L 7 R 596/19 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 RS 865/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 596/19 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung -
VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens Berlin

Beim VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens Berlin handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1986 bis 5. Januar 1990 sowie vom 8. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte.

Die am 1950 geborene Klägerin ist, nach einem – berufsbegleitend im Zeitraum bis Juni 1979 durchgeführten – Fachschulstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie an der Fachschule für Ökonomie Z ..., seit 27. Juni 1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Sie war (seit 1. März 1969) bis 31. Dezember 1985 als Wirtschaftskontrolleurin und Leiterin der Lohnbuchhaltung im volkseigenen Betrieb (VEB) Flugzeugwerft Y ..., vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1987 als Gruppenleiterin Materialplanung und Abrechnung im VEB (B) Heizungs- und Sanitärtechnik Y ..., vom 2. März 1987 bis 5. Januar 1990 als Materialplanerin im VEB X ... Kamera- und Kinowerke Y ... sowie – kraft Überleitungsvertrages – vom 8. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiterin Ökonomie im VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... (Betriebsteil Y ...) beschäftigt. Sie war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 17. Dezember 2013 beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2014 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1986 bis 5. Januar 1990 sowie vom 8. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 27. Juni 1979 bis 31. Dezember 1985 lehnte sie hingegen ab, weil die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich eines Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden sei.

Mit Überprüfungsantrag vom 13. Februar 2016 (Eingang bei der Beklagten am 17. Februar 2016) begehrte die Klägerin, zum einen die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 27. Juni 1979 bis 31. Dezember 1985 im VEB Flugzeugwerft Y ... als Zeit der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie zum anderen die Berücksichtigung von Jahresendprämien im VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ..., unter Vorlage einer Bescheinigung der Entwurfs- und Ingenieurbüro Straßenwesen GmbH vom 11. Februar 2016. In dieser wird ausgeführt, dass üblicherweise Jahresendprämien in durchschnittlicher Höhe eines Bruttomonatsgehaltes pro Jahr von den Rechtsvorgängern der Entwurfs- und Ingenieurbüro Straßenwesen GmbH ausgezahlt worden seien.

Aufgrund dieses Überprüfungsantrages prüfte die Beklagte die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 14. Januar 2014 und stellte mit Bescheid vom 4. März 2016 fest, dass - § 1 AAÜG – entgegen der Aussage im Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2014 – nicht anwendbar ist, - der Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2014, mit dem die Zeiten vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 (insoweit unzutreffend; gemeint: die Zeiten vom 1. Januar 1986 bis 5. Januar 1990 sowie vom 8. Januar 1990 bis 30. Juni 1990) als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurden, rechtswidrig ist, aber nicht zurückgenommen werden kann und - kein Anspruch auf Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG besteht. Den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 lehnte sie zudem ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzung von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen, weil für die Klägerin weder eine tatsächliche noch eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft bestanden habe. Die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft habe nicht vorgelegen, weil die Klägerin, die am 30. Juni 1990 im "VEB Entwicklungs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens" (insoweit unzutreffend; gemeint: VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ...) beschäftigt gewesen sei, nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Schwerpunkt der Arbeitsaufgabe des "VEB Entwicklungs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens" (insoweit unzutreffend; gemeint: VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ...) sei die Erbringung von Projektierungsleistungen und nicht die serienmäßige Produktion gewesen. Der Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2014 sei daher fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig, könne aber (mangels Verschuldens der Klägerin und infolge Fristablaufs) nicht zurückgenommen werden, sodass es bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten verbliebe. Weitere Rechte seien aus dem Bescheid allerdings nicht ableitbar, auch nicht im Zuge eines Überprüfungsverfahrens.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2016 (Eingang bei der Beklagten am 3. April 2016) Widerspruch ein und führte aus: Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Betriebes sei nicht die Erbringung von Projektierungsleistungen, sondern die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gewesen. Der Betrieb sei daher ein (den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestelltes) wissenschaftliches Institut bzw. ein Forschungsinstitut gewesen. Die Beklagte habe damals den VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens als den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichgestellte Einrichtung im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz auch bei anderen Mitarbeitern anerkannt. Sie bestehe daher auf Gleichbehandlung.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016 (mit gleichlautender Begründung wie im Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid vom 4. März 2016) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Juni 2016 Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden, sodass die Voraussetzungen von § 1 AAÜG nicht vorlägen. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen, weil diese dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990, des Einigungsvertrages und des AAÜG widerspräche.

