). In den übrigen Verfahren des § 197a SGG muss das Gericht dagegen auch ohne vorherige Zahlung der Gerichtskosten aufgrund des Amtsermittlungsprinzips tätig werden, so dass die vorläufige Streitwertfestsetzung in diesen Fällen unanfechtbar ist (Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 197a SGG (Stand: 15.04.2019), Rn. 36).

Im Übrigen kann auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und damit mittelbar über die Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit eines Beteiligten nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 197a SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG). Eine isolierte Kostenbeschwerde ist unzulässig.

Diese gesetzlichen Regelungen können nicht dadurch unterlaufen werden, dass anstelle einer – nicht statthaften – Beschwerde gegen die ursprüngliche vorläufige Streitwertfestsetzung ein – im Gesetz an keiner Stelle vorgesehener - Antrag auf Aufhebung dieser vorläufigen Streitwertfestsetzung gestellt wird, gegen dessen Ablehnung sodann Beschwerde eingelegt werden könnte. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört. Im Rechtsstreit vor dem SG ist Streitgegenstand die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln für den Betrieb einer Schuldnerberatung des Klägers. Streitgegenstand ist nicht etwa die Erstattung von Leistungen, die bis zum Tod des Hilfeempfängers durch eine stationäre Einrichtung oder im Falle eines Anspruchs auf Pflegegeld durch eine Pflegeperson erbracht worden und daher per Gesetz nach dem Tod des Berechtigten auf die stationäre Einrichtung oder die Pflegeperson übergegangen sind (vgl. § 19 Abs. 6 SGB XII), es handelt sich auch nicht etwa um Ansprüche eines Nothelfers (§ 25 SGB XII) oder einen Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I). Nur diese Fallgruppen sind gesetzlich (§ 183 Satz 1 SGG) bzw. durch die Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 1. September 2008 – B 8 SO 12/08 B – juris Rn 7f m.w.N.) in den Kreis der Kostenprivilegierten aufgenommen worden.

Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 8 GKG (Beschwerde über die Streitwertfestsetzung) gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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