L 18 AS 251/20 NZB WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 14659/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 251/20 NZB WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungs-beschwerde nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Kläger ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen. Die in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvo-raussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht auf. Es liegt auch keine – entschei-dungserhebliche – Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Das Sozialgericht (SG) hat keinen – entschei-dungserheblichen – abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Die inhaltliche Richtig-keit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB indes nicht zu prüfen.

Schließlich haben die Kläger, die nur diesen Zulassungsgrund geltend machen, mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der der Beurteilung des Landessozialgerichts (LSG) unterliegt und auf dem die angefochtene Entschei-dung beruhen kann (vgl § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Der von ihnen gerügte Verfah-rensmangel unterliegt nicht der Beurteilung des LSG. Die Kläger beanstanden, dass das SG die Rechtskraft des im Verfahren - S 128 AS 6021/16 – ergangenen Urteils vom 20. September 2018 nicht beachtet habe. In je-nem Verfahren war der Beklagte verurteilt worden, den Klägern auf der Grundlage der im Dezember 2015 fälligen Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2014 für Dezember 2015 "weitere Bedarfe für Unterkunft in Höhe von 209,67 Euro" zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren, in dem die Kläger die anteilige Über-nahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 in tatsächlicher Höhe begehren, hat das SG ebenfalls eine – die Klage insoweit abweisende - Entscheidung über die im Dezember 2015 fällige – und damit zu den KdUH in diesem Monat zählende (vgl etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R – juris) - Nebenkostennachfor-derung getroffen. Es hat damit nicht beachtet, dass eine (neue) Klage im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils vom 20. September 2018 in dem bereits anhängig gewe-senen Verfahren insoweit unzulässig war, was grundsätzlich einen wesentlichen Ver-fahrensfehler darstellt (vgl etwa Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 4/13 B – juris- Rn 22).

Allerdings unterliegt dieser Verfahrensfehler nicht der Beurteilung des Beschwerde-gerichts. Die Kläger haben mit ihrer NZB – erstmals – klargestellt, dass sie die Über-nahme der Nebenkostennachforderung "im hiesigen Verfahren" nicht mehr geltend machen. Eine entsprechende Klarstellung ist beim SG – trotz dessen Hinweises auf die Einbeziehung der im Streitzeitraum fälligen Nebenkostennachforderung - nicht erfolgt, lediglich ein Hinweis auf das Parallelverfahren. Durch die Klarstellung bzw Beschränkung des Klagegegenstandes ist zwar nunmehr – wegen des nicht erreich-ten Beschwerdewerts von mehr als 750,- EUR (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGG) – entgegen der zunächst vom Senat getroffenen Entscheidung (vgl Beschluss vom 7. Januar 2020 – L 18 AS 2272/19 NZB -) von einer Statthaftigkeit der NZB auszu-gehen. Gleichzeitig haben die Kläger aber damit klargestellt, dass sie das über die-sen Beschwerdegegenstand hinausgehende Urteil des SG nicht anfechten, was im Rahmen einer NZB auch nicht zulässig wäre, sondern nur mit einer Berufung, die hier wegen der formellen Beschwer durch das SG-Urteil auch zulässig gewesen wäre (vgl die Ausführungen im Senatsbeschluss aaO). Das angefochtene Urteil ist daher, soweit darin die Klage gegen die Übernahme der im Dezember 2015 fälligen Neben-kostennachforderung abgewiesen worden ist, in Rechtskraft erwachsen. Einen inso-weit vorliegenden wesentlichen Verfahrensfehler kann das LSG mithin nicht prüfen und das Urteil des SG, soweit es angefochten ist, hierauf auch nicht iSv § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG beruhen. Welche Folgen sich daraus ergeben, dass nunmehr in derselben Sache zwei rechtskräftige Urteile vorliegen, bedarf hier keiner Beurteilung (vgl hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 94 Rn 8 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Mangels Erfolgsaussicht war der Antrag auf Prozesskostenhilfe anzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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