Gegen das am 10. September 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. September 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Das Sozialgericht weiche in rechtswidriger Weise von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab. Die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 vorgelegen, weil die Klägerin in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der Betrieb sei hauptsächlich mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben betraut gewesen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag vom 13. Februar 2016 ausschließlich eine Überprüfung des Zeitraums vom 27. Juni 1979 bis 31. Dezember 1985 begehrt habe, nicht aber für die Zeit ab 1. Januar 1986, sodass das hier von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren rechtswidrig sei.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 sowie den Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 27. Juni 1979 bis 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend. Sie folge zwar der Rechtsprechung des BSG zur fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Eine andere Entscheidung könne sie jedoch nicht treffen.

Der Senat hat Betriebsunterlagen zum streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb (VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ...) beigezogen sowie eine Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 22. Januar 2020 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2020 (Beklagte) und vom 3. März 2020 (Klägerin) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. September 2019 abgewiesen hat. Denn der Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 ist im Ergebnis ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem – zu Recht als rechtswidrig deklarierten – bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2014 das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches [SGB X]). Die zu Gunsten der Klägerin ursprünglich (bestandskräftig) getroffenen Feststellungen sind vielmehr zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen von § 1 AAÜG in ihrem Fall nicht vorliegen.

Soweit die Klägerin ausführte, das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren sei rechtswidrig, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 13. Februar 2016 ausschließlich eine Überprüfung des Zeitraums vom 27. Juni 1979 bis 31. Dezember 1985 begehrt habe (was ohnehin nicht zutrifft, weil sie außerdem auch weitere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien begehrte), nicht aber für die Zeit ab 1. Januar 1986, folgt hieraus keine andere rechtliche Bewertung. Die Beklagte ist vielmehr jederzeit – unabhängig davon, ob ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt wurde oder nicht und auch gleichgültig welchen Inhalt dieser Überprüfungsantrag hatte – von Amts wegen berechtigt und verpflichtet, die Rechtmäßigkeit fortwirkender bestandskräftiger Feststellungen mit Wirkung für die Zukunft zu überprüfen. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Den entsprechenden Vertrauensschutz für die Vergangenheit räumen der Klägerin die Kautelen des § 45 SGB X ein; die vorliegend von der Beklagten beachtet worden sind, weil eine Rücknahme der bestandskräftigen Feststellungen weder mit Wirkung für die Vergangenheit noch für die Zukunft verfügt wurde.

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, kann die Verwaltung von Amts wegen einen konstitutiven feststellenden Verwaltungsakt – zur Vorbereitung eines "Abschmelzungsverfahrens" – erlassen, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (vgl. dazu grundlegend: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/86 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, RdNr. 67 [Stand: August 2012]; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X – Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 48, RdNr. 31). § 48 Abs. 3 SGB X erlaubt eine gegenüber der Rücknahme nach § 45 SGB X weniger weitgehende, aber doch einschneidende Beseitigung der Bestandskraft. In diesem Umfang ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 3 SGB X ebenso rechtsgestaltend wie die Rücknahme nach § 45 SGB X. Der konstitutive feststellende Verwaltungsakt kann selbständig – ohne zugleich mit dem eine Erhöhung ablehnenden bzw. einschränkenden Bescheid verbunden zu sein – ergehen.

Die Voraussetzungen zum Erlass eines Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X liegen im konkreten Fall vor, denn der Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2014 ist rechtswidrig.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), war die Beklagte zu den zu Gunsten der Klägerin ergangenen Feststellungen nur dann verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Die Klägerin war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß sie zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

Sie war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaberin einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass die Klägerin vor ihrer am Stichtag 30. Juni 1990, beim VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ..., ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist.

Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht – wie mit dem Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2014 von der Beklagten festgestellt worden war – Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

Ausgehend hiervon war die Klägerin nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war sie nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war, ausweislich des vorliegenden Überleitungsvertrages vom 3. Januar 1990 sowie der Eintragungen im Ausweis der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung ausschließlich der VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... Dieser Betrieb war ausweislich Ziffer 2. Satz 1 der "Organisationsanweisung über die Profilierung des VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens zum Wissenschaftlich-Technischen Zentrum des Straßenwesens" des Ministerrates der DDR (Ministerium für Verkehrswesen) vom 12. November 1984 (gültig ab 1. Januar 1985) eine selbständige Wirtschaftseinheit, rechtsfähig und juristische Person. Nur er konnte damit Arbeitgeberfunktionen im rechtlichen Sinn ausüben. Der Betriebsteil Y ..., in dem die Kläger tatsächlich eingesetzt war, war lediglich eine unselbständige Wirtschaftseinheit, nicht rechtsfähig und keine juristische Person, sodass er keine Arbeitgeberfunktionen im rechtlichen Sinn ausüben konnte. Auf ihn und sein alleiniges Aufgabenprofil darf daher nicht abgestellt werden.

1. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin (am 30. Juni 1990) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

Beim VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... handelte es sich nicht um einen Betrieb, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung oder die unmittelbare Ausführung von Bauleistungen das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats deutlich aus den Betriebsunterlagen.

Ausweislich Ziffer 3. der "Organisationsanweisung über die Profilierung des VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens zum Wissenschaftlich-Technischen Zentrum des Straßenwesens" des Ministerrates der DDR (Ministerium für Verkehrswesen) vom 12. November 1984 (gültig ab 1. Januar 1985) gehörten zu den Hauptaufgaben des Betriebes: auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik: - Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft für die Forschung und Entwicklung sowie sonstige wissenschaftlich-technische Leistungen im Auftrage der Hauptverwaltung, des Zentralen Erzeugnisgruppenverbandes Straßenwesen bzw. einzelner Betriebe des Straßenwesens, - Bearbeitung von Forschungsthemen und Dienstaufgaben zur Schaffung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs für die Entwicklung im Straßenwesen, - Entwicklung neuer sowie Weiterentwicklung bereits vorhandener Verfahren und Technologien zur Rationalisierung der Prozesse der Instandhaltung von Straßenverkehrsanlagen sowie der Verkehrsorganisation einschließlich der Vorbereitung der zugehörigen ökonomischen, organisatorischen und rechtlichen Regelungen, - Entwicklung neuer bzw. verbesserter Baustoffe, Konstruktionen und Ausrüstungen für Straßenverkehrsanlagen, Erarbeitung von Grundsätzen und Förderungsprogrammen, - Entwicklung, Konstruktion und Musterbau von Rationalisierungsmitteln einschließlich Robotertechnik und Prüfgeräte für das Straßenwesen sowie die Koordinierung ihrer Erprobung und Produktion im Bereich, - Vervollkommnung und Rationalisierung der Leitungs- und Planungsprozesse im Verkehrszweig Straßenwesen, insbesondere zur Gestaltung einer effektiven Betriebs- und Produktionsorganisation, einer rationellen Straßenverwaltung und umfassenden Nutzung der EDV in den Betrieben des Straßenwesens, - Lösung von Problemen der Material- und Energieökonomie sowie des Umweltschutzes, - Durchführung und Koordinierung von Standardisierungsaufgaben, - Gewährleistung der wissenschaftlich-technischen Information und Dokumentation sowie systematische Sammlung und Auswertung von in- und ausländischer Fachliteratur, - systematische Analyse des internationalen Standes von Wissenschaft und Technik, Wahrnehmung der internationalen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf der Grundlage bestätigter Pläne und Direktiven; auf dem Gebiet der bautechnischen Projektierung: - Wahrnehmung der Generalauftragnehmer- und Spezialprojektantentätigkeit im Auftrag der Investitionsauftraggeber des Verkehrswesens bzw. der Baubetriebe für den Neubau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßenverkehrsanlagen, - verkehrs- und bautechnische Projektierung von Straßenverkehrsflächen einschließlich der Nebenanlagen, Bearbeitung verkehrsorganisatorischer Projekte (Wegweisungen, Lichtsignalanlagen usw.) sowie von Maßnahmen des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung (Bepflanzungen im Straßenraum usw.), - bautechnische Projektierung von Verkehrsbrücken und Ingenieurkonstruktionen des Tiefbaues in Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Stahl, - bautechnische Projektierung von Erd- und Grundbauvorhaben sowie von Maßnahmen des Gleisbaues für Straßenbahn- und Eisenbahnanlagen, - bautechnische Projektierung von hochbaulichen Anlagen der Betriebe des Straßenwesens, - Gewährleistungen eines hohen wissenschaftlich-technischen Niveaus und einer hohen Effektivität in der bautechnischen Projektierung durch Weiterentwicklung der Technologien, Rationalisierungsmittel und Vorschriften, - Vervollkommnung und Rationalisierung der Leitungs-, Planungs- und Bilanzierungsprozesse im Verkehrszweig Straßenwesen, insbesondere zur zweckmäßigsten Profilierung der bautechnischen Projektierungskapazitäten und ihres Einsatzes.

Dem korrespondierend wird beispielsweise auch in der Dokumentationsschrift "Das Straßenwesen der DDR 1949 – 1989" (= Heft 17 des Archivs für die Geschichte des Straßen- und Verkehrswesens) aus dem Jahr 2002 (ISBN: 3 7812 1538 5) ausgeführt, dass der VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... mit seinen Betriebsteilen (die sich in B ..., Y ..., V ..., U ... und T ... befanden) - als Projektierungsbetrieb für Autobahnen, Straßen und Brücken im gesamten Territorium der DDR tätig war und - zusätzlich einen Bereich für Forschung und Entwicklung unterhielt, der die gesamte Aufgabe der Forschung des Straßenwesens im Auftrag der Hauptverwaltung des Straßenwesens koordinierte und darüber hinaus selbständige Forschungs- und Entwicklungsthemen auf den Gebieten Straßen- und Brückenkonstruktionen, Straßen- und Brückenmessungen, Entwicklung und Prüfung von Baustoffen, Lichtsignalanlagen und Leiteinrichtungen bearbeitete.

Diese Hauptaufgaben des VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... in den Bereichen Wissenschaft und Technik sowie bautechnischer Projektierung stellen keine produktionsdurchführenden Tätigkeiten, sondern produktionsvorbereitende Dienstleistungen dar. Dies entspricht auch dem Sprachgebrauch der DDR (am 30. Juni 1990). Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren nämlich von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) wider, deren Geltung mit der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. I 1982 Nr. 37, S. 616) auch für den Zeitraum ab dem Jahresvolkswirtschaftsplan 1983 verlängert wurde. Diese Rahmenrichtlinie ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich sind dabei unter anderem die Forschung und Entwicklung (31), die Konstruktion (32), die Projektierung (33) und die Investitionsabteilung (36) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Zum produktionsvorbereitenden Personal gehörten dabei unter anderem Beschäftigte für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, für Fertigungskonstruktions-, Projektierungs- und technologische Vorbereitungsarbeiten sowie Arbeiten zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Investitionen (Generalauftragnehmer und Hauptauftragnehmer). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen und Baubetrieben auf der einen Seite sowie Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.

2. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Der VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich bei dem Betrieb nicht um ein Forschungsinstitut oder um ein wissenschaftliches Institut.

Ausgangspunkt zur Bestimmung des inhaltlichen Anwendungsbereichs der gleichgestellten Betriebe "Forschungsinstitut" und "wissenschaftliches Institut" ist zunächst, dass in der DDR zwischen thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den, dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. dazu: Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [DDR-GBl. II Nr. 26 S. 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972 [DDR-GBl. II Nr. 53 S. 589]) und zweck- bzw. betriebsbezogener Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden wurde. Organisatorisch wurde damit zwischen der Lösung von Forschungsaufgaben auf der Ebene der Betriebe, Kombinate, Industriezweige und Ministerien einerseits und auf der Ebene der Akademien und Hochschulen andererseits unterschieden (vgl. Ökonomisches Lexikon [der DDR] A-G, 3. Auflage 1977, zum Stichwort "Forschungsorganisation, sozialistische" auf S. 676). Damit können unter den Begriff des Forschungsinstituts im Rahmen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nur diejenigen Einrichtungen gefasst werden, deren Aufgabenschwerpunkt und Hauptzweck in der zweck- und betriebsbezogenen (wissenschaftlichen) Forschung (und Entwicklung) lag (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 RS 1/09 B - JURIS-Dokument, RdNr. 9; ähnlich zur Abgrenzung des Begriffs des Forschungsinstituts zu dem im Rahmen der Zusatzversorgung der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz verwandten: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 AAÜG Nr. 5, S. 21, S. 25 f. - JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 4, S. 24, S. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 16). Eine vergleichbare organisatorische Unterscheidung der unterschiedlichen Forschungseinrichtungen findet sich bereits in der – in engem zeitlichem Zusammenhang mit der VO-AVItech erlassenen – Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 16. März 1950 (DDR-GBl. Nr. 28 S. 185). In Abschnitt I § 1 Abs. 4 dieser Verordnung wird eine Unterscheidung zwischen der Deutschen Akademie der Wissenschaften und den Universitäten einerseits und neuen Forschungsinstituten als für die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen andererseits vorgenommen. Ausdrücklich aufgeführt werden in diesem Zusammenhang die Forschungsinstitute für Eisen und Metall, für Nichteisenmetalle, für magnetische Werkstoffe, für Baustoffe, für Wärmetechnik und für Schweißtechnik, die Institute für angewandte Silikatforschung, für Katalyseforschung und für Strahlungsquellen sowie das Zentrallaboratorium für Fernmeldetechnik. In der Folgezeit ergingen, in Durchführung des Abschnitts I § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 16. März 1950, unter anderem Anordnungen über die Errichtung - des Forschungsinstituts für Baustoffe vom 3. Oktober 1951 (DDR-MBl. Nr. 30 S. 117), - des Instituts für angewandte Silikatforschung vom 3. Oktober 1951 (DDR-MBl. Nr. 30 S. 117), - des Zentralinstituts für Schweißtechnik (ZIS) vom 29. November 1951 (DDR-MBl. Nr. 37 S. 133) und - des Forschungsinstituts für Nichteisenmetalle (NE-Metalle) vom 31. Dezember 1951 (DDR-MBl. 1952 Nr. 6 S. 15) sowie ferner (exemplarisch) Anordnungen über die Errichtung - des Forschungsinstituts für Textiltechnologie vom 4. Januar 1952 (DDR-MBl. Nr. 7 S. 17), - des Instituts für Holztechnologie und Faserbaustoffe vom 22. Januar 1952 (DDR-MBl. Nr. 7 S. 17), - des Forschungsinstituts für bildsame Formung der Metalle vom 30. Dezember 1952 (DDR-ZBl. Nr. 1 S. 2), - des Forschungsinstituts für Aufbereitung vom 30. Juni 1954 (DDR-ZBl. Nr. 27 S. 294) und - des Forschungsinstituts für die Kühl- und Gefrierwirtschaft vom 8. Januar 1957 (DDR-GBl. II Nr. 5 S. 39).

Den genannten Forschungsinstituten (und wissenschaftlichen Instituten), die betriebs- und zweckbezogene Forschung betrieben, war ausweislich der jeweiligen Anordnungen und Statuten in organisatorischer Hinsicht gemein, dass die Leitung durch einen Direktor erfolgte, der Wissenschaftler sein musste, und dass zu dessen Unterstützung und Beratung jeweils ein Kuratorium oder Forschungsbeirat gebildet wurde, dem regelmäßig unter anderem Vertreter mehrerer Fachministerien angehörten. Dies lässt darauf schließen, dass es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR bei dem Begriff des Instituts (und damit auch des Forschungsinstituts und wissenschaftlichen Instituts) – ähnlich dem des volkseigenen Betriebes – um eine formal-juristische Bezeichnung für eine spezifische organisatorische Einheit handelte. Es wurde hinsichtlich der Lösung von Forschungsaufgaben unter anderem unterschieden zwischen Forschungsinstituten einerseits und den produzierenden Bereichen (Kombinaten) andererseits (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus [der DDR], B ... 1989, zum Stichwort "Forschungspotential" auf S. 296).

Ein Institut und damit ein Forschungsinstitut bzw. ein wissenschaftliches Institut in dem beschriebenen Sinne war der VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... nicht. Es ist weder ersichtlich, dass der Betriebsdirektor zwingend ein Wissenschaftler sein musste, noch, dass den Betrieb ein Kuratorium oder Forschungsbeirat, dem Vertreter verschiedener Fachministerien angehörten, unterstützt und beraten hat. Ausweislich Ziffer 6. der "Organisationsanweisung über die Profilierung des VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens zum Wissenschaftlich-Technischen Zentrum des Straßenwesens" des Ministerrates der DDR (Ministerium für Verkehrswesen) vom 12. November 1984 (gültig ab 1. Januar 1985) unterstand der den Betrieb leitende Direktor vielmehr dem Minister für Verkehrswesen und war diesem gegenüber für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Anleitung und Kontrolle oblag dem Stellvertreter des Ministers für die Bereiche Kraftverkehr und Straßenwesen.

Unabhängig davon ergibt sich aus den Betriebsunterlagen zudem, dass es sich beim VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... nicht um eine selbständige Einrichtung der Wirtschaft gehandelt hat, deren Hauptzweck auf die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ausgerichtet war. Zwar oblagen dem Betrieb – wie bereits hervorgehoben – auch Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik. Diese Aufgaben bildeten aber nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeiten. Im Schwerpunkt verrichtete der Betrieb vielmehr Aufgaben auf dem Gebiet der bautechnischen Projektierung. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgenden Aspekten:

Ausweislich der Dokumentationsschrift "Das Straßenwesen der DDR 1949 – 1989" (= Heft 17 des Archivs für die Geschichte des Straßen- und Verkehrswesens) aus dem Jahr 2002 (ISBN: 3 7812 1538 5) gehörten dem VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... etwa 900 Mitarbeiter an, von denen etwa 750 in der Projektierung und etwa 150 in der Forschung arbeiteten (S. 13 der vorbezeichneten Dokumentationsschrift). Ausweislich der Monographie "Straßen- und Verkehrsforschung in der ehemaligen DDR" (= Heft A 4 der Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen) aus dem Jahr 1993 (ISBN: 3-89429-369-1) verfügte der VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... mit Stand 1989 über ein Arbeitspotential von etwa 850 Mitarbeitern, wovon 181 Mitarbeiter für die Forschungsaufgaben eingesetzt waren (S. 26 der vorbezeichneten Monographie). Damit wird deutlich, dass im Betrieb auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik lediglich etwa ein Viertel – und damit gerade nicht der überwiegende oder prägende Teil – der Beschäftigten (zwischen 16,67 Prozent bis 21,29 Prozent) mit Tätigkeiten im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben betraut waren. Bei der Bestimmung der betrieblichen Tätigkeit nach der (Kopf-)Zahl der Mitarbeiter in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen handelt es sich um einen einheitlichen und grundsätzlich geeigneten Maßstab zur Beurteilung der Frage, welche betriebliche Tätigkeit dem konkreten Beschäftigungsbetrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

Bestätigung findet die vorgenommene Bewertung überdies durch die Einordnung des konkreten Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) als bautechnischer Projektierungsbetrieb, zumal neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, also der VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ..., war ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 22. Januar 2020, sowohl im Jahr 1989 als auch noch im Juli 1990 nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 63350 innerhalb des Wirtschaftsbereichs 6 zugeordnet. Hierunter fallen bautechnische Projektierungsbetriebe. Diese sind gerade nicht den Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftlichen Organe als Institute der Industrie (= Wirtschaftsgruppe 62210) oder als Institute der Bauwirtschaft (= Wirtschaftsgruppe 62230) oder als Institute des Verkehrs (= Wirtschafsgruppe 62240) zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 RS 1/09 B - JURIS-Dokument, RdNr. 9) das Gepräge, sondern in bautechnischen Projektierungsbetrieben ausgeführte Aufgaben der bautechnischen Projektierung.

Bautechnische Projektierungsbetriebe, wie der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, sind als gleichgestellte Betriebe nicht erfasst und können auch nicht nachträglich gleichgestellt werden:

Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

3. Auch der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit sie rügt, anderen ehemaligen Kollegen seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B ... als Zeiten im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR anerkannt worden. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann die Klägerin damit nicht mit Erfolg begehren.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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